Rechtsprechung / Landgericht Mannheim

Landgericht Mannheim Urteil vom 23.10.2007 – 2 O 72/07

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 entwickelt, stellt her und vertreibt weltweit Mobiltelefone. Die Klägerin zu 2 ist ihre deutsche Tochtergesellschaft; sie stellt Mobiltelefone her und vertreibt diese u. a. in Deutschland. Die Beklagte entwickelt, stellt her und vertreibt Chips, d. h. integrierte Schaltungen insbesondere für Mobiltelefone. Solche Chips oder Chipsets (Platinen, auf denen mehrere Chips aufgebracht sind) stellten die gesamte Technologie für das Telekommunikationssystem bereit, also die Digitalisierung und Verpackung des analogen Sprachsignals in ein üblicherweise von einem Standard vorgegebenes Datenformat, die Einrichtung und Steuerung der Verbindung zur nächsten Basisstation und die Umwandlung der Datensignale in synthetische Sprache.

2

Zahlreiche der von den Klägerinnen vertriebenen Mobiltelefone beinhalten neben dem herkömmlichen GSM-Standard eine oder mehrere der Weiterentwicklungen GPRS, EDGE und WCDMA (auch als UMTS bezeichnet). Die Beklagte ist Inhaberin eines umfangreichen Patentportfolios auf dem Gebiet der Mobilfunktechnologie. Sie hat gegenüber dem European Telecommunication Standard Institute (ETSI) insgesamt 5080 Patente als für bestimmte Mobilfunkstandards relevant erklärt. Die insgesamt 62 in der Anlage K 22 aufgelisteten Patente hat die Beklagte gegenüber dem ETSI als für UMTS relevant erklärt.

3

Zwischen den Parteien besteht eine Lizenzvereinbarung, die am 2.7.2001 in Kraft getreten und am 9.4.2007 „teilweise“ ausgelaufen ist. Die Vereinbarung enthält Lizenzgewährungen und Nichtangriffsabreden in Bezug auf CDMA/WCDMA-Produkte, nicht jedoch GSM/GPRS-Produkte. Nähere Einzelheiten zu dieser Lizenzvereinbarung haben die Parteien nicht mitgeteilt.

4

Die Beklagte hat in ihrem letzten Vierteljahresbericht vor dem Auslaufen der Lizenzvereinbarung das Verhandlungsziel bekannt gegeben, eine Verlängerung der Vereinbarung mit der Klägerseite zu erreichen. Andernfalls würden die Rechte der Klägerinnen, „bestimmte, von den meisten unserer Patente umfasste Teilnehmerendgeräte (wie Mobiltelefone und Wireless PDA-Geräte) zu verkaufen, ablaufen (…)“ Die Beklagte beabsichtige daher „Unterlassungsverfügungen gegen den Verkauf dieser Geräte“ sowie Schadensersatz für unlizenzierte Verkäufe zu erwirken; für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande komme, werde die Beklagte „sämtliche rechtlichen und geschäftlichen Möglichkeiten auf das energischste wahrnehmen“.

5

Die Beklagte hat am 9.8.2006, gestützt auf das europäische Patent EP 629 324 B1, beim Landgericht D. eine Patentverletzungsklage gegen die hiesigen Klägerinnen anhängig gemacht, die sich gegen das behauptete schutzrechtsverletzende Anbieten von Mobiltelefonen nach dem GPRS und/oder EDGE-Standard, nicht jedoch nach dem UMTS-Standard, richtet. Eine parallele Klage wurde aus dem europäischen Patent EP 0 695 482 B1 vor einer anderen Kammer des Landgerichts D. erhoben. Am 16.10.2006 hat die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zu 1 eine Verletzungsklage vor dem Tribunale di M. betreffend die italienischen Anteile der genannten europäischen Patente erhoben. Den Klagen ist jeweils keine Schutzrechtsverwarnung oder Abmahnung vorausgegangen. Wegen der vollständigen Liste von Verfahren, die derzeit zwischen den Parteien schweben, wird auf die schriftsätzliche Zusammenstellung Bl. 145 ff verwiesen.

6

Parallel hierzu befinden sich die Parteien derzeit in Lizenzverhandlungen betreffend insbesondere UMTS/CDMA-Produkte. Mit der Behauptung, „eine Vielzahl standardrelevanter Patente“ würden durch die UMTS/CDMA-Produkte der Klägerinnen zwangsläufig benutzt, verlangt die Beklagte in den Lizenzverhandlungen die Lizenznahme an dem entsprechenden vollen Patent-Portfolio. Abgesehen von der Abgrenzung nach Standardrelevanz hat die Beklagte jedoch in den Verhandlungen keine bestimmten Patente und bestimmten Produkte genannt und auch keine spezifische Behauptung der Benutzung bestimmter Patente durch bestimmte Produkte erhoben. Einen besonderen Streitpunkt in den Lizenzverhandlungen bilden Chips und Chipsets, die die Klägerinnen von der Fa. T. I. beziehen. Die Klägerinnen nehmen in den Lizenzverhandlungen und auch im vorliegenden Rechtsstreit den Standpunkt ein, insoweit seien unabhängig von der Frage der Benutzung keine Lizenzgebühren geschuldet, weil die Patentrechte der Beklagten jedenfalls erschöpft seien. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und T. I. (TI-Vereinbarung) bringe TI die Chipsets mit Zustimmung der Beklagten in Europa in den Verkehr. Die Beklagte bezieht den gegenteiligen Standpunkt und weigert sich, die über TI bezogenen Produkte von der geforderten Lizenz auszunehmen.

7

Die Klägerinnen begehren im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie die positive Feststellung eines „patentrechtlich lastenfreien Erwerbs“ der von TI in Europa auf den Markt gebrachten Chipsets, hilfsweise die negative Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen Verletzung der in der Anlage K 22 aufgeführten Patente zustehen, wenn die Klägerinnen in Deutschland Chipsets oder Mobiltelefone mit Chipsets vertreiben, sofern die Chipsets von TI in Europa auf den Markt gebracht wurden, höchst hilfsweise, dass der Beklagten jedenfalls infolge Erschöpfung keine Ansprüche aus dem Patent EP 0 834 226 B1 hinsichtlich des Vertriebs des Chips ... zustehen.

8

Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis und das Feststellungsinteresse der Klägerinnen ergebe sich aus den öffentlichen Ankündigungen der Beklagten zur bevorstehenden Durchsetzung ihrer Patente, den bereits angestrengten Verfahren in der ganzen Welt, den Erklärungen zur Standardrelevanz gegenüber dem ETSI und den wechselseitigen Verhandlungspositionen in den Lizenzverhandlungen. Angesichts der „tausenden von Patenten“, mit denen die Beklagte drohe und der schon ohne Abmahnung erhobenen Verletzungsklagen sei es den Klägerinnen nicht zuzumuten, die weiteren Entschließungen der Beklagten abzuwarten.

9

Die Klägerinnen haben zuletzt b e a n t r a g t :

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Es wird festgestellt,

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dass die Klägerinnen berechtigt sind, – ohne die Wirksamkeit des zwischen den Parteien gestehenden Lizenzvertrags, welcher am 9. April teilweise endet, oder eine unter der Vereinbarung bestehende Verpflichtung in Frage zu stellen – Chipsets als Einzelprodukt oder als Bestandteil von Zwischen- oder Endprodukten der Klägerinnen – wie z. B. Mobiltelefone –, die direkt oder indirekt, d. h. im Wege mittelbarer Patentverletzung, von den Patenten der Beklagten erfasst sind, in Deutschland zu gebrauchen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, sofern

12

- die Klägerin zu 1) diese Chipsets von TI als Lizenznehmerin der Beklagten für solche Chipsets erworben hat oder von einem Tochterunternehmen von TI , d. h. einer Gesellschaft, an der TI mehr als 50% des in Vorstandswahlen stimmberechtigten ausgegebenen Aktienkapitals, der Aktien oder Anteile hält,

13

- die Chipsets von TI oder seinen Tochterunternehmen in den Niederlanden, in Finnland oder Ungarn zum ersten Mal auf den EU-Markt gebracht werden und

14

- entweder in die Mobiltelefone der Klägerinnen in Deutschland eingebaut werden oder als Teil der Mobiltelefone der Klägerinnen nach dem Zusammenbau in einem anderen Land nach Deutschland importiert werden,

15

- die Chipsets die erfindungsgemäße Lehre der entsprechenden, von der Beklagten an TI lizenzierten Patente verwirklichen und

16

- Umstände gegeben sind, wo die Beklagte einen Gegenwert von TI betreffend die an TI auslizensierten Patente erhalten und nicht stattdessen mit TI vereinbart hat, einen solchen Gegenwert von den Abnehmern von TI zu verlangen,

17

unabhängig davon, ob diese Patente auf Chipsets und/oder auf Infrastruktureinrichtungen und/oder Verfahren und/oder Systeme der Telekommunikation gerichtete Ansprüche enthalten;

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vorab:

19

dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung folgende Frage vorzulegen:

20

Ist des mit dem in Art. 28, 30 EGV niedergelegten Grundsatz des freien Warenverkehrs und den daraus abzuleitenden Grundsätzen der Erschöpfung von Patentrechten vereinbar, wenn der Inhaber eines Patents in einem Mitgliedsstaat das Patent gegen einen Dritten wegen des Vertriebs oder der Verwendung eines ersten Produkts (wie eines Chipsets) entweder als Einzelprodukt oder als Komponente eines komplexeren Produkte (wie eines Mobiltelefons) durchsetzt, wenn

21

- der Dritte das erste Produkt von einem Lieferanten bezieht, der eine Lizenz vom Patentinhaber besitzt, die ihm die Herstellung und den weltweiten Vertrieb des Produkts gestattet,

22

- das erste Produkt durch den Lizenznehmer in einem anderen Mitgliedsstaat zum ersten Mal auf den EU-Markt gebracht wird,

23

- das erste Produkt von dem Dritten entweder als solches zur Montage in das erste Land importiert wird oder als Bauteil eines komplexeren Produkts zum Vertrieb und zur Verwendung in dem ersten Land importiert wird,

24

- das erste Produkt die erfindungsgemäße Lehre des entsprechenden Patents verwirklicht und

25

- Umstände gegeben sind, wo der Patentinhaber einen Gegenwert vom Lieferanten betreffend die an den Lieferanten auslizensierten Patente erhalten und nicht stattdessen mit dem Lieferanten vereinbart hat, einen solchen Gegenwert von den Abnehmern von des Lieferanten zu verlangen,

26

unabhängig davon, ob das erste Produkt selbst oder das komplexere zweite Produkt, in dem es enthalten ist, und/oder ein anderer Teil der Infrastruktureinrichtung und/oder das Verfahren und/oder das System, insbesondere das Telekommunikationssystem, in dem die Produkte verwendet werden, von den Ansprüchen betroffen sind?

27

hilfsweise:

28

Es wird festgestellt, dass der Beklagten

29

unabhängig von der Frage einer möglichen Benutzung von Patenten der Beklagten jedenfalls infolge Erschöpfung keine Ansprüche aus Patenten der Beklagten, welche von der Beklagten gegenüber ETSI als essentiell für die (UMTS) CDMA-Technologie unter den relevanten ETSI-Standards erklärt wurden und welche in Anlage K 22 aufgelistet sind

30

wegen angeblicher Verletzung dieser Patente dadurch, dass die Klägerinnen Chipsets als Einzelprodukte oder als Bestandteil von Zwischen- oder Endprodukten der Klägerinnen – wie z. B. Mobiltelefonen –, die die Tauglichkeit besitzen, mit der UMTS/CDMA-Technologie zu operieren, in Deutschland gebrauchen, anbieten, in Verkehr bringen oder zu diesen Zwecken entweder einführen oder besitzen, sofern

31

- die Klägerin zu 1) diese Chipsets von TI als Lizenznehmerin der Beklagten für solche Chipsets erworben hat oder von einem Tochterunternehmen von TI , d. h. einer Gesellschaft, an der TI mehr als 50% des in Vorstandswahlen stimmberechtigten ausgegebenen Aktienkapitals, der Aktien oder Anteile hält,

32

- die Chipsets von TI oder seinen Tochterunternehmen in den Niederlanden, in Finnland oder Ungarn zum ersten Mal auf den EU-Markt gebracht werden und

33

- entweder in die Mobiltelefone der Klägerinnen in Deutschland eingebaut werden oder als Teil der Mobiltelefone der Klägerinnen nach dem Zusammenbau in einem anderen Land nach Deutschland importiert werden,

34

- die Chipsets die erfindungsgemäße Lehre der entsprechenden, von der Beklagten an TI lizenzierten Patente verwirklichen und

35

- Umstände gegeben sind, wo die Beklagte einen Gegenwert von TI betreffend die an TI auslizensierten Patente erhalten und nicht stattdessen mit TI vereinbart hat, einen solchen Gegenwert von den Abnehmern von TI zu verlangen,

36

unabhängig davon, ob diese Patente auf Chipsets und/oder auf Infrastruktureinrichtungen und/oder Verfahren und/oder Systeme der Telekommunikation gerichtete Ansprüche enthalten;

37

äußerst hilfsweise:

38

Es wird festgestellt, dass der Beklagten unabhängig von der Frage einer möglichen Benutzung jedenfalls infolge Erschöpfung keine Ansprüche gegen die Klägerinnen zustehen wegen angeblicher Verletzung des EP 0 834 226 B1 der Beklagten dadurch, dass die Klägerinnen Chips des Typs … als Einzelprodukte oder als Bestandteil des … in Deutschland gebrauchen, anbieten, in Verkehr bringen oder zu diesen Zwecken entweder einführen oder besitzen,

39

Die Beklagte b e a n t r a g t ,

40

die Klage abzuweisen.

41

Sie hält die Klage insgesamt für unzulässig. Für den Hauptantrag gelte dies schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Verfahren vor dem Landgericht D.. Wegen des Rechtsstreits in M. sei nach Art. 27 EuGVVO auszusetzen. Der Antrag genüge auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis; überdies fehle den Klägerinnen das Feststellungsinteresse. Die in ihrem Vierteljahresbericht enthaltene bloße Ankündigung der Beklagten, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob patentrechtliche Ansprüche bestehen, könne kein berechtigtes Interesse der Klägerinnen an der gerichtlichen Klärung eines Rechtsverhältnisses begründen. Bestimmter Ansprüche wegen Verletzung konkreter Produkte durch konkrete Patente habe sich die Beklagte – ausgenommen in den Verfahren in D.– nie berühmt. Aus diesem Grund seien auch die Hilfsanträge unzulässig.

42

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

43

Die Kammer hat am 11.7.2007 (Bl. 203) beschlossen, gemäß § 280 ZPO abgesondert über die Zulässigkeit zu verhandeln.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist nicht zulässig.

45

1. Der Hauptantrag ist nach ausdrücklicher Festlegung der Klägerinnen auf die positive Feststellung gerichtet, dass diese an den von dem amerikanischen Unternehmen TI bezogenen Chipsets patentrechtlich lastenfreies Eigentum erworben haben, also etwaige Patentrechte der Beklagten jedenfalls erschöpft sind (Bl. 135, 137). Einer Umdeutung in eine negative Feststellungsklage haben die Klägerinnen explizit widersprochen.

46

a) Mit diesem nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichteten Antrag ist die Klage unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Der Hauptantrag der Klägerinnen ist jedoch auf die Beantwortung einer von konkreten Ansprüchen losgelösten Rechtsfrage gerichtet, nämlich ob diese berechtigt sind, von den Patenten der Beklagten erfasste Chipsets in Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen, wenn diese Chipsets von dem amerikanischen Unternehmen TI auf den europäischen Markt gebracht wurden. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag als Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens unzulässig ( BGH NJW 2001, 3789).

47

An dieser schon mit Verfügung vom 13.7.2001 (Bl. 210) geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch gegenüber dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. (Anlage K 23) fest. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung es wiederholt für zulässig erachtet hat, einzelne Ansprüche eines Rechtsverhältnisses oder einzelne daraus hervorgehende Berechtigungen einer Klärung im Wege der Feststellungsklage zuzuführen. Im Streitfall sollen aber gerade keine Ansprüche und Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis der Parteien festgestellt werden, sondern von solchen Ansprüchen losgelöst die in den Lizenzvertragsverhandlungen aufgeworfene Rechtsfrage der EU-weiten Erschöpfung geklärt werden. Die von Prof. Dr. A. in den Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Erwägungen gerückte Entscheidung BGH GRUR 1987, 938 – Videorechte betrifft eine negative Feststellungsklage und ist daher für die hier zu entscheidende Fragestellung nicht aussagekräftig. Die Kammer bezweifelt nicht, dass eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten im Hinblick auf näher bezeichnete Handlungen der Klägerinnen keine Ansprüche wegen Patentverletzung zustehen – wie dies mit den Hilfsanträgen geschieht – ein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis beträfe. Eine solche negative Feststellungsklage haben die Klägerinnen aber – offenbar um der Problematik entgegenstehender Rechtshängigkeit in Ansehung der Düsseldorfer Verfahren zu entgehen – ausdrücklich nicht erhoben. Damit soll nun aber losgelöst von als bestehend oder nicht bestehend behaupteten Ansprüchen allgemein die Rechtmäßigkeit des eigenen Verhaltens festgestellt werden. Dies ist nicht zulässig.

48

b) Die Kammer ist nicht durch Art. 27 EuGVVO an einer Abweisung der Klage als unzulässig gehindert. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift einem Prozessurteil des später angerufenen Gerichts entgegensteht. Ihrer ratio nach soll die Vorschrift widersprechende Sachentscheidungen verhindern. Jedenfalls ist vor dem Tribunale di M. keine Klage zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs anhängig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der in M. nicht am Prozess beteiligten Klägerin zu 2, sondern auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. Denn die dortige Verletzungsklage ist auf den italienischen Teil der europäischen Patente EP 629 324 B1 und EP 0 695 482 B1 gestützt, während für den vom Hauptantrag allein erfassten Vertrieb in Deutschland allenfalls der deutsche Teil der genannten europäischen Patente relevant sein kann. Die verschiedenen nationalen Teile eines europäischen Patents bilden jedoch auch auf der Grundlage des weiten Streitgegenstandsbegriffs des EuGH jeweils unterschiedliche Streitgegenstände i. S. von Art. 27 EuGVVO (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 1998, 316). Ein einheitlicher Streitgegenstand wird in diesem Fall auch nicht dadurch begründet, dass in beiden Prozessen die gleichen Sach- und Rechtsfragen, wie z. B die patentrechtliche Erschöpfung, erörtert werden.

49

2. Mit den Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig, weil es an einem rechtlichen Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung fehlt.

50

a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507).Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon dann vor, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der Gegner behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen ihn ergeben. § 256 ZPO ermöglicht unter diesem Gesichtspunkt die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses und die Klärung angeblich schon bestehender Rechtsbeziehungen, wenn die daraus in Betracht kommenden Ansprüche noch von einer Bedingung abhängig sind. Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, noch keinen ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag ( BGH NJW 1992, 436).

51

b) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Der erste Hilfsantrag richtet sich darauf, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen Verletzung der 62 in der Anlage K 22 aufgelisteten Patente zustehen. Der zweite Hilfsantrag ist auf das in dieser Liste enthaltene Patent EP 0 834 226 beschränkt. Ein Feststellungsinteresse wäre demnach gegeben, wenn die Beklagte sich Ansprüchen wegen Patentverletzung hinsichtlich eines oder mehrerer der in Anlage K 22 aufgelisteten Patente oder wenigstens hinsichtlich des Patents EP 0 834 226 berühmt hätte. Dies hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan.

52

c) Sowohl in ihrem Vierteljahresbericht als auch in den schwebenden Lizenzverhandlungen hat die Beklagte es – auch nach Darstellung der Klägerin – vermieden, die Verletzung konkreter Patente durch konkrete Produkte zu behaupten. Damit fehlt es aber an einer hinreichenden, auf die Verletzung der in den Hilfsanträgen genannten Patente gerichteten Berühmung. Die im Vierteljahresbericht enthaltenen allgemeinen Ankündigungen, „sämtliche rechtlichen und geschäftlichen Möglichkeiten auf das energischste wahrnehmen“, vermögen eine solche konkrete Schutzrechtsberühmung ebenso wenig zu ersetzen wie das in den Lizenzverhandlungen verwendete Argument, CDMA-Produkte würden zwangsläufig von einer „Vielzahl standardrelevanter Patente“ Gebrauch machen. Diese Äußerungen stellen keinen hinreichenden Zusammenhang zu den Patenten dar, die Gegenstand der Hilfsanträge sind.

53

Zwar hat die Beklagte die in der Anlage K 22 aufgelisteten Patente gegenüber dem ETSI als standardrelevant für UMTS erklärt. Dies genügt aber auf der Grundlage des hierzu erreichten Sach- und Streitstands ebenfalls nicht für eine hinreichende Schutzrechtsberühmung. Die Kammer entnimmt der von den Parteien erörterten Bestimmung in Ziffer 4.1 der ETSI-IPR-Richtlinie (Bl. 284, 303), dass die Erklärung zur Standardrelevanz eines Schutzrechts im Zusammenhang mit einem Vorschlag für den betreffenden Standard oder eine technische Spezifikation abzugeben ist und dahin geht, dass ein Schutzrecht essentiell sein könnte („ might be essential “), wenn der Vorschlag angenommen wird. Das Vorbringen der Klägerinnen wäre daher nur schlüssig, wenn angenommen werden könnte, dass die Vorschläge der Beklagten von der Standardisierungskommission unverändert angenommen wurden. Hierzu haben die Klägerinnen jedoch nichts vorgetragen. Dass die Erklärungen zur Standardrelevanz regelmäßig zu aktualisieren seien, lässt sich dem Klägervortrag auch nicht entnehmen. Dort klingt allerdings an, der UMTS-Standard stehe noch gar nicht abschließend in allen Details fest, sondern nur „weitgehend“ und in seinen „wesentlichen Teilen“ (Bl. 313). Auf dieser Grundlage sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die ETSI-Standarderklärungen der Beklagten als Berühmung dahin zu verstehen, die Klägerinnen verletzten mit dem Vertrieb von UMTS-Mobiltelefonen zwangsläufig die genannten Patente. Ferner droht aufgrund dieser Erklärungen gegenüber dem ETSI noch keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit in Deutschland, weil dem nicht die Aussage beigemessen werden kann, die Beklagte beabsichtige ein Vorgehen gegen die Klägerinnen gerade in Deutschland. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien weltweit in zahlreiche patent- und kartellrechtliche Auseinandersetzungen verstrickt sind. Diese gerichtlichen Auseinandersetzungen, die die Klägerinnen im Schriftsatz vom 19.6.2007 (Bl. 145 ff) aufgezählt haben, lassen ebenfalls keinen hinreichenden Zusammenhang zu denjenigen Schutzrechten erkennen, die Gegenstand der Hilfsanträgen sind. Daher geben auch diese Verfahren für ein Feststellungsinteresse nichts her.

54

d) Auch der Umstand, dass die Beklagte in den Lizenzverhandlungen die Vergabe einer Lizenz an ihrem gesamten Portfolio anstrebt, enthält nicht notwendig die Behauptung, die Klägerinnen benutzten alle diese Patente. Offenbar entspricht es der – von der Klägerin so bezeichneten und kritisierten – „Lizenzierungspolitik“ (Bl. 256) der Beklagten, jeweils eine Lizenzierung des gesamten Portfolios durchsetzen zu wollen. Hinter dem Bestreben, diese Standardbedingungen zu etablieren, können jedoch auch wirtschaftliche Interessen stehen. Dies muss nicht bedeuten, dass die Beklagte eine Benutzung lückenlos aller Patente des Portfolios durch UMTS-Mobiltelefone behaupten will. Die Klägerinnen haben selbst vorgetragen, dass die Beklagte ihr Verlangen nach einer Lizenzierung des Gesamtportfolios mit der Behauptung begründet, eine „Vielzahl der Patente“ müsse durch die UMTS-Technologie benutzt werden. Daher lässt sich auch dem Verhandlungsstandpunkt der Beklagten in den Lizenzverhandlungen keine auf die Patente nach Anlage K 22 konkretisierbare Benutzungsbehauptung entnehmen.

55

Hieran ändert es auch nichts, dass die an den Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien außerdem noch über die Frage der europarechtlichen Erschöpfung hinsichtlich der TI-Chipsets streiten. Dass die Beklagte diese nicht von der Lizenzpflicht ausnehmen will, verleiht ihren – wie dargelegt nicht hinreichend konkretisierten – Behauptungen zur Benutzung der Patente nach Anlage K 22 keine neue Qualität.

56

e) Ein Feststellungsinteresse kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, die Beklagte mache in den Lizenzverhandlungen hinsichtlich der TI-Chipsets einen „Anspruch auf Lizenznahme“ geltend. Es versteht sich, dass die Beklagte einen solchen „Anspruch“ nicht hat, ebenso wenig wie ihr vor Abschluss eines Lizenzvertrags Ansprüche auf Lizenzgebühren zustehen. Vor Vertragabschluss können ihr allenfalls gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung ihrer Patente erwachsen. Auf das Nichtbestehen solcher Ansprüche wegen Patentverletzung beziehen sich auch die Hilfsanträge. Das gegenwärtige feststellungsfähige Rechtsverhältnis soll also sein, dass der Beklagten in Ansehung bestimmter Handlungen der Klägerinnen keine gesetzlichen Ansprüche wegen Patentverletzung zustehen. Für einen solchen Antrag kann das Feststellungsinteresse nur aus der Berühmung mit solchen gesetzlichen Ansprüchen folgen, nicht aber daraus, dass die Beklagte bei den Lizenzverhandlungen einen ihr günstigen Standpunkt durchzusetzen versucht. Ansprüche, die erst für den Fall eines künftigen Vertragsschlusses mit derzeit noch nicht absehbarem Inhalt entstehen könnten, bilden noch kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

57

3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unzulässig abzuweisen. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Gründe

44

Die Klage ist nicht zulässig.

45

1. Der Hauptantrag ist nach ausdrücklicher Festlegung der Klägerinnen auf die positive Feststellung gerichtet, dass diese an den von dem amerikanischen Unternehmen TI bezogenen Chipsets patentrechtlich lastenfreies Eigentum erworben haben, also etwaige Patentrechte der Beklagten jedenfalls erschöpft sind (Bl. 135, 137). Einer Umdeutung in eine negative Feststellungsklage haben die Klägerinnen explizit widersprochen.

46

a) Mit diesem nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichteten Antrag ist die Klage unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Der Hauptantrag der Klägerinnen ist jedoch auf die Beantwortung einer von konkreten Ansprüchen losgelösten Rechtsfrage gerichtet, nämlich ob diese berechtigt sind, von den Patenten der Beklagten erfasste Chipsets in Deutschland anzubieten und in Verkehr zu bringen, wenn diese Chipsets von dem amerikanischen Unternehmen TI auf den europäischen Markt gebracht wurden. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag als Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens unzulässig ( BGH NJW 2001, 3789).

47

An dieser schon mit Verfügung vom 13.7.2001 (Bl. 210) geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch gegenüber dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. (Anlage K 23) fest. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung es wiederholt für zulässig erachtet hat, einzelne Ansprüche eines Rechtsverhältnisses oder einzelne daraus hervorgehende Berechtigungen einer Klärung im Wege der Feststellungsklage zuzuführen. Im Streitfall sollen aber gerade keine Ansprüche und Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis der Parteien festgestellt werden, sondern von solchen Ansprüchen losgelöst die in den Lizenzvertragsverhandlungen aufgeworfene Rechtsfrage der EU-weiten Erschöpfung geklärt werden. Die von Prof. Dr. A. in den Mittelpunkt seiner diesbezüglichen Erwägungen gerückte Entscheidung BGH GRUR 1987, 938 – Videorechte betrifft eine negative Feststellungsklage und ist daher für die hier zu entscheidende Fragestellung nicht aussagekräftig. Die Kammer bezweifelt nicht, dass eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten im Hinblick auf näher bezeichnete Handlungen der Klägerinnen keine Ansprüche wegen Patentverletzung zustehen – wie dies mit den Hilfsanträgen geschieht – ein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis beträfe. Eine solche negative Feststellungsklage haben die Klägerinnen aber – offenbar um der Problematik entgegenstehender Rechtshängigkeit in Ansehung der Düsseldorfer Verfahren zu entgehen – ausdrücklich nicht erhoben. Damit soll nun aber losgelöst von als bestehend oder nicht bestehend behaupteten Ansprüchen allgemein die Rechtmäßigkeit des eigenen Verhaltens festgestellt werden. Dies ist nicht zulässig.

48

b) Die Kammer ist nicht durch Art. 27 EuGVVO an einer Abweisung der Klage als unzulässig gehindert. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift einem Prozessurteil des später angerufenen Gerichts entgegensteht. Ihrer ratio nach soll die Vorschrift widersprechende Sachentscheidungen verhindern. Jedenfalls ist vor dem Tribunale di M. keine Klage zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs anhängig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der in M. nicht am Prozess beteiligten Klägerin zu 2, sondern auch hinsichtlich der Klägerin zu 1. Denn die dortige Verletzungsklage ist auf den italienischen Teil der europäischen Patente EP 629 324 B1 und EP 0 695 482 B1 gestützt, während für den vom Hauptantrag allein erfassten Vertrieb in Deutschland allenfalls der deutsche Teil der genannten europäischen Patente relevant sein kann. Die verschiedenen nationalen Teile eines europäischen Patents bilden jedoch auch auf der Grundlage des weiten Streitgegenstandsbegriffs des EuGH jeweils unterschiedliche Streitgegenstände i. S. von Art. 27 EuGVVO (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 1998, 316). Ein einheitlicher Streitgegenstand wird in diesem Fall auch nicht dadurch begründet, dass in beiden Prozessen die gleichen Sach- und Rechtsfragen, wie z. B die patentrechtliche Erschöpfung, erörtert werden.

49

2. Mit den Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig, weil es an einem rechtlichen Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung fehlt.

50

a) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507).Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon dann vor, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der Gegner behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen ihn ergeben. § 256 ZPO ermöglicht unter diesem Gesichtspunkt die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses und die Klärung angeblich schon bestehender Rechtsbeziehungen, wenn die daraus in Betracht kommenden Ansprüche noch von einer Bedingung abhängig sind. Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, noch keinen ernsthaften und hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag ( BGH NJW 1992, 436).

51

b) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Der erste Hilfsantrag richtet sich darauf, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen Verletzung der 62 in der Anlage K 22 aufgelisteten Patente zustehen. Der zweite Hilfsantrag ist auf das in dieser Liste enthaltene Patent EP 0 834 226 beschränkt. Ein Feststellungsinteresse wäre demnach gegeben, wenn die Beklagte sich Ansprüchen wegen Patentverletzung hinsichtlich eines oder mehrerer der in Anlage K 22 aufgelisteten Patente oder wenigstens hinsichtlich des Patents EP 0 834 226 berühmt hätte. Dies hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan.

52

c) Sowohl in ihrem Vierteljahresbericht als auch in den schwebenden Lizenzverhandlungen hat die Beklagte es – auch nach Darstellung der Klägerin – vermieden, die Verletzung konkreter Patente durch konkrete Produkte zu behaupten. Damit fehlt es aber an einer hinreichenden, auf die Verletzung der in den Hilfsanträgen genannten Patente gerichteten Berühmung. Die im Vierteljahresbericht enthaltenen allgemeinen Ankündigungen, „sämtliche rechtlichen und geschäftlichen Möglichkeiten auf das energischste wahrnehmen“, vermögen eine solche konkrete Schutzrechtsberühmung ebenso wenig zu ersetzen wie das in den Lizenzverhandlungen verwendete Argument, CDMA-Produkte würden zwangsläufig von einer „Vielzahl standardrelevanter Patente“ Gebrauch machen. Diese Äußerungen stellen keinen hinreichenden Zusammenhang zu den Patenten dar, die Gegenstand der Hilfsanträge sind.

53

Zwar hat die Beklagte die in der Anlage K 22 aufgelisteten Patente gegenüber dem ETSI als standardrelevant für UMTS erklärt. Dies genügt aber auf der Grundlage des hierzu erreichten Sach- und Streitstands ebenfalls nicht für eine hinreichende Schutzrechtsberühmung. Die Kammer entnimmt der von den Parteien erörterten Bestimmung in Ziffer 4.1 der ETSI-IPR-Richtlinie (Bl. 284, 303), dass die Erklärung zur Standardrelevanz eines Schutzrechts im Zusammenhang mit einem Vorschlag für den betreffenden Standard oder eine technische Spezifikation abzugeben ist und dahin geht, dass ein Schutzrecht essentiell sein könnte („ might be essential “), wenn der Vorschlag angenommen wird. Das Vorbringen der Klägerinnen wäre daher nur schlüssig, wenn angenommen werden könnte, dass die Vorschläge der Beklagten von der Standardisierungskommission unverändert angenommen wurden. Hierzu haben die Klägerinnen jedoch nichts vorgetragen. Dass die Erklärungen zur Standardrelevanz regelmäßig zu aktualisieren seien, lässt sich dem Klägervortrag auch nicht entnehmen. Dort klingt allerdings an, der UMTS-Standard stehe noch gar nicht abschließend in allen Details fest, sondern nur „weitgehend“ und in seinen „wesentlichen Teilen“ (Bl. 313). Auf dieser Grundlage sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die ETSI-Standarderklärungen der Beklagten als Berühmung dahin zu verstehen, die Klägerinnen verletzten mit dem Vertrieb von UMTS-Mobiltelefonen zwangsläufig die genannten Patente. Ferner droht aufgrund dieser Erklärungen gegenüber dem ETSI noch keine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit in Deutschland, weil dem nicht die Aussage beigemessen werden kann, die Beklagte beabsichtige ein Vorgehen gegen die Klägerinnen gerade in Deutschland. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien weltweit in zahlreiche patent- und kartellrechtliche Auseinandersetzungen verstrickt sind. Diese gerichtlichen Auseinandersetzungen, die die Klägerinnen im Schriftsatz vom 19.6.2007 (Bl. 145 ff) aufgezählt haben, lassen ebenfalls keinen hinreichenden Zusammenhang zu denjenigen Schutzrechten erkennen, die Gegenstand der Hilfsanträgen sind. Daher geben auch diese Verfahren für ein Feststellungsinteresse nichts her.

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d) Auch der Umstand, dass die Beklagte in den Lizenzverhandlungen die Vergabe einer Lizenz an ihrem gesamten Portfolio anstrebt, enthält nicht notwendig die Behauptung, die Klägerinnen benutzten alle diese Patente. Offenbar entspricht es der – von der Klägerin so bezeichneten und kritisierten – „Lizenzierungspolitik“ (Bl. 256) der Beklagten, jeweils eine Lizenzierung des gesamten Portfolios durchsetzen zu wollen. Hinter dem Bestreben, diese Standardbedingungen zu etablieren, können jedoch auch wirtschaftliche Interessen stehen. Dies muss nicht bedeuten, dass die Beklagte eine Benutzung lückenlos aller Patente des Portfolios durch UMTS-Mobiltelefone behaupten will. Die Klägerinnen haben selbst vorgetragen, dass die Beklagte ihr Verlangen nach einer Lizenzierung des Gesamtportfolios mit der Behauptung begründet, eine „Vielzahl der Patente“ müsse durch die UMTS-Technologie benutzt werden. Daher lässt sich auch dem Verhandlungsstandpunkt der Beklagten in den Lizenzverhandlungen keine auf die Patente nach Anlage K 22 konkretisierbare Benutzungsbehauptung entnehmen.

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Hieran ändert es auch nichts, dass die an den Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien außerdem noch über die Frage der europarechtlichen Erschöpfung hinsichtlich der TI-Chipsets streiten. Dass die Beklagte diese nicht von der Lizenzpflicht ausnehmen will, verleiht ihren – wie dargelegt nicht hinreichend konkretisierten – Behauptungen zur Benutzung der Patente nach Anlage K 22 keine neue Qualität.

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e) Ein Feststellungsinteresse kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, die Beklagte mache in den Lizenzverhandlungen hinsichtlich der TI-Chipsets einen „Anspruch auf Lizenznahme“ geltend. Es versteht sich, dass die Beklagte einen solchen „Anspruch“ nicht hat, ebenso wenig wie ihr vor Abschluss eines Lizenzvertrags Ansprüche auf Lizenzgebühren zustehen. Vor Vertragabschluss können ihr allenfalls gesetzliche Ansprüche wegen Verletzung ihrer Patente erwachsen. Auf das Nichtbestehen solcher Ansprüche wegen Patentverletzung beziehen sich auch die Hilfsanträge. Das gegenwärtige feststellungsfähige Rechtsverhältnis soll also sein, dass der Beklagten in Ansehung bestimmter Handlungen der Klägerinnen keine gesetzlichen Ansprüche wegen Patentverletzung zustehen. Für einen solchen Antrag kann das Feststellungsinteresse nur aus der Berühmung mit solchen gesetzlichen Ansprüchen folgen, nicht aber daraus, dass die Beklagte bei den Lizenzverhandlungen einen ihr günstigen Standpunkt durchzusetzen versucht. Ansprüche, die erst für den Fall eines künftigen Vertragsschlusses mit derzeit noch nicht absehbarem Inhalt entstehen könnten, bilden noch kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

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3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO als unzulässig abzuweisen. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.