Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Beschluss vom 15.04.2004 – 12 HK.O 56/00, 12 HKO 56/00

ECLI:DE:LGMAINZ:2004:0415.12HK.O56.00.0A

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 23.10.2003 (12 HK O 56/00) wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 320, Rn. 13 m.w.N.).

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 4.11.2003 die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils der Kammer vom 23.10.2003 beantragt. Der Klägerin geht es in ihrem Berichtigungsantrag um zwei Ergänzungen im unstreitigen Teil des Tatbestandes sowie um zwei Ergänzungen im streitigen Klägervorbringen in dem Tatbestand.

II.

2

Der Berichtigungsantrag der Klägerin, der auf Ergänzung der Sachdarstellung des Streitstandes in dem Tatbestand des Urteils abzielt, ist als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen in dem Tatbestand nämlich die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Entsprechend dieser Vorschrift ist die Kammer in der Sachdarstellung des Urteils vom 23.10.2003 vorgegangen. Die Darstellung aller umfassenderen, tatsächlichen, rechtlichen und auch technischen Einzelheiten des Rechtsstreites darstellenden Sachverhaltselemente ist von der Zivilprozessordnung gerade nicht gefordert und hat daher zu unterbleiben. Auch besteht kein prozessualer Anspruch einer Partei auf umfassendste Darstellung der Prozessgeschichte und des Sach- und Streitstandes (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 313, Rn. 11 m.w.N.). Im Tatbestand soll nur der wesentliche Streitstoff wiedergegeben werden, soweit dieser in den Entscheidungsgründen dann auch rechtlich gewürdigt wird.

3

Da die Kammer im Urteil vom 23.10.2003 sich an die Vorgabe des § 313 Abs. 2 ZPO hält, ist der Berichtigungsantrag als unbegründet abzuweisen.