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Landgericht Mainz Beschluss vom 06.04.2006 – 8 T 354/05

ECLI:DE:LGMAINZ:2006:0406.8T354.05.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 571,30 €.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 20. April 2004 ist die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt worden. Die Betreuung ist dahingehend erweitert worden, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 31. August 2005 darüber hinaus ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Hintergrund für die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes war der Umstand, dass der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 21. Juli 2005 eine Zahlungs- und Räumungsklage des Vermieters der Betroffenen zugestellt worden ist. Die Betroffene war den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen. Die Beteiligte zu 1) nahm daraufhin vor dem Amtsgericht Mainz in dem Mietrechtsstreit Wohnbau gegen die Betroffene, AZ: .../05, teil und erkannte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage für die Betroffene die Klageforderung an.

2

Mit Kostenrechnung vom 30. September 2005 beantragte die Beteiligte zu 1) die ihr für ihre Tätigkeit im Rechtsstreit entstandenen Kosten als notwendige Auslagen der Betreuungsführung zu erstatten. Sie beantragte eine Vergütung nach § 1 RVG in Höhe von 571,30 € einschließlich Aufwendungen und Mehrwertsteuer. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1) vorgetragen, dass sie die Betroffene in dem Mietrechtsstreit als gesetzliche Betreuerin vertreten habe. So seien sämtliche Verfahrensunterlagen ausschließlich an sie zugestellt worden. Ihre Tätigkeit in ihrer Qualifikation als Rechtsanwältin im Mietverfahren sei damit unstreitig erforderlich gewesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei vorliegend nicht in Betracht gekommen, da die Betroffene ein Anerkenntnis abgegeben habe und infolgedessen ein Anerkenntnisurteil ergangen sei. Es gelte von daher der Grundsatz, dass beim mittellosen Betreuten die Staatskasse keinen Vorteil daraus ziehen solle, dass die kostenrelevante Heranziehung eines Dritten wegen einer besonderen Qualifikation des Betreuers unterbleiben könne.

3

Mit Beschluss vom 08. Dezember 2005 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erstattung der Aufwendungen aus der Staatskasse in Höhe von 571,30 € zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Betreuerin, wie aus dem Protokoll in der Sache .../05 erkennbar, lediglich eine Prozesserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses abgegeben habe und dies keine anwaltsgleiche Tätigkeit darstelle. Eine solche Erklärung könne auch durch nichtjuristisch gebildete Personen bei eindeutigem Sachverhalt abgegeben werden. Die Tätigkeit im Rahmen des Mietrechtsstreits sei von daher durch die zugestandene pauschalisierte Vergütung mit abgegolten.

4

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat die Beteiligte zu 1) hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.

5

Die Kammer hat die Stellungnahme der Bezirksrevisorin eingeholt. Diese wurde der Beteiligten zu 1) zur Kenntnis gebracht. Auf den Inhalt der Stellungnahme der Bezirksrevisorin (Bl. 123 ff. der Akten) wird ausdrücklich Bezug genommen.

6

Die gemäß § 56 g Abs. 5 FGG statthafte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 08. Dezember 2005 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die von der Beteiligten zu 1) vorgenommene Vertretung in dem Mietrechtsstreit bereits durch die ihr zugestandene Vergütung mit dem Höchststundensatz aufgrund der beruflichen Qualifikation als Anwältin abgegolten ist. Es handelte sich um einen einfach gelagerten Mietrechtsstreit. Unstreitig hatte die Betroffene seit Monaten keine Mietzinszahlungen geleistet, sodass die von dem Vermieter ausgesprochene Kündigung ganz offensichtlich begründet war. Infolgedessen erfolgte das in dem Termin abgegebene Anerkenntnis. Ein solches Anerkenntnis kann durch jeden Dritten abgegeben werden und verlangt keine besondere berufliche, insbesondere juristische Qualifikation. Die Wahrnehmung des Termins konnte infolgedessen auch durch einen Betreuer erfolgen, der keine juristischen Kenntnisse hat. Auch ein solcher hätte angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage erkennen können, dass die Abgabe eines Anerkenntnisses zur Abwendung eines klagestattgebenden Urteils notwendig gewesen ist. Die Wahrnehmung des Termins stellt deshalb keine Tätigkeit dar, die besondere juristische Fähigkeiten oder Kenntnisse vorausgesetzt hätte. Infolgedessen hätte ein Betreuer, der nicht über die entsprechende berufliche Qualifikation verfügt, auch keinen qualifizierten Dritten hinzuziehen müssen, um den Termin vor dem Amtsgericht wahrzunehmen. Nur in diesen Fällen, in denen angesichts der Kompliziertheit des Sachverhaltes und der juristischen Beurteilung ein Anwalt hätte eingeschaltet werden müssen, stünde der Beteiligten zu 1) ein über die Pauschalvergütung hinausgehender Aufwendungsersatz zu. Denn in diesen Fällen soll dem Betreuten nicht daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, dass er für die erforderlichen Tätigkeitsbereiche zufällig einen beruflich kompetenten Betreuer hat. Die Beteiligte zu 1) ist als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge durch das Gericht bestellt worden. Im Rahmen dieses Tätigkeitsschwerpunktes obliegt ihr auch die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen, die ihren Ursprung in dem Bereich der Vermögenssorge haben. Da die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen vorliegend die Einschaltung eines qualifizierten Dritten, insbesondere eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich gemacht hätten, steht der Beteiligten zu 1) auch keine gesonderte Aufwandsentschädigung nach § 1 RVG in Verbindung mit § 1835 BGB zu. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass bei der Prüfung der Frage, ob einer Betreuerin, die gleichzeitig die Qualifikation einer Rechtsanwältin hat, eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB zusteht, sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass jede Betreuung ihrer Natur nach Rechtshandlungen erforderlich macht, die auch von Personen ohne juristische Kenntnisse und Ausbildungen übernommen werden müssen. Auch Nichtjuristen müssen daher grundsätzlich in der Lage sein, entsprechende Aufgaben, die keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu bewältigen. Wie bereits ausgeführt, waren im vorliegenden Fall anlässlich des einfach gelagerten Sachverhaltes in dem Mietrechtsstreit keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich.

7

Den Beschwerdewert hat die Kammer in Höhe der beantragten Aufwendungen nebst Auslagen festgesetzt.

8

Die weitere sofortige Beschwerde war nicht zuzulassen, da den zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).