Rechtsprechung / Landgericht Marburg

Landgericht Marburg Urteil vom 08.07.2025 – 12 (W) KLs – 7120 Js 210571/23 (1/25)

ECLI:DE:LGMARBU:2025:0708.12W.KLS7120JS2105.00

Tenor

Der Angeklagte ist schuldig des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, in 70 Fällen

und

des gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

Er wird deswegen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.569.050,00 Euro angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§ 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 in den vom 09.04.2022 – 21.07.2022 und 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassungen i. V. m. Anhang XVIII zur Verordnung (EU) 833/2014) in der jeweils geltenden Fassung,

§§ 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.

Gründe

I.

[…]

Der Angeklagte ist strafrechtlich in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Die Kammer hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:

Im Tatzeitraum vom 04.07.2022 bis zum 23.06.2023 veräußerte der Angeklagte mehrere hochpreisige Kraftfahrzeuge an in Russland lebende Käufer. Dabei war dem Angeklagten bekannt und bewusst, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge mit einem Verkaufs- und Ausfuhrverbot, das sich unter anderem auf Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 Euro pro Stück bezog, belegt waren. Bei der Begehung der sogleich dargestellten Taten handelte der Angeklagte nach folgendem Muster: Nachdem sich ein in Russland befindlicher Kaufinteressent entweder auf eine von dem Angeklagten selbst oder einem Dritten geschaltete Internetanzeige oder mit einem konkreten Wunsch nach einem Fahrzeug bei dem Angeklagten gemeldet hatte, bereitete der Angeklagte – nach ggf. vorherigem Ankauf des Fahrzeugs – das jeweilige Fahrzeug für die Ausfuhr nach Belarus vor. Sodann wurde das jeweilige Fahrzeug von belarussischen Scheinkäufern am Geschäftssitz des Kfz-Handels des Angeklagten in Lohra oder bei einem Händler, bei dem der Angeklagte das Fahrzeug zuvor erworben hatte, abgeholt und zunächst entsprechend der Ausfuhranmeldung nach Belarus verbracht. Der Angeklagte erstellte neben der Verkaufsrechnung an seinen russischen Kunden jeweils unter derselben Rechnungsnummer eine weitere Rechnung, aus der ein belarussischer Käufer hervorging, um den Verkauf und die Ausfuhr der Fahrzeuge nach Russland zu verschleiern. Bei den belarussischen Käufern handelte es sich um Geschäftspartner des Angeklagten, die gegen Erhalt einer Provision die Fahrzeuge bei dem Angeklagten dem Schein nach ankauften, um den von Anfang an geplanten wahren Verbleib der Fahrzeuge – nämlich bei dem tatsächlichen Kunden in Russland – zu verdecken. Unter Vorlage dieser Scheinrechnung meldete der Angeklagte die Fahrzeuge jeweils zur Ausfuhr aus der Europäischen Union mit vermeintlichem Endbestimmungsland Belarus zur Ausfuhr an. Dabei war dem Angeklagten bekannt und bewusst, dass die Fahrzeuge nicht in Belarus verbleiben würden, sondern bestimmungsgemäß an seine russischen Kunden nach Russland weitergeliefert werden würden. Dementsprechend wurden alle von ihm verkauften und ausgeführten verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nach Russland verbracht und dort zugelassen. Die Scheinrechnungen an belarussische Kunden sowie die Angabe von Belarus als Endbestimmungsland in den Zollanmeldungen fertigte der Angeklagte bewusst, um die EU-Sanktionen bezüglich des Verkaufs und der Ausfuhr hochpreisiger Fahrzeuge nach Russland zu umgehen.

Den Kaufpreis erhielt der Angeklagte jeweils unmittelbar von seinen russischen Kunden, zunächst auf sein Konto bei der Sparkasse X, ab Mitte Januar 2023 in einzelnen Fällen hingegen mittels Kryptowährung, welche auf die sog. Kryptowallets des Angeklagten bei dem Anbieter „Binance“ überwiesen wurde, oder Barzahlung. Bei Zahlung mittels Kryptowährung tauschte der Angeklagte die Kryptowährung in Euro um und überwies den Geldbetrag auf sein oben genanntes Bankkonto.

Im Rahmen einer von dem Angeklagten im Dezember 2022 initiierten Ausfuhr mit der „Movement Reference Number“ (im Folgenden: MRN): ... meldete der Angeklagte einen PKW BMW X5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden: FIN) ... zur Ausfuhr nach Belarus an (vgl. Tat zu Ziffer II. 56.). Bei der Überprüfung der Ausfuhrbegleitdokumente durch das Hauptzollamt Gießen wurde festgestellt, dass die Zahlungsabwicklung über ein russisches Bankkonto erfolgt war. Infolgedessen wurde das Fahrzeug nicht zur Ausfuhr überlassen und das Zollfahndungsamt Essen über den Verdacht einer Zuwiderhandlung informiert, woraufhin von dort aus das gegenständliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Der Verkauf und die Ausfuhr von hochpreisigen Fahrzeugen nach Russland sollte den Lebensunterhalt des Angeklagten finanzieren und ihm so als fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang und erheblicher Dauer dienen. Abzüglich der Einkaufspreise erwirtschaftete der Angeklagte durch den Verkauf und die Ausfuhr der tatgegenständlichen Fahrzeuge im Tatzeitraum einen Gewinn von insgesamt 239.795,09 Euro.

Zu 1.:

Der Angeklagte kaufte am 04.07.2022 bei der A GmbH & Co. KG einen gebrauchten PKW Audi Q7 mit der FIN ... zum Preis von 57.563,03 Euro netto. Ebenfalls am 04.07.2022 verkaufte er das Fahrzeug zu einem Verkaufspreis von 60.000,00 Euro netto (Rechnungsnummer 37.22) an B, Russland. Unter dem gleichen Datum mit gleicher Rechnungsnummer fertigte der Angeklagte zudem eine Scheinrechnung, wonach der PKW vermeintlich an C. mit Anschrift in Belarus zum Preis von 60.000,00 Euro netto nebst 6.500,00 Euro Kaution verkauft worden sei.

Am 05.07.2022 ging auf dem Konto des Angeklagten bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf (IBAN: ) eine Zahlung über 66.000,00 Euro von dem russischen Konto des Käufers B. ein. Im Verwendungszweck wird auf die Rechnungsnummer 37.22 vom 04.07.2022 Bezug genommen.

Mit Ausfuhranmeldung MRN... meldete der Angeklagte das Fahrzeug zur Ausfuhr an, wobei er bewusst wahrheitswidrig angab, dass das Fahrzeug lediglich nach Belarus geliefert werden sollte. Das Fahrzeug wurde am 21.07.2022 aus der Europäischen Union nach Belarus ausgeführt und von dort bestimmungsgemäß nach Russland verbracht. Am 25.08.2022 wurde das Fahrzeug in Russland zugelassen.

Zu 2. – 71.:

Entsprechend der vorstehend geschilderten Vorgehensweise beging der Angeklagte im Einzelnen folgende weitere Taten:

Tat

Verkaufs-datum

Verkaufs-preis (in Euro)

(Rechnungs-

Nummer)

Käufer / Scheinkäufer

Fahrzeug

Ausfuhrdatum

( MRN )

Zulassung in Russland

2.

22.07.2022

netto:

52.000,-

erhalten:

57.000,-

(RNr. 51.22)

BMW X5 xDrive 30d Steptronic

(FIN: ...)

04.09.2022

(...)

11.10.2022

3.

26.07.2022

netto:

55.000,-

erhalten:

57.500,-

(RNr. 57.22)

BMW X5 xDrive 30d Steptronic

(FIN: ...9)

12.08.2022

(...)

12.07.2023

4.

27.07.2022

netto:

65.000,-

erhalten:

88.500,-

(RNr. 59.22)

BMW X5 xDrive 30d

(FIN: ...)

12.08.2022

(...)

09.03.2023

5.

04.08.2022

netto:

56.500,-

erhalten:

56.500,-

(RNr. 69.22)

Mercedes GLE

(FIN:

...)

28.09.2022

(...)

08.12.2022

6.

06.08.2022

netto:

62.000,-

erhalten:

72.000,-

(RNr. 71.22)

Audi Q8

(FIN:

...)

01.09.2022

(...)

04.10.2022

7.

06.08.2022

netto:

85.000,-

erhalten:

99.000,-

(RNr. 72.22)

BMW X7

(FIN:

...)

07.09.2022

(...)

29.10.2022

8.

06.08.2022

netto:

63.000,-

erhalten:

80.500,-

(RNr. 73.22)

BMW X5

(FIN:

...)

21.08.2022

(...)

22.09.2022

9.

08.08.2022

netto:

54.000,-

erhalten:

59.000,-

(RNr. 76.22)

VW Touareg

(FIN:

...)

10.09.2022

(...)

11.11.2022

10.

09.08.2022

netto:

59.000,-

erhalten:

64.000,-

(RNr. 77.22)

Audi Q7

(FIN:

...)

24.08.2022

(...)

03.11.2022

11.

10.08.2022

netto:

80.000,-

erhalten:

91.500,-

(RNr. 80.22)

BMW X7

(FIN:

...)

12.10.2022

(...)

26.12.2022

12.

16.08.2022

netto:

53.000,-

erhalten:

60.000,-

(RNr. 82.22)

BMW X6

(FIN:

...)

01.09.2022

(...)

06.10.2022

13.

18.08.2022

netto:

58.800,-

erhalten:

69.870,-

(RNr. 85.22)

VW Touareg

(FIN:

...)

11.09.2022

(...)

08.11.2022

14.

21.08.2022

netto:

61.000,-

erhalten:

69.000,-

(RNr. 86.22)

BMW X5

(FIN:

...)

14.09.2022

(...)

04.10.2022

15.

25.08.2022

netto:

56.500,-

erhalten:

63.500,-

(RNr. 90.22)

VW Touareg

...)

18.09.2022

(...)

11.03.2023

16.

25.08.2022

netto:

61.000,-

erhalten:

70.000,-

(RNr. 93.22)

BMW X3,

(FIN:

...)

24.09.2022

(...)

26.12.2022

17.

02.09.2022

netto:

61.000,-

erhalten:

69.880,-

(RNr. 94.22)

VW T7 Multivan Lang,

(FIN:

...)

15.09.2022

(...)

06.12.2022

18.

08.09.2022

netto:

56.200,-

erhalten:

64.200,-

(RNr. 101.22)

BMW X5,

(FIN:

...)

18.09.2022

(...)

14.10.2022

19.

08.09.2022

netto:

61.000,-

erhalten:

69.700,-

(RNr. 102.22)

VW T7 Mulitvan Lang,

(FIN:

...)

26.09.2022

(...)

25.08.2023

20.

08.09.2022

netto:

61.000,-

erhalten:

69.800,-

(RNr. 103.22)

VW T7 Mulitvan Lang,

(FIN:

...)

26.09.2022

(...)

21.02.2023

21.

12.09.2022

netto:

72.500,-

erhalten:

82.500,-

(RNr. 109.22)

BMW X5,

(FIN:

...)

06.10.2022

(...)

01.02.2023

22.

14.09.2022

netto:

101.500,-

erhalten:

116.500,-

(RNr. 110.22)

BMW X7,

(FIN:

...)

06.10.2022

(...)

11.11.2022

23.

15.09.2022

netto:

52.000,-

erhalten:

60.000,-

(RNr. 112.22)

VW Touareg,

(FIN:

...)

09.10.2022

(...)

22.11.2022

24.

17.09.2022

netto:

113.500,-

erhalten:

135.000,-

(RNr. 115.22)

Mercedes G500 AMG,

(FIN:

...)

02.10.2022

(...)

30.03.2023

25.

19.09.2022

netto:

52.000,-

erhalten:

57.000,-

(RNr. 117.22)

Audi Q8,

(FIN:

...)

30.09.2022

(...)

20.12.2022

26.

19.09.2022

netto:

69.000,-

erhalten:

79.000,-

(RNr. 118.22)

Audi Q8,

(FIN:

...)

09.10.2022

(...)

11.11.2022

27.

20.09.2022

netto:

69.500,-

erhalten:

79.500,-

(RNr. 119.22)

BMW X5,

(FIN:

...)

19.10.2022

(...)

18.11.2022

28.

06.10.2022

netto:

57.000,-

erhalten:

65.000,-

(RNr. 126.22)

BMW X5,

(FIN:

...)

03.11.2022

(...)

24.11.2022

29.

06.10.2022

netto:

67.000,-

erhalten:

79.000,-

(RNr. 135.22)

Range Rover Sport 3,0,

(FIN:

...)

[unbekannt]

(...)

11.03.2023

30.

06.10.2022

netto:

59.000,-

erhalten:

68.000,-

(RNr. 136.22)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

29.10.2022

(...)

02.12.2022

31.

06.10.2022

netto:

50.900,-

erhalten:

58.200,-

(RNr. 138.22)

VW Touareg

(FIN:

...)

22.10.2022

(...)

02.12.2022

32.

07.10.2022

netto:

72.000,-

erhalten:

85.000,-

(RNr. 140.22)

Porsche Panamera

(FIN:

...)

19.10.2022

(...)

02.12.2022

33.

10.10.2022

netto:

58.300,-

erhalten:

68.000,-

(RNr. 143.22)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

29.10.2022

(...)

07.12.2022

34.

10.10.2022

netto:

59.600,-

erhalten:

67.600,-

(RNr. 144.22)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

22.10.2022

(...)

23.11.2022

35.

17.10.2022

netto:

60.900,-

erhalten:

70.900,-

(RNr. 146.22)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

06.11.2022

(...)

15.12.2022

36.

19.10.2022

netto:

69.500,-

erhalten:

73.500,-

(RNr. 149.22)

BMW X5

(FIN:

...)

09.11.2022

(...)

30.11.2022

37.

20.10.2022

netto:

62.500,-

erhalten:

62.000,-

(RNr. 150.22)

BMW X5

(FIN:

...)

18.11.2022

(...)

30.11.2022

38.

24.10.2022

netto:

90.000,-

erhalten:

106.000,-

(RNr. 152.22)

Porsche Cayenne

(FIN:

...)

12.11.2022

(...)

31.12.2022

39.

25.10.2022

netto:

58.000,-

erhalten:

67.800,-

(RNr. 156.22)

BMW X5

(FIN:

...)

12.11.2022

(...)

14.12.2022

40.

25.10.2022

netto:

58.000,-

erhalten:

68.000,-

(RNr. 157.22)

BMW X5

(FIN:

...)

03.11.2022

(...)

24.12.2022

41.

01.11.2022

netto:

161.000,-

erhalten:

181.000,-

(RNr. 162.22)

Audi RS Q8

(FIN:

...)

10.12.2022

(...)

18.01.2023

42.

05.11.2022

netto:

67.700,-

erhalten:

79.000,-

(RNr. 167.22)

Audi Q8

(FIN:

...)

24.11.2022

(...)

12.01.2023

43.

05.11.2022

netto:

61.600,-

erhalten:

71.600,-

(RNr. 168.22)

BMW X5

(FIN:

...)

10.12.2022

(...)

11.01.2023

44.

08.11.2022

netto:

67.500,-

erhalten:

78.500,-

(RNr. 173.22)

Audi Q8

(FIN:

...)

23.11.2022

(...)

25.01.2023

45.

11.11.2022

netto:

52.500,-

erhalten:

61.500,-

(RNr. 175.22)

Audi TTS Coupe

(FIN:

...)

02.12.2022

(...)

11.01.2023

46.

15.11.2022

netto:

68.000,-

erhalten:

79.000,-

(RNr. 176.22)

Land Rover Range Rover

(FIN:

...)

30.11.2022

(...)

18.02.2023

47.

15.11.2022

netto:

141.500,-

erhalten:

141.000,-

(RNr. 178.22)

Mercedes Benz V300

(FIN:

...)

06.12.2022

(...)

27.01.2023

48.

16.11.2022

netto:

71.500,-

erhalten:

83.500,-

(RNr. 180.22.1)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

10.12.2022

(...)

28.03.2023

49.

18.11.2022

netto:

59.000,-

erhalten:

68.600,-

(RNr. 182.22.1)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

03.12.2022

(...)

23.05.2023

50.

22.11.2022

netto:

70.800,-

erhalten:

81.000,-

(RNr. 183.22.1)

BMW X7 xDrive

(FIN:

...)

22.12.2022

(...)

07.04.2023

51.

23.11.2022

netto:

59.500,-

erhalten:

69.000,-

(RNr. 185.22.1)

VW T6 Multivan

(FIN:

...)

02.12.2022

(...)

24.01.2023

52.

24.11.2022

netto:

114.500,-

erhalten:

124.500,-

(RNr. 187.22.1)

Porsche Cayenne

(FIN:

...)

09.12.2022

(...)

13.01.2023

53.

01.12.2022

netto:

62.500,-

erhalten:

73.000,-

(RNr. 190.22.1)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

09.12.2022

(...)

17.02.2023

54.

04.12.2022

netto:

60.000,-

erhalten:

70.000,-

(RNr. 193.22.1)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

23.12.2022

(...)

18.03.2023

55.

04.12.2022

netto:

57.000,-

erhalten:

66.600,-

(RNr. 194.22.1)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

29.12.2022

(...)

29.03.2023

56.

06.12.2022

netto:

59.000,-

erhalten:

69.000,-

(RNr. 196.22)

BMW X5

(FIN:

...)

[unbekannt]

(...) und (...)

09.03.2023

57.

08.12.2022

netto:

61.000,-

erhalten:

61.000,-

(RNr. 197.22)

BMW X3

(FIN:

...)

29.12.2022

(...)

21.02.2023

58.

13.12.2022

netto:

63.500,-

erhalten:

66.800,-

(RNr. 200.22)

BMW X5

(FIN:

...)

[unbekannt]

(...)

13.03.2023

59.

24.12.2022

netto:

91.500,-

erhalten:

91.500,-

(RNr. 209.22)

BMW X7

(FIN:

...)

11.01.2023

(...)

20.02.2023

60.

26.12.2022

netto:

82.000,-

erhalten:

85.000,-

(RNr. 210.22)

Porsche Cayenne Coupé

(FIN:

...)

[keine]

01.02.2023

61.

10.01.2023

netto:

60.000,-

erhalten:

70.000,-

(RNr. 02.23)

Audi Q8

(FIN:

...)

02.02.2023

(...)

14.04.2023

62.

19.01.2023

netto:

58.500,-

erhalten:

68.000,-

(RNr. 09.23)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

16.02.2023

(...)

03.03.2023

63.

19.01.2023

netto:

62.000,-

erhalten:

72.000,-

(RNr. 10.23)

Audi Q8

(FIN:

...)

05.02.2023

(...)

05.04.2023

64.

20.01.2023

netto:

55.500,-

erhalten:

65.000,-

(RNr. 11.23)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

22.02.2023

(...)

11.04.2023

65.

02.02.2023

netto:

85.400,-

erhalten:

88.400,-

(RNr. 17.23)

Mercedes AMG GT43

(FIN:  ...)

05.02.2023

(...)

21.02.2023

66.

13.02.2023

netto:

246.900,-

erhalten:

255.900,-

(RNr. 29.23.1 – 29.23.6)

Land Rover Range Rover

(FIN: ...)

27.03.2023

(...)

07.04.2023

67.

18.02.2023

netto:

56.700,-

erhalten:

56.700,-

(RNr. 31.23)

BMW X5 xDrive

(FIN:

...)

25.02.2023

(...)

02.05.2023

68.

21.03.2023

netto:

55.000,-

erhalten:

55.000,-

(RNr. 51.23)

Audi A8

(FIN: ...)

29.03.2023

(...)

21.09.2023

69.

27.03.2023

netto:

68.000,-

erhalten:

68.000,-

(RNr. 62.23.1)

BMW X5

(FIN: ...)

29.04.2023

(...)

08.11.2023

70.

19.05.2023

netto:

58.000,-

erhalten:

58.000,-

(RNr. 85.23)

Land Rover Range Rover

(FIN: ...)

24.05.2023

(...)

13.03.2024

71.

19.05.2023

netto:

57.500,-

erhalten:

65.000,-

(RNr. 97.23)

BMW X5

(FIN: ...)

23.06.2023

(...)

31.10.2023

Der Angeklagte hat durch die von ihm begangenen Taten einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt.

Am 05.09.2023 wurden die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten durchsucht und eine Vielzahl an Geschäftsunterlagen, zum Teil elektronisch gespeichert, sichergestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2023 wurde gegen den Angeklagten der Vermögensarrest in Höhe von 5.976.881,00 Euro angeordnet. In Vollstreckung des Vermögensarrestes wurden 129.830,00 Euro Bargeld und drei PKW sichergestellt. Überdies wurde am 28.09.2023 ein Betrag von 8.338,15 Euro von dem Konto des Angeklagten bei der VR Bank Y. sowie am 11.09.2023 ein Betrag von 15.878,90 Euro aus einem Bausparvertrag des Angeklagten gepfändet. Nach teilweiser Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO und Beschränkung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 154 Abs. 1 StPO wurde mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2025 die Arrestsumme entsprechend den Anklagevorwürfen von ursprünglich 5.976.881,00 Euro auf 5.569.050,00 Euro reduziert.

III.

1. Feststellungen zur Person des Angeklagten

Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen und insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.

Die Feststellung, dass der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 17.06.2025.

2. Feststellungen zur Sache

[…]

IV.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die unter Ziffern II. 1. – 59. und die unter Ziffern II. 61. – 71. dargestellten Taten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in den vom 09.04.2022 – 21.07.2022 und 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassungen wegen jeweils tateinheitlichen, § 52 Abs. 1 StGB, gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht.

Durch die unter Ziffer II. 60. dargestellte Tat hat sich der Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in der vom 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassung wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht.

Nach Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Sanktionen-Verordnung) ist es verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Unter Ziffer 17 des Anhangs XVIII werden Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land , Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 EURO pro Stück aufgeführt.

Seit dem 24.06.2023 sind Fahrzeuge nicht nur als Luxusgüter im Wert von über 50.000,00 EURO nach Art. 3h der VO (EU) 833/2014 i. V. m. Anhang XVIII, sondern auch in Anhang XXIII als Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, gelistet, wobei die Listung insoweit vom Hubraum des Fahrzeugs abhängig ist. Diese Änderung ist nach den Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission darauf zurückzuführen, dass das Anknüpfen an den in der Zollanmeldung angegebenen Wert (d. h. den Kaufpreis) um einen objektiv messbaren physischen Wert erweitert wurde, um Umgehungsversuchen durch Unterfrankierung von Fahrzeugen zu entgegnen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für die Listung als Luxusgut, die im Tatzeitraum einzige Listung, zur Wertbestimmung insbesondere der Verkaufspreis heranzuziehen ist. Für die Tatbestandsmäßigkeit kommt es daher auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis der Fahrzeuge an.

Die unter Ziffern II. 1. – 71. festgestellten Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Gemäß § 52 Abs. 1 StGB wird nur auf eine Strafe erkannt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Die unter Ziffern II. 1. – 59 und Ziffern II. 61. – 71. dargestellten Taten erfüllen tateinheitlich zwei Tatvarianten des Grundtatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG (Verstoß gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot) und – wie auch die unter Ziffer II. 60. dargestellte Tat – den Qualifikationstatbestand des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG. Daher hat die Kammer die Strafe in allen Fällen dem Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG entnommen, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich aller insgesamt 71 Fälle von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Für den Angeklagten sprechend hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.

Weiter sprach für den Angeklagten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um Wirtschaftsgüter und nicht um – ebenfalls von der Verordnung (EU) 833/2014 (vgl. deren Art. 2 und 2a) umfasste – militärische Güter handelt, deren Wert teilweise zudem nur relativ knapp über dem im Tatzeitraum maßgeblichen Grenzwert (50.000,00 EURO) lag. Wenngleich § 18 Abs. 1 AWG selbst keine Unterscheidung der Zweckrichtung der sanktionierten Waren vorsieht, ist dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung (zu Gunsten des Angeklagten) zu berücksichtigen.

Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch das Verfahren bereits seit September des Jahres 2023 über das übliche mit einem Strafverfahren einhergehende Maß hinaus belastet ist, da seither die erhebliche Summe von 5.569.050,00 EURO (vormals 5.976.881,00 EURO) arrestiert ist.

Zusätzlich hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der berufstätige Angeklagte, der mit seinem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Ehefrau bestreitet, als Erstverbüßer von Strafhaft als besonders strafempfindlich anzusehen ist.

Hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. – 59. und 61. – 71 festgestellten Taten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich zu der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot auch eine Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhrverbot begangen hat.

Unter zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

Für die unter Ziffern II. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 23., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31., 33., 34., 35., 36., 37., 39., 40., 42., 43., 44., 45., 46., 49., 51., 53., 54., 55., 56., 57. und 58. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 50.000,00 und 70.000,00 EURO erhielt, jeweils eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten;

für die unter Ziffern II. 7., 11., 21., 32., 38., 48., 50. und 59. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022 – mit Ausnahme der unter Ziffer II. 60. festgestellten Tat –, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 70.001,00 und 100.000,00 EURO erhielt, jeweils eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;

für die unter Ziffer II. 60. festgestellte Tat eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten;

für die unter Ziffern II. 22., 24., 41., 47. und 52. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis über 100.000,00 EURO erhielt, jeweils eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten;

für die unter Ziffern II. 61., 62., 63., 64., 67., 68., 69., 70., und 71. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2023, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 50.000,00 und 70.000,00 EURO erhielt, jeweils eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;

für die unter Ziffern II. 65. festgestellte Tat eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten

und für die unter Ziffer II. 66 festgestellt Tat eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

Unter Zugrundelegung der Grundsätze der §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer aus den verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.

Nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 S. 2 StGB erfolgte die Gesamtstrafenbildung durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten). Gemäß § 54 Abs. 2 StGB durfte die Gesamtstrafe die Summe der insgesamt 71 Einzelstrafen nicht erreichen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren nicht übersteigen.

Für die Bemessung der danach zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten und die 71 Straftaten noch einmal zusammenfassend gewürdigt.

Dabei kam zunächst den bereits oben erwähnten Gesichtspunkten zur Strafzumessung erneut Bedeutung zu. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung den bestehenden zeitlichen und situativen Zusammenhang der 71 Taten besonders bedacht, wobei sie dabei den hohen Gesamtwert der Fahrzeuge in Höhe von 5.569.050,00 EURO nicht außer Acht gelassen hat. Auch hat die Kammer in diesem Zusammenhang zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit einer über das typischerweise mit der jeweiligen Begehung des Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot (bzw. in 70 Fällen des tateinheitlichen Zuwiderhandelns gegen ein Ausfuhrverbot) verbundene Tatunrecht hinausgehenden kriminellen Energie gehandelt hat. Denn der Angeklagte hat – im Laufe des Tatzeitraums mit wechselnden Methoden (zunächst doppelte Rechnungsstellung, Zahlung in Kryptowährung und Verzicht auf Rechnungsstellung) – ein besonders hohes Maß an planmäßiger Verminderung seines Überführungsrisikos an den Tag gelegt.

Unter erneuter Abwägung aller Umstände hat die Kammer auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

erkannt.

Diese wird dem Gesamtgewicht der 71 Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht.

Die von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe für das künftige Leben des Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus.

VI.

Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB war der Wert der erlangten Taterträge einzuziehen. Der Angeklagte hat durch die von ihm unter Ziffern II. 1. bis 71. dargestellten Taten einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt. In dieser Höhe war die Einziehung des Wertes der erlangten Taterträge anzuordnen.

Da es sich bei S. um keine eigenständige juristische Person, sondern um einen von dem Angeklagten alleine geführten Eigenbetrieb handelt, ist der Angeklagte selbst in vollem Umfang Einziehungsschuldner.

VII.

Dem Angeklagten waren gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.