Rechtsprechung / Landgericht Mainz
Landgericht Mainz Urteil vom 25.08.2006 – 12 HK.S 1/06, 12 HKS 1/06
ECLI:DE:LGMAINZ:2006:0825.12HK.S1.06.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Worms vom 13.12.2005 (3 C 95/05) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist eine Klage des Klägers, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A. Bauunternehmung GmbH ist, auf Einzahlung einer Stammeinlage. Das Amtsgericht Worms hat, nachdem es eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchgeführt hat, durch Urteil vom 13.12.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen von einer vollständigen Einzahlung der anteiligen Stammeinlage durch den Beklagten auszugehen sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit dem er seine ursprüngliche Klage auf Einzahlung einer Stammeinlage in Höhe von 3.630,17 € nebst Zinsen weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen.
Zutreffend und auf der Grundlage einer von der Kammer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung hat das Amtsgericht Worms in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung einer Stammeinlage gerichtete Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kammer lässt sich hierbei im Einzelnen von den folgenden Erwägungen leiten:
Gemäß § 19 Abs. 1 GmbH-Gesetz sind die Einzahlungen auf die Stammeinlage nach dem Verhältnis der Geldeinlage zu leisten. Die Beweislast für die Einzahlung der Stammeinlage trägt grundsätzlich der zur Stammeinlagezahlung verpflichtete Gesellschafter. Allerdings können sich die Anforderungen an die Beweisführung des Gesellschafters im Laufe der Zeit bei lange zurückliegenden Einzahlungen reduzieren. Insoweit können auch die Grundsätze der sekundären Behauptungslast eingreifen (vergleiche Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 19, Randnr. 9 m.w.N.; vergleiche auch OLG Brandenburg, ZIP 2006, 1343 zur Reduzierung der Beweisanforderungen bei lange zurückliegenden Einzahlungsvorgängen). Im vorliegenden Fall liegt die Fallkonstellation vor, dass der Zeitraum der hier maßgeblichen Stammeinlageeinzahlungen bereits lange zurückliegt, nämlich 22 Jahre. Infolgedessen reduzieren sich die Anforderungen an die Beweisführung des grundsätzlich beweisbelasteten Beklagten als damaligen Gesellschafter. Denn die das Unternehmen und die Gesellschafter treffenden Aufbewahrungspflichten bezüglich Bilanzen und Kontounterlagen gelten 10 Jahre. Diese Frist ist seit langem abgelaufen. Infolgedessen dürfen die Anforderungen an die Beweisführung zu Lasten des grundsätzlich beweisbelasteten Gesellschafters (Beklagter) nicht überspannt werden.
Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht Worms eine zutreffende und von der Kammer nicht zu beanstandende Beweiswürdigung vorgenommen. Es hat die beiden Zeugen Al. und C. vernommen und die Aussagen dieser beiden Zeugen zutreffend wiedergegeben und gewürdigt. So hatte der Zeuge Mustafa Al. bekundet, der Beklagte habe 4.200,-- DM in bar an ihn, den Zeugen Al. übergeben anlässlich eines Treffens der Gründungsgesellschafter. Auch vermochte der Zeuge von der Zahlung von mindestens der Hälfte des Stammkapitals (25.000,-- DM) auf ein Konto zu berichten (Blatt 54 GA).
Der Zeuge Rahmi C. hatte vor dem Amtsgericht bekundet, er sei damals bei dem Gründungstreffen mit anwesend gewesen und es seien von den verschiedenen Gesellschaftern insgesamt 25.100,-- DM in bar an ihn, den Zeugen C. übergeben worden. Auch der Beklagte habe seinen Anteil an ihn, den Zeugen C. vollständig bezahlt. Schließlich berichtet der Zeuge C. von Überweisungen auf ein damaliges Vorratskonto der GmbH, was von der Summe her zu einer Einlagezahlung von wenigstens 47.000,-- DM führte. Diese entsprechenden von dem Zeugen C. berichteten Vorgänge hat das Amtsgericht Worms in seinen Entscheidungsgründen auch zutreffend, widerspruchsfrei und folgerichtig wiedergegeben und gewürdigt. Infolgedessen ist das Amtsgericht Worms auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von einer vollständigen Einzahlung des Stammeinlageanteils des Beklagten auszugehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen zur Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Worms verwiesen.
Bei dieser Sachlage ist die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO sind hier nicht erfüllt.