Rechtsprechung / Landgericht Meiningen
Landgericht Meiningen Urteil vom 08.04.2022 – 3 Ns 375 Js 2491/17
ECLI:DE:LGMEINI:2023:0906.3NS375JS2491.17.00
Orientierungssatz
Ein Notarzt, der trotz eines im Raum stehenden Verdachts auf einen Sturz aus über 3 Metern Höhe, sich dazu entschließt, den (bekannt alkoholabhängigen) Verletzten nicht in ein Akutkrankenhaus mit Schockraum zu verbringen, um dort eine klare Diagnose ggf. mittels Röntgenaufnahme zu erhalten, um das Vorliegen einer Wirbelsäulen- und Beckenläsion auszuschließen, handelt pflichtwidrig, wenn er den Verletzten auf Grund seiner gestellten Diagnose Delir in eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik verbringt, wo er - jedenfalls eine relevante Zeitspanne früher - verstorben ist. Denn dies hätte nur dann erfolgen dürfen, wenn er den Verdacht auf den Sturz aus mehr als 3 Meter Höhe hätte vollständig ausschließen können. Dazu genügt aber nicht etwa eine Plausibilitätsprüfung, ob z.B. am Haus geöffnete Fenster zu sehen waren. Vielmehr hätte der Notarzt zwingend eine umfassende Basisuntersuchung durchführen müssen, wozu zumindest ein vollständiges Entkleiden des Verletzten gehört.(Rn.21) (Rn.34) (Rn.59) (Rn.64) (Rn.68)
Verfahrensgang
vorgehend AG Meiningen, 24. Juli 2020, 3 Ds 375 Js 2491/17
nachgehend Thüringer Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 1 ORs 121 Ss 50/23
nachgehend LG Meiningen, 20. März 2023, 1 NBs 375 Js 2491/17
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird – unter Verwerfung seiner Berufung im Übrigen und unter Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft - das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 24.07.2020, Az. 375 Js 2491/17, wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung.
2. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 1.200,00 €, fällig jeweils zum 15. eines Monats, zu zahlen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich die Kosten seiner Berufung.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 12.09.2019, zur Hauptverhandlung zugelassen mit Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 27.01.2020, hat das Amtsgericht Meiningen den Angeklagten mit Urteil vom 24.07.2020 wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt (gebildet aus den Einzelstrafen für Körperverletzung: 60 Tagessätze zu je 50,00 €, für fahrlässige Tötung: Freiheitsstrafe von 8 Monaten).
Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31.07.2020, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 11.11.2021 begründet. Er begehrte Aufhebung des Urteils und Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 27.07.2020, eingegangen am 29.07.2020, Berufung eingelegt und damit begründet, dass das Strafmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht werde.
Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Körperverletzung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
II.
Die Kammer hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
Der 63jährige Angeklagte wurde in J. geboren. Nach Besuch der Oberschule studierte er in L. Medizin. Von 1985 bis 1989 machte er die Facharztausbildung. Anschließend war er als Facharzt im Kreiskrankenhaus Sch., ab 1994 bis 1996 im R.-Klinikum M. tätig, wo er Leiter der Notaufnahme war. Seit 1989 ist er auch im Notarztdienst tätig.
Seit 1996 hat er eine eigene Praxis und führt ambulante Operationen durch. Von 1989 bis 2006 war er ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes im Altkreis Sch.. Acht Jahre, bis 2006, war er Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Notärzte in Thüringen.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder, die alle erwachsen sind und nicht mehr bei ihm wohnen. Er hat ein Nettoeinkommen von ca. 2800,00 € monatlich.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 18.10.2021 nicht vorbestraft.
III.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
Vorgeschehen
Der seit 15 Jahren stark alkoholabhängige, am xxx geborene, später Geschädigte S. U. befand sich am 21.01.2017 seit vier Tagen im kalten Entzug. In den frühen Morgenstunden kam es bei ihm zu einem ersten Notarzteinsatz ab 03.43 Uhr, und zwar an der Wohnanschrift von ihm und seiner Eltern, xxx. Die Mutter, die Zeugin G. U., hatte den Rettungsdienst verständigt, da sie davon ausging, dass ihr Sohn Schlaftabletten genommen hatte. Der Geschädigte verweigerte jedoch den Transport in eine Klinik.
Um 14.16 Uhr rief der Geschädigte S. U. selbst den Rettungsdienst, da er über Kreislaufprobleme klagte. Vom Rettungsdienst wurde er in das Zentralklinikum S. verbracht, wo er um 15.03 Uhr eintraf. Ohne ärztliche Behandlung ist er dort um 15.15 Uhr wieder gegangen, wobei er bei vollem Bewusstsein und orientiert war. Er fuhr von der Klinik mit dem Taxi zu seiner Wohnanschrift. Dort eingetroffen, ließ er sich von seiner Mutter Geld geben und bezahlte den Taxifahrer. Er ging dann in das Obergeschoss des Hauses, wo sich sein Zimmer befand.
Die Zeugin U. ging derweil mit ihrer Freundin, die zum Kaffee trinken zu Besuch war, zur Haustür und verabschiedete diese. Nachdem diese gegangen war, wollte die Zeugin U. nach dem Geschädigten schauen. Ihr Mann rief ihr dann jedoch zu, dass der Geschädigte auf der Terrasse liege.
Der Geschädigte war vom Obergeschoss über eine Leiter in den Dachbodenbereich gestiegen und dort über eine weitere Leiter durch die Dachluke auf das schneebedeckte Dach gelangt, wo er Eindruckspuren im Schnee hinterließ. Vom Dach fiel oder sprang er aus einer Höhe von mindestens 4 Metern herunter und landete auf der auf der Rückseite des Hauses befindlichen schneebedeckten Terrasse, ca. 2,75 m von der Hausfassade entfernt. Durch den Aufprall wurde er lebensbedrohlich verletzt. Er erlitt ein Beckentrauma mit Sprengung der Kreuzbein-Darmbein-Fuge links, ein Bruch des Steißbeines, eine Sprengung der Schambeinfuge mit buchartiger Aufklappbarkeit des Beckenknochens sowie den Abbruch der Querfortsätze der Lendenwirbelköper 1 bis 5 linksseitig. Dadurch kam es zu ausgedehnten Weichteileinblutungen in der Umgebung der Bruchstellen.
Die Zeugin G. U. wählte um 16.29 Uhr den Notruf und gab gegenüber der Rettungsleitstelle an, dass ihr Sohn Sascha U. vom Dach runtergesprungen sei und auf der Terrasse liege. Er habe sich alles gebrochen und könne nicht aufstehen. Er habe immerzu solchen Verfolgungswahn und habe gesagt, die hätten ihm gesagt, er solle vom Dach springen.
Im Zimmer des Geschädigten fand sich zudem ein abgeschnittenes Kabel in der Steckdose, welches zu einem Föhn gehörte.
Tatgeschehen
Der Angeklagte wurde am 21.01.2017 als Notarzt an den Einsatzort xxx in Sch. gerufen. Dort traf er zusammen mit dem Rettungsassistenten H. um 16:40 Uhr ein. Als Einsatzart war ihnen von der Leitstelle “RD Chiru“ mit dem Stichwort „Sturz“ und Priorität 1 angegeben worden. Der Angeklagte fand den Geschädigten Sascha U. auf der Terrasse im Schnee liegend vor. Der Geschädigte hatte nur ein T-Shirt und eine Jogginghose an.
Der Angeklagte nahm eine erste Untersuchung des ansprechbaren Geschädigten vor, stellte dabei jedoch keine der vorhandenen Verletzungen fest und sah die Situation als nicht eindeutig an. Er bezweifelte, dass tatsächlich ein Sturzgeschehen vorlag. Er schaute daher zu den Fenstern an der rückseitigen Hauswand, ob eines geöffnet war, was nicht der Fall war. Dann ging er ein Stück ums Haus, um auf das Dach zu schauen. Ob er dabei das Dachfenster sah, aus dem der Geschädigte gestiegen war, konnte nicht festgestellt werden. Anschließend ging der Angeklagte wieder zum Geschädigten. Da dieser weiterhin im Schnee lag und der Rettungswagen noch nicht eingetroffen war, wollte der Angeklagte ihn ins Warme bringen. Da der Geschädigte über 120 kg wog und der Angeklagte davon ausging, dass man von der Terrasse direkt in das Haus gelangen kann, führte er zusammen mit dem Zeugen H. einen Aufstehversuch beim Geschädigten durch. Der Geschädigte stöhnte vor Schmerzen, konnte weder stehen noch laufen, und äußerte, dass es nicht gehe. Zu diesem Zeitpunkt kam die Besatzung des um 16:45 Uhr eingetroffenen Rettungswagens, die Zeugin M. und der Zeuge Sch., hinzu. Der Geschädigte wurde wieder zu Boden gebracht. Dann wurde er mit einem Tragetuch zum auf der Straße vor dem Haus stehenden Rettungswagen verbracht. Im Rettungswagen war es zunächst kühl, da die Türen offengestanden hatten. Der Zeuge Sch. machte die Standheizung an, damit es schneller warm wird. Nach spätestens vier Minuten, d.h. noch vor 17.00 Uhr, war der Rettungswagen wieder gewärmt.
Im Rettungswagen nahm der Angeklagte beim liegenden Geschädigten eine zweite körperliche Untersuchung vor, wobei er auch dabei die Verletzungen nicht feststellte.
Da der Geschädigte aber über Schmerzen im Bein klagte, untersuchte der Angeklagte das Bein nochmals, ohne einen Grund für die Schmerzen feststellen zu können. Bei allen vom Angeklagten vorgenommenen Untersuchungen wurde der Geschädigte nicht vollständig entkleidet. Der Angeklagte hob auch nicht die Unterhose des Geschädigten an. Hätte er dies getan, als sich der Geschädigte im Rettungswagen befand, hätte er die beginnende Einblutung im Genitalbereich sehen können und feststellen müssen. Das Blut hatte sich auf den Hodensack vorgearbeitet und wühlte sich in diesen hinein. Dadurch war der Hodensack sichtbar angeschwollen und schwoll immer weiter an. Ebenfalls hätte der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Vornahme einer – infolge der Außentemperaturen – erst im Rettungswagen gebotenen Basisuntersuchung die Instabilität des Beckens feststellen können und müssen. So war die faustgroße klaffende Sprengung der Schambeinfuge erkennbar und tastbar. Man konnte in den entstandenen Spalt hineintasten. Eine orientierende Prüfung des Beckenringes auf Stabilität gehört zur Basisuntersuchung dazu. Von einer vollständigen Basisuntersuchung hätte der Angeklagte nur dann absehen dürfen, wenn er den Geschädigten sofort in das nächste Akutkrankenhaus eingeliefert hätte, damit dort die Untersuchung vorgenommen werden kann. Nach der S3-Leitlinie Polytrauma/ Schwerverletzten-Behandlung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie sollte bei einem Sturz aus über 3 Metern Höhe das Trauma-/Schockraumteam aktiviert werden.
Der Angeklagte entschied sich jedoch trotz des im Raum stehenden Verdachts auf einen Sturz aus über 3 Metern Höhe dazu, den Geschädigten nicht in ein Akutkrankenhaus zu verbringen, sondern in die Helios Fachkliniken in H., einer Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Dies hätte aber nur dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte den Verdacht auf einen Sturz aus mehr als 3 Meter Höhe hätte vollständig ausschließen können. Dazu genügte nicht die Plausibilitätsprüfung, ob z.B. am Haus geöffnete Fenster zu sehen waren. Der Angeklagte hätte dann auch zwingend eine ordnungsgemäße Basisuntersuchung vornehmen müssen. Ein vollständiger Ausschluss war zudem aufgrund des gescheiterten Aufstehversuchs nicht möglich. Es musste einen Grund dafür geben, dass der Geschädigte nicht stehen und gehen konnte, das Vorliegen einer Wirbelsäulen- und Beckenläsion war daher für den Angeklagten nicht ausschließbar.
In seinem Einsatzprotokoll, welches der Angeklagte nicht vollständig ausfüllte - so fehlen u.a. die Angaben zum Einsatzdatum und der Zeitschiene - hielt er unter Notfallgeschehen/ Anamnese/ Erstbefund fest: „Pat. versucht seit einigen Tagen Selbstentzug (mehrere RTW-Einsätze) Wurde heute von den Eltern im Schnee auf der Terrasse aufgefunden“. Den Wert des Glasgow-Coma-Scale trug er mit der Summe „14“ ein, zur „Extremitätenbeweglichkeit“ nahm er keine Eintragung vor, bei der Erstdiagnose kreuzte er Intoxikation/Entzug an. Bei der Notfallkategorie - mit der Auswahlmöglichkeit „kein Notfall“, „akute Erkrankung“, „Vergiftung“ und „Verletzung“ - kreuzte er „akute Erkrankung“ an. Von den vorangegangenen Rettungseinsätzen hatte der Angeklagte von der Zeugin U. erfahren. Der Angeklagte ging von einem beginnenden Zustand in Richtung Delir aus.
Die Rettungsassistentin M. füllte ebenfalls ein Einsatzprotokoll aus und trug unter Notfallgeschehen/Anamnese/Erstbefund „Sturz ??“ ein sowie: „Pat. alkoholisiert, hat sich heute aus dem KH entlassen; bei Eintreffen NEF vor Ort; Mutter findet ihren Sohn wach/desorientiert/ kreislaufstabil im Garten liegend; Pat. unterkühlt, spürt sein linkes Bein nicht; Bodycheck durch NA siehe NA-Protokoll“. Unter Erstbefund trug sie bei „Extremitätenbeweglichkeit“ eine 1 ein für „stark vermindert“. Bei Notfallkategorie kreuzte sie „Verletzung“ an. Tatsächlich war der Geschädigte nicht alkoholisiert.
Vor Abfahrt des Rettungswagens verließ der Angeklagte diesen nochmals kurz und übergab der Zeugin U. eine Karte mit den Daten der Helios Fachkliniken H. und schaute vor oder nach der Übergabe der Visitenkarte auch nochmals aufs Dach. Um 17:12 Uhr fuhr der Zeuge Sch. den Rettungswagen, in dem sich im hinteren Bereich der Geschädigte sowie der Angeklagte und die Zeugin M. befanden, gemäß der Anordnung des Angeklagten zu den Helios-Fachkliniken in H., xxx, wobei sie dort um 17:32 Uhr eintrafen. Bei der Fahrt konnte der Angeklagte normale Gespräche mit dem Angeklagten führen.
Während der Fahrt wurde bei dem Geschädigten ein Monitoring durchgeführt, u.a. EKG-Monitor, Temperatur und Pulsoxymetrie. Über einen peripheren venösen Zugang wurde Jonosteril 500 ml. angelegt. Bei Übergabe in H. lag der Blutdruck des Geschädigten bei 130/80, die Herzfrequenz lag bei 86, wobei der Angeklagte die Messwerte in das Einsatzprotokoll eintrug.
Der Angeklagte telefonierte von der Station in der Klinik über Festnetz mit dem diensthabenden Arzt S., der sich noch auf einer anderen Station befand. In dem Telefonat äußerte der Angeklagte, dass Verdacht auf einen Fenstersturz bestehe. Der Angeklagte verließ sodann die Klinik.
Der Geschädigte war bei Aufnahme auf die geschlossene Station B1 um 17:38 Uhr weiterhin kreislaufstabil. Grund hierfür war, dass der Geschädigte erst 37 Jahre alt war und der Körper in diesem Alter den Kreislauf noch länger stabil erhalten kann, bis es dann schlagartig zum Herzstillstand kommen kann.
Der Zeuge S. traf um 17.45 Uhr im Zimmer des Geschädigten ein. Dieser lag auf dem Bett und wurde von 2 Pflegern behandelt. Gegenüber dem Zeugen S. äußerte der Geschädigte, er habe Luftnot, habe kein Becken und möchte die Todesspritze. Der Blutdruck war manuell nicht mehr messbar, elektrisch gemessen lag er bei 54/40; der Puls war nicht tastbar.
Der Geschädigte trübte gegen 17.50 Uhr plötzlich ein und Reanimationsmaßnahmen wurden gestartet und um 17:52 Uhr über die Rettungsleitstelle ein Notarzt angefordert.
Der Notarzt Dr. S. traf um 18:02 beim Patienten ein und übernahm die Reanimation. Über einen Flexüle am rechten Handgelenk fügte er Adrenalin zu. Um 18:25 Uhr wurde der Tod des Geschädigten festgestellt.
Bei der etwa 2 Stunden später vom Zeugen S. vorgenommenen Leichenschau, zu der der Geschädigte entkleidet wurde, stellte der Zeuge im Genitalbereich am Schambein ein großflächiges Hämatom fest, welches in den Penis sowie den Hodensack weiterverläuft. Der Hodensack war auf die Größe eines Handballes angeschwollen.
Die Obduktion erfolgte am 25.01.2017 durch den Zeugen und damaligen Assistenzarzt M. E. Neben den bereits genannten Verletzungen wurden kräftige Einblutungen in das Genitale und reichlich koaguliertes Blut im Hodensack festgestellt. Verletzungen der Beckenarterien oder der Beckenvenen waren dagegen nicht feststellbar gewesen. Todesursache war ein Verbluten bei Beckenfraktur. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung wies das Antirheumatikum Ibuprofen sowie in übertherapeutischer, aber nicht tödlicher, Konzentration das als Schlafmittel eingesetzte Doxylamin nach.
Der Angeklagte hätte den Tod des Geschädigten vermeiden können, indem er den Geschädigten nicht in eine Fachklinik für Psychiatrie sondern - unter Anmeldung vor Abfahrt - in ein Akutkrankenhaus mit Schockraum hätte verbringen lassen. Der Angeklagte wurde mit dem Einsatzgrund „Sturz“ alarmiert; trotz der vor Ort von ihm vorgenommenen Überprüfung konnte er einen Sturz aus großer Höhe, d.h. aus mindestens 3 m Höhe, nicht ausschließen, sondern äußerte selbst den Verdacht auf einen Sturz noch gegenüber den Zeugen S.. Das nächste hierzu ausgerüstete Krankenhaus mit Schockraum wäre vorliegend das SRH-Zentralklinikum S., xxx gewesen, welches sich ca. 13,4 km Fahrtstrecke (Fahrtdauer nach Falk-Routenplaner: 16 min) vom Wohnhaus des Geschädigten entfernt befindet. Die Helios Fachkliniken in der xxx in H. befinden sich dagegen ca. 16 km Fahrtstrecke (Fahrtdauer nach Falk-Routenplaner: 21 min) vom Wohnhaus des Geschädigten entfernt. In H. hätte es zudem ein weiteres Akutkrankenhaus gegeben, die Henneberg-Kliniken (R. Klinikum).
Am Tattag wären das am schnellsten zu erreichenden xxx-Zentralklinikum S. und der dortige Schockraum aufnahmebereit gewesen. Bei pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten wäre der Geschädigte dort spätestens um 17.32 Uhr eingetroffen und wäre direkt in den Schockraum gekommen. Das Schockraumteam hätte zu diesem Zeitpunkt, nach vorheriger Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfahrt des Rettungswagens, schon bereit gestanden. Innerhalb weniger Minuten hätte man dort die schwerwiegende Beckenringfraktur festgestellt und eine Beckenzwinge angelegt und Blut und Flüssigkeit zugeführt. Dadurch hätte die Blutung noch bis 17.45 Uhr gestoppt werden können, so dass der Geschädigte nicht in den dekompensierten Zustand gekommen wäre. Er hätte stabilisiert in einen OP-Raum verbracht und operiert werden können. Diese Behandlung hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dafür gesorgt, dass der Geschädigte mindestens zwei Stunden länger gelebt hätte. Ob er überlebt hätte, kann im Hinblick auf mögliche Folgeerkrankungen nicht sicher gesagt werden.
Dadurch, dass der Angeklagte den Geschädigten in eine Klinik für Psychiatrie bringen ließ und nicht in ein Akutkrankenhaus, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. Bei unsicherer Diagnose muss der Arzt von der vital bedrohlichsten Erkrankung/Verletzung ausgehen. Der Angeklagte konnte aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung, wobei er auch selbst schon Polytrauma versorgt hat, und seiner langen Tätigkeit als Notarzt auch vorhersehen, dass für den Fall, dass der Verdacht eines Sturzgeschehens doch zutreffend war, der Geschädigte dadurch ein Polytrauma erlitten hat und ohne schnelle Behandlung in einem Schockraum versterben kann. Er wusste auch, dass die H. Fachkliniken in H. zur Behandlung eines Patienten mit Polytrauma völlig ungeeignet waren.
Der Angeklagte unternahm in der ersten Instanz den Versuch, sich bei der Mutter des Geschädigten zu entschuldigen.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 18.10.2021.
Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen.
Im Hauptverhandlungstermin vom 30.11.2021 äußerte er, dass am 21.01.2017 um 16.33 Uhr die Alarmierung „Fenstersturz“ gekommen sei. Um 16.40 Uhr sei er am Unfallort eingetroffen und habe einen ersten Bodycheck beim Geschädigten vorgenommen - ohne Befund. Er habe zu den Fenstern geschaut, die alle geschlossen gewesen seien. Er sei ein Stück ums Haus gegangen, um aufs Dach zuschauen. Ob das Dachfenster geöffnet war, wisse er nicht mehr. Er sei zurück zum Geschädigten gegangen und habe, da unklar gewesen sei, wann der Rettungswagen eintrifft, den Geschädigten ins Warme bringen wollen. Er habe daher zusammen mit dem Zeugen H. einen Aufstehversuch beim Geschädigten durchgeführt. Der Geschädigte habe kurz gestanden und gesagt, er könne nicht stehen. In dem Moment sei der Rettungswagen gekommen. Er habe den Geschädigten nicht zu diesem laufen lassen wollen und den Transport in einem Tragetuch veranlasst. Im Rettungswagen habe er einen weiteren Bodycheck durchgeführt, den Geschädigten dabei nicht völlig entkleidet. Es sei kalt im Rettungswagen gewesen und der Patient sei nur leicht bekleidet gewesen. Der Geschädigte habe keine Schmerzen geäußert und auf Nachfrage nach einem Fenstersturz oder Sprung dieses negiert. Die Zeugin U., Mutter des Geschädigten, habe ihm mitgeteilt, dass es zuvor schon zwei Einsätze gegeben habe. Einmal habe der Geschädigte den Transport verweigert, einmal sich selbst entlassen. In den letzten Tagen habe der Geschädigte wohl einen Entzug versucht. Er habe den Geschädigten informiert, dass er ihn in die Landesnervenklinik fahren wolle und dieser habe zugestimmt. Er sei nochmals aus dem Rettungswagen ausgestiegen und habe von anderer Seite nochmals auf das Dach geschaut. Er habe dann der Mutter mitgeteilt, wohin er fahren wolle. Üblicherweise werde eine Visitenkarte übergeben. Dann habe er den Geschädigten auf dem Transport begleitet. Abfahrt sei um 17.10 Uhr gewesen. Der Kreislauf sei stabil gewesen und er habe ein vernünftiges Gespräch mit dem Geschädigten führen können. Um 17.32 Uhr habe er den Patienten übergeben, wobei eine Direktübergabe an den diensthabenden Arzt nicht möglich gewesen sei, da dieser nicht vor Ort gewesen sei. Er habe ihm telefonisch die Lage geschildert und den Verdacht des Fenstersturzes erwähnt. Der Patient sei weiterhin kreislaufstabil gewesen. Er wisse, dass er sich geirrt habe, wisse aber nicht, wo er den Irrtum hätte erkennen sollen. Auch auf dem Transport habe es keine Schmerzensäußerungen gegeben. Im Rettungswagen habe er vor Abfahrt das kurzärmlige T-Shirt des Geschädigten hochgezogen, um etwaige Prellmarken zu sehen, habe die Gelenke durch Druck überprüft, die Beweglichkeit geprüft, den Bauchraum abgetastet.
Die Landesnervenklinik wäre sicher nicht geeignet, wenn ein Sturz vorliegt. Wenn der Geschädigte Schmerzen angegeben hätte, hätte er ihn niemals in die Nervenklinik gefahren. Ob von einem tauben Gefühl im Bein die Rede war, sei ihm nicht bewusst. Das Protokoll habe er während der Fahrt ausgefüllt. Bei der Einweisungsdiagnose sei er von Entzug ausgegangen. Der Geschädigte sei nicht so gekleidet gewesen, wie es bei solcher Außentemperatur zu erwarten gewesen sei. Der beginnende Zustand in Richtung Delir sei für ihn eine akute Erkrankung. Zur Abklärung sei der Geschädigte in die Landesnervenklinik gefahren worden. Die Zeugin U. habe nicht gesagt, dass Stimmen ihn zum Sprung gebracht haben. Sie sei aufgeregt gewesen und habe Alkoholprobleme und den kalten Entzug erwähnt. Er selbst habe bereits 5000 bis 8000 Notarzteinsätze gehabt. Er habe beim Bodycheck auf das Becken gedrückt, aber nichts festgestellt, wobei es auf der kalten Terrasse nicht optimal gewesen sei.
Im Hauptverhandlungstermin vom 25.02.2022 äußerte sich der Angeklagte, dass es beim Aufstehversuch keine Notwendigkeit gegeben habe, diesen fortzusetzen, da der Rettungswagen gekommen sei und er den Geschädigten nicht mehr ins Warme habe verbringen müssen. Eine Schmerzäußerung habe es nicht gegeben. Nach dem ersten Bodycheck auf der Terrasse sei für ihn die Situation nicht eindeutig gewesen. Er sei nochmals auf die Seite gegangen, um zu sehen. Dann sei es darum gegangen, den Geschädigten aus dem Kalten zu bekommen. Daher habe er den Aufstehversuch begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rettungswagen eingetroffen. Beim Transport in die Klinik habe der Geschädigte keine Schmerzen angegeben. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht von einem Polytrauma ausgegangen und habe ihn deshalb nach Hildburghausen gefahren.
Im Hauptverhandlungstermin vom 08.04.2022 äußerte der Angeklagte, dass er nach seiner Erinnerung nur nach dem Eintreffen am Unfallort auf das Dach geschaut habe, nicht mehr danach. Während der Fahrt im Rettungswagen habe er die Vitalfunktionen kontrolliert. Er habe ein Arzt-Patientengespräch geführt. Die Untersuchungen hätten vor der Abfahrt stattgefunden. Nach der Übergabe und dem Telefonat sei er gegangen. Nach seiner Erinnerung habe er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht der Mutter des Geschädigten sein Beileid ausgedrückt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich das Tatvorgeschehen, die Tat und die Umstände des Todeseintritts so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen unter III. im Einzelnen dargelegt ist. Die Einlassungen des Angeklagten sind widerlegt, soweit sie den Feststellungen nicht entsprechen.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G. U. sowie den verlesenen Einsatzprotokollen der ersten beiden Notarzteinsätze vom 21.01.2017, dem verlesenen Protokoll des xxx Zentralklinikums S. vom 21.01.2017 (zur Aufnahme um 15.03 Uhr) und den durch Abspielen Inaugenschein genommenen Telefonmitschnitten der drei Notrufe. Die Feststellungen zur Örtlichkeit beruhen auf den Angaben der Zeugin U., des Zeugen KHM K. P., der am 22.01.2017 das Wohnhaus U. aufgesucht hat, und der dabei von ihm aufgenommenen und in der Hauptverhandlung Inaugenschein genommenen Lichtbildern.
Dass der Geschädigte vom Dach gesprungen/gefallen ist steht für die Kammer fest aufgrund der beim Geschädigten festgestellten Verletzungen, die so bei einem Sturz aus großer Höhe zu erwarten sind (siehe dazu Ausführungen unten), der Auffindesituation, wie sie in der Inaugenschein genommenen Skizze des KOK W.-T. dokumentiert ist - der Geschädigte lag 2,75 m von der Hausfassade entfernt, in der Skizze sind zudem Eindruckspuren im Schnee eingezeichnet, wobei das Dach unter Zugrundelegung der in der Skizze festgehaltenen Maßangaben im Bereich der Eindruckspuren eine Höhe von mindestens 4 m hat. Auch der Zeuge P. bestätigte, dass er Eindruckspuren auf dem Dach gesehen hat, bei denen es sich um Fußspuren des Geschädigten handeln könne. Die Kammer hat auch die insoweit von dem Zeugen P. aufgenommenen Lichtbilder Inaugenschein genommen, auf denen die Eindrücke zu erkennen sind. Ferner äußerte der Geschädigte, als er auf der Terrasse lag, dass ihm Stimmen gesagt hätten, er solle vom Dach springen. Dies folgt aus dem Inaugenschein genommenen Notrufanruf der Geschädigten U., die darin auch mitteilte, dass ihr Sohn unter Verfolgungswahn leide. Der Zeuge P. hat zudem geschildert, dass man über Leitern auf den Dachboden und von dort zur Dachluke kommen konnte und hat die Leitern auch fotografiert, wobei die Lichtbilder Inaugenschein genommen wurden.
Soweit der Angeklagte behauptet, dass der Geschädigte ihm gegenüber einen Sturz verneint habe, handelt es sich aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung. So erschließt sich nicht, weshalb der Angeklagte in solch einem Fall nicht weiter nachgefragt haben sollte, aus welchem Grund der Geschädigte dann im Schnee lag. Der Angeklagte hatte zudem selbst ausgeführt, dass der Geschädigte nicht so gekleidet war, wie bei einer solchen Außentemperatur zu erwarten sei. Die Bekleidung des Geschädigten mit T-Shirt und Jogginghose wurde durch die Zeugin U. bestätigt. Zudem ergibt sich aus dem Notruf der Mutter, dass der Geschädigte vor Anwesenheit des Angeklagten von einem Dachsprung sprach. Weshalb er einen Sprung dann gegenüber dem Angeklagten hätte verneinen sollen, obwohl er in der Kälte lag und weder stehen noch laufen konnte und auf Hilfe angewiesen war, erschließt sich nicht.
Die Feststellungen zu den beim Geschädigten vorliegenden Verletzungen, und dass diese durch einen Sturz aus mehr als 3 m Höhe entstanden sind, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen E., der die Obduktion des Geschädigten vorgenommen hat und als todesursächlichen Befund ein Beckentrauma festgestellt hat, das plausibel mit einem Sturz aus Höhe erklärbar sei, sowie den hiermit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. G. M., Fachärztin für Rechtsmedizin und Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums J., die im Ermittlungsverfahren gemeinsam mit Dr. med. J. W. ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt hat und als Sachverständige angehört wurde, und der Inaugenscheinnahme der bei der Obduktion aufgenommenen Lichtbildern, die von der Sachverständigen M. erläutert wurden. Der als sachverständiger Zeuge vernommene Prof. Dr. med. R. Sch., Facharzt für Visceral- und Unfallchirurgie, der im Auftrag der Verteidigung ein Sachverständigengutachten im Fachgebiet der Traumatologie erstellt hat, bestätigte, dass die Frakturen direkt nach dem Sturz vorgelegen haben müssen und die todesursächliche Einblutung im Beckenbereich unmittelbar nach dem Sturzereignis begann.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen bis zur Übergabe des Geschädigten in den Helios Fachkliniken H. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und hinsichtlich der Zeiten auf dem verlesenen Einsatzprotokoll des Rettungsdienstzweckverbands Südthüringen vom 21.01.2017. Die Einlassung des Angeklagten zur Situation bei seinem Eintreffen am Einsatzort, der ersten Untersuchung und dem Schauen auf die Fenster und das Dach werden bestätigt durch die Zeugen H. und G. U.. Ebenfalls der unternommene Aufstehversuch, wobei dieser auch durch die dann hinzugekommenen Zeugen M. und Sch. wahrgenommen wurde.
Soweit der Angeklagte behauptet, der Geschädigte habe keine Schmerzensäußerung beim Aufstehversuch geäußert, wird dies durch die Aussage des Zeugen Sch. und der Zeugin G. U. widerlegt, die beide Schmerzensäußerungen durch den Geschädigten bekundeten. Die Zeugen Sch. und H. bekundeten zudem übereinstimmend glaubhaft, dass der Aufstehversuch ergab, dass der Geschädigte weder stehen noch gehen konnte. Soweit der Angeklagte behauptet, der Aufstehversuch habe nicht fortgesetzt werden müssen, da zwischenzeitlich der Rettungswagen eingetroffen war, ist dies überdies nicht überzeugend. Wenn der Geschädigte in der Lage gewesen wäre zu gehen, hätte man ihn nicht mit dem Tragetuch zum Rettungswagen transportieren müssen.
Die Feststellungen zur Äußerung von Schmerzen im Bein durch den Geschädigten im Rettungswagen, an die sich der Angeklagte nicht zu erinnern vermochte, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen H. und M., wobei im verlesenen Einsatzprotokoll der Zeugen M. festgehalten ist, dass der Geschädigte sein linkes Bein nicht verspüre und ein Bodycheck durch den Angeklagten erfolgt sei.
Die Feststellungen, dass der Geschädigte bei den Untersuchungen durch den Angeklagten nicht vollständig entkleidet war und auch die Unterhose nicht angehoben wurde, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellung zur Erkennbarkeit der beginnenden Einblutung im Genitalbereich beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der angehörten Sachverständigen M. und W., welche auch die Erkennbarkeit der Instabilität des Beckens bei Vornahme einer Basisuntersuchung bestätigten. Der Sachverständige W. ist Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Leiter des Funktionsbereiches Notfallmedizin sowie ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes J.. Gleichfalls bekundete der Zeuge E. glaubhaft, dass man die die Spaltbildung im Bereich der Schambeinfuge durch Tasten hätte wahrnehmen können und müssen. Man habe mit der Hand reintasten können.
Die Feststellung, dass der Angeklagte - entgegen seiner Einlassung - keine ausreichende Untersuchung des Geschädigten vorgenommen hat, folgt sowohl aus den angeführten Angaben der Sachverständigen M. und W. als auch aus dem Einräumen des Angeklagten, wonach er den Geschädigten auch bei der Untersuchung im Rettungswagen nicht vollständig entkleidet hatte. Der Sachverständige W. bekundete überzeugend, dass das Entkleiden, wenn ein Sturz in Rede steht, eine Selbstverständlichkeit sei. Übereinstimmend äußerte sich auch der sachverständige Zeuge Prof. Sch., dass für eine umfassende Untersuchung das Entkleiden notwendig sei. Soweit der Zeuge Sch. - wie auch der Angeklagte in seiner Einlassung - die fehlende Entkleidung mit der Außentemperatur rechtfertigten, traf dies auf die Untersuchung im Rettungswagen nicht zu, da dieser durch Inbetriebnahme der Standheizung laut Aussage des Zeugen S. nach spätestens vier Minuten wieder erwärmt war, d.h. angesichts des Eintreffens des Rettungswagens um 16.45 Uhr und des anschließenden Tragens des Geschädigten zum Rettungswagen, jedenfalls vor 17.00 Uhr. Der Rettungswagen fuhr aber erst um 17.12 Uhr ab, so dass ausreichend Zeit vorhanden war.
Die Feststellungen zur Versorgung und dem Monitoring im Rettungswagen auf der Fahrt nach H. sowie den Werten bei dortiger Übergabe beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin M. sowie der verlesenen Einsatzprotokolle des Angeklagten und der Zeugin M.. Die Feststellungen zum Telefonat des Angeklagten mit dem Zeugen S. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte wiederholte dabei wiederholt und glaubhaft, dass er in dem Telefonat äußerte, dass Verdacht auf einen Fenstersturz bestehe. Der Zeuge S. bestätigte, dass er ein Telefonat führte und den Geschädigten nicht direkt übernehmen konnte, da er sich noch auf einer anderen Station aufhielt.
Die Feststellungen zu den Äußerungen des Geschädigten gegenüber dem Zeugen S. und dem weiteren Ablauf bis einschließlich der Leichenschau beruhen auf den Angaben des Zeugen S. sowie der verlesenen Epikrise (Arztbrief) der Helios Fachkliniken H. vom 23.01.2017. Die Feststellungen zur Reanimation sowie der Feststellung des Todes beruhen zudem auf der Aussage des als Notarzt hinzugerufenen glaubwürdigen Zeugen Dr. S.
Die Feststellungen zur Obduktion beruhen auf der Aussage des Zeugen E. und der Sachverständigen M.
Die Feststellungen zu den Entfernungen und Fahrtzeiten zu den Kliniken in H. und S. beruhen auf den Inaugenschein genommenen und verlesenen Ausdrucken aus dem Routenplaner von www.falk.de vom 18.03.2022.
Soweit der Angeklagte behauptet, der Geschädigte habe sich mit der Verbringung in die Landesnervenklinik H. einverstanden erklärt, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung. Der Geschädigte konnte nicht laufen, musste zum Rettungswagen getragen werden und hatte Schmerzen in seinem linken Bein. Es erschließt sich nicht, weshalb der Geschädigte vor diesem Hintergrund mit der Verbringung in die Helios Fachkliniken hätte einverstanden sein sollen. Von den am Rettungseinsatz beteiligten Zeugen H., M. und S. wurde ein solches Einverständnis auch nicht erwähnt. Unabhängig davon wäre ein Einverständnis vorliegend auch irrelevant, da es dem Angeklagten oblag, die geeignete Klinik auszuwählen.
Die Kammer ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen W. und M. überzeugt, dass der Angeklagte die festgestellten Pflichtenverstöße begangen hat. Diese erläuterten überzeugend und übereinstimmend, dass ein Notarzt einen Patienten, bei dem der Verdacht auf ein Hochrasanztrauma besteht, in ein Akutkrankenhaus mit Schockraum verbringen lassen muss. Dies ist erforderlich, damit ein durch den möglichen Sturz entstandenes Polytrauma ausgeschlossen bzw. eine evtl. vorhandene Beckenfraktur versorgt werden kann. Wie der Sachverständige W. darlegte, kommt es bei Stürzen aus einer Höhe von mehr als 3 m häufig zu einer Beckenfraktur. Eine instabile Beckenfraktur stellt eine Komplexverletzung mit einem erheblichen Weichteilschaden und einem hohen Blutungsrisiko dar und ist immer potentiell lebensbedrohlich. Entsprechend enthält die S3-Leitlinie Polytrauma/ Schwerverletzten-Behandlung unter Punkt 2.8 die Schlüsselempfehlung, dass bei einem Sturz aus über 3 Metern Höhe das Trauma-/Schockraumteam aktiviert werden sollte.
Der Angeklagte räumt selbst ein, dass er bei Übergabe des Geschädigten in den Helios Fachkliniken H. den Arzt telefonisch informiert hat, dass Verdacht auf einen Fenstersturz bestehe. Der Angeklagte schloss damit selbst den Verdacht auf einen Sturz von mehr als 3 m Höhe bis zuletzt nicht aus. Wie der Sachverständige W. überzeugend ausführte, hätte vorliegend die Einweisung in einen Schockraum aber nur unterbleiben dürfen, wenn der Angeklagte den Verdacht auf ein Hochrasanztrauma hätte ausschließen können.
Wie dargetan, blieb der Verdacht auf einen Fenstersturz beim Angeklagten aber bestehen. Zudem hat der Sachverständige W. nachvollziehbar dargelegt, dass sich Hinweise auf einen Sturz aus der Alarmierung, dem Liegen des Geschädigten auf schneebedeckter Terrasse - niemand würde sich auf kalten Boden legen -, dem gescheiterten Aufstehversuch und der Funktionseinschränkung des linken Beines ergaben. Auch wenn bei einem möglichen Hochrasanztrauma der Aufstehversuch kontraindiziert sei, wertete W. diesen unter Nutzen-Risiko-Abwägung als nachvollziehbar, um den Geschädigten aus der Kälte zu bringen. Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen W., dass die vom Angeklagten gestellte Diagnose Delir den gescheiterten Aufstehversuch sowie das Liegen im Schnee nicht zu erklären vermag.
Soweit der sachverständige Zeuge Sch. ausführte, dass er bei einem Sturz aus über 3m Höhe Schmerzen erwarte und Patienten entweder schreien oder ganz ruhig liegen, hat der Sachverständige W. überzeugend dargetan, dass bei dem Verletzungsmuster des Geschädigten ein permanenter Schmerz nicht zu erwarten sei, jedoch beim Bewegen, beim Aufstehversuch sowie der Untersuchung. Jedenfalls beim Aufstehversuch und der Untersuchung im Rettungswagen stöhnte der Geschädigte bzw. äußerte Schmerzen.
Der sachverständige Zeuge Sch. äußerte zudem, dass im Hinblick auf den gescheiterten Aufstehversuch die Situation nicht stimmig gewesen sei. Der Angeklagte habe auf diesen richtungsweisenden Befund korrekt reagiert und unverzüglich eine flache Lagerung angeordnet. Ohne klare Diagnose und ohne Röntgen habe eine Wirbelsäulenverletzung nicht ausgeschlossen werden können. Die Abklärung sei Sache der Klinik und nicht des Notarztes. Soweit Sch. dennoch zum Ergebnis kam, eine Röntgenaufnahme habe keine Eile gehabt, eine solche könne später vom Konsiliardienst gemacht werden und es sei nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich primär um das Delir habe kümmern wollen, erachtet die Kammer dies für widersprüchlich und abwegig. So bekundete der sachverständige Zeuge Sch. selbst wiederholt die Gefährlichkeit von Hochrasanztraumata und die Eilbedürftigkeit zur Verbringung des Patienten in einen Schockraum. Nach seiner Erfahrung erreichten die meisten derart Verletzten die Klinik nicht rechtzeitig. Die Abklärung, ob eine lebensbedrohliche Verletzung vorliegt, ist ersichtlich eilbedürftiger als die Behandlung eines Delirs. Vorliegend sprach der Angeklagte in seiner Einlassung zudem nur von einem beginnenden Zustand in Richtung Delir und war nach eigenem Bekunden in der Lage, noch normale Gespräche mit dem Geschädigten zu führen.
Die Kammer ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen M. und W. zudem der Überzeugung, dass der Geschädigte beim pflichtgemäßen Handeln des Angeklagten jedenfalls eine relevante Zeitspanne länger gelebt hätte.
Die Sachverständige M. erläuterte überzeugend, dass nach Eintritt der Verletzung eine starke, überwiegend venöse, Blutung vorlag. Das Blut habe sich auf den Hodensack vorgearbeitet und in diesen hineingewühlt. Da der Geschädigte ohne Therapie bis 17.45 Uhr stabil blieb, wäre er nach Darlegung von M. bei einem Eintreffen um 17.32 Uhr in einer Klink mit Schockraum nicht in den dekompensierten Zustand gekommen und hätte mit an sicher grenzender Wahrscheinlichkeit mit Behandlung wenigstens für eine relevante Zeitspanne von mindestens zwei Stunden länger am Leben bleiben können. Zum gleichen Ergebnis kam der Sachverständige W. Er verwies u.a. darauf, dass bei Reanimation durch den zweiten Notarzt, dem Zeugen S., ein Gefäßzugang gelungen war. Dies hätte ein Schockraumteam entsprechend früher schaffen können. Im Schockraum hätten Blut und Flüssigkeit zur Verfügung gestanden, um den Kreislauf stabil zu halten. Die Blutung hätte durch eine Beckenzwinge gestoppt werden können. Dann hätte er operiert werden können. Todesursächlich sei gewesen, dass man den Blutverlust nicht ausgeglichen habe. Hätte man Flüssigkeit gegeben, hätte man ihn stabilisieren können.
Soweit der sachverständige Zeuge Sch. meinte, dass eine Versorgung der Verletzung des Geschädigten in keiner Einrichtung in Südthüringen hätte erfolgen können, u.a. da es für eine Operation viel Blut brauche - es werde eine spezielle Unfallklinik benötigt, wie z.B. in J., wobei der OP-Saal auch frei sein müsse -, verfügte er tatsächlich über keine konkreten Erkenntnisse zu den hiesigen Kliniken. Die Sachverständigen W. und M. haben als geeignete Kliniken das SRH-Klinikum S. sowie alternativ die H-Kliniken (R. Klinikum) H. benannt.
Hinsichtlich des am nächsten zum Einsatzort in Sch. gelegenen SRH-Klinikums steht auf Grund der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T., Leiter der dortigen Notfallaufnahme, für die Kammer fest, dass das Klinikum (auch schon zum Zeitpunkt der Tat) über zwei Schockräume verfügt und dort regelmäßig Beckenfrakturen behandelt werden, mehrere Fälle im Jahr. Der Zeuge T. macht die OP-Versorgung der Beckenfraktur auch selber. Wie T. bekundete, handelt es sich um ein Regionales Traumazentrum, welches hinsichtlich der Schockräume über eine gleiche Ausstattung wie eine Uni-Klinik verfüge. Auch schon 2017 seien Blutkonserven und Gerinnungsmittel vorrätig gehalten worden und der Schockraum sei 24 Stunden am Tag/365 Tage im Jahr einsatzbereit. Wenn z.B. ein Sturz vom Dach gemeldet werde, würden sich alle in Bewegung setzen und in 10-15 Minuten im Schockraum sein, wie der Zeuge T. bekundete. Der Rettungswagen könne in die gewärmte Garage fahren und der Patient werde dort direkt vom Arzt übernommen. Der Schockraum befinde sich in nur ca. 20-25 m Entfernung von der Garage. Im Schockraum werde der Patient mit Hochdruck untersucht, er komme an den Monitor dran. Die Untersuchung im CT sei Minutensache. Beim Beckenbruch werde eine Beckenzwinge zur Stabilisierung des Kreislaufes und Stopps der Blutung angebracht. Es werde versucht, den Patienten im Schockraum so zu stabilisieren, dass nachfolgend eine Operation erfolgen kann. Der sachverständige Zeuge äußerte nach Einsicht in die Fotos von der Obduktion des Geschädigten U. zudem, dass hier ein klassischer Fall vorliege, in dem der hintere Beckenring verletzt sei. Da könne man eine Beckenzwinge draufsetzen. Einen Mangel an Blutkonserven habe es in der Klinik noch nicht gegeben. Zudem sei eine Blutbank im Haus. Der sachverständige Zeuge T. bekundete zudem, dass am 21.01.2017 eine Aufnahme des Geschädigten im dortigen Schockraum auch möglich gewesen wäre.
Soweit der sachverständige Zeuge Sch. meint, dass bei einem hypothetischen Transport des Geschädigten per Rettungshubschrauber in ein traumatologisches Zentrum bis zu einer OP ca. 60 Minuten vergangen wären (ca. 15 bis 20 Minuten für den Anflug, mindestens 15 Minuten für den Transport und 20 Minuten für ein Ganzkörper-Ct), so dass der Tod in gleicher Weise eingetreten wäre, beruht dies auf einer falschen Ausgangsposition. Vorliegend ist das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten darin zu sehen, dass er trotz fehlender ordnungsgemäß durchgeführter Untersuchung des Geschädigten im Rettungswagen und auch bei ihm noch bestehenden Verdachts auf Vorliegen eines Fenstersturzes den Transport des Geschädigten in eine Klinik für Psychiatrie veranlasste, die zur Aufnahme eines Patienten, bei dem schnellstmöglich geprüft werden muss, ob er ein lebensbedrohliches Polytrauma erlitten hat und dieses bei Vorhandensein einer sofortigen Behandlung bedarf, völlig ungeeignet war. Da sich der Geschädigte beim pflichtwidrigen Verhalten bereits im Rettungswagen befand, hätte kein Rettungshubschrauber angefordert werden müssen, sondern es wäre ausreichend gewesen, wenn der Geschädigte den Transport in eine Klinik mit Schockraum veranlasst hätte. Die nächstgelegene Klinik wäre sogar schneller erreichbar gewesen als die tatsächlich angefahrenen H. Fachkliniken, so dass der Geschädigte dort spätestens zum gleichen Zeitpunkt, d.h. um 17.32 Uhr, eingetroffen wäre. Dort hätte er, wie oben ausgeführt, direkt im Schockraum untersucht und behandelt werden können, so dass er nicht in den dekompensierten Zustand geraten wäre.
Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Fachkunde der beiden Sachverständigen. Oberarzt Dr, W. ist Leiter des Funktionsbereichs Notfallmedizin der Klinik für Anästhesiologie/ Intensivmedizin und ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes J. Prof. Dr. med. M. ist Fachärztin für Rechtsmedizin und Direktorin Rechtsmedizin des Universitätsklinikums J. und besitzt als Rechtsmedizinerin auch fachtraumatologische Kenntnisse. Überdies bestätigte der sachverständige Zeuge Prof. Dr. T. die von den Sachverständigen W. und M. dargelegte Versorgungsmöglichkeit in einem Schockraum. Gleichfalls der sachverständige Zeuge Prof. Dr. med. Sch., wenn dieser auch irrig davon ausging, dass die notwendige Ausstattung in keiner Klinik in Südthüringen vorhanden sei.
Die Feststellungen zur beruflichen Erfahrung des Angeklagten und dem Behandeln von Polytrauma-Patienten beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten.
V.
Der Angeklagte hat sich mit dem unter III. geschilderten Sachverhalt der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht.
Es liegt keine straflose Selbstgefährdungsteilnahme vor. Zwar ist der Geschädigte möglicherweise in suizidaler Absicht vom Dach gesprungen. Auf eine Selbsttötungsabsicht deutet auch das abgeschnittene Kabel im Zimmer des Geschädigten hin. Der Geschädigte war zu dem Zeitpunkt aber nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung fähig. So äußerte er nach dem Sturz, dass er Stimmen gehört habe, die ihm zum Springen aufgefordert hätten. Zudem war der Geschädigte beim Eintreffen des Angeklagten ansprechbar und bei Bewusstsein, ohne dass er im Beisein des Angeklagten Äußerungen tätigte, die auf eine (weiter) bestehende Selbstmordabsicht hinwiesen. Er lehnte ärztliche Behandlungsmaßnahmen auch nicht ab.
VI.
Der Strafrahmen des § 222 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, sich teilgeständig eingelassen hat, die Tat bereits über fünf Jahre zurückliegt und die Anklage bereits mit Beschluss vom 27.01.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Schließlich war auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in erster Instanz versucht hat, sich bei der Mutter des Geschädigten zu entschuldigen und dass der Geschädigte sich die todesursächliche Verletzung vor dem Eintreffen des Verurteilten zugezogen hatte.
Die Kammer hat unter Abwägung aller Umstände eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 80,00 € verhängt.
Die Tagessatzhöhe wurde aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 und 2 StGB festgesetzt. Eine Zahlungserleichterung wurde nach § 42 S. 1 StGB gewährt.
VII.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 473 Abs. 1, 2 und 4 StPO.