Rechtsprechung / Landgericht Marburg
Landgericht Marburg Urteil vom 08.07.2025 – 12 (W) KLs – 7120 Js 210571/23 (1/25)
ECLI:DE:LGMARBU:2025:0708.12W.KLS7120JS2105.00
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, in 70 Fällen
und
des gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
Er wird deswegen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.569.050,00 Euro angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 in den vom 09.04.2022 – 21.07.2022 und 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassungen i. V. m. Anhang XVIII zur Verordnung (EU) 833/2014) in der jeweils geltenden Fassung,
Gründe
I.
[…]
Der Angeklagte ist strafrechtlich in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Die Kammer hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:
Im Tatzeitraum vom 04.07.2022 bis zum 23.06.2023 veräußerte der Angeklagte mehrere hochpreisige Kraftfahrzeuge an in Russland lebende Käufer. Dabei war dem Angeklagten bekannt und bewusst, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge mit einem Verkaufs- und Ausfuhrverbot, das sich unter anderem auf Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 Euro pro Stück bezog, belegt waren. Bei der Begehung der sogleich dargestellten Taten handelte der Angeklagte nach folgendem Muster: Nachdem sich ein in Russland befindlicher Kaufinteressent entweder auf eine von dem Angeklagten selbst oder einem Dritten geschaltete Internetanzeige oder mit einem konkreten Wunsch nach einem Fahrzeug bei dem Angeklagten gemeldet hatte, bereitete der Angeklagte – nach ggf. vorherigem Ankauf des Fahrzeugs – das jeweilige Fahrzeug für die Ausfuhr nach Belarus vor. Sodann wurde das jeweilige Fahrzeug von belarussischen Scheinkäufern am Geschäftssitz des Kfz-Handels des Angeklagten in Lohra oder bei einem Händler, bei dem der Angeklagte das Fahrzeug zuvor erworben hatte, abgeholt und zunächst entsprechend der Ausfuhranmeldung nach Belarus verbracht. Der Angeklagte erstellte neben der Verkaufsrechnung an seinen russischen Kunden jeweils unter derselben Rechnungsnummer eine weitere Rechnung, aus der ein belarussischer Käufer hervorging, um den Verkauf und die Ausfuhr der Fahrzeuge nach Russland zu verschleiern. Bei den belarussischen Käufern handelte es sich um Geschäftspartner des Angeklagten, die gegen Erhalt einer Provision die Fahrzeuge bei dem Angeklagten dem Schein nach ankauften, um den von Anfang an geplanten wahren Verbleib der Fahrzeuge – nämlich bei dem tatsächlichen Kunden in Russland – zu verdecken. Unter Vorlage dieser Scheinrechnung meldete der Angeklagte die Fahrzeuge jeweils zur Ausfuhr aus der Europäischen Union mit vermeintlichem Endbestimmungsland Belarus zur Ausfuhr an. Dabei war dem Angeklagten bekannt und bewusst, dass die Fahrzeuge nicht in Belarus verbleiben würden, sondern bestimmungsgemäß an seine russischen Kunden nach Russland weitergeliefert werden würden. Dementsprechend wurden alle von ihm verkauften und ausgeführten verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nach Russland verbracht und dort zugelassen. Die Scheinrechnungen an belarussische Kunden sowie die Angabe von Belarus als Endbestimmungsland in den Zollanmeldungen fertigte der Angeklagte bewusst, um die EU-Sanktionen bezüglich des Verkaufs und der Ausfuhr hochpreisiger Fahrzeuge nach Russland zu umgehen.
Den Kaufpreis erhielt der Angeklagte jeweils unmittelbar von seinen russischen Kunden, zunächst auf sein Konto bei der Sparkasse X, ab Mitte Januar 2023 in einzelnen Fällen hingegen mittels Kryptowährung, welche auf die sog. Kryptowallets des Angeklagten bei dem Anbieter „Binance“ überwiesen wurde, oder Barzahlung. Bei Zahlung mittels Kryptowährung tauschte der Angeklagte die Kryptowährung in Euro um und überwies den Geldbetrag auf sein oben genanntes Bankkonto.
Im Rahmen einer von dem Angeklagten im Dezember 2022 initiierten Ausfuhr mit der „Movement Reference Number“ (im Folgenden: MRN): ... meldete der Angeklagte einen PKW BMW X5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden: FIN) ... zur Ausfuhr nach Belarus an (vgl. Tat zu Ziffer II. 56.). Bei der Überprüfung der Ausfuhrbegleitdokumente durch das Hauptzollamt Gießen wurde festgestellt, dass die Zahlungsabwicklung über ein russisches Bankkonto erfolgt war. Infolgedessen wurde das Fahrzeug nicht zur Ausfuhr überlassen und das Zollfahndungsamt Essen über den Verdacht einer Zuwiderhandlung informiert, woraufhin von dort aus das gegenständliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Der Verkauf und die Ausfuhr von hochpreisigen Fahrzeugen nach Russland sollte den Lebensunterhalt des Angeklagten finanzieren und ihm so als fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und erheblicher Dauer dienen. Abzüglich der Einkaufspreise erwirtschaftete der Angeklagte durch den Verkauf und die Ausfuhr der tatgegenständlichen Fahrzeuge im Tatzeitraum einen Gewinn von insgesamt 239.795,09 Euro.
Zu 1.:
Der Angeklagte kaufte am 04.07.2022 bei der A GmbH & Co. KG einen gebrauchten PKW Audi Q7 mit der FIN ... zum Preis von 57.563,03 Euro netto. Ebenfalls am 04.07.2022 verkaufte er das Fahrzeug zu einem Verkaufspreis von 60.000,00 Euro netto (Rechnungsnummer 37.22) an B, Russland. Unter dem gleichen Datum mit gleicher Rechnungsnummer fertigte der Angeklagte zudem eine Scheinrechnung, wonach der PKW vermeintlich an C. mit Anschrift in Belarus zum Preis von 60.000,00 Euro netto nebst 6.500,00 Euro Kaution verkauft worden sei.
Am 05.07.2022 ging auf dem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf (IBAN: ) eine Zahlung über 66.000,00 Euro von dem russischen Konto des Käufers B. ein. Im Verwendungszweck wird auf die Rechnungsnummer 37.22 vom 04.07.2022 Bezug genommen.
Mit Ausfuhranmeldung MRN... meldete der Angeklagte das Fahrzeug zur Ausfuhr an, wobei er bewusst wahrheitswidrig angab, dass das Fahrzeug lediglich nach Belarus geliefert werden sollte. Das Fahrzeug wurde am 21.07.2022 aus der Europäischen Union nach Belarus ausgeführt und von dort bestimmungsgemäß nach Russland verbracht. Am 25.08.2022 wurde das Fahrzeug in Russland zugelassen.
Zu 2. – 71.:
Entsprechend der vorstehend geschilderten Vorgehensweise beging der Angeklagte im Einzelnen folgende weitere Taten:
Tat
Verkaufs-datum
Verkaufs-preis (in Euro)
(Rechnungs-
Nummer)
Käufer / Scheinkäufer
Fahrzeug
Ausfuhrdatum
( MRN )
Zulassung in Russland
2.
22.07.2022
netto:
52.000,-
erhalten:
57.000,-
(RNr. 51.22)
BMW X5 xDrive 30d Steptronic
(FIN: ...)
04.09.2022
(...)
11.10.2022
3.
26.07.2022
netto:
55.000,-
erhalten:
57.500,-
(RNr. 57.22)
BMW X5 xDrive 30d Steptronic
(FIN: ...9)
12.08.2022
(...)
12.07.2023
4.
27.07.2022
netto:
65.000,-
erhalten:
88.500,-
(RNr. 59.22)
BMW X5 xDrive 30d
(FIN: ...)
12.08.2022
(...)
09.03.2023
5.
04.08.2022
netto:
56.500,-
erhalten:
56.500,-
(RNr. 69.22)
Mercedes GLE
(FIN:
...)
28.09.2022
(...)
08.12.2022
6.
06.08.2022
netto:
62.000,-
erhalten:
72.000,-
(RNr. 71.22)
Audi Q8
(FIN:
...)
01.09.2022
(...)
04.10.2022
7.
06.08.2022
netto:
85.000,-
erhalten:
99.000,-
(RNr. 72.22)
BMW X7
(FIN:
...)
07.09.2022
(...)
29.10.2022
8.
06.08.2022
netto:
63.000,-
erhalten:
80.500,-
(RNr. 73.22)
BMW X5
(FIN:
...)
21.08.2022
(...)
22.09.2022
9.
08.08.2022
netto:
54.000,-
erhalten:
59.000,-
(RNr. 76.22)
VW Touareg
(FIN:
...)
10.09.2022
(...)
11.11.2022
10.
09.08.2022
netto:
59.000,-
erhalten:
64.000,-
(RNr. 77.22)
Audi Q7
(FIN:
...)
24.08.2022
(...)
03.11.2022
11.
10.08.2022
netto:
80.000,-
erhalten:
91.500,-
(RNr. 80.22)
BMW X7
(FIN:
...)
12.10.2022
(...)
26.12.2022
12.
16.08.2022
netto:
53.000,-
erhalten:
60.000,-
(RNr. 82.22)
BMW X6
(FIN:
...)
01.09.2022
(...)
06.10.2022
13.
18.08.2022
netto:
58.800,-
erhalten:
69.870,-
(RNr. 85.22)
VW Touareg
(FIN:
...)
11.09.2022
(...)
08.11.2022
14.
21.08.2022
netto:
61.000,-
erhalten:
69.000,-
(RNr. 86.22)
BMW X5
(FIN:
...)
14.09.2022
(...)
04.10.2022
15.
25.08.2022
netto:
56.500,-
erhalten:
63.500,-
(RNr. 90.22)
VW Touareg
...)
18.09.2022
(...)
11.03.2023
16.
25.08.2022
netto:
61.000,-
erhalten:
70.000,-
(RNr. 93.22)
BMW X3,
(FIN:
...)
24.09.2022
(...)
26.12.2022
17.
02.09.2022
netto:
61.000,-
erhalten:
69.880,-
(RNr. 94.22)
VW T7 Multivan Lang,
(FIN:
...)
15.09.2022
(...)
06.12.2022
18.
08.09.2022
netto:
56.200,-
erhalten:
64.200,-
(RNr. 101.22)
BMW X5,
(FIN:
...)
18.09.2022
(...)
14.10.2022
19.
08.09.2022
netto:
61.000,-
erhalten:
69.700,-
(RNr. 102.22)
VW T7 Mulitvan Lang,
(FIN:
...)
26.09.2022
(...)
25.08.2023
20.
08.09.2022
netto:
61.000,-
erhalten:
69.800,-
(RNr. 103.22)
VW T7 Mulitvan Lang,
(FIN:
...)
26.09.2022
(...)
21.02.2023
21.
12.09.2022
netto:
72.500,-
erhalten:
82.500,-
(RNr. 109.22)
BMW X5,
(FIN:
...)
06.10.2022
(...)
01.02.2023
22.
14.09.2022
netto:
101.500,-
erhalten:
116.500,-
(RNr. 110.22)
BMW X7,
(FIN:
...)
06.10.2022
(...)
11.11.2022
23.
15.09.2022
netto:
52.000,-
erhalten:
60.000,-
(RNr. 112.22)
VW Touareg,
(FIN:
...)
09.10.2022
(...)
22.11.2022
24.
17.09.2022
netto:
113.500,-
erhalten:
135.000,-
(RNr. 115.22)
Mercedes G500 AMG,
(FIN:
...)
02.10.2022
(...)
30.03.2023
25.
19.09.2022
netto:
52.000,-
erhalten:
57.000,-
(RNr. 117.22)
Audi Q8,
(FIN:
...)
30.09.2022
(...)
20.12.2022
26.
19.09.2022
netto:
69.000,-
erhalten:
79.000,-
(RNr. 118.22)
Audi Q8,
(FIN:
...)
09.10.2022
(...)
11.11.2022
27.
20.09.2022
netto:
69.500,-
erhalten:
79.500,-
(RNr. 119.22)
BMW X5,
(FIN:
...)
19.10.2022
(...)
18.11.2022
28.
06.10.2022
netto:
57.000,-
erhalten:
65.000,-
(RNr. 126.22)
BMW X5,
(FIN:
...)
03.11.2022
(...)
24.11.2022
29.
06.10.2022
netto:
67.000,-
erhalten:
79.000,-
(RNr. 135.22)
Range Rover Sport 3,0,
(FIN:
...)
[unbekannt]
(...)
11.03.2023
30.
06.10.2022
netto:
59.000,-
erhalten:
68.000,-
(RNr. 136.22)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
29.10.2022
(...)
02.12.2022
31.
06.10.2022
netto:
50.900,-
erhalten:
58.200,-
(RNr. 138.22)
VW Touareg
(FIN:
...)
22.10.2022
(...)
02.12.2022
32.
07.10.2022
netto:
72.000,-
erhalten:
85.000,-
(RNr. 140.22)
Porsche Panamera
(FIN:
...)
19.10.2022
(...)
02.12.2022
33.
10.10.2022
netto:
58.300,-
erhalten:
68.000,-
(RNr. 143.22)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
29.10.2022
(...)
07.12.2022
34.
10.10.2022
netto:
59.600,-
erhalten:
67.600,-
(RNr. 144.22)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
22.10.2022
(...)
23.11.2022
35.
17.10.2022
netto:
60.900,-
erhalten:
70.900,-
(RNr. 146.22)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
06.11.2022
(...)
15.12.2022
36.
19.10.2022
netto:
69.500,-
erhalten:
73.500,-
(RNr. 149.22)
BMW X5
(FIN:
...)
09.11.2022
(...)
30.11.2022
37.
20.10.2022
netto:
62.500,-
erhalten:
62.000,-
(RNr. 150.22)
BMW X5
(FIN:
...)
18.11.2022
(...)
30.11.2022
38.
24.10.2022
netto:
90.000,-
erhalten:
106.000,-
(RNr. 152.22)
Porsche Cayenne
(FIN:
...)
12.11.2022
(...)
31.12.2022
39.
25.10.2022
netto:
58.000,-
erhalten:
67.800,-
(RNr. 156.22)
BMW X5
(FIN:
...)
12.11.2022
(...)
14.12.2022
40.
25.10.2022
netto:
58.000,-
erhalten:
68.000,-
(RNr. 157.22)
BMW X5
(FIN:
...)
03.11.2022
(...)
24.12.2022
41.
01.11.2022
netto:
161.000,-
erhalten:
181.000,-
(RNr. 162.22)
Audi RS Q8
(FIN:
...)
10.12.2022
(...)
18.01.2023
42.
05.11.2022
netto:
67.700,-
erhalten:
79.000,-
(RNr. 167.22)
Audi Q8
(FIN:
...)
24.11.2022
(...)
12.01.2023
43.
05.11.2022
netto:
61.600,-
erhalten:
71.600,-
(RNr. 168.22)
BMW X5
(FIN:
...)
10.12.2022
(...)
11.01.2023
44.
08.11.2022
netto:
67.500,-
erhalten:
78.500,-
(RNr. 173.22)
Audi Q8
(FIN:
...)
23.11.2022
(...)
25.01.2023
45.
11.11.2022
netto:
52.500,-
erhalten:
61.500,-
(RNr. 175.22)
Audi TTS Coupe
(FIN:
...)
02.12.2022
(...)
11.01.2023
46.
15.11.2022
netto:
68.000,-
erhalten:
79.000,-
(RNr. 176.22)
Land Rover Range Rover
(FIN:
...)
30.11.2022
(...)
18.02.2023
47.
15.11.2022
netto:
141.500,-
erhalten:
141.000,-
(RNr. 178.22)
Mercedes Benz V300
(FIN:
...)
06.12.2022
(...)
27.01.2023
48.
16.11.2022
netto:
71.500,-
erhalten:
83.500,-
(RNr. 180.22.1)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
10.12.2022
(...)
28.03.2023
49.
18.11.2022
netto:
59.000,-
erhalten:
68.600,-
(RNr. 182.22.1)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
03.12.2022
(...)
23.05.2023
50.
22.11.2022
netto:
70.800,-
erhalten:
81.000,-
(RNr. 183.22.1)
BMW X7 xDrive
(FIN:
...)
22.12.2022
(...)
07.04.2023
51.
23.11.2022
netto:
59.500,-
erhalten:
69.000,-
(RNr. 185.22.1)
VW T6 Multivan
(FIN:
...)
02.12.2022
(...)
24.01.2023
52.
24.11.2022
netto:
114.500,-
erhalten:
124.500,-
(RNr. 187.22.1)
Porsche Cayenne
(FIN:
...)
09.12.2022
(...)
13.01.2023
53.
01.12.2022
netto:
62.500,-
erhalten:
73.000,-
(RNr. 190.22.1)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
09.12.2022
(...)
17.02.2023
54.
04.12.2022
netto:
60.000,-
erhalten:
70.000,-
(RNr. 193.22.1)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
23.12.2022
(...)
18.03.2023
55.
04.12.2022
netto:
57.000,-
erhalten:
66.600,-
(RNr. 194.22.1)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
29.12.2022
(...)
29.03.2023
56.
06.12.2022
netto:
59.000,-
erhalten:
69.000,-
(RNr. 196.22)
BMW X5
(FIN:
...)
[unbekannt]
(...) und (...)
09.03.2023
57.
08.12.2022
netto:
61.000,-
erhalten:
61.000,-
(RNr. 197.22)
BMW X3
(FIN:
...)
29.12.2022
(...)
21.02.2023
58.
13.12.2022
netto:
63.500,-
erhalten:
66.800,-
(RNr. 200.22)
BMW X5
(FIN:
...)
[unbekannt]
(...)
13.03.2023
59.
24.12.2022
netto:
91.500,-
erhalten:
91.500,-
(RNr. 209.22)
BMW X7
(FIN:
...)
11.01.2023
(...)
20.02.2023
60.
26.12.2022
netto:
82.000,-
erhalten:
85.000,-
(RNr. 210.22)
Porsche Cayenne Coupé
(FIN:
...)
[keine]
01.02.2023
61.
10.01.2023
netto:
60.000,-
erhalten:
70.000,-
(RNr. 02.23)
Audi Q8
(FIN:
...)
02.02.2023
(...)
14.04.2023
62.
19.01.2023
netto:
58.500,-
erhalten:
68.000,-
(RNr. 09.23)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
16.02.2023
(...)
03.03.2023
63.
19.01.2023
netto:
62.000,-
erhalten:
72.000,-
(RNr. 10.23)
Audi Q8
(FIN:
...)
05.02.2023
(...)
05.04.2023
64.
20.01.2023
netto:
55.500,-
erhalten:
65.000,-
(RNr. 11.23)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
22.02.2023
(...)
11.04.2023
65.
02.02.2023
netto:
85.400,-
erhalten:
88.400,-
(RNr. 17.23)
Mercedes AMG GT43
(FIN: ...)
05.02.2023
(...)
21.02.2023
66.
13.02.2023
netto:
246.900,-
erhalten:
255.900,-
(RNr. 29.23.1 – 29.23.6)
Land Rover Range Rover
(FIN: ...)
27.03.2023
(...)
07.04.2023
67.
18.02.2023
netto:
56.700,-
erhalten:
56.700,-
(RNr. 31.23)
BMW X5 xDrive
(FIN:
...)
25.02.2023
(...)
02.05.2023
68.
21.03.2023
netto:
55.000,-
erhalten:
55.000,-
(RNr. 51.23)
Audi A8
(FIN: ...)
29.03.2023
(...)
21.09.2023
69.
27.03.2023
netto:
68.000,-
erhalten:
68.000,-
(RNr. 62.23.1)
BMW X5
(FIN: ...)
29.04.2023
(...)
08.11.2023
70.
19.05.2023
netto:
58.000,-
erhalten:
58.000,-
(RNr. 85.23)
Land Rover Range Rover
(FIN: ...)
24.05.2023
(...)
13.03.2024
71.
19.05.2023
netto:
57.500,-
erhalten:
65.000,-
(RNr. 97.23)
BMW X5
(FIN: ...)
23.06.2023
(...)
31.10.2023
Der Angeklagte hat durch die von ihm begangenen Taten einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt.
Am 05.09.2023 wurden die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten durchsucht und eine Vielzahl an Geschäftsunterlagen, zum Teil elektronisch gespeichert, sichergestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2023 wurde gegen den Angeklagten der Vermögensarrest in Höhe von 5.976.881,00 Euro angeordnet. In Vollstreckung des Vermögensarrestes wurden 129.830,00 Euro Bargeld und drei PKW sichergestellt. Überdies wurde am 28.09.2023 ein Betrag von 8.338,15 Euro von dem Konto des Angeklagten bei der VR Bank Y. sowie am 11.09.2023 ein Betrag von 15.878,90 Euro aus einem Bausparvertrag des Angeklagten gepfändet. Nach teilweiser Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 154 Abs. 1 StPO wurde mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2025 die Arrestsumme entsprechend den Anklagevorwürfen von ursprünglich 5.976.881,00 Euro auf 5.569.050,00 Euro reduziert.
III.
1. Feststellungen zur Person des Angeklagten
Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen und insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Die Feststellung, dass der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 17.06.2025.
2. Feststellungen zur Sache
[…]
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die unter Ziffern II. 1. – 59. und die unter Ziffern II. 61. – 71. dargestellten Taten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in den vom 09.04.2022 – 21.07.2022 und 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassungen wegen jeweils tateinheitlichen, § 52 Abs. 1 StGB, gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht.
Durch die unter Ziffer II. 60. dargestellte Tat hat sich der Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in der vom 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassung wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht.
Nach Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Sanktionen-Verordnung) ist es verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Unter Ziffer 17 des Anhangs XVIII werden Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land , Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 EURO pro Stück aufgeführt.
Seit dem 24.06.2023 sind Fahrzeuge nicht nur als Luxusgüter im Wert von über 50.000,00 EURO nach Art. 3h der VO (EU) 833/2014 i. V. m. Anhang XVIII, sondern auch in Anhang XXIII als Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, gelistet, wobei die Listung insoweit vom Hubraum des Fahrzeugs abhängig ist. Diese Änderung ist nach den Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission darauf zurückzuführen, dass das Anknüpfen an den in der Zollanmeldung angegebenen Wert (d. h. den Kaufpreis) um einen objektiv messbaren physischen Wert erweitert wurde, um Umgehungsversuchen durch Unterfrankierung von Fahrzeugen zu entgegnen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für die Listung als Luxusgut, die im Tatzeitraum einzige Listung, zur Wertbestimmung insbesondere der Verkaufspreis heranzuziehen ist. Für die Tatbestandsmäßigkeit kommt es daher auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis der Fahrzeuge an.
Die unter Ziffern II. 1. – 71. festgestellten Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Gemäß § 52 Abs. 1 StGB wird nur auf eine Strafe erkannt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Die unter Ziffern II. 1. – 59 und Ziffern II. 61. – 71. dargestellten Taten erfüllen tateinheitlich zwei Tatvarianten des Grundtatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG (Verstoß gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot) und – wie auch die unter Ziffer II. 60. dargestellte Tat – den Qualifikationstatbestand des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG. Daher hat die Kammer die Strafe in allen Fällen dem Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG entnommen, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich aller insgesamt 71 Fälle von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Für den Angeklagten sprechend hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.
Weiter sprach für den Angeklagten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um Wirtschaftsgüter und nicht um – ebenfalls von der Verordnung (EU) 833/2014 (vgl. deren Art. 2 und 2a) umfasste – militärische Güter handelt, deren Wert teilweise zudem nur relativ knapp über dem im Tatzeitraum maßgeblichen Grenzwert (50.000,00 EURO) lag. Wenngleich § 18 Abs. 1 AWG selbst keine Unterscheidung der Zweckrichtung der sanktionierten Waren vorsieht, ist dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung (zu Gunsten des Angeklagten) zu berücksichtigen.
Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch das Verfahren bereits seit September des Jahres 2023 über das übliche mit einem Strafverfahren einhergehende Maß hinaus belastet ist, da seither die erhebliche Summe von 5.569.050,00 EURO (vormals 5.976.881,00 EURO) arrestiert ist.
Zusätzlich hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der berufstätige Angeklagte, der mit seinem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Ehefrau bestreitet, als Erstverbüßer von Strafhaft als besonders strafempfindlich anzusehen ist.
Hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. – 59. und 61. – 71 festgestellten Taten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich zu der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot auch eine Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhrverbot begangen hat.
Unter zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Für die unter Ziffern II. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 23., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31., 33., 34., 35., 36., 37., 39., 40., 42., 43., 44., 45., 46., 49., 51., 53., 54., 55., 56., 57. und 58. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 50.000,00 und 70.000,00 EURO erhielt, jeweils eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten;
für die unter Ziffern II. 7., 11., 21., 32., 38., 48., 50. und 59. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022 – mit Ausnahme der unter Ziffer II. 60. festgestellten Tat –, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 70.001,00 und 100.000,00 EURO erhielt, jeweils eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;
für die unter Ziffer II. 60. festgestellte Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten;
für die unter Ziffern II. 22., 24., 41., 47. und 52. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis über 100.000,00 EURO erhielt, jeweils eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten;
für die unter Ziffern II. 61., 62., 63., 64., 67., 68., 69., 70., und 71. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2023, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 50.000,00 und 70.000,00 EURO erhielt, jeweils eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;
für die unter Ziffern II. 65. festgestellte Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten
und für die unter Ziffer II. 66 festgestellt Tat eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.
Nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 S. 2 StGB erfolgte die Gesamtstrafenbildung durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten). Gemäß § 54 Abs. 2 StGB durfte die Gesamtstrafe die Summe der insgesamt 71 Einzelstrafen nicht erreichen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren nicht übersteigen.
Für die Bemessung der danach zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten und die 71 Straftaten noch einmal zusammenfassend gewürdigt.
Dabei kam zunächst den bereits oben erwähnten Gesichtspunkten zur Strafzumessung erneut Bedeutung zu. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung den bestehenden zeitlichen und situativen Zusammenhang der 71 Taten besonders bedacht, wobei sie dabei den hohen Gesamtwert der Fahrzeuge in Höhe von 5.569.050,00 EURO nicht außer Acht gelassen hat. Auch hat die Kammer in diesem Zusammenhang zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit einer über das typischerweise mit der jeweiligen Begehung des Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot (bzw. in 70 Fällen des tateinheitlichen Zuwiderhandelns gegen ein Ausfuhrverbot) verbundene Tatunrecht hinausgehenden kriminellen Energie gehandelt hat. Denn der Angeklagte hat – im Laufe des Tatzeitraums mit wechselnden Methoden (zunächst doppelte Rechnungsstellung, Zahlung in Kryptowährung und Verzicht auf Rechnungsstellung) – ein besonders hohes Maß an planmäßiger Verminderung seines Überführungsrisikos an den Tag gelegt.
Unter erneuter Abwägung aller Umstände hat die Kammer auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
erkannt.
Diese wird dem Gesamtgewicht der 71 Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht.
Die von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe für das künftige Leben des Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus.
VI.
Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB war der Wert der erlangten Taterträge einzuziehen. Der Angeklagte hat durch die von ihm unter Ziffern II. 1. bis 71. dargestellten Taten einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt. In dieser Höhe war die Einziehung des Wertes der erlangten Taterträge anzuordnen.
Da es sich bei S. um keine eigenständige juristische Person, sondern um einen von dem Angeklagten alleine geführten Eigenbetrieb handelt, ist der Angeklagte selbst in vollem Umfang Einziehungsschuldner.
VII.
Dem Angeklagten waren gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.