Rechtsprechung / Landgericht Mannheim

Landgericht Mannheim Beschluss vom 14.07.2005 – 25 Qs 14/05

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08. Juli 2005 wird aufgehoben.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Wirtschaftsstrafkammer der Haftprüfungstermin, soweit er die im Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 23.02.2005 - - erhobenen Vorwürfe der Einkommensteuerhinterziehung 1999 - 2002 und der Körperschaftssteuerhinterziehung 2000 (I. AG) betrifft, unverzüglich durchzuführen ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatkasse zur Last.

Gründe

1

I. Der Beschuldigte M.G. befindet sich zur Zeit aufgrund des Haftbefehls der Amtsgerichts Mannheim vom 23.02.2005 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl bezieht sich auf 3 Tatkomplexe:

2

- unerlaubte Werbung (§ 4 UWG a.F.)

3

- Einkommensteuerhinterziehung 1999 - 2002

4

- Körperschaftssteuerhinterziehung 2000

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Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat mit Verfügung vom 01.07.2005 die zu verbundenen Verfahren …. wieder abgetrennt und unter ihrem ursprünglichen Aktenzeichen weitergeführt; gleichzeitig hat sie in dem Verfahren …. wegen des Verdachts der strafbaren Werbung in 75 Fällen sowie des Betrugs in 701 Fällen, davon 212 Fälle wegen Versuchs, Anklage zum Landgericht Mannheim, Wirtschaftsstrafkammer erhoben.

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Bereits vor Anklageerhebung hatte das Amtsgericht auf Antrag der Verteidigung einen mündlichen Haftprüfungstermin auf den 08.07.2005 bestimmt. Nach Eingang der Mitteilung über die Anklageerhebung hat das Amtsgericht den Haftprüfungstermin aufgehoben. Das Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass nach Anklageerhebung die Haftzuständigkeit auf die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim übergegangen ist und zwar auch wegen der Vorwürfe im Haftbefehl, die nicht von der Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim umfasst sind (Einkommensteuerhinterziehung 1999 - 2002 und Körperschaftssteuerhinterziehung -).

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Hiergegen wendet sich die Verteidigung mit der Beschwerde. Sie hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.07.2005 aufzuheben, unverzüglich einen Termin zur Haftprüfung anzuberaumen und über die Anträge der Verteidigung im Schriftsatz vom 07.07.2005 auf teilweise Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 23.02.2005 zu befinden.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Der Beschuldigte G. befindet sich nach wie vor aufgrund des Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 23.02.2005 in Untersuchungshaft. Zwischenzeitlich wurde durch die Staatsanwaltschaft Mannheim Teilanklage erhoben, die sich allerdings auf den im Haftbefehl enthaltenen Tatkomplex der unerlaubten Werbung gem. § 4 UWG a.F. sowie weiterer, im Haftbefehl vom 23.02.2005 nicht enthaltener Betrugsvorwürfe beschränkt. Zwar ist nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO nach Anklageerhebung für die Haftfrage das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist, d.h. das Gericht hat nach Anklageerhebung im Umfang seiner Sachentscheidungskompetenz gleichzeitig auch über die Haftfrage zu entscheiden. Das bedeutet vorliegend, dass das Landgericht Mannheim, soweit es durch die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim zur Sachentscheidung berufen ist, auch in diesem Umfang nun über die Haftfrage zu befinden hat.

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Durch die Teilanklage der Staatsanwaltschaft Mannheim ist die Zuständigkeit gem. § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO aber lediglich in Bezug auf den im Haftbefehl vom 23.02.2005 enthaltenen Tatkomplex - Vorwurf der unerlaubten Werbung - auf das Landgericht Mannheim übergegangen ist. Da die beiden weiteren Tatkomplexe des Haftbefehls (Einkommensteuerhinterziehung 1999 - 2002 und Körperschaftssteuerhinterziehung 2000 von der Teilanklage nicht umfasst sind, ist das Landgericht Mannheim insoweit nicht mit der Sache befasst, somit besteht in diesem Umfang keine Haftzuständigkeit des Landgerichts Mannheim; hier verbleibt es bei der Haftzuständigkeit des Haftrichters beim Amtsgericht Mannheim.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 StPO.