Rechtsprechung / Landgericht Marburg

Landgericht Marburg Beschluss vom 26.10.2016 – 11 StVK 7/15

ECLI:DE:LGMARBU:2016:1026.11STVK7.15.0A

Tenor

Die Weisung IV. 3. des Beschlusses der Kammer vom 20.09.2010 (Verbot des Besitzes pornographischen Materials sowie des Aufsuchens pornographischer Seiten im Internet) bleibt unverändert aufrechterhalten und wird ergänzt:

Dem Unterstellten ist es ferner verboten, auf jedwedem von ihm benutzten internetfähigen Gerät den Browserverlauf zu löschen, weder manuell noch durch ein automatisches Programm;

der Unterstellte darf auf keinem der in seinem Besitz befindlichen internetfähigen Geräten ein Programm installieren, das anonymes Surfen erlaubt (z.B. Tor);

der Unterstellte muss auf unangekündigtes Verlangen des Gerichts, der Ambulanz, der Bewährungshilfe oder der Polizei sofort sämtliche in seinem Besitz befindliche internetfähige Geräte vorlegen mit dem (ausschließlichen) Ziel, die vorstehenden Verbote zu überwachen.

[... betr. anderen Gegenstad ]

Gründe

I.

Zur Sachlage wird der Beschluss der Kammer vom 01.02.2016, bestätigt durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 15.03.2016, in Bezug genommen.

Die forensisch psychiatrische Ambulanz Hessen hat in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2016, die wegen weiterer Einzelheiten in Bezug genommen wird, berichtet, der Unterstellte habe eingeräumt, in der Zeit zwischen dem Ablauf der fünfjährigen Regelfrist der Führungsaufsicht und der Rechtskraft der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht mehrmals wöchentlich Pornos im Internet angeschaut und auch als Printmedien besessen zu haben, um sich selbst zu befriedigen. Damit im Zusammenhang stehe, dass verschiedene Versuche, mit Frauen gewöhnliche Beziehungen aufzunehmen, gescheitert seien und der Unterstellte deshalb angenommen habe, seine sozialen Kompetenzen im Werbeverhalten reichten nicht aus, um sich Frauen erfolgreich zu nähern. Wenn er zufällig im Internet auf deviantes Material, z.B. SM-Clips, stoße, klicke er sie sofort weg. Der Unterstellte werde auf seinen Wunsch zur Triebdämpfung und zur allgemeinen Beruhigung mit dem Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer Seratralin behandelt, wobei bislang nur die zweite genannte Wirkung von ihm erlebt werde.

Die Ambulanz führt sodann aus, dass das Erlernen des Umgangs mit nicht-devianter Pornographie insgesamt einen prognostisch günstigen Einfluss auf das Verhalten des Unterstellten haben könnte, auch weil das Seratralin nicht zu einer vollständigen Triebunterdrückung führen werde. Die Ambulanz regt an, den Gebrauch von nicht-devianter Pornographie zu gestatten.

[... betr. anderen Gegenstand ]

Das Gericht hat zu beiden Fragen eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme von Prof. Briken eingeholt, die wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird.

Der Sachverständige hat ausgeführt, nach Inhaltsanalysen üblicher pornographischer Videos ( Bridges et at. 2010) beinhalteten mehr als 80 % von Pornographieszenen physische Aggression wie z.B. Schlagen und mehr als 48 % auch verbale Aggressionen. Zwar sei dies nicht gleichzusetzen mit SM-Pornographie, mache aber deutlich, wie problematisch ein selbstständiger Umgang mit Pornographie durch den Unterstellten wäre, der keine "ungleichen Verhältnisse von Macht und Dominanz" beinhaltet. Nach metaanalytischen Befunden (z.B. HaId et al. 2010) gebe es eine positive Assoziation zwischen Pornographienutzung und Einstellungen, die Gewalttätigkeit gegenüber Frauen unterstützen oder befürworten, vor allem beim Konsum von gewalttätiger Pornographie. Dieses Risiko bestehe insbesondere für Männer, die auch weitere Risikofaktoren hätten und regelmäßig Pornographie konsumieren ( Kingston et at . 2009). Auf die verschiedenen weiteren Risikofaktoren wie z.B. die Bindungs- und Beziehungsschwierigkeiten, die Persönlichkeitsstörung, die Empathiedefizite habe Prof. Briken in seinem Gutachten zur Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht bereits hingewiesen.

Vorliegend sehe der Sachverständige erhebliche Zweifel, ob es möglich wäre, vonseiten der Ambulanz "über Inhalte und Attraktivität verschiedener Formen der Pornographie im Gespräch zu bleiben, die gemeinsam mit dem Probanden hinsichtlich ihrer Deliktrelevanz zu bewerten und kritisches, deliktförderndes Material auszuschließen". Es stelle sich die Frage, wie dies anders möglich sein sollte als durch eine gemeinsame Analyse des pornographischen Materials. Die mündlichen Schilderungen des Unterstellten wären entweder zu oberflächlich oder möglicherweise durch sozial erwünschtes Antwortverhalten kaum dazu angetan, einen realitätsnahen Einblick zu gewinnen. Allerdings werde das gemeinsame Ansehen des pornographischen Materials für die therapeutische Beziehung als ausgesprochen kritisch angesehen. Selbstverständlich wäre es wünschenswert, dass sich der Unterstellte in risikoarmer Art und Weise autoerotisch sexuell betätigen könne. Insbesondere seit dem Wegfall der risikomindernden Wirkung einer Testosteron senkenden Medikation sollte aber das Wiederauftreten anderer Risikofaktoren wie z.B. der sexuellen Überbeschäftigung oder der Nutzung von Sexualität als Coping-Strategie kritisch gesehen werden. Gutachterlicherseits bestünden erhebliche Zweifel, ob eine sich hinsichtlich des Rückfallrisikos positiv auswirkende Beschäftigung mit autoerotischer Sexualität sowie eine sich möglicherweise positiv auf die Beziehungsgestaltung zur Forensischen Ambulanz auswirkende Weisung, "dass nur Pornos, die Handlungen mit Kindern, unter Gewalt oder mit Tieren verboten sein sollen", einer Risikominderung durch das generelle Meiden von Pornographie überwiege.

Aus Sicht des Sachverständigen erscheine es damit am ehesten ratsam, die Weisung zu Ziffer IV.3 des Aussetzungsbeschlusses — "Kein pornographisches Material zu besitzen und keine pornographischen Seiten im Internet aufzusuchen" — unverändert bestehen zu lassen und soweit möglich zu überwachen.

[... betr. anderen Gegenstrand ]

Die Staatsanwaltschaft hat den von der Ambulanz angeregten Weisungsänderungen aus den Gründen des Gutachtens widersprochen.

Der Verteidiger hat vorgetragen, [... betr. anderen Gegenstand ].

Auf eine mündliche Anhörung zur Frage der Ausgestaltung der Weisungen hat er auch für den Unterstellten verzichtet.

II.

Die Weisung bezüglich des Konsums von Pornographie war aufrechtzuerhalten und zu präzisieren. Sie beruht auf § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB. Nach dieser Vorschrift kann auch der Besitz virtueller Dinge wie elektronisch zugänglicher Medien verboten werden.

Das Verbot ist aus den dargestellten, das Gericht überzeugenden Gründen des Gutachtens erforderlich. Die Ausführungen im Beschluss über die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht sind zu wiederholen und zu unterstreichen:

"Die Gesamtschau des bisherigen Lebensweges des Unterstellten, seiner Entwicklung, der Tatabläufe der beiden - mindestens auch - sexuell motivierten schweren Delikte, der Entwicklung im Straf- und Maßregelvollzug und der Führungsaufsicht ergibt, dass die von dem Unterstellten ausgehende Gefährlichkeit schwerer Gewalt- und Sexualdelikte in den Diagnosen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und des sexuellen Sadismus wurzelt. Beides sind sog. lifetime-Diagnosen, womit gemeint ist, dass die Störungen nicht beseitigt, sondern nur beherrscht werden können. Ein wesentlicher Umstand für die Beherrschung war die Einnahme des triebdämpfenden Mittels Enatone; Ein weiterer Umstand lag in der Weisung des Aussetzungsbeschlusses, keine Pornografie zu konsumieren; ist bekannt, dass der Unterstellte von früher Jugend an den von ihm erlebten narzisstischen Kränkungen mit Gewaltphantasien sexueller Art begegnete und dass er nun, nach Absetzen der triebdämpfenden Medikation, wieder einen nicht unerheblichen Pornografie-Konsum betreibt. Soweit er dazu angibt, keine Gewaltdarstellungen anzuschauen, entlarvt sich diese Selbstbeurteilung als höchst bedenkliche Fehleinschätzung der sexuellen Rolle einer Frau in einer Partnerschaft, die eben diametral anders ist als es in Pornofilmen vorgegaukelt wird. Hier könnte ein Grund für die von dem Unterstellten berichtete anhaltende "Erfolglosigkeit" bei Frauen liegen."

Die Kammer hält dazu fest, dass sich die Ambulanz zu der unzweifelhaft schwer herabwürdigenden Darstellung von Frauen in Pornos und dem Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Unterstellten nicht geäußert hat; die bloße Hoffnung, über das Gestatten dieses Konsums einen dauerhaft leichteren Zugang zu dem Unterstellten erlangen zu können, hält das Gericht nicht für tragfähig.

Die Präzisierung der Weisung zum Zwecke ihrer Überwachung - wozu das Gericht keinerlei Rechtsprechung gefunden hat - erscheint geboten, schon von dem an die Entwicklungen der Technik angepassten Auslegung des Wortlautes des § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB getragen und im Übrigen mindestens als Annex zur Weisung selbst rechtlich zulässig. Zur Klarstellung ist zu bemerken, dass die Weisung keine Grundlage für das Betreten der Wohnung des Unterstellten gegen dessen Willen darstellt, sondern er seinerseits die Geräte auf Aufforderung hergeben muss. Die Beschränkung der Prüfung auf die Kontrolle der Weisung beinhaltet, dass sonstige Dateien nicht betrachtet werden dürfen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Weigerung des Unterstellten, sich an dieser wenig invasiven Kontrolle zu beteiligen, auch als Anfangsverdacht einer Straftat nach § 145a StGB (vorsätzlicher Weisungsverstoß) gewertet werden könnte, der dann, auch mit Blick auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB (Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen eines Verstoßes gegen § 145a StGB bei Führungsaufsicht wegen schwerer Gewalt- und Sexualtaten), eine zweifellos verhältnismäßige Durchsuchungsanordnung oder andere erheblich eingreifende Ermittlungsmaßnahmen tragen könnte.

[... betr. anderen Gegenstand ]