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Landgericht Mainz Urteil vom 25.08.2004 – 3 S 216/03

ECLI:DE:LGMAINZ:2004:0825.3S216.03.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 10.09.2003 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,14 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.123,14 Euro vom 19.03.2003 bis 25.07.2003 und aus 223,14 Euro ab 26.07.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 56 % zur Last, 44 % hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von 516,54 Euro zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte, die die Auffassung vertritt, die Klägerin habe sich bei der Vermietung des Fahrzeugs schadensersatzpflichtig gemacht, so dass die Beklagte mit dem ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber der Forderung der Klägerin die Aufrechnung erklären könne. Die Beklagte verfolgt deshalb weiter ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung.

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen; die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben zu Fragen des Vertragsschlusses und der Tarife der Klägerin.

4

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten in Höhe von 223,14 Euro zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus der Anmietung des Fahrzeugs besteht nicht.

5

Unstreitig haftet die Beklagte dem Unfallgeschädigten, dem Zeugen D., als Versicherer des Unfallverursachers auf Ersatz der durch die Anmietung des Fahrzeugs entstandenen Kosten. Dieser Anspruch ist durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen.

6

Die Klägerin hat sich dem Zeugen D gegenüber jedoch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig gemacht (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Nachdem der Zeuge seinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin an die Beklagte abgetreten hat, kann die Beklagte diesen Schadensersatzanspruch dem Zahlungsanspruch der Klägerin zur Aufrechnung entgegenstellen.

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Die Klägerin hat ihre Pflichten gegenüber dem an der Anmietung eines Fahrzeugs interessierten Zeugen D verletzt, indem sie ihn nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie zwei unterschiedliche Tarife anbietet, nämlich den günstigeren Normaltarif und den teureren Unfallersatztarif.

8

Die Klägerin hat zwar behauptet, der Zeuge sei über die verschiedenen Tarife aufgeklärt worden. Hierzu hat sie das von dem Zeugen D unterschriebene Formular der Sicherungsabtretung vorgelegt, in dem festgehalten ist:

9

"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert". Hiermit kann die Klägerin jedoch nicht die von der Beklagten bestrittene Aufklärung beweisen. Die Erklärung ist nämlich gem. § 309 Nr. 12 b unwirksam, weil durch sie die Beweislast zum Nachteil des Kunden verschoben wird (Palandt, § 309 BGB Rn. 101).

10

Die Klägerin ist deshalb für ihren Vortrag, der Kunde sei auf die Möglichkeit der Privatanmietung hingewiesen worden, beweispflichtig. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Nach der Aussage des Zeugen D. wurde bei der Anmietung des Fahrzeugs über Tarife und anfallende Kosten nicht gesprochen. Wegen der Kosten sei lediglich die Rede davon gewesen, dass diese die gegnerische Versicherung zu tragen habe.

11

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass sie auch Fahrzeuge zu günstigeren Tarifen anbieten könne. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass ein Unternehmer seinen Kunden nicht darauf hinweisen muss, dass er seine Leistung auch zu finanziell günstigeren Bedingungen anbieten kann. Wenn für den Unternehmer jedoch ersichtlich ist, dass der Kunde unter Umständen Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden, ist eine entsprechende Aufklärung geboten. Angesichts der lange umstrittenen Frage – ob ein Geschädigter berechtigt ist, ein Ersatzfahrzeug nach dem Unfallersatztarif anzumieten, oder ob er nicht vielmehr verpflichtet ist, günstigere Angebote zu suchen und welche Anforderungen an diese Suche zu stellen sind – die auch der Klägerin als Autovermieterin bekannt gewesen sein muss, konnte die Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die gegnerische Versicherung die anfallenden Kosten akzeptieren und den Schaden regulieren werde. Im Übrigen hat der günstigere Normaltarif für den Mietwagenkunden auch dann erhebliche Bedeutung, wenn der Unfallgegner dem Grunde nach nicht in vollem Umfang haftet und daher auch die Mietwagenkosten nicht voll von der gegnerischen Versicherung getragen werden, was bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs häufig weder für den Geschädigten noch den Autovermieter zuverlässig absehbar ist. Schließlich kennt der Autovermieter, wenn überhaupt, nur die Unfallversion des anmietenden Kunden. Ob die tatsächlichen Umstände die Alleinhaftung des Unfallgegners rechtfertigen, wird im Zeitpunkt der Anmietung der Autovermieter nicht immer zutreffend beurteilen können. Der Geschädigte läuft deshalb Gefahr, auf einem Teil der Kosten "sitzen zu bleiben". Da dem Autovermieter dies bewusst sein muss, ist er verpflichtet, den Geschädigten darauf hinzuweisen, dass die Kosten auch geringer gehalten werden könnten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 923; OLG Koblenz NJW-RR 1992 820; LG Frankfurt NZV 1996, 34; Urteil der Kammer vom 11.07.1995 – 3 S 256/94).

12

Dies könnte unter Umständen dann nicht gelten, wenn feststünde, dass eine Anmietung zum Normaltarif für den Kunden nicht in Betracht kommt, etwa weil er die hier geforderten Sicherheiten nicht leisten könnte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Zeuge D war in der Lage eine Kreditkarte vorzulegen und hätte sich, auch wenn keine Versicherung eingesprungen wäre, ein Fahrzeug mieten müssen, da er dieses zur Berufsausübung brauchte.

13

Hat die Klägerin gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, ist sie verpflichtet, dem Zeugen D den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht hat einen Schaden aufseiten des Zeugen D verneint, weil dieser von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vollen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen könne. Dies steht der Entstehung des Schadens jedoch nicht entgegen. Der Geschädigte kann auch dann Schadensersatz verlangen, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.

14

Der Zeuge D hat seinen Schadensersatzanspruch an die Beklagte abgetreten, diese hat gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch mit dem Schadensersatzanspruch die Aufrechnung erklärt. Der Schaden besteht in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Unfallersatzwagentarif und dem niedrigeren Normaltarif. Nach dem niedrigeren Normaltarif hätte der Geschädigte für das von ihm angemietete Fahrzeug, das in die Gruppe D einzuordnen ist, pro Tag 65,52 Euro netto zahlen müssen. Hinzu kommt die Haftungsreduzierung CDW mit 24,13 Euro pro Tag. Dies ergibt zunächst 1.075,80 Euro, zzgl. Mehrwertsteuer, den Betrag von 1.247,93 Euro. Der Geschädigte hätte sich allerdings einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen müssen, auch wenn der von ihm gemietete Pkw möglicherweise einer niedrigeren Typklasse zuzuordnen war als das Unfallfahrzeug. Selbst wenn der Geschädigte dem Schädiger durch die Anmietung eines billigeren Fahrzeugs höhere Ersatzleistungen erspart, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er selbst durch die Nichtbenutzung seines eigenen Fahrzeugs eigene Kosten erspart hat (Urteil der Kammer vom 14.11.2001 – 3 S 175/01 –). Die Höhe dieser Ersparnis schätzt die Kammer unter Berücksichtigung der Laufleistung des Ersatzfahrzeugs auf 124,79 Euro (10 % der Mietwagenkosten). Nach Abzug des gezahlten Betrages von 900,– Euro verbleibt ein restlicher Anspruch in Höhe von 223,14 Euro.

15

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.