Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Beschluss vom 26.01.2004 – 3 T 119/03

ECLI:DE:LGMAINZ:2004:0126.3T119.03.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Alzey vom 07.07.2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem Beschluss des Landgerichts Mainz vom 06.06.2003 werden die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten zweiter Instanz nebst ggf. vorgelegten Gerichtskosten auf 29,33 Euro nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2003 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 1/4, dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Gründe

1

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Klägers hat in genanntem Umfange Erfolg.

2

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung einer 13/10 Prozessgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten erster Instanz betreffend das Berufungsverfahren aus § 91 ZPO. Eine Prozessgebühr ist nicht erstattungsfähig. Es ist von dem Beklagten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er dem Prozessbevollmächtigten erster Instanz auch für das Berufungsverfahren, indem er schriftsätzlich nicht hervorgetreten ist, als Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 beauftragt hätte, was Voraussetzung für die Entstehung einer Prozessgebühr wäre. Eine solche Beauftragung kann hier auch nicht aus den im Einverständnis mit dem Beklagten vom Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Tätigkeiten in Bezug auf das Berufungsverfahren geschlossen werden. Die Empfangnahme der Berufungsschrift, der Berufungsbegründungsschrift sowie des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten als Zustellungsadressaten und die Weiterleitung dieser Schriftstücke an den Beklagten gehören entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht nach § 37 Nr. 7 BRAGO noch zum Rechtszug der ersten Instanz. Zur Zustellung von Entscheidungen im Sinne von § 37 Nr. 7 BRAGO gehört begrifflich auch die Zustellung des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO, die von dem Berufungsgericht an den Beklagtenvertreter auch nur wegen seiner Eigenschaft als erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter des Beklagten veranlasst worden sein kann (zum vergleichbaren Fall der Revision siehe Kammergericht, JurBüro 1998, 20-21 m.w.N.). Auch aus den sonstigen von dem Beklagten dargelegten Umständen kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten auch zum Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren bestellt hat. Schriftsätzlich ist er, wie bereits ausgeführt, im Berufungsverfahren nicht auch außen in Erscheinung getreten. Soweit der Beklagte vorträgt, es hätten im Anschluss an den Schriftsatz vom 17.03.2003, in dem dem Beklagten angekündigt worden sei, der Prozessbevollmächtigte bestelle sich auch für das Berufungsverfahren, Besprechungstermine stattgefunden, insbesondere nachdem vom Gericht die Berufungsbegründung als auch der nachfolgende sehr ausführliche Hinweisbeschluss mit Schreiben vom 12.05.2003 an den Rechtsanwalt zugestellt worden sei, folgt daraus nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten damit beauftragt gewesen wäre, die Interessen des Beklagten als Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht zu vertreten. Ein Prozessauftrag, der eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO auslösen kann, muss zumindest darauf gerichtet sein, das Verfahren als Prozessbevollmächtigter für den Auftraggeber vor Gericht zu betreiben. Im vorliegenden Fall sollte aber der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gerade nicht gegenüber dem Berufungsgericht oder dem Gegner tätig werden, sondern es sollte, ohne dass ein Schriftsatz an das Gericht gefertigt werden sollte, offenbar abgewartet werden, ob die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen werden würde (Kammergericht, a.a.O. m.w.N.).

3

Allerdings ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten für die Durchsicht der Berufungsbegründung und den offenbaren Rat, auf die Berufung nur im Falle des Nichterlasses eines Beschlusses nach § 522 ZPO zu erwidern, eine Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO erwachsen, die dem Beklagten auch zu erstatten ist. Aufgrund des substantiierten Vortrags des Prozessbevollmächtigten des Beklagten sieht es die Kammer als glaubhaft gemacht an, dass der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten um Rat und Auskunft gebeten hat, wie er nach Zustellung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist sich gegenüber der Gegenseite verhalten sollte und dass der Prozessbevollmächtigte ihm unter Erläuterung der Verfahrenslage auch den Rat erteilt hat, die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung durch einen ständigen Beschluss abzuwarten. Diese sachliche Prüfung wird ebenso wie die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels für den Rechtsmittelführer nicht mehr mit der Prozessgebühr der unteren Instanz abgegolten und löst daher als besondere Angelegenheit eine Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO aus. Allerdings ist entgegen der ursprünglich geäußerten Auffassung der Kammer keine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden, denn eine nach dieser Vorschrift zu vergütende Tätigkeit liegt nur vor, wenn der Rechtsanwalt über eine Ratserteilung hinaus nach außen tätig wird, was hier jedoch nicht der Fall ist (Kammergericht, a.a.O. m.w.N.).

4

Der Höhe nach ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten eines vom Gegner eingelegten Rechtsmittels für den bereits in erster Instanz mit dem Inhalt des Rechtsstreits vertrauten Rechtsanwalts einen deutlich geringeren Arbeitsaufwand verursacht als die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittel eines Mandanten für den Rechtsanwalt, der mit der Sache noch nicht befasst war und sich insoweit erst einarbeiten muss. Die Kammer hält, nach Abwägung aller Umstände im vorliegenden Fall, der weder rechtlich noch tatsächlich überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufwies, eine Ratsgebühr mit 3/10 der vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für angemessen und ausreichend.

5

Es ergibt sich daraus folgende Rechnung:

6

Gegenstandswert:

1.067,58 Euro

Ratsgebühr gem. § 20 Abs. 1, 11 BRAGO 3/10:

25,50 Euro

Post- und Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO 15 % aus 25,50 Euro:

3,83 Euro

Gesamtsumme:

29,33 Euro

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.