Rechtsprechung / Landgericht Meiningen

Landgericht Meiningen Beschluss vom 12.04.2012 – 2 Qs 68/12

ECLI:DE:LGMEINI:2012:0412.2QS68.12.0A

Orientierungssatz

Telekommunikation im Sinne von Nummer 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG liegt nur dann vor, wenn auch tatsächlich Gesprächsinhalte auf der dem Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten Leitung an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden sind.(Rn.10)

Tenor

1. Die Beschwerde der … Mobilfunk GmbH&Co.KG vom 27.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 08.03.2012 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

A Die Staatsanwaltschaft Meiningen führte gegen den Beschuldigten M. W. ein Ermittlungsverfahren. Mit Beschluss vom 21.01.2011, auf den Bezug genommen wird, verpflichtete das Amtsgericht Meiningen u.a. die Beschwerdeführerin, den von ihr betriebenen Telefonanschluss mit der Nrn. 0163 6948110 zu überwachen und aufzuzeichnen. Nach dem Beschluss war die Maßnahme bis zum 25.03.2011 befristet. Mit Rechnung vom 05.04.2011 rechnete die Beschwerdeführerin die TKÜ-Maßnahme mit insgesamt 500,- € ab. Die Beschwerdeführerin machte hier die Nr. 100 der Anlage 3 JVEG mit 100,- € und die Nr. 113 der Anlage 3 JVEG mit zweimal 200 € für 2 Monate geltend. Die Rechnung wurde zunächst auf 250,- € gekürzt und auch beglichen. Auf Anfrage des Bezirksrevisors beim Landgericht Meiningen teilte das LKA Thüringen mit, dass es hinsichtlich der TKÜ-Maßnahme lediglich einen Anwählversuch gegeben habe, hierbei aber keine Verbindung zu Stande gekommen sei. Es sei auch keine Ausleitung von Daten über UMTS erfolgt.

2

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Meiningen beanstandete daher die Rechnung bezüglich der TKÜ-Maßnahme. Die Nummer 113 der Anlage 3 JVEG mit 200,- € hätte nicht geltend gemacht werden dürfen. Es sei lediglich die Grundgebühr von 100,- € entstanden.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.03.2012 setzte des Amtsgerichts Meiningen – Ermittlungsrichter – die Auslagen an die Beschwerdeführerin bezüglich der TKÜ-Maßnahme auf 100,- € fest.

4

Zur Begründung führte er aus, dass nach Nr. 113 Anlage 3 JVEG dem Netzbetreiber eine Gebühr von 200,- € neben der Gebühr von 100,- € gemäß Nr. 100 Anlage 3 JVEG nur dann zustehe, wenn die Leitung mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation genutzt worden sei. Allein der Anwahlversuch, bei dem kein Gespräch folge, sei keine Kommunikation.

5

Hiergegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin unter dem 27.03.2012 eingelegte Beschwerde. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass auch der Anrufversuch eine Form der Telekommunikation sei. Da es sich weiterhin um die Überwachung eines UMTS-Netzes handele sei daher auch die Entschädigung nach Ziff. 111 – 113 zu gewähren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Beschwerdebegründung Bezug genommen.

6

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

7

B Die Beschwerde ist zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine solche nach § 4 Abs. 1 JVEG. Nach § 4 Abs. 3 JVEG ist eine Beschwerde hiergegen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt. Dies ist vorliegend bei einem Beschwerdewert von 400,- € der Fall.

8

C Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

9

Nach Nr. 100 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG steht der Beschwerdeführerin für die Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation eine Entschädigung von 100,- € zu. Dauert die Überwachungsmaßnahmen, wie vorliegend, länger als 2 Wochen und handelt es sich bei dem überwachten Anschluss um einen digitalen Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL), kann die Beschwerdeführerin nach Nrn. 104, 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG eine weitere Entschädigung von 200,- € beanspruchen. Nach Nr. 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG werden diese Leitungskosten aber nur dann erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal „zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist“.

10

Der Tatbestand setzt daher voraus, dass auf der geschalteten Leitung „Telekommunikation“ übermittelt worden ist. Unter Telekommunikation versteht man die Kommunikation mithilfe elektronischer Medien (Duden Bd. 1, 22. Aufl.). Kommunikation wiederum ist abgeleitet von dem lateinischen Wort „communicare“ und bedeutet „teilen, mitteilen, teilnehmen lassen; gemeinsam machen, vereinigen“. Damit ergibt schon eine grammatikalische Auslegung, dass Telekommunikation im Sinne von Nummer 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nur dann vorliegt, wenn auch tatsächlich Gesprächsinhalte auf der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Leitung an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden sind.

11

Diese Auslegung findet zudem ihre Stütze im TKG.

12

Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 22 TKG ist Telekommunikation der technische Vorgang des Aussenden, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme. Bei dem reinen Anwahlversuch fehlt es gerade an der Übermittlung solcher Nachrichten. Vielmehr handelt es sich bei den bei diesem Vorgang anfallenden Daten – die die Beschwerdeführerin unter Ziffer II. 1. a) ihrer Beschwerdeschrift aufführt – um sog. Verkehrsdaten die in § 3 Nr. 30 TKG legaldefiniert sind und gerade keine Telekommunikation darstellen. Darunter fallen auch Daten über erfolglose Verbindungsversuche (§ 88 Abs. 1 S. 2 TKG).

13

Die Mitteilung eines Anwählversuchs ist aus den vorgenannten Gründen daher lediglich Datenübermittlung, so dass der Entschädigungstatbestand der Nr. 104 oder 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nicht gegeben ist.

14

D Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).