Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Beschluss vom 08.04.2005 – 12 HK.T 3/05, 12 HKT 3/05
ECLI:DE:LGMAINZ:2005:0408.12HK.T3.05.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 14.01.2005 (HRB 3184) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500,-- €.
Gründe
I.
Auf Antrag der Antragstellerin, Frau Carola K., hat das Amtsgericht Bingen am Rhein durch Beschluss vom 14.1.2005 gemäß § 147 Abs. 3 AktG Herrn Rechtsanwalt L., B., als besonderen Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 147 Abs. 2 und Abs. 3 AktG, 146 Abs. 2 FGG zulässig, in der Sache jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung Herrn Rechtsanwalt L., B., als besonderen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 147 Abs. 3 AktG bestellt.
Auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,-- € einer Aktiengesellschaft erreichen, ist ein besonderer Vertreter zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde. Die erstgenannte Voraussetzung von § 147 Abs. 3 AktG, nämlich die Anteilseignerschaft der Firma P.C. Beratungs- und Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin Frau Carola K. ist, ist unstreitig.
Die weitere Voraussetzung dieser Vorschrift, nämlich das Vorliegen von Tatsachen, welche den dringenden Verdacht einer Schädigung der Gesellschaft durch Gesetzesverletzungen oder Satzungsverletzungen rechtfertigen, ist gleichfalls erfüllt. Denn anhand der Aktenlage belegt und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1.2.2005 (Blatt 268, 269 d.A.) bestätigt ist die Tatsache, dass das Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin, Dr. Fritz St., keine Alleinvertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin hat, sondern die Beschwerdeführerin nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertritt, wie sich dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Bingen (HRB 3184) entnehmen lässt (Blatt 275 d.A.). Gleichfalls steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch eingeräumt, dass Herr Dr. Fritz St. entgegen dieser Gemeinschaftsvertretungsbefugnis allein, und ohne die Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes oder eines Prokuristen der Beschwerdeführerin einzuholen, einen Vertrag über die Anschaffung von Software mit der Firma C. Software namens und für die Beschwerdeführerin geschlossen hat und sich darum bemüht hat, diesen Vertrag auch umzusetzen. Bereits diese pflichtwidrige Vorgehensweise des Dr. Fritz St. entgegen der satzungsmäßigen Vertretungsregelung der Beschwerdeführerin rechtfertigt die Einsetzung eines besonderen Vertreters, zumal, wie den Beschwerdebegründungen und Entgegnungen zu entnehmen ist, innerhalb der Beschwerdeführerin ein erheblicher Streit besteht zwischen Herrn Dr. St. einerseits und der Antragstellerin andererseits über die Befugnis und wirtschaftliche Plausibilität des Vertragsabschlusses mit der Firma C. Software (Blatt 277, 278, Blatt 268, 269 d.A.). Bei dieser Sachgestaltung ist aber der dringende Verdacht grober Pflichtwidrigkeit des Herrn Dr. Fritz St. anzunehmen, ebenso der Verdacht, dass eine Schädigung der Beschwerdeführerin hieraus resultieren kann (vergl. auch Hüffer AktG, 6. Auflage, § 147, Randnr. 9 m.w.N.).
Bei dieser Sachlage ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz FGG.