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Landgericht Mainz Urteil vom 26.01.2006 – 4 O 180/05

ECLI:DE:LGMAINZ:2006:0126.4O180.05.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Augenärztin. Sie hat bei der Beklagten eine Hausratsversicherung unter Zugrundelegung der Versicherungsbedingungen VHB 84 abgeschlossen.

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Im Privathaus der Klägerin - sie übt dort ihre ärztliche Tätigkeit nicht aus - wurde am 28.12.2003 ein Einbruchsdiebstahl verübt, bei dem neben vielen anderen Sachen auch vier Einheiten des Medikamentes Visudyne im Gesamtwert von 6.808,40 € entwendet wurden. Die Klägerin hatte diese Medikamente in einer Apotheke in Essen gekauft, selbst abgeholt und auch bezahlt. Sie legte dabei Rezepte von vier Patienten vor, die durch die Klägerin mit diesem Medikament später behandelt werden sollten. Die Klägerin nahm die in der Apotheke gekauften Medikamente mit in ihr Privathaus, um sie dort bis zur Mitnahme in die Klinik aufzubewahren. Dort wurden sie, wie bereits erwähnt, gestohlen.

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Die Klägerin trägt vor:

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Die Beklagte sei verpflichtet, den Kaufpreis der Medikamente zu erstatten. Es habe sich dabei um Hausrat Dritter gehandelt, der nach den Versicherungsbedingungen VHB 84 ebenfalls unter den Versicherungsschutz falle. Darüber hinaus müsse das Medikament als Arbeitsgerät der Klägerin betrachtet werden und unterfalle nach den Regelungen der VHB 84 auch deshalb dem Versicherungsschutz.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.808,40 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.7.2005) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, bei den entwendeten Medikamenten handele es sich um keine versicherte Sache. Das Medikament habe von der Klägerin im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bei den Patienten eingesetzt werden sollen. Derartige Gegenstände, die ausschließlich dem Beruf des Versicherungsnehmers dienen, seien kein Hausrat. Auch handele es sich bei dem Medikament um kein Arbeitsgerät.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht die begehrte Versicherungsleistung aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Hausratsversicherungsvertrags nicht zu. Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises von vier Einheiten des Medikaments Visudyne gegen die Beklagte ergibt sich aus den §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 1 der - unstreitig für den Vertrag geltenden- VHB 84 nicht.

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Dabei kann die Rechtsauffassung der Klägerin als zutreffend unterstellt werden, nicht sie selbst, sondern diejenigen ihrer Patienten, für die jeweils das eingelöste Rezept gegolten habe, seien Eigentümer der Medikamente zu dem Zeitpunkt gewesen, als dieselben im Privathaus der Klägerin verwahrt und dort durch Einbrecher entwendet wurden.

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Die Eigentumsverhältnisse an den Sachen sind nicht der für die Einstandspflicht des Hausratsversicherers maßgebliche Gesichtspunkt. Nach § 1 Nr. 1 VHB 84 ist grundsätzlich der gesamte Hausrat versichert. Ob dieser in dem Eigentum des Versicherungsnehmers steht oder ob es sich um fremdes Eigentum handelt, ist dabei unerheblich (§ 1 Nr. 3 VHB 84). Entscheidend ist dagegen, ob die Sache als "Hausrat" im Sinne der genannten Bedingungen anzusehen ist. Dies ist bei Medikamenten, die nicht von einer Privatperson zum eigenen Verbrauch, also zur häuslichen Einnahme, sondern von einem Arzt zur Verabreichung im Rahmen der Behandlung des Patienten im Krankenhaus vorgesehen sind und zu diesem Zweck vorübergehend in dem Privathaus des Arztes "zwischengelagert" werden, zu verneinen.

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Zwar umfasst der Begriff "Hausrat" alles, was zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch bestimmt ist und in einer Wohnung vorhanden ist (Pröls/Martin/ Knappmann, VVG, 27. Aufl., VHB 84, § 1 Rn. 1).

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Nicht zum Hausrat gehören neben den nach § 1 Nr. 4 VHB 84 ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Sachen, alle diejenigen Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen. Darauf weist schon ein Umkehrschluss, der aus § 1 Nr. 2d VHB 84 gezogen werden muss, hin. In der genannten Klausel werden Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen, ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Diese Einbeziehung bestimmter Sachen in den Versicherungsschutz weist umgekehrt darauf hin, dass alle anderen Sachen, die dem Beruf und Gewerbe dienen, den Versicherungsschutz nicht genießen (Pröls/Martin a.a.O., VHB 84, § 1 Rn. 2).

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Medikamente, die von einem Arzt zur Anwendung an seinen Patienten zu Hause verwahrt werden, dienen also weder der Einrichtung seines Hauses noch dem privaten Gebrauch oder Verbrauch des Arztes. Soweit die Klägerin aus der Formulierung des § 1 Nr. 3 VHB 84, wonach Hausratsgegenstände auch dann Versicherungsschutz genießen, soweit sie fremdes Eigentum sind, schlussfolgern will, es sei auch "der Hausrat Dritter" versichert, ist dies rechtsirrig. Die entsprechende Klausel bedeutet lediglich, dass es auf die Eigentumsverhältnisse - wie bereits ausgeführt- an den Hausratsgegenständen des Versicherungsnehmers nicht ankommt.

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Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht auf § 1 Nr. 1d VHB 84 gestützt werden. Die Medikamente sind keine Arbeitsgeräte. Um Arbeitsgeräte, die ein Arzt zur Berufsausübung benötigt, handelt es sich bei Medikamenten nicht. Arbeitsgeräte sind Vorrichtungen, mit Hilfe derer eine bestimmte Einwirkung auf eine zu bearbeitende Sache, eine Untersuchung, ein Rechenvorgang und dergleichen vollzogen wird. Im Gegensatz dazu können Mittel, die dem Verbrauch durch äußere oder innere Anwendung an einem Patienten durch den Arzt dienen, bereits begrifflich nach allgemeinem Sprachgebrauch, nicht als Arbeitsgeräte verstanden werden.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.