Rechtsprechung / Landgericht Mannheim

Landgericht Mannheim Entscheidung vom 04.05.2012 – 7 O 523/11

Tenor

Der Kläger hat den Beklagten bis […] für die Prozesskosten Sicherheit in Höhe von EUR […] zu leisten.

Tatbestand

1

Der eine Postanschrift in der Schweiz angebende, jedoch in Antigua ansässige Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents […] durch die von der Beklagten zu 1 in Deutschland vertriebenen Reiseadapter der Bezeichnung „[…]“ auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung sowie Schadensersatzfeststellung mit der am 20.12.2011 bei Gericht eingegangenen Klage in Anspruch. Mit per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz v. 20.3.2012 – innerhalb der mit Verfügung v. 24.1.2012 gesetzten sechswöchigen Klageerwiderungsfrist nach Zustellung am 9.2.2012 – haben die Beklagten den Einwand fehlender Prozesskostensicherheit uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben. Der Vorsitzende der Kammer hat mit Verfügung v. 21.3.2012 unter Hinweis auf die ständige Spruchpraxis des Gerichts und Übermittlung eines entsprechenden Berechnungsblattes zur Höhe einer Prozesskostensicherheit den Parteien vorgeschlagen, sich auf eine Sicherheit i.H.v. EUR […] zu einigen. Die Beklagten haben ihr Einverständnis mit der vorgeschlagenen Prozesskostensicherheit erklärt.

2

Der Kläger tritt dem Verlangen der Beklagten unter Hinweis auf seinen Wohnsitz in Antigua entgegen. Er vertritt die Auffassung, auf Grund völkerrechtlicher Verträge – wie der Kommentarliteratur zu entnehmen sei – bestehe keine Verpflichtung zur Erbringung von Prozesskostensicherheit.

Entscheidungsgründe

3

Über den Zwischenstreit war durch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 280 Abs. 2 ZPO entsprechend).

4

Die Entscheidung beruht auf §§ 110 Abs. 1; 112 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; 113 S. 1 ZPO.

5

1. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) – als eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verzichtbare Rüge – ist rechtzeitig gemäß § 282 Abs. 3 ZPO erhoben.

6

2. Die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit erfolgt nach freiem Ermessen, wobei derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen ist, den die Beklagten wahrscheinlich aufzuwenden haben werden. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung – nachdem die Beklagten gegen diese Berechnung keinen Einwand erhoben haben – Bezug auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden v. 21.3.2012 und das dort beigefügte Berechnungsblatt.

7

3. Der Kläger, der unstreitig keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist gem. § 110 Abs. 1 ZPO zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nicht gem. § 110 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im Einzelnen:

8

a) Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann, ist im Verhältnis zu Antigua und Barbuda nicht gegeben. Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Antigua und Barbuda Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass der Kläger einen Wohnsitz im Inland hat (vgl. zu Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 auch: BGH, ZIP 2004, 2013 (dort im Verhältnis zu Anguilla), OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 (dort im Verhältnis zu Kanada), Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1142 (dort im Verhältnis zu Australien, Neuseeland, Singapur); a.A. entgegen dem Wortlaut des Abkommens: Schütze in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 1007-5, Stand insoweit: 16. EL; ders. in: Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl. 2002, Rz. 163; unklar, da lediglich auf Anwendung des Abkommens abstellend: Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Anh. V), womit die Regelung des Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 in Ansehung der „Sicherheit für Kosten irgendwelcher Art“ nach Neufassung des ursprünglich auf die Staatsangehörigkeit abstellenden § 110 ZPO (insoweit früher auch als „Ausländersicherheit“ bezeichnet), jedoch nunmehr an einen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anknüpfend, leerläuft.

9

b) Völkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an die Beklagten im Ausland vollstreckt würde (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestehen mit Antigua und Barbuda nicht.

10

Der seit 1.11.1981 vom Vereinigten Königreich unabhängige Inselstaat Antigua und Barbuda ist insbesondere in die mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Vollstreckungsvereinbarungen nicht einbezogen worden.

11

Soweit das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVÜ) nach Art. 68 Abs. 1 der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) überhaupt Fortgeltung für (frühere) britische Überseegebiete beanspruchen würde, setzte dies – unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich – eine entsprechende Erklärung des Vereinigten Königreichs nach Art. 60 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 EuGVVÜ voraus, die dieses nicht abgegeben hat (vgl. Auer, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: November 2003, Nr. 606-9 Rdnr. 20; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 60 Rdnr. 11).

12

Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1960 (BGBl II 1961, 301) findet gemäß Art. I Abs. 1 lit. b keine Anwendung, weil das Vereinigte Königreich jedenfalls die dafür erforderliche Ausdehnungserklärung nach Art. XII des Abkommens (seinerzeit, also vor der Unabhängigkeit des Inselstaats Antigua und Barbuda) nicht abgegeben hat (vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 702-38, Fn. 175 zu Art. XII des Abkommens).

Gründe

3

Über den Zwischenstreit war durch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 280 Abs. 2 ZPO entsprechend).

4

Die Entscheidung beruht auf §§ 110 Abs. 1; 112 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; 113 S. 1 ZPO.

5

1. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (§§ 110 ff. ZPO) – als eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verzichtbare Rüge – ist rechtzeitig gemäß § 282 Abs. 3 ZPO erhoben.

6

2. Die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit erfolgt nach freiem Ermessen, wobei derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen ist, den die Beklagten wahrscheinlich aufzuwenden haben werden. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung – nachdem die Beklagten gegen diese Berechnung keinen Einwand erhoben haben – Bezug auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden v. 21.3.2012 und das dort beigefügte Berechnungsblatt.

7

3. Der Kläger, der unstreitig keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist gem. § 110 Abs. 1 ZPO zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nicht gem. § 110 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im Einzelnen:

8

a) Der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann, ist im Verhältnis zu Antigua und Barbuda nicht gegeben. Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 (RGBl II 1928, 623), das auch auf Antigua und Barbuda Anwendung findet (BGBl II 1960, 1518), befreit von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass der Kläger einen Wohnsitz im Inland hat (vgl. zu Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 auch: BGH, ZIP 2004, 2013 (dort im Verhältnis zu Anguilla), OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 (dort im Verhältnis zu Kanada), Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 5. Aufl., Rz. 1142 (dort im Verhältnis zu Australien, Neuseeland, Singapur); a.A. entgegen dem Wortlaut des Abkommens: Schütze in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 1007-5, Stand insoweit: 16. EL; ders. in: Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl. 2002, Rz. 163; unklar, da lediglich auf Anwendung des Abkommens abstellend: Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Anh. V), womit die Regelung des Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 3. Dezember 1928 in Ansehung der „Sicherheit für Kosten irgendwelcher Art“ nach Neufassung des ursprünglich auf die Staatsangehörigkeit abstellenden § 110 ZPO (insoweit früher auch als „Ausländersicherheit“ bezeichnet), jedoch nunmehr an einen fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anknüpfend, leerläuft.

9

b) Völkerrechtliche Verträge, aufgrund derer eine Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an die Beklagten im Ausland vollstreckt würde (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), bestehen mit Antigua und Barbuda nicht.

10

Der seit 1.11.1981 vom Vereinigten Königreich unabhängige Inselstaat Antigua und Barbuda ist insbesondere in die mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Vollstreckungsvereinbarungen nicht einbezogen worden.

11

Soweit das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVÜ) nach Art. 68 Abs. 1 der EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) überhaupt Fortgeltung für (frühere) britische Überseegebiete beanspruchen würde, setzte dies – unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich – eine entsprechende Erklärung des Vereinigten Königreichs nach Art. 60 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 EuGVVÜ voraus, die dieses nicht abgegeben hat (vgl. Auer, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: November 2003, Nr. 606-9 Rdnr. 20; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Art. 60 Rdnr. 11).

12

Auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1960 (BGBl II 1961, 301) findet gemäß Art. I Abs. 1 lit. b keine Anwendung, weil das Vereinigte Königreich jedenfalls die dafür erforderliche Ausdehnungserklärung nach Art. XII des Abkommens (seinerzeit, also vor der Unabhängigkeit des Inselstaats Antigua und Barbuda) nicht abgegeben hat (vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 702-38, Fn. 175 zu Art. XII des Abkommens).