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Landgericht Mainz Urteil vom 30.06.2005 – 12 HK.O 168/04, 12 HKO 168/04

ECLI:DE:LGMAINZ:2005:0630.12HK.O168.04.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 4.000,-- €.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

1

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit Mobilfunkdienstleistungen, welche die Firma O. GmbH erbracht hat. In der Zeit ab ca. 1999 schloss die Firma O. GmbH Mobilfunkverträge und erhielt so den Zugang zu dem D2-Mobilfunknetz, über das 0190-Nummern, so genannte Service-Rufnummern (Sex-Hotline) angewählt werden konnten, zu einem Preis von 4,69 DM pro Minute.

2

Die Firma O. GmbH leitete den Anruf von Endkunden der Firma M. Mobilfunk GmbH zunächst weiter. Diese leitete sodann den Anruf in das Festnetz der Deutschen T. AG weiter. Die Deutsche T. AG leitete sodann die Anrufe dem Netzbetreiber zu, in dessen Netz die 0190-Service-Rufnummern geschaltet waren. Auf diese Weise kam zwischen der Deutschen T. AG und der Beklagten (d...) als Verbindungsnetzbetreiber ein Kontakt zustande. Die Beklagte als Verbindungsnetzbetreiberin leitet sodann den Anruf dem Mehrwertdienstanbieter (Sex-Hotline, insbesondere einer Firma F. und einer Firma .. & ..) zu. Diese stellten dann letztlich den Kontakt über die 0190-Service-Rufnummer zum Endkunden her. Entsprechend dieser Kette von Mobilfunk-Leistungen erfolgte auch die Zahlung auf Vorschussbasis. So zahlte die Firma O. GmbH an die Deutsche T. AG; die Deutsche T. AG an die Beklagte (d...) und die Beklagte dementsprechend an die Mehrwertdienstleister. Die Mehrwertdienstleister sollten dann ihrerseits Zahlung leisten an die Firma O. GmbH. Anfang 2001 wurde festgestellt, dass zwei Mobilfunknummern, die die Beklagten den 0190-Dienstanbietern zur Verfügung gestellt hatte, folgende Merkmale aufwiesen:

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- mehrstündige Anrufe, teilweise bis zu 12 Stunden;

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- parallel geführte Gespräche (zeitgleicher Verbindungsaufbau von mehreren Mobilfunkrufnummern zu unterschiedlichen Service-Rufnummern mit gleicher Dauer);

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- kein Angebot oder Anrufbeantworter bei der Anwahl der Service-Rufnummern;

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- Kontakte der Mobilfunk-Endkunden zu den betreffenden Service-Line-Betreibern.

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Infolge dieser Symptome verdichtete sich daraufhin der sich gegen die Mehrwertdienstanbieter (Sex-Hotline) richtende Verdacht der missbräuchlichen, manipulativen Herstellung von Mobilfunkkontakten, um in kurzer Zeit erhebliche Gebührenansprüche anwachsen zu lassen. Infolge dieses Verdachtes schloss die Klägerin, welche sich die vorliegenden, streitgegenständlichen Ansprüche der Firma O. GmbH gegen die d... am 28.12.2004 (Anlage K 1, Blatt 11 d.A.) hat abtreten lassen, mit der Beklagten ein „Auszahlungsstopp-Abkommen“. Hierbei handelt es sich um den Vertrag vom 1.2.2001 (Anlage K 5, Blatt 47, 48 d.A.). Nach dieser Vereinbarung sollte die Beklagte zunächst für bestimmte im Einzelnen genannte Service-Rufnummern keine Auszahlung an die Mehrwertdienstleister vornehmen, sondern die entsprechenden Beträge bei sich, der Beklagten, einstweilen sicherstellen. In der Folgezeit entwickelten sich Verhandlungen zwischen den Parteien, in dessen Zuge die Klägerin mit Schreiben vom 2.7.2003 (Anlage K 7, Blatt 50 d.A.) der Beklagten den Vorschlag unterbreitete, die bei der Beklagten gesperrten Beträge der Klägerin unter bestimmten Prämissen zu überweisen. Mit Schreiben vom 9.7.2003 (Anlage K 8, Blatt 51 d.A.) lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin diesen Vorschlag vom 2.7.2003 ab.

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Am 28.12.2003 erfolgte die Abtretung der Ansprüche der O. GmbH gegen die Beklagte an die Klägerin (Anlage K 1, Blatt 11 d.A.).

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Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die bei der Beklagten gesperrten Beträge geltend und trägt zur Begründung vor:

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Die Beträge, die dies sich auf insgesamt 140.548,10 € hochrechnen, welche bei der Beklagten auf der Grundlage des Auszahlungsstopp-Abkommens vom 1.2.2001 (K 5) gesperrt seien, stünden ihr, der Klägerin, als Inhaberin der Forderungen der O. GmbH zu, da diese Summen die Gegenleistung für die von ihr, der Klägerin (bzw. O. GmbH) erbrachten Mobilfunkleistungen seien. Insoweit sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert und sei auch im Verhältnis zu ihr, der Klägerin, nicht berechtigt, diese Summen weiterhin einzubehalten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.548,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen dieser Auszahlung und Übernahme der zur Rechtsverteidigung gegen solche Dritte etwaig entstehender und erforderlich werdender Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Eine Zahlungsverpflichtung unmittelbar gegenüber der Klägerin sei nicht begründet. Dies ergebe sich weder aus dem Auszahlungsstopp-Abkommen vom 1.2.2001, noch aus dem nachfolgenden Schriftwechsel zwischen den Parteien. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin sei nicht begründet, denn sie, die Beklagte, habe die Beträge gegenüber ihrem Vertragspartner und bereicherungsrechtlich Leistenden, der Deutschen T. AG, auf der Grundlage des Vertrages mit der Deutschen T. AG, also mit Rechtsgrund, erhalten. Außerdem komme eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, sofern denn Rechtsgrundlosigkeit vorliegen würde, nur in den jeweiligen Leistungsverhältnissen in Betracht. An einem solchen ermangele es aber zwischen den Parteien unmittelbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der 140.548,10 €, welche bei der Beklagten einstweilen sichergestellt sind.

20

Im Einzelnen lässt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:

I.

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Eine Abtretung möglicher Ansprüche der O. GmbH gegen die Beklagte auf die Klägerin ist allerdings wirksam am 28.12.2004 erfolgt. Dies ergibt sich aus der „Vereinbarung über Forderungsabtretung“ vom 28.12.2004 (Anlage K 1, Blatt 11 d.A.). In dieser Abtretungsvereinbarung sind die Personen des Altgläubigers (O. GmbH) und des Neugläubigers (Klägerin) genau umschrieben. Ebenso noch hinreichend definiert ist der streitgegenständliche Anspruch. In diesem Zusammenhang haben die Abtretungsvertragsschließenden formuliert:

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„Die d... hat Ansprüche ihrer Kundinnen .. & .. und H. F. auf Zahlung von EUR 140.548,10 für die O. GmbH wegen Missbrauchs von 0190-Service-Rufnummern einbehalten. Die O. GmbH ist der Auffassung, dass ihr nunmehr gegen die d... AG ein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages zusteht.“

23

Auch ist die Abtretung eben dieser Ansprüche mit folgender Formulierung hinreichend klar und substantiiert formuliert worden:

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„Die O. GmbH tritt hiermit an die A. AG & Co. KG den Anspruch auf Zahlung von EUR 140.548,10 gegen die d... AG ab, und die A. AG & Co. KG nimmt diese Abtretung an.“

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Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit dieser Forderungsabtretung sind nicht begründet.

II.

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Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ist auf der Grundlage einer vertraglichen Anspruchsgrundlage nicht begründet. Weder die Auszahlungseinbehaltsvereinbarung vom 1.2.2001 (K 5) noch der spätere Schriftwechsel zwischen den Parteien (K 7 und K 8) rechtfertigen, auch im Rahmen einer extensiven Auslegung oder sogar Umdeutung eine auf Zahlung gerichtete vertragliche Anspruchsgrundlage. Die Vereinbarung vom 1.2.2001, welche von der Beklagten gegengezeichnet wurde (Anlage K 5, Blatt 47, 48 d.A.) hat gerade eine Regelung zum Gegenstand, wonach die Beklagte hinsichtlich bestimmter Zahlungen für Service-Rufnummern keine Auszahlung vornehmen sollte. Auf diesem Wege sollte gerade sichergestellt sein, dass die rechtsmissbräuchlich und manipulativ handelnden Mehrwertdienstanbieter F. und .. & .. keine unberechtigten Zahlungen weiterhin erhielten. Eine Auslegung dieser Vereinbarung, welche gerade das Unterbleiben von Auszahlungen zum Gegenstand hat, in die Richtung, dass die Beklagte unmittelbar an O. bzw. die Klägerin eine Auszahlung vornehmen sollte, ist nicht möglich. Der Vertragstext gibt eine derart extensive Auslegungsmöglichkeit nicht her. Auch eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, da hinreichende Anhaltspunkte, dass die Parteien bei Abschluss der Auszahlungsstopp-Vereinbarung vom 1.2.2001 bereits eine Zahlungsverpflichtung unmittelbar zwischen der Beklagten und der Klägerin gewollt haben, nicht gesichert angenommen werden kann.

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Auch der nachfolgende Schriftwechsel zwischen den Parteien stellt sich nicht als sichere Grundlage für eine vertragliche Anspruchsgrundlage für Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte dar. Am 2.7.2003 (Anlage K 7) hat zwar die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich den Vorschlag unterbreitet, die bei der Beklagten gesperrten Beträge unter der Prämisse an die Klägerin zu überweisen, dass die Klägerin die Beklagte von Ansprüchen Dritter auf Auszahlung dieser Beträge sowie von etwaigen Kosten, welche der Beklagten durch Abwehrung von solchen Ansprüchen entstehen, freistelle (K 7, Blatt 50 d.A.). Allerdings hat die Beklagte gemäß Schreiben vom 9.7.2003 (K 8, Blatt 51 d.A.) diesen Vorschlag der Klägerin vom 2.7.2003 abgelehnt und um Verständnis gebeten, dass die Beklagte diesem Vorschlag leider „derzeit nicht folgen könne, bis die rechtlichen Fragen für alle Parteien geklärt sind“ (K 8). Der auf Zahlung gegen Freistellung gerichtete Vorschlag der Klägerin wurde von der Beklagten gerade abgelehnt. Diese Fallkonstellation rechtfertigt gerade nicht die Auslegung der Vereinbarung einer solchen Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegen Freistellung.

III.

28

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der streitgegenständlichen Summe (§ 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB - Leistungskondiktion) kommt nicht in Betracht.

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Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch setzt nämlich eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechtes zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner voraus. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGHZ 58, 184, 188). Bei Rückabwicklungen von möglicherweise rechtsgrundlos erfolgten Leistungen bei Leistungsketten - wie im vorliegenden Fall - sind bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche nur im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhältnisse möglich und nicht direkt im Verhältnis zwischen demjenigen, der geschädigt ist und demjenigen, der bereichert ist. Ein bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Bereicherten bei Leistungsketten ist grundsätzlich als unzulässig zu bewerten. Der Leistende kann nur bei demjenigen kondizieren, an den er geleistet hat, nicht dagegen bei weiteren Personen, in deren Vermögen das Geleistete inzwischen gelangt ist (Münchener Kommentar zum BGB - Lieb, 3. Auflage, § 812, Randnummer 17 m.w.N.).

30

Für die Rückabwicklung von möglicherweise rechtsgrundlos erbrachten Leistungen lediglich in den jeweiligen Leistungsverhältnissen und nicht im Wege des „Durchgriffs“ sprechen insbesondere auch die folgenden von der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte:

1.

31

Jeder Partei eines möglicherweise fehlerhaften Kausalverhältnisses sollen ihre Einwendungen gegen die andere Partei, also gegenüber der Partei, bei der ein Leistungs- und auch Vertragsverhältnis besteht, erhalten bleiben (vergl. Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Auflage, Randnummer 666, 667 m.w.N.). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Leistungskette: Die Beklagte als Verbindungsnetzbetreiber hat eine vertragliche Beziehung zur Deutschen T. AG; nur zwischen der Deutschen T. AG bestand daher ein „Leistungsverhältnis“ der Beklagten im bereicherungsrechtlichen Sinn. Würde man einen unmittelbaren bereicherungsrechtlichen „Durchgriff“ der Klägerin gegen die Beklagte zulassen, so wäre die Beklagte mit möglichen Einwendungen, Aufrechnungsrechten und Zurückbehaltungsrechten, die aufgrund der Vertragsbeziehung zur Deutschen T. AG möglicherweise begründet wären, abgeschnitten. Dieses Abschneiden von Einwendungen wäre aber ein nicht interessengerechtes Ergebnis.

2.

32

Umgekehrt soll jede Partei auch vor Einwendungen geschützt werden, die ihr Vertragspartner aus dem Rechtsverhältnis zu einem Dritten herleitet.

3.

33

Auch das Insolvenzrisiko soll angemessen verteilt werden: Jede Partei soll nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit desjenigen tragen, den sie sich selbst als Vertragspartner und Leistungspartner ausgesucht hat (vergl. Medicus a.a.O.).

34

Diese Analyse erscheint interessengerecht und korrekt: Nur in den jeweiligen Leistungsverhältnissen, also in der Beziehung Deutsche T. AG - Beklagte und Klägerin - Deutsche T. AG ist eine Rückabwicklung denkbar und möglich, nicht aber in dem hier gewählten unmittelbaren Weg des Durchgriffes der Klägerin unmittelbar gegenüber der Beklagten. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.5.1967 (BGHZ 48, 70, 72) wird die Konstruktion des bereicherungsrechtlichen „Durchgriffes“ bei Bereicherungsketten grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres als zulässig in Erwägung gezogen.

35

Bei dieser Sachlage ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

38

Der Streitwert beträgt 140.548,10 €.