Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 03.09.2003 – 3 T 73/03
ECLI:DE:LGMAINZ:2003:0903.3T73.03.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 12.8.2002 in der Fassung des Beschlusses vom 9.10.2002 teilweise abgeändert.
Die gemäß § 788 ZPO von dem Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden Kosten werden 101,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.6.2002 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Kostenfestsetzung vom 3.6.2002 zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger 3/4, der Schuldner 1/4.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Schuldner auf Antrag der A.-M. und J. H." die Kosten einer Prozessbürgschaft der Raiffeisen-Volksbank M. eG (Aval-Kto.Nr. 562078864 J. H.) für die Zeit des 2. Quartals 2000 bis einschließlich des 2. Quartals 2002 in Höhe von insgesamt 435,55 Euro sowie 5,62 Euro Zustellkosten des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Zinsen festgesetzt.
Gegen diesen ihm am 3.9.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 4.9.2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er rügt, dass Frau A.-M. H. als Gläubigerin im Beschluss aufgenommen wurde und dass der Gläubiger durch einen Antrag nach § 109 ZPO hätte Vollstreckungskosten für die Zeit nach dem 18.10.2000 vermeiden können.
Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 9.10.2002 ist der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass als Gläubiger "lediglich Herr J. H. fungiert".
Mit Schriftsatz vom 11.10.2002 wendet sich der Schuldner dagegen, dass der Rechtspfleger den Beschluss abgeändert hat; gleichwohl die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht zurück fordert, insbesondere seiner Beschwerde nicht abgeholfen hat.
Durch Beschluss vom 15.10.2002 hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Kostenpflicht des Schuldners nach § 788 ZPO umfasst die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (Thomas/Putzo, a.a.O., § 788, Rn. 19). Die Kosten für eine zur Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit, insbesondere die Bürgschaftsprovision (Thomas/Putzo, a.a.O., § 788, Rn. 24 m.w.N.) sind grundsätzlich vom Schuldner zu erstatten. Der Schuldner wendet aber vorliegend zu Recht ein, dass die Kosten der Prozessbürgschaft der Raiffeisen-Volksbank jedenfalls nicht über den 30.10.2002 hinaus erforderlich waren.
Die Veranlassung für die Bestellung der Sicherheitsleistung des Gläubigers und Klägers des Ausgangsverfahrens 1 O 239/99 LG Mainz ist vorliegend i.S.v. § 715 ZPO in dem Zeitpunkt weggefallen, als der Schuldner seinen Einspruch gegen das seine Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 18.9.2000 mit Schriftsatz vom 18.10.2000 zurückgenommen hat und damit das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22.2.2000 rechtskräftig wurde. Spätestens ab dem 22.10.2000 hätte der Gläubiger den Antrag nach § 715 Satz 2 ZPO auf Anordnung des Erlöschens der Bürgschaft stellen können unter Vorlage des Rechtskraftzeugnisses. Da der Schuldner wegen Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich anzuhören gewesen wäre, wobei eine Frist von einer Woche ausreichend war, hätte am 30.10.2000 die Anordnung des Erlöschens der Bürgschaft durch den Rechtspfleger angeordnet werden können. Anders als im Verfahren nach § 109 ZPO kommt es im Verfahren nach § 715 ZPO für die Wirksamkeit der Anordnung nicht auf die Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses an, denn in § 715 Abs. 2 ZPO ist lediglich auf § 109 Abs. 3 ZPO nicht aber auf § 109 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug genommen. Auf die dem Schuldner grundsätzlich gegen die Anordnung des Erlöschens der Bürgschaft zustehende Rechtspflegererinnerung kommt es damit nicht an.
Ausweislich der Bescheinigung der Raiffeisen-Volksbank M. eG vom 5.2.2003 sind in der Zeit vom 24.5.2000 bis zum 18.10.2000 insgesamt Zinsen in Höhe von 1,5% aus 29.000,-- DM angefallen, das sind 174,-- DM. Für die Zeit vom 19.10.2000 bis einschließlich 30.10.2000 errechnet sich eine weitere Avalprovision von 14,50 DM. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 188,05 DM = 96,37 Euro. Nur in dieser Höhe sind die Vollstreckungskosten nach dem vorher Gesagten als notwendig anzuerkennen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 441,17 Euro festgesetzt.