Rechtsprechung / Landgericht Marburg
Landgericht Marburg Beschluss vom 13.09.2013 – 7 StVK 109/12
ECLI:DE:LGMARBU:2013:0913.7STVK109.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt, 700 Js 1892.2/97
Tenor
I. Die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.12.1997 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt und nicht für erledigt erklärt.
II. Dem Vollzug wird eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses gesetzt, bis zu deren Ablauf er dem Untergebrachten folgende Maßnahmen anzubieten hat:
1. unbegleitete Ausgänge für die Dauer von mindestens zwei und höchstens vier Stunden zur Vorbereitung der Entlassung in ein Wohnheim, insbesondere zum Zweck der Erledigung von notwendigen oder nützlichen Behördengängen, wobei der jeweilige Zweck dem Untergebrachten vorzugeben ist; dabei ist dem Untergebrachten jeglicher Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln strikt zu untersagen; die Einhaltung der Weisung ist stets zu überprüfen.
2. die Übersiedlung in ein Wohnheim, in welchem insbesondere die Abstinenz von Alkohol hinreichend überwacht werden kann, und dazu, wenn ein Heim - vorzugsweise die „Batzenmühle“ - gefunden ist, dem Untergebrachten
a) Urlaub (Freistellung aus der Unterbringung) zum Zweck des Probewohnens in dem Heim für mindestens zwei Wochenenden mit jeweils zwei Übernachtungen anzubieten und
b) bei beanstandungsfreiem Verlauf des Probewohnens einen mindestens vierwöchigen Entlassungsurlaub nach den Vorschriften des HSVVollzG anzubieten, es sei denn, das Wohnheim nimmt den Untergebrachten bereits unverzüglich nach dem Probewohnen endgültig auf.
III. Für den Ablauf des unter II. erforderlichen Prüfungsverfahrens wird dem Untergebrachten Rechtsanwältin Huster als Pflichtverteidigerin beigeordnet; die Beiordnung gilt auch für jedes weitere Verfahren auf dem Gebiet der Vollstreckung.
Gründe
I.
NN. wurde durch das in der Beschlussformel genannte Urteil wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nachdem der Untergebrachte von 1968 bis 1990 über 20 Mal bestraft werden musste und lange Zeit in Haft verbracht hatte, die Taten aber - bis auf eine einfache Körperverletzung - gewaltlos blieben, wurde er 1991 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; er hatte eine Drogenabhängige in die Kabine einer öffentlichen Toilettenanlage gelockt und dort unter Drohung mit einer Pistole vergewaltigt; bei der Tat war er so stark alkoholisiert, dass eine Schuldminderung nach § 21 StGB angenommen wurde. Sechs Wochen nach vollständiger Strafverbüßung hielt er in abermals alkoholisiertem Zustand einem Trinkkumpan ein Messer an den Hals, um Geld zu bekommen. Deshalb wurde er wegen schweren Raubes in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und daneben in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Aus dem Maßregelvollzug in der Klinik für forensische Psychiatrie Hadamar entwich er vier Mal und beging weitere Straftaten, so dass die Maßregel für erledigt erklärt und alle (Rest)Strafen bis zum 03.12.1996 vollständig verbüßt wurden. Während er sich in der Strafhaft von Alkohol fernhalten konnte, begann der Untergebrachte alsbald nach der Entlassung wieder zu trinken und war schnell auf einen Konsum von drei Flaschen Schnaps am Tag gekommen (was man ihm nicht anmerkte), als er im vorliegenden Verfahren noch im Dezember 1996 zwei Frauen über längere Zeit in deren Wohnung schwer alkoholisiert beschimpfte, mit Flaschen und einem Messer bedrohte, schlug und nicht aus der Wohnung ließ. Am 04.01.1997 traf der Untergebrachte auf zwei drogenabhängige Frauen, die er unter Vorwänden in seine Wohnung lockte und dort bei zunehmender Alkoholisierung u.a. mit einem Messer bedrohte, er werde sie abstechen. Eine der Frauen flüchtete auf den Balkon, stürzte - ohne Einwirkung des Untergebrachten - über die Brüstung und verstarb an den Folgen des Sturzes.
Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 09.07.2003 vollzogen. Wegen des bisherigen Verlaufs wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 11.07.2003 (VH Bl. 65 ff.), vom 21.05.2004 (VH Bl. 99 ff.), vom 29.03.2006 (VH Bl. 149 ff.), vom 20.02.2007 (VH Bl. 193 ff.) vom 11.01.2010 (Bd. II V-Heft Bl. 243 ff.) und vom 17.01.2012 (VH Bd. II Bl. 277 ff.) Bezug genommen.
Das aktuelle Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB gestaltete sich wie folgt: Mit Beschluss vom 02.07.2012 gab die Kammer ein Gutachten zur Kriminalprognose in Auftrag, das der Sachverständige Prof. Kröber am 14.02.2013 vorlegte; die Bearbeitung hatte sich verzögert, weil in erheblichem Umfang alte Vorstrafakten beizuziehen waren. Das Gutachten -, auf das später eingegangen wird - ging am 27.02.2013 bei Gericht ein und wurde mit Verfügung vom Folgetag den Verfahrensbeteiligten übersandt; dabei wurde die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt gebeten, über den weiteren Vollzugsverlauf und über die Ergebnisse einer für den 04.03.2013 anberaumten Fallkonferenz zu berichten. Bereits Ende Januar 2013 hatte die Mitarbeiterin des Sicherheitsmanagements, die Bewährungshelferin Ulmer, damit begonnen, einen Heimplatz für den Verurteilten zu suchen. Diese Bemühungen scheiterten zunächst (E-Mail vom 07.03.2013, Bl. 443, betreffend den „Erlenhof“).
Mit Stellungnahme vom 21.03.2013 (Bl. 445 f.) teilte die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt mit, der Vollzugsverlauf in der Seniorenabteilung des „Kornhaus“ sei weiterhin nicht zu beanstanden . Als Ergebnis Fallkonferenz vom 04.03.2013 ergebe sich, dass das aufnehmende Heim den Untergebrachten vorher genau prüfen wolle. Es solle deshalb ein Probewohnen ermöglicht werden. Die Aufnahme sei schließlich gescheitert, weil das Heim nicht erkennen könne, wie der Untergebrachte bei einem Scheitern wieder von dort wegzubringen wäre. Die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt befürworte weiterhin die Entlassung in eine „Haftentlasseneneinrichtung“, nicht aber eine Entlassung ohne entsprechende Hilfen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 02.04.2013 (Eingang bei Gericht 05.04.), die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zum Zehnjahreszeitpunkt (09.07.2013) zur Bewährung auszusetzen; dem Verurteilten solle die Auflage erteilt werden, in einer Haftentlasseneneinrichtung zu leben. Auf die Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen Prof. Kröber werde verzichtet (Bl. 451).
Mit Schreiben vom 10.04.2013 forderte der Vorsitzende die Vollzugsanstalt auf, nach dem Scheitern der Aufnahme im „Erlenhof“ ein neues Entlassungssetting zu finden; dies schien zu gelingen, indem die Bewährungshelferin am 12.04.2013 mitteilte, die Einrichtung „Batzenmühle“ komme in Frage; der Verurteilte solle zunächst mehrere Wochenenden und dann einen längeren Entlassungsurlaub dort verbringen; ohne einen solchen wolle die Einrichtung den Verurteilten allerdings nicht „unbesehen“ übernehmen. Durch E-Mail vom 15.04.2013 wurde dem Gericht bekannt, dass die unerlässliche Kostentragung für den Heimaufenthalt durch den LWV Hessen erst noch durch ein gesondertes Gutachten geprüft werden müsse. Am 29.05.2013 teilte die Vollzugsanstalt mit, dass dieses Gutachten noch nicht vorliege. Am 06.06.2013 fand eine Unterredung zwischen dem Vorsitzenden und den verantwortlichen Mitarbeitern des LWV Hessen statt, bei der die Verfahrensweise geklärt wurde und der Vorsitzende nochmals auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung über die Kostentragung hinwies.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 17.04.2013 wurde dem Verurteilten eine Betreuerin mit Wirkungskreis Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern und gegenüber der Einrichtung bestellt.
Am 01.07.2013 teilte die Staatsanwaltschaft der Verteidigerin mit, dass sie keine Bedenken habe, den Verurteilten in einen Entlassungsurlaub zu schicken. Am 04.07.2013 teilte die Bewährungshelferin mit, sie habe telefonisch die Mitteilung erhalten, dass der LWV Hessen die Kosten für die Unterbringung in der „Batzenmühle“ übernehme. Am 03.09.2013 teilte die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt mit, dass aufgrund Erlasses (des HMdJ) vom 13.08.2013 Ausgänge in Begleitung eines Bediensteten gewährt würden; Entlassungsurlaub könnte derzeit nicht gewährt werden. Nachdem solcherart der geplante Verlauf der Aussetzung (Probewohnen, Entlassungsurlaub, Aussetzung) als nicht mehr möglich erkannt wurde, wurde ein Anhörungstermin bestimmt und am 10.09.2013 durchgeführt. Der Untergebrachte hat dabei erneut erklärt, er wolle gerne in die „Batzenmühle“ oder ein anderes Heim. Er meine, die Vollzugsanstalt führe nicht genügend Ausgänge mit ihm durch, weil zu wenig Personal vorhanden sei, wie man ihm gesagt habe. Auf den Vermerk über die Anhörung wird im Übrigen Bezug genommen. Der Untergebrachte und die Verteidigerin haben ebenfalls auf die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Kröber verzichtet.
II.
1. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kann weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Sexualstraftaten begehen wird, § 67d Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB, und die Mittel der Führungsaufsicht derzeit noch nicht ausreichen, um diese Gefahr zu beherrschen.
a) Bei dem Untergebrachten („Betroffenen“ gem. Art. 316f EGStGB) liegt eine psychische Störung vor. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH handelt es sich bei dem Begriff der „psychischen Störung“ um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung im Einzelfalls den Strafgerichten obliegt, die dabei nicht notwenig an eine Diagnose nach dem ICD-10 oder DSM-IV gebunden sind.
Zu dieser Frage ergibt die Auswertung der bisher über den Untergebrachten eingeholten Gutachten folgendes:
Am 28.11.2003 führte die Psychiaterin und Oberärztin der Klinik für forensische Psychiatrie Haina Dr. Bauer aus, der Untergebrachte habe recht lebhaft von seiner neuen Beziehung zu Frau Kroll , durch die quasi alle Probleme gelöst seien, da er nun einen Halt im Leben habe. Andererseits bagatellisiere er seine Taten und weise die Schuld für die Vorkommnisse anderen Personen oder äußeren Umständen zu. Dr. Bauer diagnostizierte mit sehr ausführlicher Begründung, dass bei dem Untergebrachten nicht nur die Kriterien der antisozialen Persönlichkeitsstörung des DSM-IV erfüllt seien, sondern nicht minder die der dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäß lCD-10. Auch erfülle er vorbehaltlos sämtliche Kriterien der Alkoholabhängigkeit nach lCD-10, er sei allerdings gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (F10.21). Er erfülle schließlich die Kriterien einer Psychopathie entsprechend der PCL-SV, bei der er auf neunzehn von vierundzwanzig Punkten gekommen sei. Sie kam zu der Feststellung, dass sich bei dem Untergebrachten auf der kognitiven Ebene bislang nichts an seinen Einstellungen bezüglich seiner Alkoholproblematik verändert habe und er auch weiterhin nicht dazu bereit sei. Daher könne man nur über die Verhaltensebene zu einer günstigeren Prognose gelangen. Auf der Verhaltensebene sei ein Alkoholrückfall vor zwei Jahren zu verzeichnen, ansonsten habe er abstinent gelebt. Hinsichtlich des Alkohols sei er also zur Einhaltung von Regeln imstande. Man könne bei ihm, der sich mittlerweile seit sieben Jahren ohne jegliche Lockerung in Haft befinde, eine Erprobung auf der Verhaltensebene mit sehr kleinschrittigen Lockerungen angehen.
Der Psychiater und Sachverständige für Forensische Psychiatrie - DGPPN - Dr. Schramm berichtete in seinem Gutachten vom 28.05.2009 zunächst, der Anstaltsarzt habe am 30.08.2005 festgehalten, dass der Untergebrachte an Herzrhythmusstörungen, hohem Blutdruck und einer insuffizienten Mitralkiappe leide, aber mit MARCUMAR und antihypertensiven Medikamenten gut versorgt sei. Der Gutachter diagnostizierte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2) und stellte fest, dass die Kriminalprognose weiterhin ungünstig sei. Die ungünstigen historischen Faktoren seien ganz erheblich. Der Untergebrachte habe nun zwar zu einem abstinenten Leben gefunden, jedoch sei ihm dies auch bei den früheren Haftzeiten recht problemlos gelungen, und entsprechende Vorsätze seien dann mit dem Tag der Entlassung jeweils schon wieder verloren gegangen. Ein Risikobewusstsein hinsichtlich der eigenen delinquenten Neigungen bestehe nicht, auch angesichts der Leugnung und Bagatellisierung früherer Delikte, die von ihm dann teilweise in einem völlig anderen Kontext gestellt würden, was sich auf die Risikoeinschätzung auswirke. Auch das vorgerückte Lebensalter sollte nicht zur Unterschätzung der Gefährlichkeit verleiten. Der Untergebrachte habe zwar verschiedene internistische Erkrankungen, sei aber problemlos imstande, dies durch Verwendung einer Waffe zu kompensieren. Hinsichtlich seiner Fähigkeiten zu einem eigenständigen Leben in Freiheit, nicht zuletzt hinsichtlich einer künftigen Beschäftigung, hänge er Illusionen nach. Der Sachverständige konnte zunächst nur die Verlegung in den Seniorenvollzug des Kornhauses empfehlen mit einer geringeren Sicherheitsstufe als im Haupthaus, was sicherlich zu vertreten sei. Flucht oder ähnliche aufwendige Aktionen, die sich schwerlich mit der Bequemlichkeit vertrügen, die Herr Auch in den letzten zwölf Jahren schätzen gelernt zu haben schien, seien nicht zu erwarten.
Am 29.06.2012 erstattete Dr. Schramm ein weiteres Gutachten für die JVA Schwalmstadt zur Frage der weiteren Lockerungseignung und Verlegung in den offenen Vollzug. Der Sachverständige wiederholt die Einschätzung, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit bestimmt gewesen sei durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung und die Flucht in den Alkohol. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Untergebrachte nicht imstande sein werde, ein eigenständiges Leben in Freiheit zu führen, da er dann in seinen Alkoholismus zurückfallen werde. Anzustreben und konkret vorzubereiten sei ein sozialer Empfangsraum, der möglichst entfernt von sozialen Brennpunkten und unguten Einflüssen Herrn Auch Halt und Struktur gibt und die anhaltende Alkoholabstinenz kontrolliert. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einwände gegen begleitete Ausgänge mit vertrauenswürdigen Personen, die nicht notwendig Mitglieder des Vollzuges sein müssten. Die zu erweiternden Lockerungen sollten gezielt auf die für Juli kommenden Jahres (2013) realistisch zu erwartende Entlassung ausgerichtet sein. Nach mehreren Monaten begleiteter Ausgänge sollten unbegleitete Ausgänge folgen. Mit Blick auf die Entlassung im Juli 2013 sollte während der letzten Monate alles getan werden, um einen reibungslosen Übergang in die Freiheit zu gewährleisten.
Prof. Kröber hat in dem o.g. Gutachten vom 14.02.2013 ausgeführt:
„Insgesamt entspricht Herr Auch dem Bild des alkoholabhängigen ständigen Rückfalltäters. Es gab durchgängig und über Jahre hinweg, mit insgesamt fast dreißig Einträgen, die dazu gehörige typische Delinquenz im Hinblick auf Diebstahlsdelikte, Betrugsdelikte, vereinzelt Körperverletzungen, Fahren ohne Fahrerlauhnis und ähnliches. Es gab dann im Rahmen einer Steigerung auch Raubdelikte, die unvorbereitet in vermeintlich günstigen Situationen, zum Beispiel gegenüber Trinkkumpanen begangen wurden. Es gab Versuche, sich kostenlosen Sex zu erzwingen, und es gab den Schilderungen nach, nicht immer im Einzelnen abgeurteilt, Frauen gegenüber die Neigung, sie zu bedrohen, zu beschimpfen und zu misshandeln, wenn er alkoholisiert war. Tragfähige Beziehungen hat es nie gegeben. Trotz der steten Rückfälligkeit von Herrn Auch bleibt beim Sachverständigen ein kleiner Zweifel, ob der Gesetzgeber Tätertypen wie Herrn Auch im Sinne hatte, als er die Sicherungsverwahrung für gefährliche Hangtäter schuf, die Taten begehen, durch welche die Opfer nachhaltig geschädigt werden. Sicherlich ist das Indexdelikt tragisch, insofern es mit dem Tod der einen jungen Frau endete, die im Drogenrausch in Panik geraten war und dann ihr Leben riskierte und verlor. Trotzdem macht es natürlich Schwierigkeiten, aus dieser Tat und dem Tatablauf nun eine besondere destruktive Gefährlichkeit von Herrn Auch abzuleiten, der diesen Handlungserfolg ja sicherlich nicht gewollt hatte.
Insgesamt ist also bei Betrachtung der Frage, worin die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit bestanden hat, festzuhalten, dass Herr Auch infolge von Haltschwäche immer wieder nach Entlassung in Freiheit sofort in seinen Alkoholismus zurückfiel, und dass er in diesem Rahmen insbesondere Frauen gegenüber immer wieder rücksichtslos und brutal war, sie häufig bedroht und geschlagen hat, und ansonsten Eigentums- und Vermögensdelikte begangen hat, bisweilen auch gegenüber Männern gewalttätig wurde, meistens zum Zwecke ihnen Geld abzunehmen. Andererseits gibt es trotz der Vielzahl von Geschädigten bei Herrn Auch wohl nur wenige Opfer, die dauerhafte Schäden davongetragen haben. Im Grunde kann man kriminalprognostisch nur unterstreichen, was bereits Dr. Schramm ausgeführt hat: Es wäre wichtig, dass Herr Auch in Rahmenbedingungen kommt, in denen er nicht sofort wieder eingefahrene Wege beschreiten kann, in denen er nicht sofort wieder entsprechende haltschwache Mittrinker findet. Insofern wäre eine kontrollierte Unterbringung in einem Wohnheim, nach Möglichkeit auf dem Lande, sicherlich sehr viel besser. Zumindest könnte man Rückfälligkeit und Gefährdung rascher erkennen und schneller dagegen angehen.
Grundsätzlich erscheint eine Entlassung zum Zehnjahreszeitpunkt durchaus vertretbar, da die Gefährlichkeit von Herrn Auch doch recht begrenzt erscheint und unter stützenden Rahmenbedingungen hinreichend kontrollierbar. Solange er nicht in einen deutlicheren und schon einige Tage anhaltenden Alkoholismus zurückgefallen ist, wird man auch nicht mit Straffälligkeit zu rechnen haben. Unter nüchternen Bedingungen ist er sicherlich so unterwerfungsbereit und angepasst, auch durchaus mit unterstellbaren Fremdwertgefühlen ausgestattet, dass er sich an Regeln und Absprachen halten wird, wie er das auch jetzt während der Unterbringungszeit getan hat. Aus all diesen Gründen und unter Berücksichtigung der bereits von Herrn Dr. Schramm ausgesprochenen Empfehlung kann also die Beendigung der Maßregel der Sicherungsverwahrung zum Zehnjahreszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht empfohlen werden.
Für die Zeit der Führungsaufsicht wäre die Unterbringung, wenn sie denn hinsichtlich Finanzierung etc. durchführbar ist, auf dem Erlenhof sicherlich eine relativ optimale Lösung für die Schwierigkeiten von Herrn Auch. Dies wäre natürlich zu verbinden mit den typischen Auflagen, nämlich insbesondere kein Alkohol; ein Gerät zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung hingegen ist bei der Alkoholdelinquenz des Probanden nicht hilfreich.“
Es ergibt sich damit, dass im vorliegenden Fall alle Gutachter die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt haben, was aus dem Lebens und Delinquenzverlauf auch mühelos nachvollziehbar erscheint. Der Sachverständige Prof. Kröber hat diese Diagnose zwar nicht ausdrücklich gestellt, sich jedoch jedenfalls nicht gegen die Einschätzung auch des jüngsten, aus dem Jahr 2012 stammenden Gutachtens von Dr. Schramm gewandt. Allerdings erscheint nicht vollständig geklärt, welchen Schweregrad die Persönlichkeitsstörung heute noch hat, nachdem der Untergebrachte seit vielen Jahren einen ordentlichen Vollzugsverlauf hat darstellen können. Dies kann für die Frage der „psychischen Störung“ jedoch dahinstehen, denn neben diese Persönlichkeitsstörung tritt, ebenfalls von allen Gutachtern und auch von Prof. Kröber nachdrücklich ausgeführt, eine schwere Alkoholabhängigkeit; auch dies ist anhand der Lebens- und Delinquenzumstände ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Abhängigkeit ist zwar derzeit nicht virulent, was aber an den besonders geschützten Umständen in der Vollzugsanstalt liegt. Würde der Untergebrachte ohne Weiteres entlassen, so bestünde nach der Überzeugung der Kammer eine hochgradige Gefahr, dass die beiden Störungen zusammenwirken und alsbald erneut zu schweren Straftaten wie dem Einweisungsdelikt und den vorangegangenen gewaltsamen Sexualdelikten führen würden, wie es nach den früheren Entlassungen aus der Haft der Fall war. Die Freiheitsberaubung mit Todesfolge, der mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine sexuelle Komponente unterlag, zeigt, dass die Gefahr schwerster Taten bestünde, wenn der Untergebrachte alkoholisiert zur Tat schreitet und ihm die möglichen Reaktionen seiner Opfer aus dem Sinn geraten.
Allerdings folgt das Gericht den Gutachten von 2009, 2012 und 2013 auch darin, dass vom dem Untergebrachten im nüchternen Zustand allenfalls die Gefahr geringfügiger Straftaten ausgeht, und auch diese Gefahr nur als gering einzuschätzen ist. Denn auch dies erweist der viele Jahre andauernde unauffällige Vollzugsverlauf, bei dem er weiterhin die ihm zugeteilte Arbeit durchgängig gewissenhaft erfüllt, eine größere Anzahl von Ausführungen ohne jede Beanstandung absolviert sowie seine Verlegung in die weniger gesicherte Abteilung des Kornhaus der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt problemlos bewältigt hat. Bereits im letzten Fortdauerbeschluss hatte die Kammer ausgeführt, dass diese Entwicklung mit der von den Sachverständigen Dr. Schramm in seinen Gutachten vom 28.05.2009 und nochmals vom 29.06.2012 geäußerten Erwartung korrespondiere, der Untergebrachte werde - später auch unbegleitete - Lockerungen nicht missbrauchen. Die Kammer meinte schon im Jahr 2011, dass Ausmaß und Art der vollzugsöffnenden Maßnahmen gesteigert werden könnten, denn es sei unter den kontrollierten Bedingungen dieser Maßnahmen weder eine Flucht- noch eine Missbrauchsgefahr zu erkennen, was auch für tageweise unbegleitete Ausgänge gelten dürfte, denn der Untergebrachte habe seine schweren Straftaten stets nur nach längerer Zeit ansteigenden Alkoholkonsums begangen. Nach allem kommt aber eine Erklärung der Maßregel für erledigt nach Art. 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
b) Ebenfalls nicht möglich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB. Zwar hat die Rechtsprechung vertreten, dass in besonderen Fällen anstelle der vom Gesetz nach Vollstreckung von zehn Jahren (§ 67d Abs. 3) allein vorgesehenen Rechtsfolge der Erledigung der Maßregel auch deren Aussetzung zur Bewährung in Frage kommt, wenn damit - wie vorliegend - die andernfalls drohende Fortdauer der Maßregel verhindert werden kann. Für eine solche Entscheidung ist jedoch erforderlich, dass eine Entlassungssituation geschaffen ist oder werden kann, mit deren Hilfe die festgestellt hohe Gefahr schwerster Sexualstraftaten hinreichend begrenzt werden kann. Das wäre vorliegend nur der Fall, wenn das sog. Entlassungssetting bereits feststünde, also z.B. die Entlassung in ein Wohnheim mit hinreichender Kontrolle durch die - dann sicherlich ausreichenden - Mittel der Führungsaufsicht. An einem solchen Entlassungssetting fehlt es aber aus nachfolgenden Gründen:
Wie bereits dargestellt, sind die entsprechenden umfangreichen und aufwändigen Bemühungen des Sicherheitsmanagement, der LVW Hessen, des aufnahmebereiten Wohnheims und der Kammer an der Haltung des Hessischen Ministeriums der Justiz, die für die Entlassung in das Wohnheim erforderlichen vollzugsöffnenden Maßnahme (Probewohnen, Entlassungsurlaub) zu verweigern, gescheitert, so dass die zweifellos verantwortbare Entlassungserprobung nicht hat stattfinden können. Einen sachlichen Grund dafür hat der Vollzug nicht genannt, und er ist auch sonst nicht zu erkennen. Das erscheint im Übrigen auch insoweit bemerkenswert, als das HSVVollzG inzwischen für die Gewährung von Lockerungen die regelhafte Beurteilung durch zwei Sachverständige vorschreibt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen dieser Anforderung Genüge getan ist, gleichwohl aber gegen die beiden - und die früheren - Gutachten gehandelt wird. Auch darin kann die Kammer ein sachgerechtes Vorgehen nicht erkennen.
III.
1. a) Nach dem bis zum 31.05.2013 geltenden Rechtszustand hätte die Kammer in der vorliegenden Situation nur die Möglichkeit gehabt, den Vollzug auf sein unverständliches Verhalten nachdrücklich hinzuweisen und zu bemerken, dass dadurch die Dauer der Freiheitsentziehung über das notwendige Maß verlängert wird, was ist mit Art. 104 Grundgesetz, wonach alleine der Richter über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat, nicht vereinbar ist; im Übrigen wäre hinzunehmen gewesen, dass sich der Vollzug in Verfahren nach § 67d StGB - wie aus anderen Verfahren bekannt ist (im Verfahren 7 StVK 217/12 ausdrücklich so im Vollzugsplan formuliert) - offenbar an die Rechtsauffassungen der Gerichte (der Kammer , des Oberlandesgerichts und des BVerfG), sowie an den Gehalt des Art. 104 Grundgesetz nicht gebunden fühlt.
b) Nunmehr gilt § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht „bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung“ im Rahmen der Entscheidung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB, „ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist“. Fehlt es daran, muss das Gericht dem Vollzug zunächst eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen und die anzubietenden Maßnahmen bestimmen. Werden diese nicht innerhalb der Frist angeboten, ist die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
c) Diese Bestimmung gilt auch für den vorliegenden, sog. Altfall. Nach § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gesetzlich etwas anderes könnte vorliegend nur in der Übergangsregelung des Art. 316f EGStGB bestimmt sein. Dort sind jedoch nur Teilregelungen im Blick auf die Altfälle - Tat vor 1998 - geregelt, nämlich die oben bereits abgehandelten die besonders hohen Anforderungen an die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung (hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualtaten; psychische Störung); hingegen ist in Art. 316f EGStGB nichts geregelt über die allgemeine Frage der Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, soweit es um das gesetzgeberische Ziel der möglichst baldigen Beendigung der Maßregel durch angemessene Betreuungsangebote geht, so dass insoweit auf die allgemeinen Regelungen der §§ 66c, 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zurückzugreifen ist.
d) Der Bestimmung der in der Beschlussformel festgelegten Maßnahmen steht nicht entgegen, dass § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB nur auf Maßnahmen nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB Bezug nimmt. Denn die Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass mit dem angemessenem Betreuungsangebot des § 66c Abs. 1 StGB stets dasjenige Angebot gemeint ist, dass der ratio legis des § 66c StGB entspricht. Das Ziel der Vorschrift liegt darin, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung als „ultima ratio“ möglichst zu vermeiden oder alsbald zu beenden, wie dies im Gesetztext selbst zum Ausdruck kommt. Was unter angemessenen Maßnahmen zu verstehen ist, richtet sich daher nach dem jeweiligen Stand der Bemühungen, diesem Ziel näher zu kommen. Dies ist je nach Fortschritt der Behandlung unterschiedlich zu sehen. So wird das Angebot zu Beginn des Straf- als auch später des Maßregelvollzuges oft darin bestehen müssen, den Verurteilten überhaupt erst dazu zu motivieren, an tiefer gehenden Behandlungsmaßnahmen, z.B. Programmen wie dem R&R oder SOTP teilzunehmen und dies auch mit dem erforderlichen Ernst und bis zum Abschluss der Maßnahmen. Im Weiteren Verlauf eines in diesem Sinne erfolgreichen Vollzuges kann es bei Maßnahmen, die ausschließlich intramural durchgeführt werden, nicht bleiben, sondern zur Vorbereitung auf ein straffreies Leben in Freiheit gehört unbedingt die Erprobung in zunehmenden vollzugsöffnenden Maßnahmen, von der Ausführung bis zum Entlassungsurlaub. Dazu hat das BVerfG ausgeführt (Urteil vom 04.05.2011, Rdn. 116), „Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung sind von besonderer Bedeutung für die Prognose, weil sie deren Basis erweitern und stabilisieren; sie können eine Erledigung der Sicherungsverwahrung vorbereiten. Die Konzeption der Sicherungsverwahrung muss Vollzugslockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten, wobei der Freiheitsorientierung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen ist.“ Ferner hat das BVerfG ausgeführt (Rdn. 110), „Die zentrale Bedeutung, die diesem Konzept für die Verwirklichung des Freiheitsrechts des Untergebrachten zukommt, gebietet jedoch eine gesetzliche Regelungsdichte, die keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen wirksam determiniert (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>).“
Würde man § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB nicht in dem hier ausgeführten Sinne auslegen, würde das Gesamtkonzept des § 66c StGB in entscheidendem Maße an Kraft verlieren. Denn wenn die sachlich unauflösliche Verzahnung von Behandlung und - im fortgeschrittenen Stadium des Vollzug - vollzugsöffnenden Maßnahmen als integraler Teil der Behandlung missachtet würde, so dass die Strafvollstreckungsgerichte im Prüfungsverfahren nach § 67d StGB darauf nicht den in Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehenen Einfluss nehmen könnten, mit der möglichen Folge der Beendigung der Maßregel, dann würde die vom BVerfG als zwingend formulierte Forderung verfehlt, wonach die vom Bundesgesetzgeber geforderte Regelung der Sicherungsverwahrung es ausschließen muss, dass die Exekutive das verfassungsrechtlich gebotenen Ziel der Behandlung durch ihr Handeln unterlaufen kann. Der vorliegende Fall ist ein deutliches Beispiel, wie dies gerade doch geschieht, wenn die Kontrolle durch die Gerichte, die ein zentrales Element der Neuregelung darstellt und einen wesentlichen Teil ihrer Verfassungsmäßigkeit ausmacht, in der Praxis leerliefe, weil der Vollzug nicht bereit ist, die rechtlichen Vorgaben der Gerichte zu beachten. Der Hinweis darauf, der Verurteilte könne seine Rechte ja im Vollzugsverfahren nach §§ 109 StVollzG geltend machen, ist nicht nur rechtlich verfehlt, weil das StGB in dargestellten Sinne auszulegen ist, sondern er ist auch, wie die langjährige Erfahrung der Kammer erweist, gänzlich an der Praxis vorbei; der Vollzug hat eine Fülle von tatsächlichen Möglichkeiten, das Verfahren immer wieder zu verzögern und Gerichtsentscheidungen zu missachten und nutzt diese auch aus.
e) Der Prüfungsmaßstab des § 66c StGB gilt nach § 2 Abs. 6 StGB ab Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2013; eine Übergangsfrist hat das Gesetz in Art. 316f Abs. 3 Satz2 EGStGB nur für die Prüfung nach der neu eingeführten Vorschrift des § 119a StVollzG vorgesehen.
2. Die demnach erforderliche Prüfung der angemessenen Betreuung ergibt zunächst, dass dem Untergebrachten nach der Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 21.03.2013 in der Vergangenheit folgende Maßnahmen angeboten und von ihm auch wahrgenommen wurden:
„Herr Auch geht seiner Tätigkeit als Hofreiniger gewissenhaft nach und kann sich die hiermit verbundenen Arbeiten ohne Zeitdruck einteilen; weiterhin ist er motiviert und fleißig und geht in seiner Arbeit auf. Er wird auch weiterhin zur Außenarbeit unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht eines Vollzugsbediensteten eingesetzt und ist für die Verbringung der Verpflegung aus der Hauptanstalt in die Vollzugsabteilung Kornhaus zuständig. Auch diese Arbeiten erledigt er gewissenhaft, Hinweise auf einen Missbrauch sind bislang nicht erkennbar geworden. Hierüber hinaus konnte er sich in weiteren vollzugsöffnenden Maßnahmen (Ausführungen) erproben, welche ebenfalls ohne Beanstandung verlaufen sind; Herr Auch kam den Weisungen der begleitenden Bediensteten jederzeit nach und zeigte keine zu ahnenden Verhaltensauffälligkeiten.“
Diese Maßnahmen (Arbeit als Hofreiniger, Außenarbeit, Ausführungen) bewertet die Kammer als im Blick auf die Persönlichkeit des Untergebrachten, den bisherigen Vollzugsverlauf und das Lebensalter als „angemessene Betreuung“ für die Zeit bis zur Vorlage des Gutachtens von Prof. Kröber (Ende Februar 2013).
Für die Zeit danach kann die bloße Aufrechterhaltung der bisherigen Art und Weise des Vollzuges nicht mehr als angemessen angesehen werden; das gilt um so mehr, als sich der Vollzug im Blick auf künftige Maßnahmen nur insoweit geäußert hat, dass - offenbar ungefesselte - Ausführungen in Begleitung eines Beamten erfolgen sollen; von der zunächst auch durch die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt mitgetragenen Entlassungsperspektive in das Wohnheim „Batzenmühle“ und den dafür erforderlichen Maßnahmen ist nicht mehr die Rede.
Nachdem Prof. Kröber als zweiter Gutachter nach Dr. Schramm zu der Auffassung gekommen ist, dass der Untergebrachte nicht nur für unbegleitete Ausgänge, sondern innerhalb eines Jahres (Dr. Schramm 2012) und ab sofort (Prof. Kröber 2013) auch für die Entlassung in ein beschützendes Wohnheim geeignet ist, hätte der Vollzug die dafür erforderlichen Maßnahmen längst in Angriff nehmen müssen. Insbesondere mit Blick auf den nahen Ablauf der zehnjährigen Vollstreckungszeit, aber auch ganz allgemein ist die zögerliche Behandlung durch die Vollzugsbehörde nicht hinnehmbar, weil jeder Tag des Zuwartens einen Tag mehr Freiheitsentziehung bedeutet. Mit dem jetzt von der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt mitgeteilten Erlass des Justizministeriums vom 13.08.2013 ist zudem der von den Sachverständigen als verantwortbar beschriebene Weg auf unabsehbare Zeit verbaut worden, ohne dass dafür eine sachliche Erklärung mitgeteilt oder erkennbar ist. Die Kammer ist daher gezwungen, dem Vollzug nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB die aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßnahmen vorzuschreiben und wird, wenn der Vollzug sie nicht binnen sechs Monaten umsetzt, von Gesetzes wegen gezwungen sein, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Wie das OLG Frankfurt bereits auch zur Überzeugung der Kammer formuliert hat, wird die Verantwortung für ein Misslingen der Bewährung , insbesondere durch erneute Straftaten, dann nicht bei Gericht, sondern ausschließlich bei der Vollzugsbehörde liegen.
Den angeordneten Maßnahmen kann von Rechts wegen die von dem Untergebrachten in der Anhörung angesprochene angeblich schwierige Personallage bei der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt - wenn sie denn besteht - nicht entgegenstehen. Zunächst kann festgehalten werden, dass das Hessische Ministerium der Justiz in Presseerklärungen vorgebracht hat, es habe in großem Umfang zusätzliches Personal für die neuen Aufgaben des Vollzuges der Sicherungsverwahrung eingestellt, so dass man Engpässe hier nicht erwarten sollte. Davon unabhängig hat das BVerfG in seinem Urteil vom 04.054.2011 ausgeführt, es müsse „sichergestellt sein, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen (Rdn. 115). Zudem bedarf es für die nun zu gewährenden unbegleiteten Ausgänge ja gerade keines Personaleinsatzes.
Ferner sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Vollzug nicht einwenden kann, er sei in die Ausgestaltung der jetzt angeordneten Maßnahmen nicht einbezogen worden; mit diesem Argument hatte sich die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt in einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren (L.W., 7 StVK 29/12 - 540 Js 23473/90 Staatsanwaltschaft Darmstadt) gegen eine Entscheidung der Kammer , mit welcher Lockerungen des Vollzuges angeordnet wurden, zur Wehr gesetzt. In jenem Verfahren ging es jedoch um den Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Verfahren sieht das Gesetz - anders als im Verfahren nach § 119a StVollzG - eine über § 454 Abs. 1 StPO hinausgehende Mitwirkung des Vollzuges nicht vor. Im Übrigen hat die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt umfänglich an dem Verfahren teilgenommen; die angeordneten Maßnahmen entsprechen dem, was in der o.g. Fallkonferenz auch von der Vollzugsanstalt als sinnvoll erachtet wurde.
Die Kammer teilt abschließend mit, dass die Vitos: Forensisch psychiatrische Ambulanz Hessen in Aussicht gestellt hat, den Untergebrachten mit Blick auf seine psychische Störung zu betreuen.
Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG stellt die Kammer fest, dass die Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB von Gesetzes wegen spätestens am 09.07.2013 hätte ergehen müssen; die Gründe für die Verspätung sind eingangs dargestellt.
Die Entscheidung über die Pflichtverteidigung folgt aus § 463 Abs. 8 StPO.