Rechtsprechung / Landgericht Mannheim
Landgericht Mannheim Urteil vom 07.12.2007 – 1 S 178/06
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 11.08.2006 – 1 C 132/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 406,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.04.2006 zu zahlen.
(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der klagende Zahnarzt hat von der beklagten Patientin u.a. restliches Entgelt für Zahnersatzleistungen begehrt, die er von einem Zahntechniker erbringen ließ. Die Beklagte hat - unterstützt von ihrer privaten Krankenkasse - den hierfür geforderten Betrag von EUR 1.523,79 nur in Höhe von EUR 803,04 entrichtet, da das angemessene Entgelt im Sinne des § 9 GOZ diesen Betrag nicht übersteige. Sie hat hierbei die Planzeiten der vom Verband deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI) herausgegebenen Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) zugrunde gelegt und einen Kostenminutensatz von EUR 0,96 angewandt. Der Kläger hat vorgebracht, die streitgegenständlichen Leistungen seien besonders hochwertig, das angemessene Entgelt belaufe sich deshalb auf den geltend gemachten Betrag.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger weder die erforderlichen Zeiten und die Stundenverrechnungssätze des Zahntechnikers dargelegt, noch die besonders hohe Qualität in irgendeiner Weise konkretisiert habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
1. Da die Parteien für die zahnärztlichen Leistungen kein festes Entgelt vereinbart haben, richtet sich der vom Kläger zu beanspruchende Betrag für die unter Zuhilfenahme eines Fremdlabors erbrachten zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ. Der Zahnarzt kann hiernach als Auslagen die ihm selbst tatsächlich entstandenen Kosten erstattet verlangen, soweit sie angemessen sind.
Welche Kosten angemessen sind, richtet sich nicht allein danach, welche Leistung erbracht wurden, es ist zur Beurteilung auch deren Qualität heranzuziehen und der Arbeitsaufwand, den das zahntechnische Labor bei der Herstellung hatte. Der darlegungspflichtige Kläger hat, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, keine Tatsachen vorgetragen, die bei der Prüfung, ob der dem Kläger berechnete Preis angemessen ist, Rückschlüsse auf eine besonders aufwändige oder hochwertige Arbeit zuließen. Auch das auf Anordnung der Kammer hierzu eingeholte Sachverständigengutachten hat keine Klärung erbringen können, weil die Qualität des im Mund der Klägerin fest installierten Zahnersatzes nicht mehr festgestellt werden kann, ohne diesen zu entfernen, was nicht zerstörungsfrei möglich ist. Das hat der Sachverständige R. bei seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt.
2. Die Kammer schätzt deshalb das als angemessen anzusehende Entgelt für die vom Kläger erbrachten zahntechnischen Leistungen, welche durch L. laut deren Rechnung vom 22.02.2005 (Anlage K 4; I, 24) erbracht wurden, gemäß § 287 ZPO auf EUR 406,56.
Sie legt hierbei die von der Beklagten mitgeteilten Planzeiten der BEB für die streitgegenständlichen Arbeiten zu Grunde. Diese Planzeiten stellen gemittelte Werte der anfallenden Arbeitszeiten dar. Die Liste will insoweit dem Zahntechniker eine Kalkulationsgrundlage geben. Es ist daher angemessen, diese vom Kläger nicht bestrittenen Arbeitszeiten, welche sich für die hier erbrachten Leistungen auf 12,79 Stunden belaufen, für die Schätzung heranzuziehen. Die Kammer geht von einem Stundensatz von EUR 86,60 aus, der vom Sachverständigen B. mit Gutachten vom 20.03.2007 für den Raum Mannheim ermittelt wurde. Die Beklagte hat dieses in einem anderen Rechtsstreit eingeholte Gutachten vorgelegt und sich auf den Stundenverrechnungssatz ausdrücklich berufen. Der Kläger tritt dem nicht entgegen.
Es ergibt sich damit für die zahntechnischen Fremdleistungen ein Entgelt in Höhe von EUR 1.107,61. Dem sind Kosten für zwei Versandgänge à EUR 11,43 zuzuschlagen, welche die Kammer nach dem Durchschnittswert der vom Sachverständigen R. in seinem Gutachten ermittelten Versandkosten schätzt. Es ergibt sich damit ein Nettobetrag von EUR 1.130,47, zu dem die Umsatzsteuer (7 %) in Höhe von EUR 79,13 zuzuschlagen ist, so dass sich das von der Kammer als angemessen geschätzte Entgelt auf EUR 1.209,60 beläuft.
Die Beklagte hat hierauf EUR 803,04 geleistet, so dass ein Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 406,56 verbleibt.
3. Die dem Kläger zuerkannten Zinsen sind aus § 291 BGB begründet....
III.
Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.
Gründe
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
1. Da die Parteien für die zahnärztlichen Leistungen kein festes Entgelt vereinbart haben, richtet sich der vom Kläger zu beanspruchende Betrag für die unter Zuhilfenahme eines Fremdlabors erbrachten zahntechnischen Leistungen nach § 9 GOZ. Der Zahnarzt kann hiernach als Auslagen die ihm selbst tatsächlich entstandenen Kosten erstattet verlangen, soweit sie angemessen sind.
Welche Kosten angemessen sind, richtet sich nicht allein danach, welche Leistung erbracht wurden, es ist zur Beurteilung auch deren Qualität heranzuziehen und der Arbeitsaufwand, den das zahntechnische Labor bei der Herstellung hatte. Der darlegungspflichtige Kläger hat, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, keine Tatsachen vorgetragen, die bei der Prüfung, ob der dem Kläger berechnete Preis angemessen ist, Rückschlüsse auf eine besonders aufwändige oder hochwertige Arbeit zuließen. Auch das auf Anordnung der Kammer hierzu eingeholte Sachverständigengutachten hat keine Klärung erbringen können, weil die Qualität des im Mund der Klägerin fest installierten Zahnersatzes nicht mehr festgestellt werden kann, ohne diesen zu entfernen, was nicht zerstörungsfrei möglich ist. Das hat der Sachverständige R. bei seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt.
2. Die Kammer schätzt deshalb das als angemessen anzusehende Entgelt für die vom Kläger erbrachten zahntechnischen Leistungen, welche durch L. laut deren Rechnung vom 22.02.2005 (Anlage K 4; I, 24) erbracht wurden, gemäß § 287 ZPO auf EUR 406,56.
Sie legt hierbei die von der Beklagten mitgeteilten Planzeiten der BEB für die streitgegenständlichen Arbeiten zu Grunde. Diese Planzeiten stellen gemittelte Werte der anfallenden Arbeitszeiten dar. Die Liste will insoweit dem Zahntechniker eine Kalkulationsgrundlage geben. Es ist daher angemessen, diese vom Kläger nicht bestrittenen Arbeitszeiten, welche sich für die hier erbrachten Leistungen auf 12,79 Stunden belaufen, für die Schätzung heranzuziehen. Die Kammer geht von einem Stundensatz von EUR 86,60 aus, der vom Sachverständigen B. mit Gutachten vom 20.03.2007 für den Raum Mannheim ermittelt wurde. Die Beklagte hat dieses in einem anderen Rechtsstreit eingeholte Gutachten vorgelegt und sich auf den Stundenverrechnungssatz ausdrücklich berufen. Der Kläger tritt dem nicht entgegen.
Es ergibt sich damit für die zahntechnischen Fremdleistungen ein Entgelt in Höhe von EUR 1.107,61. Dem sind Kosten für zwei Versandgänge à EUR 11,43 zuzuschlagen, welche die Kammer nach dem Durchschnittswert der vom Sachverständigen R. in seinem Gutachten ermittelten Versandkosten schätzt. Es ergibt sich damit ein Nettobetrag von EUR 1.130,47, zu dem die Umsatzsteuer (7 %) in Höhe von EUR 79,13 zuzuschlagen ist, so dass sich das von der Kammer als angemessen geschätzte Entgelt auf EUR 1.209,60 beläuft.
Die Beklagte hat hierauf EUR 803,04 geleistet, so dass ein Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 406,56 verbleibt.
3. Die dem Kläger zuerkannten Zinsen sind aus § 291 BGB begründet....
III.
Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.