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Landgericht Mainz Urteil vom 24.02.2005 – 4 O 76/04

ECLI:DE:LGMAINZ:2005:0224.4O76.04.0A

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Ersatz der Reparaturkosten seines Pkws, die durch einen Unfall im Bereich der Nahetalbrücke bei B. auf der BAB 61 Fahrtrichtung K. am 7.3.2002 verursacht wurden.

2

Der Kläger befuhr bei Regenwetter mit seinem Mercedes-Benz Typ E 55 T AMG an dem vorgenannten Tag die in Richtung Nahetalbrücke abschüssige Strecke auf der Überholspur. Als er die Brücke erreichte, bemerkte er dort eine „massive Pfützenbildung“. Beim Durchfahren der Wasseransammlung auf der Fahrbahn geriet sein Pkw ins Schleudern, prallte gegen die Mittelleitplanke und rutschte an dieser eine längere Strecke entlang. Dabei entstanden an seinem Fahrzeug Schäden, deren Beseitigung zzgl. Mietwagenkosten und Abschleppkosten einen Betrag von insgesamt 28.937,13 € verursachen.

3

In dem Brückenbereich der Autobahn befinden sich Wasserablaufschächte.

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Der Kläger trägt vor:

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Das beklagte Land habe seine Pflicht, die Autobahn in verkehrssicherem Zustand zu halten, verletzt und hafte für den ihm entstandenen Schaden deshalb nach Amtshaftungsgrundsätzen.

6

Dass er trotz Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit auf nur noch 80 km/h durch Wasserglätte (Aquaplaning) ins Schleudern geraten sei, liege daran, dass die Wassermassen sich auf der Brücke ansammelten, weil sie nicht durch die dort vorhandenen Wasserabläufe am Mittelstreifen hätten abfließen können. Die Abflüsse seien verstopft gewesen. Aus diesem Grund habe sich kurz vor seinem eigenen auch noch ein weiterer Unfall ereignet.

7

Als Pflichtverletzung des beklagten Landes sei es zudem zu werten, dass vor der Unfallstelle keinerlei Verkehrszeichen aufgestellt gewesen seien, welche auf die Gefahr von Wasserglätte im Bereich der Brücke hinweisen. Ein Verkehrszeichen 114 (Schleudergefahr) sei erst nach dem Unfalltag (7.3.2001) aufgestellt worden.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 28.937,13 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7.3.2001 zu zahlen.

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das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es trägt vor:

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Die Wasserabläufe seien ordnungsgemäß kontrolliert und gereinigt worden. Die letzte Reinigung vor dem Unfall des Klägers sei am 6.3.2001 und die letzte Sichtkontrolle am 6.3.2001 erfolgt. Bereits seit 1992 hätten sich Warnschilder (Schleudergefahr) vor der Autobahnbrücke befunden.

14

Der Unfall müsse auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sein. Der Kläger habe seine Fahrweise nicht dem witterungsbedingten Fahrbahnzustand angepasst.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Die Kammer hat am 14.10.2004 den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Am 11.11.2004 ist ein Beweisbeschluss der Kammer ergangen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 128 bis 130 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.1.2005 (Bl. 156 bis 187 GA) verwiesen.

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Zu dem Beweisaufnahmetermin und der sich daran anschließenden mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war die Ladung zu diesem Termin am 3.12.2004 zugestellt worden (Bl. 143 GA). Aufgrund der Säumnis des Klägers hat das beklagte Land eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

Entscheidungsgründe

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Es ist gemäß § 331a ZPO antragsgemäß nach Lage der Akten zu entscheiden. Der Kläger hat an dem nach § 367 ZPO trotz seines Ausbleibens durchzuführenden Beweisaufnahmetermin nicht teilgenommen und war in der sich an die Beweisaufnahme anschließenden mündlichen Verhandlung (§ 285 Abs. 1 ZPO) säumig. Seine ordnungsgemäße Ladung war durch Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt (§ 172 ZPO). Die nach Zustellung der Ladung am 3.12.2004 (Bl. 143 GA) mit Schriftsatz vom 7.12.2004 (Bl. 144/145 GA) angekündigte Niederlegung des Mandats des bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zum 31.12.2004 änderte nichts an der Wirksamkeit der schon erfolgten Ladung zum Termin vom 6.1.2005 (§ 87 Abs. 1 ZPO). Ein neuer Prozessbevollmächtigter des Klägers bestellte sich gegenüber dem Gericht erst mit Schriftsatz vom 2.2.2005.

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Da der Sachverhalt aufgrund des bisherigen Vorbringens der Parteien und der am 6.1.2005 durchgeführten Beweisaufnahme hinreichend aufgeklärt erscheint, ist nach Lage der Akten zu entscheiden.

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht im Bereich des in Rede stehenden Autobahnabschnittes zu.

22

Zwar obliegt dem Land als hoheitliche Aufgabe, die Straßen einschließlich der durch sein Gebiet führenden Bundesfernstraßen in einem für den Verkehr hinreichend sicheren Zustand zu halten. Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine Haftung des Landes nach Artikel 34 GG, § 839 BGB eintreten. Zu den Pflichten in diesem Aufgabenbereich des Landes gehört die ordnungsgemäße Wartung der Verkehrsanlagen einschließlich einer Kontrolle in angemessenen Abständen auf mögliche Gefahrenzustände. Weiterhin besteht die Pflicht, vor solchen Gefahrenquellen, die sich nicht oder nicht vollständig beseitigen lassen, durch die Aufstellung von Gefahrenhinweisschildern zu warnen.

23

Ein Verstoß des Landes gegen die genannten Pflichten hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.

24

Auszugehen ist zunächst davon, dass bei einem so genannten Aquaplaning-Unfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Kraftfahrer spricht, dessen Fahrzeug infolge der Wasserglätte ins Schleudern gerät. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein durch Wasserglätte verursachter Unfall darauf beruht, dass der Fahrzeugführer sich trotz des starken Regens nicht auf die damit einhergehende Gefahr eingestellt und bei seinem Fahrverhalten berücksichtigt hat (OLG Düsseldorf, VersR 1975, 160; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2002, Az.: 2 S 456/01).

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Dieser gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis ist durch die Beweisaufnahme nicht erschüttert, sondern noch zusätzlich verstärkt worden.

26

Entgegen der Darstellung des Klägers, an der Gefahrenstelle habe sich zum Unfallzeitpunkt kein auf die bestehende Schleudergefahr hinweisendes Verkehrszeichen befunden, steht aufgrund der Vernehmung der Zeugen W. B. und P. F. fest, dass eine entsprechende Beschilderung bereits zum Unfallzeitpunkt vorhanden war.

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Der Zeuge W. B. hat ausgesagt, vor der Nahetalbrücke stehe zunächst ein Schild 114 (Schleudergefahr) mit Zusatz 500 m und zwar rechts und links der Fahrbahn. Unmittelbar an der Brücke stehe nochmals ein derartiges Schild. Diese Beschilderung sei auch zum Unfallzeitpunkt (7.3.2001) bereits vorhanden gewesen. Schon in einem Unfallbericht aus dem Jahre 1999 sei das Vorhandensein der Schilder ausdrücklich erwähnt worden. Seiner Erinnerung nach seien die Warnhinweisschilder schon seit 1992 vorhanden.

28

Auch der Zeuge P. F. hat das Vorhandensein der Beschilderung schon vor dem Unfall des Klägers bestätigt. Er hat dabei auch angegeben, dass ihm die von dem Beklagtenvertreter vorgelegte Unfallanzeige aus dem Jahr 1999 (Bl. 168 GA), in welcher die Beschilderung erwähnt ist, bekannt sei.

29

Somit besteht der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis fort.

30

Auch eine anteilige Haftung des beklagten Land für den Schaden des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) scheidet aus.

31

Zwar ist unstreitig, dass die einem möglichst raschen Wasserabfluss dienenden Abläufe infolge einer Verstopfung zum Unfallzeitpunkt die Wassermassen nicht so schnell aufnehmen konnten, dass sich auf der Autobahnfahrbahn keine gefährlichen Regenwasseransammlung bildete; hierzu hat der Zeuge M. H., Polizeikommissar bei der Autobahnpolizeistation G.-B., der mit der polizeilichen Unfallaufnahme befasst war, Angaben gemacht. Doch folgt daraus ein dem beklagten Land zuzurechnendes Verschulden nicht. Denn allein aus dem Umstand, dass eine Verstopfung der Abläufe während der unstreitig zum Unfallzeitpunkt niedergehenden großen Regenmengen eintrat, ergibt sich die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch nicht. Diese Pflicht kann nicht so weit ausgedehnt werden, dass von dem beklagten Land zu verlangen wäre, durch lückenlose Dauerkontrollen der Straßen jede Gefahr auszuschließen. Vielmehr kann aus Gründen der Praktikabilität und der Kosten nur eine Kontrolle in regelmäßigen Abständen erwartet werden. Die somit verbleibende Restgefahr, dass bestimmte Gefahrensituationen nicht sofort erkannt und beseitigt werden, gehört zu dem auch für alle Straßenverkehrsteilnehmer verbleibenden allgemeinen Lebensrisiko.

32

Seinen demgemäß eingegrenzten Verpflichtungen hat das beklagte Land genügt.

33

Der Zeuge W. B. hat ausgesagt, dass die Abflüsse im Brückenbereich alle vier bis sechs Wochen gereinigt worden seien und darüber hinaus alle zwei Tage eine Sichtkontrolle vom Fahrzeug aus durch den Streckenwart ausgeführt worden sei und im Bedarfsfalle Verstopfungen auch bei dieser Gelegenheit sofort beseitigt worden seien. Dies werde generell so gehandhabt.

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Auch der Zeuge P. F., Leiter der zuständigen Autobahnmeisterei, hat diese Art der Handhabung der Reinigung und Kontrolle der Abflüsse in seiner Aussage bestätigt. Außerdem hat er bekundet, dass die letzte turnusgemäße Reinigung am 26.1.2001 und die letzte Kontrolle am 6.3.2001, also einen Tag vor dem Unfall, erfolgt sei. Letzteres hat auch der Zeuge G. R., der als Streckenwart tätig war, der Kammer ausdrücklich bestätigt. Ihm wurde auch ein entsprechender Tagesbericht (Bl. 94 GA) vorgehalten. Der Zeuge R. hat bestätigt, dass dieser Bericht von ihm unterzeichnet worden war und sich aus diesem Bericht die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere die Kontrollfahrt in dem fraglichen Autobahnabschnitt am 6.3.2001, ergeben.

35

Die Klage kann daher keinen Erfolg haben und ist mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.