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Landgericht Mainz Urteil vom 01.06.2006 – 4 O 318/05

ECLI:DE:LGMAINZ:2006:0601.4O318.05.0A

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin verfolgt im Wege einer Feststellungsklage Ansprüche aus einem bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherungsvertrag.

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Das Fahrzeug BMW 330 D touring, erstmals zugelassen am 6.8.2004, wurde am 28.6.2005 in M./Luxemburg von einem Unbekannten entwendet. Die Entwendung ereignete sich an einer von dem Geschäftsführer der Klägerin betreuten Baustelle in dem vorgenannten luxemburgischen Dorf. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte beim Aussteigen aus dem Fahrzeug den Schlüssel im Zündschloss stecken gelassen. Er hielt sich hinter dem Fahrzeug auf als ein Unbekannter plötzlich die Tür öffnete in das Fahrzeug stieg und mit diesem flüchtete. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig. Geteilter Auffassung sind sie lediglich darüber, ob sich das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit darstellt oder nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... unter der Versicherungs-Nr.: 66....... bestehenden Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz für die am 28.6.2005 erfolgte Fahrzeugentwendung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 23.3.2006 und vom 5.4.2006 jeweils ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Entscheidungsgründe

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Die Feststellungsklage ist zulässig, obwohl vorliegend bereits eine Leistungsklage möglich wäre. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, weil bei der Beklagten zu erwarten ist, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten würde (BGH NJW 1999, 3774).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch nach § 1 des Versicherungsvertragsgesetzes auf Ersatz des durch den Diebstahl verursachten Vermögensschadens nach Maßgabe des bestehenden Versicherungsvertrages nicht zu. Die Beklagte wendet zu Recht ein, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich grob fahrlässig verhalten. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG deshalb von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Verhalten sich diese gemäß § 31 BGB, § 35 Abs. 1 GmbH-G zurechnen lassen muss, hat den Versicherungsfall, also die Entwendung des Fahrzeugs, grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen, sodass ein nicht nur objektiv besonders schwerwiegendes, sondern auch ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten vorliegt (BGH VersR 2003, 364).

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Der Geschäftsführer der Klägerin hat die allgemein gültige Sicherheitsregel außer Acht gelassen, wonach beim Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Schlüssel nicht im Zündschloß steckend zurückgelassen werden darf, zumal dann, wenn auch die Türen des Fahrzeugs unverschlossen gelassen werden. Der Geschäftsführer der Klägerin hielt sich nach dem Aussteigen aus dem PKW nicht etwa unmittelbar neben der Fahrertür, sondern in dem Bereich hinter dem Fahrzeug auf. Von dieser Stelle aus konnte er das Einsteigen eines plötzlich auftauchenden und das Überraschungsmoment ausnutzenden Diebes in das Fahrzeug nicht mehr verhindern.

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Durch das Steckenlassen des Zündschlüssels wurde dem Dieb die Wegnahme des Fahrzeugs ganz erheblich erleichtert.

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Mit der Möglichkeit einer Entwendung des Fahrzeugs auf offener Straße muss erfahrungsgemäß stets gerechnet werden. Dies gilt auch innerhalb kleinerer Ortschaften und nicht etwa nur in Großstädten. Vorliegend kommt hinzu, dass sich in dem Baustellenbereich nicht nur ortsansässige Menschen, sondern auch Unbekannte verhältnismäßig unauffällig aufhalten konnten und somit die Gelegenheit zu einem überraschenden Zugriff auf das Fahrzeug hatten. Das Steckenlassen des Fahrzeugschlüssels stellt sich nicht nur als ein objektiv grob fehlerhaftes Verhalten dar, sondern ist auch in subjektiver Hinsicht als ein erheblich gesteigertes Verschulden zu bewerten. Es handelt sich dabei um ein geradezu typisches Fehlverhalten – was die Eigentumssicherung angeht. Deshalb mußte sich dem Geschäftsführer der Klägerin aufdrängen, daß hierdurch die eine Wegnahme des Fahrzeugs im besonderen Maße erleichtert wurde. Gründe, die dieses Fehlverhalten in milderem Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.