Rechtsprechung / Landgericht Mannheim
Landgericht Mannheim Urteil vom 11.11.2005 – 1 S 108/05
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 02.06.2005 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht kein weitergehender Schadensersatzanspruch nach §§ 7, 17 StVG 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG auf die Differenz zwischen dem vorgerichtlich ausgeglichenen Rechtsverfolgungsschaden in Höhe von 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG zu der beanspruchten 1,3 Geschäftsgebühr zu. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. In der Höhe ist der Schaden vollständig ausgeglichen.
Der Geschädigte hat nach § 249 BGB einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die Kosten der Rechtsverfolgung nur insoweit, als er ihre Aufwendung für notwendig erachten darf. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht geschuldete Anwaltsgebühren ausgleicht.
Die Höhe der vom Geschädigten als Honorar geschuldeten Geschäftsgebühr wird von seinem Anwalt innerhalb des sich aus Nr. 2400 VV-RVG ergebenden Gebührensatzrahmens entsprechend den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 RVG für den konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt. Diese Bestimmung ist gemäß § 315 Abs. 3 S.1 BGB gegenüber dem Auftraggeber verbindlich, sofern sie billigem Ermessen entspricht. Der damit dem Anwalt eingeräumte Ermessensspielraum wird bei einer quantifizierenden Wertung nach überwiegender Rechtsprechung (Gerold/Schmidt/Madert RVG § 14 Rn 34 m. zahlr. N.), der sich die Kammer anschließt, überschritten, wenn die Bestimmung um 20 % von dem angemessenen Betrag abweicht.
Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Bestimmung der Geschäftsgebühr auf 1,3 Gebühren als unbillig an. Da die angemessene Gebühr nicht über der bezahlten 1,0 Gebühr liegt, bewegt sich die Überschreitung auch außerhalb der Toleranzgrenze von 20 %, so dass die Bestimmung unverbindlich ist. Der Kläger schuldete kein Honorar in Höhe der streitgegenständlichen Gebührendifferenz. Er kann es daher auch nicht als Schaden von der ersatzpflichtigen Beklagten ersetzt verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die von der Versicherung nicht gezahlte Gebührendifferenz selbst bezahlt hat oder allenfalls Freistellung verlangen könnte.
Den Gebührensatzrahmen setzt Nr. 2400 VV-RVG auf 0,5 - 2,5 fest. Der Mittelwert hiervon, der für einen in jedem Bewertungskriterium durchschnittlichen Fall anzuwenden wäre, beträgt damit 1,5 Gebühren, ist allerdings insoweit abgesenkt, als nach dem Willen des Gesetzgebers eine über den 1,3 fachen Satz hinausgehende Gebühr nur gefordert werden darf, wenn entweder der Umfang oder die Schwierigkeit des Falles überdurchschnittlich sind (BT-Drucks. 15/1571 S.207). Für die Bewertung unterdurchschnittlicher Fälle ist damit nichts gesagt. Für sie sind nach wie vor entsprechend den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen Gebühren zwischen dem 0,5 und dem 1,3-fachen Satz angemessen.
Ob der der Geschäftsgebühr zugrunde liegende Sachverhalt als unterdurchschnittlich oder durchschnittlich anzusehen ist, richtet sich danach, wie im konkreten Einzelfall die einzelnen Bewertungskriterien jeweils einzeln und in ihrer Zusammenschau einzuschätzen sind. Vergleichsmaßstab ist hierbei die Summe aller anwaltlichen Geschäfte, für die Nr. 2400 RVG-VV anfällt. Bei dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall, war die Haftung dem Grund nach ebenso unstreitig wie die Schadenshöhe. Bei den Reparaturkosten wurde lediglich ein unbedeutender Abzug eines Zuschlags hingenommen, welchen der Sachverständige auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für die notwendigen Ersatzteile veranschlagt hatte. Auf das fünf Tage nach dem Unfall erstellte Anspruchschreiben vom 12.11.2004 regulierte die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2004. Damit wurde eine unstreitige Forderung gegenüber einem Zahlungswilligen geltend gemacht. Die anwaltliche Leistung bestand in ihrer Bezifferung. Hierfür war neben den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, die eine schematische Einordnung des Falles erlaubt und eine Bezifferung weitestgehend vorgibt. Kenntnisse auf diesem Gebiet gehören zum juristischen Grundwissen und sind Teil des Alltagsgeschäfts der Anwaltschaft. Der „Umfang“ der anwaltlichen Tätigkeit, der sich im Wesentlichen an der zeitlichen Inanspruchnahme orientiert, ist damit im Verhältnis zu den sonstigen anwaltlichen Geschäften unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit ebenso.
Die Kammer folgt damit nicht dem eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (Bl. 21 ff), das sowohl Umfang als auch Schwierigkeit des Falles als „noch durchschnittlich“ wertet, jedoch auch selbst in Betracht zieht, dass sie unterdurchschnittlich zu bewerten sein könnten, für diesen Fall aber eine Gebühr im Toleranzbereich in Höhe von 1,1 Gebühren für angemessen hält. Der Ansicht des Gutachtens, wonach auch nach neuem Gebührenrecht die einfache Verkehrsunfallsache wie nach altem Gebührenrecht als durchschnittlich einzuordnen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zur Begründung für die Einordnung nach altem Recht wird eine erhöhte Verantwortung des Anwalts im Hinblick auf immer mögliche Streitigkeiten über den Unfallhergang und die Schadenshöhe genannt. Sie ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, denn die Haftung dem Grunde nach stand außer Frage, die Fragen zur Schadenshöhe bewegten sich in dem schematisch anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu lösenden Rahmen. Weiter wurde zum alten Gebührenrecht mit einer Unübersichtlichkeit der Rechtsprechung argumentiert. Diese ist heute, wie bereits ausgeführt, einer ausdifferenzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gewichen. Auch das Argument, die einschlägigen Vorschriften hätten sich „in den vergangenen Jahren“ mehrfach geändert, vermag nach den umfassenden Rechtsänderungen der letzten vier Jahre nicht mehr zu überzeugen. Denn sie wirken sich auf die Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen zwischen zwei Kraftfahrzeugen deutlich unterdurchschnittlich aus.
Die Kammer geht mangels gegenteiliger Angaben davon aus, dass die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und ein ohnehin nur fakultativ zu berücksichtigendes Haftungsinteresse als durchschnittlich zu werten sind. Gleichwohl erweist sich das Geschäft in einer Gesamtschau aus den dargelegten Gründen als deutlich unterdurchschnittlich.
Nach alledem ist keine über der bezahlten 1,0 Gebühr liegende Gebühr angemessen.
Die Kammer setzt sich nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 17.06.2005 - 5 S 74/05. Auch dort wird für den Fall, dass Schadensgrund und -höhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung erfolgt, eine Gebühr unter 1,3 für angemessen gehalten. Im Übrigen sind eine Vielzahl von Urteilen erlassen worden, die sowohl die abgesenkte Mittelgebühr wie auch Gebühren zwischen 0,8 und 1,0 für angemessen halten.
Das amtsgerichtliche Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Für die Bewertung der Angemessenheit der Gebührenfestsetzung ist der konkrete Einzelfall maßgeblich.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht kein weitergehender Schadensersatzanspruch nach §§ 7, 17 StVG 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG auf die Differenz zwischen dem vorgerichtlich ausgeglichenen Rechtsverfolgungsschaden in Höhe von 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG zu der beanspruchten 1,3 Geschäftsgebühr zu. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. In der Höhe ist der Schaden vollständig ausgeglichen.
Der Geschädigte hat nach § 249 BGB einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch für die Kosten der Rechtsverfolgung nur insoweit, als er ihre Aufwendung für notwendig erachten darf. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht geschuldete Anwaltsgebühren ausgleicht.
Die Höhe der vom Geschädigten als Honorar geschuldeten Geschäftsgebühr wird von seinem Anwalt innerhalb des sich aus Nr. 2400 VV-RVG ergebenden Gebührensatzrahmens entsprechend den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 RVG für den konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt. Diese Bestimmung ist gemäß § 315 Abs. 3 S.1 BGB gegenüber dem Auftraggeber verbindlich, sofern sie billigem Ermessen entspricht. Der damit dem Anwalt eingeräumte Ermessensspielraum wird bei einer quantifizierenden Wertung nach überwiegender Rechtsprechung (Gerold/Schmidt/Madert RVG § 14 Rn 34 m. zahlr. N.), der sich die Kammer anschließt, überschritten, wenn die Bestimmung um 20 % von dem angemessenen Betrag abweicht.
Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Bestimmung der Geschäftsgebühr auf 1,3 Gebühren als unbillig an. Da die angemessene Gebühr nicht über der bezahlten 1,0 Gebühr liegt, bewegt sich die Überschreitung auch außerhalb der Toleranzgrenze von 20 %, so dass die Bestimmung unverbindlich ist. Der Kläger schuldete kein Honorar in Höhe der streitgegenständlichen Gebührendifferenz. Er kann es daher auch nicht als Schaden von der ersatzpflichtigen Beklagten ersetzt verlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die von der Versicherung nicht gezahlte Gebührendifferenz selbst bezahlt hat oder allenfalls Freistellung verlangen könnte.
Den Gebührensatzrahmen setzt Nr. 2400 VV-RVG auf 0,5 - 2,5 fest. Der Mittelwert hiervon, der für einen in jedem Bewertungskriterium durchschnittlichen Fall anzuwenden wäre, beträgt damit 1,5 Gebühren, ist allerdings insoweit abgesenkt, als nach dem Willen des Gesetzgebers eine über den 1,3 fachen Satz hinausgehende Gebühr nur gefordert werden darf, wenn entweder der Umfang oder die Schwierigkeit des Falles überdurchschnittlich sind (BT-Drucks. 15/1571 S.207). Für die Bewertung unterdurchschnittlicher Fälle ist damit nichts gesagt. Für sie sind nach wie vor entsprechend den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen Gebühren zwischen dem 0,5 und dem 1,3-fachen Satz angemessen.
Ob der der Geschäftsgebühr zugrunde liegende Sachverhalt als unterdurchschnittlich oder durchschnittlich anzusehen ist, richtet sich danach, wie im konkreten Einzelfall die einzelnen Bewertungskriterien jeweils einzeln und in ihrer Zusammenschau einzuschätzen sind. Vergleichsmaßstab ist hierbei die Summe aller anwaltlichen Geschäfte, für die Nr. 2400 RVG-VV anfällt. Bei dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall, war die Haftung dem Grund nach ebenso unstreitig wie die Schadenshöhe. Bei den Reparaturkosten wurde lediglich ein unbedeutender Abzug eines Zuschlags hingenommen, welchen der Sachverständige auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für die notwendigen Ersatzteile veranschlagt hatte. Auf das fünf Tage nach dem Unfall erstellte Anspruchschreiben vom 12.11.2004 regulierte die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2004. Damit wurde eine unstreitige Forderung gegenüber einem Zahlungswilligen geltend gemacht. Die anwaltliche Leistung bestand in ihrer Bezifferung. Hierfür war neben den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, die eine schematische Einordnung des Falles erlaubt und eine Bezifferung weitestgehend vorgibt. Kenntnisse auf diesem Gebiet gehören zum juristischen Grundwissen und sind Teil des Alltagsgeschäfts der Anwaltschaft. Der „Umfang“ der anwaltlichen Tätigkeit, der sich im Wesentlichen an der zeitlichen Inanspruchnahme orientiert, ist damit im Verhältnis zu den sonstigen anwaltlichen Geschäften unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit ebenso.
Die Kammer folgt damit nicht dem eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (Bl. 21 ff), das sowohl Umfang als auch Schwierigkeit des Falles als „noch durchschnittlich“ wertet, jedoch auch selbst in Betracht zieht, dass sie unterdurchschnittlich zu bewerten sein könnten, für diesen Fall aber eine Gebühr im Toleranzbereich in Höhe von 1,1 Gebühren für angemessen hält. Der Ansicht des Gutachtens, wonach auch nach neuem Gebührenrecht die einfache Verkehrsunfallsache wie nach altem Gebührenrecht als durchschnittlich einzuordnen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zur Begründung für die Einordnung nach altem Recht wird eine erhöhte Verantwortung des Anwalts im Hinblick auf immer mögliche Streitigkeiten über den Unfallhergang und die Schadenshöhe genannt. Sie ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, denn die Haftung dem Grunde nach stand außer Frage, die Fragen zur Schadenshöhe bewegten sich in dem schematisch anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu lösenden Rahmen. Weiter wurde zum alten Gebührenrecht mit einer Unübersichtlichkeit der Rechtsprechung argumentiert. Diese ist heute, wie bereits ausgeführt, einer ausdifferenzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gewichen. Auch das Argument, die einschlägigen Vorschriften hätten sich „in den vergangenen Jahren“ mehrfach geändert, vermag nach den umfassenden Rechtsänderungen der letzten vier Jahre nicht mehr zu überzeugen. Denn sie wirken sich auf die Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen zwischen zwei Kraftfahrzeugen deutlich unterdurchschnittlich aus.
Die Kammer geht mangels gegenteiliger Angaben davon aus, dass die Bedeutung der Angelegenheit, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und ein ohnehin nur fakultativ zu berücksichtigendes Haftungsinteresse als durchschnittlich zu werten sind. Gleichwohl erweist sich das Geschäft in einer Gesamtschau aus den dargelegten Gründen als deutlich unterdurchschnittlich.
Nach alledem ist keine über der bezahlten 1,0 Gebühr liegende Gebühr angemessen.
Die Kammer setzt sich nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 17.06.2005 - 5 S 74/05. Auch dort wird für den Fall, dass Schadensgrund und -höhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung erfolgt, eine Gebühr unter 1,3 für angemessen gehalten. Im Übrigen sind eine Vielzahl von Urteilen erlassen worden, die sowohl die abgesenkte Mittelgebühr wie auch Gebühren zwischen 0,8 und 1,0 für angemessen halten.
Das amtsgerichtliche Urteil ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Für die Bewertung der Angemessenheit der Gebührenfestsetzung ist der konkrete Einzelfall maßgeblich.