Rechtsprechung / Landgericht Mannheim
Landgericht Mannheim Beschluss vom 13.03.2009 – 6 T 3/09
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts- Mannheim vom 09.01.2009 aufgehoben.
Das Amtsgericht darf die Anordnung der Zwangsversteigerung nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses versagen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte Ziffer 1 hat am 03.09.2008 die Zwangsversteigerung des im Betreff näher bezeichneten Grundbesitzes aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld unter Bezugnahme auf die vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 31.07.1997 (amtlich bestellte Notarvertreterin des Notars J., N., UR 558/1997) beantragt. Nach dem Wortlaut dieser Urkunde wurde von einer Kanzleiangestellten des Notariats für die Insolvenzschuldnerin als künftige Eigentümerin und Kreditnehmerin u. a. auf dem hier betroffenen Grundbesitz für die Deutsche Bank AG eine Grundschuld i. H. v. 4.200.000,00 DM bestellt. Zugleich wurde die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Weise erklärt, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Zuvor hatte die Kanzleiangestellte des Notariats bereits für den früheren Eigentümer als Verkäufer und die Insolvenzschuldnerin als Käuferin einen Kaufvertrag (vom 10.06.1997, Notar J. UR 386/1997) über den Grundbesitz abgeschlossen. Dieser später von den Vertragsparteien genehmigte Kaufvertrag enthielt eine Vollmacht für die Notariatsangestellte, nach der diese insbesondere zur Bestellung von Grundpfandrechten mit dinglicher Vollstreckungsunterwerfung für die Verkäuferseite und persönlicher Vollstreckungsunterwerfung für die Käuferseite befugt sein sollte (Bl. 5 ff. der Urkunde). Auf diese Vollmacht wurde in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 31. Juli 1997 Bezug genommen. Die Grundschuld wurde später an die Beteiligte Ziff. 1 abgetreten, was im Grundbuch am 18.11.2005 eingetragen wurde.
Der Deutschen Bank AG wurde am 31.07.1997 vom Notariat eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde mit Vollstreckungsklausel erteilt, die am 07.03.2003 zu Gunsten der Beteiligen Ziff. 1 gegen den Beteiligten Ziff. 2 umgeschrieben wurde. Die Zustellungen erfolgten am 07.03.2003 und 25.08.2008. Die Zustellung der Kaufvertragsurkunde vom 10.06.1997 erfolgte an die Gemeinschuldnerin am 11.03.2003 und an den Beteiligten Ziff. 2 am 25.08.2008.
Mit „Zwischenverfügung“ vom 19.09.2008 hat das Vollstreckungsgericht zum einen beanstandet, dass die für die Kanzleiangestellte des Notariats erteilte Vollmacht die von ihr für die Insolvenzschuldnerin abgegebene Unterwerfungserklärung nicht abdecke und außerdem verlangt, dass die Fälligkeit der Grundschuld noch durch Vorlage der Kündigungserklärung nachzuweisen sei.
Die Beteiligte Ziff. 1 vertritt die Auffassung, dass die von der Notariatsangestellten abgegebene dingliche Unterwerfungserklärung von der erteilten Vollmacht gedeckt sei, da die Auslegung ergebe, dass die Erklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde auch für den früheren Eigentümer abgegeben worden sei. Im Übrigen habe das Vollstreckungsgericht nicht die Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit des Titels, bzw. der Klauselerteilung zu prüfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Vollstreckungsgericht - Rechtspflegerin - den Antrag der Beteiligten Ziff. 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen, da die Notariatsangestellte durch die vorgelegte Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht befugt gewesen sei.
Dieser Beschluss wurde der Beteiligten Ziff. 1 am 15.01.2009 zugestellt. Am 16.01.2009 hat sie sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt ihren früheren Vortrag und verweist darauf, dass die Grundschuld auch im Grundbuch eingetragen worden sei (Bl. 18 ff.). Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte Ziffer 1 außerdem die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde (vom 06.02.2009, Notar J. UR 65/2009) vorgelegt, in der der Beteiligte Ziffer 2 die Unterwerfung unter die dingliche Zwangsvollstreckung erklärt.
Das Vollstreckungsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21.01.2009 Bl. 22).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die vorliegenden Vollstreckungsunterlagen verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde (§§ 11 RpflG, 793 ZPO) ist zulässig und begründet.
Allerdings erscheint die Auslegung der Grundschuldbestellungsurkunde und der Vollmacht der Notariatsangestellten durch das Vollstreckungsgericht zutreffend. Danach wurde die Unterwerfungserklärung unter die dingliche Zwangsvollstreckung ausdrücklich nur für die Insolvenzschuldnerin abgegeben, wofür aber nach dem Inhalt der Vollmacht keine Vertretungsmacht gegeben war. Auch die zuletzt vorgelegte notarielle Urkunde rechtfertigt den in erster Instanz gestellten Antrag (Anordnung der Zwangsversteigerung aus der Grundschuld) nicht.
Dies führt jedoch nicht zur Unbegründetheit des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung.
Die Zwangsversteigerung ist als Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert, wobei die Grundlage der Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts der Vollstreckungstitel ist. Das Vollstreckungsgericht ist zur Prüfung der Frage, ob der Titel zu Recht ergangen ist, weder berechtigt noch in der Lage. Ihm wird vielmehr durch die auf dem Titel angebrachte Vollstreckungsklausel in formalisierter Form dessen Vollstreckbarkeit vorgegeben (BGH Rpfleger 2007, 37). Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, darf allerdings vom Notar eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn auch die Wirksamkeit der Erklärung des Vertreters gegen den Vertretenen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Folge hiervon ist, dass neben der Zustellung des Titels auch die Vollmachts- bzw. Genehmigungserklärung, aus dem die Wirksamkeit des Handelns des Vertreters gegen den Vertretenen folgt, zuzustellen ist. Hierdurch soll dem Schuldner die Gelegenheit gegeben werden, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen (BGH a. a. O.). Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber, dass es allein dem Schuldner obliegt, nach erfolgter Zustellung der Vollmacht und des Titels Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel zum Beispiel wegen nicht ausreichender Vollmacht zu erheben und dass die Prüfung der Vollmacht nicht von Amts wegen vom Vollstreckungsgericht vorzunehmen ist (a.A. Stöber Rpfl. 94, 393). Gerade die Formalisierung des Vollstreckungsverfahren ist nämlich unter anderem Grund für die vom Bundesgerichtshof als notwendig angesehene Zustellung der Vollmachtserklärung.
Hier ist die Zustellung der Vollmachtserklärung, auf die sich die Notariatsangestellte in der Grundschuldbestellungsurkunde berufen hat, jedoch erfolgt. Eine Überprüfung der Wirksamkeit dieser Vollmacht wäre dann nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen durch den Schuldner geltend zu machen (vgl. auch BGH Rpfleger 2004, 718).
Das Vollstreckungsgericht hat daher die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Klauselerteilung zugrunde liegt, grundsätzlich nicht zu überprüfen. Der Fall, dass die erteilte Klausel für die Zwangsvollstreckungsorgane offensichtlich unwirksam ist, liegt hier im Hinblick auf denkbare anderweitige Auslegungsmöglichkeiten nicht vor. Insbesondere hat der Titel auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 ist der angefochtene Beschluss somit aufzuheben. Das vom Vollstreckungsgericht in seiner „Zwischenverfügung“ aufgeführte weitere Vollstreckungshindernis ist nicht Gegenstand des Verfahrens der sofortigen Beschwerde, so dass das Vollstreckungsgericht nur anzuweisen ist, die Vollstreckung nicht mit der bisher gegebenen Begründung abzulehnen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt. Gerichtskosten fallen im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde nicht an. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht anzuordnen, da sich zum einen die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen und sie zum anderen auch nicht ausnahmsweise das Beschwerdeverfahren kontradiktorisch geführt haben.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Frage, inwieweit das Vollstreckungsgericht bei Unterwerfungserklärungen von Bevollmächtigten die Vollmacht zu prüfen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.