Rechtsprechung / Landgericht Marburg
Landgericht Marburg Beschluss vom 22.12.2017 – 4a StVK 175/17
ECLI:DE:LGMARBU:2017:1222.4A.STVK175.17.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 20,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegen den Antragsteller wird die Sicherungsverwahrung bei der Antragsgegnerin vollzogen.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die sofortige Rückgabe seines Eigentums, und zwar u. a. acht Eddingstifte (vier schwarz, zwei rot, einer blau, einer grün) und zwei Wasserblumen-/Glasreiniger-Sprühflaschen. Die Antragsgegnerin lehnte das Anliegen des Antragstellers mit Bescheid vom 17.10.2017 ab. Zur Begründung verwies sie auf Sicherheitsgesichtspunkte.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 05.10.2017, Bl. 7 d. A., und den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.10.2017, Bl. 8 d. A., Bezug genommen.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.11.2017 gegen den vorgenannten Bescheid.
Er ist der Ansicht, dass ihm die genannten Gegenstände sofort auszuhändigen seien, schon aus Gründen des Bestandschutzes.
Dazu behauptet er, die Stifte und Sprühflaschen seit 31 bzw. 28 Jahren und auch schon in anderen Justizvollzugsanstalten in Besitz gehabt zu haben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 20.05.2017, Bl. 1 ff. d. A., Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm acht Eddingstifte (vier schwarz, zwei rot, einer blau, einer grün) und zwei Wasserblumen-/Glasreiniger-Sprühflaschen sofort wieder auszuhändigen;
in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit der Entnahme der benannten Gegenstände festzustellen;
ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, das die Eignung der hessischen Unterbringung überprüft;
ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und
Rechtsanwalt W. als Rechtsbeistand beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass es sich bei den begehrten Stiften der Fa. Edding um mehrteilige Gegenstände handele, in deren Hohlräumen ohne weiteres verbotene Gegenstände versteckt oder übergeben werden könnten. Bei jeder Kontrolle der Stifte müssten diese geöffnet und die mit Farbstoff getränkte Watte untersucht werden. Das würde zu einer Beschädigung und zu erhöhtem Kontrollaufwand führen. Die Missbrauchsgefahr würde nicht allein nur vom Antragsteller ausgehen, denn er könnte die Faserschreiber auch zu anderen Untergebrachten mitnehmen und ihnen überlassen. Im Wohnraummerkblatt sei aufgeführt, dass derartige Faserstifte nicht erlaubt seien. Davon habe auch der Antragsteller Kenntnis.
Die Sprühflaschen seien ebenfalls im Wohnraummerkblatt als verbotene Gegenstände aufgeführt. Sie seien zur Herstellung von Waffen geeignet, weil sich mit ihnen ätzende und reizende Flüssigkeiten fein zerstäuben ließen und somit ein Sprühnebel – u. a. aus Reinigungsmitteln – hergestellt werden könnte.
Der Antragsteller habe die begehrten Gegenstände ohne Genehmigung in Besitz gehabt. Sie seien nicht im Kammerprotokoll, welches seine Habe ausweise, aufgeführt. Es sei unklar, wie er zu den Gegenständen gekommen sei. Wegen fehlender Genehmigung könne er sich nicht auf Bestandsschutz berufen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.11.2017, Bl. 21 ff. d. A., Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Eignung der hessischen Unterbringung war nicht statthaft und daher als unzulässig zurückzuweisen. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG können nur vollzugsbehördliche Maßnahmen sein, nicht aber Handlungen des erkennenden Gerichts.
2. Der auf Wiedererlangung von Eigentum gerichtete Antrag war dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm acht Eddingstifte (vier schwarz, zwei rot, einer blau, einer grün) und zwei Wasserblumen-/Glasreiniger-Sprühflaschen auszuhändigen.
Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Aushändigung der besagten Gegenstände. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 HSSVollzG dürfen Untergebrachte keine Gegenstände in ihrem Haftraum verwahren, die die Sicherheit der Anstalt beeinträchtigen. Das war allerdings sowohl bei den Stiften als auch bei den Sprühflaschen der Fall. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin bestehen die Stifte aus mehreren Teilen und besitzen einen Hohlraum, in dem ohne weiteres verbotene Gegenstände versteckt oder übergeben werden können. Daraus ergibt sich eine Gefahr für die Sicherheit, der nicht mit entsprechenden Kontrollen entgegengewirkt werden kann. Bei jeder Kontrolle der Stifte müssten diese geöffnet und die mit Farbstoff getränkte Watte untersucht werden. Das würde zu einer Beschädigung und zu erhöhtem Kontrollaufwand führen. Auch die Sprühflaschen sind als sicherheitsbeeinträchtigende Gegenstände einzustufen. Denn sie sind zur Herstellung von Waffen geeignet, weil sich mit ihnen ätzende und reizende Flüssigkeiten fein zerstäuben lassen und somit ein Sprühnebel – u. a. aus Reinigungsmitteln – hergestellt werden kann.
Für die Beurteilung der Sicherheitsgefährdung reicht es aus, dass ein Gegenstand abstrakt gefährlich ist. Deshalb spielt es keine Rolle, ob gerade der Antragsteller die besagten Gefahren hervorrufen würde. Die Antragsgegnerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Weitergabe der Gegenstände an andere Untergebrachte, die damit Missbrauch betreiben könnten, besteht.
Auf Bestandsschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen. Selbst bei einer ursprünglich erteilten Genehmigung wäre die Besitzerlaubnis wegen der Gefährdung der Sicherheit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HessStVollzG zu widerrufen gewesen. Das Gesetz räumt der Vollzugsanstalt bei dieser Entscheidung kein Ermessen ein.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache zurückzuweisen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Rechtsanwalt W. war dem Antragsteller § 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 ZPO nicht beizuordnen, weil Prozesskostenhilfe nicht gewährt wurde.
Auch gemäß §109 Abs. 3 StVollzG kam die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, weil die streitgegenständlichen Maßnahme nicht der Umsetzung des § 66c Absatz 1 StGB diente.