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Landgericht Mainz Beschluss vom 21.01.2004 – 3 T 19/04
ECLI:DE:LGMAINZ:2004:0121.3T19.04.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Worms vom 19.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 79,17 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat keinen Erfolg, denn zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Amtsgericht lediglich eine 6,5/10 Gebühr für die Berufungsinstanz festgesetzt. Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass dem Berufungsbeklagten nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten ist, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung beantragt, bevor die Berufung begründet worden ist (zum Fall der Revision s. BGH NJW 2003, 1324, 1325 m.w.N.). Die Kammer schließt sich dieser herrschenden Auffassung an.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.