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Landgericht Mainz Urteil vom 07.10.2004 – 4 O 297/03
ECLI:DE:LGMAINZ:2004:1007.4O297.03.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, falls der Beklagte nicht vor einer Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 1.11.2002 von dem Beklagten einen ca. 11 Jahre alten 7er BMW zum Kaufpreis von 2.500,-- €.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.4.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag (Bl. 29 bis 31 GA). Dieser beauftragte am 2.7.2003 den Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. M. mit der Erstellung eines Privatgutachtens, welches dieser unter dem 18.7.2003 vorlegte (Bl. 19 GA). Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass es sich bei dem BMW um ein Unfallfahrzeug handele.
Der Kläger trägt vor:
Der Beklagte habe ihm beim Kauf einen einwandfreien und garantiert unfallfreien Zustand des Pkws zugesichert. Wie es sich nun herausgestellt habe, handele es sich um ein Unfallfahrzeug. Dies wisse er seit März 2003. Er habe in der Besitzzeit des Fahrzeugs mehrere Reparaturen durchführen lassen müssen, weil das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Insgesamt seien hierfür 3.771,81 € aufgewendet worden, die der Beklagte ihm zu ersetzen habe. Dieser müsse auch die Kosten des Privatgutachtens tragen. Die von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile seien mit 712,36 € anzusetzen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.991,86 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.500,-- € seit 1.11.2002 und aus 4.441,86 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzgl. Gebrauchsvorteile in Höhe von 712,36 €, somit verbleibe ein Klagebetrag in Höhe von 6.197,31 € Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges BMW 750i, amtliches Kennzeichen MZ-..., Fahrgestellnr.: ... 7/1 am Wohnort des Klägers, und darüber hinaus
festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befinde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Er habe nie eine Zusicherung gegenüber dem Kläger abgegeben, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei sei. Es sei vielmehr so gewesen, dass ihm der Zustand des Wagens nicht bekannt gewesen sei. Dies habe er ausdrücklich gegenüber dem Kläger erklärt und ihm selbst anheim gegeben, das Fahrzeug ausführlich vor dem Kauf zu untersuchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der terminsvorbereitend geladenen Zeugen Th. und B. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.5.2004 (Bl. 102 GA).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.3.2004 (Bl. 86 ff. GA) und vom 12.8.2004 (Bl. 117 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist zum Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 BGB berechtigt. Er kann darüber hinaus auch nicht gemäß § 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob das zum Verkaufszeitpunkt bereits 11 Jahre alte Fahrzeug einen Mangel aufwies, weil es angeblich einen Unfallschaden gehabt haben soll, ist die zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung. Für seine Behauptung, der Beklagte habe ihm beim Kauf ausdrücklich die Unfallfreiheit und den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zugesichert, hat der Kläger den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht erbracht. Der auf seinen Antrag hin vernommene Zeuge W. B. hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, er sei ein Bekannter des Klägers und sei mit diesem zu dem Autoverkäufer, dem, Beklagten, gefahren. Er entsinne sich nicht daran, dass die Frage der Unfallfreiheit ein Gesprächsthema bei den Kaufverhandlungen gewesen sei. Er könne auch nichts dazu sagen, ob irgendetwas Näheres über den Pflege- und Wartungszustand und auch über die so genannte Historie des Fahrzeugs gesprochen worden sei. Er wisse nur, dass der Beklagte den Schlüssel herausgegeben habe und gesagt habe, er - der Zeuge - und der Kläger sollten sich das Fahrzeug selbst ansehen. Sie seien dann auch alleine - also ohne den Beklagten - zu dem Fahrzeug hingegangen und hätten dann eine Probefahrt durchgeführt.
Da somit eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. der Unfallfreiheit in der von dem Kläger behaupteten Form -nämlich einer Garantie der Unfallfreiheit - nicht erwiesen ist, könnte der Kläger seine Gewährleistungsansprüche lediglich aus § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB herleiten, denn der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug einen Unfall hatte, wird in der Regel dazu führen, dass es eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich sind und von dem Käufer nicht erwartet werden müssen. Doch auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger nicht wirksam vom Vertrag zurücktreten. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass im Gegensatz zur Darstellung des Klägers nicht eine Zusicherung des unfallfreien Zustandes, sondern vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis des Klägers darauf, dass er über die Unfallfreiheit und den Zustand des Fahrzeuges keine Angaben machen könne, erfolgt ist. Hierauf hat sich der Kläger eingelassen und das Fahrzeug gemeinsam mit dem Zeugen B. selbst untersucht und eine Probefahrt durchgeführt. Hierdurch ist eine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit des Fahrzeuges zwischen den Parteien stillschweigend in der Weise geschlossen worden, dass der Beklagte für den Zustand des Fahrzeuges eine Gewährleistung nicht übernehmen wollte, sondern den Kläger ausdrücklich auf eine eigene Überprüfung des Fahrzeuges verwies. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Th. fest. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe das Kaufgespräch zwischen den Parteien insoweit mit verfolgt, als er die Frage des Klägers gehört habe, ob der Wagen unfallfrei sei. Der Beklagte habe darauf erwidert, ihm sei von einem Unfall nichts bekannt, habe aber die Frage weder verneint noch bejaht. Er habe in diesem Zusammenhang vielmehr gegenüber dem Kläger die Äußerung gemacht, er könne das Fahrzeug selbst untersuchen, er habe ja einen Fachmann -gemeint war der Zeuge B. - mitgebracht und er könne auch in die Werkstatt gehen und das Fahrzeug dort auf die Hebebühne bringen, um dann genauer nachzuschauen. Dies habe der Kläger aber nicht tun wollen. Er habe vielmehr gesagt, das Fahrzeug sei bei der Probefahrt gut gefahren und er wolle es nehmen.
Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass den Beklagten trotz dieses Gesprächs mit dem Kläger eine eigene Untersuchungs- und Aufklärungspflicht getroffen hätte, würde der Anspruch des Klägers dennoch bereits daran scheitern, dass nicht feststeht, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs überhaupt ein Unfallschaden vorlag. Geht man aufgrund des Privatgutachtens des Dipl.-Ing. M. vom 18.7.2003 davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt ein Unfallschaden des Fahrzeugs vorlag, so ist dadurch noch nicht erwiesen, dass dieser Schaden auch bereits mehr als acht Monate zuvor, dem Zeitpunkt des Verkaufs durch den Beklagten an den Kläger, schon vorlag. Dies hat der Kläger zu beweisen. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift zu seinen Gunsten nicht ein. Denn diese Vermutung wäre mit der Art der Sache und des behaupteten Mangels unvereinbar. Sie würde zu einer unerträglichen Ausweitung der Haftung des Verkäufers führen. Bei einem Unfallschaden handelt es sich nicht um einen nachteiligen Zustand, der der Kaufsache von Anfang an selbst anhaften kann. Vielmehr bedarf es eines von außen auf die Sache einwirkenden Ereignisses, um sie zu verschlechtern, nämlich das Unfallereignis, das in der Regel in einer Kollision des Fahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug oder einem sonstigen Gegenstand besteht. Dies kann zu jeder Zeit geschehen, sowohl vor der Übergabe der Sache als auch nach der Übergabe, sodass eine Vermutung dafür, dass der Unfall schon zum Zeitpunkt eines - wie hier: monatelang - zurückliegenden Kaufes vorhanden war, nicht besteht (Bamberger/Roth, BGB, § 476 Rn. 4 m.w.N.).
Aber selbst dann, wenn man der Ansicht wäre, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugunsten des Klägers eingreifen würde, hätte er nicht den Nachweis dafür erbracht, dass dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen, nämlich dass sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigte. Das Gutachten, welches der Kläger in Auftrag gegeben hat, wurde nahezu neun Monate nach dem Kauf erstellt. In Auftrag gegeben wurde es etwa acht Monate nach dem Kauf. Die Aussagen der Zeugin L., der Lebensgefährtin des Klägers, genügt nicht, um die sichere Überzeugung davon zu gewinnen, dass der Unfallschaden im März 2002 in Erscheinung getreten ist. Zwar hat die Zeugin bei ihrer Aussage angegeben, es sei im März des vergangenen Jahres gewesen, als der Kläger mit dem Besitzer eines Lokales, einem Bekannten, in eine Lackiererei gefahren sei, weil der Besitzer des Lokals an seinem eigenen Fahrzeug habe Instandsetzungsarbeiten durchführen lassen wollen. Bei dieser Gelegenheit sei dem Kläger dann gesagt worden, dass an dessen Fahrzeug ein dickerer Auftrag von Spachtelmasse vorhanden sei, was auf einen Unfallschaden hindeute. Die Aussage dieser Zeugin ist, was die Angabe des genauen Zeitpunktes angeht, nicht verlässlich genug. Denn die Zeugin hat, was den Monat März betrifft, eine präzise Angabe gemacht, während sie sich bei allen übrigen Fragen zeitlich nicht festlegen konnte. Sie wusste nicht einmal, wann der Pkw durch den Kläger gekauft worden war.
Auch die Aussage des Zeugen B., der als Zeuge zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des angeblichen Unfallschadens ebenfalls befragt worden war, hilft insoweit zur genauen Aufklärung nicht weiter. Dieser Zeuge hat ausgesagt, dass seiner Erinnerung nach der Unfallschaden durch den Kläger ein halbes Jahr nach dem Kauf entdeckt worden sei. Er könne sich aber weder monats- noch jahresmäßig hierzu näher äußern.
Die Klage ist nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 13.9.2004, welcher neuen Sachvortrag enthält, ist für die Entscheidung nicht zu berücksichtigen, § 296a ZPO.
Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt dieser Schriftsatz keinen Anlass. Die nachgeschobene Behauptung des Klägers, der Tachostand stimme nicht, da der Tacho bereits ausgetauscht worden sei, hätte bereits längst in das Verfahren eingeführt werden müssen. Es ist kein Grund dafür dargetan noch sonst wie ersichtlich, warum erst nahezu zwei Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs und eineinhalb Jahre nach Anhängigwerden des Rechtsstreits Rückfragen bei dem aus dem Kraftfahrzeugbrief ersichtlichen Vorbesitzer des Fahrzeugs gehalten wurden.