Rechtsprechung / Landgericht Mannheim

Landgericht Mannheim Urteil vom 01.09.2006 – 4 O 3/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 8.440,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kosten der Streithelferin werden der Streithelferin auferlegt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung des Werklohns für Gerüstbauarbeiten in Anspruch (3.390,68 Euro + 776,04 Euro). Außerdem macht er einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 5.220,00 Euro geltend. Die Beklagte hat hiergegen mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung aufgerechnet und Widerklage erhoben. Den jeweiligen Ansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beklagte war Bauherrin eines Produktionsgebäudes in. Für dieses Bauvorhaben hat der Kläger Gerüstbauarbeiten ausgeführt und hierfür einen Betrag von insgesamt 4.166,72 Euro in Rechnung gestellt. In der Nacht vom 31.1.2004 auf den 1.2.2004 lösten sich infolge eines Sturmes Gerüstteile aus der Verankerung. Hierdurch wurden einzelne Fassadenelemente, Fensterbänke und Rolloverkleidungen, die Abdichtung des Flachdaches und ein Lichtkuppelelement beschädigt.

3

Die Beklagte beziffert ihren Schaden mit 16.382,28 Euro. Hierauf hat der Kläger 4.500,00 Euro + 720,00 Euro MwSt = 5.220,00 Euro bezahlt. Der Kläger trägt zu der Zahlung in dem Schriftsatz vom 27.7.2006 vor, er habe diesen Betrag ohne Anerkennung von Rechtspflichten an die mit der Schadenbeseitigung beauftragte Firma bezahlt. Insoweit macht der Kläger einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte geltend.

4

Der Kläger ist der Ansicht, dass er den Schaden nicht zu vertreten habe. Die Bauberufsgenossenschaft habe das Gerüst abgenommen und "in keinerlei Hinsicht" beanstandet. Ebenso habe der Architekt der Beklagten das Gerüst abgenommen.

5

In der Nacht vom 31.1.2004 auf den 1.2.2004 habe ein ungewöhnlich starker Sturm mit einer Windgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h geherrscht. Auf Grund der hierdurch auf das Gerüst einwirkenden Kräfte hätten sich Gerüstteile, nämlich die oberen Belagbrücken, gelöst. Hieran treffe ihn – den Kläger – aber kein Verschulden. Er habe die Belagbrücken ordnungsgemäß jeweils durch zwei Zurrgurte gesichert. Weitere Sicherungen seien nicht vorgeschrieben. Insbesondere sei die Verwendung sog. "Abstecker" nicht vorgeschrieben. Diese hätten das Aushebeln der Bohlen auch nicht verhindert.

6

Er – der Kläger – habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass er für das Gerüst weitere Verankerungspunkte benötige. Hierbei handele es sich "um weitere 26 Verankerungspunkte, die sich hinter den Führungsschienen der Beschattungsanlage bzw. hinter den darunter befindlichen Abdeckblechen befinden". Die Beklagte habe sich aber geweigert, ihm – dem Kläger – diese zusätzlichen Verankerungspunkte in der Fassade zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe dies wegen der damit verbundenen Umbaumaßnahmen an der Fassade abgelehnt. Infolge der unzureichenden Verankerungspunkte sei das Gerüst instabil geworden.

7

Der Kläger beantragt

8

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 9.386,72 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.390,68 Euro seit dem 18.4.2004, aus 5.220,00 Euro seit dem 11.6.2004 sowie aus 776,04 Euro seit dem 18.6.2004 zu bezahlen.

9

Die Beklagte beantragt

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat mit einen Teilbetrag von 4.166,72 Euro gegen die Klagforderung aufgerechnet. Der Schaden sei entstanden, weil sich Gerüstbohlen infolge des Sturmes aus ihrer Befestigung gelöst hätten. Mit der Verankerung des Gerüstes habe dies nichts zu tun. Die Beklagte hat bestritten, dass die Gerüstbohlen ordnungsgemäß gesichert waren. Eine Sicherung der Bohlen durch Spanngurte entspreche nicht den Vorschriften des Gerüstherstellers. Danach müssten die Vertikalrahmen durch sog. "Abstecker" (Sicherungsbolzen) gesichert werden. Dies habe der Kläger unterlassen. Bei ordnungsgemäßer Sicherung hätten sich die Bohlen nicht ablösen können. Die Windgeschwindigkeit habe maximal 80 km/h betragen. Es habe sich um einen Sturm gehandelt, mit dem in der Winterzeit üblicherweise gerechnet werden müsse. Deshalb sei der Schaden vom Kläger zu vertreten.

12

In der Zahlung der 4.500.– Euro sei ein "Schuldeingeständnis" des Klägers zu sehen.

13

Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass er zusätzliche Verankerungspunkte benötige. Der Kläger habe von den vorhandenen 56 Verankerungspunkten nur 28 ausgewählt, weil er geglaubt habe, dass dies ausreiche.

14

Die Beklagte hat wegen ihres restlichen Schadens Widerklage erhoben.

15

Die Beklagte beantragt

16

wie erkannt

17

Der Kläger beantragt

18

die Widerklage abzuweisen

19

Er bestreitet den Schadensgrund und die Schadenshöhe.

20

Der Kläger hat seinem Haftpflichtversicherer den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit beigetreten.

21

Wegen des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und I. Außerdem hat das Gericht ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes eingeholt.

23

Das Gericht hat im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 25.8.2006 entschieden.

Entscheidungsgründe

24

I. Klage und Widerklage sind zulässig. Das Landgericht Mannheim ist gem. § 33 ZPO auch für die Widerklage örtlich zuständig.

25

II. Die Klage ist unbegründet.

26

1. Der Anspruch auf den Werklohn ergibt sich aus § 631 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Werklohns ist unstreitig.

27

2. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 634 Nr. 4 BGB. Damit kann sie gegen die Klagforderung aufrechnen. Diese Forderung ist auf Grund der Aufrechnung erloschen.

28

a) Der Kläger war nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, das Gerüst so zu erstellen, dass hiervon keine Gefahr für das zu errichtende Gebäude ausgeht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich Gerüstbohlen aus ihrer Befestigung gelöst haben; diese sind sodann durch den Sturm gegen die Fassade und das Dach geschleudert worden. Streitig ist, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Kläger das Gerüst an weiteren Stellen an der Fassade verankert hätte und ob der Kläger die Beklagte auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verankerung hingewiesen hat. Weiter ist streitig, ob die Gerüstbohlen ausreichend gesichert waren.

29

Über diese Punkte hat das Gericht Beweis erhoben.

30

aa) Der Zeuge M – bauleitender Architekt – hat ausgesagt, dass er mit dem Kläger die Frage der Bereitstellung weiterer Verankerungspunkte erörtert habe. Es habe sich um eine Kostenfrage gehandelt. Der Rückbau der unteren Verankerungspunkte koste ca 10.000.– Euro. Er habe gemeinsam mit dem Kläger nach kostengünstigeren Alternativen gesucht. Eine solche Lösung sei auch gefunden worden. Das Gerüst sei mittels Stangen stabilisiert worden. Die Entscheidung für diese Lösung habe er – der Zeuge – gemeinsam mit dem Kläger getroffen.

31

Er – der Zeuge – meine, dass einige Gerüstbohlen nicht durch Zurrbänder gesichert waren. Er habe dies allerdings nicht überprüft. Er sei der Ansicht, dass sich die Bohlen bei ordnungsgemäßer Sicherung nicht hätten lösen können. Es könne auch nicht sein, dass alle Zurrbänder gerissen sind.

32

Der Zeuge – Sicherheitsbeauftragter der Berufsgenossenschaft – hat ausgesagt, der Schaden sei entstanden, weil die Gerüstbohlen infolge der Windkraft abgehoben wurden. Er habe nicht überprüft, ob die Bohlen ausreichend gesichert waren; dies habe auch nicht zu seinen Aufgaben gehört. Eine Sicherung der Bohlen durch Zurrbänder halte er – der Zeuge – nicht für zulässig. Mit einer eventuell unzureichenden Verankerung des Gerüstes sei der Schadenshergang nicht zu erklären.

33

Zur Frage der Sicherung der Bohlen wurde der Zeuge S (Mitarbeiter des Klägers) vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die obersten Laufbretter durch diagonal angebrachte Gurte gesichert worden sind. Die Gurte seien teils von ihm, teils vom Kläger, teils von einem weiteren Mitarbeiter angebracht worden. Er habe sich nicht alle Belegtafeln angeschaut.

34

bb) Die Beklagten haben im Termin vom 22.7.2005 die "Aufbau- und Verwendungsanleitung" für das "Zugspitz Fassadengerüstsystem" (Fassung Mai 1996) vorgelegt. Die Verwendung von Absteckern zur Sicherung der Bohlen ist dort nicht vorgesehen. Solche Abstecker werden in der "Aufbau- und Verwendungsanleitung" nicht einmal erwähnt.

35

Die Beklagte hat behauptet, dass der Gerüsthersteller die Verwendung solcher Abstecker "seit ca zwei Jahren" (also seit 2003) vorschreibe.

36

Hierzu wurde der Zeuge L (ein Mitarbeiter des Gerüstherstellers) vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Verwendung von Absteckern nicht vorgeschrieben sei. Seit dem Jahr 2004 werde der fragliche Gerüsttyp zwar mit Absteckern hergestellt; es bestehe allerdings noch keine Verpflichtung zur Verwendung der Abstecker.

37

cc) Von der Erhebung eines Sachverständigengutachtens hat die Kammer abgesehen, weil an dem Objekt keine tatsächlichen Festsstellungen getroffen werden können.

38

b) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Kläger die Schadensursache nicht zu vertreten hat. Dies ist vom Kläger zu beweisen.

39

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der Schaden durch einen ungewöhnlich starken Sturm verursacht worden sei. An diesem Vortrag trifft zu, dass der Gerüstersteller für Schäden infolge von ungewöhnlichen Naturereignissen nicht einstehen muss.

40

Zu der Windgeschwindigkeit hat das Gericht ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes eingeholt. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass in der Nacht vom 31.1.2004 auf den 1.2.2004 in dem fraglichen Gebiet eine maximale Windgeschwindigkeit von 22,9 Meter pro Sekunde (Beaufort 9) geherrscht habe und dass Windböen dieser Stärke in den Monaten Januar und Februar durchschnittlich an 1 bis 2 Tagen dieser Monate zu erwarten sind. Dies ergebe sich aus einer Auswertung der von den Wetterstationen G ( L höhe ) und Bad H gemessenen Windgeschwindigkeiten.

41

Der Kläger und die Streitverkündete haben gegen das Gutachten verschiedene Einwendungen erhoben. Insbesondere haben sie geltend gemacht, dass die in G und Bad H gemessenen Windgeschwindigkeiten keinen Schluss auf die konkrete Windgeschwindigkeit in S erlauben. Durch die Messungen werde lediglich die Windgeschwindigkeit über freiem offenen Gelände, Zehn Meter über Grund, belegt. Das Produktionsgebäude liege jedoch in einer Talsenke; dort sei die Windgeschwindigkeit signifikant höher. Die Windstärke könne dort auch 28,5 Meter pro Sekunde (Beaufort 11) betragen haben.

42

Diese Einwendungen hat der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten behandelt. Dort ist im wesentlichen ausgeführt, dass die Berücksichtigung lokaler und baulicher Besonderheiten und der Einfluss dieser Faktoren auf die Windgeschwindigkeit nicht möglich sei. Eine andere als die im Ursprungsgutachten gegebene Prognose über die Häufigkeit hoher Windgeschwindigkeiten in S sei spekulativ.

43

Bei diesem Beweisergebnis ist festzustellen, dass zu dem Schadenszeitpunkt keine ungewöhnlichen Windverhältnisse geherrscht haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Windgeschwindigkeiten in S auf Grund der lokalen Besonderheiten höher sind als in G oder Bad H. Falls dies der Fall sein sollte, wäre ebenfalls an 1 bis 2 Tagen im Monat mit entsprechenden Windgeschwindigkeiten zu rechnen. Darauf muss sich ein Gerüstbauer einstellen.

44

Der Umstand, dass die Bauberufsgenossenschaft und der Architekt der Beklagten das Gerüst abgenommen haben spielt keine Rolle. Eine Abnahme befreit den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, ein Gerüst sturmsicher zu erstellen.

45

c) Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien streitig. Ein substantiiertes Bestreiten liegt allerdings nur hinsichtlich dreier Schadenspositionen vor

46

(1) Pos. 4: In der Rechnung der Firma sind unter dieser Position 48 m ALU-Fensterbänke aufgeführt. Der Kläger wendet ein, dass lediglich Fensterbänke in einer Gesamtlänge von 24 m beschädigt worden sind.

47

(2) Pos. 7: In der Rechnung der Firma sind unter dieser Position 40 qm beschädigte Platten aufgeführt. Der Kläger wendet ein, die Gerüstteile hätten lediglich "relativ kleine Löcher bzw. Eindellungen verursacht. Die Platten hätten nicht ausgetauscht werden müssen.

48

(3) Pos. 8: In der Rechnung der Firma sind unter dieser Position Deponiekosten und Entsorgungskosten für 13 Platten aufgeführt. Der Kläger wendet ein, dass die Beklagte die beschädigten Platten nicht entsorgt habe. Die Beklagte hat die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2005 um 280,00 Euro zurück genommen.

49

Im übrigen hat das Gericht zur Schadenshöhe den Zeugen vernommen. Der Zeuge hat den Vortrag der Beklagten zur Schadenshöhe in vollem Umfang bestätigt.

50

3. Der Anspruch auf Zahlung von 5.220,00 Euro kann sich aus § 812 BGB ergeben. Aus den Ausführungen zu 2 folgt jedoch, dass der Kläger den Schaden der Beklagten zu vertreten hat.

51

III. Die Widerklage ist in Höhe von 8.440,37 Euro begründet. Auf die Ausführungen zu II 2 wird verwiesen.

52

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO

Gründe

24

I. Klage und Widerklage sind zulässig. Das Landgericht Mannheim ist gem. § 33 ZPO auch für die Widerklage örtlich zuständig.

25

II. Die Klage ist unbegründet.

26

1. Der Anspruch auf den Werklohn ergibt sich aus § 631 Abs. 1 BGB. Die Höhe des Werklohns ist unstreitig.

27

2. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 634 Nr. 4 BGB. Damit kann sie gegen die Klagforderung aufrechnen. Diese Forderung ist auf Grund der Aufrechnung erloschen.

28

a) Der Kläger war nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, das Gerüst so zu erstellen, dass hiervon keine Gefahr für das zu errichtende Gebäude ausgeht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich Gerüstbohlen aus ihrer Befestigung gelöst haben; diese sind sodann durch den Sturm gegen die Fassade und das Dach geschleudert worden. Streitig ist, ob der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Kläger das Gerüst an weiteren Stellen an der Fassade verankert hätte und ob der Kläger die Beklagte auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verankerung hingewiesen hat. Weiter ist streitig, ob die Gerüstbohlen ausreichend gesichert waren.

29

Über diese Punkte hat das Gericht Beweis erhoben.

30

aa) Der Zeuge M – bauleitender Architekt – hat ausgesagt, dass er mit dem Kläger die Frage der Bereitstellung weiterer Verankerungspunkte erörtert habe. Es habe sich um eine Kostenfrage gehandelt. Der Rückbau der unteren Verankerungspunkte koste ca 10.000.– Euro. Er habe gemeinsam mit dem Kläger nach kostengünstigeren Alternativen gesucht. Eine solche Lösung sei auch gefunden worden. Das Gerüst sei mittels Stangen stabilisiert worden. Die Entscheidung für diese Lösung habe er – der Zeuge – gemeinsam mit dem Kläger getroffen.

31

Er – der Zeuge – meine, dass einige Gerüstbohlen nicht durch Zurrbänder gesichert waren. Er habe dies allerdings nicht überprüft. Er sei der Ansicht, dass sich die Bohlen bei ordnungsgemäßer Sicherung nicht hätten lösen können. Es könne auch nicht sein, dass alle Zurrbänder gerissen sind.

32

Der Zeuge – Sicherheitsbeauftragter der Berufsgenossenschaft – hat ausgesagt, der Schaden sei entstanden, weil die Gerüstbohlen infolge der Windkraft abgehoben wurden. Er habe nicht überprüft, ob die Bohlen ausreichend gesichert waren; dies habe auch nicht zu seinen Aufgaben gehört. Eine Sicherung der Bohlen durch Zurrbänder halte er – der Zeuge – nicht für zulässig. Mit einer eventuell unzureichenden Verankerung des Gerüstes sei der Schadenshergang nicht zu erklären.

33

Zur Frage der Sicherung der Bohlen wurde der Zeuge S (Mitarbeiter des Klägers) vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die obersten Laufbretter durch diagonal angebrachte Gurte gesichert worden sind. Die Gurte seien teils von ihm, teils vom Kläger, teils von einem weiteren Mitarbeiter angebracht worden. Er habe sich nicht alle Belegtafeln angeschaut.

34

bb) Die Beklagten haben im Termin vom 22.7.2005 die "Aufbau- und Verwendungsanleitung" für das "Zugspitz Fassadengerüstsystem" (Fassung Mai 1996) vorgelegt. Die Verwendung von Absteckern zur Sicherung der Bohlen ist dort nicht vorgesehen. Solche Abstecker werden in der "Aufbau- und Verwendungsanleitung" nicht einmal erwähnt.

35

Die Beklagte hat behauptet, dass der Gerüsthersteller die Verwendung solcher Abstecker "seit ca zwei Jahren" (also seit 2003) vorschreibe.

36

Hierzu wurde der Zeuge L (ein Mitarbeiter des Gerüstherstellers) vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Verwendung von Absteckern nicht vorgeschrieben sei. Seit dem Jahr 2004 werde der fragliche Gerüsttyp zwar mit Absteckern hergestellt; es bestehe allerdings noch keine Verpflichtung zur Verwendung der Abstecker.

37

cc) Von der Erhebung eines Sachverständigengutachtens hat die Kammer abgesehen, weil an dem Objekt keine tatsächlichen Festsstellungen getroffen werden können.

38

b) Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Kläger die Schadensursache nicht zu vertreten hat. Dies ist vom Kläger zu beweisen.

39

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der Schaden durch einen ungewöhnlich starken Sturm verursacht worden sei. An diesem Vortrag trifft zu, dass der Gerüstersteller für Schäden infolge von ungewöhnlichen Naturereignissen nicht einstehen muss.

40

Zu der Windgeschwindigkeit hat das Gericht ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes eingeholt. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass in der Nacht vom 31.1.2004 auf den 1.2.2004 in dem fraglichen Gebiet eine maximale Windgeschwindigkeit von 22,9 Meter pro Sekunde (Beaufort 9) geherrscht habe und dass Windböen dieser Stärke in den Monaten Januar und Februar durchschnittlich an 1 bis 2 Tagen dieser Monate zu erwarten sind. Dies ergebe sich aus einer Auswertung der von den Wetterstationen G ( L höhe ) und Bad H gemessenen Windgeschwindigkeiten.

41

Der Kläger und die Streitverkündete haben gegen das Gutachten verschiedene Einwendungen erhoben. Insbesondere haben sie geltend gemacht, dass die in G und Bad H gemessenen Windgeschwindigkeiten keinen Schluss auf die konkrete Windgeschwindigkeit in S erlauben. Durch die Messungen werde lediglich die Windgeschwindigkeit über freiem offenen Gelände, Zehn Meter über Grund, belegt. Das Produktionsgebäude liege jedoch in einer Talsenke; dort sei die Windgeschwindigkeit signifikant höher. Die Windstärke könne dort auch 28,5 Meter pro Sekunde (Beaufort 11) betragen haben.

42

Diese Einwendungen hat der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten behandelt. Dort ist im wesentlichen ausgeführt, dass die Berücksichtigung lokaler und baulicher Besonderheiten und der Einfluss dieser Faktoren auf die Windgeschwindigkeit nicht möglich sei. Eine andere als die im Ursprungsgutachten gegebene Prognose über die Häufigkeit hoher Windgeschwindigkeiten in S sei spekulativ.

43

Bei diesem Beweisergebnis ist festzustellen, dass zu dem Schadenszeitpunkt keine ungewöhnlichen Windverhältnisse geherrscht haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Windgeschwindigkeiten in S auf Grund der lokalen Besonderheiten höher sind als in G oder Bad H. Falls dies der Fall sein sollte, wäre ebenfalls an 1 bis 2 Tagen im Monat mit entsprechenden Windgeschwindigkeiten zu rechnen. Darauf muss sich ein Gerüstbauer einstellen.

44

Der Umstand, dass die Bauberufsgenossenschaft und der Architekt der Beklagten das Gerüst abgenommen haben spielt keine Rolle. Eine Abnahme befreit den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, ein Gerüst sturmsicher zu erstellen.

45

c) Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien streitig. Ein substantiiertes Bestreiten liegt allerdings nur hinsichtlich dreier Schadenspositionen vor

46

(1) Pos. 4: In der Rechnung der Firma sind unter dieser Position 48 m ALU-Fensterbänke aufgeführt. Der Kläger wendet ein, dass lediglich Fensterbänke in einer Gesamtlänge von 24 m beschädigt worden sind.

47

(2) Pos. 7: In der Rechnung der Firma sind unter dieser Position 40 qm beschädigte Platten aufgeführt. Der Kläger wendet ein, die Gerüstteile hätten lediglich "relativ kleine Löcher bzw. Eindellungen verursacht. Die Platten hätten nicht ausgetauscht werden müssen.

48

(3) Pos. 8: In der Rechnung der Firma sind unter dieser Position Deponiekosten und Entsorgungskosten für 13 Platten aufgeführt. Der Kläger wendet ein, dass die Beklagte die beschädigten Platten nicht entsorgt habe. Die Beklagte hat die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2005 um 280,00 Euro zurück genommen.

49

Im übrigen hat das Gericht zur Schadenshöhe den Zeugen vernommen. Der Zeuge hat den Vortrag der Beklagten zur Schadenshöhe in vollem Umfang bestätigt.

50

3. Der Anspruch auf Zahlung von 5.220,00 Euro kann sich aus § 812 BGB ergeben. Aus den Ausführungen zu 2 folgt jedoch, dass der Kläger den Schaden der Beklagten zu vertreten hat.

51

III. Die Widerklage ist in Höhe von 8.440,37 Euro begründet. Auf die Ausführungen zu II 2 wird verwiesen.

52

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO