Rechtsprechung / Landgericht Meiningen
Landgericht Meiningen Urteil vom 06.03.2023 – 1 KLs 103 Js 24528/22
ECLI:DE:LGMEINI:2023:0522.1KLS103JS24528.22.00
Orientierungssatz
Verabredet eine Gruppe von Personen, einen Angehörigen der "politisch rechten Szene", den später Geschädigten, zu überfallen und ihn mit einer personellen Übermacht in kurzer Zeit erheblich zu verletzen und ihm bleibende Schäden zuzufügen, um ihn so einzuschüchtern, und dabei auch die Körperverletzung anderer Personen, die dem Tatopfer möglicherweise zu Hilfe kommen könnten, in Kauf zu nehmen ebenso wie bei dem geplanten Geschehen eintretende Sachbeschädigungen, so ist auch derjenige Mittäter und nicht bloßer Teilnehmer, der nach der Tatplanung das Tatopfer vor dem Überfall ausspähen und das "Zugriffteam", die Personen, die den konkreten Überfall durchführen sollten, über den genauen Standort des Tatopfers unterrichten sollte, selbst wenn er sich vor dem eigentlichen Kerngeschehen, den Körperverletzungs- und Sachbeschädigungshandlungen, plangemäß vom Tatort zurückgezogen und an den weiteren Tathandlungen nicht teilgenommen hat, da er unter Bewährung stand und sich nicht der erhöhten Gefahr der schnellen Entdeckung aussetzen wollte, er also selbst nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllte. Denn er plante gemeinsam mit den weiteren Tätern den Überfall auf den Geschädigten, war in die Tatplanung involviert, sodass insoweit ein gemeinsamer Tatentschluss vorlag, er demnach mit eigenem Täterwillen handelte und sich als Teil der Tat sah und er durch seine Späherfunktion maßgeblichen Einfluss auf die Bestimmung des konkreten Tatbeginns und damit auch den gesamten Tatablauf hatte und sich sein wesentlicher Tatbeitrag derart in die Tat einfügte, dass dieser als Teil der Handlung der anderen Beteiligten und umgekehrt deren Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils anzusehen ist.(Rn.22) (Rn.47)
Tenor
1. Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften:
§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 303, 303c, 46b Abs. 1 Nr. 1, 52, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
Gründe
I.
Der am 09.06.1992 in R. geborene und damit derzeit 30-jährige ledige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs in Bayern, in R. und in N., in einem guten Elternhaus auf und hat noch einen Bruder. Die Einschulung des Angeklagten erfolgte regelgerecht und er schloss die Schule im Jahr 2009 ohne Auffälligkeiten mit einem Realschulabschluss ab. Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung zum Altenpfleger und schwenkte sodann auf Erzieher um. Diese Ausbildung absolvierte er fünf Jahre und erlangte den Abschluss eines staatlich anerkannten Erziehers. Darüber hinaus erreichte er im Jahr 2017 seine Fachabiturreife. Im Anschluss daran arbeitete er noch einige Zeit in einem Hort in Bayern und verzog nach dem Auslaufen der Stelle im April 2018 nach B.. Der Umzug war insbesondere auf persönliche Kontakte und seine damalige Lebensgefährtin zurückzuführen. Dort nahm er im Laufe der Zeit verschiedene berufliche Tätigkeiten wahr und arbeitete insbesondere in verschiedenen Kindergärten sowie darüber hinaus auch als Türsteher und bei REWE.
Im Sommer 2021 verlegte der Angeklagte aus vielfältigen Gründen seinen Lebensmittelpunkt nach W., um sich dort einen neuen Lebensmittelpunkt aufzubauen und nahm eine Stelle als Erzieher in einem bilingualen Kindergarten an. Sein dortiges (geregelte) Leben sowie seine Arbeit gefielen dem Angeklagten nach seinen eigenen Angaben sehr gut und er wäre gern in W. geblieben. Dies sei ihm jedoch nach einem – sogleich näher beschriebenen – „Outing“ vom 21.10.2021 nicht mehr möglich gewesen, da es infolge dessen einerseits zu Angriffen auf ihn im November 2021 durch Mitglieder der „rechten Szene“ gekommen sei und er anderseits im April 2022 seine Stelle in W. verloren habe. Im Anschluss daran kehrte er nach Deutschland zurück.
Zu seinem politischen Werdegang äußerte sich der Angeklagte dahingehend, dass ihm durch seine Eltern, die Schule und seinen Freundeskreis ein generelles politisches Interesse vermittelt und vertieft worden sei. Ihn habe vor allem die Ideologie des Nationalsozialismus beschäftigt, die er als immer noch gegenwärtig empfunden habe. Dies habe dazu geführt, dass er sich der alternativen „linken Szene“ in R. sowie später auch in N. angeschlossen und seine Kontakte in die (Antifa-)Szene im Laufe der Zeit (ver-)intensiviert habe. Während dieser Zeit habe er sich aktiv beteiligt sowie insbesondere auch an Demonstrationen und Ähnlichem teilgenommen. Die Ausübung von Gewalt sei dabei für ihn mehr und mehr ein legitimes Mittel zum Ausdruck politischer Ansichten geworden. Bei einer Demonstration in F. sei er schließlich wegen der Beteiligung an Protesten einmal festgenommen worden und habe danach in der „linken Szene“ dafür verstärkte Solidarität erfahren. Durch diese verschiedenen und vielfältigen Aktivitäten hätten sich im Laufe der Zeit immer neue Kontakte, insbesondere auch nach L. und B., ergeben. Nach seinem Umzug nach B. habe er sodann vor Ort sehr schnell vertiefte Kontakte in die dortige „linke Szene“ knüpfen können. Während dieser Zeit habe sich bei ihm die Überzeugung weiter gefestigt, dass militante Politik und gewalttätige Aktionen wichtige Zeichen des politischen Ausdrucks seien. Im weiteren Verlauf sei es ihm dann nur noch um die Verfolgung politischer Ziele, insbesondere Angriffe auf Anhänger der „rechten Szene“, gegangen. In diesem Zusammenhang sei es sogar ab 2017/2018 in L. zu extra dafür vorgesehenen Kampfsporttrainings gekommen, an denen neben dem – bereits früher sportlich aktivem – Angeklagten auch weitere Beteiligte des vorliegend zur Aburteilung gelangten Vorfalls am 14.12.2019 teilgenommen hätten. Diese Trainings hätten in einem Sportraum in der ... Straße in L., wo sich ein alternatives Zentrum befand, stattgefunden. Dabei seien jeweils gezielte Angriffe und Überfälle auf politische Gegner trainiert worden. Ziel solcher Angriffe sei es gewesen, bei einem politischen Gegner in einer Übermachtsituation einen bleibenden Schaden an Körper und Eigentum zu verursachen, damit dieser nachhaltig eingeschüchtert und psychisch gebrochen werde.
Nachdem der Angeklagte im Sommer 2021 nach W. verzog, da er unter anderem aufgrund einer zu dieser Zeit weiterhin laufenden Bewährung aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2016 sowie weiteren kleineren Verurteilungen vorsichtiger sein, sich aus der „linken Szene“ sowie der ausgeübten Gewalt zurückziehen, international beruflich tätig werden wollte und sich darüber hinaus von seiner damaligen Freundin getrennt hatte, kam es am 21.10.2021 zu einem sogenannten „Outing“ des Angeklagten. Diesbezüglich wurde der Angeklagte durch Personen der „linke Szene“ als eines ihrer Mitglieder enttarnt und ihm wurde zudem vorgeworfen, seine ehemalige Freundin vergewaltigt und zu dieser eine „massive Gewaltbeziehung“ gehabt zu haben. Der Angeklagte gibt hierzu an, dass die Meinungen diesbezüglich von Anfang zementiert, ein fairer Meinungsaustausch nicht möglich gewesen und es in der „linken Szene“ zu vielen für ihn negativen Reaktionen gekommen sei. Ein daraufhin eingeleitetes Strafverfahren wegen Vergewaltigung wurde jedoch im März 2022 nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft B. eingestellt.
In der Folge habe er erfolglos versucht, den Kontakt zur „linken Szene“ auszusetzen. Vielmehr sei es zu verschiedenen Vorfällen gekommen, wobei unter anderem auch seine Eltern telefonisch kontaktiert worden seien. Daher sowie aufgrund seines sich immer stärker manifestierenden Aussteigerwillens sei er zu dem Schluss gekommen, dass er etwas ändern müsse, wenn er wieder ein „normales und bürgerliches Leben“ führen wolle. Daher sei er, nachdem der Verfassungsschutz auf ihn zugekommen sei, freiwillig bereit gewesen, umfassende und für die „linke Szene“ unübliche Aussagen gegenüber dem Landeskriminalamt Sachsen zu tätigen. Diese begannen Anfang Mai 2022 und es kam zu einer Vielzahl von für das Landeskriminalamt schlüssigen sowie wertvollen und außergewöhnlichen Aussagen durch den Angeklagten, die durch entsprechende Nachermittlungen bestätigt werden konnten. Umfasst waren davon auch Angaben zu dem vorliegenden zur Aburteilung gelangten Sachverhalt sowie zu weiteren Sachverhalten, wobei der Angeklagte in vielen Fällen zu einem weiteren Aufklärungserfolg beitragen konnte, und zu den Strukturen der sogenannten „linken Szene“. Darüber hinaus sagte der Angeklagte im Sommer bis Herbst 2022 vor dem Staatsschutzsenat des OLG Dresden, Aktenzeichen 2 StE 7/21-2 und 2 StE 10/21-2, in dem seit September 2021 laufenden Verfahren, welches unter anderem gegen die gesondert Verfolgten E., A. und M., die auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Tat stehen, insbesondere wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB geführt wird, wobei die vorliegende Tat eine der Beteiligung an dieser kriminellen Vereinigung zuzurechnende Tat ist, mehrfach umfangreich aus und konnte auch diesbezüglich zur weiteren Aufklärung mit beitragen.
Der Angeklagte befindet sich seit seiner Entscheidung, umfangreich auszusagen, im Zeugenschutzprogramm des Landeskriminalamts Sachsen - Dezernat für Zeugenschutz. Er verfügt derzeit über ein Einkommen von 1.500,00 € netto im Monat, wobei diese Geldzahlung an sein letztes Gehalt angeglichen wurde. Nach Abzug eines Abschlags für Miete und die Bezahlung seiner Rechtsanwälte verbleiben ihm davon im Monat noch 700,00 €. Aufgrund der aktuellen Situation ist es dem Angeklagten nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die Aufnahme einer solchen sowie der Gestaltung seines zukünftigen Lebens nach seiner eigenen Verurteilung und seinen Aussagen gegenüber dem Landeskriminalamt Sachsen sowie als Zeuge vor Gericht, liegt aber nach Angaben des Angeklagten bereits ein guter, ausgearbeiteter Plan vor.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft:
1. Am 30.01.2014 verurteilte das Amtsgericht Erlangen, Aktenzeichen: D3303 1 Cs 903 Js 140020/14, mit am 18.02.2014 eintretender Rechtskraft, den Angeklagten wegen eines am 25.11.2013 verübten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €.
2. Im gleichen Jahr verurteilte das Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen: D3310 431 Cs 808 Js 13725/14, den Angeklagten am 13.08.2014 wegen einer am 26.05.2014 verübten Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 2, 303 c, 74 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 €. Darüber hinaus wurde die Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) angeordnet. Die Rechtskraft trat am 30.08.2014 ein.
3. Ein Jahr später verurteilte das Amtsgericht Hannover, Aktenzeichen: P2305 211 Cs 53/15 7101 Js 99664/14, den Angeklagten am 09.02.2015, bei am 10.03.2015 eintretender Rechtskraft, wegen eines am 30.08.2014 verübten Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 €.
4. Das Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: M1201 6110 Js 229341/15 916 Ls, verurteilte den Angeklagten sodann am 17.08.2016 aufgrund eines am 18.03.2015 verübten Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall gemäß §§ 125a Nr. 4, 125 Abs. 1 Nr. 1, 74, 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) angeordnet. Die Rechtskraft des Urteils trat am 21.10.2016 ein und die Dauer der Bewährungszeit wurde zunächst bis zum 20.10.2020 festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurde die Bewährungszeit bis zum 20.10.2021 verlängert. Zudem wurde ein Bewährungshelfer bestellt, dessen Bestellung später jedoch aufgehoben wurde, und eine Geldauflage festgelegt, die der Angeklagte auch vollständig leistete. Aufgrund der weiteren erfolgten Verurteilungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft unter dem 18.10.2022 der Antrag zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gestellt und es erfolgte bereits kurze Zeit später eine entsprechende schriftliche Anhörung des Angeklagten durch das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Gegenstand des Urteils war die Beteiligung des Angeschuldigten an gewalttätigen Protesten anlässlich der Eröffnung des neuen Gebäudes der Europäischen Zentralbank in F. am 18.03.2015. So befand sich der komplett schwarz gekleidete und vermummte Angeklagte am frühen Morgen des 18.03.2015 zusammen mit 500 bis 600 weiteren Personen – darunter auch 3 Zivilbeamten – im Bereich der Obermainanalage in F. Dort agierte er in einer Untergruppe, die auf das Signalwort „Kaffee“ hörte. Als die skandierende Masse sodann Richtung Norden zog, warf der Angeklagte im Bereich der Obermainanlage/... unter anschließender Verwendung des Signalworts aus der Gruppe heraus gezielt einen Kleinpflasterstein aus 2 Schritten Entfernung gegen eine Werbetafel, die Werbung für Unterwäsche zeigte, wodurch ein Sachschaden von 500,00 € entstand. Zudem zog er aus dem Hinterhof der Obermainanlage xx wie auch zwei weitere Personen seiner Gruppe Mülltonnen heraus, kippte diese um und zog den Unrat heraus. Andere Gruppenteilnehmer zündeten daraufhin den Müll an, worauf es zu einer hohen Flammenentwicklung kam. Dieser Vorgang wiederholte sich – unter Beteiligung des Angeklagten – während des weiteren Aufzugs mehrfach mit weiteren Müllcontainern. Wenig später lief der Angeklagte mit der Gruppe durch die F. Anlage Richtung Z. und hob, wie andere Mitglieder der Gruppe, Steine auf. Diese wurden dann – ebenso wie Farbbeutel – auf das Bürgeramt der Stadt F. geworfen, wobei der Angeklagte mindestens zwei Steine warf, durch die Scheiben des Bürgeramts zu Schaden kamen. Zudem zog der Angeklagte während des Aufzugs mindestens zweimal Verkehrsschilder aus ihrer Verankerung auf Gehwegen und blockierte damit die Straße. Ähnliche Blockaden der Straße erfolgten zudem auch mit einem Baustellenzaun und anderen Gegenständen. Die Gruppe zog schließlich weiter Richtung F. Anlage/Ecke F. und bewarf auch dort – unter Beteiligung des Angeklagten – die Evangelische Bank mit Pflastersteinen. Als sich der Angeklagte und die Gruppe „Kaffee“ im Anschluss ihre schwarzen Kleider entledigt hatten und versuchten, sich unauffällig zu entfernen, wurden sie von der Polizei festgenommen.
5. Knapp ein weiteres Jahr später verurteilte zudem das Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen: D3310 431 Cs 204 Js 4682/17, den Angeklagten am 15.03.2017, bei am 04.04.2017 eintretender Rechtskraft, wegen eines am 30.09.2016 verübten Erschleichens von Leistungen gemäß §§ 265 a Abs. 1 und 3, 248 a StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 €.
Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte am Tattag Straßenbahn fuhr, ohne den dafür erforderlichen Fahrpreis in Höhe von 3,00 € zu entrichten. Die Geldstrafe in Höhe von insgesamt 600,00 € wurde durch den Angeklagten vollständig beglichen.
6. Am 25.05.2018 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen: D3310 431 Cs 204 Js 8861/18, den Angeklagten abermals, bei am 19.06.2018 eintretender Rechtskraft, diesmal aufgrund eines am 09.11.2017 verübten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 €.
Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte am Tattag in einer Gaststätte Getränke und Speisen im Wert von insgesamt 66,20 € bestellte, obwohl er wusste, dass er zu deren Bezahlung nicht in der Lage war. Die Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.200,00 € wurde durch den Angeklagten vollständig bezahlt.
7. Zu einer Verurteilung des Angeklagten kam es schließlich am 26.10.2020 durch das Amtsgericht Tiergarten, Aktenzeichen: F1101 3022 Js 5879/20 286 Cs 217/20, bei am 03.11.2021 eintretender Rechtskraft, wegen des Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen, wobei die letzte Tat am 10.01.2020 erfolgte, gemäß §§ 265a, 248a, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 75 Tagessätze zu je 30,00 €, wobei für die erste Tat 30 Tagessätzen zu je 30,00 €, für die zweite Tat 40 Tagessätze zu je 30,00 € und für die dritte Tat 50 Tagessätze zu je 30,00 € verhängt wurden.
Dieser Verurteilung liegen die Sachverhalte zugrunde, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten das Beförderungsmittel der Straßenbahn benutzte, ohne das dafür erforderliche Fahrtentgelt in Höhe von jeweils 2,90 € entrichtet zu haben. Auch diese Geldstrafe wurde bereits vollständig in Höhe von insgesamt 2.250,00 € durch den Angeklagten beglichen.
II.
Die Kammer hat aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung den folgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Tatvorgeschehen
Da nach Einschätzung des Angeklagten und der aufgrund des vorliegenden zur Aburteilung gelangten Vorfalls weiteren gesondert Verfolgten, die alle zu dieser Zeit der „politischen linken Szene“ zuzuordnen waren, im Jahr 2019 die „politische rechte Szene“ in E. immer mehr erstarkte, sollte ein Zudrängen dieser „rechten Szene“ erfolgen. Im Mittelpunkt stand dabei – insbesondere aufgrund seiner nach Einschätzung des Angeklagten wichtigen Bedeutung für die Region und seiner Nähe zur „Atomwaffendivision“ und „Knockout 51“ – der vorliegend Geschädigte R., der sich mittlerweile ebenso wie der ebenfalls Geschädigte A. selbst in Haft befindet. Dieser ist Inhaber des in der M.straße in E. gelegenen Szenelokals „B. E.“. Auf dieses Lokal war bereits am 19.10.2019 ein Überfall, genannt Projekt „E.1“, – ohne Beteiligung des Angeklagten – verübt worden, bei dem es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Angreifern und den Besuchern des „B. E.“ gekommen war. Dieser Überfall war jedoch aus Sicht der Angreifer nicht erfolgreich verlaufen, da das Ziel, an den Geschädigten R. heranzukommen, nicht geglückt war, der Überfall abgebrochen werden musste und zudem der gesondert Verfolgte G. einen sogenannten „Blutverlust“ erlitten hatte, weshalb mit seiner Identifizierung gerechnet wurde.
Aufgrund dieses „Fehlschlags“ wurde ein neues Projekt mit dem Namen „E. 2“ – der vorliegend zur Aburteilung gelangte Sachverhalt – geplant. Maßgebliches Ziel dieses Projekts „E. 2“ war es, den vorliegend Geschädigten R. in unmittelbarer Nähe seiner Wohnanschrift in der H.straße in E., die den Beteiligten bekannt war, zu überfallen und mit einer personellen Übermacht in kurzer Zeit erheblich zu verletzen und ihm bleibende Schäden zuzufügen, um ihn so einzuschüchtern und die von ihm nach Einschätzung des Angeklagten sowie der weiteren aufgrund des vorliegenden zur Aburteilung gelangten Vorfalls gesondert Verfolgten ausgehende Gefährdung infolge seines körperlichen Schadens abzuwenden. Dabei sollte es auf keinen Fall zu einer sportlichen Auseinandersetzung, sondern ausschließlich zu einer Erniedrigung des Geschädigten R. kommen. Im Rahmen dieser Planung meldete der sich damals in L. aufhaltende gesondert Verfolgte G. beim Angeklagten und fragte an, ob dieser an dem Projekt teilnehmen wolle und eine sogenannte „Scoutfunktion“ im Rahmen des Projekts, bei dem eine konkrete Arbeitsteilung von verschiedenen beteiligten Personen vorsehen war, übernehmen könne. Demnach sollte er das Tatopfer vor dem Überfall ausspähen und das „Zugriffteam“, die Personen, die den konkreten Überfall durchführen sollten, wobei den einzelnen Personen innerhalb dieses Zuordnung noch weitere konkret zugeteilte Aufgaben im Rahmen des Zugriffs zukamen, über den genauen Standort des Geschädigten R. unterrichten. Da für den unter Bewährung stehenden Angeklagten im Rahmen einer solchen Funktion, die er bereits öfter übernommen hatte, nicht die erhöhte Gefahr der schnellen Entdeckung, insbesondere durch das Verursachen von DNA-Spuren, bestand und er von dem geplanten Projekt überzeugt war, sagte er zu, woraufhin er Teil des Projekts „E. 2“ war. Neben dem Angeklagten waren zudem die gesondert Verfolgten E., G., A., L., P., E., M. und W. Teil des geplanten Projekts und an der gemeinsamen Tatplanung, für die es sogar gesonderte Treffen im Vorfeld gab, und der gemeinsamen Tatausführung beteiligt. Die Beteiligten und insbesondere auch der Angeklagte ging(en) dabei im Rahmen ihrer gemeinsamen Tatplanung davon aus, dass der Geschädigte R., auf dessen körperliche Schädigung es den am Projekt „E. 2“ Beteiligen maßgeblich ankam, aufgrund des erst wenige Wochen zurückliegenden misslungenen Überfalls auf seine Gaststätte, mit weiteren Überfallen rechnete und sich daher möglicherweise bei dem geplanten Überfall in Begleitung befand. Diesbezüglich wurde jedoch bewusst einkalkuliert, dass neben dem anvisierten Geschädigten R. auch seine jeweiligen Begleiter zum Ziel des Überfalls werden könnten. Darüber hinaus war allen Beteiligten bewusst, dass bei derartigen Überfällen stets auch Sachen beschädigt und zerstört werden könnten. Die Verwirklichung dieser über die Person des Geschädigten R. hinausgehenden Schädigungen von weiteren Personen und Sachen wurde durch die Beteiligten und insbesondere den Angeklagten daher bereits während der gemeinsamen Planung des Überfalls erkannt, in diesen mit einbezogen und jedenfalls billigend in Kauf genommen. Insbesondere sollte es auch hinsichtlich der möglichen Begleiter des Geschädigten R. zu einer erheblichen körperlichen Verletzung unter Zufügung möglichst bleibender Schäden kommen, um so einerseits den Erfolg im Hinblick auf das Hauptziel der massiven Schädigung des Geschädigten R. abzusichern und anderseits auch diese einzuschüchtern.
2. Tatkerngeschehen
Entsprechend des zuvor gefassten Entschlusses und des konkreten gemeinsamen Tatplans begab sich der Angeklagte am Abend des 13.12.2019 in B. zum gesondert Verfolgten M., um von diesem – mit dessen Einverständnis – ein Fahrzeug der Marke Smart Fortwo mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ abzuholen. Mit diesem Fahrzeug begab er sich gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten E. Richtung L., wo sich die beiden in Ausführung des gemeinsamen Tatplans auf einem Autobahnparkplatz mit den aus L. kommenden gesondert Verfolgten E., G., A., M. und W. trafen, die mit einem Fahrzeug der Marke VW Golf und einem Fahrzeug der Marke Skoda Octavia anreisten. Das Fahrzeug Golf war auf die Mutter der gesondert Verfolgten E. zugelassenen, amtliches Kennzeichen „...“, und im Vorfeld mit den zu einem anderen Fahrzeug gehörenden und zuvor gestohlenen Kennzeichen „...“ versehen worden, wie allen Beteiligten bewusst war. Auch an dem Fahrzeug der Marke Skoda Octavia, das auf die Schwester des gesondert Verfolgten L. zugelassen war und über das amtliche Kennzeichen „...“ verfügte, waren die zu einem anderen Fahrzeug gehörenden und im Vorfeld gestohlenen Kennzeichen „...“ angebracht worden, wie allen Beteiligten ebenfalls bewusst war. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Fahrzeuge VW Golf und Skoda Octavia vor der Tat mit gestohlenen Kennzeichen versehen worden waren. Auf dem Parkplatz stieg der gesondert Verfolgte G. zum Angeklagten in den Smart Fortwo, übergab diesem ein für die Kommunikation bei dem Überfall zu verwendendes, speziell dafür vorbereitetes „Safe-Handy“, ein einfaches Tastentelefon älteren Baujahrs mit nicht zurück verfolgbarer, auf falsche Personalien ausgegebener SIM-Karte, und der gesondert Verfolgte E. begab sich in eines der anderen Fahrzeuge. Sodann fuhren die drei Fahrzeuge Richtung E. und die aus W. stammenden gesondert Verfolgten L. und P. , die dem Angeklagten bis dahin nicht persönlich bekannt waren, wurden durch eines der beiden anderen und nicht vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeuge im weiteren Verlauf noch eingesammelt. Der Angeklagte wurde auf der weiteren Fahrt nach E. im Lobdeburgtunnel bei J. geblitzt. Auf dem Messfoto ist neben dem Angeklagten der gesondert Verfolgte G. zu erkennen.
In E. positionierten sich die gesondert Verfolgten E. , G. , A. , L. , P. , E. , M. und W. als „Zugriffsteam“ in den beiden Fahrzeugen der Modeltypen VW Golf und Skoda Octavia – zur Verwirklichung ihres zuvor gemeinsam gefassten Tatentschlusses – in der unmittelbaren Nähe der Wohnanschrift in der ...straße des Geschädigten R., um diesem dort aufzulauern. Dorthin fuhr auch der Angeklagte nach einer gemeinsamen Ortserkundung mit dem gesondert Verfolgten G. und ließ diesen dort aussteigen, da dieser Teil des „Zugriffsteams“ war. Das „Zugriffsteam“ war mindestens mit verschiedenen Schlagwerkzeugen, wie Stangen, Schlagstöcken, Baseballschlägern und zumindest einem Hammer, sowie zwei großen Tierabwehrsprays bewaffnet.
Sodann begab sich der Angeklagte in Ausführung des gemeinsamen Tatplans zu der etwas mehr als einen Kilometer entfernten in der ... Straße in E. gelegenen Gaststätte „B. E.“, um entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans den Zeitpunkt und die Umstände des Aufbruchs sowie der Heimkehr des Geschädigten R. aus dessen Lokal „B. E.“ auszuspähen und so bewusst seinen eigenen Tatbeitrag zu verwirklichen. Hierzu patrouillierte der Angeklagte zunächst am frühen Morgen des 14.12.2019 mit dem von ihm weiterhin gefahrenen Fahrzeug Smart Fortwo im unmittelbaren Nahbereich des Lokals „B. E.“ mehrfach die M. Straße entlang und kontaktierte dabei immer wieder das „Zugriffsteam“. Im Anschluss daran stellte er sein Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite des „B. E.“ mit den Rücklichtern zur Straße hin unauffällig ab, änderte noch einige Male den Standort und beobachtete aus dem Fahrzeug heraus die Gaststätte sowie deren Ausgänge.
Gegen 3:00 Uhr verließ sodann der Geschädigte R. mit den weiteren Geschädigten Sch., A. und A. die Gaststätte „B. E.“ und stieg gemeinsam mit diesen in das Fahrzeug des Geschädigten Sch., einen VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen „...“, ein, um sich durch den Geschädigten Sch. nach Hause fahren zu lassen. Nachdem der Geschädigte Sch. in Richtung der Wohnanschrift des Geschädigten R. losgefahren war, folgte ihnen der Angeklagte mit geringem Abstand. Beide Fahrzeuge wurden dabei – ebenso wie bei den vorangegangenen Patrouillenfahrten des Angeklagten – entlang der M..straße im Bereich der Hausnummern xx und xx durch eine Videoüberwachungsanlage gefilmt. Währenddessen unterrichtete er in bewusster Ausführung des zuvor gefassten Tatplans das bei der Wohnanschrift des Geschädigten R. wartende „Zugriffsteam“ unter Verwendung seines „Safe-Handys“ über die aktuelle Position des Geschädigten R. , wobei sein letzter Gesprächspartner vor dem „Zugriff“ der gesondert Verfolgte G. war.
An dem sich anschließenden Überfall selbst war der Angeklagte nicht mehr unmittelbar beteiligt, da er – nachdem für ihn eindeutig zu erkennen war, dass das vom Geschädigten Sch. geführte Fahrzeug Smart Fortwo auf dem Weg zur Wohnanschrift des Geschädigten R. unterwegs war – mit dem von ihm geführten Fahrzeug E. verließ und nach B. über L. fuhr. Dabei versuchte er mehrfach den gesondert Verfolgten G. telefonisch zu erreichen, da dieser auf einer zuvor bestehenden Standleitung nicht reagierte und ein für später ausgemachter Treffpunkt nicht stattfand. Auf dieser Rückfahrt wurde der Angeklagte abermals im Lobdeburgtunnel bei J. geblitzt und auf dem Messfoto ist allein der Angeklagte zu erkennen. In B. angekommen, erfuhr er einige Zeit später vom gesondert Verfolgten G. , was sich in E. zugetragen habe.
Nachdem der Geschädigte R. gegen 3:15 Uhr nahe seiner Wohnanschrift, im Bereich der Kreuzung beziehungsweise Einmündung der O…straße in die H…straße, abgesetzt worden war, verließen die gesondert verfolgten E., A. , G. , L. , P. , E. , M. und W. die von ihnen genutzten Fahrzeuge VW Golf und Skoda Octavia, schlugen während des Aussteigens einmal mit einem Hammer auf die Frontscheibe des vorbeifahrenden und vom Geschädigten Sch. geführten Golf ein, wodurch diese einen Sprung erlitt, und griffen – maskiert und mit verschiedenen Schlagwerkzeugen wie Stangen, Schlagstöcken, Baseballschlägern und zumindest einem Hammer sowie zwei großen Tierabwehrsprays bewaffnet – den in diesem Moment nicht mit einem Angriff rechnenden Geschädigten R. gemeinsam an. Die gesondert verfolgte E. setzte ein großes Tierabwehrspray gegen den Geschädigten R. ein, während die übrigen Angreifer versuchten, mit ihren Fäusten und den mitgeführten Hiebwaffen nach ihm zu schlagen, um ihn – in Umsetzung ihres zuvor gefassten Tatplans – erheblich und nachhaltig zu verletzen. Dem Geschädigten R. gelang es jedoch den Schlägen ausweichen und den Angriff durch eigene Anwendung eines Pfeffersprays abwehren und die Angreifer auf Distanz zu halten. Zudem fand er nach kurzer Zeit ein in seiner Tasche befindliches Cuttermesser und stach damit in die Richtung eines der ihn attackierenden Angreifers, ohne diesen zu treffen. Nachdem die Angreifer dies erkannten, ließen sie von dem Geschädigten R. ab, sodass dieser bis auf durch das Spray verursachte Reizungen im Augen- und Mundbereich keine Verletzungen erlitt. Er brachte sich sodann auf einem nahegelegenen Metallzaun in Sicherheit und verständigte die Polizei.
Die weiteren Geschädigten Sch., A. und A., die nach dem Schlag auf die Frontscheibe noch wenige Meter auf der H…straße Richtung Rennbahn gefahren waren, hatten zwischenzeitlich ihr Fahrzeug angehalten und verlassen, um dem Geschädigten R. zu helfen. Die gesondert Verfolgten E. , A. , G. , L. , P. , E. , M. und W. bemerkten dies jedoch und wandten sich nunmehr – in Übereinstimmung mit ihrem zuvor gemeinsam mit dem Angeklagten gefassten Tatplan – diesen zu, um sie erheblich zu verletzen. Daraufhin flüchteten sich die Geschädigten Sch., A. und A. wieder in den VW Golf des Geschädigten Sch., da sie nunmehr die Übermacht und die Bewaffnung der Angreifer erkannten, und der Geschädigte Sch. versuchte loszufahren. Das Fahrzeug ließ sich jedoch zunächst trotz mehrfacher Versuche nicht starten, sodass es den gesondert Verfolgten E. , A. , G. , L. , P. , E. , M. und W. gelang, die Geschädigten Sch., A. und A. zu verletzen und das Fahrzeug der Marke VW Golf des Geschädigten Sch. mittels ihrer mitgeführten Schlagwerkzeuge erheblich zu beschädigen. Die Angreifer zertrümmerten dabei bewusst zunächst alle Fenster des Fahrzeugs mit Ausnahme der Frontscheibe, die zwar beschädigt wurde, aber nicht kapputt ging, und die Außenspiegel. Durch die zertrümmerten Fenster und zwei halb geöffnete Fahrzeugtüren versprühte mindestens die gesondert Verfolgte E. Tierabwehrspray in das Fahrzeuginnere und die weiteren Angreifer schlugen mit Fäusten und ihren Schlagwerkzeugen vielfach auf die wehrlos im Fahrzeug festsitzenden Geschädigten ein, um diese erheblich an der Gesundheit zu schädigen. Erst als es dem Geschädigten Sch. nach mehrfachen Versuchen gelang, den Wagen zu starten und loszufahren, ließen die Angreifer von ihren Opfern ab und flüchteten ihrerseits mit ihren Fahrzeugen.
Der Zeuge M., der in der H…straße wohnt und in der Tatnacht durch einen dumpfen Schlag wach geworden war, beobachte aus seinem Schlafzimmerfenster, das zur Straße hin zeigt, wie die Geschädigten Sch., A. und A. aus dem Golf ausstiegen, wieder einstiegen und sodann das Fahrzeug attackiert wurde. Dabei konnte er sehen, wie mit Schlagwerkzeugen, insbesondere in Form von Knüppeln oder Baseballschlägern, auf das Auto eingeschlagen wurde, woraufhin er gegen 03:17 Uhr sofort einen Notruf bei der Polizei absetzte.
Die Geschädigten Sch., A. und A. brachten sich daraufhin in Sicherheit und verständigten sowohl einen Krankenwagen als auch die Polizei. Die Geschädigten Sch., A. und A. trugen alle Augenreizungen durch den Einsatz des Tierabwehrsprays davon. Der Geschädigte Sch. erlitt darüber hinaus eine Platzwunde parietal, eine Wunde am offenen äußeren Ohr und eine Ellbogenprellung. Der Geschädigte A. erlitt zudem eine oberflächliche Knieprellung, eine Ellenbogenprellung, eine Prellung des Handgelenks und der Hand sowie multiple oberflächliche Schürfwunden. Bei ihm bestand für ungefähr vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bauarbeiter. Der Geschädigte A. trug als weitere Verletzungen noch eine Kopfplatzwunde parietal und eine Fingerprellung davon. Am Fahrzeug des Geschädigten Sch. entstand Sachschaden in Höhe von ungefähr 1.000,00 €.
3. Tatnachgeschehen
Aufgrund des eingehenden Notrufs begann die Polizei sogleich mit der Fahndung nach den flüchtenden Tätern, sichtete noch in E. die zwei Fahrzeuge VW Golf und Skoda Oktavia und nahm die Verfolgung auf. Nachdem der VW Golf durch die Polizei im Bereich der Ortslage R. gestoppt werden konnte, ließen sich die beiden Insassen, die gesondert Verfolgte E. und der gesondert Verfolgte A. , widerstandslos festnehmen. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden in der Umhängetasche der gesondert Verfolgten E. zwei Tierabwehrspraydosen (400ml) aufgefunden. Zudem wurde auf der Rücksitzbank ein Holzstiel und im Kofferraum in einer Laptoptasche zwei Handschuhe mit Schlagprotektoren sowie die eigentlichen, dem Fahrzeug zugeordneten amtlichen Kennzeichen aufgefunden. Ferner wurde das Telefon, ebenfalls ein „Safe-Handys“, mit welchem zuvor die Kommunikation mit dem Angeklagten stattfand, aufgefunden. Einige Zeit später konnte auch das Fahrzeug der Marke Skoda Oktavia in W. durch die Polizei gestoppt und die gesondert Verfolgten P. und L. ebenfalls festgenommen werden. Den drei weiteren Insassen gelang hingegen die Flucht. Am nächsten Morgen wurde jedoch der gesondert Verfolgte E. in stark verschmutzter Kleidung durch die Polizei zwischen W. und N. ausfindig gemacht und ebenfalls festgenommen. Zudem konnte durch die Polizei noch eine schwarze Sturmhaube aufgefunden werden.
Die Tatbeteiligung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten G. konnte im Nachgang durch die Polizei – unter anderem unter Verwendung der Videoaufnahmen von der M.straße und der Blitzerfotos des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs aus der Tatnacht – ermittelt werden. Die Tatbeteiligung der gesondert Verfolgten M. und W. konnten hingegen erst durch die Aussage des Angeklagten vor dem Landeskriminalamt Sachsen ab Mai 2022 identifiziert werden. Darüber hinaus wurde durch die Angaben des Angeklagten auch eine weitere, am im Vorfeld erfolgten Überfall auf das „B. E.“ am 19.10.2019 beteiligte und zuvor unbekannte Person identifiziert.
Im Rahmen der vorliegenden Hauptverhandlung erklärte sich der Angeklagte zu einer Schadenswiedergutmachung hinsichtlich des Nebenklägers A. und dem von diesem gestellten Adhäsionsantrags bereit und schloss mit diesem einen unwiderruflichen Vergleich, durch den er sich zur (Raten-)Zahlung von 1.000,00 € Schmerzensgeld an diesen verpflichtete.
III.
Die Feststellungen beruhen auf der umfangreichen geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umständen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt wurde.
1.
Die Erkenntnisse der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: M1201 6110 Js 229341/15 916 Ls, vom 17.08.2016, der auszugsweisen Verlesung des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft B. vom 04.03.2022, Bl. 97 des Bewährungshefts des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 6110 Js 229341/15, und hinsichtlich der Vorstrafen des Angeklagten auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 11.01.2023. Die Feststellungen hinsichtlich der Aussagen und der Zusammenarbeit des Angeklagten gegenüber und mit dem Landeskriminalamt Sachsen beruhen neben der glaubhaften Einlassung des Angeklagten maßgeblich auf der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen KHK .... Dieser schilderte die dazu gemachten Feststellungen gegenüber der Kammer nachvollziehbar und plastisch in Übereinstimmung mit denen vom Angeklagten gemachten Angaben. Er betonte dabei immer wieder, wie außergewöhnlich und wertvoll die Angaben des Angeklagten für das Landeskriminalamt Sachsen seien, sodass die Kammer keinen Grund hatte an den Angaben des Zeugen zu zweifeln.
2.
Die in der Sache getroffenen Feststellungen zu dem unter Ziffer II.1. dargestellten Vortatgeschehen beruhen überwiegend auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese Einlassung hinsichtlich der Tatplanung und Vorbereitung wird insbesondere durch die Indizien hinsichtlich der sodann erfolgten und mit der Tatplanung im Einklang stehenden tatsächlichen Tatausführung bestätigt, die sich unter Ziffer III.3. finden.
Die Feststellungen zu der derzeitigen Inhaftierung der Geschädigten R. und A. ergeben sich aus der Verlesung von Bl. 153 der Sachakte und der glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen KHK ....
3.
Die in der Sache getroffenen Feststellungen zu dem Tatkerngeschehen unter Ziffer II.2. beruhen ebenfalls maßgeblich auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten.
Die Einlassung des Angeklagten wird zudem durch weitere Indizien bestätigt. Insbesondere wird die Einlassung des Angeklagten durch die nach allseitigem Einvernehmen und entsprechendem Gerichtsbeschluss gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen Aussagen der Geschädigten R. (Aussage vom 14.12.2019, Bl. 27 ff. FA Band 15 „R.“ Band I-III sowie Aussage vom 20.12.2019, Bl. 180 ff. FA Band 15 „R.“ Band I-III), Sch. (Aussage vom 14.12.2019, Bl. 41 ff. FA Band 15 „R.“ Band I-III) und A. (Aussage vom 14.12.2019, Bl. 51 ff. FA Band 15 „R.“ Band I-III) bestätigt. Diese geben glaubhaft – so wie festgestellt – den Überfall und die dabei erfolgten Abläufe wieder. Die detailreichen Zeugenaussagen der Geschädigten sind für die Kammer schlüssig, nachvollziehbar und stimmen miteinander überein. Etwaige übertriebene Belastungstendenzen sind dabei durch die Kammer nicht zu erkennen, da die jeweiligen Zeugen erkennbar aus ihrer jeweiligen Position das Geschehen wiedergeben und entsprechende Unsicherheiten und Wissenslücken offenbaren. Darüber hinaus werden durch sie keine Angaben gemacht, die sich nicht auch mit den weiteren Indizien – insbesondere den ebenfalls verlesenen ärztlichen Attesten der Geschädigten (Bl. 47 f., 59 f. und 68 f. FA Band 15 „R.“ Band I-III), der Inaugenschein genommenen Lichtbilder des zerstörten VW Golf des Geschädigten Sch. auf Bl. 287 ff. FA Band 15 „R.“ Band I-III sowie der Zeugenaussage des unbeteiligten Zeugen M. – decken. Die Feststellungen zu den Wahrnehmungen des Zeugen M. beruhen auf der ebenfalls nach allseitigem Einvernehmen und entsprechendem Gerichtsbeschluss gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgten Verlesung seiner Zeugenaussage vom 18.12.2019, Bl. 340 ff. FA Band 15 „R.“ Band I-III. Die Zeugenaussage ist nach Einschätzung der Kammer ebenso glaubhaft, da es sich bei dem Zeugen M. um eine unbeteiligte Person handelt und er sachlich sowie nachvollziehbar das von ihm Erlebte schilderte. Dabei räumte der Zeuge schlüssig auch Wissenslücken und Schätzungen ein und erläutert nachvollziehbar die ihm besonders in Erinnerung gebliebenen optischen und akustischen Wahrnehmungen. Ferner deckt sich auch diese Zeugenaussage mit den übrigen Indizien und Zeugenaussagen.
Des Weiteren finden die Einlassung des Angeklagten sowie die weiteren (verlesenen) Zeugenaussagen ihre Bestätigung in der Inaugenscheinnahme des Lichtbilds auf Bl. 619 FA Band 15 „R.“ Band IV-V, auf dem ein Kartenausschnitt der Tatortörtlichkeit zu sehen ist, sowie der des Blitzerfotos auf der Hinfahrt auf Bl. 1305 FA Band 15 „R.“ Band VIII, auf denen der Smart Fortwo mit dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten G. zu sehen ist, und der Verlesung des zusammenfassenden Berichts hinsichtlich der Videoaufnahmen in E. , Bl. 1171 FA Band 15 „R.“ Band VI-VII.
4.
Die in der Sache getroffenen Feststellungen zum Tatnachgeschehen unter Ziffer II.3. beruhen zunächst auf der Vernehmung des Zeugen KHK .... Dieser schilderte glaubhaft für die Kammer, wie sich einerseits der Polizeieinsatz in der Nacht vom 14.12.2019 und anderseits die sich daran anschließenden polizeilichen Ermittlungen gestalteten. Diesbezüglich erläuterte er sachlich und für die Kammer schlüssig die einzelnen Ermittlungsschritte und offenbarte dabei auch stets, wenn er mit bestimmten Sachverhalten nicht selbst befasst war und dazu keine Angaben machen kann. Die Angaben decken sich auch mit der Verlesung des polizeilichen Einsatzberichts vom 14.12.2019, Bl. 31 f. FA Band 15 „R.“ Band I-III, der Verlesung des Sicherstellungsprotokolls hinsichtlich der gesondert Verfolgten E. vom 14.12.2019, Bl. 37 f. FA Band 15 „R.“ Band I-III, und der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK ....
IV.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gemacht gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 303, 303c, 52, 25 Abs. 2 StGB.
Im Hinblick auf die Sachbeschädigung hat die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts für geboten gehalten.
Der Angeklagte handelte vorliegend auch als Mittäter und war nicht bloßer Teilnehmer. So steht aufgrund der getroffenen Feststellungen fest, dass der Angeklagte gemeinsam mit den weiteren gesondert Verfolgten den Überfall auf den Geschädigten R. plante, in die Tatplanung involviert war und insoweit ein gemeinsamer Tatentschluss vorlag. Daher handelte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer mit eigenem Täterwillen und sah sich als Teil der Tat. Ferner ist nach Einschätzung der Kammer auch ein erheblicher und für den Tatplan wesentlichen eigener objektiver Tatbeitrag des Angeklagten gegeben. So reiste dieser zunächst über eine sehr lange Strecke zum Tatort an und transportierte dabei noch einen weiteren Tatbeteiligten. Vor Ort war er erneut in die konkrete Vorbereitung eingebunden und führte sodann seine Funktion als Späher aus, wobei er über einen langen Zeitraum das Lokal des anvisierten Geschädigten R. sowie dessen Aufbruch mit seinen Begleitern beobachtete. Nach dem dieser gemeinsam mit seinen Begleitern losfuhr, informierte der Angeklagte die anderen Tatbeteiligten, sodass diese sich ihrerseits vorbereiten konnten. Erst als für den Angeklagten eindeutig ersichtlich war, dass der Geschädigte R. mit seinen Begleitern tatsächlich zu seiner Wohnanschrift fuhr, und der Angeklagte dies den anderen Tatbeteiligten mitteilte, entfernte er sich, da er seinen Tatbeitrag erfolgreich geleistet hatte. Durch diese Späherfunktion hatte er maßgeblichen Einfluss auf die Bestimmung des konkreten Tatbeginns und damit auch den gesamten Tatablauf. Zwar erfüllte der Angeklagte nicht selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale, jedoch fügte sich sein wesentlicher Tatbeitrag derart in die Tat ein, dass dieser nach Einschätzung der Kammer als Teil der Handlung der anderen Beteiligten und umgekehrt deren Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils anzusehen ist. Demnach ist aufgrund der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten eine mittäterschaftliche Begehung erfolgt, die nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst erfordert, sondern für die vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, ausreichend sein kann, sofern – wie vorliegend aus den genannten Gründen – sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellt.
Schließlich war vom Vorsatz des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch die Verletzung weiterer über die Person des anvisierten Geschädigten R. hinausgehender Personen, die den Geschädigten R. begleiteten, und damit vorliegend die Verletzung der Geschädigten Sch., A. und A. , mit umfasst. Zwar war dem Angeklagten bei der gemeinsamen Tatplanung im Vorfeld der Tat nicht genau bewusst, ob und welche weiteren Personen den Geschädigten R. in der Tatnacht begleiten würden, jedoch wurde eine solche Begleitung durch die Angreifer eingeplant und einkalkuliert. Eine solche Begleitung war vielmehr für den Angeklagten und die weiteren Tatbeteiligten im Rahmen ihrer konkreten Tatplanung auch naheliegend und erwartet worden, da sie aufgrund des wenige Wochen zurückliegenden missglückten Überfalls davon ausgingen, dass der Geschädigte R. mit weiteren Überfällen rechnete. Auch aus diesem Grund wurde zudem die massive personelle Übermacht eingeplant. Insoweit bestand bei dem Angeklagten ein Generalvorsatz, dass auch etwaige bis kurz vor der Tat nicht näher zu konkretisierende Begleiter des anvisierten Geschädigten R. sowie auch mögliche körperliche Gegenstände, die im Zeitpunkt des konkreten Überfalls mit dem Geschädigten R. oder dessen Begleitern in unmittelbarer Verbindung stehen würden, zum Ziel des geplanten Überfalls sowie der bewusst beabsichtigten massiven Schädigungen werden sollten.
V.
1.
Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Strafe, die den Angeklagten zu treffen hatte, hat die Kammer unter Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB zunächst den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, zugrunde gelegt. Nach einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller erkennbaren, strafzumessungsrelevanten mildernden und schärfenden Umstände, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, diese begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, ist das Gericht zudem zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend unter Hinzuziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der sogenannten Kronzeugenregelung, der Ausnahmestrafrahmen für minder schwere Fälle gemäß § 224 Abs. 1 a. E. StGB zur Anwendung zu bringen ist, da sodann die mildernden Umstände infolge einer umfassenden Gesamtwürdigung vorliegend beträchtlich überwiegen.
Bei dieser Abwägung hat die Kammer zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser bereits im Mai 2022 umfassend geständig gegenüber dem Landeskriminalamt Sachsen eingelassen hat, seine Aussagen zur vollständigen Aufklärung der vorliegenden Tat beigetragen und insbesondere die Identifizierung von zwei weiteren bis dahin unbekannten Tätern ermöglicht haben. Darüber hinaus konnten durch die Aussagen des Angeklagten auch weitere Sachverhalte näher aufgeklärt werden, wobei es auch diesbezüglich zu Aufklärungserfolgen – beispielsweise hinsichtlich des Überfalls auf das „B. E.“ vom 19.10.2019 – kam, und die Polizei wertvolle Einblicke in die Strukturen der „linken Szene“ erhielt. Zudem zeigte sich der Angeklagte einsichtig sowie reuig und bemühte sich im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgreich mit dem Neben- und gleichzeitig Adhäsionskläger A. einen Vergleich zu schließen und insofern einen zumindest teilweisen Ausgleich seiner Tat herbeizuführen. Des Weiteren musste Berücksichtigung finden, dass der eigene Tatbeitrag des Angeklagten sich auf seine Späherfunktion beschränkte und er nicht selbst bei dem unmittelbaren gewalttätigen Übergriff zugegen war. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angriff sich bereits im Dezember 2019 ereignete und mithin bereits über drei Jahre zurückliegt.
Zu seinen Lasten war jedoch einzustellen, dass der Angeklagte bereits ebenfalls im Zusammenhang mit seinen aktiven Beteiligung im Rahmen der militanten „linken Szene“ vorbestraft ist und bei der Tatbegehung aufgrund dieser Vorstrafen unter laufender Bewährung stand. Darüber hinaus musste der vorliegende Charakter der Tat Berücksichtigung finden. Demnach war zu beachten, dass es sich bei der Tat um einen gezielten, im Vorfeld (überregional) methodisch organisierten und vorbereiteten Überfall auf einen politischen Gegner handelte, der entschlossen und ohne Zögern durch die an der Tat Beteiligten umgesetzt wurde. Diese sorgfältige Planung umfasste zudem nicht nur die Vorbereitung, unter anderem auch durch entsprechendes Kampfsporttraining, und Tatausführung, sondern auch die Verschleierung der Tatbeteiligung des Angeklagten und der weiteren an der Tat beteiligten gesondert Verfolgten durch das Verwenden von Maskierungen, falscher – zuvor entwendeter – Kennzeichen und „Safe-Handys“. Des Weiteren musste beachtet werden, dass durch den Überfall insgesamt vier Personen leichte bis mittelschwere Verletzungen davon getragen haben und zudem ein Sachschaden von 1.000,00 € entstanden ist.
Allein aufgrund dieser dargestellten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte vermochte es die Kammer daher nicht, von einem minder schweren Fall auszugehen. Die Annahme eines solchen war der Kammer vielmehr erst unter Berücksichtigung des vorliegend einschlägigen vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB möglich. Dessen Vorrausetzungen sind – entsprechend der getroffenen Feststellungen – vorliegend gegeben, der der Angeklagte, der selbst mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, noch vor Eröffnung des vorliegend gegen ihn eingeleiteten Hauptverfahrens im Dezember 2022 freiwillig sein Wissen ab Mai 2022 gegenüber dem Landeskriminalamt Sachsen sowie gegenüber dem Staatsschutzsenat des OLG Dresden zu Taten nach § 129 Abs. 1 StGB (i.V.m. § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 100a Abs. 2 Nr. 1d)) offenbart, insbesondere hinsichtlich der gesondert Verfolgten E. , A. und M., und insoweit eine wertvolle Aufklärungshilfe geleistet hat. Hinsichtlich dieser Taten besteht auch ein innerer und verbindender Bezug zu der vorliegenden Anlasstat, da die gesondert Verfolgten E. und A. unmittelbar an der vorliegenden Tat beteiligt waren, der gesondert Verfolgte M. dem Angeklagten sein Fahrzeug zur Verfügung stellte, und die vorliegende Tat Ausdruck der den gesondert Verfolgten E. , A. und M. vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung war beziehungsweise dieser zuzurechnen ist. Unter Beachtung dieses Eingreifens der Kronzeugenregelung ist nach Einschätzung der Kammer vorliegend – unter Berücksichtigung der bereits genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte sowie des konkreten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten – von einem Abweichen des Durchschnitts aller erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle auszugehen, sodass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten war. Demnach verblieb es vorliegend insgesamt bei dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 a. E. StGB von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Eine weitere Milderung kam hingegen nicht in Betracht. Insbesondere war keine weitere Strafrahmenverschiebung nach den §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Insoweit fehlte es infolge des allein in der vorliegenden Hauptverhandlung geschlossenen Vergleichs mit lediglich einem der insgesamt vier Geschädigten an einem Bemühen des Angeklagten, einen Ausgleich mit allen Verletzten zu erreichen und die Tat dadurch ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen, beziehungsweise deren Wiedergutmachung ernsthaft zu erstreben. Hinsichtlich der drei weiteren Geschädigten fehlt es insoweit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits an einer erkennbaren entsprechenden Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten sowie darüber hinausgehenden entsprechenden Ausgleichsbemühungen.
Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 a. E. StGB hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei war erneut die umfassende Gesamtwürdigung aller schärfenden und mildernden Umstände, wie sie im Einzelnen bereits dargelegt wurden, maßgebend sowie bestimmend, auf die insoweit Bezug genommen wird. Es erfolgte eine nochmalige zusammenfassende Würdigung aller bei der Begründung der Strafrahmenentscheidung bereits dargelegten Zumessungsfaktoren und der Bewertung des Gesamtbilds im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne. Demnach erachtet die Kammer bei nochmaliger Abwägung aller dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahre und 6 (sechs) Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgericht Tiergarten, Aktenzeichen: F1101 3022 Js 5879/20 286 Cs 217/20, vom 26.10.2020 begangen hat und die dortige Gesamtgeldstrafe unter Auflösung derselben und Einbeziehung der drei Einzelstrafen nicht mehr möglich war, weil die verhängte Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 € inzwischen durch den Angeklagten vollständig geleistet wurde. Da durch die zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung keine Schlechterstellung dahingehend erfolgen darf, als wenn die Vollstreckung unterblieben wäre, musste der dadurch entstehende Nachteil bei der Bemessung der vorliegend neu festzusetzenden Gesamtstrafenbildung ausgeglichen werden. Dieser Härteausgleich wurde bei der Bildung der vorliegenden Freiheitsstrafe vorgenommen und als ausreichend erachtet.
2.
Diese Freiheitsstrafe konnte jedoch aufgrund einer positiver Sozialprognose sowie besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da einerseits zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird sowie anderseits nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
Die vorliegende seitens der Kammer gestellte Erwartung einer positiven Sozialprognose beruht auf einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, den Umständen der Tat und auch seines Verhaltens und seiner Lebensumstände nach Begehung der Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dabei berücksichtigt die Kammer zunächst den jedenfalls im Jahr 2021 – und damit mehr als ein Jahr nach der vorliegend zur Aburteilung gelangten Tat – eingetretenen Lebenswandel des Angeklagten. War dieser zuvor in der mitunter gewaltbereiten „linken Szene“ politisch sehr aktiv und verübte bis dahin mehrfach – teilweise damit im Zusammenhang stehende – verschiedene Straftaten, wechselte er im Sommer 2021 seinen Wohnsitz von Deutschland nach W. und zog sich aus seinem früheren Umfeld sowie seinen – insbesondere militanten – politischen Bemühungen zurück. Der Angeklagte zeigte ab diesem Zeitpunkt für die Kammer deutlich erkennbar die ernsthafte Bemühung, sein Leben neu zu ordnen und ein straffreies sowie geordnetes Leben zu führen. So übte er in W. eine – wie auch schon zuvor – berufliche Tätigkeit aus und führte nach eigenen Angaben ein geregeltes Leben. In dieser Zeit sind der Kammer keine weiteren Auffälligkeiten des Angeklagten bekannt, vielmehr war der Angeklagte zuletzt strafrechtlich am 20.01.2020 in Erscheinung getreten, sodass die letzte Tatbegehung zu diesem Zeitpunkt bereits eineinhalb Jahre zurücklag. Eine weitere Entwicklung des Angeklagten in diese positive Richtung wurde ihm jedoch infolge des im Herbst 2021 erfolgenden „Outings“ verwehrt, da er dadurch von seiner politischen Vergangenheit eingeholt und ihm ein politisch zurückgezogenes Leben durch Personen verschiedener politischer Lager unmöglich gemacht wurde. Infolge dessen kam es auch zu seinem Jobverlust und seiner Rückkehr nach Deutschland. Anstatt nunmehr erneut straffällig zu werden, bemühte sich der Angeklagte jedoch weiterhin aktiv und freiwillig, seine Vergangenheit sowie auch die von ihm verübte, aber noch nicht zur Aburteilung gelangte, vorliegenden Straftat aufzuarbeiten und sich von dieser infolge seiner Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden offensiv zu distanzieren. Infolge dessen kam es zu einer intensiven Kooperation mit der Polizei und der Justiz, wobei der Angeklagte auch hinsichtlich früherer (politischer) Freunde bzw. Bekannte und über konkrete Strukturen der (militanten) „linken Szene“ belastende Angaben machte, die seitens der Polizei als außergewöhnlich und besonders wertvoll eingestuft wurden. Hierdurch wird für die Kammer eindeutig erkennbar, dass sich der als „Aussteiger“ einzustufende Angeklagte deutlich von seinem früheren Leben sowie der von ihm begangenen Straftaten distanziert. Dadurch setzte sich der Angeklagte selbst einer erheblichen Bedrohungs- und Gefahrenlage aus, weshalb er mittlerweile im Zeugenschutzprogramm des Landeskriminalamts Sachsen ist. Der von dem Angeklagten eingeschlagene Weg zeigt für die Kammer eindeutig einen bewusst gewählten und sehr mutigen Schritt, sein Leben nachhaltig komplett zu ändern und zukünftig ein straffreies Leben zu leben.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bei der Begehung der vorliegend zur Aburteilung gelangten Tat aufgrund des Urteils des Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: M1201 6110 Js 229341/15 916 Ls, vom 17.08.2016 aufgrund eines am 18.03.2015 verübten Landfriedensbruch im besonders schweren Fall unter laufender Bewährung stand und im Rahmen dieser Bewährungszeit noch weitere Taten beging, weshalb es zum Erlass drei weiterer Strafbefehle sowie zwischenzeitlich auch zur Verlängerung der Bewährungszeit kam. Hinsichtlich dieser drei Strafbefehle berücksichtigt die Kammer aber auch, dass es sich bei den zur Aburteilung gelangten Taten um Straftaten in Form des Erschleichens von Leistungen und des (einfachen) Betrugs handelte, die der leichteren Kriminalität zuzuordnen sind. Insgesamt entstand bei einer Zusammenrechnung aller drei Strafbefehle ein Gesamtschaden in Höhe von 77,90 € und die dafür verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.050,00 € wurden vom Angeklagten komplett gezahlt. Damit handelt es sich bei diesen Taten nach Einschätzung der Kammer einerseits eher um Gelegenheitstaten im Bereich der leichteren Kriminalität, die in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Tat stehen, sodass durch sie eine günstige Sozialprognose bereits nicht ausgeschlossen werden kann. Anderseits – und dies ist nach Einschätzung der Kammer maßgeblich – ist das bereits Ausgeführte und damit der durch den Angeklagten in erheblichen Ausmaß erfolgte Lebenswandel, der sich in der Zeit nach der letzten Begehung der den Strafbefehlen zugrundeliegenden Taten vollzog und immer noch vollzieht, zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Lebens- und auch Sinneswandels des Angeklagten sowie der aktuellen Situation, die ihm aktuell und auch in der Zukunft ein straffreies Leben ermöglicht, ist es nach Einschätzung der Kammer nicht zu erwarten, dass der Angeklagte – der bereits seit 3 Jahren keine Straftaten mehr begangen hat – in Zukunft erneut Straftaten begehen wird.
Nach alldem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in sehr deutlicher Form gezeigt hat, dass er sich – jedenfalls ab seinem Rückzug aus der gewaltbereiten „linken Szene“ im Sommer 2021 – von der Begehung weiterer Straftaten distanziert, freiwillig bereit ist, in bemerkenswerter und mutiger Art und Weise an der Aufarbeitung bereits begangener eigener und fremder Straftaten mitzuwirken und sich hierzu sogar ins Zeugenschutzprogramm des Landeskriminalamts Sachsen begibt, wodurch er die für ihn infolge seines eingeschlagenen Wegs bestehende akute Gefährdungslage anerkennt und sich dieser stellt. Aufgrund dessen war es der Kammer möglich, für den Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Aburteilung eine positive Sozialprognose zu stellen.
Ferner liegen aufgrund des Ausgeführten nach Einschätzung der Kammer auch besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB und somit Milderungsgründe von besonderem Gewicht vor, die eine Strafvollstreckung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als unangebracht erscheinen lassen.
VI.