Rechtsprechung / Landgericht Mainz

Landgericht Mainz Beschluss vom 04.08.2005 – 3 T 130/05

ECLI:DE:LGMAINZ:2005:0804.3T130.05.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine weitere 3/10-Gebühr gem. § 18 Nr. 3 RVG (§ 57 BRAGO) für die Vollstreckungsandrohung, die der Gläubiger neben der entsprechenden Gebühr für die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend macht, nach Anhörung des Gläubigers abgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO), jedoch nicht begründet.

2

Richtig ist, dass die Gebühr des § 18 Nr. 3 RVG (zuvor: § 57 BRAGO) bereits mit der Vollstreckungsandrohung anfällt (allgemeine Meinung, s. z.B. Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 3309 Rn. 372 m.w.N.). Bleibt die unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des Anwalts - wie hier - ohne Erfolg, so stellt der anschließend erteilte Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben jedoch eine Angelegenheit dar (Müller-Rabe a.a.O. Rn. 373; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., VV 3309/3310 Rn. 10 jeweils m.w.N.; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 856). Hiervon geht an sich auch der Gläubiger aus; er meint jedoch, dies gelte nur, wenn es sich bei der auf die Androhung folgenden Vollstreckungshandlung um einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher handelte. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die einzelnen Teilakte der Zwangsvollstreckung von deren Vorbereitung bis zur Befriedigung des Gläubigers bilden gebührenrechtlich eine Angelegenheit (eine Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Nr. 3 RVG/§ 58 BRAGO), soweit sie miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt (Müller-Rabe, a.a.O. § 18 Rn. 43; Hartmann, a.a.O. § 18 Rn. 22). Ein solcher innerer Zusammenhang besteht zwischen Vollstreckungsandrohung und anschließendem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in gleicher Weise wie zwischen Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Richtig ist, dass bei Wechsel der Vollstreckungsart, etwa bei Übergang von der Mobiliar- zur Forderungspfändung, mangels Gleichartigkeit der Vollstreckungshandlungen verschiedene Angelegenheiten vorliegen (allgemeine Meinung, s. z.B. Müller-Rabe a.a.O., § 18 Rn. 49 m.w.N.). Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die allgemeine Vollstreckungsandrohung noch nicht auf eine bestimmte Art der Zwangsvollstreckung gerichtet ist.

3

Aus der von dem Gläubiger angeführten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nichts anderes. Soweit es bei Hartmann und Müller-Rabe (jeweils a.a.O. zu VV Nr. 3309) heißt, dass Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsauftrag eine Angelegenheit bilden, besagt dies noch nichts über die Art der Zwangsvollstreckung; Stöber (a.a.O.) spricht im Übrigen allgemeiner von einer Angelegenheit bei Androhung der Zwangsvollstreckung und anschließendem Vollstreckungsantrag (Hervorhebung durch das Gericht). Ebenso wenig lässt sich aus den Entscheidungen, in denen die Identität zwischen Vollstreckungsandrohung und Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher bejaht wird (s. z.B. LG Kassel DGVZ 1996, 11, 12 und 1983, 140, 141; AG Berlin-Charlottenburg DGVZ 1998, 175; AG Herborn DGVZ 1993, 118) entnehmen, dass dies nur dann gilt; zur Frage der Identität zwischen (allgemeiner) Vollstreckungsandrohung und anschließender Forderungspfändung verhalten die betreffenden Entscheidungen sich nicht. Soweit in den von dem Gläubiger angeführten Entscheidungen und im Schrifttum (KG Anwaltsblatt 1973, 173; LG Kaiserslautern Beschluss vom 23.09.1999 - 1 T 132/99; Beschluss vom 12.07.1999 - 1 T 85/99; Stöber, a.a.O. Rn. 856 am Ende) verschiedene Angelegenheiten bei Übergang von der Mobiliar- zur Forderungspfändung bzw. Immobiliarvollstreckung bejaht wird, ist schon oben dargelegt, dass es hierum im vorliegenden Fall nicht geht.

4

Der Rechtspfleger hat nach alledem zu Recht die geltend gemachte weitere 3/10 Gebühr für die Vollstreckungsandrohung abgesetzt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.