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Landgericht Mainz Urteil vom 28.08.2003 – 4 O 668/02
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0828.4O668.02.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor einer Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen.
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Am 10.3.2002 befuhr der Kläger die A. Straße in H. aus Richtung G.- O. in Richtung D.- D. Innerhalb der Ortschaft H. befindet sich am rechten Fahrbahnrand eine Parkbucht, die beidseits mit Betonformelementen abgegrenzt sind. Diese sind so gestaltet, dass ihre von der Parkbucht wegweisende Seite halbkreisförmig gestaltet und die Kanten abgerundet sind, während die Seiten der Betonelemente, die die Innenseiten der Parkbucht begrenzen, eine geradlinige Form und eine rechtwinklige, kantige Oberseite aufweisen. Zwischen den beiden Betonelementen ist die Parkbucht durch eine durchgezogene weiße Linie gegenüber der Fahrbahn abgegrenzt. Aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen, war an dem vorderen Betonelement eine Warnbake aufgestellt.
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Der Kläger übersah das zweite Betonelement und die durchgezogene weiße Linie der Parkbucht und überfuhr die nicht abgerundete Seite des aus seiner Sicht gesehen zweiten Betonelements. Dabei wurden die beiden rechten Räder seines Pkw's beschädigt.
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Der Kläger trägt vor:
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An der zweiten Betonabgrenzung der Parkbucht habe die Warnbake gefehlt. Diese sei infolge nicht ordnungsgemäßer Befestigung aus der Verankerung herausgefallen und habe bereits vor dem Unfallereignis auf dem Gehweg gelegen. Dies sei der Grund dafür, dass er das Betonelement übersehen habe.
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Darüber hinaus habe das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass es die aufgestellten Barrieren jeweils nur in einer Richtung abgerundet habe, während auf der anderen Seite eine äußerst scharfe Kante bestehe, sodass beim Darüberfahren Beschädigungen "quasi vorprogrammiert" seien.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.608,44 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es trägt vor:
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Die Parkbucht diene der Verkehrsberuhigung und sei durch einen durchgezogenen weißen Strich von der Fahrbahn optisch deutlich abgegrenzt; die Warnbake, die in Fahrtrichtung des Klägers am Anfang der Parkbucht stehe, sei für diesen erkennbar gewesen. Es werde bestritten, dass die Warnbake auf dem zweiten Betonkreissegment gefehlt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Bereits nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes und damit eine Amtspflichtverletzung seiner Mitarbeiter zu verneinen. Zwar obliegt dem Land die Unterhaltung und Sicherung der öffentlichen Straßen gemäß § 48 Abs. 2 Landesstraßengesetz von Rheinland-Pfalz als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt, sodass bei deren Verletzung grundsätzlich eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt. Eine derartige Pflichtverletzung ist hier jedoch zu verneinen. Die in der Ortsdurchfahrt von H. eingerichtete Parkbucht ist ordnungsgemäß von der Fahrbahn abgegrenzt (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO). Eine derartige Parkbucht ist lediglich zum Parken von Fahrzeugen bestimmt. Nur zu diesem Zweck darf die Abgrenzung überfahren werden. Die generell zulässige Verkehrseinrichtung muss zwar im Einzelfall auch so gestaltet werden, dass hierdurch keine gefährliche Stelle entsteht, das Hindernis hinreichend früh erkennbar ist und dadurch eine Kollisionsgefahr mit den so genannten Inselköpfen der Parkbucht ausgeschlossen ist.
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Dass eine derartige verkehrssichere Gestaltung der Parkbucht vorliegt, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, insbesondere den von dem Klägervertreter im Termin überreichten Lichtbildern. Aus diesen ist zu erkennen, dass die so genannten Inselköpfe mit einem hellen Farbanstrich versehen sind und auf dem geradeaus, übersichtlich verlaufenden Straßenabschnitt bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kraftfahrers erkennbar sind. Darüber hinaus ist unstreitig, dass der aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen erste Betonblock zusätzlich mit einer Warnbake gesichert war. Der Unfall ist somit allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht die gehörige Aufmerksamkeit aufgewendet hat und dadurch die Eingrenzung der Parkbucht übersehen hat. Dabei kann offen bleiben, ob das am Ende der Parkbucht aufgestellte Betonelement ebenfalls durch eine Warnbake gesichert war oder ob diese zum Unfallzeitpunkt aus ihrer Halterung herausgefallen war. Denn die Beklagte war an sich zu einer derart umfassenden Absicherung der Parkbucht gar nicht verpflichtet. Vielmehr genügte die gute Erkennbarkeit der Betonelemente durch ihre helle Farbe, die durchgezogene weiße Linie und zusätzlich die Warnbake auf dem ersten Betonelement, um hinreichend auf die mit Betonteilen eingefasste Parkbucht aufmerksam zu machen.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die so genannten Inselköpfe im Innenbereich der Parkbucht nicht ebenso abgerundet sind wie in ihrem zur Fahrbahn hin ausgerichteten abgerundeten Teil. Eine derartige Abrundung ist innerhalb der Parkbucht nicht erforderlich, da die Parkbucht nur zum Zwecke des Parkens an dieser Stelle befahren werden soll und eine Abrundung in diesem Bereich deshalb unzweckmäßig wäre. Vielmehr soll durch die rechtwinklige Ausformung des Betonteiles dem Einparkenden eine gewisse Hilfestellung geboten werden, damit er nicht auf den Inselkopf auffährt. Es besteht dagegen bei der Ausgestaltung der Einrahmung der Parkbucht kein Anlass, auf unaufmerksame Fahrer in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass diese möglichst ohne die Gefahr einer Beschädigung ihres Fahrzeugs diese Eingrenzungen in verkehrswidriger Weise überfahren können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die so genannten Inselköpfe nicht nur der Eingrenzung der Parkbuchten dienen sollen, sondern zugleich der Verkehrsberuhigung dienen. Würden die Betonblöcke so gestaltet, dass sie beidseits abgerundet gefahrlos überfahren werden können, könnten sie diese Funktion der Verkehrsberuhigung nicht in ausreichendem Maße gewährleisten. Es ist vielmehr naheliegend, dass sie von einigen Kraftfahrern, z.B. um bei Gegenverkehr nicht anhalten zu müssen, einfach überfahren würden.
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Da somit eine Amtspflichtverletzung des beklagten Landes zu verneinen ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.