Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 05.03.2004 – 3 T 34/04
ECLI:DE:LGMAINZ:2004:0305.3T34.04.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen vom 14.01.2004 teilweise abgeändert.
Aufgrund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 452.000,-- Euro vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 05.03.2003 - 4 O 17/02 - werden die von den Schuldnern an die Gläubigerin gem. § 788 ZPO zu erstattenden Kosten auf 2.331,60 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2004 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin 60 % und die Schuldner 40 %.
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 3.886,-- Euro.
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner hat in der Sache zum Teil Erfolg.
2
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Gläubigerin von den Schuldnern nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die durch die Hinzuziehung der Patentanwälte neben ihren Prozessbevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren entstanden sind. Hierbei handelt es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines in einer Patentstreitsache mitwirkenden Patentanwalts richtet sich nur für das Erkenntnisverfahren nach § 143 Abs. 3 Patentgesetz. Für die Nebenverfahren und Folgeverfahren einschließlich der Vollstreckung gilt § 91 ZPO (Hanseatisches Oberlandesgericht, Juristisches Büro 1986, 1006). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache im Verfahren der Zwangsvollstreckung ohne besonderen Nachweis der Erforderlichkeit erstattungsfähig sind, bezieht sich dies auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach §§ 887 bis 890 ZPO (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1983, 496; OLG Frankfurt, Rpfl. 1979, 148). Dies wird damit begründet, dass gerade in der Zwangsvollstreckung von Unterlassungstiteln, wie sie in Warenzeichen-, Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen die Regel bilden, die Parteien häufig nicht nur über das Verschulden des Verpflichteten, sondern in erster Linie über den objektiven Tatbestand des Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot streiten. In diesen Fällen erscheint es angebracht, wegen auch hier erforderlicher Spezialkenntnisse einen Patentanwalt heranzuziehen (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
3
Ein derartiges Erfordernis bestand vorliegend nicht. Vollstreckt wurde aus einem reinen Zahlungstitel. Fragen des Patentrechts standen nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit irgendwelchen Einwendungen der Schuldner das Patentrecht betreffend zu rechnen war. Die Einschaltung des Patentanwalts war deshalb nicht notwendig.
4
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit die Schuldner sich dagegen wenden, dass die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen alle drei Schuldner betrieben hat. Die Gläubigerin konnte auch unter Berücksichtigung des in Frage stehenden Betrags nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Zwangsvollstreckung gegen nur einen der Schuldner zur Befriedigung führen würde.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.