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Landgericht Mainz Urteil vom 12.05.2005 – 12 HK.O 25/04 Kart, 12 HKO 25/04 Kart

ECLI:DE:LGMAINZ:2005:0512.12HK.O25.04KART.0A

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als PETCYCLE-System-Partner im Sinne des PETCYCLE-System- und Verwendungsvertrages der Beklagten aufzunehmen und die dazu notwendige Willenserklärung abzugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 55.000,-- €.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Beklagte wurde gegründet, ein Normen- und Typenkartell im Sinne von § 2 GWB zu führen durch Vertrieb und Rücknahme von bestimmten Getränkeflaschen. Hierzu entwickelte die Beklagte das PETCYCLE-Stoffkreislaufflaschensystem und entwarf einen System- und Verwendungsvertrag, der die Nutzung von eigens dafür gefertigten Getränkegebinden und ein Kreislaufsystem für eigens dafür entworfene Pfandflaschen regelt. Der System- und Verwendungsvertrag der Beklagten (Anlage 1) ist als Normenkartell und Typenkartell angemeldet; Kartellvertreter ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten. Auf der Grundlage dieses System- und Verwendungsvertrages entwickelte die Beklagte Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zu einer großen Zahl von Getränkeabfüllern, die sodann als PETCYCLE-Systempartner an dem Stoffkreislauf des PETCYCLE-Systems teilnahmen. Bei den PETCYCLE-Pfandflaschen der Beklagten handelt es sich um Einwegflaschen; der entsprechende Pfandflaschenkreislauf läuft zwischen den Abfüllern, welche ein Pfand in Höhe von 0,25 € (seit 1.10.2003) erheben und die gefüllte Flasche dem Handel liefern. Der Handel liefert die gefüllte Flasche dem Verbraucher und erhebt wiederum einen entsprechenden Pfandbetrag. Der Verbraucher gibt die leere Einwegpfandflasche dem Handel zurück und erhält den Pfandbetrag zurückerstattet. Ebenso verhält es sich in dem Verhältnis zwischen Handel und Abfüller; der Abfüller gibt dem Großhändler den Pfandbetrag zurück und erhält die leere Einwegpfandflasche. Infolge der eigens für den PETCYCLE-Stoffkreislauf gefertigten und entworfenen Pfandflaschen handelt es sich hierbei um einen geschlossenen Pfandflaschenkreislauf.

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Die Klägerin ist ein in Deutschland agierendes Flaschengroßhandelsunternehmen, welches Pfandflaschensortierarbeiten für Dritte übernimmt und zu diesem Zweck mit Leergut und Pfandflaschen handelt. Die Klägerin gelangt durch Verträge mit Getränkeherstellern im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in den Besitz von Pfandflaschen, auch von PETCYCLE-Einwegpfandflaschen. Die Funktion und das Dienstleistungsangebot der Klägerin liegen darin, dass sie unsortierte Kästen übernimmt, die entsprechenden Pfandbeträge an den Lieferanten, wie z.B. Handel, auszahlten und einen Bonus für die übernommenen Sortierarbeiten erhält. Die sortierten Flaschen gibt die Klägerin sodann bei denjenigen Getränkeherstellern zurück, welche die Flaschen produziert, bepfandet und verkauft haben. Als Gegenleistung hierfür erhält die Klägerin entweder einen „Pfandbetrag“ ausgezahlt oder übernimmt wiederum Fremdflaschen in unsortierten Kästen an, welche sie wiederum gegen Bonusberechnung sortiert und ausliefert.

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Bis in die Jahre 2000/2001 beteiligte sich die Klägerin mit ihren Sortierarbeiten auch an dem PETCYCLE-Flaschenkreislauf mit PETCYCLE-Abfüllern. Seit ca. 2001 verweigert indessen die Beklagte gegenüber der Klägerin deren - der Klägerin - Aufnahme in den System- und Verwendungsvertrag im Rahmen des PETCYCLE-Systems. Infolgedessen ist es der Klägerin versagt, die in ihrem Betrieb erhaltenen und sortierten PETCYCLE-Flaschen in den Pfandflaschenkreislauf zurückzuführen.

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Die Klägerin trägt vor:

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Sie habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines System- und Verwendungsvertrages (PETCYCLE-System) gemäß § 20 Abs. 6 GWB. Denn die von der Beklagten praktizierte Verweigerung der Aufnahme der Klägerin in den PETCYCLE-Pfandflaschenkreislauf und die dementsprechende Verweigerung der Aufnahme in den PETCYCLE-System- und Verwendungsvertrag stelle sich als die Klägerin diskriminierende und kartellrechtswidrige Handlung dar. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von ihr, der Klägerin, im Vergleich zu zahlreichen anderen System- und Verwendungsvertragspartner führe zu einer wirtschaftlich nicht länger tragbaren und unbilligen Benachteiligung von ihr, der Klägerin. Infolgedessen stünde ihr ein kartellrechtlicher Aufnahmeanspruch gegen die Beklagte zu.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als PETCYCLE-Systempartner im Sinne des PETCYCLE-System- und Verwendungsvertrages der Beklagten aufzunehmen und die dazu notwendige Willenserklärung abzugeben,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als PETCYCLE-Systempartner im Sinne des PETCYCLE-System- und Verwendungsvertrages der Beklagten aufzunehmen und die dazu notwendige Willenserklärung abzugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Die Voraussetzungen für einen kartellrechtlichen Aufnahmeanspruch lägen nicht vor. Sie, die Beklagte, sei kein Kartellverband und kein Kartellmitglied. Überdies sei die Verweigerung der Aufnahme der Klägerin in das PETCYCLE-Stoffkreislaufsystem keine sachlich ungerechtfertigte ungleiche Behandlung; es handele sich vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung. Denn die Klägerin versuche mit der Zuführung der von ihr sortierten Pfandflaschen auf der Ebene zwischen verschiedenen Abfüllern mit gebrauchten Flaschen zu handeln, über deren genaue Herkunft die Klägerin selbst keinerlei Rechenschaft ablegen könne (Blatt 51 bis 52 d.A.). Das PETCYCLE-System verlange aber, dass der Austausch der einzelnen Flaschen zwischen den Systempartnern über das präzise Clearing der Beklagten selbst erfolge. Diese Voraussetzung könne die Klägerin nicht erfüllen. Denn die Klägerin würde unkontrolliert Flaschen in den Stoffkreislauf hin- und herbewegen und überdies auf diesem Wege dafür sorgen, dass die Systempartner im Ergebnis mehr Flaschen zurücknehmen müssten, als sie ursprünglich in den Pfandflaschenkreislauf hineingebracht haben. Auf diesem Wege müssten die PETCYCLE-Systempartner im Ergebnis mehr Pfand erstatten, als sie ursprünglich selbst einbehalten haben (Blatt 195, 196 d.A.). Da also die Arbeitsweise der Klägerin mit dem Stoffkreislaufsystem des PETCYCLE-Systems nicht in Einklang zu bringen sei, sondern vielmehr das PETCYCLE-Stoffkreislaufsystem störe und zu einer Disfunktionalität führe, sei sie, die Beklagte, sachlich berechtigt, der Klägerin die Aufnahme in das PETCYCLE-Stoffkreislaufsystem zu verweigern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

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Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 16.12.2004 durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 7.4.2005 Bezug genommen (Blatt 225 bis 232 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen kartellrechtlichen Anspruch gemäß § 20 Abs. 6 GWB auf Aufnahme der Klägerin in das PETCYCLE-Pfandflaschen-Systempartner-System auf der Grundlage des PETCYCLE-System- und Verwendungsvertrages. Demgemäß erstreckt sich der Aufnahmeanspruch der Klägerin auch auf Abgabe der erforderlichen Willenserklärung der Beklagten zum wirksamen Abschluss eines solchen System- und Verwendungsvertrages mit der Klägerin.

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Im Einzelnen lässt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:

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I. Gemäß § 20 Abs. 6 GWB dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen würde und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

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Die erste Voraussetzung, nämlich der Status der Wirtschafts- und Berufsvereinigung auf Seiten der Beklagten ist erfüllt. Wirtschafts- und Berufsvereinigungen im Sinne von § 20 Abs. 6 GWB sind freiwillige, d.h. auf der Grundlage eines der privatrechtlichen Parteiautonomie unterliegenden Mitgliedschaftsverhältnisses organisierte Verbindungen von Unternehmen, die nicht lediglich besondere Einzelzwecke im Interesse ihrer Mitglieder verfolgen, sondern eine umfassende Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen, berufsständischen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder und ihrer Vertretung nach außen zum Ziel haben (vergl. Immenga/Mestmäcker-Markert, GWB, 3. Auflage, § 20, Randnr. 330). Eine Vereinigung hat dann eine allgemeine verbandspolitische Zielsetzung, wenn sie im Wesentlichen die gemeinsamen Interessen der Mitglieder fördert und auch nach außen vertritt. Dass einzelne Interessen auch wahrgenommen werden, steht der Annahme einer allgemeinen Zielsetzung der Vereinigung nicht entgegen. Lediglich in dem Fall, dass ausschließlich Einzelzwecke verfolgt werden oder ausschließlich bestimmte Leistungen für die Mitglieder erbracht werden, ist § 20 Abs. 6 GWB nicht anwendbar (vergl. Immenga-Mestmäcker-Markert, a.a.O., § 20, Randnr. 332 m.w.N.). Eine verbandspolitische, über Einzelzwecke hinausgehende Zielsetzung des PETCYCLE-Stoffkreislaufsystems der Beklagten ergibt sich aber bereits auf der Grundlage der Definitionen der Präambel des System- und Verwendungsvertrages (Normen- und Typenvereinbarung zur Nutzung von Mehrwegtransportverpackung-Pools und der Stoffkreislaufverwertung im Rahmen des PETCYCLE-Systems). Die Präambel führt nämlich aus:

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„Die P. E.A.G. GmbH & Co. KG wurde zu dem Zweck gegründet, Systeme zur Schonung von Ressourcen durch maximale Materialwiederverwendung von Verpackungen in geschlossenen Stoffkreisläufen zu entwickeln, zu führen und zu pflegen. Hierdurch sollen ökologisch und ökonomisch vorteilhafte Alternativen zu solchen Einwegverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung eröffnet werden, die nicht in einem geschlossenen Stoffkreislauf eingebunden sind. Die Systeme sind auf ein Gleichgewicht von ökonomischen und ökologischen Anforderungen hin auszurichten.

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In diesem Zusammenhang hat sich P. u.a. zum Ziel gesetzt, mittelstandsorientierte Rücklaufsysteme für verwenderindividuelle Getränkeverpackungen aus PET auf der Basis standardisierter Mehrwegtransportverpackungen zu entwickeln und am Markt einzuführen, die hinsichtlich Rücklauf- und Verwertungsquoten den in Deutschland etablierten Fremdentsorgungssystem weit überlegen sind und das Image der Führung von PET-Flaschen in geschlossenen Stoffkreisläufen im Sinne vernünftiger ökologischer Anforderungen stärken.

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Gegenstand dieses Vertrages (des System- und Verwendungsvertrages) ist es, die Voraussetzungen für die Einführung und den Betrieb eines solchen Kreislaufsystems zu schaffen. Wesentliches Charakteristikum des Kreislaufsystems ist die Verwertung der vom Verbraucher zurückgegebenen Flaschen in einem geschlossenen Stoffkreislauf.“

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Diese in der Präambel des Vertrages formulierte Zielsetzung macht deutlich, dass das Ziel des System- und Verwendungsvertrages deutlich über die Verfolgung von Einzelzwecken der Beklagten und ihrer Vertragspartner hinausgeht und dass vielmehr eine verbandspolitische Zielsetzung formuliert wird, nämlich ein Gleichgewicht von ökonomischen und ökologischen Anforderungen zu organisieren. Gerade die Präambel des Vertrages macht die über Einzelzwecke deutlich hinausgehende allgemeine Zielsetzung virulent deutlich.

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Bei der Beklagten, welche mit ihren zahlreichen PETCYCLE-Systempartnern den System- und Verwendungsvertrag PETCYCLE geschlossen hat, handelt es sich daher um eine Wirtschafts- und Berufsvereinigung im Sinne von § 20 Abs. 6 GWB.

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II. Die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin die Aufnahme in das PETCYCLE-Pfandflaschenstoffkreislaufsystem verweigert und der Klägerin den Abschluss des System- und Verwendungsvertrages verweigert, stellt sich als sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung der Klägerin dar (§ 20 Abs. 6 GWB). Eine ungleiche Behandlung im Sinne von § 20 Abs. 6 GWB liegt dann vor, wenn das ablehnende Unternehmen das abgelehnte Unternehmen im Gegensatz zu anderen Unternehmen, welche bereits als Mitglied aufgenommen sind, nicht aufnimmt (vergl. Immenga-Mestmäcker-Markert, a.a.O., § 20, Randnr. 343). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte lehnt - im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Unternehmen, mit denen sie unstreitig PETCYCLE-System- und Verwendungsverträge abgeschlossen hat, die Klägerin als Partnerin eines solchen Vertrages ab. Eine ungleiche Behandlung liegt daher vor.

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Diese Ungleichbehandlung durch die Beklagte erfolgt auch ohne sachliche Rechtfertigung. Für die Beurteilung, ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, oder ob ihr die sachliche Rechtfertigung fehlt, kommt es auf eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und dem Interesse des Verbandes an der Nichtaufnahme des Bewerbers an. In diesem Zusammenhang sind die individuellen Besonderheiten des Bewerbers zu überprüfen und ebenso die an dem Verbandszweck orientierten Aufnahmevoraussetzungen des die Aufnahme verweigernden Verbandes (vergl. Immenga-Mestmäcker-Markert, a.a.O., § 20, Randnr. 344 m.w.N.). Im vorliegenden Fall beantwortet sich die vorzunehmende Interessenabwägung anhand der Bestimmungen des System- und Verwendungsvertrages (PETCYCLE). Wenn also die Arbeitsweise der Klägerin mit den PETCYCLE-Stoffkreislaufsystemen kompatibel ist und keine Störung oder Disfunktionalität des PETCYCLE-Stoffkreislaufsystems auslöst, insbesondere wenn die Klägerin ohne Einschränkung die Voraussetzungen von Ziffer 1.4. des System- und Verwendungsvertrages (Anlage 1) „Systempartner“ erfüllt, würde sich die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin in das PETCYCLE-System als sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (§ 20 Abs. 6 GWB) darstellen.

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Diese Fallkonstellation ist hier erfüllt. Auf der Grundlage der soeben skizzierten Erwägungen hat das Gericht nämlich Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 16.12.2004, um eine Klärung herbeizuführen, ob die Klägerin mit ihren Pfandflaschen-Sortierarbeiten die Voraussetzungen von Ziffer 1.4. des System- und Verwendungsvertrages erfüllt und daher in den PETCYCLE-Stoffkreislaufsystem integriert werden kann oder ob dies nicht möglich ist. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Klägerin mit ihren Pfandflaschen-Sortierarbeiten und der entsprechenden Rückführung der sortierten Pfandflaschen sich ohne Störungen in das PETCYCLE-Stoffkreislaufsystem integrieren würde, wenn es denn in dem PETCYCLE-System zugelassen wäre. Zu Störungen des PETCYCLE-Stoffkreislaufsystems würde die Klägerin nicht beitragen, insbesondere würde sie keine zusätzlichen „Drittflaschen“ in den Kreislauf hineinbringen. Dies ergibt sich anhand der von dem Gericht durchgeführten Beweisaufnahme:

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So hat der Zeuge M. hierzu ausgeführt, dass sämtliche Leerflaschen, welche die Klägerin den PETCYCLE-Systempartnern und Abfüllern anbietet, von PETCYCLE-Systemvertragspartnern als Inverkehrbringern (Abfüller) herrühren. Diese genaue Individualisierung und Zuordnung zu den jeweiligen Kreisläufen, so der Zeuge, könne deswegen sicher bestätigt werden, weil anhand der Etiketten der Leerflaschen eine präzise Zuordnung zu den jeweiligen Kreisläufen und demgemäß zu den Abfüllern vorgenommen werden könne. Dies tue die Klägerin auch (Blatt 227 d.A.).

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Der Zeuge hat weiterhin bekundet, dass jeder Abfüllbetrieb, so auch der PETCYCLE-Abfüllbetrieb, eine eigenständige Form der Kunststoffflasche hergestellt habe. Infolgedessen sei, so der Zeuge, sichergestellt, dass die von PETCYCLE-Abfüllern in den Kreislauf geleiteten Flaschen auch dort wieder zurückgelangen. Bereits die Aussage des Zeugen M. macht deutlich, dass ein Vermischen von PETCYCLE-Kreislaufsystemflaschen und „Drittflaschen“ infolge der genauen Individualisierung der PETCYCLE-Kunststoffflaschen ausgeschlossen ist. Die von der Beklagten gefürchtete Situation, dass die Klägerin unkontrolliert Fremdflaschen in das Stoffkreislaufsystem hin- und herbewegen könne, wird nach dieser Zeugenaussage gerade nicht bestätigt, sondern eher entkräftet. Ebenso verhält es sich mit der Bekundung der Zeugin D. Z. (Blatt 229 d.A.). Auch diese Zeugin hat bestätigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Aussortierung die Gewähr übernehme, dass ausschließlich PETCYCLE-Pfandflaschen den PETCYCLE-Abfüllern gegenüber angeboten werden und keine Drittflaschen bzw. Fremdflaschen. Auch diese Zeugin bestätigte dem Gericht gegenüber, dass das unkontrollierte Inverkehrbringen von Fremdflaschen in das geschlossene Kreislaufsystem infolge der genauen Etikettierung und Individualisierung der PETCYCLE-Flaschen ausgeschlossen ist, auch wenn die Klägerin die Sortierarbeiten übernimmt und den PETCYCLE-Abfüllern entsprechendes Leergut anbietet.

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Ebenso ist die Bekundung des Zeugen R. A. (Blatt 230, 231 d.A.). Dieser Zeuge hat dem Gericht gegenüber nochmals das Stoffkreislaufsystem erläutert und bestätigt, dass die von der Klägerin sortierten und zusammengestellten PETCYCLE-Einwegpfandflaschen, die einem PETCYCLE-Systempartner angeboten werden, eher als PETCYCLE-Flaschen zu bezeichnen sind und nicht als Fremdflaschen. Der Zeuge hat gleichfalls bestätigt, dass, sofern es sich um echte PETCYCLE-Einwegpfandflaschen handelt, bei der Rückgabe dieser Flaschen die Zahl der echten PETCYCLE-Flaschen in dem Kreislauf nicht erhöht werden könne.

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Dieses Beweisergebnis macht deutlich, dass die Systempartner, sofern die Klägerin als Flaschensortiererin in dem Kreislauf beteiligt ist, nicht mehr Flaschen zurücknehmen müssten, als ursprünglich in Verkehr gebracht worden sind. Denn anhand der Etikettierung und Formung der PETCYCLE-Pfandflaschen hat die Klägerin nach der Sortierung lediglich die Möglichkeit, exakt die PETCYCLE-Pfandflaschen dem PETCYCLE-Systempartnern anzubieten und zurückzugeben und keine anderen Flaschen (Fremdflaschen). Infolgedessen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch das Risiko ausgeräumt, dass mittels der Einschaltung der Klägerin die PETCYCLE-Systempartner mehr Pfand erstatten müssten, als sie ursprünglich selbst einbehalten haben.

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Das Beweisergebnis macht daher deutlich, dass die Einbindung der Klägerin in dem PETCYCLE-Stoffkreislaufsystem dieses System nicht stören würde, auch nicht disfunktional machen würde, insbesondere dass durch die Einbindung der Klägerin unkontrolliert Fremdflaschen nicht in das PETCYCLE-Stoffkreislaufsystem gelangen würde. Daher würde auch die Klägerin, wenn sie an dem System beteiligt werden würde, die Parameter von Ziffer 1.4. (insbesondere 1.4.1., 1.4.3.) des System- und Verwendungsvertrages erfüllen.

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Folglich hat die Beklagte keine sachliche Rechtfertigung zur Verweigerung der Klägerin in die Aufnahme des PETCYCLE-Stoffkreislaufsystems nach Maßgabe des System- und Verwendungsvertrages.

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III. Infolge der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung erleidet die Klägerin auch eine unbillige Benachteiligung ihres Unternehmens im Wettbewerb (§ 20 Abs. 6 GWB). Denn die Klägerin hat hierzu im Wesentlichen unwidersprochen ausgeführt, dass es ihr im Wettbewerb realistisch nicht möglich ist, die Preise für ihre Dienstleistungen so heraufzusetzen, dass die Pfandverluste der PETCYCLE-Flaschen ausgeglichen werden könnten. Auch hat die Klägerin hierzu ausgeführt, dass infolge der Weigerung der Beklagten sie, die Klägerin, in einen Liquiditätsengpass gelangen würde und dass der Pfandwert der bei ihr lagernden 20 Millionen PETCYCLE-Flaschen mittlerweile ca. 4 Millionen € ausmache (Schriftsatz 6.8.2004 Seite 16, Blatt 85 d.A.). Diese Situation stellt sich aber als eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb dar, weil eine entsprechende Bindung von Kapital in diesem Umfang ihre wirtschaftliche und finanzielle Bewegungsfreiheit behindert.

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IV. Als Rechtsfolge dieser Konstellation des § 20 Abs. 6 GWB ist der unmittelbare kartellrechtliche Anspruch auf Aufnahme der Klägerin als PETCYCLE-Systempartnerin gegen die Beklagte begründet. Bei dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 GWB ist ein kartellrechtlicher Aufnahmezwang begründet. Die die Aufnahme der Klägerin kartellwidrig verweigernde Beklagte ist zur Aufnahme der Klägerin nach Maßgabe des System- und Verwendungsvertrages, der die Modalitäten der Aufnahme regelt, verpflichtet (vergl. auch Immenga-Mestmäcker-Markert, a.a.O., § 20, Randnr. 370; vergl. BGHZ 29, 344).

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Der Klage ist daher stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 50.000,-- € (vergl. die vorläufigen Streitwertangaben in der Klageschrift, Blatt 2 d. A.).