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Landgericht Mainz Urteil vom 14.04.2005 – 12 HK.O 82/04, 12 HKO 82/04
ECLI:DE:LGMAINZ:2005:0414.12HK.O82.04.0A
1. Der am 8.6.2004 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003“ gefasste Beschluss „den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung zu erteilen“ wird für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in der Beklagten in Höhe von 6.000,-- €.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die beiden Kläger und der Nebenintervenient sind Aktionäre der Beklagten. Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in M.; die Beklagte ist ein bedeutender Kabelnetzbetreiber in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden. Das Grundkapital der Beklagten beträgt 19.798.552,-- € und ist eingeteilt in 19.798.552 Stück-Aktien, lautend auf den Inhaber. Der Kläger zu 1. hält 579 Aktien der Beklagten, die Klägerin zu 2. 700 Aktien der Beklagten. Am 30.4.2004 lud der damalige Vorstand der Beklagten (Prof. Dr. Sch. und Dr. K.) die Aktionäre der Beklagten zu einer ordentlichen Hauptversammlung ein auf den 8.6.2004, 11.00 Uhr. Das Einladungsschreiben enthielt auch die Auflistung der Tagesordnungspunkte. Tagesordnungspunkt (TOP) 3 lautet:
„Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003“.
Tagesordnungspunkt (TOP) 5 lautet:
„Zustimmung zu dem Purchase and Sale Agreement (Kauf- und Verkaufsvertrag) gemäß § 179 a AktG“.
Die Tagesordnungspunkte (TOP) 6 und 7 lauten:
„Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft und Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004 bzw. das Rumpfgeschäftsjahr bis zur Auflösung, für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz sowie für das erste (Rumpf-) Abwicklungsgeschäftsjahr;
6.1. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft;
6.2. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004 bzw. das Rumpfgeschäftsjahr bis zur Auflösung, für die Abwicklungs-Eröffnungsbilanz sowie für das erste (Rumpf-) Abwicklungsgeschäftsjahr;
7. Änderung der Firma, des Gegenstandes des Unternehmens, der Zusammensetzung des Vorstandes und der Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand und die Abwickler; Reduzierung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates auf drei und damit zusammenhängende Folgeänderungen (Satzungsänderungen)“.
Hintergrund dieser die Auflösung der Beklagten zum Gegenstand habenden Tagesordnungspunkte war die Absicht der damaligen Vorstände, Prof. Dr. Sch. und Dr. K., annähernd das gesamte Vermögen der Beklagten im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages auf ein Unternehmenskonsortium B. Breitband Kabelnetz Holding GmbH („NewCo“), der D. Euro-Cable LLC, Delaware („JPM“) und der A. V Euro Holdings, L.P. („Apollo“) zu übertragen. Die damaligen Vorstände hatten bereits vor Einberufung der Hauptversammlung vom 8.6.2004 Arbeitsverträge mit der Firma B. Breitband Kabelnetz Holding GmbH („NewCo“) abgeschlossen und auch eine Beteiligung an der Firma „NewCo“ herbeigeführt. In der Einladung zur Hauptversammlung vom 8.6.2004 wurden die Aktionäre über diese Hintergründe und Vorgänge informiert.
Die Einladung zu der ordentlichen Hauptversammlung 2004 wies als Hauptversammlungstag den 8.6.2004 aus. Nach umfänglichen Diskussionen über die verschiedenen Tagesordnungspunkte erfolgte am 9.6.2004 um 0.20 Uhr die Beschlussfassung:
Zu TOP 3 wurde mit 50,256 % der Stimmen die Entlastung des bisherigen Vorstandes beschlossen.
Zu TOP 5 wurde der Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages („NewCo“) abgelehnt.
Zu TOP 6 und 7 wurde die Auflösung der Beklagten abgelehnt.
Ferner wurde dem bisherigen Vorstand der Beklagten das Vertrauen entzogen. Wenig später wurde der bisherige Vorstand abberufen und nunmehr die Herren K. und M. als neue Vorstände berufen.
Die beiden Kläger tragen vor:
Der am 9.6.2004 getroffene Entlastungsbeschluss sei formal wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 3 AktG unwirksam, weil die Hauptversammlung auf den 8.6.2004 anberaumt war, wohingegen die Beschlüsse am 9.6.2004 getroffen wurden, also an einem Tag, an dem die Hauptversammlung nicht anberaumt und bekannt gemacht war. Bei den schwerwiegenden und das Bestehen der Beklagten zum Gegenstand habenden Tagesordnungspunkte sei die über einen Tag hinausgehende Dauer der Hauptversammlung erkennbar gewesen; die damaligen Vorstände hätten eine zweitägige oder mehrtägige Hauptversammlung einberufen müssen.
In materieller Hinsicht sei die Entlastung der damaligen Vorstände unwirksam und anfechtbar, weil die damaligen Vorstände ersichtlich eigene Interessen („Firma NewCo“) verfolgt und gegen die Pflicht des Vorstandes, für den Bestand des Unternehmens stets Sorge zu tragen, verstoßen hätten. Auch der Hinweis des damaligen Vorstandes auf eine Bewertung des Unternehmens der Beklagten in Richtung Insolvenz zur Vorbereitung der Hauptversammlung vom 8.6.2004 sei ersichtlich unzutreffend, wie die nachfolgende Existenz der Beklagten belege.
Die beiden Kläger beantragen,
1. Der am 8. Juni 2004 von der Hauptversammlung der Beklagten unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003“ gefasste Beschluss
„den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung zu erteilen“
wird für nichtig erklärt.
2. Hilfsweise werden wir beantragen, festzustellen, dass dieser Beschluss unwirksam ist.
Der Nebenintervenient schließt sich dem Sachvortrag der Kläger und dem Klageantrag an (Blatt 65 d.A.).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Der Umstand, dass der damalige Vorstand die Hauptversammlung nur auf den 8.6.2004 anberaumt hat und nicht auf den Folgetag 9.6.2004, an dem die Beschlussfassungen erfolgt sind, sei unschädlich und führe nicht zu einer Anfechtbarkeit der angefochtenen Entlastungsentscheidung. Auch könne dem damaligen Vorstand der Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Der damalige Vorstand sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Einberufung der Hauptversammlung von der Richtigkeit der damals formulierten Insolvenzbewertung der Beklagten ausgegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der am 9.6.2004 getroffene Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten zu dem Tagesordnungspunkt 3 “Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003“ gefasste Beschluss, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003 Entlastung zu erteilen, wird für nichtig erklärt.
Die Kammer lässt sich im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten:
I.
Die Nichtigkeit der Beschlussfassung bezüglich TOP 3 (Entlastung des bisherigen Vorstandes) ergibt sich bereits aus formalen Gründen. Gemäß § 121 Abs. 3 AktG muss bei der Einberufung der Hauptversammlung neben Firma, Sitz der Gesellschaft und Ort der Hauptversammlung auch die Zeit der Hauptversammlung angegeben werden. Im vorliegenden Fall gehört es zu den Verpflichtungen des Vorstandes der Beklagten, nicht nur den Beginn der Hauptversammlung bei der Einladung bekannt zu geben, sondern auch den tatsächlich benötigten Folgetag (9.6.2004) bereits bei der Einladung als Hauptversammlungstag bekannt zu geben. Wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung und infolge der Tatsache, dass die Beschlussfassungen am 9.6.2004 erfolgt sind, zu einem Tag also, auf den die Hauptversammlung nicht einberufen war, ist die Nichtigkeit der hier angefochtenen Beschlussfassung bezüglich Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des bisherigen Vorstandes) festzustellen.
In diesem Zusammenhang geht die Kammer vom Ausgangspunkt her von dem Grundsatz aus, dass gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG die in den Geschäftsblättern bekannt zu machende Einberufung auch die Zeit der Hauptversammlung angeben muss, so dass es den Aktionären ermöglicht wird, sich rechtzeitig zu der Hauptversammlung einzufinden. Grundsätzlich gehört die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Hauptversammlung nicht zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen einer wirksamen Einberufung (Grundsatz; vergl. OLG Koblenz, ZIP 2001, 1093). Dieser auch von der Kammer grundsätzlich zugrunde gelegte Grundsatz erfährt jedoch dann eine Ausnahme und Abweichung, wenn, wie gerade im vorliegenden Fall, besonders schwerwiegende und existenzielle Tagesordnungspunkte, welche die Existenz der Aktiengesellschaft überhaupt in Frage stellen, in der Hauptversammlung zu diskutieren sind und eine Beschlussfassung herbeizuführen ist. In solchen, von regulären geschäftsplanmäßigen Hauptversammlungen abweichenden die Existenz der Aktiengesellschaft zu diskutierenden Hauptversammlungen ist, wie auch im vorliegenden Fall ersichtlich, für den einladenden Vorstand evident ersichtlich, dass eine lediglich eintägige Hauptversammlungsdauer nicht ausreichend sein wird. In einem solchen Fall gehört es aber zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptversammlung und der in der Hauptversammlung vorgesehenen Beschlussfassungen, und um die entsprechenden Dispositionen der Aktionäre möglich zu machen, zu den Pflichten des Vorstandes, die von vorneherein erkennbare zweitägige oder mehrtägige Dauer der Hauptversammlung bereits bei der Einladung bekannt zu machen. Eine solche Ausnahmefallgestaltung ist bei der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2004 der P.C. evident ersichtlich: So enthalten die vorgesehenen Tagesordnungspunkte nicht lediglich die Frage der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003 (TOP 3), sondern sie enthalten Tagesordnungspunkte zu einem Kaufvertrag und Unternehmenskaufvertrag an ein Unternehmenskonsortium (TOP 5), Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung über die vollständige Auflösung der Beklagten (TOP 6 und 7). Es ist daher kein Zufall, sondern von vorneherein erkennbar gewesen, dass bei diesen existenziellen, den Bestand des Unternehmens insgesamt in Frage stellenden und einen vollständigen Unternehmenskaufvertrag und eine Übertragung des gesamten Unternehmens an ein anderes Unternehmenskonsortium zum Gegenstand habenden Tagesordnungspunkten die nur eintägige Dauer der Hauptversammlung nicht ausreichend wird, sondern dass eine wenigstens zweitägige Dauer benötigt wird. In diesem Fall der Voraussehbarkeit der Länge einer Hauptversammlung über einen Tag hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass zur ordnungsgemäßen Vorbereitung auch für die Aktionäre auf die voraussichtliche und erkennbare längere Dauer der Hauptversammlung bereits bei der Einberufung hingewiesen werden muss (vergl. herrschende Meinung in Literatur: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz - Kubis, 2. Auflage, Band 4, § 121, Randnr. 34; vergl. Großkommentar zum Aktiengesetz - Barz, 3. Auflage, § 121, Anmerkung 16; vergl. auch Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.4.1994, DB 1994, 1076, 1077). In dem hier vorliegenden Ausnahmefall der Voraussehbarkeit der längeren Hauptversammlung muss der einberufende damalige Vorstand in der Bekanntmachung auch den Folgetag vorsehen und als Hauptversammlungstag bekannt machen. Geschieht dies, wie im vorliegenden Fall, nicht und werden Beschlüsse an einem Tag gefasst (9.6.2004), auf den die Hauptversammlung nicht einberufen war, so führt dieser Verstoß zur Nichtigkeit des hier angefochtenen Beschlusses betreffend Entlastung des damaligen Vorstandes (vergl. Münchener Kommentar zum Aktiengesetz - Kubis a.a.O.). Nur diese deutliche und präzise Abgrenzung mit Hilfe der Uhrzeit ermöglicht es dem Versammlungsleiter, ohne unkalkulierbare Anfechtungsrisiken einen etwaigen Zeitmangel bei fortschreitender Versammlungsdauer sachgerecht zu verwalten.
Da der damalige Vorstand bei der Einberufung auf die von vorneherein erkennbare Dauer der Hauptversammlung über den 8.6.2004 hinaus nicht hingewiesen hat und die Einberufung auf den 8.6.2004 beschränkt hat, die Beschlussfassung aber am 9.6.2004 erfolgt ist, führt dies hinsichtlich der angefochtenen Beschlussfassung über die Entlastung des damaligen Vorstandes zur Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses betreffend TOP 3.
II.
Was den materiellen Inhalt der angefochtenen Beschlussfassung (Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003) anbetrifft, gilt Folgendes:
Da der Beschluss über die Entlastung des bisherigen Vorstandes in erster Linie die Erklärung der Hauptversammlung ist, sie billige die Verwaltung des Vorstandes als im Großen und Ganzen gesetzmäßig und satzungsmäßig (vergl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Auflage, § 120, Randnr. 12), ist der Entlastungsbeschluss auch grundsätzlich anfechtbar (vergl. BGH NJW 2003, 1032).
In der Sache kann indessen infolge der Entscheidung zu Ziffer I. offen bleiben, ob ein Gesetzesverstoß des bisherigen Vorstandes vorgelegen hat, wenngleich der - unstreitige - Abschluss der Anstellungsverträge zwischen den damaligen Vorständen und der Firma „NewCo“ sowie die Übertragung von Beteiligungen der Firma „NewCo“ auf die damaligen Vorstände vor und ohne entsprechende Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten indiziell eher dafür sprechen, dass die damaligen Vorstände ihre Pflicht zur Erhaltung des Bestandes des Unternehmens der Beklagten nicht beachtet haben (vergl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Auflage, § 76, Randnr. 13).
Insgesamt ist der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert beträgt 50.000,-- € (vergl. die vorläufigen Streitwertangaben der Klägerpartei; vergl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 3, Randnr. 16 „Anfechtungsklage; Beschlüsse der Hauptversammlung“).