Rechtsprechung / Landgericht Mannheim
Landgericht Mannheim Urteil vom 20.01.2006 – 1 S 178/05
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.09.2005 - 12 C 500/04 - aufgehoben und zur Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht § 1 Abs. 1 S. 2 a BWSchlG entgegen.
Nach der genannten Vorschrift ist eine Klage in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen erst nach einem Streitschlichtungsverfahren im Sinne des Gesetzes zulässig, wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Die mit der Klage verfolgte Forderung ist keine solche Streitigkeit.
§ 906 BGB regelt die Zulässigkeit von Emissionen, zu denen auch Erschütterungen gehören. Der Begriff der „Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen“ ist jedoch dahin zu verstehen, dass damit die in § 906 BGB selbst geregelten Ansprüche auf Geldausgleich oder Abwehransprüche gegen künftige Immissionen gemeint sind. Hierunter fällt der Anspruch auf Ersatz der durch die Erschütterungen am Grundstück des Klägers eingetretenen Schäden nicht.
Mit der Zahlungsklage macht der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, der in ständiger Rechtsprechung in Analogie zu § 906 Abs. 2 BGB entwickelt wurde und dann gegeben ist, „...wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 I, 862 I BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen...“ (BGH NJW 2003, 2377f. m.w.N.), insbesondere dann, wenn durch die Einwirkungen bereits Schäden entstanden sind. Die Rechtsprechung hat diese verschuldensunabhängige Haftung insbesondere deshalb entwickelt, um einem geschädigten Eigentümer das Risiko der Ermittlung des handelnden Schädigers und des Verschuldensnachweises zu ersparen.
Diese aus Billigkeitserwägungen vorgenommene Analogie zu § 906 Abs. 2 BGB ist im Rahmen des Streitschlichtungsgesetzes für die Zulässigkeit einer Klage nicht heranzuziehen. Weder gibt es ein besonderes Bedürfnis, den Ausgleich eines eingetretenen Schadens zwischen Nachbarn einer obligatorischen Streitschlichtung zuzuführen, noch entstünde ohne eine solche Analogie eine unbillige prozessuale Lage...
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klage ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht § 1 Abs. 1 S. 2 a BWSchlG entgegen.
Nach der genannten Vorschrift ist eine Klage in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen erst nach einem Streitschlichtungsverfahren im Sinne des Gesetzes zulässig, wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt. Die mit der Klage verfolgte Forderung ist keine solche Streitigkeit.
§ 906 BGB regelt die Zulässigkeit von Emissionen, zu denen auch Erschütterungen gehören. Der Begriff der „Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen“ ist jedoch dahin zu verstehen, dass damit die in § 906 BGB selbst geregelten Ansprüche auf Geldausgleich oder Abwehransprüche gegen künftige Immissionen gemeint sind. Hierunter fällt der Anspruch auf Ersatz der durch die Erschütterungen am Grundstück des Klägers eingetretenen Schäden nicht.
Mit der Zahlungsklage macht der Kläger einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, der in ständiger Rechtsprechung in Analogie zu § 906 Abs. 2 BGB entwickelt wurde und dann gegeben ist, „...wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muß, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 I, 862 I BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen...“ (BGH NJW 2003, 2377f. m.w.N.), insbesondere dann, wenn durch die Einwirkungen bereits Schäden entstanden sind. Die Rechtsprechung hat diese verschuldensunabhängige Haftung insbesondere deshalb entwickelt, um einem geschädigten Eigentümer das Risiko der Ermittlung des handelnden Schädigers und des Verschuldensnachweises zu ersparen.
Diese aus Billigkeitserwägungen vorgenommene Analogie zu § 906 Abs. 2 BGB ist im Rahmen des Streitschlichtungsgesetzes für die Zulässigkeit einer Klage nicht heranzuziehen. Weder gibt es ein besonderes Bedürfnis, den Ausgleich eines eingetretenen Schadens zwischen Nachbarn einer obligatorischen Streitschlichtung zuzuführen, noch entstünde ohne eine solche Analogie eine unbillige prozessuale Lage...