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Landgericht Marburg Urteil vom 23.01.2012 – 7 O 79/10

ECLI:DE:LGMARBU:2012:0123.7O79.10.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 8. Oktober 2013, 15 U 37/12, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe einer ihr zugeschlagenen Heuballenpresse, Fristsetzung zur Herausgabe und für den Fall der Nichtherausgabe auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Ersteherin des Anwesens ...straße in ... des Schuldners A, der auf diesem Grundstück u.a. eine Pferdepension mit Einstellplätzen betrieb und mit Kaufvertrag vom 27.10.1995 die streitgegenständliche Heuballenrundpresse erwarb, die ihm am 31.10.1995 übergeben wurde.

3

Die Presse befand sich sodann teilweise auf dem genannten Hofgrundstück des Schuldners, teilweise jedoch auch in einem seitens des Schuldners angemieteten Schuppen eines Dritten. Sie wurde jedenfalls mitunter im Sommer für den Betrieb des Schuldners zum Heumachen verwandt.

4

Ein Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und seinem Sohn, Herrn B, bezüglich der streitgegenständlichen Heuballenpresse datiert auf den 21.05.2006; hierin war eine Übergabe der Heuballenpresse für den 01.05.2006 vorgesehen.

5

Bezüglich des Hofgrundstücks des Schuldners wurde in der Folge die Zwangsversteigerung mit Beschluss aus dem Jahre 2007 angeordnet.

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Der Versteigerungsvermerk wurde ins Grundbuch eingetragen. Mögliche Eigentumsrechte an der streitgegenständlichen Heuballenpresse machte der Sohn des Schuldners, Herr B, im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht geltend.

7

Mit Beschluss vom ...2009 erhielt die Klägerin den Zuschlag bezüglich des zwangsversteigerten Grundstücks des Schuldners.

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Am 03.08.2009 verkaufte und übergab der Sohn des Schuldners, Herr B, der Beklagten die streitgegenständliche Heuballenpresse. Die Heuballenpresse befand sich sodann bei der Beklagten.

9

Die Presse hat einen Zeitwert in Höhe von mindestens 8.000,00 €.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Heuballenpresse sei als Zubehörstück von der Beschlagnahme und in der Folge vom Zuschlag umfasst gewesen. Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten sei im Hinblick auf die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch und ferner auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Presse der Klägerin abhanden gekommen sei.

11

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Ehemann der Beklagten zur Herausgabe der Presse und nach Fristablauf zum Schadensersatz nach Maßgabe der folgenden Sachanträge zu verurteilen.

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Sie beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die gebrauchte X …presse, herauszugeben.

der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen.

die Beklagte für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zu verurteilen, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Inhalt der beigezogenen Akten StA Marburg …/… sowie AG Marburg …/… verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

16

Die Häufung der Anträge der Klägerin ist nach Maßgabe der §§ 255, 260 ZPO statthaft. Hinsichtlich der Nichtleistung ist eine entsprechende Besorgnis nach § 259 ZPO ausreichend dargetan.

17

Es blieb der Klägerin auch unbenommen, mit Schriftsatz vom 10.08.2010 noch vor der mündlichen Verhandlung die Beklagte statt des vormals Beklagten Ehemanns im Wege der subjektiven Klageauswechslung zu verklagen. Eine Einwilligung des alten Beklagten war nicht erforderlich (Greger in Zöller, 27. Auflage, § 263 Rn. 24). Die nunmehrige Beklagte hat sich zur Klage jedenfalls rügelos eingelassen.

18

Der Herausgabeklage fehlt es auch nicht infolge § 93 ZVG an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Eine Klage aus dem Eigentum nach § 985 BGB ist jedenfalls dann vorrangig, wenn – wie vorliegend – die Eigentumsverhältnisse nicht ohne weiteres geklärt werden können (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage, München 2009, § 93 Rn. 2).

19

Ein Anspruch auf Herausgabe steht der Klägerin allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere kann sie die Herausgabe nicht nach § 985 BGB verlangen, da sie nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Heuballenpresse ist.

20

Selbst wenn man – wofür einiges spricht – rechtlich unterstellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Heuballenpresse um ein Zubehörstück des zwangsversteigerten Hofgrundstücks des Schuldners A handelte und der Sohn des Schuldners, der die Geltendmachung eventueller Eigentumsrechte im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens verabsäumt hat, ein eventuelles zwischenzeitliches Eigentum jedenfalls mit Zuschlag am ….2009 an die Klägerin verloren hat, so bleibt es indes dabei, dass die Beklagte vorliegend das Eigentum an der streitgegenständlichen Heuballenpresse am 03.08.2009 gutgläubig vom Sohn des Schuldners erworben hat.

21

Für eine Bösgläubigkeit der Beklagten trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Ein ausreichender Vortrag zu tatsächlichen Anhaltspunkten in dieser Hinsicht erfolgt nicht.

22

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 23 II 2 ZVG stützen.

23

Die Beschlagnahme, an welche § 23 II 2 ZVG anknüpft, endet mit dem Zuschlag und nicht erst dann, wenn der Ersteher den Besitz erlangt (Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 22 Rn. 2 m.w.N.; str.).

24

Die Auslegung der Vorschrift spricht bereits dafür, ihre Vermutungswirkung nicht über den Zeitpunkt des Zuschlags hinaus auszudehnen. Die Vorschrift behandelt die Beschlagnahme, die ihrerseits ein an den Schuldner gerichtetes relatives Veräußerungsverbot nach § 135 BGB beinhaltet. Die Beschlagnahme ihrerseits erstarkt jedoch mit dem Zuschlag nach § 90 ZVG im Eigentum des Erstehers. Sie hat damit auch ihren Zweck erfüllt, dient sie doch der Sicherung der Versteigerungsobjekte in erster Linie für den Gläubiger des Schuldners, der ein Interesse daran hat, dass das zur Verwertung stehende Vermögen des Schuldners nicht durch dessen Verfügungen beeinträchtigt bzw. geschmälert und ein adäquater Versteigerungserlös erzielt wird, und in zweiter Linie für den Ersteher, der mit dem Zuschlag Eigentum an sämtlichen beschlagnahmten Objekten erwerben soll. Ab Zuschlag gemäß § 90 ZVG ist der Ersteher sodann jedoch nicht mehr schutzwürdig hinsichtlich etwaiger Verfügungen. Er ist einerseits Eigentümer, weshalb der Schuldner ab dem Zeitpunkt des Zuschlags ohnehin nicht mehr als „Berechtigter“ verfügen könnte und ein fortwirkendes relatives Verfügungsverbot nach § 135 BGB ohnehin inhaltlich überholt wäre. Andererseits ist er zudem Inhaber eines Vollstreckungstitels gemäß § 93 ZVG auf Besitzeinräumung. Diesen möglichst schnell durchzusetzen, liegt in seinem Verantwortungsbereich. Für diese Auslegung spricht auch die systematische Stellung des § 23 ZVG im ersten Abschnitt des zweiten Titels. Hätte der Gesetzgeber eine Fortwirkung der Vermutungsregelung des § 23 II 2 ZVG gewollt, wäre dies jedenfalls in Form eines klarstellenden Verweises unter dem Gesichtspunkt der Formalisierung der Zwangsvollstreckung gesondert zu regeln gewesen.

25

Unabhängig davon richtet sich die Beschlagnahme in ihrer Wirkweise als relatives Veräußerungsverbot indes auch an den Schuldner, der an sich bis zum Zuschlag als „Berechtigter“ verfügen könnte – hier: den Schuldner A. Sie wirkt jedoch inhaltlich gerade nicht, wenn – wie vorliegend – nicht der Schuldner, sondern ein Dritter als letztlich ohnehin Nichtberechtiger über die Sache verfügt. In diesem Falle sind die Regeln des Gutglaubenserwerbs ohne die Einschränkung des § 23 ZVG eröffnet. Dies kann auch im Ergebnis überzeugen, da dem Schutz des Rechtsverkehrs, der zumeist dann eine Zuordnung der Sache zum versteigerten Grundstück nicht vornehmen kann, wenn nicht der Schuldner selbst, sondern ein Dritter verfügt, insoweit der Vorrang vor dem Schutz der Gläubigerinteressen bzw. des Erstehers einzuräumen ist. Zumal es dem Ersteher unbenommen bleibt, den Verfügenden wegen des Veräußerungserlöses in Anspruch zu nehmen, und er somit einen Schuldner hat.

26

Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten scheitert auch nicht an einem Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB.

27

Solches meint den Verlust des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Besitzers – auch im Falle eines Besitzmittlungsverhältnisses (vgl. Bassenge in Palandt, 70. Auflage, München 2011, § 935 Rn. 3). Unmittelbarer Besitzer war vorliegend zum Zeitpunkt der Veräußerung am 03.08.2009 – wenn nicht bereits der veräußernde Sohn des Schuldners selbst – allenfalls der Schuldner. Dass dieser den Besitz zu irgendeinem Zeitpunkt ohne seinen Willen verloren hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht hiergegen der Vortrag, der Schuldner habe die Heuballenpresse an seinen Sohn verkauft und übergeben – unabhängig davon, wann dies gegebenenfalls erfolgte.

28

Die Klägerin hielt demgegenüber nach dem Zuschlag vom ....2009 weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Besitzrecht inne. Sie war zunächst infolge des Zuschlags nicht unmittelbare Besitzerin. Eine räumliche Sachherrschaft im Sinne des § 854 BGB über die Presse hatte sie nicht. Eine solche wird auch nicht im Wege des Zuschlags fingiert. Dies ergibt sich bereist daraus, dass § 93 ZVG einen Vollstreckungstitel „gegen den Besitzer“ einer mitversteigerten Sache und hiermit erst die Möglichkeit für den Ersteher schafft, sich selbst in den Besitz zu setzen, den er noch nicht innehat. Dies gilt so auch für eine mittelbare Besitzstellung im Sinne von § 868 BGB. Diese setzt neben einem Herausgabeanspruch auch einen Fremdbesitzerwillen bzw. eine Besitzberechtigung auf Zeit voraus. Beides ist beim Schuldner nicht gegeben und wird auch im Übrigen nicht vorgetragen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO.