Rechtsprechung / Landgericht Mannheim

Landgericht Mannheim Urteil vom 05.04.2006 – 4 S 137/05

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Mannheim vom 14.10.2005 – 8 C 231/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Der Räumungsanspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 ist erledigt.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3. Die übrigen Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2 allein.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger hatte von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung verlangt.

2

Die Parteien beziehen sich übereinstimmend auf einen schriftlichen Mietvertrag vom 03.05.2000. Nach diesem Mietvertrag hatte die Beklagte zu 1 vom Kläger eine im Dachgeschoss des Anwesens in gelegene 2-Zimmer-Wohnung angemietet und eine Grundmiete von monatlich 900,00 DM zuzüglich 100,00 DM Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen.

3

Mit Schreiben vom 07.04.2005 hat der Kläger das Mietverhältnis wegen offen stehender restlicher Mietzinszahlungen für März und April 2005 fristlos gekündigt. Die Beklagte zu 1 erkannte den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch vor dem Amtsgericht im Verhandlungstermin vom 01.07.2005 an, worauf sie durch (Teil-)Anerkenntnisurteil vom 27.07.2005 – 8 C 231/05 – entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt wurde. Eine Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Der Kläger, der die Räumungsklage auch gegen den Beklagten zu 2 erhoben hatte, hat vorgetragen, dass der Beklagte spätestens ab 09.08.2004 als unselbständiger Untermieter von der Beklagten in die Wohnung aufgenommen worden sei. Nach Mitteilung von anderen Hausbewohnern habe auch der Beklagte, der sich unstreitig ab 09.08.2004 beim Einwohnermeldeamt unter der streitgegenständlichen Mietwohnung angemeldet hatte, seit dieser Zeit mit seinen beiden mitgebrachten Hunden in dieser Wohnung gewohnt.

5

Der Beklagte hat vorgetragen, dass er seit dem 15.09.2001 gemeinsam mit seiner Freundin in einer von ihm angemieteten Wohnung im Anwesen in ... wohne und nie in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt habe. Deshalb habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt ein Räumungs- oder Herausgabeanspruch im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohnung bestanden.

6

Das Amtsgericht hat die Zeugin Y H vernommen und, nachdem der Kläger den Räumungsanspruch für erledigt erklärt hatte, die Klage gegen den Beklagten durch Schlussurteil vom 14.10.2005 abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien nach ihrem Unterliegen im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegenüber dem Beklagten kein Räumungsanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB bestanden habe, weil nicht feststehe, dass ihm Besitz an der Wohnung überlassen worden sei.

7

Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil macht mit der Berufung geltend, dass ein Räumungsanspruch auch gegenüber dem Beklagten bestanden habe. Aufgrund der Mitteilung von Hausmitbewohnern, dass ein Mann mit zwei Kampfhunden in der Wohnung wohne, der Feststellung, dass der Name des Beklagten auf Klingel und Briefkasten gestanden habe und wegen der Einwohnermeldeamtsauskunft habe für den Kläger jedenfalls der Anschein bestanden, dass der Beklagte in der Wohnung wohne.

8

Der Beklagte zu 2 hebt weiter darauf ab, nie in der Wohnung gewohnt zu haben. Letzteres bestätige weder die polizeiliche Anmeldung noch sein Name an Klingelschild und Briefkasten.

II.

9

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

10

Nachdem das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 über die streitgegenständliche Wohnung durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 07.04.2005 beendet worden war, stand dem Kläger nach § 546 Abs. 1 BGB nicht nur ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 zu. Dieser Anspruch bestand nach § 546 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 2. Der hat nach außen – insbesondere für den Kläger erkennbar – durch seine Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt dokumentiert, dass er von der Wohnung Gebrauch machen wolle, also Besitzbegründungswillen habe.

11

Dass dieser Besitzbegründungswille dann auch durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt zu Besitz an der Wohnung führte, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Unstreitig hatte die Beklagte zu 1 eine erwachsene männliche Person in die Wohnung aufgenommen. Dem Kläger, der von der Beklagten zu 1 keine Informationen über den Vorgang erhalten konnte und über das Einwohnermeldeamt die Auskunft bekam, dass der Beklagte zu 2 sich für die Wohnung angemeldet hatte, musste bei Geltendmachung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs allein gegenüber der Beklagten zu 1 gewärtigen, dass sich der Beklagte zu 2 auf ihn überlassenen Gebrauch berufen und damit die Räumung und Herausgabe der Wohnung vereiteln würde. Es blieb dem Kläger unter diesen Umständen nichts anderes übrig, als auch den Beklagten zu 2 in Anspruch zu nehmen, wenn er letztlich seinen (begründeten) Räumungs- und Herausgabeanspruch durchsetzten wollte. Verursacht wurde diese Zwangslage des Klägers durch den Beklagten zu 2 selbst, so dass es diesem nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine tatsächlich nicht erfolgte Gebrauchsüberlassung zu berufen.

12

Nachdem die Wohnung nach Rechtshängigkeit geräumt und an den Kläger herausgegeben worden war und der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war noch die Erledigung des Klageanspruchs gegenüber dem Beklagten zu 2 festzustellen, weil die Klage insoweit ursprünglich zulässig und begründet war und durch nachträgliche Erfüllung Erledigung eintrat.

III.

13

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

14

Ein Grund dafür, die Revision zuzulassen, besteht nicht.