Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 29.10.2004 – 12 HK.T 6/04, 12 HKT 6/04
ECLI:DE:LGMAINZ:2004:1029.12HK.T6.04.0A
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Alzey – Registergericht – vom 4.6.2004 (HRB 2800) aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 4.6.2004 hat das Amtsgericht - Registergericht – Alzey die Auflösung der Gesellschaft B. Garten- und Landschaftsbau GmbH, S., mit der Begründung angeordnet, dass die Geschäftsanteile sich binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in einer Hand vereinigt haben und trotz Aufforderung die Gesellschaft ihrer Verpflichtung nach § 19 Abs. 4 GmbHG nicht nachgekommen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 144 a Abs. 3, 22 Abs. 1 FGG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG gilt: Sofern sich innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister alle Gesellschaftsanteile in der Hand eines Gesellschafters vereinigen, hat der Gesellschafter innerhalb von drei Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Gesellschaftsanteile an einen Dritten zu übertragen. Sofern der Gesellschafter (der Einmann-Gesellschafter) dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist das Registergericht berechtigt, das Amtsauflösungsverfahren zu betreiben und die Auflösung der Gesellschaft anzuordnen (vergl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 19, Randnr. 39). Voraussetzung für die Amtsauflösung gemäß § 19 Abs. 4 GmbHG ist allerdings, dass die Anteilsvereinigung innerhalb von drei Jahren ab der Handelsregistereintragung der GmbH erfolgt ist. § 19 Abs. 4 GmbHG ermächtigt zur Auflösung der Gesellschaft nur, wenn innerhalb von drei Jahren ab Handelsregistereintrag der Gesellschaft alle Geschäftsanteile sich in der Hand eines Gesellschafters vereinigen (Drei-Jahres-Frist; vergl. Scholz, GmbHG, 9. Auflage, § 19, Randnr. 91; vergl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Auflage, § 19, Randnr. 35 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wurde die Gesellschaft ausweislich des Handelsregisterauszuges am 8.6.2000 eingetragen (Blatt 30 d.A.). Ausweislich des notariellen Vertrages vom 24.11.2003 (Urkundenrollennummer 949/2003 des Notars P. S., in W.) erfolgte die Anteilsübertragung auf den Beschwerdeführer B. B. am 24.11.2003, also nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft, sondern vielmehr nach Ablauf von drei Jahren nach Eintrag der Gesellschaft. Im vorliegenden Fall erfolgte daher die Anteilsvereinigung in der Hand des Beschwerdeführers nach Ablauf der drei Jahre, so dass die Fallgestaltung des § 19 Abs. 4 GmbHG nicht eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG (vergl. auch zum Grundsatz: Bumiller-Winkler, FGG, 7. Auflage, § 13 a Randnr. 13).