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Landgericht Meiningen Beschluss vom 21.02.2012 – 2 Qs 20/12
ECLI:DE:LGMEINI:2012:0221.2QS20.12.0A
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 05.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 26.09.2011 dahingehend abgeändert, dass die an die Beschwerdeführerin zu zahlende Vergütung auf 200 € pro Kennung festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A.
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Die Staatsanwaltschaft Meiningen führte gegen den Betroffenen F. M. ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung. Da man seiner nicht habhaft werden konnte, aber den Verdacht hegte, dass er telefonisch mit seiner Großmutter L. M. noch in Verbindung steht, erließ das Amtsgericht Meiningen unter dem 27.05.2011 einen Beschluss zur Telefonüberwachung für einen Festnetz- und 6 Mobilfunkanschlüsse von L. M.. Danach sollte die Telekommunikation von der Zusendung des Beschlusses bis zum 18.08.2011 überwacht werden. Provider für den Festnetzanschluss war die Deutsche Telekom AG. Provider für die 6 Mobilfunkanschlüsse war die Beschwerdeführerin. Nach dem Beschluss war eine Leitung zur vollständigen Übermittlung der Zeitansage zu erstellen und eine Zählervergleichseinrichtung anzubringen. Die Standorte der Funkverbindungsstellen und die Rufnummern der Gesprächsteilnehmer sollten dem Landeskriminalamt Thüringen offen gelegt werden. Mit der Durchführung der Maßnahme wurde das Landeskriminalamt Thüringen beauftragt. Der Beschluss wurde vorab per Fax durch das Landeskriminalamt übermittelt. Mit der Telekommunikationsüberwachung wurde am 30.05.2011 begonnen. Die Überwachungsmaßnahmen wurden am 27.06.2011 eingestellt.
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Die Beschwerdeführerin rechnete sodann jeweils unter dem 11.07.2011 mit 6 Rechnungen die Telefonüberwachungen der 6 Anschlüsse für den Überwachungszeitraum 30.05.2011 bis 27.06.2011 ab. Sie machte für jeden Anschluss eine Gebühr nach Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 JVEG in Höhe von zweimal 100 € je Anschluss und damit insgesamt 1200 € geltend. Mit Schreiben vom 22.08.2011 teilte die Staatsanwaltschaft Meiningen der Beschwerdeführerin mit, dass in den 6 Rechnungen jeweils 2 Grundgebühren nach Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 JVEG geltend gemacht worden seien. Es sei jeweils jedoch nur eine Gebühr in Höhe von 100 € zu erstatten. Diese würden auch zur Zahlung angewiesen.
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Mit Schreiben vom 12.09.2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Forderung in Höhe von insgesamt 1200 € festhalte. Die 6 Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung seien am 30.05.2011 per Faxanfrage bis zum 06.06.2011 aufgeschaltet worden. Das Original des Beschlusses hätte die Beschwerdeführerin jedoch erst am 09.06.2011 erhalten, so dass alle Maßnahmen zwischenzeitlich reaktiviert worden seien. Deshalb sei die Rechnungsposition der Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 JVEG jeweils zweimal angefallen. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Meiningen wertete das Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte das Verfahren diesbezüglich dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Meiningen vor.
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Mit Beschluss vom 26.09.2011 hat das Amtsgericht Meiningen die Vergütung der Beschwerdeführerin für die Umsetzung des Beschlusses vom 27.05.2011 auf 100 € pro Kennung festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 JVEG pro Anschluss nur einmal ein Betrag von 100 € geltend gemacht werden könne. Die Gebühr sei als Pauschale ausgestaltet. Die Vergütung von fallbezogenem Mehraufwand sei nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf den Beschluss Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 05.12.2011, die am 08.12.2011 beim Amtsgericht Meiningen einging. Sie beantragt, die Entschädigung auf insgesamt 1200 € festzusetzen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass mit Faxzusendung des Originalbeschluss vom 27.05.2011, eingegangen am 30.05.2011 das Landeskriminalamt Thüringen die Aufschaltung von 6 Überwachungsmaßnahmen für Mobilfunkrufnummern beantragt habe. Die Beschwerdeführerin habe diese 6 Maßnahmen ordnungsgemäß am 30.05.2011 für 7 Tage aufgeschaltet. Da die Beschwerdeführerin nach 7 Tagen kein Original des richterlichen Beschlusses erhalten habe, seien die Überwachungsmaßnahmen nach 7 Tagen ausgelaufen. Am 09.06.2011 habe die Beschwerdeführerin dann das Original der Überwachungsanordnungen erhalten und am gleichen Tag eine erneute Aufschaltung der Maßnahme bis zum richterlichen festgelegten Zeitpunkt vorgenommen. Am 27.06.2011 habe das Landeskriminalamt Thüringen die Abschaltung der Maßnahmen verlangt. Dies sei am gleichen Tage umgesetzt worden. Nach diesem Vortrag sei die Beschwerde begründet. Die Reaktivierung einer Maßnahme sei nach den Vorschriften des JVEG, insbesondere dessen Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nicht mit der einfachen Berechnung der Pauschale nach Nr. 100 abgegolten. Unstreitig betreffe das Auslaufen einer Maßnahme und die nachfolgende erneute Schaltung derselben die gleiche Kennung. Jedoch handele es sich nicht um die "Umsetzung einer Anordnung" entsprechend der genannten Ziffer. Die Umsetzung der Anordnung auf der Grundlage der Faxzusendungen sei mit der Abschaltung nach 7 Tagen vollständig erfüllt gewesen. Der nachfolgende Eingang des Originals habe eine neue Anordnung an die Beschwerdeführerin dargestellt, die einen erneuten entsprechenden Kostenaufwand ausgelöst habe, und daher zu berechnen sei.
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In seiner Stellungnahme vom 13.01.2012 beantragte der Bezirksrevisor beim Landgericht Meiningen die Beschwerde zu verwerfen. Es sei schon fraglich, ob vorliegend der Beschwerdewert erreicht sei, da es sich insgesamt um 6 einzelne Rechnungen handele und die Differenz der ausgezahlten zur beantragten Vergütung jeweils nur 100 € betrage. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Vorliegend habe nur ein Auftrag zur Telekommunikationsüberwachung vorgelegen. Die Tatsache, dass zunächst ein Fax mit der Überwachungsanordnungen und erst später das Original desselben eingegangen sei, lasse nicht zwei Anordnungen entstehen. Mit der Zusendung des Originals habe es sich nach wie vor um dieselbe Anordnung gehandelt. Wieso die Maßnahme letztlich nach 7 Tagen vorläufig beendet worden sei, sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Es hätte durch Nachfrage beim LKA geklärt werden können, ob die Maßnahme weiterlaufen solle oder beendet werden könne. Bei der Abschaltung der Maßnahme werde offensichtlich auch auf Zuruf oder Fax gehandelt. Soweit es in den vorliegenden Fällen zu Zu- und Abschaltungen gekommen sei, seien diese nicht durch den Auftraggeber veranlasst worden. So weit die Beschwerdeführerin damit argumentiere, dass auch Umschaltungen oder Änderungen einen Aufwand auslösen würden und dies deshalb auch für komplette Abschaltungen und Neuaufschaltungen gelten müsse, handele es sich insoweit um einen anderen Sachverhalt. In den Fällen der Nr. 101 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG würden die ursprünglichen Überwachungsanordnungen ergänzt oder verändert. Ein solcher Sachverhalt liege das den vorgenannten Gründen hier nicht vor.
B.
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Die Beschwerde ist zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine solche nach § 4 Abs. 1 JVEG. Nach § 4 Abs. 3 JVEG ist eine Beschwerde hiergegen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde vom Gericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen wurde. Vorliegend ist der Beschwerdewert erreicht, da die Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde begehrten Vergütung insgesamt 600 € beträgt. Die Überwachungsmaßnahmen wurden mit einem Beschluss angeordnet, so dass sie auch mit einer Rechnung hätten abgerechnet werden können. Der Beschwerdewert wäre dann erreicht. Es kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie pro Anschluss jeweils eine gesonderte Rechnung erstellt hat.
C.
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Die Beschwerde ist auch begründet.
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I. Nach Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG steht der Beschwerdeführerin für die Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation eine Entschädigung von 100 € je überwachter Kennung zu. Nach dieser Nummer ist mit dieser pauschalen Entschädigung auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten. Grundsätzlich wurde die mit Beschluss vom 27.05.2011 erfolgte Anordnung zur Überwachung für die 6 Mobilfunkanschlüsse im Sinne von Nr. 101 der Anlage 3 zu § 23 JVEG weder verlängert, noch hinsichtlich der konkreten Anschlüsse verändert, so dass auch dieser Entschädigungstatbestand nicht gegeben ist.
10
II. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit aber darin, dass der anordnende Beschluss des Amtsgerichts vom 27.05.2011 der Beschwerdeführerin am 30.05.2011 zunächst lediglich per Fax übersandt wurde. Damit war die Beschwerdeführerin nach § 12 Abs. 2 S. 1 TKÜV zwar verpflichtet, die Anordnung sofort umzusetzen. Jedoch hat nach § 12 Abs. 2 S. 2 TKÜV der zur Umsetzung einer Telekommunikationsüberwachung Verpflichtete die aufgrund einer vorab übersandten Faxkopie eingeleiteten Maßnahmen wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach Übermittlung der Faxkopie der Anordnung vorgelegt wird. Diese Voraussetzung lag vor, da der Beschwerdeführerin das Original erst am 09.06.2011 und damit nicht rechtzeitig innerhalb einer Woche nach Übersendung des Telefax vorlag. Die Beschwerdeführerin war deshalb nach § 12 Abs. 2 S. 2 TKÜV zwingend verpflichtet, die Überwachungsmaßnahmen zwischenzeitlich abzuschalten (BGH, StV 2003, 4-5 = wistra 2003, 70-71 = BGHR STPO § 100b Anordnung 1 = NStZ 2003, 272-273 = DSB 2003, Nr 6, 19 = Kriminalistik 2004, 43 - zitiert nach juris -). Die erneute Aufschaltung beruht dann zwar auf der gleichen Anordnung, die in diesem Falle aber praktisch wie eine erneute Anordnung wirkt. Dann aber entsteht auch die Gebühr der Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG erneut. Dies ist auch nicht unbillig, denn die Strafverfolgungsbehörde hat es in der Hand, dieses Ergebnis durch rechtzeitige Übersendung des Originals einer Telefonüberwachungsanordnung zu verhindern.
D.
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Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).