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Landgericht Marburg Beschluss vom 02.09.2016 – 11 StVK 183/16

ECLI:DE:LGMARBU:2016:0902.11STVK183.16.0A

Tenor

Die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.03.2007 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Der Untergebrachte wird mit Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses in den Vollzug in der Entziehungsanstalt überwiesen.

Gründe

NN. wurde durch das in der Beschlussformel bezeichnete Urteil nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er geriet nach dem Gebrauch von LSD und Ecstasy ab seinem 17. Lebensjahr im Oktober 1997 erstmals in eine Psychose und wurde in Folge über 40 Mal in die Psychiatrie aufgenommen, teilweise freiwillig, zum Teil auch gegen seinen Willen. Seit seinem 25. Lebensjahr konsumierte er zusätzlich Heroin. Zwischen 1999 und 2005 wurden 12 Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, wobei es sich überwiegend um Schwarzfahren handelte, in denen er zu geringen Geldstrafen verurteilt wurde oder die Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurden. Dem verfahrensgegenständlichen Urteil liegen 15 Fälle zugrunde, nämlich sechs einfache und eine gefährliche Körperverletzung, drei Bedrohungen, drei Beleidigungen und drei Sachbeschädigungen. Die Schuldfähigkeit war aufgrund einer schizophrenen Erkrankung aufgehoben.

Mit Beschluss vom 21.05.2013 setzte die Kammer die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom 23.06.2014, der in Bezug genommen wird, widerrief die Kammer die Aussetzung. Mit Beschluss vom 19.02.2016 erteilte die Kammer die Zustimmung zu dem sechsmonatigen Urlaub zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel, den der Untergebrachte am 01.03.2016 antrat. Am 27.06.2016 wurde er positiv auf Kokain getestet und gab den Konsum sowie den von Alkohol auch zu. Aufgrund der damit verbundenen Täuschung der Behandler brach die Klinik den Urlaub ab.

In ihrer aktuellen Stellungnahme vom 11.07.2015, die wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, führt die Klinik die Diagnose des antisozialen Verhaltens im Erwachsenenalter (ICD 10: Z 72.8) nicht mehr auf und schob wegen der anhaltend erfolgreichen Behandlung der Schizophrenie diese auf den zweiten Rang, so dass nunmehr die polytrope Substanzabhängigkeit (ICD 10: F 19.21) als Hauptdiagnose geführt wird. Im Übrigen berichtet die Klinik, dass der Untergebrachte zu Beginn des Entlassungsurlaubs mit dem zu kleinen Zimmer im Wohnheim gehadert habe und mit seiner Lebenssituation unzufrieden gewesen sei. Trotzdem und trotz des Scheiterns der Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner früheren Freundin sei es gelungen, unter aktiver Mitarbeit des Untergebrachten das Setting zu stabilisieren. Zu dem dann eingetretenen Rückfall, bei dem er im Übrigen psychopathologisch stabil erschienen sei, habe er geäußert, er hätte einfach mal wacher sein wollen, sich etwas gönnen, obwohl er es nicht nötig gehabt hätte; er hätte den Dämmerzustand und die Routine in der Werkstatt nicht ausgehalten. Die vielen Reize hätten ihn überfordert. Die Hilfsmaßnahmen, u.a. Blau-Kreuz-Besuche, hätten nicht ausgereicht. Er sehe sein Heil nunmehr alleine in einer Langzeittherapie.

Zur Prognose wiederholt die Klinik ihre bisherigen Einschätzungen und führt aus, angesichts der unter guter Medikation beherrschten Schizophrenie stehe die Suchtbehandlung nun an erster Stelle; es solle der Versuch der Überweisung in die Entziehungsanstalt erwogen werden, nachdem die Behandlungsmöglichkeiten in der Klinik ausgereizt seien, die ambulanten Hilfen zur Wiedereingliederung aber derzeit noch nicht ausreichten.

Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht geäußert. Der Untergebrachte wurde heute von der Kammer angehört; der Vermerk darüber wird in Bezug genommen.

Die Prüfung nach § 67d Abs. 2 StGB hat ergeben, dass nicht erwartet werden kann, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen. Nach der Überzeugung des Gerichts kann aufgrund der o.g. Stellungnahme der Klinik der Gefahr, dass der Untergebrachte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, nur durch die Fortdauer der Unterbringung begegnet werden.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit werden die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17.07.2015 in Bezug genommen. Wird die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67b oder § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt und die Aussetzung widerrufen, so beginnt die in der Neuregelung des § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB bestimmte Frist für die Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung über sechs bzw. zehn Jahre hinaus erst mit der (erneuten) Aufnahme des Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung; die Gesamtzeit des Freiheitsentzuges vor der Aussetzung zur Bewährung und nach dem Widerruf ist (nur) in einer Gesamtbetrachtung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Der Untergebrachte ist jedoch nach § 67a Abs. 1 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu überweisen, weil dadurch seine Resozialisierung besser gefördert werden kann. Das Gericht folgt diesem Vorschlag der Klinik, den sie überzeugend begründet hat. Nachdem psychotische Zustände aufgrund der Behandlung - die auch in der Entziehungsanstalt ohne Weiteres fortgesetzt werden kann und muss - seit langem nicht mehr aufgetreten sind, steht die Suchtbehandlung jetzt an vorderster Stelle. Gerade die Umstände des Entlassungsurlaubs zeigen dies deutlich. Diese Behandlung hat auch Aussicht auf Erfolg, weil der Untergebrachte offensichtlich sehr motiviert ist, sein Suchproblem zu bewältigen, wie auch seine Reaktion im Schriftsatz der Verteidigerin vom 31.08.2016 auf die Mitteilung der Rechtsfragen, die der Kammer erst nach der Anhörung deutlich wurden, zeigt.

Aufgrund verfassungsgerichtlicher Verpflichtung stellt die Kammer fest, dass die Frist des § 67e StGB seit dem 17.07.2016 verstrichen ist; der Grund dafür liegt in der zunächst erfolgten Zurückstellung der Prüfung wegen des Entlassungsurlaubs und danach im Scheitern desselben und der nachfolgend erforderlichen Zeit für die Prüfung.