Rechtsprechung / Landgericht Meiningen
Landgericht Meiningen Urteil vom 24.07.2023 – 1 KLs 820 Js 5310/19
ECLI:DE:LGMEINI:2023:0526.1KLS820JS5310.19.00
Orientierungssatz
1. Ein Angeklagter hat sich in mehreren Fällen der gewerbsmäßigen Schleusung von Ausländern nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 5 und Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. strafbar gemacht, wenn er ein Gebäude erworben hat und gezielt Personen im Ausland (hier: China) angeworben hat, ihnen anboten hat, in den Räumen Unternehmen zu gründen, wobei die Geschäftsabsicht nur vorgespiegelt war, wenn das Ziel allein die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts war, wenn der Angeklagte Termine bei einem Notar organisierte, Businesspläne ausarbeiten ließ, die Ausländer bei ihren falschen Angaben gegenüber den Behörden unterstützt hat und wenn er „Migrationsverträge“ mit ihnen abgeschlossen hat, die eine hohe Vergütung für ihn enthalten.(Rn.564)
2. Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr und zum Gebrauch die Unterschrift eines ehemaligen Lehrers auf den von der Angeklagten selbst erstellten Sprachzertifikaten nachgeahmt hat oder nachahmen ließ.(Rn.564)
3. Der Angeklagte hat durch das genannte Vorgehen beim Vortäuschen der tatsächlich nicht vorhandenen und nur vorgespiegelten Geschäftsabsicht wissentlich gegen Zahlung eines Schleuserlohnes gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 5 AufenthG Hilfe geleistet.(Rn.566)
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Ein Inhaltsverzeichnis ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 13 Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen schuldig. Sie wird unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgericht Meiningen (Az.: Cs 397 Js 9675/22) vom 26.01.2023 und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dieser Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt.
2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in Höhe von 122.880,00 € angeordnet.
3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Gründe
I. persönliche Verhältnisse
Die 59 Jahre alte Angeklagte ist chinesische Staatsangehörige und wurde am ... in S. geboren. Sie kam Mitte der 1990 Jahre als Begleitperson ihres (ersten) Ehemanns nach Deutschland. Am 25.11.1997 beantragte sie für sich und ihre am ... in W./China geborene Tochter, S. K., eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem damaligen chinesischen Ehemann W., M., welcher an der L.-Universität in M. Tiermedizin studierte. Nach Bewilligung der Aufenthaltserlaubnis reiste sie am 05.02.1998 erstmals nach Deutschland ein und hielt sich zunächst bei ihrem Ehemann in M. auf. Bereits kurze Zeit nach der Einreise wurde sie polizeilich auffällig, begann unerlaubt eine selbständige Tätigkeit und handelte gewerbsmäßig mit Telefonkarten, weswegen gegen sie ein inzwischen im BZR getilgter und ihr nicht mehr vorwerfbarer Strafbefehl vom Amtsgericht München über 90 Tagessätze zu je 30,00 DM festgesetzt wurde. Die Ehe mit W. wurde am 12.05.2001 geschieden.
Am 17.08.2001 erfolgte die zweite Eheschließung mit ihrem zweiten chinesischen Ehemann, L-G., der ebenfalls Tiermedizin in M. studierte. Auch diese Ehe wurde später, im Jahr 2004, wieder geschieden. G. teilte der Ausländerbehörde bereits am 26.03.2004 schriftlich mit, dass seine noch Ehefrau ohne Arbeitserlaubnis von Mai 2002 bis September 2003 über das Internet Schuhe einer chinesischen Firma eingekauft und auf Flohmärkten verkauft habe. Die Rechnungsbelege legte er bei. Ebenso führe sie Kinderbetreuung für 500,00 € im Monat aus und organisiere chinesische Reisegruppen, wobei sie 10.000,00 € verdient haben soll. Das Geld wurde von ihr nach seinen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nicht versteuert.
Ein zwischenzeitlich durch die Angeklagte aufgenommenes Maschinenbaustudium brach sie ab. Am 31.03.2004 gründete sie beim Notar Dr. S. in B. eine GmbH mit dem Namen „Reise- und Handelsgesellschaft ... GmbH“, deren Ziel die Vermittlung von Reisen von China nach Deutschland sowie die Begleitung von Geschäftsreisenden aus China nach Deutschland war. Bereits im Jahr 2003 wurde ihr jedoch durch die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt, dass ihr keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt werde. Wegen der von ihr gegründeten Firma stellte sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG. Gleichwohl wurde ihr die Abschiebung angedroht und im Februar 2004 wurde sie nochmals darauf hingewiesen, dass sie ausreisen müsse.
Zu einer Ausweisung, der die Angeklagte zunächst durch verschiedene Ummeldungen entging, kam es jedoch letztlich nicht, da sie am 16.12.2004 ihren jetzigen und dritten Ehemann, den deutschen - nicht der chinesischen Sprache mächtigen - Staatsangehörigen D. K., in Dänemark, da dort die Formalien nach ihren Angaben leichter seien als in Deutschland, heiratete. Dieser war zu diesem Zeitpunkt bei der R. AG mit einem Nettovermögen von circa 1.700,00 € monatlich beschäftigt. Derzeit arbeitet er bei R.. Er hat zudem später die Tochter der Angeklagten aus der ersten Ehe adoptiert. Der Bruder ihres Ehemanns ist zudem mit der Schwester der Angeklagten verheiratet.
Mehrere gegen sie wegen verschiedener Vorwürfe laufende Betrugsverfahren wurden nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Von der Staatsanwaltschaft Bonn wurde wegen Betrugs (Tatzeit: 04.10.2010 bis 24.05.2011) ein Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je 30,00 € erlassen. Der Grund war, dass die Angeklagte bei der Vermittlung von Köchen an Chinarestaurants Provision einbehalten, aber keine Leistung erbracht hatte. Auch diese Eintragung ist im BZR getilgt und ihr nicht mehr vorwerfbar.
Andere Ermittlungsverfahren gegen sie gab es gemäß den Eintragungen in ihrer Ausländerakte auch wegen verschiedener Steuerhinterziehungen, bei denen die Angeklagte Einkünfte erzielt, aber keine Steuern bezahlt hatte. Auch diese Verfahren wurden nach § 153 Abs. 1 oder § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Nach diversen befristeten Aufenthaltstiteln wurde ihr am 04.06.2008 aufgrund der Eheschließung mit D. K. schließlich eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt.
Im Januar 2015 gründete die Angeklagte die „Z. GmbH“, deren alleinige Geschäftsführerin sie war, zwecks Vermarktung des unten dargestellten Objekts in Bad L.. Gegenstand des Unternehmens sollte gemäß der Gründungsurkunde der Handel und Vertrieb (Im- und Export) von Nahrungsmitteln, der Betrieb eines Chinarestaurants, die Beratung von Unternehmen und die Durchführung von Sprachkursen (deutsch-chinesisch) sein. Als Geschäftssitze der GmbH wurden ... in Bad L. angegeben. Die Gesellschaft wurde am 16.01.2015 ins Handelsregister des Amtsgerichts in Jena eingetragen.
Die Angeklagte betreibt möglicherweise auch noch eine Firma „R...“ (kurz ... ) mit Sitz in H., ... sowie mindestens noch eine weitere Firma in Shanghai mit dem Namen W. GmbH, wobei diese Firma auch in die Vermarktung des Objekts in Bad L. eingebunden war und in China für die Migration durch Investition in der Bundesrepublik Deutschland Werbung macht.
Die genauen Vermögensverhältnisse der Angeklagten sind undurchsichtig und konnten nicht aufgeklärt werden. Nach eigenen Angaben verfügt sie jedoch jedenfalls derzeit über keine eigenen Einnahmen. Die Angeklagte lebt gegenwärtig zusammen mit ihrem Ehemann in H. im ... in einem beiden gehörenden Einfamilienhaus. Ihre Tochter hält sich in England auf. Nachdem sie das unten angegebene Objekt in Bad L. gekauft hatte, hatte sie auch dort einen Wohnsitz angemeldet und sich an diesem auch aufgehalten.
Am 14.05.2021 meldete sie jedoch ihren Wohnsitz in der ... in Bad L. wieder ab und gab bei der Abmeldung an, dass sie bereits seit 24.02.2021 wieder in China wohne. Am gleichen Tag schloss sie mit dem Makler H. einen Maklervertrag über den Verkauf der von ihr erworben Immobilien in der ... in Bad L.. Ein Verkauf erfolgte, insbesondere infolge der später erlassenen Arrestbeschlüsse, bislang aber nicht. Sodann reiste sie nach China aus und kehrte erst im Juni 2021, nach der zwischenzeitlichen Zustellung der Anklageschrift im hiesigen Verfahren, von der sie auch Kenntnis hatte, wieder nach Deutschland zurück.
Am 02.08.2021 befand sich die Angeklagte in der ... -Bank in Bad L. und löste dort ihre Konten auf. Wegen bestehender Fluchtgefahr erließ die Kammer nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gera wegen der Vorwürfe aus der Anklageschrift am 03.08.2021 Haftbefehl gegen sie. Die Festnahme aufgrund des Haftbefehls erfolgte am 17.08.2021, als sich die Angeklagte im Gewerbeamt der Stadt Bad S. betreffs Abmeldung ihres Gewerbes aufhielt. Nach Verkündung des Haftbefehls befand sie sich vom 17.08.2021 bis zum 07.10.2021 (circa sieben Wochen lang) in Untersuchungshaft. Aufgrund ihrer Haftbeschwerde wurde sie durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 07.10.2021 unter der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 23.01.2023 enthält keine Eintragungen.
Darin noch nicht enthalten ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Meiningen vom 26.01.2023, Az. Cs 397 Js 9675/22, rechtskräftig seit 28.04.2023, in dem gegen die Angeklagte eine noch nicht vollstreckte Gesamtgeldstrafe wegen Insolvenzverschleppung und unterlassener Bilanzaufstellung in 2 Fällen trotz eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 €, wobei die Höhe eines jeden Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB geschätzt wurde, verhängt wurde. Die Gesamtgeldstrafe wurde aus Einzelstrafen für die Insolvenzverschleppung in Höhe von 60 Tagessätzen und für die nicht aufgestellten Bilanzen mit jeweils 30 Tagessätzen festgesetzt. Die Feststellungen lauten wie folgt:
„Die Angeklagte unterließ es als Geschäftsführerin beziehungsweise Liquidatorin der Firma Z.GmbH mit Sitz in ..., ... obwohl sie wusste, dass sie dazu verpflichtet war, den nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung ohne schuldhaftes Zögern spätestens nach 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellenden Insolvenzantrag zu stellen. Nachdem es bereits ab Oktober 2019 immer wieder zu Rücklastschriften auf den Geschäftskonten kam, konnte eine Kontopfändung des Finanzamtes M. am 10.02.2020 über 7102,48 Euro nicht mehr bedient werden. Da die GmbH seit November 2019 kaum noch Einnahmen hatte, lag eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab dem 11.02.2020 vor. Dennoch wurde der zu stellende Insolvenzantrag nicht innerhalb von 3 Wochen, sondern erst am 29.07.2021 von ihr als Geschäftsführerin gestellt.
Gemäß § 243 Absatz 3 i.V.m. § 264 Abs. 1 HGB war der Jahresabschluss für die Firma Z. GmbH innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Geschäftsjahr der GmbH war das Kalenderjahr, Bilanzstichtag war somit der 31.12. jeden Jahres. Der Jahresabschluss 2019 war somit bis spätestens 30.06.2020 und der Jahresabschluss 2020 bis spätestens 30.06.2021 aufzustellen. Entgegen dieser Verpflichtung wurde der Jahresabschluss 2019 erst am 21.12.2020 erstellt. Der Jahresabschluss für 2020 wurde bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 29.07.2021 nicht gestellt. Mit Beschluss des AG Meiningen vom 01.02.2022 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH eröffnet (Az.: IN 12/21). Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.“
II. Feststellungen in der Sache
Die Kammer hat aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme den nachfolgenden Sachverhalt festgestellt:
1. Entstehungsgeschichte der Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums und Gang des Ermittlungsverfahrens
a. Immobilienerwerb
Die Angeklagte erwarb nach zuvor erfolgten Verhandlungen im Februar 2015 von der Klinikum ... GmbH im eigenen Namen den repräsentativen Gebäudekomplex „alte Chirurgie“ des ehemaligen Krankenhauses in der ... in L. unmittelbarer Nähe zur Stadtverwaltung und dem Rathaus für ungefähr 100.000,00 €.Bei der Stadt L. handelt es sich um eine Kleinstadt in Südthüringen, südlich des Thüringer Walds, die ungefähr über 7.800 Einwohner verfügt und durch die - abgesehen von drei kleinen Bächen - kein Fluss fließt. In unmittelbarer Nähe befinden sich keine Autobahn und auch kein Flughafen. Zu dem dort durch die Angeklagte erworbenen Objekt gehörten neben dem großen Hauptgebäude entlang der ... auch Nebengelasse in der ... in L. Dieser aus dem Jahr 1917 stammende, bereits längere Zeit leerstehende denkmalgeschützte und sich sehr groß erstreckende Gebäudekomplex mit circa 3.600 m² Nutzfläche sowie umgebender Grünanlage, stand seit dem Jahr 2002 leer. Für den Gebäudekomplex konnte die frühere Eigentümerin keine Nachnutzung finden, unter anderem auch, weil aufgrund des Denkmalschutzes ein nicht unerheblicher Aufwand für die Sanierung des Gebäudes zu erwarten war.
Nach dem Erwerb wurde von der Angeklagten in den Komplex investiert und es wurden teils umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen. Der Grund dafür war, dass die Angeklagte die später fertiggestellten Wohnungen und Büros in dem Objekt entweder verkaufen oder vermieten wollte. Darüber hinaus diente das durchaus Eindruck machende Objekt aber auch als Werbemaßnahme, um weitere Kunden anzulocken. So wurden im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen insbesondere das Dach erneuert und die Fassade verputzt sowie nach und nach im Objekt weitere Arbeiten vorgenommen. Wohnungen oder Büros wurden in dem Gebäude in der ... jedoch bisher nicht fertiggestellt und es fehlt unter anderem an einer Heizungsanlage. In der ... wurden hingegen nach und nach einige Wohnungen fertiggestellt und waren auch bewohnbar.
Um Unterstützung für ihre Projekt(e) zu erhalten, stellte sich die Angeklagte bereits vor dem Immobilienerwerb beim Bürgermeister der Stadt L., dem ehemals Beschuldigten B. sowie sodann im Rahmen von verschiedenen Informationsveranstaltungen in der Stadt L. mit Unterstützung des Bürgermeisters vor und gab an, zukünftig durch Um- und Ausbaumaßnahmen in dem erworbenen Gebäude insbesondere eine Vielzahl von Büros als eine Art Businesszentrum schaffen zu wollen, in welchem gut situierte Geschäftsleute aus China angeblich unternehmerisch tätig werden könnten. Zudem sollten in den Räumlichkeiten unter anderem eine Sprachschule, Wellness-Angebote, eine Gaststätte sowie ein (Hochzeits-)Hotel entstehen. Als Vorbild fungierte dabei nach den Angaben der Angeklagten eine erfolgreiche „Chinatown“ in B. in Rheinland-Pfalz.
Der Bürgermeister versprach sich von diesem seitens der Angeklagten vorgestellten Projekt Gewerbeeinnahmen und war erfreut darüber, dass der leerstehende Komplex aus seiner Stadt damit einer möglichen Nutzung zugeführt werden sollte. Er ging darauf ein und sagte seine Unterstützung zu, die er sodann auch umsetzte. Eine solche Unterstützung, insbesondere hinsichtlich einzelner späterer Anträge der Kunden der Angeklagten, erfolgte zudem auch durch die L. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Stadt, die sich um Belange der Stadtentwicklung, Strukturentwicklung, Kommunaldienstleistungen und Ähnliches kümmert.
Später stellte sich die Angeklagte mit ihrem Vorhaben auch beim vormals Beschuldigten Sch., dem damaligen Dezernenten bei der Ausländerbehörde des Wartburgkreises, vor und auch dieser setzte sich in der Folge teilweise für das Projekt der Angeklagten ein. Es erfolgten zudem zwischen 2016 und 2018 mehrere Gespräche, an denen B. auch Sch. teilnahmen und in denen sich beide stets für die Ansiedlung der Kunden der Angeklagten einsetzten. Beiden ging es darum, die Stadt L., die Region und dort die Ansiedlung von neuer Wirtschaft zu fördern. L. hat allerdings für Investoren aus China wenig zu bieten. Es handelt sich um eine Kleinstadt in Thüringen ohne große Infrastruktur oder Anbindungen an schnelle Verkehrswege.
Bereits beim Kauf der obigen Immobilie sowie im Hinblick auf die zukünftige Vermarktung hatte die Angeklagte die Absicht, sich zu Nutzen zu machen, dass es in China viele Personen mit viel Kapital und gutem Einkommen gibt und gab, die daran interessiert sind und waren, einen dauerhaften Aufenthaltstitel für Deutschland als möglichen Rückzugsort für sich und ihre Familie zu erhalten und insbesondere sich und/oder ihren Kindern eine neue (und bessere) Zukunft zu ermöglichen. Mit diesen wollte sie kostenpflichtige Migrationsverträge abschließen, die ihnen einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland ermöglichen sollten. Dadurch wollte sie für sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht schaffen. Diese sollte zudem noch dadurch gesteigert werden, dass sie den Interessenten zusätzlich in dem von ihr erworbenen Objekt nach Aufteilung in Teileigentum primär und gewinnbringend Eigentumswohnungen sowie verschiedene Büroflächen verkaufen beziehungsweise auch vermieten wollte, wodurch sie ebenfalls erhebliche Einnahmen erwartete.
b. Eigene Firmengründungen
Zur Abwicklung ihrer beabsichtigten Geschäftstätigkeit gründete die Angeklagte im Januar 2015 die bereits oben erwähnte Z. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie war. Das Motto der Firmen war „Migration durch Investition“ und somit die Migration in die Bundesrepublik Deutschland durch Tätigung einer Investition in der Bundesrepublik Deutschland. Der tatsächliche und hauptsächliche Zweck war jedoch die Vermittlung von deutschen Aufenthaltstiteln an Chinesen und die gleichzeitige Vermarktung der Immobilien der Angeklagten.
Hierfür wurde auf der Internetseite der GmbH, die in chinesischer Sprache verfasst war, unter anderem als Dienstleistung der Z. GmbH hinsichtlich der Einwanderung nach Deutschland durch Investition beworben und dabei die Vorteile eines Lebens in Deutschland in verklärender Art und Weise hervorgehoben, währenddessen die Voraussetzung einer erfolgreichen (und von der Angeklagten als „einfachsten“ beworbenen) Migration durch die Gründung und Betreibung einer eigenen GmbH in Deutschland bewusst abgeschwächt, teils unzutreffend sowie als einfaches Mittel zum Zweck dargestellt wurden. So wurde erklärt, dass die Einwanderung nach Deutschland zwecks Investition am wenigstens Kapital brauche, am einfachsten und die Erfolgsquote am höchsten sei. Darüber hinaus wurde § 21 AufenthG zitiert, erläutert und insbesondere der Weg zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Greencard) aufgezeigt. Zudem wurden mehrfach und umfangreich die (vermeintlichen) Vorteile der Bundesrepublik Deutschland (hohes Pro-Kopf-Einkommen, gute staatliche Sozialleistungen - unter anderem wurde aufgeführt, dass in Deutschland eine alleinerziehende Mutter nicht arbeiten gehen müsse, da die hohen staatlichen Sozialleistungen für ein sorgloses Leben sorgten - und Renten, kostenloses Bildungssystem, kostenlose medizinische Versorgung für die ganze Familie, starke Wirtschaft, schöne Natur etc.) als Einwanderungsland (Änderung des deutschen Einwanderungsgesetzes im Jahr 2015 aufgrund der weltweit niedrigsten Geburtenrate) und die leichte Erlangung eines Aufenthaltstitels mit anschließender Green Card und Familiennachzug beworben. Darüber hinaus wurden die Vorteile eine Investition in L. aufgeführt.
Als Dienstleistung wurde angeboten: „Z. GmbH hilft Ihnen den Einwanderungstraum nach Deutschland zu verwirklichen.“ Hinsichtlich der Voraussetzungen und Antragsstellungen wurden genannt: „1. Projekt-Beratung, Bewertung der Information, Vertragsabschluss für Dienstleistungen, 2. Business planen, Gründen einer Firma in Deutschland, 3. Antragsstellung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für eine juristische Person, 3. Übergabe der Immobilien und Service für die Niederlassung, 5. Antragsstellung des Visums zur Familienzusammenführung.“ Keine Anforderungen seien; „Deutschkenntnisse, strenge Anforderungen für Abschlüsse, Einstellung von Mitarbeitern und hohen Umsatz und hohe Steuern.“
Als Vorteile des Projekts wurden aufgeführt: „Niedrige Investition, hoher Gewinn: Investitionssumme ist innerhalb der Branche am wenigsten begleitend von Vermietung und Rückkauf, Investition ist garantiert, lange Servicedauer von 3 Jahren, kein Schlange stehen, Bewilligung schnell: keine Warteliste, innerhalb von drei Monaten kann einen deutsche Aufenthaltserlaubnis erlangt werden, Erfolg: über 600 Personen erfolgreich bei Migration; Gewährleistung durch die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, 100%: Zahlung nur bei Erhalt der Aufenthaltserlaubnis, Dank der Zusammenarbeit mit Z. GmbH keine Isolation auf dem europäischen Markt.“
Darüber hinaus wurde der Verlauf der Dienstleistung wie folgt beschrieben: „Erste Beratung, um die Bedürfnisse des Kunden zu erfahren, Projekt/e (Objekt/e) konkretisieren, Hilfe beim Immobilienkauf in Deutschland, komplettes Service in Beauftragung in Deutschland Firmen zu gründen, Vorbereitung für einzureichende Unterlagen beim Visumsantrag (inkl. Businessplan & Finanzplanung für drei Jahre), Entwurf und Übersetzen der nötigen Unterlagen, Training für das Interview beim Konsulat, Begleitung bei der Erreichung von Unterlagen und den Visumsprozess im Auge behalten.“
Zum Service in der Endphase wurde ausgeführt: „Deutschland ist das einzige Land ohne Pflichtaufenthalt zwecks Erhalt der Aufenthaltserlaubnis. Man braucht lediglich nur alle sechs Monate einmal ein- und abreisen, das entspricht schon den Anforderungen an die Person, die in Deutschland leben möchte. Das ist für viele chinesische Investoren sehr vorteilhaft. Man kann nicht nur frei ein- und ausreisen, das gilt auch für alle anderen Schengenländer. Nach Erhalt der Green Card kann man in einer Stadt frei wohnen, die einem gefällt. Z. GmbH garantiert Follow-Up Service.“
Des Weiteren wurden (vermeintliche) Erfolgsfälle beschrieben und abermals die Vorteile der angebotenen Dienstleistung und der Migration nach Deutschland hervorgehoben. Ferner wurde das Immobilienobjekt in L. vorgestellt. Als Geschäftssitz der GmbH wurde die ... in L. angegeben.
Zur besseren Vermarktung ihres Vorhabens gründete die Angeklagte zudem in China eine weitere Firma mit Sitz in Shanghai und präsentierte sich diesbezüglich als Vorstandsvorsitzende. Im chinesischen Internetauftritt der Angeklagten zu ihrer Firma mit dem Namen „W. GmbH“ machte sie ebenfalls und in ähnlicher Weise mit Bildern und Artikeln Werbung für die Migration nach Deutschland. Zudem wurde dort beispielsweise die vormals Beschuldigte S. (unten Fall 10 unter Ziffer II. 2. j.) fälschlicher Weise als eines ihrer Erfolgsbeispiele dargestellt, welche reibungslos den nationalen Aufenthaltstitel zum Zwecke des § 21 AufenthG durch die Zusammenarbeit mit der Z. GmbH erhalten habe.
c. Interessentenakquise in China
Um entsprechende Interessenten in China zu gewinnen, spielte sie diesen vor, dass sie entsprechende (staatliche) Kontakte hatte, das Ganze seriös war und funktionierte. Dafür organisierte sie drei Besuchsreisen von Deutschland aus nach China an denen jeweils eine Delegation aus L. teilnahm, die entsprechend der Präsentationen der Angeklagten jeweils davon ausgingen ausschließlich potenzielle chinesische Investoren mit tatsächlichen Geschäftsabsichten für den Wirtschaftsstandort L. anzuwerben. Diese Delegationen bestanden aus jeweils verschiedenen Personen in unterschiedlicher Zusammenstellung, die für ihre Stadt als angeblichen interessanten Wirtschaftsstandort werben sollten. Die Reisen erfolgten in den Jahren 2015, 2016 und 2017. Im Jahr 2015 und 2017 zählten zu den Reiseteilnehmern auch der ehemals Beschuldigte B. und im Jahr 2017 zudem auch der vormals Beschuldigte Sch..
Entsprechend der Planungen der Angeklagten wurden insbesondere einerseits auf den beiden Reisen im Jahr 2015 und 2017 auf öffentlichen Veranstaltungen - unter anderem durch die Mitglieder der jeweiligen Delegation - für den Erfolg versprechenden Wirtschaftsstandort L. geworben. Zudem wurden - durch die Angeklagte vermittelt - der Delegation und insbesondere dem Bürgermeister, dem ehemals Beschuldigten B., im Rahmen der ersten und dritten Chinareise im Jahr 2015 und im Jahr 2017 in China auch angebliche potentielle „zukünftige Firmengründer für L.“ bei verschiedenen - durch die Angeklagte organisierten - Unternehmensbesuchen sowie auch beim Besuch eines Kindergartens vorgestellt, die (angeblich) in der Lage und Willens gewesen waren, in L. zu investieren. Darüber hinaus erfolgte auch bereits im Rahmen der ersten Chinareise im Jahr 2015 ein Besuch der deutschen Delegation in der deutschen Botschaft in Peking und im Generalkonsulat in Shanghai, wobei unter anderem die dortigen Visaabteilungen auch über verschiedene Aufenthaltstitel und deren Erlangung informierten.
Weil aufgrund dieses Vorgehens die Stadt L., vertreten durch ihren Bürgermeister, aktiv und offensiv in die Suche der Angeklagten nach geeigneten Personen eingebunden war, bestand anderseits am „Einwanderungsmodell“ der Angeklagten seitens der möglichen chinesischen Interessenten ein erhebliches Interesse, insbesondere, weil in das Modell der Angeklagten eine staatliche Stelle in Form eines Bürgermeisters eingebunden war.
Da zudem keiner der deutschen Delegation die chinesische Sprache beherrschte und auch die chinesischen Interessenten nicht der deutschen und nur wenige der englischen Sprache mächtig waren, fungierte zudem zumeist die Angeklagte - manchmal auch gemeinsam mit ihrer Tochter - als Dolmetscherin zwischen der deutschen Delegation und den potenziellen Interessenten. Dadurch behielt die Angeklagte stets die Kontrolle darüber, was (in ihrem jeweiligen Sinne) übersetzt wurde.
Um potenzielle Interessenten bestmöglich zu akquirieren und ihre Dienstleistungen anzubieten, ließ sich die Angeklagte für eine solche „Werbeveranstaltung“ im Jahre 2015 eine circa 60-seitige Präsentation erstellen, in der sie sich selbst als Vorstandsvorsitzende der Z. GmbH und den Bürgermeister als Senior-Berater der Firma vorstellte und erneut schwerpunktmäßig die vermeintlichen Vorteile einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland in verklärender Art und Weise hervorhob, während sie die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitel zum Zwecke des § 21 AufenthG stark vereinfacht bis unzutreffend darstellte. So erklärte sie darin, dass man für circa 150.000,00 € Greencards für die gesamte Familie, im Rahmen eines unkomplizierten Nachzugs der Familie, eine Eigentumswohnung und eine Firma in Deutschland erwerben könne. Bei einer Firmengründung sei das Stammkapital nach der Firmengründung wieder frei verfügbar. Es bestünden keine Anforderungen an Sprachkenntnisse, akademische Abschlüsse oder ein bestimmtes Alter. Kinder, die nicht volljährig seien, könnten kostenfrei Kindergärten bis zur Universität besuchen und die die gesamte Familie das System der Krankenversicherung genießen. In Deutschland könne man Kindergeld und Erziehungsgeld beziehen. Nach der Visumsbeantragung müsse man nur einmal im halben Jahr einreisen und es gäbe keine Beschränkung für die Aufenthaltsdauer. Mit dem deutschen Visum könne man sich in 26 Schengenstaaten bewegen und mit einem deutschen Pass sei man in 116 Ländern visafrei. Die Angeklagte erläuterte in dieser Broschüre ferner, dass ihre Firma eine gute Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung L. pflege, was die Visumsbeantragung und den Erhalt eines Aufenthaltstitels beschleunige. Die Z. GmbH gebe zudem mögliche Geschäftsbereiche als Empfehlung vor. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einwanderung wurde angegeben, dass man mindestens eine Millionen RMB als Betriebskapital investieren müsse und ehemals in einer Führungsposition eines chinesischen Unternehmens tätig oder tätig gewesen seien müsse. Als Voraussetzungen für die Greencard wurde ferner ausgeführt, dass man in Deutschland eine Tochtergesellschaft gründen und diese drei Jahre erfolgreich betreiben sowie den Businessplan erfolgreich umsetzen müsse, einen jährlichen Finanzstatus ordentlich vorlegen müsse, keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen und nicht vorbestraft sein dürfe. Die Möglichkeit der Einbürgerung bestehe drei bis fünf Jahre nach dem Erhalt der Greencard, wenn keine Sozialleistungen in Anspruch genommen würden und der Einbürgerungstest bestanden werde. Letztlich wurden noch die kostenlosen und extra zu vereinbarenden Serviceleistungen der Z. GmbH aufgeführt.
Für die gesamte Abwicklung in Deutschland, beginnend vom ersten Visumsantrag, meist einem Schengen-Visum, über die Gründung einer GmbH, hin zum Immobilienkauf bis letztlich der Erlangung des Aufenthaltstitels einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 21 Abs. 4, 9 AufenthG offerierte die Angeklagte daher sodann stets unter dem Stichwort „Migration durch Investition“ den chinesischen Staatsbürgern und Interessenten eine kostenpflichtige und professionelle Begleitung und Hilfeleistung vorrangig durch die Z. GmbH.
Bezüglich dieses Angebots der Angeklagten, den Interessenten durch Investition in der Bundesrepublik Deutschland einen dauerhaften Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis für Deutschland zu beschaffen, gab es in der Folge in China eine hohe Nachfrage, wobei keiner der unten angegebenen Antragsteller jedoch tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in Deutschland in Form einer selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der gegründeten GmbHs ausüben wollte, was die Angeklagte entsprechend ihrer Planungen und ihrer Offerten sowie des Umstands, dass sie sich im Rahmen ihrer Dienstleistung intensiv mit den einzelnen Kunden und deren Interessen auseinandersetzte und für diese umfangreiche Unterlagen erarbeitete, wusste. Den zahlungskräftigen Landsleuten der Angeklagten ging es vielmehr - wie die Angeklagte wusste - nur darum, eine Rückzugsmöglichkeit nach Deutschland für ein besseres Leben, insbesondere für ihre Kinder, zu erhalten. Die angebliche geschäftliche Tätigkeit der Antragsteller beziehungsweise deren vorhandene Absicht wurde deswegen von ihr gegenüber den zuständigen Behörden in den unten aufgeführten Fällen auf ihre Veranlassung und mit ihrer Mithilfe vorgespiegelt.
d. Abschluss der Migrationsverträge
Die durch die Angeklagte organisierten vermeintlichen Existenzgründungen und Antragsstellungen verliefen meistens nach dem gleichen Schema.
Zunächst erfolgte (außer hinsichtlich des Bruders der Angeklagten in Fall 11, Fallakte 14, unter Ziffer II. 2. k.) eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des Bürgermeisters der Stadt L., dem ehemals Beschuldigten B., für den jeweiligen Kunden der Angeklagten hinsichtlich eines Geschäftstreffens. Hierfür wurde zumeist zunächst angegeben, dass die betroffenen chinesischen Staatsangehörigen im Rahmen der oben genannten Informationsveranstaltungen in China den Bürgermeister der Stadt L. angeblich getroffen und diesem ihr Unternehmenskonzept vorgestellt hätten. Daraufhin seien sie nach L. eingeladen worden, um sich ein Bild von der Region und den wirtschaftlichen Möglichkeiten vor Ort zu machen und um ihre beabsichtigten Investition zu besprechen. Zur Ausstellung einer solchen Einladung übermittelte die Angeklagte die Personendaten der chinesischen Staatsbürger an das Vorzimmer des Bürgermeisters. Dieser ließ aufgrund von durch die Angeklagte verfasster Vermerke und eingereichter Passkopien ein vorformuliertes Einladungsschreiben zur Besprechung des Investitionsvorhabens anfertigen und unterzeichnete (blind). Durch das Auftreten als „Eingeladener“ im jeweiligen Beantragungsverfahren konnten die einzuschleusenden Ausländer bei den ausländischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China zunächst ein (kurzfristiges) Schengen-Geschäftsvisum der Kategorie C zur Einreise erlangen.
Zwischen dem Jahr 2015 und dem Jahr 2018 wurden auf diese Weise ungefähr 200 Personen eingeladen. Unter diesen befanden sich auch Kinder, deren Einladung im Zusammenhang mit ihren Eltern erfolgte. Soweit es Gespräche der eingeladenen chinesischen Bürger mit dem Bürgermeister gab, nahm an diesen auch die Angeklagte teil und übersetzte/dolmetschte dabei frei, da ihre Kunden nicht hinreichend sprachkundig waren. Auch so behielt sie auch in diesem Stadium wieder die Kontrolle darüber, was übersetzt wurde und was die Interessenten zu hören bekamen.
Wenn aus Sicht der Interessenten das Gespräch mit dem Bürgermeister erfolgreich war, schlossen sie spätestens zu diesem Zeitpunkt mit der Angeklagten oder der Z. GmbH in chinesischer Sprache einen für die Interessenten kostenpflichtigen mündlichen oder schriftlichen Migrationsvertrag ab, durch dessen vorgesehene Vergütung sich die Angeklagte eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang und Gewicht verschaffen wollte. In einigen Fällen hatte sie diesen Vertrag mit den Interessenten auch bereits in China abgeschlossen, sofern sich diese nicht zuvor in L. von den örtlichen Umständen selbst überzeugen wollten.
Diese Verträge, die in chinesischer Sprache verfasst waren und sich hinsichtlich des Inhalts des Vertragstextes mit wenige individuelle Anpassungen, wobei der konkrete Wortlaut teils divergierte, stark ähnelten, enthielten - soweit sie schriftlich geschlossen wurden - in der Überschrift zunächst den Vertragsgegenstand, der von der Angeklagten in chinesischer Sprache verfasst und übersetzt in die deutsche Sprache wie folgt formuliert worden war:
„Vertrag über die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland sowie für einen Visumsantrag für Geschäftsführer beziehungsweise einen Vertrag über die Bevollmächtigung und Durchführung der Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Investition“ beziehungsweise „Absichtsvertrag mit Bevollmächtigung zur Antragsstellung über Investitionen und Migration nach Deutschland“.
Der Inhalt der Verträge macht einen laienhaften Eindruck und es finden sich einige Fehler darin, die insbesondere dadurch zu Tage treten, dass offensichtlich teilweise die Partei A und die Partei B verwechselt werden. So war eine Vertragspartei (Partei A) zumeist die Z. GmbH mit Sitz in der ... in L., aber auch teilweise die Angeklagte persönlich. Partei (B) des Vertrags waren jeweils die Interessenten.
Geregelt war unter I. beziehungsweise (1) des Vertrags, dass die Partei B die Partei A bevollmächtigte, für die Partei B und ihren Ehepartner sowie den ledigen Kindern die Einwanderung zum gewerblichen Zweck in die Bundesrepublik zum Ausüben einer Geschäftstätigkeit zu beantragen/bearbeiten und dafür häufig auch Immobilien zu erwerben.
Unter II. beziehungsweise (2) war mit unterschiedlichen Wortlaut geregelt, dass die Partei A die Vollmacht der Vertragspartei B annimmt und der Partei B einen Full-Service anbietet, ein (Geschäftsführer-)Visum zur Einwanderung/Übersiedlung nach Deutschland zu bekommen. Dieser Service umfasste insbesondere und je nach Vertragstext die Beratung (und Anleitung) bei der (Geschäftsführer-)Visumsbeantragung für die Einwanderung/Übersiedlung beziehungsweise hinsichtlich der Erlangung eines Geschäftsführervisums nach den deutschen Gesetzen, die Erstellung eines entsprechenden Konzepts für die Einwanderung/Übersiedlung durch die Partei A anhand der Situation der Partei B (dabei wurde unter anderem in mehreren Verträgen angegeben: „z.B. wenn Vertragspartei B sich sicher ist, dass der Wohnungserwerb an die Niederlassungserlaubnis gekoppelt ist, dann muss sie für die Firmenregistrierung ein Stammkapital in Höhe von (unterschiedlichen Beträgen) bezahlen. Nach erfolgreicher Registrierung kann Vertragspartei B über dieses Kapital frei verfügen).“ beziehungsweise die Ausarbeitung eines zielgerichteten Geschäftsplans (dabei wurde in einem Vertrag angegeben: „Im Falle, wenn feststeht, dass neben der Erlangung eines Geschäftsführervisums noch ein Immobilienerwerb angestrebt wird.“), der Hilfestellung bei der Vorbereitung und Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare (nach den Anforderungen der verschiedenen Behörden) durch Partei A für Partei B sowie die Aufforderung zur Erbringung der dafür erforderlichen Unterlagen (nach Aufforderung des Anwalts), der Einreichung des Antrags und der entsprechenden Unterlagen für das Visum durch Partei A, der kostenlosen Hilfestellung bei entsprechenden Interviews durch Partei A, Beratung bei der Abreise vor der Landung, der Hilfestellung bei der Konteneröffnung durch Partei A vor oder nach der Einreise, der Abholung beim Flughafen und anfänglichen Unterbringung sowie Hilfe für die Kinder der Vertragspartei B beispielsweise bei der Einschulung/Immatrikulation. Darüber hinaus beachtete Partei A den Schutz der Daten von Partei B und wurde zudem dazu bevollmächtigt, sich für Partei A um einen Wohnungserwerb zu kümmern. Lediglich in einem Vertrag wurde zudem aufgeführt, dass die Firma sodann (nach der Einreise der gesamten Familie) von Partei B selbst betrieben werden solle.
Die Pflichten der Partei B waren unter III. beziehungsweise (3) geregelt. Diese umfassten die Verpflichtung, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen sowie aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen.
Unter IV. beziehungsweise (4) waren die Kosten und Zahlungen geregelt. Demnach betrugen die Kosten für die „Serviceleistungen“, nämlich die Hilfe bei der Beschaffung des nationalen Visums und für die Hilfe bei den Anforderungen verschiedener Behörden sowie die Hilfe beim Ausfüllen der Antragsunterlagen mindestens 80.000,00 RMB Yuan (circa 10.240,00 € nach dem damaligen Wechselkurs) sowie 20.000,00 RMB Yuan (circa 2.500,00 €) für jedes weitere Familienmitglied. In Ausnahmefällen verlangte die Angeklagte bei besonders vermögenden Interessenten für ihre Leistungen bezüglich der Besorgung eines nationalen Visums auch mehr Geld, und zwar 100.000 RMB Yuan (circa 12.800,00 €). Die Servicegebühr war für die Antragsstellung einmalig bei Vertragsunterzeichnung zu entrichten.
Zudem war bei Vertragsunterzeichnung auch meist eine Anzahlung für eine Wohnung, die die Partei A von der Partei B beabsichtigte zu erwerben, zu entrichten. Die Restsumme sollte zumeist innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden. Sodann wurde meist individuell ein Wohnungskaufpreis festgelegt. So sahen die Verträge in der Regel vor, dass die Interessenten gleichzeitig Immobilien erwerben sollten, und zwar entweder von Geschäftsräumen in der ... in L. für die durch ihre Mitwirkung und auf ihre Veranlassung gegründeten Ein-Mann-GmbHs. Oder die Interessenten sollten Eigentumswohnungen zum Wohnen für sich selbst in der ... in L. erwerben. Die verkauften Immobilien befanden sich bis auf einen Fall immer in dem von der Angeklagten erworbenen Objekt in L. und wurden den Interessenten von der Angeklagten zu teils hohen Preisen verkauft. Der Verkauf dieser Eigentumswohnungen war ebenfalls Ziel der Angeklagten, die nur aufgrund dieser Umstände sich auch genügend Geld zur erforderlichen Sanierung und Refinanzierung des Gebäudes beschaffen konnte.
Durch Punkt V. beziehungsweise (5) wurden Vertragsbruch und Kostenerstattung geregelt. So wurde einerseits geregelt, dass dann, wenn der Vertrag unter näher bezeichneten Umständen, die einseitig durch die Partei B (insbesondere Kündigung aus privaten oder familiären Gründen, nicht Erfüllen des erforderten Gesundheitszustandes, fehlende Mitwirkung, fehlende Zahlung von Gebühren, Verschweigen von Vorstrafen) verursacht wurden, nicht durchgeführt werden konnte, die Servicegebühr nicht zu erstatten ist. Anderseits wurde geregelt, dass dann, wenn die Vertragspartei B einseitig die Vollmacht für den Wohnungserwerb aufhebt, sie die wirtschaftlichen Konsequenzen tragen muss und zumeist eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des beabsichtigten Kaufpreises zu zahlen hat. Ferner sollte die Servicegebühr im Fall einer Ablehnung zurückzuzahlen sein, wenn auch eine Remonstration unter (unterschiedlich ausgestalteter) Beteiligung der Partei A keinen Erfolg hat. Sodann wurde unter Punkt VI. beziehungsweise (6) noch der Fall der höheren Gewalt geregelt.
Entsprechende Streitigkeiten aus dem Vertrag sollten nach Punkt VII. beziehungsweise (7) nach chinesischem Recht entschieden werden. Letztlich wurde zumindest in dem Vertrag auch geregelt, dass beim Vorliegen der notariellen Urkunde für die Firmengründung und den Immobilienerwerb der Vertrag an die Partei A zurückzugeben ist. Der Vertrag sei dann nicht mehr gültig und bei Verlust des Vertrags seien 10.000,00 € zu zahlen.
Mindestens in einem Fall, Fall 12 unter Ziffer II. 2. l., L., F., wurde auch ein in chinesischer Sprache verfasster „Dienstleistungsvertrag“ mit der der Angeklagten gehörenden W. GmbH mit Sitz in Shanghai, deren Geschäftsführerin die Angeklagte ebenfalls war, geschlossen. Dabei fungierte die W. GmbH als Vertragspartei B und der Auftraggeber als Vertragspartei A. Hinsichtlich des Zwecks des Vertrags wurde unter Nr. 1 ausgeführt, dass die W. GmbH eine in China ansässige Dienstleistungsfirma sei, die als unabhängiges Unternehmen für chinesische Unternehmen und Privatpersonen Informationen, Beratungen und Service anbiete, ins Ausland, insbesondere nach Europa beziehungsweise nach Deutschland zwecks geschäftlicher Aktivitäten zu fahren. Hinsichtlich der nachfolgenden Punkte erteilte Vertragspartei A der Vertragspartei B zudem Vollmacht, wobei die konkreten Inhalte von der Z. GmbH Deutschland und der W. GmbH durchgeführt würden. Sodann wurde insbesondere aufgeführt: die GmbH-Gründung in Deutschland sowie der Immobilienerwerb, Informationszurverfügungstellung hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland, Hilfe bei der Visumsbearbeitung für die Familienzusammenführung. Im Rahmen der anschließenden Dienstleistungen wurde aufgeführt, dass eine entsprechende Beratung und Information durch Vertragspartei B durchgeführt werde. Diese umfasse zunächst die Sammlung und Bewertung von relevanten Informationen anhand der Ausgangssituation der Partei A für die Auswahl des Firmensitzes in Deutschland, den Entwurf und die Erstellung eines Gründungsvertrags sowie eines Gesellschaftsvertrags der deutschen Firma zusammen mit einem Anwalt, die Einrichtung eines virtuellen Büros, die Beurkundung der für die Firmengründung erforderlichen Unterlagen vor einem deutschen Notar, Hilfestellung bei der Firmenkontoeröffnung, der Erlangung eines Belegnachweises nach der Stammkapitaleinzahlung sowie Einreichung bei Gericht, Anmeldung der Firma bei Gericht und Bekanntmachung in der Zeitung, Registrierung bei der IHK, Erstellung des Businessplans für die kommenden drei Jahre und den Finanzplan, Zurverfügungstellung einer Liste, auf der die Unterlagen aufgelistet sind, die für den Visumsantrag für die Erlaubnis für die juristische Person in Deutschland notwendig sind, Beratung hinsichtlich des Antrags auf die Erlaubnis für die juristische Person in Deutschland, Visaerteilung hinsichtlich der Familienzusammenführung. Zudem wurde ausgeführt, dass der Antragsteller während des Aufenthalts mit dem Visum seine Firma betreibe und sich an das Ausländergesetz halte. Sofern die Ausländerbehörde bei der Antragsstellung auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verhindern sollte, würde Vertragspartei B einen Anwalt beauftragen, um eine Lösung zu finden. Hinsichtlich der Servicekosten wurde ausgeführt, dass diese 680.000,00 RMB betragen würden. Darin enthalten seien Anwalts- und Notarkosten in Deutschland, Kosten für Handelsregister, Anzeigekosten für die Bekanntmachung, Gerichtskosten, Dolmetscherkosten/Übersetzungskosten und Kosten für deutsche Behörden durch die dritte Seite, Kosten für Entwürfe für die Registrierung und Anmeldung und Beratungskosten hinsichtlich des Visumsantrags für die juristische Person usw. Zudem seien davon 180.000,00 RMB für das Stammkapital der Firma vorgesehen. Exklusive seien Notarkosten in China, Beglaubigungskosten der Unterlagen in China und Kosten für die Visaanträge. Dafür wurden im weiteren Verlauf noch einmal 40.000,00 RMB veranschlagt. Ferner wurden Kosten in Höhe von 720.000,00 RMB für den Kauf eine Immobilie in L., in der ..., vereinbart. Es folgten weitere Unterpunkte und Regelungen zu Zahlungsmodalitäten und Fristen sowie zur Kostenerstattung seitens der Vertragspartei B in besonders geregelten Fällen. Des Weiteren erfolgten Regelungen zu der Verantwortung und Pflichten der Vertragspartei A. Dabei wurde unter anderem die Verpflichtung geregelt, dass die Formalitäten gemäß dem gesetzlichen Prozedere nach Anweisung und Beratung der Vertragspartei B erledigt werden. Im Anschluss erfolgten Regelungen zur Verantwortung und den Pflichten der Vertragspartei B. Hier wurde erneut darauf verwiesen, dass die Z. GmbH den Service ausführe. Zudem werde unter anderem der Hintergrund der Vertragspartei A gründlich geprüft, Antragsformulare für die Firmengründung bereitgestellt und Hilfestellungen gegeben sowie Übersetzungen aller Unterlagen aus dem Chinesischen ins Deutsche vorgenommen. Ferner erfolgten Klauseln zur Geheimhaltung und zum Vertragsbruch sowie eine Ausschlussklausel für die Haftung. Letztlich erfolgten zudem noch Regelungen unter den Unterpunkten Geltungsbereich der Gesetze & Lösungen bei Streitigkeiten und die Gültigkeit des Vertrags.
Bei der Vertragsgestaltung kam der Angeklagten stets zugute, dass sich die chinesischen Staatsbürger mit den europäischen Gepflogenheiten und der hiesigen wirtschaftlichen Lage nicht auskannten, kein Deutsch und so gut wie kein Englisch sprachen. Außerdem waren die Immobilienpreise in China viel höher als die für L. hohen Preise der von der Angeklagten angebotenen Objekte.
Das jeweilige Entgelt aus den Migrationsverträgen vereinnahmte die Angeklagte stets für sich. Auch die Einnahmen ihrer Firmen vereinnahmte sie stets für sich selbst, da sie nicht zwischen Privat- und Geschäftsvermögen trennte und die Geschäftsadressen bezüglich der Kontoverbindungen der Firmen nur als Zahlstellen dienten, um zu verschleiern, dass sie alle Einnahmen selbst vereinnahmte. Soweit ihre Firmen eingesetzt wurden, wurden diese von ihr nur als „formaler Mantel“ benutzt. Insbesondere konnte im Rahmen der späteren Finanzermittlungen durch die Bundespolizei auch eine Vermischung der Privatkonten der Angeklagten und der Konten der Z. GmbH festgestellt werden, ohne dass dafür die konkreten geschäftlichen Vorgänge erkennbar waren. Die konkrete Bezahlung der Servicegebühr, die im Einzelnen nicht nachzuvollziehen ist, erfolgte entweder in bar oder durch eine Überweisung eines (Teil-)Geldbetrags auf ein Konto der Angeklagten in China. So konnten jedenfalls auf dem Geschäftskonto der Z. GmbH keine Zahlungseingänge bezüglich der im Migrationsvertrag vereinbarten „Gebühr“ für die Hilfe bei der Beschaffung eines nationalen Visums beziehungsweise einer Aufenthaltserlaubnis identifiziert werden, obwohl die GmbH bei einer Vielzahl der Verträge Vertragspartner des Migrationsvertrags war. Allerdings konnte festgestellt werden, dass Stammkapitalbeträge von Firmenkonten auf dieses Konto umgebucht wurden. Ferner gingen auf dieses Konto Auslandsgutschriften von mehr als 100.000,00 € aus China ein. Dabei handelt es sich unter anderem mutmaßlich um Kaufpreise, die für den Verkauf von Wohnungen beziehungsweise Immobilien von den Interessenten gezahlt worden sind. Verkäufer der Wohnungen und Eigentümerin der Immobilie war jedoch die Angeklagte und nicht die GmbH. Diese Zahlungen wurden teilweise auf das Privatkonto der Angeklagten, über das ein sehr starker Bargeldzahlungsverkehr erfolgte, umgebucht oder für die Sanierungstätigkeiten verwendet. Ebenso erfolgten auch auf das Privatkonto der Angeklagten Auslandsüberweisungen. Ferner erfolgte ein ähnlicher Zahlungsverkehr über das Konto des Ehemanns der Angeklagten, für das die Angeklagte ebenfalls verfügungsberechtigt war. Insgesamt erfolgte ein undurchsichtiger Zahlungsverkehr über 600.000,00 € über vier Konten, über die die Angeklagte verfügungsberechtigt war. Aufgrund der unklaren Finanzströme wurde gegen die Angeklagte zudem ein Geldwäscheverfahren eingeleitet und es erfolgten unter anderem entsprechende Ermittlungen durch das Zollfahndungsamt Dresden. Zwischenzeitlich ist das Verfahren jedoch eingestellt worden.
e. Fertigung der für die Visaantragsstellung erforderlichen Unterlagen
Nach erfolgter Unterzeichnung des „Migrationsvertrags“ durch den Interessenten beziehungsweise Kunden der Angeklagten in Deutschland oder aufgrund bereits zuvor unterzeichneter Verträge in China wurden aufgrund der Planung der Angeklagten dann vertragsgemäß zeitnah - entweder bereits beim ersten Aufenthalt in der Region aufgrund des Kontakts mit dem Bürgermeister oder kurze Zeit darauf - bei verschiedenen Notaren in Thüringen jeweils die entsprechenden GmbHs zwecks Vortäuschung einer angeblich beabsichtigten geschäftlichen Tätigkeit gegründet, Satzungen erstellt, zumeist Geschäftsführerverträge abgeschlossen, Konten für die GmbH eröffnet, zumeist Mietverträge abgeschlossen und Businesspläne hergestellt oder in Auftrag gegeben.Im Rahmen der notariellen GmbH-Gründung sowie der anschließenden Geschäftsführeranstellungsverträge wurden die Einzuschleusenden gemäß der Planung und der Vorgaben der Angeklagten als Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften bestellt, damit eine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland bei der Antragsstellung aufgrund eines nationalen Visums suggeriert werden konnte.
Eine Vielzahl der GmbH-Gründungen durch die Interessenten wurden von dem Notar P. in E. vorgenommen. Dieser beurkundete zudem überwiegend die ebenfalls teilweise erfolgenden Immobilienverkäufe der Angeklagten an ihre Kunden, die dafür meist noch vor der Fertigstellung der Wohnungen und Büros bereits im Voraus einen großen Teil des Kaufpreises bezahlten.
Bei vielen dieser Notartermine fungierte die Angeklagte jeweils selbst als Dolmetscherin, obwohl sie die entsprechende Qualifikation nicht besaß und die deutsche Sprache nicht vollständig beherrschte. Allerdings behielt sie so auch dadurch stets die Kontrolle darüber, was übersetzt wurde. Sofern die Interessenten sich darauf einließen, veranlasste sie zudem, dass sie selbst als Verfügungsberechtigte der GmbHs eingetragen wurde und konnte deswegen auch auf die für die GmbHs eingerichteten Bankkonten Zugriff nehmen, sodass sie später über das dort eingezahlte Stammkapital der GmbHs verfügen konnte, auf das sie - möglicherweise mit Zustimmung der jeweiligen Geschäftsführer - später auch in einigen Fällen Zugriff nahm.
Bei der vorgetäuschten geschäftlichen Ausrichtung der beim Notar gegründeten Gesellschaften versuchte die Angeklagte hinsichtlich des angeblichen Geschäftsfelds der GmbHs in fast allen Fällen einen Bezug zu bisherigen Tätigkeit beziehungsweise Ausbildung der Interessenten herzustellen, um dies für die zuständigen Behörden plausibel wirken zu lassen. Eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit war von den Interessenten jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder gewollt. Dies wussten alle Interessenten und auch die Angeklagte. Die Interessenten hatten ihr gesichertes Einkommen bereits in China und beabsichtigten darüber hinaus in Wahrheit deswegen keine neue Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben und auch nicht - soweit dies von einer Vielzahl der Kunden der Angeklagten ebenfalls angegeben wurde - ihren Wohnsitz nach Deutschland unter Aufgabe ihres dauerhaften Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verlegen. Sie sprachen die deutsche Sprache nicht, hatten häufig wenig bis keine Geschäftserfahrung als selbstständige Unternehmer auf dem angeblichen Geschäftsfeld der GmbH und waren als Geschäftsführer ihrer deutschen neu gegründeten GmbH zumeist ungeeignet. Ihnen gingen es vielmehr darum, einen dauerhaften Aufenthaltstitel für sich und teilweise ihre Familien zu erlangen, um einen „Rückzugsort“ zu haben.
Um den Anschein einer Geschäftstätigkeit für die Mitarbeiter der zuständigen Auslandsvertretungen und der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort zu verstärken, wurden zur Untermauerung der angeblichen beabsichtigten Geschäftstätigkeit der Interessenten von der Angeklagten gemäß der von ihr im Migrationsvertrag übernommenen Verpflichtung, für die Beschaffung eines nationalen Visums sowie weiteren Aufenthaltstiteln zu sorgen, Businesspläne selbst erstellt und später auch in Auftrag gegeben. Ein Großteil dieser zur Untermauerung der Antragsstellung zum Zwecke des § 21 AufenthG in Auftrag gegebenen und nicht selbst von der Angeklagten erstellten Businesspläne für die neu gegründete GmbH wurden durch die von der Angeklagten ausgesuchte und beauftragte Steuerberatungsgesellschaft T. & Co. in S. erstellt. Dabei wurden dieser von der Angeklagten die maßgeblichen Eckpunkte und mutmaßlichen zukünftigen Umsatzzahlen vorgegeben, die sie selbst geschätzt hatte, ohne dass es für die Schätzungen irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte gab.
In den unten aufgeführten Nr. 9 und Nr. 11 (unter II. 2. i. und k.) wurden darüber hinaus falsche Sprachzertifikate über den Erwerb von angeblichen Deutschkenntnissen von der Angeklagten gefertigt, die den späteren Anträgen zum Erwerb eines nationalen Visums beigefügt waren.
Ferner wurden Scheinmietverträge über Büro- oder Wohnräume in dem gekauften Gebäudekomplex in L. mit den Interessenten abgeschlossen, wodurch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Wartburgkreises begründet wurde. Tatsächlich wohnten die meisten Interessenten entweder nur ganz kurz oder überhaupt nicht unter diesen Anschriften. Auch eine Benutzung der angemieteten Büroräume, die überwiegend in dem nicht bezugsfertigen Gebäude in der ... gelegen waren, erfolgte nicht.
Die so „aufgewerteten“ Unterlagen, insbesondere mit GmbH-Gründung und Geschäftsführerbestellung, Businessplänen, Schein-Mietverträgen beziehungsweise den beiden Sprachzertifikaten, wurden den Antragstellern noch in L. ausgehändigt oder später an sie nach China versandt, nachdem diese zunächst wieder aufgrund des nur einen befristeten Aufenthalt ermöglichenden Schengen-Visums nach ihrem kurzen GmbH-Gründungsaufenthalt in Deutschland nach China zurückgekehrt waren. Wahrscheinlich wurde auch der später von den Antragstellern in China gestellte Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums, in dem die jeweiligen Antragsteller bewusst wahrheitswidrig angaben, dass sie als Geschäftsführer ihrer in Deutschland neu gegründeten GmbH in Deutschland tätig werden wollten, von der Angeklagten bereits in L. in deutscher Sprache verfasst und den Antragstellern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig waren, mitgegeben, die diesen dann nur noch vor der Abgabe in der Auslandsvertretung in China zu unterzeichnen hatten. Möglicherweise übernahm auch die Angeklagte in einigen Fällen bei einem Aufenthalt in China - entsprechend der Ausführung in den Migrationsverträgen - die Einreichung der durch die Kunden unterschriebenen und an die Angeklagte zurückgegebenen oder zurückgesendeten Anträge.
Tatsächlich hätte für die jeweilige (angeblich beabsichtigte) Geschäftstätigkeit der jeweiligen GmbH der einzelnen Antragsteller sogar ein Schengen-Visum ausgereicht. Die (angeblich beabsichtigte) Geschäftstätigkeit sollte nämlich nach dem beschriebenen Geschäftszweck zumeist lediglich den Handel von (verschiedensten) Waren zwischen Deutschland und China ohne eigenes Warenlager umfassen. Ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wäre für diese angeblich beabsichtigte Geschäftstätigkeit jedoch nicht erforderlich gewesen. Um jedoch plausibler zu machen, warum ein nationales Visum und ein späterer dauerhafter Aufenthaltstitel erforderlich war und nicht dauerhaft ein C-Geschäfts-Schengen-Visum ausgereicht hätte, wurde von fast allen Antragstellern - in Abstimmung mit der Angeklagten - zusätzlich bewusst wahrheitswidrig in den Anträgen auch noch angegeben, dass der Wohnort in China nicht beibehalten werden sollte. Die Antragsteller versicherten somit in den Visumsanträgen, dass sie, obwohl sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend sprachen, (nur) noch in Deutschland einen Wohnsitz haben wollten. Tatsächlich hielten sich aber selbst die Antragsteller, denen tatsächlich ein nationales Visum und/oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, häufig nicht einmal über den ganzen Visa- beziehungsweise Aufenthaltserlaubniszeitraum in Deutschland auf und/oder reisten vielmehr vielfach bereits nach kurzer Zeit, in denen sie alle die für sie wichtigen Wege der Firmengründung erledigt hatten, wieder nach China aus.
f. Visaantragsstellung
Mit diesen Unterlagen stellten alle - bis auf den Fall Nr. 1 - der unten aufgeführten Geschleusten gemäß den Planungen der Angeklagten und ihrer Hilfestellung dann bei der für sie zuständigen Botschaft beziehungsweise der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in China einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zur einer selbständigen Tätigkeit nach den §§ 6 Abs. 3 (in den Fassungen seit der Fassung vom 22.11.2011) in Verbindung mit 21 Abs. 1 AufenthG (insbesondere in den Fassungen seit der Fassung vom 01.06.2012) als Geschäftsführer der zuvor von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland neu gegründeten GmbH. Bei der Stellung der jeweiligen Visumsanträge erfolgte eine schriftliche Belehrung der jeweiligen Antragsteller, insbesondere gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG (in denen Fassungen seit der Fassung vom 27.07.2015), in ihrer chinesischen Sprache und zusätzlich auch noch in deutscher sowie teilweise in englischer Sprache, dass sie wahrheitsgemäße Angaben zu machen haben. Im Übrigen versteht sich dies auch von selbst, dass wahrheitsgemäße Angaben bei einem solchen Antrag zu machen sind.
Gleichwohl gaben jedoch alle Antragsteller - wie von der Angeklagten beabsichtigt - im jeweiligen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG unter „Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland“ bewusst wahrheitswidrig an, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als Geschäftsführer für die gerade erst gegründeten GmbHs - entsprechend des festgelegten Gesellschaftszwecks - zukünftig ausüben wollen, obwohl sie wussten, dass dies nicht den Tatsachen entsprach und in Wahrheit von ihnen überhaupt keine Geschäftstätigkeit im Rahmen der neu gegründeten GmbHs ausgeübt werden sollte, sondern diese mit Wissen und Wollen sowie der Hilfe der Angeklagten gemäß deren Planung nur vorgespiegelt werden sollte, um so letztlich einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten zu können. Darüber hinaus wurde bei einem Großteil der Anträge ebenfalls bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der Angeklagten durch die Antragsteller angegeben, dass diese ihren dauerhaften Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgeben und nach Deutschland ziehen wollten. Diese Umstände waren der Angeklagten stets bewusst und von ihr beabsichtigt.
Der Angeklagten waren zudem die nachfolgenden rechtlichen Rahmenbedingungen zumindest laienhaft bekannt, da sie bereits frühzeitig Erkundigungen bei der Ausländerbehörde in L. eingeholt hatte, im Rahmen einer der Besuchsreisen auch ein Besuch bei der deutschen Auslandsvertretung stattfand und sie zudem nach ihrer eigenen Einlassung sich auch rechtlichen Rat einholte.
So ist für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG (in allen Fassungen) ein Aufenthaltstitel erforderlich. Ein solcher Aufenthaltstitel kann unter anderem nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG (in allen Fassungen) in Form eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG (in allen Fassungen seit dem 27.07.2015, in den vorherigen Fassungen wurde die Aufenthaltsdauer in Monaten statt Tagen angeben) kann ein sogenanntes (Geschäfts-)Schengenvisum (Visum der Kategorie „C“) für 90 Tage in einem Zeitraum von insgesamt 180 Tagen erteilt werden. Darüber hinaus ist unter erweiterten Voraussetzungen auch die Erteilung eines Schengen-Visums für die mehrfache Einreise für die Dauer von einem Jahr und in Ausnahmefällen von bis zu fünf Jahren möglich. Ein solches Geschäftsschengenvisum berechtigt im Rahmen einer Firmengründung einer GmbH in der Bundesrepublik Deutschland zu allen erforderlichen Handlungen und auch zur Anzeige der Aufnahme eines Gewerbes. Für längere Aufenthalte (mehr als 90 Tage in der Bundesrepublik Deutschland) ist hingegen ein nationales Visum (Visum der Kategorie „D“ häufig „D+C“) nach § 6 Abs. 3 AufenthG (in allen Fassungen seit der Fassung vom 22.11.2011, vorher fand sich das nationale Visum in Abs. 4) erforderlich.
Für beide Visaformen ist zunächst erforderlich, dass die Voraussetzungen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG (in allen Fassungen) vorliegen. Darüber hinaus ist im Falle eines nationalen Visums auch erforderlich, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG vorliegen. Demnach richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis und weiteren Aufenthaltstiteln je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften. Daher kann ein nationales Visum insbesondere für die (beabsichtigte) Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG (in allen Fassungen) erteilt werden. Für die Erteilung und Ablehnung von nationalen Visumsanträgen sind allein die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG (in allen Fassungen) zuständig, die zudem auch für die Erteilung eines Schengen-Visums zuständig sind. Ein Schengen-Visum wird dabei ohne Zustimmung der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Anders ist es bei dem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. Dieses wird zwar ebenfalls gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG von denen vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen in China ausgestellt, jedoch ist vor einer Erteilung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AufenthV (in allen Fassungen seit der Fassung vom 27.02.2013, vorher befand sich Regelung allgemein unter Nr. 2) bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde einzuholen. Zur Prüfung der Zustimmung fertigt die jeweils zuständige Auslandsvertretung in China eine Kopie des Antrags nebst den eingereichten Unterlagen und sendet diese über die zuständige Bundesbehörde der für den Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Ausländervertretung zur Prüfung der Kriterien des § 21 AufenthG und zur Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur beabsichtigten Niederlassung zu. Eine Visumerteilung ohne die erforderliche Zustimmung ist nicht zulässig. Eine abschließende Entscheidung über die Erteilung nationaler Visa soll zwar grundsätzlich im Einvernehmen getroffen werden, jedoch kann im Ausnahmefall, wenn kein Einvernehmen erzielt worden ist, die Auslandsvertretung den Visumsantrag trotz Zustimmung der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 AufenthG ablehnen. Im Fall einer Zustimmung und eines positiven Einvernehmens wird das Visum in dem zunächst zeitlich empfohlenen Rahmen von meistens drei Monaten oder manchmal höchstens auch ein Jahr von der Botschaft in Peking oder den sonstigen Konsulatsvertretungen in China ausgestellt. Mit diesem erfolgt dann die Einreise.
Hinsichtlich der Prüfungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG in den seit dem 01.06.2012 geltenden Fassungen, der gleichermaßen für Ausländer, die im Ausland bereits ein Unternehmen betreiben und nach Deutschland übersiedeln wollen, wie auch für Existenzgründer im Inland gilt, ist zudem zu beachten, dass einem Ausländer nur dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit - worunter auch geschäftsführende Gesellschafter zu fassen sind, wenn sie eine tatsächliche Leitungsfunktion wahrnehmen, wobei von jedenfalls bei einer Kapitalanteilsbeteiligung von mindestens 50% auszugehen ist, und kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berufen sind - erteilt werden, wenn kumulativ ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis dafür besteht, die Tätigkeit (prognostisch) positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen - unter besonderer Berücksichtigung eines zumeist seitens des Ausländers vorgelegten Businessplans für die nächsten drei Jahre - richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Somit sollen Betriebe und Unternehmen zugelassen werden, die durch Investitionen und zusätzliche Arbeitsplätze ein öffentliches Interesse befriedigen und der deutschen Wirtschaft nützen. Dies ist in der Regel der Fall bei großen Investitionsvorhaben, durch die eine Vielzahl von Arbeitsplätzen geschaffen oder ein Mangel in der Versorgung behoben werden kann. Zu beachten ist zudem, dass im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 (seit der Fassung vom 01.06.2012) infolge einer dabei erfolgenden Streichung der Wörter „übergeordnetes“ (wirtschaftliches Interesse) und „besonderes“ (regionales Bedürfnis) sowie die ersatzlose Streichung der Regelvermutung, wonach die Voraussetzungen des S. 1 Nr. 1 und 2 in der Regel gegeben waren, wenn mindestens 250.000,00 € investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden, die Hürden für Unternehmensgründer für den Erhalt eines Aufenthaltstitels nach § 21 Abs. 1 AufenthG „abgesenkt“ wurden, wodurch die Identifizierung von „Scheinfirmen“ durch die Behörden erschwert wird, wie sich im vorliegenden Fall zeigt. Denn im Ergebnis bleiben nach wie vor die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland maßgeblich und nicht die unternehmerischen Interessen eines Ausländers.
Nach Erhalt eines nationalen Visums (zum Zwecke der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit), ist für den Visumsinhaber sodann insbesondere die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vor Fristablauf des Visums nach § 7 AufenthG (in allen Fassungen) als befristeter Aufenthaltstitel möglich, für deren Erteilung die nationalen Ausländerbehörden am Geschäftssitz in Deutschland zuständig sind. Ein solches kann jedoch nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG (in allen Fassungen) nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer zuvor mit dem erforderlichen und richtigen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Von diesem Erfordernis kann nach S. 2 (in allen Fassung) nur in engen Ausnahmefällen abgesehen werden, unter anderem auch, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall es nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Sind diese erfüllt, wird die (befristete) Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde nach Prüfung bis zu maximal drei Jahren vorläufig und dann nach weiterer Prüfung, wenn die Geschäftstätigkeit erfolgreich war, schließlich eine (dauerhafte) Niederlassungserlaubnis zwecks Ausübung der angegebenen geschäftlichen Tätigkeit erteilt, gemäß §§ 21 Abs. 4, 9 AufenthG (in allen Fassungen). Die Erlangung einer solchen wurde von den Antragstellern letztlich angestrebt.
Zu beachten ist ferner auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (in allen Fassungen seit der Fassung vom 29.08.2013, vorher war das Schengenvisum nicht ausgenommen), demnach gilt der bisherige Aufenthaltstitel - mit Ausnahme des Schengenvisums nach § 6 Abs. 1 AufenthG - vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (in allen Fassungen) ist dem Ausländer daher eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Hinsichtlich des Umfangs der vom Ausländer auszuübenden Erwerbstätigkeit ist seit dem Jahr 2020 § 4a AufenthG (Fassung vom 15.08.2019) zu beachten, zuvor fanden sich die Regelungen dazu in § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG in den älteren Fassungen. Nach der neuen Fassung ist Ausländern, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, die Erwerbstätigkeit gestattet, es sei denn, dass das Gesetz eine solche verbietet oder einschränkt. In einem solchen Fall bedarf die Erwerbstätigkeit der ausdrücklichen Erlaubnis, die auf dem Aufenthaltstitel vermerkt sein muss. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich sowohl hinsichtlich der Aufenthaltstitel der verschiedenen Visa im § 6 Abs. 2a AufenthG seit der Fassung vom 15.08.2019 und hinsichtlich des Aufenthaltstitels der Aufenthaltserlaubnis in § 7 Abs. 1 S. 4 AufenthG seit der Fassung vom 15.08.2019. Demnach erfordert die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis durch die ausstellende Behörde. Nach den älteren Fassungen bestimmte hingegen § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG alte Fassung, dass ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur dann berechtigt, wenn es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Nach S. 2 musste der entsprechende Aufenthaltstitel genau erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. § 4 Abs. 3 AufenthG alte Fassung bestimmte zudem grundsätzlich, dass Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, wobei zudem einige - hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägige - Ausnahmen, die im Laufe der Zeit zunahmen, bestimmt wurden. Dieses (nach alter und neuer Fassung für Visa und Aufenthaltserlaubnis bestehende) Beschäftigungsverbot gilt jedoch dann nicht, wenn die Tätigkeit nach § 30 BeschV (in allen Fassungen) nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG (in allen Fassungen) gilt oder eine entsprechende Erwerbstätigkeit selbstständig ausgeübt wird, § 17 Abs. 2 AufenthV (in allen Fassungen seit der Fassung vom 06.06.2013). Nach dieser Nichterwerbsfiktion gelten nach § 30 Nr. 1 BeschV in den Fassungen seit der Fassung vom 27.07.2015 (in der vorherigen Fassung war dies auf Nr. 1 und Nr. 2 aufgeteilt) nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes als Tätigkeiten nach § 3 Nr. 1 und 2, die (nach seit den neueren Fassungen ab der Fassung vom 23.03.2020 ohne Zustimmung, da insoweit durch die neue Fassung des § 3 BeschV vom 23.03.2020 ein Zustimmungserfordernis eingeführt wurde) sowie nach § 16 BeschV ausgeübt werden, sofern sie bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erfolgen (wobei zwischen Beschäftigungszeiten und sonstigen Aufenthaltszeiten zu unterscheiden ist). Nach § 3 BeschV - Führung eines Unternehmens - kann für leitende Angestellte und Mitglieder von Organen juristischer Personen, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, nach neuer Fassung vom 23.03.2020 die Zustimmung erteilt werden beziehungsweise bedarf es nach alter Fassung vom 06.06.2013 keiner Zustimmung. Gemäß der Fassung vom 01.08.2015 des § 16 BeschV - der Geschäftsreisendenregelung - bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner Zustimmung, wenn die Person nach Nr. 1 bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt ist, nach Nr. 2 für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führt, Vertragsangebote erstellt, Verträge schließt oder die Durchführung eines Vertrags überwacht oder nach Nr. 2 für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründet, überwacht oder steuert und sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen (beziehungsweise nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der zuvor geltenden Fassung) im Inland aufhält.
Darüber hinaus ist bei der Ausübung eines Gewerbes die Ausländergewerbeverwaltungsvorschrift, die auch in Thüringen seit dem Jahr 1998 gilt, zu beachten, wonach für die Ausübung eines Gewerbes durch einen Ausländer oder eine ausländische juristische Person grundsätzlich die allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften gelten. Ob ein Ausländer eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausüben darf, hängt dabei jedoch ausschließlich von seinem Aufenthaltstitel ab. Demnach ist insbesondere die Gewerbeordnung anzuwenden, wonach bei Betriebsbeginn - daher, wenn Leistungen angeboten werden und die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erbringung derselben geschaffen wurden - nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 GewO (in allen Fassungen) eine Gewerbeanmeldung/Gewerbeanzeige erfolgen muss. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Adressat der Anzeigepflicht der selbstständige Gewerbebetrieb als solcher ist, dies ist bei einer juristischen Person in Form einer Kapitalgesellschaft diese selbst, die sich durch ihre Organe vertreten lassen muss, und nicht jedoch der Gesellschafter.
Bis auf den Fall Nr. 1 unter Ziffer II. 2. a., bei dem der Antrag aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht bei der zuständigen Auslandsvertretung auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG, sondern direkt bei der Ausländerbehörde des Wartburgkreises auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1, 21 AufenthG gestellt wurde, jedoch die Antragstellerin aufgrund eines zuvor gestellten und später zurückgenommen Antrags auf ein nationalen Visum ebenfalls darüber belehrt wurde, dass sie wahrheitsgemäße Angaben tätigen muss, sind alle sonstigen tatsächlich gestellten Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 AufenthG bei den jeweils zuständigen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China gestellt worden. Daher wurden der von den Interessenten gestellte Visumsantrag nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG nebst den Unterlagen, also die GmbH-Gründung, Businesspläne, Bestellung zum Geschäftsführer, Mietverträge etc. in den unten angegebenen Fällen - mit Ausnahme des Falls Nr. 1 - von den Auslandsvertretungen in China an die zuständige Ausländerbehörde des Wartburgkreises zur Zustimmung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AufenthV übersandt, sofern nicht bereits zuvor in eigener Zuständigkeit eine Ablehnung erfolgte. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Wartburgkreises mit Sitz in Bad S. ergab sich daraus, weil als Geschäftssitz beziehungsweise Aufenthaltsort in den Anträgen der Kunden der Angeklagten stets das noch im Umbau befindliche Objekt in der ... in L., das zum Wartburgkreis gehört, angegeben wurde. Innerhalb der Ausländerbehörde des Wartburgkreises war für die Prüfung der erforderlichen Kriterien als Sachgebietsleiterin insbesondere die Zeugin G. zuständig.
Aufgrund der Häufung der ansonsten eher selten gestellten Anträge für ein nationales Visum nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG für L. unter häufiger Verwendung der gleichen Geschäftsadresse und in ähnlicher Form, der zum Teil ähnlichen Anlagen sowie aufgrund der späteren Warnung durch das Konsulat in Kanton, fiel der Zeugin G. im Rahmen der Prüfung der jeweiligen Einzelfälle jedoch nach und nach auf, dass die Anträge teils widersprüchlich und oberflächlich waren. Ferner ähnelten die Unterlagen im jeweiligen Antragsverfahren, denen aus anderen Antragsverfahren. Es ergaben sich daher nach und nach zumindest in immer mehr Fällen Verdachtsmomente, die darauf hindeuteten, dass die Antragsteller nicht in dem von ihnen dargestellten Umfang tatsächlich selbstständig als Geschäftsführer der von ihnen gegründeten GmbH in Deutschland, L. wahrhaft tätig werden wollten, sondern vielmehr eine Scheinselbständigkeit vorspiegelten, um einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erhalten. Gleichwohl erfolgte durch die Ausländerbehörde stets eine umfangreiche Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG in der seit 2012 geltenden Fassungen. Soweit die zuständige Sachbearbeiterin G. während dieser Prüfungsphase entsprechende Zweifel gegenüber dem Bürgermeister, dem ehemals Beschuldigte B., oder ihrem oberen Vorgesetzten, dem vormals Beschuldigten Sch., mitteilte, wurden diese Mitteilungen durch beide als eine Voreingenommenheit der G. gewertet und im späteren Ermittlungsverfahren wurde durch beide der Zeugin G. vorgeworfen entsprechende Gesprächsprotokolle - über auch aus ihrer Sicht tatsächlich stattgefundene Gespräche, in den beide jeweils das Projekt der Angeklagten unterstützten - nicht zutreffend wiedergegeben und darüber hinaus zusätzliche Notizen über die einzelnen Fallakten angefertigt zu haben. Im Rahmen der Prüfung eines erforderlichen kommunalen Bedarfs für die angeblichen Geschäftsbereiche nahm die Ausländerbehörde des Wartburgkreises daher dabei insbesondere mit dem Bürgermeister von L., dem ehemals Beschuldigten B., Rücksprache und holte bei der Stadt L., vertreten durch den Bürgermeister, entsprechende Stellungnahmen ein. Der kommunale Bedarf, der jeweils unterschiedlichen Geschäftsfelder der gegründeten Ein-Mann-GmbHs in der Region L., wurde durch diesen ohne weitere inhaltliche Prüfung in den angefragten Fällen zumeist kurzfristig bejaht, oftmals innerhalb von wenigen Wochen nach Anfrage durch die Ausländerbehörde des Wartburgkreises. Stellungnahmen von Fachbehörden wurden hingegen nicht in allen Fällen eingeholt, sofern sie dennoch in Auftrag gegeben wurden, fielen diese stets negativ aus. Zudem wurde auch der ehemals Beschuldigte Sch. in einigen Fällen tätig und setzte sich gegenüber der ihm nachgeordneten Ausländerbehörde Wartburgkreis dafür ein, dass den jeweiligen Antragstellern die Chance zur Nachbesserung gegeben wurde. Hierzu forderte er insbesondere auch nach einiger Zeit die Vorlage von qualifizierten Businessplänen seitens der Antragsteller. Hintergrund der Unterstützungshandlungen von B. und Sch. war dabei insbesondere der Wunsch, den Wirtschaftsstandort L. zu fördern und entsprechende Wirtschaft dort anzusiedeln.
Später kamen zudem noch weitere Auffälligkeiten hinzu. Diese gingen unter anderem auf eine E-Mail einer „Kundin“ der Angeklagten an den ehemals Beschuldigten B. vom 28.11.2017 zurück, der diese E-Mail an die Angeklagte weiterleitete. In diese E-Mail schilderte die Kundin der Angeklagten dem Bürgermeister die Tätigkeit der Angeklagten aus ihrer Sicht sowie ihre negativen Erfahrungen mit der Angeklagten. Die E-Mail-Verfasserin stellte dabei den Ablauf der Schleusung dar, namentlich, wie die Anwerbung in China erfolge, die Erlangung der Einladung, die Firmengründung in Deutschland, die verschiedenen Einwirkungen der Angeklagten, die durch die Verfasserin als teilweise unzulässig angesehen wurden, und dass die Angeklagte kostenpflichtige Migrationsverträge abschließe. Darüber hinaus führt sie aus, dass die Probleme mit der Rückerlangung des durch sie geleisteten Schleuserlohns habe. Die E-Mail schließt mit den Worten:
„Alles was Frau J. und ihre Firma getan haben, ist eine böse Erpressung und Gaunerei! Das Investitionsprogramm von Frau J. und der Firma S. hat die Gerechtigkeit, Gleichheit, Zuverlässigkeit sowie meine Interessen und auch den Ruf von dieser Stadt verletzt. Deutschland ist bekannt für die Moral und die Gerechtordnung. Ich bin überzeugt, dass die oben genannte Aktivität von Frau J. nicht von der Regierung unterstützt worden ist. Ich bitte Sie, sehr geehrter Bürgermeister, Frau J. zu mahnen, mir den Bedingungsaufwand in Höhe von 200,000 RMB zurückzugeben und meinen Verlust ausgeglichen. Dies wird den Ruf Ihrer Stadt pflegen.“
Zwar war aufgrund dieser allgemeinen Auffälligkeiten und der verschiedenen Auffälligkeiten im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der jeweiligen Fallakten für die Ausländerbehörde zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 21 AufenthG in den seit 2012 geltenden Fassungen, daher seit der Fassung vom 01.06.2012, nach dem angeblichem Gegenstand der Geschäftstätigkeiten der von den schleusungswilligen Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Gesellschaften - die insbesondere häufig, entsprechend ihrer Gründungsberichte, den Export von Waren nach China, ohne Warenlager vor Ort, zum Gegenstand haben - nach einer Gesamtschau im jeweiligen Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung des fehlenden erforderlichen Umfangs der Geschäftstätigkeit, des Fehlens einer entsprechenden Versorgungslücke sowie eines kommunalen Bedarfs bei den angeblichen Tätigkeitsfeldern der GmbHs sowie der fehlenden Erwartung von positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft tatsächlich vorlagen, gleichwohl erfolgten in den unten aufgeführten Fällen Nr. 2 bis 4 (unter Ziffer II. 2. b. bis d.) zunächst positive Stellungnahmen durch die im Rahmen ihrer Zustimmungsbeteiligung entsprechend prüfenden Ausländerbehörde, da die Ausländerbehörde jedenfalls in diesen Fällen, insbesondere aufgrund der fortwährenden Unterstützung des Bürgermeisters der Stadt L., zunächst von einem tatsächlich vorhandenen Geschäftswillen der Antragsteller ausging. Aufgrund dessen wurden sodann in diesen Fällen zeitlich befristete nationale Visa nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG von den Auslandsvertretungen erteilt. Darüber hinaus wurden in diesen drei Fällen nach Erhalt eines nationalen Visums auch jeweils Anträge auf die Erteilung einer sich daran anschließenden (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt, die jedoch nur in Fall Nr. 2 (unter Ziffer II. 2. b.) positiv beschieden und befristet genehmigt wurden. Darüber hinaus wurde auch im Fall Nr. 1 unter Ziffer II. 2. Nr. a. eine Aufenthaltserlaubnis - ohne vorherige Antragsstellung eines nationalen Visums - erteilt. In keinem Fall wurde jedoch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erteilt, zumal die Dreijahresfrist auch in keinem Fall erfolgreich abgelaufen war.
In insgesamt weiteren 9 Fällen der Anklageschrift, und zwar in den Fällen Nr. 5 bis Nr. 13 unter Ziffer II. 2. e. bis m. wurde zwar noch ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG bei den Konsulaten in China gestellt, jedoch - aus unterschiedlichen Gründen - bereits kein Visum mehr erteilt. Davon wurden von der jeweils zuständigen Auslandsvertretung in 2 Fällen, nämlich in den Fällen Nr. 8 und Nr. 9 unter Ziffer II. 2. h. und i. bereits der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass eine Ablehnung in eigener Zuständigkeit beabsichtigt sei (Fall Nr. 8) beziehungsweise erhebliche Zweifel an den gemachten Angaben bestünden (Fall Nr. 9). Im Fall Nr. 12 unter Ziffer II. 2. l. wurde wegen Auffälligkeiten die Antragstellerin zu einem Gespräch in die Botschaft eingeladen und dann der Antrag wegen nicht ernsthafter geplanter geschäftlicher Tätigkeit ohne Einschaltung der Ausländerbehörde abgelehnt. Sämtliche Verfahren in allen 9 Fällen sind inzwischen erledigt und in keinem dieser Verfahren wurde ein Visum erteilt.
Letztlich kam es in den unten aufgeführten Fällen in den vier Fällen, Fall Nr. 1 bis 4 unter Ziffer II. 2. a. bis d., zur Gewerbeanmeldung. In mindestens drei weiteren der unten aufgeführten Fälle, Fall Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 unter Ziffer II. 2. e. f. und h., verfügte die Angeklagte zudem über eine Vollmacht zur Anmeldung des Gewerbes, der Vollzug einer solchen erfolgte gleichwohl nicht. Zudem sprach die Angeklagte unter anderem in einem bereits eingestellten Fall im Februar 2019 hinsichtlich einer Gewerbeanmeldung bezüglich der I. GmbH ihres Kunden W., C., der am 08.05.2018 erfolglos einen Antrag auf ein nationales Visum gestellt hatte und dessen Fallakte nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, gemeinsam mit diesem beim Gewerbeamt vor. Das Gewerbeamt nahm die Gewerbeanmeldung zunächst nicht vor, da nach Auskunft der unteren Gewerbebehörde das Schengen-Visum des Kunden der Angeklagten keine Erwerbstätigkeit gestattet habe. Am 29.10.2019 sprach die Angeklagte jedoch erneut bezüglich der Anmeldung vor und legte eine Vollmacht ihres Kunden vor, durch welche sie bevollmächtigt wurde, die Gewerbeanmeldung für diesen vorzunehmen. Da die Anmeldung des Gewerbes keinem Genehmigungsverfahren unterliegt, sondern nach § 14 GewO nur anzeigepflichtig ist, wurde die Gewerbeanmeldung für die juristische Person I. GmbH sodann vorgenommen.
g. Spätere Überprüfung der geschäftlichen Tätigkeiten der Antragsteller nach der Antragsstellung vor Ort
Am 15.08.2018 erfolgte eine erste Vor-Ort-Kontrolle durch das Gewerbeamt am Objekt ... in L. hinsichtlich der dort ansässigen Firmen. Vor dem Gebäude war eine Briefkastenanlage (nach entsprechender Anweisung durch den vormals Beschuldigten Sch. ) angebracht worden, die aus 12 einzelnen Briefkästen bestand, die mit den Namen von 12 Firmen beschriftet waren, wovon fünf zu diesem Zeitpunkt bereits eine Gewerbeanmeldung getätigt hatten und sieben nicht.
Firmen mit Gewerbeanmeldung:
- Z. GmbH (Angeklagte ... )
- B. GmbH ( ...; Fall Nr. 1, Fallakte 1)
- D. GmbH ( ...; Fall Nr. 2, Fallakte 2)
- De. GmbH ( ...; Fall Nr. 3, Fallakte 3)
- J. GmbH (; Fallakte 4, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO)
Firmen ohne Gewerbeanzeige und Gewerbeanmeldung:
- Ju. GmbH ( ...; Fall Nr. 5, Fallakte 6)
- I. GmbH ( ...; Fallakte 9, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO)
- E. GmbH ( ...; Fallakte 10, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO)
- Ba. GmbH ( ...; Fall Nr. 6, Fallakte 7)
- S. GmbH ( ...; Fall Nr. 9, Fallakte 12)
- H. GmbH ( ...; Fallakte 17, eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO)
- F. GmbH ( ...; Fall Nr. 7, Fallakte 8)
Das Gebäude war geöffnet, es wurden jedoch lediglich einheimische Bauarbeiter angetroffen, die Innenarbeiten vornahmen. Es wurden auch keine Büros vorgefunden oder andere Hinweise, die auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit bei einer der Gesellschaften schließen ließen. Hinsichtlich des Zugangs zur ... befanden sich zwei Mehrfamilienhäuser, die ordnungsgemäß saniert waren. Diese waren - soweit von außen ersichtlich - spartanisch, aber ordentlich eingerichtet. An den Türen waren Briefkästen und Klingeln angebracht, jedoch verfügte weder die einen noch die anderen über Namensnennungen.
Ein ähnliches Bild ergab eine zweite Kontrolle am 22.11.2018 seitens des Gewerbeamts. Dabei wurden in der ... nunmehr zwei Briefkastenanlagen vorgefunden, wobei eine entsprechend der zuvor erfolgten Kontrolle beschriftet war, sich an der anderen allerdings keine Beschriftungen befanden. Weder am Gebäude noch an den Werbeschildern waren andere Firmennamen als die der Z. GmbH angebracht.
Auch durch die IHK wurde am 18.08.2018 eine Ortsbesichtigung mit dem Ergebnis durchgeführt, dass keine Geschäftstätigkeit erkennbar war.
Am 17.08.2018 fand ein weiterer Vor-Ort Termin am Objekt statt, an dem die über den Termin zuvor informierte Angeklagte, Dr. B., Sch. sowie der Amtsleiter der Ausländerbehörde teilnahmen. Die Begehung ergab das gleiche Bild wie bei der ersten Prüfung durch das Gewerbeamt. Durch die Angeklagte wurden jedoch in einem anderen Gebäude auf dem gleichen Gelände ein bis zwei Räume vorgeführt, die wie Büros eingerichtet waren und in denen sich drei Personen, unter anderem die W. (Fall Nr. 2 unter Ziffer II. 2. b.), befanden.
Am 16.08.2019 fand wiederum ein Vor-Ort-Termin am Objekt ... und ... in L. seitens der Ausländerbehörde Wartburgkreis und des Gewerbeamts statt, an der die Zeugin G. teilnahm. Dabei wurde festgestellt, dass das Gebäude in der Bahnhofstraße nunmehr nicht mehr eingerüstet und frei zugänglich war und alle Räume offenstanden. Angetroffen wurde jedoch niemand. Im Erdgeschoss gab es in zwei Räumen je eine Schlafgelegenheit, ein Raum war mit einer Schrankwand und zwei Schreibtischen sowie zwei Bürostühlen und einer Sitzecke ausgerüstet. Alle anderen Räume waren leer und nach den Bauarbeiten noch nicht gesäubert. Hinweise auf eine irgendwie geartete Geschäftstätigkeit waren wiederum nicht zu erkennen. Über dem Eingangsportal und an einer Straßenecke fand sich jeweils ein Firmenschild der „Z. GmbH“, weitere Firmenschilder gab es nicht. Von den 24 Briefkästen waren nur einige mit Firmennamen beschriftet. An den Gebäuden in der ..., in den sich die angeblichen Wohneinheiten der Geschäftsführer befinden sollten, wurden keine beschrifteten Klingelschilder beziehungsweise entsprechende beschriftete Briefkästen vorgefunden.
Bis zum heutigen Tage sind auch weiterhin keinerlei Geschäftstätigkeiten an dem Objekt erkennbar.
h. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Das hiesige Strafverfahren ist aufgrund eines Hinweises des Auswärtigen Amtes, Generalkonsulat Kanton in China, hinsichtlich des bereits bekannten Phänomen-Bereichs „Nutzung von Schein-/Briefkastenfirmen bei der Visaantragsstellung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland durch chinesische Staatsangehörige“ durch die dafür zuständige Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Halle im Oktober 2018 eingeleitet worden. Zuvor hatte das Generalkonsulat bei der zuständigen Ausländerbehörde für L., dem Landratsamt Wartburgkreis, in einem anderen, nicht von der Anklage erfassten und im Zusammenhang mit der Angeklagten stehenden Fall im Jahr 2017 mitgeteilt, dass seit dem Jahr zuvor die deutschen Auslandsvertretungen in China mit einer großen Zunahme an Anträgen auf Visaerteilung zur Erwerbstätigkeit konfrontiert seien, bei denen oft nicht von einer tatsächlichen Geschäftsaufnahme ausgegangen werden könne. Zahlreiche Ausländerbehörden im gesamten Bundesgebiet meldeten demnach das Auftreten von Briefkastenfirmen, bei denen sich oft Dutzende chinesische Firmen einen Briefkasten teilen, aber keine dieser Firmen tatsächlich geschäftlich tätig werde. Daher wurde angefragt, ob dieses Phänomen auch im Zuständigkeitsbereich des Wartburgkreises vorgekommen sei. Daraufhin gab die Ausländerbehörde auch die obigen Auffälligkeiten mit dem Verdacht auf mögliche „Briefkastenfirmen“ kurz an und teilte dies dem Generalkonsulat mit, welches wiederum den Kontakt zur Bundespolizei herstellte. Infolge dessen sollte nunmehr durch die Bundespolizei die diesbezügliche Ernsthaftigkeit der wirtschaftlichen Absichten der Antragsteller überprüft werden. Die zuständige Bundespolizei nahm in der Folge im Jahr 2018 Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde sowie der zuständigen Sachgebietsleiterin Frau G. auf. Sodann verschafften sich die zuständigen Beamten einen Überblick vor Ort und überprüften sämtliche Angaben der Antragsteller, wobei insbesondere nach Übereinstimmungen und Auffälligkeiten gesucht wurde. Dabei fiel auf, dass kaum etwas auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit hindeutete, weshalb der zuvor aufkommende Verdacht immer weiter bestätigt wurde. Im Rahmen der Untersuchungen wurde zudem die Angeklagte ermittelt, die bei der Stellung von sämtlichen Visaanträgen als „Vermittlerin und Serviceperson“ den jeweiligen Antragstellern behilflich war. Infolge dessen kam es hinsichtlich der Angeklagten zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen.
Am 26.02.2019 wurde von der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft in Gera „Schwerpunktabteilung Organisierte Kriminalität“ sodann ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern eingeleitet. Um die Erforschung des Sachverhalts voranzutreiben, wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht Gera die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation aufgrund ergangener richterlicher Beschlüsse des Amtsgerichts Gera im Zeitraum vom 11.03.2019 bis einschließlich 09.12.2019 verschiedener von der Angeklagten genutzten Handys und Telefonanschlüssen angeordnet. Dabei wurden zahlreiche Gespräche abgehört, durch die sich der Tatverdacht gegen die Angeklagte immer weiter verstärkte.
Am 05.12.2019 kam es infolge der richterlichen Beschlüsse vom 17.10.2019 in den von der Angeklagten genutzten Objekten in L. und H. zu einer Durchsuchung, bei der umfangreiches Beweismaterial in Form von Geschäftsunterlagen, Kontounterlagen, ein Lebenslauf, PCs, Handys, Festplatten sichergestellt werden konnten. Ein Beschlagnahmebeschluss hinsichtlich des Laptops erfolgte ferner unter dem 23.12.2019. Ferner wurde bei der Durchsuchung auch ein Handy sichergestellt, in dem zahlreiche Chat-Nachrichten zwischen der Angeklagten und den Antragstellern vorhanden waren, die - nach ihrer Übersetzung - ebenfalls den bestehenden Tatverdacht weiter verstärkten. Des Weiteren wurde auch ein Sprachtest aufgefunden, der der Angeklagten Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem Niveau A2 bescheinigte. Selbst hatte sie jedoch in anderen Unterlagen ein Sprachniveau von (nur) B2 angegeben.Ebenso konnten zwei offensichtlich gefälschte Sprachzertifikate gefunden werden sowie diverse „Scheinrechnungen“, durch die eine geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaften vorgespiegelt werden sollte. Gefunden wurden auch Kontounterlagen der GmbHs, aus denen sich ergab, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausübten. Schließlich wurde auch ein Bargeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € aufgefunden sowie später gepfändet und im Rahmen der späteren Kontopfändung 18.029,46 € gepfändet.
Soweit einige Beschuldigte beziehungsweise Zeugen mit chinesischer Staatsangehörigkeit, sich noch in Deutschland aufhielten, wurden diese sowie auch weitere im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugen insbesondere durch die Zeugin PHK‘in ..., den Zeugen POK ... und die Zeugin PHK‘in ... vernommen. Gegen sämtliche unten aufgeführte vormals beschuldigte chinesische Staatsbürger ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gera nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Diese befinden sich in China. Ihr Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Sie waren für die Kammer nicht erreichbar und konnten nicht gehört werden. Auch zu ihren Gunsten und zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Wertersatz wurden jedoch vom Amtsgericht Gera am 12.11.2019 Arrestbeschlüsse in das Vermögen der Angeklagten und der Z. GmbH über jeweils etwas mehr als einer 1,1 Millionen Euro erlassen. Neben dem Schleuserlohn wurden in diese Summen auch Geldbeträge aufgenommen, die die Angeklagten durch den Zugriff auf das Stammkapital der von den Antragstellern gegründeten GmbHs sowie durch die Immobilienverkäufe erlangt hatten.
Nach Auswertung aller Indizien erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gera schließlich am 30.04.2021 wegen gewerbsmäßiger Schleusung Anklage gegen die Angeklagte. Eine weitere Anklageschrift wurde am 25.10.2021 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen erhoben. Insgesamt wurden der Angeklagten mit den zur Hauptverhandlung zugelassenen und miteinander verbundenen Anklageschriften 29 Straftaten zum Vorwurf gemacht. Davon sind bis auf die unten dargestellten 13 Fällen sämtliche anderen Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO während der Hauptverhandlung eingestellt worden. Diese Einstellungen haben keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung bezüglich der unten dargestellten und verbleibenden Taten.
Angeklagt waren neben der Angeklagten wegen eines minder schweren Vorwurfs der Beihilfe zur Tätigung von falschen Angaben in einigen Fällen der Anklageschrift auch der Bürgermeister der Stadt L. B. und der Dezernent bei der Ausländerbehörde Sch.. Gegen beide ist noch vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahren abgetrennt und inzwischen gegen Zahlung an gemeinnützige Einrichtungen (Kinderhospiz in Höhe von 8.000,00 € und Sozialwerk M. in Höhe von 6.000,00 €) nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt worden. Der Grund für diese Einstellungen war, dass diese möglicherweise unter dem Eindruck der erlebten Chinareisen und dem Einfluss der Angeklagten bis zuletzt gutgläubig waren und deswegen davon ausgegangen sind, dass tatsächlich eine Geschäftstätigkeit von den jeweiligen Antragstellern in L. beabsichtigt war. Diese hatten bis auf die ihnen bekannte und oben aufgeführte Email einer unzufriedenen Kundin, die der Angeklagten Betrug vorwarf, auch keinen weiteren Einblick in die „Machenschaften“ der Angeklagten bezüglich der Schleusung der Antragsteller.
2. Fälle
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, wobei die Angeklagte in allen folgenden Fällen gewerbsmäßig handelte, um sich durch die Schleusung eine Einnahmequelle von einigem Umfang, Gewicht und Dauer zu verschaffen.
a. Fall Nr. 1 (Fallakte 1) - D., T.
aa.
Die vormals Beschuldigte ... reiste auf Einladung des Bürgermeisters der Stadt L., dem ehemals Beschuldigten B., vom 09.01.2016, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 10.03.2016 und dem 25.03.2016 erstmals mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum nach Deutschland ein. Der Aufenthalt erfolgte gemeinsam mit ihrem Liebhaber ... (Fall Nr. 9 unter Ziffer II. 2. i.). Während dieses Aufenthalts gründete sie mit Unterstützung der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags am 16.03.2016 mit Urkunde Nr. 447/2016 des Notars ... mit Amtssitz in E. die B. GmbH mit Sitz in L.. ... wurde zur alleiniger Geschäftsführerin der B. GmbH bestellt. Da die ... der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war, fungierte die Angeklagte als Dolmetscher. Gleichwohl verzichtete die ... auf eine schriftliche Übersetzung. Gegenstand des Unternehmens sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Im- und Export von Kosmetikartikeln, künstlerischen und kunsthandwerklichen Erzeugnissen und der Export von Babynahrung seien.Das Stammkapital wurde auf 60.000,00 € festgelegt.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben durch die Angeklagte ein siebenseitiger Businessplan in deutscher Sprache für die B. GmbH erstellt. Dieser umfasste zunächst die Unternehmensdaten, wobei hinsichtlich der Geschäftsanschrift die ... in L. genannt wurde. Sodann erfolgten unter dem Unterpunkt Unternehmenskonzept allgemeine und nicht auf die B. GmbH konkretisierte Angaben zu den einzelnen Geschäftsbereichen. Dabei wurde zudem ausgeführt, dass sich die ... aufgrund der Marktchancen des Konsumgütergeschäfts in China zur Niederlassung in Deutschland entschlossen habe. Dabei sei ausschlaggebend gewesen, dass die (1988 geborene) ... über langjährige Erfahrungen und Interesse an Kosmetika und hochwertigen Lebensmitteln sowie einen diplomierten Abschluss in Betriebswirtschaftslehre und eine langjährige Managementerfahrung verfüge. Im Rahmen der Zielgruppen wurde angegeben, dass die wichtigsten Abnehmer für Babynahrung junge mittelständische Familien in China seien, hinsichtlich der Kosmetiksparte sowohl Privatkunden der Mittelschicht als auch Kosmetiksalons zu den Hauptkunden zählten, für künstlerische Gegenstände das Klientel hauptsächlich wohlhabenden Kunden aus Büro und Führungsebene seien und hinsichtlich des Direktverkaufs, beispielsweise übers Internet, ein breitgefächerter Kundenkreis der unteren Mittelpreislagen sei. Zudem wurde angegeben, dass die ... hinsichtlich der Kosmetiksparte bereits über einen großen Kundenstamm aus ihrer in China gegründeten Firma „L. Kosmetik“ verfüge. Unter dem Punkt Standort wurde ausgeführt, dass die B. GmbH bereits in der ... in L. Büroräume angemietet habe. L. verfüge über eine gute Anbindung an die nahe Autobahn A4, zum ICE Bahnhof E. und zum internationalen Flughafen in Frankfurt am Main. Im Rahmen der Umsetzungsplanung wurde ausgeführt, dass die Umsetzung in der Anfangsphase alleine durch ... erfolgen solle. Als Zielumsatz werde im ersten Jahr 105.000,00 € und im zweiten Jahr 200.000,00 € anvisiert. Den Lebensunterhalt könne die ... aus ihrem Privatvermögen bestreiten und die Anstellung weiterer Mitarbeiter richte sich nach der Entwicklung des Unternehmens. Sodann wurden auf drei Seiten anhand willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Zahlen ein Plan für die Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2016 bis 2018 aufgestellt. Aus diesem ergab sich für das Jahr 2016 ein Jahresüberschuss in Höhe von 12.500,00 €, für das Jahr 2017 in Höhe von 16.000,00 € und für das Jahr 2018 in Höhe von 43.000,00 €.
Zu keinem Zeitpunkt wollte ... jedoch tatsächlich geschäftlich tätig werden und es sollte - wie die Angeklagte und sie wussten - tatsächlich keine geschäftliche Tätigkeit stattfinden beziehungsweise war diese niemals ernsthaft beabsichtigt. Vielmehr wollte ... wie die Angeklagte wusste, weil ihr die familiären Umstände bekannt waren, in der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Freund ... zusammenleben. ... lebte jedoch mit seiner Ehefrau in China. ... hoffte daher, dass dieser sich von seiner Ehefrau trennen und mit ihr in Deutschland zusammenleben werde.
Mit einem am 06.05.2016 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfasstem sowie in deutscher Sprache ausgefüllten Formular stellte die ... - im Einvernehmen mit der um diese Umstände wissenden und bewusst handelnden Angeklagten - beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. In diesem gab sie beim Zweck ihres Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der Angeklagten an, eine Erwerbstätigkeit hinsichtlich der B. GmbH aufzunehmen zu wollen, wofür als Referenz die B. GmbH in der ... angeben wurde. Zudem gab sie an, dass sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insofern führte sie aus, dass sie in der ... in L. wohnen werde. Darüber hinaus machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass sie bereits 2016 einmal in Deutschland, L., gewesen sei. Zum erlernten und ausgeübten Beruf gab sie „Geschäftsführung“ an. Als beabsichtigte Dauer des beantragten Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 08.06.2016 bis zum 06.2018 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb die ..., obwohl sie gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Am 13.06.2016 wurde durch die Auslandsvertretung hinsichtlich dieses Antrags die Entscheidung getroffen, dass sich der Visumsantrag ohne Entscheidung anderweitig erledigt habe, da die ... ihren Antrag schriftlich zurückgezogen habe. Nach späteren Angaben der ... erfolgte diese Zurückziehung jedoch unwissentlich, als sie im Juni 2016 kurzfristig ein Schengenvisum beantragt habe.
So reiste die ... am 16.06.2016 bereits erneut auf Einladung des Bürgermeisters B. mit einem vom 15.06.2016 bis 15.08.2018 gültigen MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum, ausgestellt im Generalkonsulat in Shanghai, vorgeblich für einen dringenden kurzfristigen geschäftlichen Aufenthalt bis zum 06.07.2016 ins Bundesgebiet ein und verblieb im Anschluss daran hier. Obwohl in der Einladung davon die Rede war, dass der Bürgermeister über die Investitionsvorhaben sprechen wollte, gab er in einer Mail vom 13.06.2016 zum Ausdruck, dass er die vormals Beschuldigte ... am 17.06.2016 zu einer Veranstaltung in L. eingeladen habe, wofür diese lediglich ein Besucher-Visum benötige. In den Antragsunterlagen dafür gab sie an, dass ihre derzeitig ausgeübte berufliche Tätigkeit die einer Sekretärin sei.Die Reise trat sie an, obwohl sie bereits hochschW. er von ihrem Freund ... war und aufgrund dessen eigentlich nicht mehr fliegen sollte. Zudem wurde im Rahmen des Verfahrens der späteren Antragsstellung für einen Aufenthaltstitel angegeben, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Wohnung in China aufgelöst habe.
Am 01.07.2016 meldete sich die vormals Beschuldigte in L. an und am 10.08.2016 kam ihr Sohn in B. S. zur Welt. Nach ihrer Einreise und Anmeldung setzten sich neben der Angeklagten auch die L. GmbH sowie B. für die Belange der vormals Beschuldigten ... ein.
Am 29.08.2016 beantragte die ... bei der Ausländerbehörde des Landratsamts Wartburgkreis sodann und mit bewusster Hilfestellung der Angeklagten - und obwohl ihr aus der in deutscher und chinesischer Sprache verfassten Belehrung des von ihr zuvor bereits in China bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland mit am 06.05.2016 unterschrieben und in deutscher und chinesischer Sprache verfassten und in deutscher Sprache ausgefüllten Formular ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Erhalt eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG bekannt war, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen müsse - nunmehr per einfachen und von ... unterschriebenen Schreiben „einen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 AufenthG“ für die Dauer von drei Jahren. Diesen begründete sie im Einvernehmen mit der Angeklagten bewusst wahrheitswidrig hinsichtlich des Zwecks des Aufenthalts damit, dass sie hier eine geschäftliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der B. GmbH ausüben wolle und legte zur Untermauerung ihrer wahrheitswidrigen Angaben den oben erwähnten Businessplan vor, dessen Inhalt sie teilweise auch in den Antrag kopierte. Dieses Schreiben war mit Hilfe der Angeklagten in deutscher Sprache verfasst worden. ... gab darin selbst an, erst seit einem Monat die deutsche Sprache zu erlernen. Eine Ausreise sei ihr jedoch nunmehr mit dem erst am 10.08.2016 geborenen Säugling zwecks Stellung eines neuen Visa-Antrags nach § 21 AufenthG bei der zuständigen deutschen Botschaft in China nicht mehr zumutbar nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG.
Am 20.09.2016 kam es sodann zu einem Gespräch bei der Ausländerbehörde, die den erneuten Antrag ... s als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des § 21 AufenthG mit dem gleichzeitigen Antrag auf ausnahmsweisen Verzicht einer vorherigen Einreise mit einem nationalen Visum zum Zwecke des § 21 AufenthG auslegte, bei dem ... gemeinsam mit der Angeklagten und einer Mitarbeiterin der L. GmbH auftrat, die Sachlage besprochen wurde und in dessen Anschluss zunächst für ... und ihr Kind eine Duldung erteilt wurde. Diese wurde sodann fortlaufend bis zum 28.02.2017 verlängert. Während dieser Zeit versuchte ... gemeinsam mit der Angeklagten - unter Einbindung der insoweit gutgläubigen Mitarbeiterin der L. GmbH - das vermeintliche Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des § 21 AufenthG zu stützen. In diesem Rahmen kam es zu einem in deutscher Sprache verfassten und von ... unterzeichneten Schreiben vom 19.10.2016, mit dem auf weitere Fragen des Ausländeramts eingegangen wurde. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass ... Partner für die Herstellung von Handcreme suche, für deren Herstellung sie im letzten Jahr eine Plantage zur Züchtung von Rosen für Rosenöle übernommen habe. Sie wolle die Creme herstellen und dann nach China exportieren. Hierzu habe sie in KW 27 2016 gemeinsam mit der Angeklagten (als Dolmetscherin) einen Termin bei der Firma H. GmbH in W. wahrgenommen. Diese Firma sei jedoch leider kein geeigneter Geschäftspartner, weshalb Anfragen bei anderen Firmen liefen. Bei Nachforschungen seitens der Ausländerbehörde im November 2016 führte jedoch die H. GmbH mit Schreiben vom 11.11.2016 aus:
„Frau ... meldete sich zum ersten Mal telefonisch am Donnerstag, dem 3. November 2016, bei H. und teilte uns mit, dass sie gerade auf dem Weg hierher sei. Kurze Zeit später stand sie mit ihrer Dolmetscherin überraschend hier am Tor, obwohl wir ihr vorher am Telefon eindeutig (und zwar mehrfach) erklärt hatten, dass auf die Schnelle absolut kein Termin möglich sei. Wie wir Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt haben, gab es somit weder in der 27. Kalenderwoche 2016 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt mit Frau ... aus China irgendeinen Geschäftstermin bei der H. cosmetic GmbH.“
Des Weiteren sorgte die Angeklagte dafür, dass ... von August bis Oktober 2016 einen individuellen Sprachkurs bei Frau Sch. mit circa 10 Stunden pro Monat besuchte und sich im Oktober 2016 zu einem Integrationskurs anmeldete. Hinsichtlich des Deutschunterrichts wurde der ... eine Bescheinigung durch Frau Sch. ausgeteilt, die als einfaches Dokument verfasst war und lediglich die Anschrift der Frau Sch., das Datum der Bescheinigung mit Erläuterung und der Unterschrift der Frau Sch. enthielt.
Zudem vermittelte die Angeklagte für ... sowie auch der W. aus Fall 2 (Fallakte 2) unter Ziffer II. 2. b. jeweils ein Scheingeschäft, damit diese gegenüber der Auslandsvertretung eine tatsächlich nicht bestehende geschäftliche Tätigkeit vortäuschen konnten. Hierzu verhandelte sie mit dem bereits seit vielen Jahren in Deutschland wohnenden Chinesen ..., ein gelernter Koch und derzeitiger Mitarbeiter einer Securityfirma. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der „N. UG“ aus D., die jedoch mittlerweile ebenfalls bereits wieder seit einigen Jahren geschlossen ist, und die Angeklagte Mitte des Jahres 2017 kennengelernt hatte. Die beiden waren sodann über WeChat verbunden und die Angeklagte teilte dem Y. mit, dass sie Geschäftspartner suche. Zudem besuchte Y. die Angeklagte auch in L. und übernahm in der Folge auch mindestens einmal eine Dolmetscherleistung im Jahr 2017 für diese (so jedenfalls in Fall Nr. 8, Fallakte 11, unter Ziffer II. 2. h.), obwohl er nach eigenen Angaben selbst nicht so gut deutsch sprechen kann. Aufgrund der somit bestehenden Beziehungen zwischen den beiden kam es in der Folge zu einer gegen Provisionszahlung seitens des N. UG an die Angeklagte vermittelten Bestellung bei Y. durch die Angeklagte über 10.000 Stück Handcreme (8.000 für die B. GmbH und 2.000 für die D. GmbH), die Y. in H. produzierte und später bei der Angeklagten ablieferte. Hinsichtlich der Bestellung wurden zwei Rechnungen an die D.GmbH für 2.000 Stück Handcreme zum Preis von 2.500,00 € vom 31.08.2017 (die entsprechend eines Abschlussberichts der D.GmbH am gleichen Tag bezahlt wurde, wie die Feststellungen in Fall Nr. 2 zeigen) und die B. GmbH für 8.000 Stück Handcreme zum Preis von 10.000,00 € ausgestellt (die entsprechend eines bei der Angeklagten im Rahmen der späteren Durchsuchung aufgefundenen Kontoauszugs der B. GmbH am 01.09.2017 beglichen wurde und die die einzige „ erkennbar geschäftliche“ Überweisung des Kontos der B. GmbH darstellt). Hinsichtlich der D.GmbH wurde jedoch am 11.09.2017 noch seitens des Y. ein Preisnachlass gewährt, da es dem Y. insbesondere darum ging, Werbung zu machen. Demnach wurde eine neue Rechnung an die D.GmbH ausgestellt und für die 2.000 Stück Handcreme nur noch ein Preis von 1.700,00 € verlangt. Am gleichen Tag wurde für die Angeklagte eine Bestätigung des Erhalts der Provision in Höhe von 950,00 € ausgestellt, die ihr am 06.09.2017 von Y. - in Verrechnung mit dem Preisnachlass hinsichtlich der D.GmbH - für die Vermittlung des Geschäfts in bar übergeben wurden. Darüber hinaus sollten ihr entsprechend dieser Bestätigung noch weitere 379,00 € an die Angeklagte überwiesen werden.
In diesem Zusammenhang fertigte die Angeklagten für die B. GmbH unter anderem eine später bei den erfolgten Durchsuchungen bei der Angeklagtenaufgefundene unvollständige, so fehlte beispielsweise die Adresse des Empfängers Frau W. sowie die eigene Steuernummer, (Schein-)Rechnung in deutscher Sprache vom 09.02.2017 für die B. GmbH über den angeblichen Verkauf von 2.000 Stück N. Hand- und Pflegecreme über 6.000,00 €, die das gleiche äußere Aussehen und den gleichen inhaltlichen Aufbau, wie die von der Angeklagten selbst für ihre Zwecke erstellten Rechnungen hatte. Für die tatsächliche Stellung und den tatsächlichen Vollzug dieser Rechnung gibt es keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht anhand der im Rahmen der Durchsuchung der Bundespolizei bei der Angeklagten aufgefundenen Kontoauszüge vom 03.12.2018 bis zum 20.03.2019. Zudem wurden im Rahmen der späteren Durchsuchungen Kisten mit Handcreme bei der Angeklagten aufgefunden.
Weitere geschäftliche oder vorbereitende geschäftliche Tätigkeiten erfolgten bis zur Ausreise ... s im Februar 2018 nach China nicht. Auch danach erfolgten solche nicht und konnten insbesondere auch nicht bei Vor-Ort-Kontrollen im August 2018 festgestellt werden, obwohl nach Auskunft des Gewerbeamts eine Gewerbeanmeldung für die B. GmbH vorlag. Anhaltspunkt für die Zeit nach der Ausreise der ... ergeben sich ferner auch nicht aus den im Rahmen der Durchsuchung der Bundespolizei bei der Angeklagten aufgefundenen Kontoauszügen vom 03.12.2018 bis zum 20.03.2019 hinsichtlich der B. GmbH, auf denen sich außer monatlichen Telefonkosten und Zahlungen für eine Krankenversicherung keine geschäftlichen Tätigkeiten ergaben.
Die Angeklagte schloss mit der vormals Beschuldigten ... ferner drei Wohnraummietverträge in deutscher Sprache zum Schein ab, damit diese eine Meldeadresse vorweisen konnte. Diese wurden ebenso wie eine Mietaufstellung bei späteren Durchsuchungen bei der Angeklagten aufgefunden. Ob es zu einer tatsächlichen Übergabe der Räume gekommen ist, ist nicht bekannt, zumindest hinsichtlich der B. existierten jedoch zu keinem Zeitpunkt bewohnbare Wohnungen. Auch sind keine Mietzahlungen erfolgt und entsprechende Buchungen auf keinem der Konten der Angeklagten und/oder ... s beziehungsweise der B. GmbH ersichtlich. Der erste Mietvertrag datiert auf den 01.07.2016 bei gleichzeitigem Mietbeginn und ist beiderseits unterschrieben. Er ist für eine Wohnung in der ... im zweiten Stock mit drei Zimmern ausgestellt. Mietkosten sind nicht vorgesehen, die Betriebskosten sind mit 120,00 € vermerkt. Der zweite von beiden unterzeichnete Mietvertrag vom 01.08.2016 bei gleichzeitigem Mietbeginn ist für eine Vierzimmerwohnung in der ... - in der zu keiner Zeit Wohnungen fertiggestellt waren - für einen Mietzins von 740,00 € abgeschlossen worden. Der dritte ist vom 01.10.2016 bei gleichzeitigem Mietbeginn und ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet. Er ist für eine Dreiraumwohnung in der ... im ersten Obergeschoss ausgestellt. Der Mietzins beträgt 320,00 € und die Betriebskosten sind mit 80,00 € beziffert. Darüber hinaus geht aus einer Mietaufstellung der Angeklagten hervor, dass für die B. GmbH eine Büromiete von 200,00 € vorgesehen ist.
Obwohl die Ausländerbehörde des Wartburgkreises am 28.12.2016 mündlich in einer Gesprächsrunde und auch noch einmal umfangreich schriftlich unter dem 10.01.2017 erläuterte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlagen, da insbesondere die vormals Beschuldigte ... entgegen den Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG bereits ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist war, wies der stellvertretenden Landrat Sch. am 06.01.2017 und am 10.01.2017 an, dass die vormals Beschuldigte ... und ihr Sohn aufgrund ihres Antrags eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des § 21 AufenthG für drei Jahre erhalten. Der Weisung wurde nachgekommen und ... erhielt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des § 21 AufenthG, die vom 31.01.2017 bis zum 30.01.2020 gültig war.
Allerdings trennte sich ... nicht von seiner Ehefrau, sodass ... im Februar 2018 wieder nach China zurückkehrte und seither dort lebt. Eine Geschäftstätigkeit der von ihr gegründeten B. GmbH erfolgte hingegen zu keiner Zeit. Vielmehr erging mit Schreiben vom 14.03.2019 des Bundesamts der Justiz gegen die B. GmbH die Androhung eines Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der aktuellen Kosten aufgrund einer fehlenden Offenlegung von Rechnungsunterlagen der B. GmbH an den Bundesanzeiger für das Jahr 2017.
Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten fanden sich im Rahmen der späteren polizeilichen Durchsuchungen mehrere in deutscher Sprache verfasste Rechnungen, die von der Z. GmbH an ... sowie deren Kind adressiert waren. Ob diese Rechnungen tatsächlich gestellt und beglichen wurden, konnte nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte von ... jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn aufgrund des mit ihr geschlossenen Migrationsvertrags.
bb.
Im Rahmen des späteren Ermittlungsverfahrens wurde ein Chatverlauf zwischen der Angeklagten und den ehemals Beschuldigten ... und ... aufgefunden. Inhalt dieses Chats sind zunächst für das Jahr 2017 unter anderem die Übermittlung von Reisedaten, im Jahr 2018 fragte die Angeklagte bei ... an, ob er wolle, dass seine Firma weitergemacht werde. Im Anschluss daran forderte die Angeklagte mehrmals im Jahr 2018 und 2019 dazu auf, die gegründeten Firmen zu betreiben und entsprechende Termine wahrzunehmen, insbesondere weist sie darauf hin, dass auch Einnahmen stattfinden müssen und monatliche Buchungen zu machen sind. Erfolge dies nicht, werde eine „Visa-Verlängerung“ problematisch. Zudem wirke sich dieses Verhalten nicht gut auf zukünftige Kunden von ihr aus. Weiterhin wies die Angeklagte gegen Ende des Jahres 2019 unter anderem darauf hin, dass die Firmen aufgelösten werden müssten, wenn sie nicht betrieben werden und es eigentlich ganz einfach sei, die Firma ... s zu betreiben; es brauche nur Ware gekauft und Geld auf das Konto überwiesen werden. Es sei okay, wenn Ein- und Ausgänge zu verbuchen seien.
Des Weiteren schilderte die Angeklagte in einem von den TKÜ-Maßnahmen erfassten und mitgehörten Gesprächen unter anderem gegenüber einem unbekannten Dritten am 25.03.2019 von einem ihrer Kunden, der mit seiner hochschW. eren Liebhaberin nach Deutschland gekommen sei und für den sie einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Der Kunde sei nicht hierhergekommen, um eine Firma zu gründen und sie beklagte sich, dass sich dies negativ auswirke. Des Weiteren beklagte sich die Angeklagte, dass sie so viel Post für ihre Kunden bearbeiten müsse und fragt an, wie die unbekannte Person vorgehe. Darüber hinaus schilderte die Angeklagte ferner, dass sie Handcreme mache und fragt, ob sie dies über den unbekannten Dritten - der dies auch mache - machen könne.
Bei den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten späteren Durchsuchungen im Jahr 2019 wurde eine Mietaufstellung für L. aufgefunden, für die 9 GmbHs, Z. GmbH, B. GmbH (Fall Nr. 10 unter Ziffer II. 2. j.), D. GmbH (Fall Nr. 3 unter Ziffer II. 2. c.), O. GmbH (wahrscheinlich Fall Nr. 4 unter Ziffer II. 2. d.), B. GmbH (Fall Nr. 8 und 11 unter Ziffer II. 2. h. und k.), D. GmbH (Fall Nr. 2 unter Ziffer II. 2. b.), B. GmbH (Fall Nr. 13 unter Ziffer II. 2. m.), B. GmbH (wahrscheinlich Fall Nr. 1 unter Ziffer II. 2. a.) und S. GmbH (Fall Nr. 9 unter Ziffer II. 2. i.), drei Einzelpersonen (G. (Fall Nr. 11 unter Ziffer II. 2. k.), W. Y. (Fall Nr. 2 unter Ziffer II. 2. b.) und L.I.(eingestellte Fallakte 18)) sowie die dazugehörigen Räume mit teilweise Quadratmetern und entsprechenden Eurobeträgen gefunden. Zudem wurden die Mietverträge vom 01.07.2016, 01.08.2016 und 01.10.2016 aufgefunden. Im Rahmen der späteren Finanzermittlungen konnten jedoch hinsichtlich der ... keine Mietzahlungen festgestellt werden. Darüber hinaus wurde die Rechnung der Z. GmbH an den Sohn der ..., datierend auf dem 10.12.2016 über 357,00 € für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ und eine Rechnung der Z. GmbH an die ..., datierend auf dem 30.08.2017 über 833,00 € für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ gefunden. Die von der B. GmbH ausgestellte Rechnung über die N. Hand- und Pflegecreme und der Kontoauszug hinsichtlich der Überweisung an die N. UG wurden ebenfalls aufgefunden. Das Schreiben des Bundesamts der Justiz hinsichtlich eines Ordnungsgeldverfahrens vom 14.03.2019 nach § 335 HGB sowie verschiedene Kontoauszüge aus den Jahren 2017 bis 2019 wurden ferner aufgefunden. Ebenso wie eine E-Mail der Frau R. eine Mitarbeiterin der L. GmbH, aus November 2016 an die Ausländerbehörde.
Ferner gab bei einer polizeilichen Vernehmung des vormals Beschuldigten J. O. (eingestellte Fallakte 4) dieser am 06.02.2020 gegenüber der Zeugin M. an, dass die ehemals Beschuldigte ... einen Aufenthaltstitel für sich und ihr Kind erlangt habe, obwohl sie gar nicht in Deutschland dauerhaft bleiben wollte. Sie habe gehofft, dass sich ihr Freund C. von seiner Frau trennt und zu ihr ziehe. Diese Hoffnung habe sich jedoch nicht erfüllt und sie sei wieder zurückgereist.
Eine Zeugenvernehmung der ehemals Beschuldigten ... oder ihres Freundes und Vaters ihres Kindes, C., erfolgte nicht, da beide für die Ermittlungsbeamten nicht zu erreichen waren.
Bei denen bei der Angeklagten erfolgten Durchsuchungen im Jahr 2019 wurden auch mehrere Kisten Handcreme gefunden. Die Angeklagte gab diesbezüglich an, dass es sich dabei um Ware der ehemals Beschuldigten ... handele, obwohl diese schon ausgereist war und sie offensichtlich die Handcreme für eigene Zwecke aufbewahrte und verwenden wollte.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass ... im Juni 2016 vorsätzlich im fortgeschrittenen Stadium ihrer SchW. erschafft nach Deutschland gekommen sei, um mit der Begründung der Reiseunfähigkeit Tatsachen schaffen zu wollen, um anschließend in Deutschland zu verbleiben. Eine geschäftliche Tätigkeit sei zu keiner Zeit nachgewiesen worden, vielmehr deuteten die Ermittlungsergebnisse darauf hin, dass sie in Deutschland lediglich gemeinsam mit ihrem Freund habe leben wollte und für den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel eine Geschäftstätigkeit mit Hilfe der Angeklagten vortäuschte.
b. Fall Nr. 2 (Fallakte 2) - W., Y.
aa.
Die vormals Beschuldigte W., eine Freundin der Angeklagten, reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 11.09.2015, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 19.10.2015 und dem 07.11.2015 erstmals mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum nach Deutschland ein. Kurz darauf schloss W. mit der Z. GmbH einen in chinesischer Sprache verfassten Migrationsvertrag über den „Full-Service (...) Visum zur Einwanderung/Übersiedlung nach Deutschland“ für eine sofort fällige Servicegebühr von 80.000,00 RMB, was umgerechnet 10.240,00 € entsprach, und die auch von W. bezahlt wurde. Darüber hinaus wurden durch diesen Vertrag zugleich der beabsichtigte Erwerb einer Wohnung der W. von der Angeklagten zum Preis von 80.000,00 € geregelt und eine sofortige 30%-ige Anzahlung des Kaufpreises vereinbart.
Ebenfalls am 28.10.2015gründete W. mit der Unterstützung der Angeklagten zur Vorspiegelung einer zukünftigen geschäftlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland durch Urkunde Nr. K1200/2015 des Notars Dr. ... ... in ... die D.GmbH mit Sitz in L., wobei als Geschäftsadresse die ... in L. angegeben wurde. Bei dem Notartermin fungierte die Angeklagte als „Dolmetscherin“, da die vormals Beschuldigte W. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war. Auf eine schriftliche Übersetzung wurde seitens der W. gleichwohl verzichtet. Zudem wurde W. zur Geschäftsführerin bestellt. Gegenstand des Unternehmens sollten ausweislich der Gesellschaftssatzung der chinesisch-deutsche Kulturaustausch, der Import und Export von Maschinen und Geräten, insbesondere medizinischen Geräten, der Import und Export von Nahrungsgütern und Hygieneartikeln sowie die Erbringung von Beratungsdienstleistungen auf technischem Gebiet sein.Das später hälftig eingezahlte Stammkapital wurde mit 25.000,00 € beziffert und die Gesellschaft sollte die Gründungskosten tragen. Unter dem 15.02.2016 wurde ferner ein in deutscher Sprache verfasster und am dem 01.04.2016 beginnender Geschäftsführervertrag zwischen der Gesellschaft und W. abgeschlossen, in dem eine regelmäßige wöchentliche Arbeitsleistung von 40 Stunden sowie ein Jahresgehalt von 24.000,00 € vereinbart wurden.
Die Angeklagte veranlasste des Weiteren, als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto der D.GmbH eingetragen zu werden, so dass sie uneingeschränkten Zugang auf das eingezahlte hälftige Stammkapital in Höhe von 12.500,00 € hatte.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben der Angeklagten ein in deutscher Sprache verfasster Businessplan durch die GHP Steuerberatungsgesellschaft mbH aus Bad Salzungen erstellt, die von der Angeklagten, die ihrerseits eine Autorisierung durch W. versicherte, am 16.12.2015 beauftragt wurde und für die die Angeklagte sowie Frau H., eine zeitweise Mitarbeiterin der Angeklagten, die Ansprechpartner waren.Auch dieser war hinsichtlich der Unternehmensbeschreibung sehr oberflächlich und allgemein gehalten. Hinsichtlich der Unternehmensziele und grundlegenden Planungsmaßnahmen wurde angegeben, dass geplant sei, dass nach Verhandlungen und Vertragsabschlüssen mit der W. schon bekannten Firmen im Juni 2016 der erste Container mit Babynahrung und Kosmetik - unter Angabe der angestrebten Zahlungsmodalitäten - nach China verschifft werden sollte. Die nächste Lieferung sollte im November 2016 erfolgen und sodann im Juni und September 2017. Im Jahr 2018 sollte es zu vermehrten Lieferungen kommen. Der Verkaufsstart der Medizintechnik sollte in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 beginnen. Ab Januar 2017 seien zudem monatliche geringfügige Erlöse aus Kontaktanbahnungen im Rahmen der deutsch-chinesischen Partnerschaft und entsprechende Beratung geplant gewesen. Investitionen und Anlagevermögen seien vorerst nicht geplant gewesen und es sollte zunächst die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen in L. erfolgen. Der Kauf einer passenden Immobilie sei für das Jahr 2016 geplant gewesen. Eine Fremdfinanzierung sei zurzeit nicht geplant gewesen. Hinsichtlich der Gewinn- und Verlustrechnung sah der Businessplan zudem für die Jahre 2016 bis 2018 Jahresüberschüsse von circa 10.000,00 € bis 85.000,00 € aufgrund willkürlicher und nicht nachzuvollziehender Berechnungen vor. Ferner beinhaltete der Businessplan einen Lebenslauf W. s, aus dem sich ergab, dass sie von 1991 bis 1994 eine Fachhochschule für Finanzwesen besucht hätte und im Rahmen ihres beruflichen Werdegangs zunächst von 1994 bis 2002 für das Landesamt für Verkehrswesen, Abteilung Logistik, sodann von 2002 bis 2006 für die Stadtverwaltung Xian als Sachbearbeiterin Finanzwesen und Fördermittel und seit 2007 in China selbstständig mit dem Unternehmensschwerpunkt Import/Export medizinischer Geräte, Maschinen und Anlagen, Lebensmittel und Kosmetikartikel tätig gewesen sei. Zudem spreche W. neben chinesisch auch deutsch (entgegen der Angaben im Rahmen der GmbH-Gründung) sowie englisch und besitze einen Führerschein der Klasse B.Die Eintragung der D.GmbH beim Registergericht erfolgte am 04.12.2015.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie die Angeklagte und W. wussten - tatsächlich eine solche geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr diente die Vorspiegelung einer geplanten geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland ausschließlich der Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels.
Um einen solchen Aufenthaltstitel zu erlangen, beantragte W. bei der Auslandsvertretung in Peking mit einem in deutscher und chinesischer Sprache verfassten sowie in deutscher Sprache ausgefüllten und am 22.01.2016 unterschriebenen Formular ein nationales Visum gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG für den Zeitraum vom 10.03.2016 bis zum 09.03.2021. Dabei gab sie - entsprechend ihrer gemeinsamen Vorbereitungen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten - beim Zweck ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bewusst wahrheitswidrig an, zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der D.GmbH das Visum zu benötigen. Als Referenz wurde die „D.GmbH“ mit Sitz in der ... in L. angegeben. Zudem gab sie an, dass ihr ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beibehalten werde. Ferner führte sie aus, dass der von ihr erlernte und ausgeübte Beruf „Geschäftsführerin“ sei. Diesen Antrag unterschrieb W., obwohl sie gleichzeitig bewusst wahrheitswidrig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Sie gab zudem an, bereits einmal in L. gewesen zu sein. Zugleich unterschrieb sie eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Diesem Antrag waren neben den zuvor erstellten GmbH-Gründungsunterlagen einschließlich des Businessplans noch weitere Nachweise sowie auch zwei in deutscher Sprache verfasste Teilnahmebestätigungen für den Besuch von Deutschkursen (von August bis Oktober 2015 und von November 2015 bis Januar 2016) beigefügt. Der W. wurde als Referenzniveau im Januar 2016 insoweit ein A1-Level bescheinigt. Darüber hinaus wurde eine chinesische Bescheinigung mit deutscher Übersetzung vorgelegt, welche W. als Hauptgeschäftsführerin der R. Y. Finanzberatung GmbH seit dem Jahr 2007 auswies. Ferner erfolgten weitere chinesische Nachweise mit unter anderem einer deutschen Übersetzung eines Hochschulabschlusses. Zudem erfolgte ein Versicherungsnachweis.
Die Auslandsvertretung in Peking fragte daraufhin bei der zuständigen Ausländerbehörde des Landratsamts des Wartburgkreises in Bad Salzungen unter dem 28.01.2016 über das Bundesverwaltungsamt an, ob die Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 AufenthV erteilt werde.
Im Frühjahr 2016 stellte die Ausländerbehörde aufgrund bestehender Unklarheiten einige Nachfragen, die an W. weitergeleitet wurden. Daraufhin verfasste W. ein mit Hilfe der Angeklagten in deutscher Sprache verfasstes Antwortschreiben, in dem sie insbesondere ausführte, dass ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit erst nach Erteilung des nationalen Visums erfolgen könne. Zudem wurden unter anderem zwei - in deutscher Sprache verfasste, ähnlich aussehende und ähnlich (teilweise wortgleich) inhaltlich verfasste, - Schreiben chinesischer Firmen beigefügt, die bescheinigten, dass mit der X.Finanzberatungsgesellschaft der W. gute Geschäftsbeziehungen in den Bereichen Babynahrung und medizinische Geräte sowie Reformartikel bestünden und ebenfalls mit Hilfe der Angeklagten erstellt worden waren. Zudem war eine beglaubigte Übersetzung hinsichtlich der Betreiberlizenz der X. R. Finanzberatungsgesellschaft Ltd. beigefügt, aus der sich unter anderem ergab, dass diese im Jahr 2007 gegründet und durch W. vertreten wurde. Darüber hinaus wurden weitere chinesische Dokumente (wohl Wohnungskaufverträge der W.) vorgelegt, die jedoch nicht im Einzelnen übersetzt wurden.
Es erfolgten weitere Nachfragen seitens der Ausländerbehörde und die Botschaft in Peking übersandte unter dem 27.07.2016 weitere Unterlagen an diese. Diese Unterlagen umfassten einen Vorschlag einer privaten Krankenversicherung und einen nicht vor einem Notar geschlossenen Immobilienkaufvertrag, der in deutscher Sprache ohne einen Dolmetscher verfasst wurde, zwischen der D.GmbH und der Angeklagten über 30qm Bürofläche im Obergeschoss der ... in L. für 60.000,00 € vom 21/22.07.2016. Als die Zeugin G. im Rahmen der weiteren daraufhin erfolgenden Antragsprüfung am 18.08.2016 die angegebene Telefonnummer der D.GmbH wählte, meldete sich dort die Angeklagte persönlich. Übermittelt über die L. GmbH, die sich auch in dem Visaverfahren der W. unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mehrfach nach dem Sachstand erkundigte, wurde sodann gegenüber der Ausländerbehörde die positive Stellungnahme des Bürgermeisters B. vom 24.08.2016 übersandt, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Stadtverwaltung befürwortet werde, da die Unternehmensansiedlung im Sinne der kommunalen Wirtschaftsförderung sei und W. ihm in mehreren persönlichen Gesprächen die Geschäftsidee erläutert habe. Am selben Tag erteilte daraufhin die Ausländerbehörde gegenüber dem Bundesverwaltungsamt die Zustimmung gemäß § 31 AufenthV.
Daraufhin wurden zunächst am 30.08.2016 ein nationales Visum vom 16.09.2016 bis zum 14.12.2016 durch die Auslandsvertretung in Peking und sodann eine Fiktion bis zum 28.02.2017 erteilt.
W. meldete sich anschließend am 21.11.2016 in der ... in L. an und schloss mit der Angeklagten am 01.12.2016 einen in deutscher Sprache verfassten Wohnraummietvertrag über eine Zwei-Zimmerwohnung in der ... ab. Eine Mietzahlung war nicht vereinbart, sondern lediglich die Zahlung von monatlichen Betriebskosten in Höhe von 80,00 €, da ein Kauf der Wohnung nach deren Eintragung im Grundbuch § 2 des Mietvertrags beabsichtigt werde. Darüber hinaus meldete W. ihr Gewerbe an, schrieb sich in einen Integrationskurs ein und erlangte eine Krankenversicherung für mehrere Jahre.
Mit einem am 08.12.2016 unterschriebenen, in deutscher und englischer Sprache verfassten sowie in deutscher Sprache ausgefüllten Formular stellte W. zudem den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr bei der Ausländerbehörde und gab dabei erneut bewusst wahrheitswidrig und im Zusammenwirken mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten an, dass der Zweck ihres Aufenthalts eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG hinsichtlich der D.GmbH sei, sie von ihrem Geschäftsführergehalt lebe und sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge sowie sich auf einfacher Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Darüber hinaus gab sie an, dass sie ihren Wohnsitz im Ausland nicht beibehalte. Auch diesen Antrag unterschrieb sie trotz umfangreicher Belehrung darüber, dass sie keine falschen Angaben machen dürfe, nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufentG und § 82 AufenthG.
Daraufhin erhielt sie eine durch die Ausländerbehörde des Wartburgkreises ausgestellte Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Im Anschluss daran erlangte sie am 30.11.2017 eine Fiktion bis zum 28.02.2018 und sodann bis zum 31.05.2018.
Als die Verlängerung des Aufenthaltstitels anstand, meldete sich W. im November 2017 durch Chatnachrichten bei der Angeklagten und es kam zu einem Chatverlauf zwischen beiden, der später im Handy der Angeklagten seitens der Polizei sichergestellt und ausgewertet wurde, in dem die W. mit der Angeklagten absprach, was sie benötige, um bei der Ausländerbehörde hinsichtlich der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels eine Geschäftstätigkeit belegen zu können. Im Rahmen dieses Chat-Verlauf wurden sodann einige Dokumente, insbesondere in deutscher Sprache verfasste Rechnungen für Elektroenergie 2017, Telefon 2017 und ein (Schein-)Büromietvertrag, von der Angeklagten an W. zur späteren Vorlage gegenüber der Ausländerbehörde übermittelt, um damit der W. zu ermöglichen, eine nicht vorhandene Geschäftstätigkeit der D.GmbH vorzutäuschen.
Mit diesen und weiteren gemeinsam mit der Angeklagten erstellten Unterlagen beantragte W. am 27.02.2018 eine Antragsverlängerung für zwei Jahre, nachdem ihr die Ausländerbehörde zuvor im Januar 2018 mitgeteilt hatte, welche Unterlagen genau erforderlich seien, um eine geschäftliche Tätigkeit für das Jahr 2017 belegen zu können. Tatsächlich war jedoch keine geschäftliche Tätigkeit erfolgt. So legte W. zunächst einen in deutscher Sprache verfassten Jahresabschlussbericht vom 31.12.2017 der D.GmbH, der durch den Steuerberater R. erstellt worden war, sowie viele angehangene Rechnungen in deutscher Sprache vor. Der Jahresabschlussbericht wies für das Geschäftsjahr Umsatzerlöse in Höhe von 4.760,50 €, einen Materialaufwand von 6.985,90 € sowie sonstige Aufwendungen (in denen die Zahlung eines Geschäftsführergehalts nicht enthalten war) von 4.196,45 € und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 6.421,85 € aus. Zudem ergab sich aus der im Jahresabschlussbericht erfolgten Umsatzaufstellung für 2017 sowie den angehangenen Rechnungen, dass W. im Jahr 2017 insbesondere mehrfache Einkäufe bei dem DM-Drogeriemarkt zu jeweils geringen bis mittleren Beträgen tätigte und zudem ihre private Krankenversicherung bezahlte. Des Weiteren erfolgten auch Abbuchungen von Reisekosten und die Zahlungen von weiteren Rechnungen (und Mahnungen) der IHK, des Freistaats Thüringen etc. Diesbezüglich fanden sich verschiedene angehangene Rechnungen in Form von DM-Rechnungen, Kontoauszügen und Rechnungen der IHK, die einen „Gebucht-Stempel“ vom Februar 2018 trugen im Anhang. Soweit sich zudem Flugtickets fanden, sind diese zum Teil an die Angeklagte adressiert und haben ebenfalls einen „Gebucht-Stempel“ vom Februar 2018. Darüber hinaus waren einige höhere Bareinzahlungs- und Auszahlungsbeträge aus dem Abschlussbericht zu erkennen. Des Weiteren war dem Abschlussbericht zu entnehmen, dass die D.GmbH drei Mietzahlungen (zwei Zahlungen am 31.08.2017 und eine Zahlung am 22.12.2017) an die Angeklagte mit unterschiedlichen Beträgen, zwei Zahlungen (beide aus dem August 2018) an die Angeklagte für Elektroenergie und drei Zahlungen (ebenfalls alle aus dem August 2018) an die Angeklagte für Telefon in unterschiedlicher Höhe vornahm. Die angehangenen Rechnungen umfassten diesbezüglich solche der Angeklagten an die D.GmbH, die optisch denen entsprechen, die die Angeklagte auch in den anderen Fallakten verwendete. Diese datierten teilweise auf Ende Juni 2017 und teilweise auf Ende November sowie Dezember 2017 und haben alle einen „Gebucht-Stempel“ vom Februar 2018 sowie in einem Fall den Vermerk „bar gezahlt!“. Die Rechnungen datieren jedoch offenbar teilweise nach den Überweisungen und die Überweisungen erfolgten zum Teil gesplittet, in einem Fall mit mehreren Monaten Unterbrechung dazwischen. Des Weiteren erfolgte eine Überweisung an die „Z. IG“ und aus der dazu angehangenen Rechnung, die den üblichen Aufbau der Rechnungen der Angeklagten aufweist, der Z. GmbH an die D.GmbH mit dem Leistungszweck „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung Hand und Pflegecreme Suchen“. Ferner kam es zu drei Gutschriften und Einzahlungen mit denen im Abschlussbericht benannten Buchungstexten „Bar L. H.“, „Bar L. X. “ und „D. K.“. Insoweit fanden sich damit übereinstimmende angehangene Rechnungen, identisch aufgebaut mit den eigenen Rechnungen der Angeklagten, der D.GmbH vom 04.10.2017 an L. H., über „Reiskosten, Behördengänge, F. Kindergarten und F. Museums Besuchen“ sowie der D.GmbH vom 06.10.2017 an L. X. mit gleichlautendem Buchungstext und unterschiedlichem Rechnungsbetrag, ebenfalls beide mit „Gebucht-Stempel“ vom Februar 2018. Ebenso fand sich eine ähnlich aufgebaute Rechnung vom 14.12.2017 (beziehungsweise darunter handschriftlich 27.12.2017) der D.GmbH an den Empfänger „Y.Y.“ über unter anderem Balea-Produkte in Höhe von 2.975,00 € sowie ein Kontoauszug, der eine Überweisung vom 27.12.2017 in dieser Höhe ausweist, die den Buchungstext „D. K. “ enthält und offensichtlich von der Angeklagten angewiesen wurde. Zudem erfolgte ausweislich des Abschlussberichts auch durch die D.GmbH eine Zahlung von 2.500,00 € an die N. am 31.08.2017. Diesbezüglich fand sich eine angehangene Rechnung der N. UG über 2.000 Stück N. Hand- und Pflegecreme gegen 2.500,00 € Vorkasse vom 31.08.2017 mit einem „Gebucht-Stempel“ vom November 2017. Auf dieser Rechnung findet sich ferner der Hinweis der Zeugin G., die 28.05.2018 bei der N. UG angerufen und auf dem Anrufbeantworter um Rückruf gebeten hat, der jedenfalls bis zum 06.12.2018 nicht erfolgte. Hinsichtlich des später mit Rechnung vom 11.09.2017 erfolgten Preisnachlasses seitens der N. UG findet sich hingegen kein Hinweis in dem Abschlussbericht. Über 1.500 Stück der N. Handcreme stellte die D.GmbH mit einer nunmehr anders aussehenden und unterschriebenen Rechnung vom 10.12.2017 erneut an Y.Y. zum Preis von 4.500,00 €. Ein entsprechender Zahlungseingang fand sich hingegen nicht. Schließlich befanden sich in den Anhängen noch eine Bestätigung über die Teilnahme an 145 Unterrichtsstunden im Integrationskurs von Oktober 2016 bis Februar 2017 sowie die Bestätigung der bestandenen Führerscheinprüfung der Klasse B. Letztlich fand sich neben weiteren Rechnungen und Bestätigungen seitens des Steuerprüfers und der Krankenkasse in den Anlagen noch ein (Schein-)Geschäftsraummietvertrag zwischen der Angeklagten und der D.GmbH vom 01.01.2017 über 30qm in der ... in L..
Am 10.02.2018 teilte W. der Angeklagten sodann über Chatnachrichten, die später von der Polizei im Handy der Angeklagten aufgefunden und ausgewertet wurden, mit, dass sie, falls ihr Visum nicht verlängert werde, aufgeben wolle, da sie keine Geschäftstätigkeit finde, die ihr eine Verlängerung des Visums garantiere. Die Angeklagte bot W. daraufhin an, für 1.000,00 €/monatlich für sie zu arbeiten. Dieses Angebot nahm W. an und führte in den folgenden Wochen für die Angeklagte das Büro in Deutschland.
Mit Schreiben vom 25.05.2018 teilte die Zeugin G. gegenüber dem ehemals Beschuldigten Sch. mit, dass seitens der Ausländerbehörde beabsichtigt sei, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Frau W. abzulehnen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass W. nicht die von ihr angekündigten geschäftlichen Aktivitäten umgesetzt habe und keine geschäftlichen Aktivitäten zu erkennen seien. Auffällig sei unter anderem auch, dass die vorgelegten Kassenbelege teilweise auf Tage datieren, an denen sich W. nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und ab März 2017 überhaupt keine nennenswerten Aktivitäten mehr zu erkennen seien. Darüber hinaus seien die Umstände der gestellten Rechnungen unklar. Des Weiteren liege eine negative Geschäftsbilanz vor und W. komme Zahlungsaufforderungen der Steuerkanzlei, der IHK und der Kreiskasse des Landratsamts Wartburgkreis und des Finanzamts nur schleppend nach. Schließlich habe sich W. im Jahr 2017 ungefähr sieben Monate (vom 04.04.2017 bis 25.09.2017, vom 04.10.2017 bis 27.11.2017 und vom 16.03.2018 bis 14.05.2018) nicht in der Bundesrepublik aufgehalten und es fehle an einer notwendigen Altersvorsorge. Bei der Krankenversicherung handele es sich zudem lediglich um eine Auslandskrankenversicherung.
Auch bei den anschließenden Vor-Ort-Kontrollen seitens des Gewerbeamts am 15.08.2018 und am 17.08.2018 durch B., Sch. sowie den Amtsleiter der Ausländerbehörde, die durch die Angeklagte begleitet wurden, konnte keine geschäftliche Tätigkeit festgestellt werden. Gleichwohl wurde nach dem Ortstermin seitens Sch. befürwortet, dass W. die Chance zur Nachbesserung gegeben werden solle.
Daraufhin reichte W. unter dem 21.08.2018 bei der Ausländerbehörde noch weitere Unterlagen persönlich nach, die sie ebenfalls mit der Angeklagten zusammen zuvor erstellt hat und aus denen keine eigene Geschäftstätigkeit der D.GmbH, sondern vielmehr überwiegend allenfalls eine Mitarbeit W. s bei der Angeklagten hervorging. Diese umfassten zunächst eine Reihe von in deutscher Sprache verfassten Rechnungen aus Januar bis Juni 2018 der D.GmbH an Z. Z., L. H., Z., C. Z. (Fallakte 12, Fall Nr. 9 unter Ziffer II. 2. i.), Z. Q. (Fallakte 3, Fall Nr. 3 unter Ziffer II. 2. c.) und O. J. (eingestellte Fallakte 4), X. X., Q. X., Y.S. und Z. J. (Fallakte 6, Fall Nr. 5 unter Ziffer II. 2. e.), J. F. (eingestellte Fallakte 10) G. D. mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen, die optisch denen der von der Angeklagten verfassten Rechnungen glichen. Als Leistungspositionen wurden insbesondere angegeben: „Reisekosten, Behördengänge, Fröbel Kindergarten und Fröbel Museum Kindergartenbesuch“ sowie „begleitet einkaufen“ und „Reise und Kultur Tauchen: Deutschland, Amsterdam, Frankreich, Belgien, Luxenburg“. Darüber hinaus fand sich eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung der D.GmbH an Y.Y. aus dem Januar 2018 für die Leistung von verschiedenen Baleaprodukten sowie „Töpfe, Schaebens, Grossraumpatrone“ (ohne Einzahlungsbeleg) und „Dontodent“ sowie eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung aus dem Juni 2018 an Y.Y. für 2.000 Stück Hand- und Pflegecreme (mit Einzahlungsbeleg). Zwei dieser aus dem Jahr 2018 stammenden, in deutscher Sprache verfassten Rechnungen an L. H. und Y.Y., waren inhaltlich vollständig identisch mit den im Rahmen der Antragsverlängerung vom 27.02.2018 eingereichten Rechnungen aus dem Jahr 2017. Unterschiede ergaben sich nur im Rechnungsdatum, einer für die Rechnung aus dem Jahr 2017 noch nicht existierenden Rechnungsnummer, diese werden erst für Rechnungen ab dem Jahr 2018 verwendet, und minimalen optischen Unterschieden. Diese Rechnungen verfügten über keine korrespondierenden Aufträge, keine genauen Adressen der Empfänger, über fortlaufende Rechnungsnummern und es finden sich teilweise entsprechende (schwer lesbare) (Bar-)Einzahlungsbelege angeheftet, aus denen sich ergab, dass die W. häufig selbst die Einzahlung vorgenommen hat, nicht jedoch ein „Gebucht-Stempel“. Des Weiteren fand sich eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung aus dem Juni 2018 an ... für 400 Stück Hand- und Pflegecreme mit entsprechendem (Bar-)Einzahlungsbeleg durch W.. Zudem wurden eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung, die an den Ehemann der Angeklagten adressiert war, und eine Arztrechnung, die an die Mutter der Angeklagten adressiert ist, sowie weitere verschiedene Einkaufsbelege beigefügt. Daneben wurden unter anderem in deutscher Sprache verfasste Rechnungen von Gaststätten, aus denen teilweise hervorging, dass an einem Essen W., die Angeklagte und F., an einem anderem Essen W., ... (Fallakte 1, Fall Nr. 1 unter Ziffer II. 2. a.) und Z. (Fallakte 12, Fall Nr. 9 unter Ziffer II. 2. i.), an einem weiteren Essen W. die Angeklagte und H. (eingestellte Fallakte 17) sowie an einem Essen die W. und die Angeklagte und L. (unklar, um wen es sich handelt) teilnahmen, von Hotels in L., die teilweise Übernachtungen der W. sowie aber auch der ... (eingestellte Fallakte 10) und Rechnungen von Fluggesellschaften sowie verschieden Online-Bahntickets, die jedoch überwiegend nicht für W. sondern vielmehr auf Z. (eingestellte Fallakte 17), .... ausgestellt waren. Zudem waren eine Inkassorechnung der K. gegen W., Rechnungen der IHK, der Bundesanzeiger Verlag GmbH und des Steuerberaters R. gegenüber der D.GmbH sowie eine nicht adressierte Forderungsaufstellung des Mitteldeutschen Rundfunks. Ferner fanden sich Kontoauszüge des Jahres 2018, aus denen unter anderem auch die Zahlung einer Büromiete an die Angeklagte, nicht jedoch eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit hervorgehen. Aus diesen Kontoauszügen ging jedoch eine weitere Überweisung aus Januar 2018 durch die D.GmbH an die N. UG über 341,70 € hervor, ohne dass Anhaltspunkte ersichtlich waren, wofür diese erfolgte. Schließlich fanden sich noch zwei „Probeabrechnungen“ der D.GmbH für die Gehaltszahlung der W. für die Monate Juni und JuL. 2018.
Im Anschluss daran wurden weitere Fiktionsbescheinigungen bis zum 15.08.2019 erteilt, weitere Unterlagen jedoch nicht nachgereicht. W. war zu dieser Zeit vielmehr bereits bewusst, dass eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung im Hinblick auf die von ihr vorgetäuschte Geschäftstätigkeit nur noch schwer zu verwirklichen war, weshalb sie im April 2019 die Angeklagte erneut im einem durch die Polizei mitgehörten Telefonat um Hilfe bat und überlegte, ihren Geschäftsbereich beim Notar zu erweitern. In diesem Zusammenhang bat W. die Angeklagte auch, ihren ursprünglichen Geschäftsbereich herauszusuchen, da er ihr selbst nicht mehr bekannt war und die Angeklagte schlug ihr weitere Geschäftsbereiche vor. Einige Zeit später bat W. die Angeklagte zudem in einem weiteren von der Polizei mitgehörten Telefonat, ihr „Ausgaben“ zu beschaffen. Dadurch sollte erneut gegenüber der Ausländerbehörde eine Geschäftstätigkeit der Firma der W. vorgetäuscht werden. Die Angeklagte schlug im Rahmen dieses Telefonats vor, dass W. entweder ihr Geld geben oder selbst Geld abheben solle, welches dann wieder eingezahlt werde. So werde der Eindruck des Eingangs einer Rechnung fingiert. Wenige Tage später kam es zu einem erneuten Telefonat, welches von der Polizei abgehört wurde, in dem W. gemeinsam mit der Angeklagten überlegte, einen Aufenthaltstitel durch Heirat zu bekommen, da sich die Erlangung durch das vorgetäuschte Betreiben der Firma der W. immer schwieriger gestaltete. Zu diesem Zweck erfolgten mehrere abgehörte Gespräche zwischen der Angeklagten und W. sowie potenziellen Heiratskandidaten der W.. Die Angeklagte vermittelte dabei und erklärte, dass sie bereits Erfahrung mit Ehevermittlungen habe und eine Heirat insbesondere in Dänemark einfach zu vollziehen sei. Zu einer solchen Heirat kam es jedoch nicht. Vielmehr forderte die Ausländerbehörde zwischenzeitlich mit Mail vom 06.06.2019 und Schreiben vom 13.06.2019 W. unter Fristsetzung bis Ende Juni auf mitzuteilen, wann sie zuletzt aus China aus- und nach Deutschland eingereist sei sowie weitere aktuelle Nachweise über ihre Geschäftstätigkeit vorzulegen. Anfang JuL. teilte W. daraufhin per Mail mit, dass sie bei ihrem Sohn in Düsseldorf gewesen sei und es kam kurze Zeit später zu einer unangekündigten Vorsprache W. s mit der Angeklagten in der Ausländerbehörde, die jedoch - auch mangels Termin - zu keinem Ergebnis führte. Ende JuL. 2019 meldete sich W. in L. ab und unter der Wohnadresse der Angeklagten an, sodass auch ein erneut anberaumter Termin nicht mehr zustande kam.
Am 12.03.2020 reiste W. wieder nach China zurück, nachdem sie keine weitere Aufenthaltsverlängerung bekommen hatte, weil sie eine Geschäftstätigkeit nicht nachweisen konnte. Am 23.07.2019 teilte W. der Angeklagten über Chatnachrichten, die später von der Polizei im Handy der Angeklagten aufgefunden und ausgewertet wurden, mit, dass ihr Visum am 15.08.2019 ablaufe, sie vorher ihre Firma abmelden wolle und keine Lust mehr habe, auf diese Art und Weise in Deutschland zu verbleiben. Gleichwohl übermittelte die Angeklagte der W. im Rahmen einer Chatnachricht einen Text, in dem die Angeklagte mit der erfolgreichen Einwanderung der W. warb. Schließlich sandte W. am 28.03.2020 eine Mail an die Ausländerbehörde Greiz, in der sie mitteilte, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland beendet habe.
bb.
Im Rahmen des späteren Ermittlungsverfahrens wurden mehrere Chatverläufe zwischen der Angeklagten und der ehemals Beschuldigten W. aufgefunden, deren wesentlicher Inhalt bereits festgestellt wurde. Gleiches gilt für den wesentlichen Inhalt der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten TKÜ-Maßnahmen, die einen Zusammenhang mit der W. aufweisen.
Bei den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten späteren Durchsuchungen im Jahr 2019 wurde insbesondere der zwischen der Z. GmbH und W. abgeschlossene Migrationsvertrag aufgefunden. Darüber hinaus fanden sich auch Gründungsunterlagen der D.GmbH und die Gewerbeanmeldung der D.GmbH aus dem Jahr 2016. Des Weiteren wurden auch die Steuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2019 der D.GmbH aufgefunden, aus denen sich lediglich Verluste ergaben. Ferner wurde der bereits vorgelegte Gewerbemietvertrag aufgefunden. Zudem wurden noch ein (Schein-)Mietvertrag vom 20.08.2016 zwischen W. und der Angeklagten über die Vermietung einer Drei-Zimmerwohnung in der ... in L. für eine Wohnungsmiete von 610,00 € sowie ein Mietvertrag zwischen W. und der Angeklagten vom 01.01.2018 über die Vermietung einer Ein-Zimmerwohnung im Haus ... in L. für eine Miete von 139,00 € aufgefunden. Obwohl eine Miete vereinbart wurde, findet sich auch in diesem Mietvertrag der Passus, dass keine Mietkosten anfallen, da der Mieter die Wohnung kauft, sobald sie im Grundbuch eingetragen ist. Insgesamt wurden im Rahmen der späteren Finanzermittlungen Mietzahlungen der W. in Höhe von insgesamt 4.955,05 € auf das Privatkonto der Angeklagten festgestellt. Darüber hinaus wurden bei der Durchsuchung in deutscher Sprache verfasste Rechnungen der D.GmbH aufgefunden, die inhaltlich denen gleichen, die W. im August 2018 bei der Ausländerbehörde eingereicht hat, wobei einzige Ausnahmen das Datum und teilweise der Empfänger sind. Des Weiteren fand sich eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung der D.GmbH an die J. Handels GmbH über 35,70 € für „Versicherungs Bedingung“ aus dem Jahr 2018, die ebenfalls den im August eingereichten Rechnungen gleicht und über eine Rechnungsnummer (Nr. 13) verfügt, die bei den eingereichten Unterlagen fehlt. Eine weitere ähnliche, aber unvollständige, da die Steuernummer fehlt, in deutscher Sprache verfasste Rechnung der D.GmbH aus dem Jahr 2017 gegenüber der L. X. über „Kosmetik und Haushaltswaren“ über 357,00 € wurde ebenfalls aufgefunden. Ebenso fand sich die Bestellung der „Y.Y. “ bei der D.GmbH vom 10.12.2017 über 4.500,00 €, jedoch ohne entsprechende Unterschriften. Des Weiteren fanden sich verschiedene (unregelmäßige) in deutscher Sprache verfasste Rechnungen der Angeklagten gegenüber der D.GmbH und der W. aus dem Jahr 2017 für Elektroenergie, Geschäftsraummiete, Telefon. Diese Rechnungen weisen teilweise unterschiedliche, teilweise auch keine Steuernummer aus und verwenden zum Teil identische Rechnungsnummern. Darüber hinaus sind die Rechnungen gegenüber der D.GmbH überwiegend identisch mit denen, die im Rahmen der am 27.02.2018 erfolgenden Antragsverlängerung zu finden sind. Zudem wurden drei in deutscher Sprache verfasste Rechnungen der Z. GmbH an die D.GmbH für „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzungen, Hand und Pflegecreme Suchen“ aus dem Jahr 2017 aufgefunden. Auch hiervon findet sich eine Rechnung in den Unterlagen vom 27.02.2018. Ferner fand sich das Antwortschreiben W. s auf die Rückfragen der Auslandsvertretung im Frühjahr 2016 sowie eine durch die Angeklagte abgestimmte Terminvereinbarung für W. beim Auswärtigen Amt im Frühjahr 2016.
Die vormals Beschuldigte W. wurde selbst nicht durch die Polizei vernommen. Auf eine entsprechende polizeiliche Anfrage antwortete sie mit Mail vom 10.07.2020, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie zunächst nicht nach Deutschland zurückkehren werde. Sie führt zudem unter anderem aus, dass sie in Deutschland investiert und eine Firma betrieben habe. Jedoch sei ihr Visum jedes Mal nur für drei Monate verlängert worden, wodurch ihre geschäftlichen Aktivitäten stark beeinträchtigt worden seien. Sowohl sie als auch die Angeklagten hätten sich stets gesetzmäßig verhalten, jedoch habe sie aufgrund der polizeilichen Vorwürfe das Vertrauen in die Führung eines Unternehmens in Deutschland verloren.
Die von der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeugen O. und Z. berichteten von der Mitarbeit der W. bei der Angeklagten und dem Verhältnis der beiden. So bekundete der vormals Beschuldigte J. O. am 06.02.2020 gegenüber der Zeugin M., dass die vormals Beschuldigte W. bei seiner Ankunft Anfang 2018 im Büro der Angeklagten mit anwesend gewesen sei und sich extra einen Stempel in China für die Verwendung für offiziellen Dokumente habe anfertigten lassen, da sie nicht so gute Kontakte wie die Angeklagte zu den örtlichen Behörden in China habe. Des Weiteren gab die vormals Beschuldigte Z. am 19.11.2019 gegenüber der Zeugin M. an, dass sie bei ihrem Aufenthalt in Deutschland auf Grund von Sprachproblemen durch W. betreut worden sei.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass die vormals Beschuldigte W. allein aufgrund eines mit der Angeklagten, mit der sie befreundet gewesen sei, abgeschlossenen Migrationsvertrags nach Deutschland gekommen sei. Nachdem sie mit Unterstützung der Angeklagten die D.GmbH gegründet und sodann für die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin dieser GmbH einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des § 21 AufenthG erhalten habe, sei sie zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich selbstständig geschäftlich tätig gewesen. Vielmehr sei im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels offenbar geworden, dass sie keine Geschäftstätigkeiten ihrer Firma umsetzte und sogar selbst ihren eigenen Geschäftsbereich nicht kannte. Im Zusammenhang mit der Antragsverlängerung habe sie vielmehr erneut die Hilfe der Angeklagten in Anspruch genommen, um entsprechende Unterlagen zu beschaffen. Da die Antragsverlängerung weiterhin nicht durchgeführt worden sei, habe sie angefangen, für die Angeklagte zu arbeiten und (erfolglos) nach anderen Möglichkeiten, insbesondere durch Heirat, gesucht, um an eine Aufenthaltserlaubnis zu kommen.
c. Fall Nr. 3 (Fallakte 3) - Z., Q.
Die vormals Beschuldigte Z. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B., vom 30.11.2015, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 08.01.2016 und dem 14.01.2016 erstmals nach Deutschland mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum ein und gründete mit Unterstützung der Angeklagten aufgrund einer zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen mündlichen Beauftragung, die den üblichen Migrationsverträgen inhaltlich in weiten Teilen glich, am 11.01.2016 mit Urkunde Nr. 12/2016 der Notarin K. in G. die De. GmbH mit Sitz in der ..., 36448 L.. Die Angeklagte fungierte zudem als „Dolmetscherin“, da Z. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl verzichtete Z. auf eine schriftliche Übersetzung der Gründungsurkunde. Durch die gleiche Urkunde wurde Z. auch zur Geschäftsführerin bestellt. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags sollte der Gegenstand des Unternehmens der Im- und Export von Nahrungsgütern sowie von landestypischen Kultur- und Kunstgegenständen, die Vermittlung von Handyverträgen, der Handel mit Handyteilen und -zubehör, der Handel mit Computerteilen, Computersoft- und -hardware sowie die Vermittlung von Service und Dienstleistungen in diesem Bereich samt Marketing, Betreiben eines Chinarestaurants sowie die Begleitung, Betreuung und Vermittlung von Landsleuten sein.Darüber hinaus sollte das Stammkapital 25.000,00 € betragen und die Gründungskosten von der Gesellschaft beziehungsweise den Gesellschaftern übernommen werden. Ferner wurde Z. infolge eines in deutscher Sprache verfassten Geschäftsführeranstellungsvertrags zur Geschäftsführerin ihrer Einmann-GmbH bestellt. Durch diesen Vertrag wurde Z. verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft und ihr ganzes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Dieser Geschäftsführeranstellungsvertrag datierte jedoch auf dem 01.12.2015 und wurde folglich noch vor Errichtung der Gesellschaft abgeschlossen. Eine feste Vergütung war darin nicht vorgesehen, sondern vielmehr eine gewinnabhängige Gehaltsauszahlung zum Jahresende. Eine Einzahlung des hälftigen Stammkapitals erfolgte am 12.01.2016. Mit Schreiben vom 14.06.2016 teilte das Registergericht in Jena die Eintragung der GmbH im Handelsregister mit.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde zudem aufgrund willkürlicher Vorgaben durch die Angeklagten ein in deutscher Sprache verfasster Businessplan erstellt. Dieser umfasste zunächst die Unternehmensdaten, die hinsichtlich der Firmengründung auswiesen, dass die De. GmbH am 03.11.2015 vor dem Notar Dr. K. in E. mit der Urkundennummer 1230/2015 errichtet worden sei. Daneben erfolgten im Rahmen des Unternehmenskonzepts lediglich sehr allgemeine und nicht auf die De. GmbH konkret bezogene Angaben hinsichtlich einiger Gesellschaftsgegenstände. Ähnliche allgemeine Ausführungen erfolgten im Rahmen der einseitigen Markt- und Konkurrenzanalyse, die größtenteils aus einem Zitat aus dem Bundeswirtschaftsberichts von 2017 bestanden. Unter dem Punkt des Umsetzungsplans wurde kurz ausgeführt, dass die Umsetzung in der Anfangsphase ausschließlich durch Z. erfolgen sollte, die ihren Lebensunterhalt aus Privatvermögen bestreiten könne. Die Anbahnung von Geschäften sollte gleichwohl durch einen Dolmetscher erfolgen und die Deutschkenntnisse der Z. erweitert werden. Ferner sollte in L. gemeinsam mit anderen ansässigen chinesischen Handelsunternehmen der Aufbau eines Handelszentrums geplant werden. Hinsichtlich der Marktstrategie wurde sodann kurz ausgeführt, dass der Import und Export zwischen China und Deutschland einen größeren formellen Aufwand mit sich bringe und dieser für den Kunden übernommen werde, die De. GmbH die komplette administrative Tätigkeit für den Endkunden übernehmen werde. Zudem wurde allgemein beschrieben, dass der geplante Handel nicht über Ladenlokale, sondern über bereits bestehende Geschäftsbeziehungen mit chinesischen Kunden/Partnern, persönliche Kontakte, Vertrieb auf Messen und den Online-Vertrieb abgewickelt werden solle. Überdies wurden in dem Businessplan Jahresüberschüsse in Höhe von 5.833,38 € für das Jahr 2017, in Höhe von 8.820,00 € für das Jahr 2018 und schlussendlich in Höhe von 16.000,00 € für das Jahr 2019 ausgewiesen.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie die Angeklagte und Z. wussten - tatsächlich eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war eine solche auch nur beabsichtigt. Vielmehr diente die Vorspiegelung einer geplanten geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland ausschließlich der Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels für sich und ihrer Tochter. Gleichzeitig wollte sie jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein.
Mit den extra dafür angefertigten GmbH-Unterlagen beantragte Z. bei der Auslandsvertretung in Peking mit einem am 26.03.2017 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfasstem und in deutscher Sprache ausgefüllten Formular ein nationales Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. In dem Antrag machte sie im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten in mehrfacher Hinsicht bewusst unrichtige Angaben. So gab sie zunächst beim Zweck ihres Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Geschäftsführerin“ aufzunehmen zu wollen. Als Referenz wurde die De. GmbH in der ... angegeben. Darüber hinaus gab Z. bewusst wahrheitswidrig an, dass sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte sie aus, dass sie in der ... in L. wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass sie bereits einmal in Deutschland, L., gewesen sei. Zum erlernten und ausgeübten Beruf gab sie „Import und Export von Lebensmitteln“ an. Als beabsichtigte Dauer des beantragten Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 30.04.2017 bis 29.04.2022 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb Z., obwohl sie gleichzeitig bewusst wahrheitswidrig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zudem waren dem Antrag noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten insbesondere eine in chinesischer Sprache verfasste und übersetzte Studienbescheinigung für knapp zwei Jahre aus dem Jahr 2008 der Z. über die Fachrichtung Rechtswissenschaften an einer chinesischen Universität, eine in chinesischer Sprache verfasste und übersetzte Arbeitsbescheinigung der Z. als Abteilungsleiterin einer chinesischen Bank, eine in deutscher Sprache verfasste Teilnahmebescheinigung an 200 Deutschsprachstunden (vom 18.01.2017 bis 13.05.2017, wobei die Unterzeichnung der Bescheinigung bereits am 07.03.2017 erfolgt war) eine in chinesischer Sprache verfasste und übersetzte Meldekarte des ständigen Einwohners/Familienbuchs sowie einen in deutscher Sprache verfassten Lebenslauf. Aus diesem ging hervor, dass Z. Politikwissenschaft und Jura studiert hatte, danach in Rechtsanwaltskanzleien und sodann für eine chinesische Bank gearbeitet hatte.
Vom Bundesverwaltungsamt wurde der Antrag an die Ausländerbehörde des Wartburgkreises zur Prüfung einer Zustimmungserteilung nach § 31 Abs. 1 S. Nr. 2a AufenthV weitergeleitet. In Folge dessen wurde diesbezüglich ein ablehnender Entwurf durch die Zeugin und Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde G. im September 2017 vorgelegt, da zahlreiche Auffälligkeiten in den eingereichten Unterlagen bestünden, weshalb auch bisher noch keine Beteiligung anderer Behörden erfolgt sei. Diese Auffälligkeiten bezogen sich insbesondere auf den Businessplan. So wurde seitens der Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass dieser hinsichtlich der Firmengründung mehrere falsche Angaben enthielt und sich die darin befindlichen Ausführungen - insbesondere hinsichtlich der Punkte Unternehmenskonzept, Zielgruppen und Umsetzungsplan - mit weiteren eingereichten Businessplänen, die ebenfalls bei der Visabeantragung eingereicht wurden, deckten. Darüber hinaus beinhalteten die Ausführungen des Unternehmenskonzepts Auszüge aus einem veröffentlichten Interview sowie einem veröffentlichen Beitrag, ohne dass diese Zitate kenntlich gemacht wurden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag vor Gesellschaftsgründung abgeschlossen worden und ein geforderter Firmenkontoauszug bisher nicht vorgelegt worden sei.
Aufgrund der seitens der Ausländerbehörde vertretenen Versagungsgründe wurde durch die De. GmbH die Geschäftsführerin der T. & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 21.09.2017 zur Vertretung in sonstigen Angelegenheiten nach § 1 StBerG sowie insbesondere zur Vertretung bei der Erstellung eines Businessplans und der mindestens dreijährigen Soll-Ist Analyse der Planerreichung gegenüber Behörden bevollmächtigt. Nachdem diese Vollmacht im November gegenüber der Ausländerbehörde vorgelegt wurde, erfolgte eine Aushändigung der Visaunterlagen an das Steuerbüro.
Am 15.01.2018 kam es sodann zu einer Beratung, an der unter anderem der vormals Beschuldigte Sch., Vertreter der Wirtschaftsförderung, der Amtsleiter der Ausländerbehörde R. sowie die Zeugin G., der Bürgermeister B. und Frau T. teilnahmen. Einen Tag später teilte die Ausländerbehörde gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach zuvor erfolgter Sachstandsanfrage mit, dass im Fall Z. infolge mehrerer Gespräche noch ein qualifizierter Businessplan abgewartet werde.
Ein solcher in deutscher Sprache verfasster Gründungsbericht für die Jahre 2018 bis 2020, ausgearbeitet durch die T. & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH, ging kurz darauf mit Anlagen bei der Ausländerbehörde ein. In diesem wurde angegeben, dass Z. Auftraggeber und Z. und die Angeklagte Ansprechpartner seien. Durch diese und insbesondere durch die Angeklagte wurden hinsichtlich der geschäftlichen Intentionen der Z. und der von ihr gegründeten De. GmbH falsche beziehungsweise willkürliche Informationen an die Steuerberatungsgesellschaft übermittelt, um so eine tatsächlich nicht geplante Geschäftstätigkeit der De. GmbH gegenüber der Ausländerbehörde und dem Konsulat in China vortäuschen zu können. Unter dem Oberpunkt der vorangestellten Zusammenfassung des Businessplans, der den Oberpunkten Auftrag und Datenblatt folgte, wurde ausgeführt, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der De. GmbH zum 01.01.2018 erfolgt sei. Das Unternehmen werde chinesische Kindergärten hinsichtlich deutscher pädagogischer Erziehungskonzepte in Anlehnung an das Fröbelkonzept beraten und sukzessiv umstrukturieren. Der Marktantritt solle zunächst durch den Verkauf von Spielzeugpaketen des Fröbel-Spielzeugs gelingen und es solle zukünftig ein Austausch zwischen deutschen und chinesischen Erziehern aufgebaut werden. Weiterhin solle in die Partnerschaft mit deutschen und chinesischen Kindergärten investiert werden, indem digitale Lernspiele für Kleinkinder in den Einrichtungen von Softwareentwicklungsunternehmen getestet werden und die Kinder so spielerisch den richtigen Umgang und die verschiedenen Lernmöglichkeiten unter Aufsicht erlernen. Das Unternehmen solle im Planungsverlauf zunächst drei Mitarbeiter, worunter entsprechend der weiteren Ausführungen die Z. selbst und ihr Ehemann zu zählen waren, und langfristig 15 Mitarbeiter beschäftigen. Die Umsatzerwartungen wurden für das Jahr 2018 mit 106.000,00 €, für das Jahr 2019 mit 232.000,00 € und für das Jahr 2020 mit 379.000,00 € beziffert. Als Investitionen in der Gründungsphase wurden 17.050,00 € für einen Gebrauchtwagenkauf und die Grundausstattung des angemieteten Büros inklusive der Arbeitsplätze veranschlagt, die aus Eigenmitteln finanziert werden sollten. Eine Vorratshaltung von Warenbeständen sei nicht vorgesehen, sondern die Waren sollten direkt nach China gegen Vorkasse versandt werden. Im Rahmen des weiteren Gründungsberichts wurde unter dem Oberpunkt Marktausrichtung und strategische Ausrichtung (weitere Oberpunkte waren: Gründer, Gründungsvorhaben, Unternehmen, Absatzplanung, Kostenbetrachtung, Investitionsplanung, Finanzierung Anlagevermögen, tabellarische Darstellung der Planungsergebnisse, zusammenfassenden Beurteilung und Risikofaktoren) ausgeführt, dass eine Frau L. (bei dieser handelte es sich um L., X., eine gute Freundin der Angeklagten), eine Kindergartenleiterin mit insgesamt 31 Kindergärten, bereits in Deutschland war, entsprechende Einrichtungen besucht habe und das Konzept schrittweise in ihren Kindertagesstätten umsetzen möchte. Zudem sollten Kindergärten in China direkt angesprochen werden. Die Anlagen erfassten erneut die GmbH-Gründungsunterlagen, Abschlusszeugnisse der Z., ein Ausdruck des Leitbilds der Fröbel-Gruppe, eine Kostenübersicht für ein Grundausstattungspaket mit Fröbel-Spielzeug, den Beratervertrag mit der T. & Co. Steuerberatungsgesellschaft und ein Einzahlungsnachweis der hälftigen Stammeinlage. Tatsächlich war eine solche geschäftliche Tätigkeit zu keiner Zeit von der Z. auch nur beabsichtigt, da dieser das neue Geschäftsfeld noch nicht einmal bekannt war, wie sie in einer späteren Vernehmung gegenüber der Zeugin PKH’in M. offenbarte. Vielmehr handelte es sich bei der Firma der vormals Beschuldigten um eine reine Scheinfirma.
Am 24/26.01.2018 wurde infolge der Vorlage dieses Businessplans durch die Ausländerbehörde mit einem durch den vormals Beschuldigten Sch. gezeichneten Schreiben gegenüber dem Bundesverwaltungsamt die Zustimmung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AufenthG erteilt. Weitere Stellungnahmen anderer Fachbehörden wurden hingegen nicht eingeholt. Z. erhielt daraufhin über die Botschaft in Peking ein nationales Visum für den Zeitraum vom 03.02.2018 bis zum 02.08.2018 gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. Sie meldete sich daraufhin am 08.03.2018 in L. in der ... an. Zudem schlossen sie am 26.04.2018 einen in deutscher Sprache verfassten Wohnraummietvertrag für Räumlichkeiten in der ... und die De. GmbH einen in deutscher Sprache verfassten Schein-Geschäftsraummietvertrag für Räumlichkeiten in ... mit der Angeklagten ab, um so die vermeintliche Geschäftstätigkeit weiter zu untermauern.
Mit E-Mail vom 19.04.2018 teilte die Botschaft in Peking mit, dass in der letzten Woche Schengenvisaanträge für den Ehemann und die Tochter der Z. gestellt worden seien und diese Z. zu einer geschäftlichen Besprechung in Deutschland begleiten wollten. Danach wollten alle zusammen wieder ausreisen. Zuletzt habe Z. Deutschland im März verlassen. Aufgrund dieser Beantragung sei Z. dann näher zu ihrem tatsächlichen Lebensmittelpunkt befragt worden. Dabei habe sie angegeben, dass es schwierig für sie sei zu sagen, in welchem Staat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Wenn die Firma in L. ihre Unterstützung brauche, werde sie nach Deutschland fliegen, daher seien regelmäßige Reisen zwischen Deutschland und China erforderlich. Nach der Einschätzung der Botschaft seien solche Reisen aber auch mit einem Schengen-Geschäftsvisum möglich. Darüber hinaus teilte die Botschaft mit, dass die Visastellen in China regelmäßig dieser Problematik begegneten, dass nationale Aufenthaltstitel ohne tatsächlichen Willen zur Verlegung des Lebensmittelpunkt beantragt würden, um den wahrgenommenen Aufwand zur Beantragung eines Schengenvisums und dessen Einschränkungen zu umgehen oder eine „Rückfalloption“ zu haben, falls sich die politische und wirtschaftliche Lage in China verschlechtere. Zudem gab Z. in Begleitung eines Dolmetschers am 27.04.2018 unangemeldet mehrere Unterlagen in der Ausländerbehörde ab. Dabei erklärte sie, dass sie die Unterlagen unbedingt am heutigen Tage abgeben müsse, da sie am nächsten Tage wieder nach China reise. Auf Nachfrage, wann sie wieder zurückkehre, erklärte sie, dass sie dies noch nicht wisse, sie sich aber nach der Ausländerbehörde richte, „sollte sie benötigt werden“. Auf die Frage, wie die Geschäftsausübung erfolgen solle, antwortete sie, dass sie noch Angelegenheiten in China zu klären habe, und dann schnellstmöglich nach Deutschland zurückkehre.
Aufgrund dieser Vorkommnisse teilte die Ausländerbehörde gegenüber Sch. mit Schreiben vom 25.05.2018 mit, dass sie beabsichtigte, den von Z. zuvor gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 AufenthG für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abzulehnen und sie auf die ausreichende Möglichkeit der Stellung eines Geschäftsschengenvisums hinzuweisen. Gleichwohl erhielt Z. am 10.07.2018 zunächst eine Fiktion bis zum 11.10.2018. Die Ausländerbehörde verfasste bereits kurze Zeit später ein weiteres an Sch. gerichtetes Schreiben vom 18.07.2018 und berichtete in Erweiterung zu ihrem Schreiben 25.05.2018, dass bei einem Vorsprechen der Z. Anfang JuL. 2018 ihr Pass geprüft worden sei. Dabei sei aufgefallen, dass Z. bereits am 15.03.2018 - und damit wenige Tage nach Erlangung des Visums - aus Deutschland ausgereist sei und erst am 21.04.2018 wieder nach Deutschland eingereist sei. Bereits am 29.04.2018 sei sie sodann wieder nach China zurückgekehrt und erst am 02.07.2018 wieder nach Deutschland eingereist. Dieses Reiseverhalten bestätigte die Informationen der Botschaft in Peking und ein tatsächlicher Aufenthalt der Z. sei vielmehr in China festzustellen. Daher sei ein Schengenvisum in ihrem Fall vollständig ausreichend.
Bei der am 15.08.2018 stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle durch das Gewerbeamt konnte keine geschäftliche Tätigkeit der De. GmbH festgestellt werden, obwohl nach Kenntnis des Gewerbeamts eine Gewerbeanmeldung vorlag. Gleiches gilt für den am 17.08.2018 erfolgten und durch die Angeklagte begleiteten Vor-Ort-Termin mit B., Sch. sowie dem Amtsleiter der Ausländerbehörde R.. Gleichwohl wurde nach dem Ortstermin seitens Sch. befürwortet, dass der Z. - ebenso wie der W. - die Chance zur Nachbesserung gegeben werden solle.
Mit Schreiben vom 25.09.2018 befürwortet schließlich B. ein wirtschaftliches Interesse und/oder ein regionales Bedürfnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit und des damit verbundenen Aufenthaltstitels der Z.. Er begründete dies damit, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Z. ein Bestandteil des von der Angeklagten initiierten chinesischen Business-Centers in L., ... sei. Er habe Einsicht in den Gründungsbericht der Z. erhalten, woraus sich ergäbe, dass Z. eine Geschäftstätigkeit unter anderem im Bereich Handel und Dienstleistung aufnehmen werde. Nach Aussage der Angeklagten sollten in Bezug auf die Dienstleistung auf der Grundlage des deutschen Kindergartensystems und den pädagogischen Ansätzen Friedrichs Fröbels digitale Spielformen für den chinesischen Markt entwickelt werden. Diese Gründungsinitiative sei eine Erweiterung des örtlichen internationalen Dienstleistungsangebots und daher positiv für die Stadtentwicklung. Die zuständige Industrie- und Handelskammer Erfurt lehnte in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2018 hingegen die Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 Abs. 1 S. 1 AufenthG ab. Dies wurde zunächst hinsichtlich des im aktuellen Businessplan vorgestellten Konzepts für die Beratung und sukzessive Umstrukturierung von chinesischen Kindergärten im Hinblick auf das Fröbelkonzept damit begründet, dass hinsichtlich des vorgesehenen Kapitaleinsatzes sowie der Schaffung von zwei Arbeitsplätzen keine bemerkenswerten positiven Auswirkungen für die regionale Wirtschaft erkennbar seien. Zudem seien auch keine Synergien für ansässige Unternehmen zu erwarten. Hinsichtlich der Spiele- und Appentwicklung fehlten im Konzept die konkreten Angaben zu Herstellerfirmen und Geschäftspartnern. Zudem fehlte eine nähere Erläuterung der pädagogischen Tätigkeiten, erforderlichen Studien usw., sodass auch keine Aussage zum innovativen Aspekt des Vorhabens gemacht werden könne. Ferner seien aus dem Lebenslauf keine Fachkenntnisse der Z. im pädagogischen Bereich oder im Handel mit Spielwaren erkennbar. Darüber bestünden Zweifel an den hinreichenden Sprachkenntnissen der Z. und der geplanten Rohertragsquote, die im Hinblick auf die Tragfähigkeit nicht stark sinken dürfte, und nur durch Einschaltung eines - nicht vorgesehenen Vermarkters - zu erreichen sei. Letztlich sei bei einem am 18.09.2018 erfolgter Unternehmensbesuch kein Ansprechpartner aufgefunden worden. Die Adresse sei vielmehr eine Baustelle. Zwar seien ein Briefkasten, nicht jedoch ein Firmenschild oder möglich bezugsfertige Büroräume vorgefunden worden.
Eine abschließende Visumsentscheidung erfolgte daraufhin zunächst nicht, sondern Z. erhielt vielmehr weitere Fiktionsbescheinigungen, welche schlussendlich bis zum 22.11.2019 verlängert wurden. Am 08.06.2020 meldete sie sich über die von ihr bevollmächtigte Angeklagte von L. nach H., ..., um. Unter dieser Anschrift wohnte die Angeklagte selbst mit ihrem Ehemann.
Während der gesamten Zeit erfolgte keine Geschäftstätigkeit seitens Z. s beziehungsweise der De. GmbH, jedoch kaufte Z. von der Angeklagten am 10.10.2018 den im Grundbuch des Amtsgerichts Bad Salzungen von L. Blatt 609 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung L., Flurstück ... und ..., mit notariellem Kaufvertrag zum Preis von 20.000,00 €. Beide Flurstücke waren in der ... gelegen und als Gebäude- und Freifläche bezeichnet. Das drauf befindliche Gebäude ähnelte einer Garage und war nicht bewohnbar. Als Dolmetscherin wurde W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.) hinzugezogen, auf eine schriftliche Übersetzung wurde erneut verzichtet. Die Eintragung der Auflassung ins Grundbuch erfolgte am 25.09.2019. Der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zwischen der Angeklagten und Z. lag jedoch wesentlich höher. Diesbezüglich wurde eine entsprechende Erklärung der Z. und eine Erklärung zwischen der Angeklagten und der Z. abgegeben. So erklärte Z. mit einem in chinesischer Sprache verfassten Schreiben vom 30.07.2018, dass bei Problemen nach dem chinesischen Gesetz Lösungen gefunden werden und nach der heutigen Wohnungsübergabe alle Formalitäten von früher erledigt seien. Alle Vereinbarungen, Schuldscheine und Verträge seien ungültig. Die Beratung für die Aufenthaltserlaubnis biete die Firma in Shanghai an. Nachdem der Kaufpreis in Höhe von 62.600,00 € vor Ende August auf das Privatkonto der Angeklagten überwiesen worden sei, bestünden keine finanziellen Konflikte mehr. Zudem wurde ebenfalls durch eine in chinesischer Sprache verfasste Übergabeerklärung vom 10.10.2018 durch Z. und die Angeklagte gemeinsam erklärte, dass die Immobilie heute an Z. übergeben wurde. Dabei sei maßgeblich die Immobilie wie gesehen. Es gebe keinen finanziellen Konflikt mit der Angeklagten und ihrer Firma und der Kaufpreis sei bereits bezahlt worden.
Insgesamt zahlte Z. ungefähr 141.000,00 € an die Angeklagte. In diesen Kosten waren neben der Kaufpreiszahlung auch Gebühren für Notar, Steuer usw. sowie die Servicegebühren der Angeklagten enthalten. Zwar wurde zwischen der Angeklagten und Z. kein ausdrücklicher schriftlicher Migrationsvertrag geschlossen, jedoch wurde die Angeklagte gleichwohl durch die vormals Beschuldigte zumindest mündlich zur Durchführung der entsprechenden Dienstleistungen beauftragt und führte mit dieser gemeinsam alle Geschäfte durch, wofür sie einen Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € von Z. erhielt. Sofern weitere an Z. beziehungsweise ihre deutsche Firma adressierte Rechnungen aufgefunden wurden, konnte jedoch nicht sicher festgestellt werden, ob diese auch tatsächlich gestellt und beglichen wurden. Die Angeklagte veranlasste ferner, dass sie als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto der De. GmbH eingetragen wurde, sodass sie uneingeschränkten Zugriff auf das eingezahlte hälftige Stammkapital in Höhe von 12.500,00 € hatte.
bb.
Am 19.11.2019 wurde Z. durch die Bundespolizei in Form der Zeugin PHK’in M. und PHK’in Sch.
unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vernommen. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie im Jahr 2015/2016 die Angeklagte kennenlernt und diese ihr erklärt habe, dass sie Z. helfen könne, eine Existenz in Deutschland aufzubauen. Sie habe einen Neustart für sich und ihr Kind wagen wollen, da die Angeklagte erklärt habe, dass man in Deutschland nicht so hart arbeiten müsse. Bevor sie die Angeklagte kennengelernt habe, habe sie sich über eine Migration keine Gedanken gemacht, da sie und ihr Mann gut bezahlte Jobs in China hätten. Gleichzeitig habe sie gewusst, dass das Bildungssystem in Deutschland sehr gut sei. Ihr Ziel sei es gewesen, ihren Lebensstandard zu verbessern und ihrer Tochter eine gute Zukunft zu gestalten. Die Angeklagte habe ihr angeboten, dass sie für sie arbeiten könne, dies habe Z. aber nicht gewollt, da sie kein Deutsch spreche. Daher habe ihr die Angeklagte vorgeschlagen ihre eigene Firma zu gründen. Ein Migrationsvertrag sei nicht abgeschlossen worden, aber sie habe die Angeklagte mit allem beauftragt und diese habe mit ihr gemeinsam auch alles erledigt. Des Weiteren führte sei aus, dass sie am Vertrieb von Kunstgegenständen arbeite und legte hierzu in der Befragung einen Katalog von chinesischer Kunst und Abbildungen von chinesischer Volkskunst vor. Auf Nachfrage, was sie in den letzten vier Jahren geschäftlich gemacht habe, gab sie an, dass sie alle drei Monate nach Deutschland gekommen sei, um ihr Geschäft zu führen. Hierzu sei sie zum Steuerberater gegangen, habe Rechnungen vorgelegt für die Tätigkeiten, die sie in Deutschland gemacht habe. In den Jahren 2017 und 2018 habe sie wirklich wenig getan und vor allem Dinge eingekauft, die sie dann in China an Freunde verkauft habe. Auf Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Geschäftsbereiche ihrer GmbH gab sie jeweils an, dass sie diesbezüglich nicht geschäftlich tätig geworden sei. Nur hinsichtlich des Handels mit Kunstgegenständen gab sie an, dass sie Kataloge mit nach Deutschland gebracht habe, die nunmehr bei der Angeklagten seien. Angesprochen auf das Fröbelkonzept gab sie zudem an, dass sie davon nichts wisse und davon keine Ahnung habe. Auf die Frage der Beamten, ob die Angeklagte gesagt habe, dass sie durch die Gründung einer Firma in Deutschland leichter an einen Aufenthaltstitel kommt, bejahte dies Z.. Zudem habe die Angeklagte ihr gesagt, dass sie eine Immobilie brauche, wenn sie in Deutschland leben wolle und sie daher eine bei ihr gekauft habe. Sie habe auch hierherziehen wollen. Der gezahlte Kaufpreis dafür sei - wie in China üblich - im notariellen Vertrag niedriger angegeben worden, als dann tatsächlich gezahlt worden sei. Insgesamt habe sie bisher ungefähr 141.000,00 € für alles (Kaufpreis, Gebühren für Notar, Steuer usw. und Servicegebühren für die Angeklagte) bezahlt und es habe diesbezüglich eine Verrechnung stattgefunden, da die Angeklagte das Stammkapital in Höhe von 12.500,00 € vom Konto der De.-GmbH abgehoben hatte. Die Geschehnisse in Deutschland habe sie größtenteils durch die Übersetzungen der Angeklagten erlebt, teils habe ihr auch W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.) geholfen. Die Angeklagte habe ihr auch gesagt, dass sie mit der Firmengründung ein Anspruch auf einen D-Visum habe und dass eine Grundlage für den Nachzug ihrer Familie bestehe. Sie sei davon ausgegangen, dass alles viel schneller gehe und wolle sich nunmehr um ihre Firma kümmern.
Im Rahmen des späteren Ermittlungsverfahrens wurde ein Chatverlauf zwischen der Angeklagten und Z. aufgefunden. Innerhalb dieses Chats teilte die Angeklagte Z. Anfang Februar 2018 mit, dass es ein Problem mit der Rückbestätigung des Visums gebe, zudem forderte sie Z. auf 80.000,00 RMB zu zahlen, andere würden 100.000,00 RMB zahlen. Z. erklärt daraufhin, dass sie 60.000,00 RMB an die Angeklagte überweisen werde, da die Bank größere Summen ausschließt. Gegen Ende Februar fordert die Angeklagte Z. auf, die weiteren 20.000,00 RMB auf das Konto ihres Bruders zu zahlen, da sie diesen nach Deutschland holen wolle. Weitere 30.000,00 RMB wurden durch Z. im Januar 2019 an die Angeklagte für Gebühren und Kosten überwiesen. Zudem teilte die Angeklagte Z. im Dezember 2018 mit, dass sie auf ihr Konto Geld einzahlen müsse. Sie fragt an, wie die Bilanz für das Jahr gemachten werden solle, sie hätte keine Einnahmen und Ausgaben, in der Buchführung müsste die Firma aber Einnahmen aufweisen. Im Januar 2019 teilte die Angeklagte Z. mit, dass es schwierig sei, einen Visumsantrag durchzukriegen und Z. dies nicht zu schätzen wisse, sie betreibe die Firma nicht und komme nur zur Verlängerung des Visums. Nun bestünden Probleme mit den Behörden hinsichtlich „unserer“ Firmen, insbesondere hinsichtlich der Firma der Z., da diese keine Geschäftstätigkeit aufweise und sie sich nicht hier aufhalte. Zudem müsse Z., wenn sie wegen ihres Kindes bald möglichst hierher kommen wolle, auch hier bleiben und Vorbereitungen dafür treffen, damit das Kind reibungslos hierherkommen könne. Die Angeklagte kenne die Pläne von Z. und habe für sie einen Aufenthaltstitel erfolgreich durchbekommen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2019 ging es um Unterlagen für den Visumsantrag und um Zahlungsein- und -ausgänge der Firma. Dabei schickte die Angeklagte Z. die Adresse der Bank, bei der Z. ihr Firmenkonto besitze und erklärte, wie Rechnungen für Zahlungseingänge geschrieben werden können und zeigt Beispiele dafür. Ende des Jahre 2019 informierte Z. die Angeklagte über ihre bevorstehende polizeiliche Vernehmung und warnte sie dabei.
Bei den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten späteren Durchsuchungen im Jahr 2019 wurde ein in deutscher Sprache verfasster Mietvertrag zwischen der Angeklagten und Z. über eine Dreiraumwohnung in der ... für eine Miete von 210,40 € vom 16.08.2019 aufgefunden, der allerdings nur von der Angeklagten unterzeichnet worden war. Zudem wurde ein nahezu identischer in deutscher Sprache verfasster Mietvertrag mit handschriftlichen Ergänzungen aufgefunden. Dieser Vertrag war jedoch von beiden Parteien am 26.04.2018 unterschrieben worden. Ferner fand sich ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsraummietvertrag zwischen der Angeklagten und der De. GmbH hinsichtlich eines Büroraums in der ..., ebenfalls vom 26.04.2018 über einen Mietzins von insgesamt 124,85 €. Im Rahmen der Finanzermittlungen konnten insgesamt Mietzahlungen der Z. in Höhe von 6.036,30 € auf ein Privatkonto der Angeklagten festgestellt werden. Zudem wurde die Mitteilung des Grundbuchamts Bad Salzungen hinsichtlich der Eintragungen zugunsten der Z. aufgefunden. Darüber hinaus wurde ein Schreiben der Sparkasse vom 18.01.2016 an die Z. inklusive Sparkassenkarte aufgefunden. Ferner wurde eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung der Z. GmbH an die De. GmbH im üblichen Aufbau über 3.570,00 € für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtung, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ vom 28.11.2016 aufgefunden. Ferner fand sich eine weitere in deutscher Sprache verfasste Rechnung der Z. GmbH an die De. GmbH im üblichen Aufbau über 1.190,00 € für „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung Hand und Auto Fahre“ vom 26.04.2018. Schließlich fand sich noch ein in chinesischer Schrift verfasster handgeschriebener Zettel, auf dem hinsichtlich verschiedener Kunden der Angeklagten verschiedene Zahlungsstände notiert waren. Bezüglich der Z. war vermerkt, dass ein Betrag „20.000“ schon geleistet wurde, darüber stand „Vertrag Notar“. Darüber hinaus wurde eine in deutscher Sprache verfasste, nicht unterschriebene Vollmacht von Z. für Frau R. als Mitarbeiterin der L. GmbH hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgefunden. Ferner fand sich auf dem Rechner eine Mail einer Mitarbeiterin des Notars Dr. K., in der angefragt wurde, welche GmbH am 04.01.2016 gegründet werden solle und dass weitere Informationen zu der De. GmbH benötigt würden. Zudem wurde der Grundstückskaufvertrag vom 10.10.2018 aufgefunden. Des Weiteren wurde die in chinesischer Sprache verfasste Übergabeerklärung für die Immobilie vom 10.10.2018 und die in chinesischer Sprache verfasste Erklärung der Z. vom 30.07.2018 aufgefunden. Letztlich wurde die im Rahmen des Antrags der Z. vom 26.03.2017 vorgelegte Sprachbescheinigung entdeckt.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass die vormals Beschuldigte Z. allein aufgrund des Angebots der Angeklagten zu dem Entschluss gekommen sei, eine Existenz in Deutschland zu gründen. Dabei habe sie insbesondere die Zukunft ihres Kindes im Blick gehabt sowie die Hoffnung, nicht so hart arbeiten zu müssen. Sie beauftragte die Angeklagte und vertraute auf deren Angaben. Demnach müsse man, um leichter an einen Aufenthaltstitel zu kommen, eine Firma in Deutschland gründen und eine Immobilie erwerben. Die Angeklagte sei im Besitz aller geschäftlichen Unterlagen der Z. gewesen und alle Geschäftstermine seien durch die Angeklagte oder W. begleitet worden, da Z. selbst zu keiner Zeit hinreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. In ihrer Vernehmung habe sie angegeben, dass sie in keinem der Geschäftsfelder ihrer Firma aktiv gewesen sei und die Ummeldung nach H. sei schließlich nur deshalb erfolgt, um einer ablehnenden Entscheidung nach § 21 AufenthG zuvorzukommen und in die Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde zu wechseln.
d. Fall Nr. 4 (Fallakte 5) - Z., Z.
aa.
Der vormals Beschuldigte Z. reiste auf Einladung des Zeugen B. vom 09.01.2016, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 18.02.2016 und dem 03.03.2016 mit einem MULT C-(Geschäfts)Schengenvisum erstmals nach Deutschland ein. Sodann schloss er am 24.02.2016 mit der Z. GmbH einen in chinesischer Sprache verfassten Vertrag über die Bevollmächtigung und Durchführung der Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Investition. Die Gesamtkosten in Höhe von 120.000,00 RMB (für drei Personen) wurden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gezahlt. Zudem war neben der Hilfe bei der Firmengründung und der Erlangung des Visums auch der Erwerb einer Penthouse-Wohnung in der ... zum Preis von 730.000,00 RMB von der Angeklagten in dem Vertrag vereinbart, wovon eine Anzahlung am nächsten Tag in Höhe von 200.000,00 RMB erfolgen sollte. Dieser Kaufvertrag wurde zu keiner Zeit notariell beurkundet, gleichwohl leistete Z. zeitnah den vollständigen Kaufpreis.
Am 25.02.2016 gründete Z. sodann mit Unterstützung der Angeklagten entsprechend des zuvor geschlossenen Migrationsvertrags die O. GmbH mit Urkunde Nr. K 208/2016 des Notars Dr. K. in E. mit Geschäftssitz in der ..., 36448 L.. Da Z. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war, wurde als Dolmetscher W.H., ein ehemaliger Mitarbeiter der Angeklagten, hinzugezogen. Auf eine schriftliche Übersetzung wurde seitens Z. verzichtet. Gegenstand des Unternehmens sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Schiffsbau, die Wartung von Schiffen, der Import und Export von Schiffstechnik, mechanischen und elektrischen Maschinen, Anlagen und Zubehör sein. Das Stammkapital wurde mit 60.000,00 € festgesetzt und als Geschäftsführer wurde Z. bestellt. Die Gründungskosten sollte die Gesellschaft tragen. Am 26.04.2016 wurde ein ebenfalls in deutscher Sprache verfasster, einen Tag später beginnender Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und Z. abgeschlossen und es wurde ein monatliches Gehalt von 2.8000,00 € festgeschrieben. Demnach war der Z. verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Am 24.03.2016 wurde die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben durch die Angeklagte ein sehr kurzer vierseitiger Businessplan in deutscher Sprache erstellt. Dieser sah neben einer kurzen zweiseitigen Unternehmensbeschreibung, aus der hervorging, dass die Gesellschaft seit dem 25.02.2016 ihre Geschäfte wahrnehme, Jahresüberschüsse für das Jahr 2016 in Höhe von 19.000,00 €, in Höhe von 37.000,00 € für das 2017 sowie in Höhe von 47.000,00 € für das Jahr 2018 anhand willkürlicher und nicht nachzuvollziehender Zahlen vor.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es Z. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich und seine Kinder zu erhalten. Gleichzeitig wollte er jedoch von Anfang an weiterhin in China tätig sein und nutzte den Gegenstand seiner dortigen Tätigkeit als Vorbild für seine vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Mit diesen so erstellten und präparierten Unterlagen stellte Z. mit einem am 04.05.2016 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfassten und in englischer und deutscher Sprache ausgefüllten Formular entsprechend seines Plans bei der Auslandsvertretung in Shanghai einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG für die Dauer vom 01.08.2016 bis 31.07.2017. Im Rahmen dieses Antrags gab er beim Zweck des Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig und im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten an, als Manager der O. GmbH tätig werden zu wollen. Zudem gab er an, dass er seinen ständigen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beibehalten werde und sich während seines Aufenthalts in Deutschland in der ... in L. aufhalten werde. Des Weiteren gab er als Referenzkontakt die Angeklagte sowie als erlernten und ausgeübten Beruf Marine Ingenieur und Geschäftsführer der O. GmbH an. Ferner gab er an, dass er sich bereits fünfmal in Deutschland aufgehalten habe. Diesen Antrag unterschrieb Z., obwohl er gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb er eine in deutscher, chinesischer und englischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderen vielfache in verschiedenen Sprachen verfasste Nachweise des beruflichen Werdegangs des Z., denen jeweils eine deutsche Übersetzung beigefügt war. Zudem befand sich in den Anlagen auch ein in deutscher Sprache verfasster umfangreicher Lebenslauf des Z., aus dem hervorging, dass Z. einen Abschluss als Marine Ingenieur sowie an zahlreichen Fortbildungen teilgenommen hatte. Ferner verfüge er über gute Englischkenntnisse und sei aktuell als Geschäftsführer der H. Gruppe GmbH tätig. Diese Firma beschäftige sich unter anderem mit Vertrieb, Dienstleistungen und Reparaturen hinsichtlich der Ausrüstung von Schiffen und Marineindustrie.
Von der Botschaft in Shanghai wurde der Antrag nach § 31 AufenthV über das Bundesverwaltungsamt an die zuständige Ausländerbehörde des Wartburgkreises zwecks Erteilung der Zustimmung weitergeleitet. Während der Prüfung versuchte Z., der über ein vom 18.06.2016 bis 15.09.2016 gültiges MULT C-(Tourismus)-Schengenvisum verfügte, bereits im Juni 2016 ein Gewerbe anzumelden, um seiner vermeintlichen Absicht auf die Durchführung einer selbstständigen Tätigkeit mehr Nachdruck zu verleihen, und das Gewerbeamt fragte bei der Ausländerbehörde nach, ob dies möglich sei. Diese teilte dem Gewerbeamt mit, dass eine Anmeldung mit dem Besuchervisum nicht möglich sei. Einen Monat später, am 22.07.2016, verfasste die Ausländerbehörde einen umfangreichen Fragenkatalog an Z., der sich insbesondere mit dem Businessplan beschäftigte, den sie an das Bundesverwaltungsamt versandte. Daraufhin wurde Anfang August seitens des Generalkonsulats in Shanghai die in deutscher Sprache verfasste Antwort des Z. an die Ausländerbehörde per E-Mail weitergeleitet. Diese war mit Unterstützung der Angeklagten verfasst worden, um eine tatsächlich nicht geplante Geschäftstätigkeit anhand überwiegend willkürlicher Angaben gegenüber der Ausländerbehörde und dem Generalkonsulat vorzutäuschen. Diesbezüglich gab das Generalkonsulat an, dass es den Ausführungen des Z. teilweise nicht folgen könne. Dieses Unverständnis bezog sich insbesondere darauf, dass Z. bei der Beantwortung vieler Fragen angab, dass solange das „Corporate Visum“ noch nicht genehmigt sei, das lokale (chinesische) Industrie- und Handelsbüro im Moment jegliche Geschäftstätigkeit verbiete. Aus diesem Grund sei eine entsprechende Geschäftsaufnahme seitens Z. noch nicht möglich, mit Erhalt des Visums werde er jedoch geschäftlich tätig werden. Ferner gab er unter anderem an, dass - sofern er das Visum noch im August erhalten werde - er mit Aufträgen im September in Höhe von 50.000,00 € bis 70.000,00 € und im November/Dezember in Höhe von 90.000,00 € rechne. Ebenso werde er nach Erhalt des Visums auch ein Büro am Standort und später ein Lager mieten. Im Jahr 2016 sollte(n) zudem eine Person und im Jahr 2017 zwei Personen neben dem Geschäftsführer in der Firma arbeiten. Auch die aktuellen Kontaktdaten seien bisher nur allgemein und eine Ausweitung werde erst nach dem Visaerhalt erfolgen. Die Beantwortung der weiteren Fragen erfolgte ebenfalls sehr allgemein gehalten und verwies erneut darauf, dass die Geschäftstätigkeit momentan verboten sei. Als Kundenzielgruppe wurde China und Südostasien angegeben, für diesen hätten sie bereits viele Hersteller in Deutschland. Hinsichtlich einer Nachfrage zur Krankenversicherung verwies Z. auf eine Prüfung seitens des Generalkonsulats, von der dieses aber nichts wusste. Als Anlagen waren der Geschäftsführeranstellungsvertrag ohne Unterschriften, ein Kontoauszug der O. GmbH, aus dem sich lediglich ergab, dass sich etwas mehr als der hälftige Stammkapitalbetrag auf dem Konto befand, sowie ein in deutscher Sprache verfasster (Schein-)Geschäftsraummietvertrag zwischen der Angeklagten und der O. GmbH vom 01.08.2016 über einen Büroraum in der ... für einen Mietzins von insgesamt 280,00 €.
Im August 2016 fragte schließlich eine Mitarbeiterin der L. GmbH zum Stand des Visaverfahrens an und übermittelte zudem im weiteren Verlauf die positive Stellungnahme des Bürgermeisters vom 24.08.2016 vorab per Mail. In dieser wurde kurz ausgeführt, dass Z. sich in mehreren persönlichen Gesprächen während eines Besuches in Xian vorgestellt und seine Geschäftsidee erläutert habe. Der Gegenstand seines Unternehmens sei nach seinen Angaben der Schiffsbau und der Import und Export von Schiffstechnik, wobei die Handelsgeschäftstätigkeit von L. ausgehen solle. Diese Unternehmensansiedelung sei im Sinne der kommunalen Wirtschaftsförderung.
Daraufhin wurde noch am gleichen Tag seitens der Ausländerbehörde die Zustimmung nach § 31 AufenthV erteilt. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG wurden als gegeben angesehen, da Z. bereits enge Kontakte zur Stadtverwaltung herstellt habe. Erste Kontakte seien durch Z. bereits während einer Chinareise von Vertretern des öffentlichen Lebens aus L. geknüpft worden und Z. habe seine Geschäftsidee erläutert. Die Geschäftsidee sei tragfähig und ein wirtschaftliches Interesse im Sinne der kommunalen Wirtschaftsförderung bestehe, da der Handelszweig dort bisher nicht beziehungsweise nur minimal bestehe. Die Handelstätigkeit solle schwerpunktmäßig in L. und von dort aus stattfinden. Kontakte und Handelsbeziehungen bestünden bereits derzeit von China aus und sollen mit Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit in der O. GmbH ausgebaut werden. Das Bürogebäude sei die ... in L., in der bereits weitere chinesische Firmen ansässig seien, wie der Ausländerbehörde durch eine zuvor durchgeführte Internetrecherche bekannt geworden war. Ferner sei die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln gewährleistet und das Visum nur zum Zwecke der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit bei der O. GmbH zu erteilen. In Folge dessen wurde durch die Auslandsvertretung am 25.08.2016 dem Z. ein nationales Visum für den Zeitraum vom 26.08.2016 bis zum 23.11.2016 erteilt.
Wenige Zeit später meldete Z. am 13.09.2016 einerseits seinen Wohnsitz in der ... in L. sowie anderseits die O. GmbH beim Gewerbeamt an.
Anschließend ging am 20.09.2016 bei der Ausländerbehörde ein von Z. unterschriebener in deutscher und insbesondere englischer Sprache verfasster und in deutscher und englischer Sprache ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Z. für ein Jahr ein. Darin gab er unter anderem erneut bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten an, dass der Zweck seines Aufenthalts die selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen der O. GmbH sei, obwohl dies zu keiner Zeit beabsichtigt war. Zudem gab er an, dass sein derzeitiger Wohnsitz in Deutschland in der ... sei - Angaben zum Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik wurden hingegen nicht mehr gemacht. Zudem verfüge er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und seine zwei Kinder sollten später nachkommen. Zudem gab er bei der beabsichtigten Dauer den Zeitraum vom 24.11.2016 bis 23.11.2018 an. Auch in diesem Antrag wurde er in deutscher und insbesondere auch englischer Sprache nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 und § 82 AufenthG belehrt und darauf hingewiesen, dass er keine falschen und unrichtigen Angaben machen dürfe. Dem Antrag waren eine Meldebescheinigung, eine Gewerbeanmeldung, ein Handelsregisterauszug sowie ein Antrag auf eine (nicht ausreichende) Auslandsreise-Krankenversicherung beigefügt.
In der Folge kam es zu einem längeren E-Mailverkehr zwischen Z. und der Ausländerbehörde in deutscher Sprache, wobei die Antworten des Z. teilweise gleichzeitig sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache erfolgten und der deutsche Text sich wie eine automatische Übersetzung liest. In diesem Rahmen wurden verschiedene offene Fragen zu den Themen Steuernummer, Stand des Visaverfahrens und Zahlung der Antragsgebühren sowie die aktuelle Wohnsituation erörtert. Hinsichtlich der Wohnsituation fragte Z. an, ob diese in L. oder Bad S. erfolgen müsse oder auch in K., F. etc. seien könnte. Zudem teilte er mit, dass er dabei sei, ein Haus zu erwerben, woraufhin die Ausländerbehörde deutlich machte, dass ein Hauskauf nicht zwingend erforderlich und ein Wohnort nahe des Unternehmenssitzes zweckdienlich sei. Darüber hinaus wurde auch das bereits zuvor per Mail thematisierten Problem der Krankenversicherung besprochen und Z. wurde seitens der Ausländerbehörde zur Vorlage weiterer verschiedener Nachweise aufgefordert. Schließlich wurde im November 2016 ein - zuvor von Z. bei der Angeklagten beschaffter - Mietvertrag zwischen der Angeklagten und Z. über eine Einzimmerwohnung in der ... für 80,00 € vom16.09.2016 vorgelegt, der mit Eintragung im Grundbuch enden sollte. Dieser war jedoch nur von der Angeklagten unterschrieben. Erst einige Tage später erfolgte die gesonderte Vorlage der von beiden Parteien unterschriebenen letzten Seite des Mietvertrags. Darüber hinaus wurde ein Nachweis des erforderlichen Krankenversicherungsschutzes vorgelegt. Da die Prüfung des Antrags weiter andauerte, erhielt Z. zunächst am 21.11.2016 eine bis zum 20.02.2017 gültige Fiktionsbescheinigung. Zudem meldete sich Z. in die ... um und die Meldebescheinigung wurde durch die Angeklagte vorgelegt. Am 20.12.2016 erhielt Z. sodann einen bis zum 28.11.2017 gültigen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der O. GmbH nach § 21 Abs. 1 AufenthG.
Im Jahr 2017 kam es zum Bruch zwischen Z. und der Angeklagten. So meldete die Angeklagte Z. bereits einige Wochen später, am 23.02.2017, nach China ab. Kurze Zeit später erstattete der anwaltlich vertretene Z. gegen die Angeklagte Anzeige bei der Polizei in L., wobei er insbesondere auch den später im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens kopierten Migrationsvertrag vorlegte, und erhob vor dem Landgericht Meiningen Klage gegen die Z. GmbH auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Gelder. Hinsichtlich des strafrechtlichen Verfahrens erfolgte im Jahr 2018 die Einstellung und die Klage vor dem Landgericht wurde wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Eine anschließende Berufung hatte keinen Erfolg. Jedoch muss die Angeklagte nach einem in chinesischer Sprache verfassten Beschluss eines chinesischen Gerichts vom 22.05.2019 nach der Schlichtung der Zivilsache zwischen Z. und der Angeklagten an den Z. 504.000,00 RMB zurückzahlen, da sie nicht fristgemäß bis zum 24.02.2018 eine erfolgreiche Aufenthaltserlaubnis für Deutschland für Z. und seine Familie erlangt hatte und die Wohnung nicht erfolgreich übertragen wurde.
Im August 2017 meldeten sich beim Ausländeramt in O. am Main via Mail Mitarbeiter der c. GmbH, die ihren Sitz in der ... in F. am Main hat, um einen Termin für die Verlängerung des Visums des Z. zu vereinbaren. Da jedoch zunächst eine Anmeldung im Bürgerbüro erforderlich war, wurde zudem mitgeteilt, dass Z. in O. am Main seine Adresse habe, sich aktuell - im Rahmen seines weiterhin aktuellen chinesischen Jobs - auf Dienstreise befinde und im September zur Ummeldung und Verlängerung kommen könnte. Das Ausländeramt gab sodann zu bedenken, dass nach einer Anmeldung zunächst die Zusendung der Ausländerakte erforderlich und erst im Anschluss daran ein Termin zur Verlängerung möglich sei. Daraufhin wurde für Z. erläutert, dass sich dieser von Mitte September bis Anfang Oktober in Deutschland befinde, danach aber wieder auf Dienstreise und seine anschließende Rückreise nach Deutschland ungewiss sei. Zudem wurde angefragt, ob eine vorläufige Verlängerung des Visums, das im November ablaufe, für den Fall, dass die Akten des Z. bis zu dessen Abreise nicht vorliegen würden, möglich sei. Die Ausländerbehörde teilte daraufhin mit, dass ihr die Abmeldung des Z. bekannt geworden sei, weshalb eine Vorsprache Mitte September vor der Anmeldung im Bürgerbüro erfolgen müsse. Dieser Termin wurde bestätigt. Eine anschließende Internetrecherche des Ausländeramts in O. am Main ergab, dass die O. GmbH ihren Sitz nach F. am Main in die ... verlegte hatte. Infolge dessen forderte das Ausländeramt Z. auf, entsprechende Unterlagen zu seiner GmbH mitzubringen und vorzulegen.
Daraufhin kam es am 14.09.2017 zu einer Vorsprache des Z. bei der Ausländerbehörde, die entsprechend einer internen Notiz überprüften wollte, ob tatsächlich eine geschäftliche Tätigkeit des Z. vorlag und dieser seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte. Z. legte in der Folge bei der Ausländerbehörde die Eintragung der O. GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main sowie zwei Mietverträge vor. Der erste Mietvertrag war zwischen dem P. Center GmbH in der ... in F. und der c. Consulting GmbH am 30.01.2017 geschlossen worden und umfasste die Dienstleistungen im P. Center in F. sowie einen möblierten Arbeitsplatz Nr.: 01 im Teambüro: M. für die O. GmbH ab dem 01.02.2017 für 119,00 €. Bei dem zweiten Vertrag handelte es sich um einen am 01.06.2017 beginnenden und am 28.05.2017 abgeschlossenen Untermietvertrag zwischen einem H.D. und Z. über ein Zimmer in einer Gemeinschaftswohnung für 60,00 € Miete. Diese Verträge waren jedoch durch Z. nur deshalb abgeschlossen und veranlasst worden, um für sich und seine Firma Anschriften in Deutschland vorweisen zu können. Wenig später erkundigte sich ein Mitarbeiter der c. Consulting GmbH erneut nach dem Stand des Verfahrens und bat um Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung für die Zeit bis das Visum verlängert werde. Eine solche Fiktionsbescheinigung, durch die zudem die weitere selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer der O. GmbH gestattet wurde, wurde sodann am 25.09.2017 durch das Ausländeramt O. am Main bis zum 31.01.2018 erteilt.
Nachdem seitens der Mitarbeiter der c. Consulting GmbH per Mail weiterhin versucht wurde, für Z. einen Termin bei der Ausländerbehörde auszumachen, erklärte Z. mit einer vom 11.01.2018 unterschriebenen Erklärung die Rücknahme seines Antrags vom 20.09.2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der ebenfalls durch die Mitarbeiter der c. Consulting GmbH im Rahmen des E-Mail-Verkehrs an das Ausländeramt übermittelt wurde. Die Rücknahme wurde lediglich kurz damit begründet, dass Z. anders geplant habe.
bb.
Bei den im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erfolgten späteren Durchsuchungen im Jahr 2019 wurden Unterlagen (Schriftsätze inklusive Anlagen) zu dem deutschen Rechtsstreit zwischen Z. und der Z. GmbH aufgefunden. Darin wird in den Schriftsätzen, die für die Angeklagte als Beklagte verfasst wurden, unter anderem vorgetragen, dass die Angeklagte aktiv an der Firmengründung beteiligt war, mit dem Notar kommunizierte, den Businessplan entwickelt und nach eigenem Vortrag versucht hat, Z. „in der Stadt L. geschäftlich zu verwurzeln“. Darüber hinaus habe die Angeklagte dafür gesorgt, dass Z. das von ihm gewünschte Aufenthaltsrecht als Geschäftsführer seiner GmbH erhalten hat. Schließlich fand sich der in chinesischer Sprache verfasste Beschluss eines chinesischen Gerichts nach der Schlichtung der Zivilsache zwischen Z. und der Angeklagten vom 22.05.2019.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Durchsuchungen in einem Nebenraum des Büros der Angeklagten in der ... a eine in chinesischer Sprache verfasste und von der Angeklagten unterschriebene Quittung vom 10.04.2016 aufgefunden. Durch diese bestätigt die Angeklagte Z., dass sie hinsichtlich der Migration nach Deutschland durch Investition, entsprechend des am 24.02.2016 in L. abgeschlossenen Vertrags, die nachfolgenden Beträge erhalten hat: 1. Eine Vermittlungsgebühr von umgerechnet 16.783,00 €; 2. Den Teil eines Immobilienkaufpreises, der mit Bevollmächtigung der Angeklagten auf das Konto von L., G. überwiesen wurde, in Höhe von 50.006,00 € RMB, wobei sechs RMB Bearbeitungsgebühr sind, und damit umgerechnet 6.900,00 €; 3. Teil des Immobilienkaufpreises in Höhe von 530.000,00 RMB, umgerechnet 74.200,00 €, auf das Konto der Z. GmbH der Angeklagten. Zudem wurde eine von Z. am 25.02.2016 unterschriebene und überwiegend in chinesischer Sprache verfasste Quittung aufgefunden, durch die dieser bestätigt, von der Angeklagten jeweils einen Schlüssel für das Dachgeschoss und den Eingang des Hauses mit dem roten Dach und der weißen Fassade, das an der Straße liegt, bekommen zu haben.
Darüber hinaus wurde eine E-Mail vom 25.07.2016 gefunden, in der sich das Antwortschreiben vom August 2016 hinsichtlich der seitens der Ausländerbehörde aufgeworfenen Nachfragen befand. Ferner wurde eine in chinesischer Sprache verfasste Mail des Z. an die Angeklagte vom 23.10.2016 aufgefunden, in der Z. die Angeklagte bittet, den Büromietvertrag zu unterschreiben, da dieser sonst nicht von den deutschen Institutionen anerkannt werde, sowie den Immobilienkaufvertrag zu unterschreiben, da diesen die Ausländerbehörde brauche.
Darüber hinaus wurde ein kurzer handschriftlicher und von der Angeklagten sowie Z. unterschriebener Büromietvertrag in chinesischer Sprache vom 01.02.2016 aufgefunden für den Raum, welcher der erste Raum rechts am Eingang im Erdgeschoss ist, für eine Kaltmiete von 200,00 € im Monat in den ersten drei Monaten und ab dem 01.06.2016 für eine Kaltmiete von 800,00 €. Die Zahlung sollte alle drei Monate erfolgen und zudem sollte eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € entrichtet werden. Zudem wurde der lediglich von der Angeklagten unterschriebene, in deutscher Sprache verfasste Mietvertrag zwischen der Angeklagten und Z. über eine Einzimmerwohnung in der ... vom 16.09.2016. Im Rahmen der späteren Finanzermittlungen konnten jedoch hinsichtlich des Z. keine Mietzahlungen festgestellt werden.
Letztlich wurden mehrere in deutscher Sprache verfasste Rechnungen im üblichen Aufbau aufgefunden, deren tatsächliche Stellung und deren tatsächlicher Vollzug nicht festgestellt werden konnten. So wurde eine Rechnung der Angeklagten an die O. GmbH vom 15.01.2016 für „Miete für 36 Monate im Voraus“ in Höhe von 10.800,00 € (wobei diese Rechnung dreimal aufgefunden wurde) sowie eine weitere Rechnung vom gleichen Datum der Z. GmbH an die O. GmbH für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ über 5.933,50 € (wobei diese Rechnung zweimal mit Datum vom 15.01.2016 und einmal mit Datum vom 26.03.2016 aufgefunden wurde). Darüber wurde eine Rechnung vom 15.10.2016 der Z. GmbH an Z. über „GmbH Im Gründung Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ über 9.520,00 € aufgefunden (wobei diese Rechnung zweimal und davon einmal mit handschriftlichen Notizen aufgefunden wurde). Zudem findet sich ebenfalls eine Rechnung über 9.520,00 € für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ der Z. GmbH gegenüber der O. GmbH vom 26.05.2016 (wobei auch diese Rechnung zweimal aufgefunden wurde). Darüber hinaus wurde eine Rechnung der Angeklagten gegenüber Z. einmal vom 15.06.2016 mit handschriftlichen Notizen und einmal vom 15.07.2017 für „Miete für 33 Monate im Voraus“ über 11.781,00 € aufgefunden (auch diese Rechnung wurde zweimal, einmal mit handschriftlichen Notizen aufgefunden).
Eine Vernehmung des vormals Beschuldigten Z. selbst durch die Polizei ist nicht erfolgt.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass Z. einer der ersten Chinesen war, der im Wartburgkreis einen nationalen Aufenthaltstitel erhalten hat. Der kurze Zeit nach dem Erhalt des nationalen Aufenthaltstitels erfolgte Wegzug des Z. ins Ausland sowie sein gleichwohl im August 2017 gestellter Verlängerungsantrag in O. zeigten, dass keine ernsthaften Bestrebungen einer selbstständigen Tätigkeit vorhanden waren, sondern es vielmehr nur um die Erlangung des Aufenthaltstitels ging, weshalb mit der Firma der Angeklagten der Migrationsvertrag abgeschlossen und der Schleuserlohn bezahlt wurde.
e. Fall Nr. 5 (Fallakte 6) - Z., Juan
aa.
Die vormals Beschuldigte Z. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 03.05.2018, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 15.05.2018 und dem 08.06.2018 mit einem MULT C-(Besuchs-)Schengenvisum nach Deutschland ein und gründete sodann mit der Unterstützung der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags am 29.05.2018 mit Urkunde Nr. 847/2018 des Notars ... in E. die J. GmbH mit Geschäftssitz in der ..., 36448 L.. Die Angeklagte fungierte dabei als „Dolmetscherin“, da Z. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl verzichtete Z. auf eine schriftliche Übersetzung. Der Gegenstand des neu gegründeten Unternehmens sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Handel mit und der Im- und Export von Baustoffen und Materialien für den Gebäudeinnenausbau sowie tiefgefrorener und verpackter Fleischwaren und sonstiger Lebensmittel sein. Als Stammkapital waren 80.000,00 € vorgesehen. Davon wurden ebenfalls noch im Mai 2018 insgesamt 40.000,00 € auf das Firmenkonto der J. GmbH bar eingezahlt. Die Eintragung der GmbH im Handelsregister erfolgte wenig später am 21.06.2018. Am 26.06.2018 wurde zudem ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsführervertrag zwischen der Gesellschaft und Z. abgeschlossen. Aus diesem ergab sich unter anderem, dass Z. mit Beschluss vom 29.05.2018 zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt und verpflichtet worden war, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Als Vertragsbeginn wurde der 01.10.2018, frühestens jedoch der wirtschaftliche Beginn des Unternehmens angegeben. Ab der Aufnahme der aktiven geschäftlichen Tätigkeit sollte ferner ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.000,00 € gezahlt werden. Bereits am 28.05.2018 - und damit einen Tag vor der GmbH-Gründung - wurde zwischen der Angeklagten und der J. GmbH ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsraummietvertrag über ein Büro in der ... in L. zum Schein abgeschlossen, damit diese eine Anschrift für die GmbH in Deutschland vorweisen könne. Das Mietverhältnis sollte mit der Ankunft des Mieters in Deutschland beginnen und mindestens für drei Jahre andauern. Der Mietzins sollte 161,93 € zuzüglich 90,00 € Betriebskosten betragen und jeweils im Voraus entrichtet werden.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Angaben der Z. und der Angeklagten, die neben der Z. Ansprechpartner hinsichtlich des am 29.05.2018 durch Z. bei der Steuerberatungsgesellschaft ... . mbH in deutscher Sprache in Auftrag gegebenen Businessplans war, ein Businessplan durch die Steuerberatungsgesellschaft ... mbH erstellt. Der in deutscher Sprache verfasste Plan umfasste die Unterpunkte Auftrag und Auftragsdurchführung, Datenblatt, Zusammenfassung, Gründer, Gründungsvorhaben, Unternehmen, Marktsituation und strategische Ausrichtung, Absatzplanung, Kostenbetrachtung, Investitionsplanung, Tabellarische Darstellung der Planungsergebnisse, zusammenfassende Beurteilung, Risikofaktoren und Anhänge. Im Rahmen der Zusammenfassung wurde angegeben, dass eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit frühestens mit einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde beginnen sollte, hinsichtlich der Planung dafür gleichwohl der 01.10.2018 angenommen wurde. Das Unternehmen sollte zudem im weiteren Planungsverlauf bis zu drei weitere Mitarbeiter beschäftigen und später bis zu fünf weitere Mitarbeiter. Die Geschäftsführung sollte Z. übernehmen und dabei bei ersten Geschäftstreffen und Formalitäten durch die Angeklagte unterstützt werden. Als Umsatzerwartungen wurden für den Planungszeitraum für das Jahr 2018 54.450,00 €, für das Jahr 2019 332.400,00 €, für das Jahr 2020 448.800,00 € und für das Jahr 2021 bis zu 533.400,00 € angegeben. Die Investitionen in der Gründungsphase sollten sich demgegenüber nur auf 20.290,00 € belaufen und aus Eigenmitteln finanziert werden. So sollte im Jahr 2018 ein Gebrauchtwagen sowie eine Grundausstattung für das angemietete Büro mit drei Arbeitsplätzen angeschafft werden. Eine Vorratshaltung von Warenbeständen war hingegen nicht eingeplant, sondern die Waren sollten direkt nach China an einen Großhändler versandt und der Vertrieb in China an die Endkunden über das chinesische Unternehmen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Z. selbst wurde - unter Beifügung der entsprechenden Gewerbelizenzen im Anhang - ausgeführt, dass diese seit 2012 als Gesellschafter-Geschäftsführerin des H. Zentrums für Großhandel der Plattenmaterialien des Y. Neuen Bezirks der Stadt L. (Geschäftsbereich: Großhandel und Einzelhandel der Plattenmaterialien, Holztüren und Metallprodukte) sowie seit 2015 der L. GmbH der Stadt L. (Geschäftsbereich: Innere und äußere Dekoration, Wärmeerhalt der Wände, Abdichtungsarbeiten und Korrosionsschutzprojekte, Landschaftsbau, Vertrieb der Bauwerkstoffe, Dekorationswerkstoffe, Tore, Fenster und Haushaltsartikel) tätig sei. Im Rahmen der Gründungsidee wurde - neben allgemeinen Angaben - darauf aufbauend angegeben, dass mit der J. GmbH insbesondere deutsche energieeffiziente Fenster und Türen sowie Brandschutztüren nach China exportiert und dabei die bestehenden Beziehungen und Marktkenntnisse der Z. in China - insbesondere im Hinblick auf chinesische Unternehmen der Z., die L. GmbH der Stadt L. - genutzt werden sollten. Darüber hinaus sollte der weitere Gegenstand des Unternehmens, der Handel mit tiefgefrorenen und verpackten Fleischwaren erst erfolgen, wenn die Markteinführung im Bereich des Handels mit Fenstern und Türen erfolgreich war. Zudem sollten später die Kontakte des Mannes der Z., der mit der H. GmbH in China tätig sei, genutzt werden, um den zweiten Geschäftszweig für den Handel mit tiefgefrorenen Lebensmitteln zu etablieren. Konkrete deutsche Geschäftspartner oder konkrete Produkte bestimmter Anbieter wurden - im Rahmen der allgemein gehaltenen Ausführungen, auch im Rahmen der Absatzplanung - jedoch nicht genannt. Ebenso erfolgten auch die vorgenommenen Kalkulationen und Umsatzberechnungen ohne entsprechende Nachweise der dabei herangezogenen Zahlen. Insoweit wurde auch im Rahmen der Risikofaktoren angegeben, dass die Angaben der ehemals Beschuldigten Z. aus deren Lebenslauf sowie den weiteren Unterlagen ungeprüft übernommen worden seien. Lediglich das Bestehen der Firmen in China sei beurkundet. Zudem hätten bei der Planerstellung kein Mietvertrag und kein aktueller Kontoauszug der Firma vorgelegen.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es Z. ausschließlich darauf an einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich zu erhalten. Gleichzeitig wollte sie jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte den Gegenstand ihrer dortigen Tätigkeit als Vorbild für ihre (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit in L..
Mit einem am 02.07.2018 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfassten und in deutscher Sprache ausgefülltem Formular stellte Z. mit den extra dafür mit Hilfe der Angeklagten hergestellten und präparierten Unterlagen bei der Deutschen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. In dem Antrag machte sie im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten in mehrfacher Hinsicht bewusst unrichtige Angaben. So gab sie bewusst wahrheitswidrig im Antragsformular beim Zweck ihres Aufenthalts an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen zu wollen. Diese wurde folgendermaßen konkretisiert: „Führen das Unternehmen mit dem Handel und Import-Export von Baustoffen und Materialien für den Gebäudeinnenausbau“. Als Referenz wurde sodann die J. GmbH mit Sitz in der ... in L. angegeben. Zudem gab sie bewusst wahrheitswidrig an, dass sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Als vorgesehener Aufenthaltsort wurde die ... in L. genannt. Über diese unrichtigen Angaben hinaus, machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass der von ihr erlernte und ausgeübte Beruf „Marketing“ sei und sie bereits zweimal nach Deutschland eingereist sei. Die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts sollte vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2023 erfolgen. Zudem gab sie an, dass ihr Sohn mit einreisen solle. Diesen Antrag unterschrieb Z., obwohl sie gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb sie eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderen noch einen in deutscher Sprache verfassten Lebenslauf, aus dem hervorging, dass Z. Marketing studiert hatte und seit 2012 als Gesellschafter-Geschäftsführerin des H. Zentrums für Großhandel der Plattenmaterialien des Y. Neuen Bezirks der Stadt L. sowie seit 2015 der ... Bau- und Dekorationsprojekte GmbH der Stadt L. - bezüglich dieser Firma war auch eine in chinesischer und deutscher Sprache verfasste Arbeitsbescheinigung beigefügt - tätig war. Hinsichtlich beider Firmen sei ihr Arbeitsinhalt das Abhalten von Vorstandssitzungen, Organisation und Diskussion und Entscheidung über die Entwicklungsstrategie, die Arbeitsprinzipien, die Jahrespläne, die Finanzbudgets, die Investitionen und die wesentlichen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens. Zudem wurden erneut die in chinesischer Sprache verfassten und übersetzten Gewerbelizenzen der Firmen vorgelegt. Ferner war eine Sprachbescheinigung über 200 Unterrichtsstunden von Februar bis Mai 2018 einer M.International Fremdsprachenschule sowie eine „Ping An Oversea Insurance Policy“ beigefügt.
Die Botschaft in Peking leitete den Antrag zur Prüfung und Erteilung der Zustimmung nach § 31 AufenthV an die Ausländerbehörde des Landratsamts im Wartburgkreis weiter. Bei einer im Anschluss daran stattfindenden Kontrolle des Gewerbeamts am 15.08.2018 in der ... konnte zwar in einer Briefkastenanlage ein Briefkasten der J. GmbH festgestellt werden, jedoch keine Büros oder andere Hinweise, die auf eine geschäftliche Tätigkeit schließen lassen. Gleichwohl gab die Ausländerbehörde weitere Stellungnahmen Anfang September in Auftrag. Zur gleichen Zeit teilte die untere Gewerbebehörde des Wartburgkreises mit, dass bisher keine Gewerbeanmeldung hinsichtlich der J. GmbH erfolgt sei. Sodann kam es unter dem 25.09.2018 zu einer positiven Stellungnahme der Stadt L., in der ausgeführt wurde, dass die geplante Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit der Z. Bestandteil des von der Angeklagten initiierten chinesischen Businesscenters in L. und durch die Angeklagte der Businessbericht der Z. bereits vorgestellt worden sei. Nach Aussage der Angeklagten sei Z. die Geschäftsführerin einer Bau- und Sanierungsgesellschaft in China, die die von ihr in China geführte Firma für den Vertrieb der exportierten Waren nutzen wolle. Später solle der Export von tiefgekühlten Lebensmitteln hinzukommen, die mit Hilfe des Ehemanns der Z. sowie dessen Firma in China vertrieben werden sollten. Die Aufenthaltserlaubnis diene daher dem Zweck, die entsprechenden Einkaufsstrukturen im Bereich der Bauelemente und die Warenlieferungsketten im Lebensmittelbereich auf- und auszubauen. Diese vorgelegte Gründungsinitiative der Z. stelle daher eine Erweiterung des örtlichen internationalen Handelsgewerbes dar und sei als positiv im Sinne der Stadtentwicklung zu bewerten. Einen Monat später erfolgte demgegenüber eine negative Stellungnahme der IHK. Dabei wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Angaben der Z. zwar einerseits auf eine unternehmerische Erfahrung schließen lassen, eine Einschätzung der Fachkompetenz jedoch nicht möglich sei. Die Deutschkenntnisse wurden jedenfalls als noch sehr begrenzt eingestuft. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Hauptgeschäftsfeld und der Umsatzschwerpunkt des Unternehmens in der Handelstätigkeit liege, beispielsweise sollten Fenster und Türen nur im Standardmaß verkauft werden, individuelle Produktion mit Aufmaßen seien hingegen nicht vorgesehen, weshalb ein Innovationsplus und eine Nachhaltigkeit nicht erkennbar sei. Auch hinsichtlich des vorgesehenen Kapitaleinsatzes und der Schaffung von wenigen Arbeitsplätzen in den ersten beiden Jahren, seien keine bemerkenswerten positiven Auswirkungen für die regionale Wirtschaft ersichtlich. Ferner seien Synergien für ansässige Unternehmen nicht zu erwarten. Schließlich wurden auch Zweifel am Erreichen der ausgewiesenen Rohertragsquote von 35% aufgezeigt, eine solche aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Insgesamt sei ein regionales Bedürfnis nicht zu sehen. Letztlich wurde auch darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit der Stellungnahmeerstellung am 18.09.2018 ein Unternehmensbesuch durchgeführt worden sei. Bei diesem sei an der Unternehmensadresse aber kein Ansprechpartner angetroffen worden, dass Objekt sei vielmehr insgesamt eine Baustelle gewesen. Vorgefunden sei einzig ein Briefkasten für die J. GmbH. Auch bei einem durch das Gewerbeamt am 22.11.2018 durchgeführten Ortstermin konnten nur zwei große Briefkastenanlagen, in denen sich auch der Briefkasten der J. GmbH befand, festgestellt werden. Zudem wurde dokumentiert, dass nach wie vor ausschließlich die Z. GmbH als Schild über der Eingangstür und auf der Werbefläche erschiene. Weitere Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit konnten nicht nachgewiesen werden.
Das Visa-Verfahren wurde von der Botschaft aufgrund der Unstimmigkeiten und der erfolgten Anzeige des Auswärtigen Amts und den laufenden Ermittlungen der Bundespolizei bis zum Ende dieser ausgesetzt und mittlerweile durch die Botschaft in eigener Zuständigkeit beendet, ohne dass ein Visum erteilt wurde.
Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten fand sich im Rahmen der späteren polizeilichen Durchsuchungen eine Rechnung, die von der Z. GmbH an Z. adressiert war. Ob diese tatsächlich gestellt und beglichen wurde, konnte jedoch nicht festgestellt werden.Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte von Z. jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten aufgrund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Migrationsvertrags. Die Angeklagte veranlasste des Weiteren, als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto der J. GmbH eingetragen zu werden, so dass sie uneingeschränkten Zugang auf das eingezahlte hälftige Stammkapital in Höhe von 40.000,00 € hatte. Ferner erhielt sie von dem Geschäftskonto der gegründeten GmbH 30.000,00 € auf ihr Privatkonto mit dem Vermerk „Büro kaufen“ überwiesen. Ob es dazu gekommen ist, konnte nicht sicher festgestellt werden.
bb.
Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens wurde der Visaantrag der Z. seitens der Deutschen Botschaft in Peking im Februar 2019 an die Bundespolizei übermittelt. Bei den ebenfalls im Jahr 2019 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten Durchsuchungen wurde eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung der Z. GmbH an die Z. vom 29.05.2018 über 3.650,00 € für „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung, Handel und Auto Fahre“ aufgefunden. Darüber hinaus wurde der Geschäftsraummietvertrag vom 28.05.2018 aufgefunden. Im Rahmen der späteren Finanzermittlungen konnten jedoch hinsichtlich der Z. keine Mietzahlungen festgestellt werden. Zudem fand sich eine an die J. GmbH gerichtete Rechnung der IHK aus dem März 2019 für die Jahre 2018 und 2019. Ferner fand sich eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste Vollmacht vom 29.10.2019, durch die die Angeklagte durch die Z. bevollmächtigt wird, diese bei allen Stellen im Rahmen der Gewerbeanmeldung der J. GmbH zu vertreten. Schließlich fanden sich noch ein Einzahlungsbeleg in Höhe von 33.900,00 € vom 31.05.2018 auf das Konto der J. GmbH sowie ein Kontoauszug der J. GmbH vom 31.10.2018, auf dem ersichtlich war, dass am 17.10.2018 eine Überweisung in Höhe von 30.000,00 € auf das Konto der Angeklagten erfolgte und zudem zwei Barabhebungen in Höhe von 1.500,00 € am 15.10. und am 23.10.2018 erfolgten.
Eine Vernehmung der vormals Beschuldigten Z. selbst durch die Polizei ist nicht erfolgt.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass auch hinsichtlich der vormals Beschuldigten Z. einerseits von der Angeklagten erstellte Rechnungen aufgefunden und ein Büroraum durch die Angeklagte an Z. vermietet worden war, anderseits aber zu keiner Zeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit nachvollziehbar erfolgt oder beabsichtigt gewesen sei. Daher sei insgesamt davon auszugehen, dass auch diese Firmengründung nur als Mittel zum Zweck des Erhalts eines Aufenthaltstitels nach § 21 AufenthG erfolgt sei.
f. Fall Nr. 6 (Fallakte 7) - L., G.
aa.
Die vormals Beschuldigte L. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 12.07.2018, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 30.07.2018 und dem 23.08.2018 mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum nach Deutschland ein. Dort gründete sie mit Unterstützung der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags am 31.07.2018 mit Urkunde Nr. 1139/2018 des Notars ... in E. die B. GmbH mit Sitz in der ... in 36448 L. und wurde gleichzeitig zur Geschäftsführerin bestellt. Dabei fungierte die Angeklagte als „Dolmetscherin“, da die L. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war. Auf eine schriftliche Übersetzung der Urkunde wurde durch die L. gleichwohl verzichtet. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags sollte Gegenstand des Unternehmens der Im- und Export von Medizintechnik, die Organisation und Durchführung von medizinischen Fach- und Forschungsseminaren sowie die Durchführung beziehungsweise Förderung des Schüler- und Studentenaustauschs, vornehmlich zu medizinischen Fragen, sein. Als Stammkapital waren 80.000,00 € vorgesehen und im Juni 2018 wurden davon 40.000,00 € eingezahlt. Am 02.09.2018 wurde zudem ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der neu gegründeten Gesellschaft und der vormals Beschuldigten L. abgeschlossen. Aus diesem ergab sich, dass L. die Verpflichtung übernommen hatte, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Als Vertragsbeginn wurde der 01.01.2019, frühestens jedoch der wirtschaftliche Beginn des Unternehmens, angegeben. Ab der Aufnahme der aktiven geschäftlichen Tätigkeit sollte ferner ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.000,00 € gezahlt werden.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde am 03.08.2018 durch L. die Steuerberatungsgesellschaft T. mbH mit einem in deutscher Sprache verfassten Vertrag zur Erstellung eines Businessplans beauftragt. Durch diese wurde aufgrund willkürlicher Angaben der L. und der Angeklagten, die neben der L. Ansprechpartner für die Planerstellung war und bei dieser insbesondere im Rahmen eines Frageantwortkatalogs maßgeblich mit beteiligt war, ein Businessplan erstellt. Der Plan umfasste die Unterpunkte Auftrag und Auftragsdurchführung, Datenblatt, Zusammenfassung, Gründer, Gründungsvorhaben, Unternehmen, Marktsituation und strategische Ausrichtung, Absatzplanung, Kostenbetrachtung, Investitionsplanung, Tabellarische Darstellung der Planungsergebnisse, zusammenfassende Beurteilung, Risikofaktoren und Anhänge. Im Rahmen der Zusammenfassung wurde angegeben, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit frühestens mit der Genehmigung durch die Ausländerbehörde beginnen sollte, im Rahmen der Planung aber dafür der 01.01.2019 angenommen wurde. Das Unternehmen sollte Pakete zur individuellen Anpassung von digitalen Hörgeräten nach China exportieren. Diese sollten sowohl Bausätze mit digitalen BTE-Hörgeräten („Behind The Ear“ deut. „Hinter dem Ohr“) als auch mit digitalen IE-Hörgeräten („In Ear“ deut. „In dem Ohr“) beinhalten und in China an Geschäftskunden in Form von Hörgeräteakustikern und Hörzentren verkauft werden, die diese ihrerseits vor Ort individuell an die Bedürfnisse und Ohren der jeweiligen Kunden anpassen sollten. Zudem sollten im weiteren Planungsverlauf bis zu drei und später bis zu fünf weitere Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Geschäftsführung sollte L. übernehmen sowie bei ersten Geschäftstreffen und Formalitäten durch die Angeklagte unterstützt werden. Als Umsatzerwartungen wurden für den Planungszeitraum für das Jahr 2019 295.200,00 €, für das Jahr 2020 442.800,00 € und für das Jahr 2021 590.400,00 € angegeben. Die Investitionen in der Gründungsphase sollten sich demgegenüber nur auf 20.290,00 € belaufen und aus Eigenmitteln finanziert werden. So sollte im Jahr 2019 ein Gebrauchtwagen sowie eine Grundausstattung für ein angemietetes Büro mit drei Arbeitsplätzen angeschafft werden. Eine Vorratshaltung von Warenbeständen war hingegen nicht eingeplant, sondern die Waren sollten direkt nach China versandt werden und die Kunden in der Regel durch Vorkasse zahlen. Hinsichtlich der L. selbst wurde - unter Beifügung der entsprechenden Nachweise im Anhang - ausgeführt, dass diese seit 1996 über einen Abschluss im Bereich der medizinischen Experimentaltechnik sowie über einen Bachelor der Medizin verfüge und seit JuL. 1996 im HNO-Zentrum des Krankenhauses in B. tätig sei, wobei sie als Technikerin hauptsächlich sogenannte „VIP Personen“, zumeist Mitglieder der chinesischen Regierung, betreue. Im Rahmen der Gründungsidee wurde - neben allgemeinen Angaben - darauf aufbauend angegeben, dass mit der B. GmbH medizinische Artikel, insbesondere digitale BTE- und IE-Hörgeräte, nach China exportiert und dabei die bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Hörgeräteakustikern und Hörzentren der L. in China genutzt werden sollten. Der Sitz der GmbH in Deutschland vereinfache den Aufbau des Einkaufsnetzes und fördere das Vertrauensverhältnis zu deutschen Kunden, weshalb L. nach Deutschland kommen und ihre Anstellung in China aufgeben wolle. Ziel sei es zudem deutsche Hersteller zu finden, mit denen L. gemeinsam chinesische Kunden für „Made in Germany“-Bausätze für Hörgeräte begeistern könne. Konkrete deutsche Geschäftspartner oder konkrete Produkte bestimmter Anbieter wurden - im Rahmen der insoweit allgemein gehaltenen Ausführungen, auch im weiteren Plan - nicht genannt. Ebenso erfolgten auch die vorgenommenen Kalkulationen und Umsatzberechnungen ohne entsprechende Nachweise - mit Ausnahme des Bezugs auf weitere Unterpunkte, in denen ebenfalls nur Zahlen ohne Nachweise genannt wurden - die dabei herangezogenen Zahlen (bspw. Angebote, Verträge, Rechnungen oder ähnliches) fehlten. Insoweit wurde auch im Rahmen der Risikofaktoren angegeben, dass die Angaben der ehemals Beschuldigten L. auf deren Lebenslauf, weiteren Unterlagen sowie den schriftlichen und mündlichen Ausführungen ungeprüft übernommen worden seien. Lediglich der Ausbildungsstand der L. sei beurkundet. Zudem hätten bei der Planerstellung kein Mietvertrag und kein aktueller Kontoauszug der Firma vorgelegen.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es der L. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich und ihre mit einreisende Tochter zu erhalten. Gleichzeitig wollte sie jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte den Gegenstand ihrer dortigen Tätigkeit als Vorbild für ihre vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Am 31.07.2018 verkaufte die Angeklagte zudem an L. einen Miteigentumsanteil an den Grundstücken in der Gemarkung L., Flurstück 798/6, Lage ..., Wirtschaftsart Gebäude und Freifläche, in der Gemarkung L., Flurstück 799/5, Lage ... a, Wirtschaftsart Gebäude und Freifläche, sowie ein Sondereigentum an der Wohnung im Wohngebäude 1 nebst Kellerraum im Wohngebäude 2 Nr. 7 laut Aufteilungsplan, zuzüglich der Vereinbarung von Sondernutzungsrechten zum Kaufpreis von 90.000,00 €. Des Weiteren war in dem Vertrag aufgeführt, dass der Kaufpreis bereits in voller Höhe geleistet wurde. Die vormals Beschuldigte W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.) fungierte dabei als Dolmetscher, da L. der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Auf eine schriftliche Übersetzung wurde seitens der L. gleichwohl verzichtet.
Mit einem am 18.08.2018 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfassten und in deutscher Sprache ausgefüllten Formular stellte L. unter Beifügung dieser extra dafür hergestellten Unterlagen bei der Deutschen Botschaft in Peking den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 30.11.2019 für sich und ihre mit einreisende Tochter. Dabei machte sie bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten mehrfach unzutreffende Angaben. So gab sie bewusst wahrheitswidrig im Antragsformular beim Zweck ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland an, dass sie einer Erwerbstätigkeit „Führen das Unternehmen mit dem Handel und Import-Export von Medizinprodukten“ in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wolle. Als Referenzen wurde die „B. GmbH“ mit Sitz in der ... in L. angegeben. Zudem gab sie bewusst wahrheitswidrig an, dass ihr ständiger Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus, machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass der von ihr erlernte und ausgeübte Beruf „Finacing“ sei und sie sich erst einmal in Deutschland aufgehalten habe. Diesen Antrag unterschrieb L., obwohl sie gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb sie eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderen einen in deutscher Sprache und mit Hilfe der Angeklagten verfassten Lebenslauf der L. mit entsprechenden Anlagen in chinesischer Sprache und deutscher Übersetzung. Aus diesem ergab sich, dass L. über einen Bachelor für „medizinische Labortechnik“ sowie über einen Bachelor für „Abteilung für klinische Medizin“ und weitere Fortbildungen verfügt. Darüber hinaus ergab sich daraus, dass sie von 1996 bis zuletzt im „Peking Hospital, HNO-Hörzentrum, Supervisor, Senior-Hörgeräte-Applikator“ mit der „Job Description: Klinische audiologische Untersuchung: Hauptbeobachtung, Gastbeobachtung, Sprachaudiometrie, Hörgeräteanpassung und -detektion. Ärztliche Dienstmenge: hochrangige chinesische Regierung“ gearbeitet hatte. Zudem war eine Sprachbescheinigung über 316 Unterrichtsstunden im Zeitraum vom 25.07.2018 bis zum 30.01.2019der Firma „O. Education“ und eine „P. Policy“ beigefügt.
Die Botschaft in Peking leitete den Antrag zwecks Erteilung der Zustimmung nach § 31 AufenthV an die Ausländerbehörde des Wartburgkreises weiter und wies dabei im Rahmen der Sprachkenntnisse darauf hin, dass hinsichtlich der deutschen Sprache nur wenige Worte beherrscht würden und hinsichtlich der englischen Sprache zumindest Grundkenntnisse bestünden. Daraufhin erbat die Ausländerbehörde Stellungnahmen von der IHK und der Stadt L. zum Vorhaben der L.. Während Mitte Oktober 2018 seitens des Gewerbeamts mitgeteilt wurde, dass die B. GmbH im Meldebezirk nicht bekannt sei, erfolgte gegen Ende Oktober 2018 die positive Stellungnahme der Stadt L.. In dieser wurde ausgeführt, dass L. in einem Gespräch mit dem Bürgermeister ihre unternehmerischen Absichten erläutert habe. Die Angeklagte habe dabei gedolmetscht. Die L. kenne aufgrund ihrer Tätigkeit im HNO Zentrum des Krankenhauses B. den chinesischen Markt. Der Gegenstand des Unternehmens der B. GmbH sei schwerpunktmäßig auf den deutsch-chinesischen Handel mit qualitativ hochwertigen medizinischen Produkten ausgerichtet, wobei die Handelsgeschäftstätigkeit von L., ..., ausgehen solle. Daher sei die Ansiedlung im Sinne der kommunalen Wirtschaftsförderung. Mitte November 2018 erfolgte hingegen eine negative Stellungnahme seitens der IHK. Diese führte insbesondere aus, dass hinsichtlich der L. zwar Fachkenntnisse vorlägen, weitere Kenntnisse hinsichtlich einer Unternehmensführung jedoch noch im Aufbau begriffen und Deutschkenntnisse sehr begrenzt seien. Der Businessplan verhalte sich auch nur zum Handel mit Hörgeräten, zu den weiteren vom Gesellschaftszweck erfassten Gegenständen seien hingegen keine Angaben gemacht worden. Nicht eingeschätzt werden könne, ob die L. zu einer entsprechenden Geschäftsführung aufgrund ihrer Qualifikationen und ihrer Sprachkenntnisse tatsächlich befähigt sei. Jedenfalls seien hinsichtlich des Unternehmensschwerpunkts der Handelstätigkeit ein Innovationsplus und eine Nachhaltigkeit nicht erkennbar. Darüber hinaus seien weder bemerkenswerte positive Auswirkungen für die regionale Wirtschaft, noch Synergien für ansässige Unternehmen zu erwarten. Letztlich sei die geplante Rohertragsquote von 35% zwar nicht ausgeschlossen, jedoch vergleichsweise sehr hoch und die Tragfähigkeit nur unter der Bedingung einer überdurchschnittlichen Rohertragsmarge gegeben.
Das Visa-Verfahren wurde von der Botschaft aufgrund der erfolgten Anzeige des Auswärtigen Amts und den laufenden Ermittlungen der Bundespolizei bis zum Ende derselben ausgesetzt und mittlerweile durch die Botschaft in eigener Zuständigkeit ohne Visaerteilung beendet.
Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, fand sich im Rahmen der späteren polizeilichen Durchsuchungen eine Rechnung, die von der Z. GmbH an die L. adressiert war. Ob diese tatsächlich gestellt und beglichen wurde, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte beziehungsweise eine der ihr zuzuordnenden Gesellschaften von der vormals Beschuldigten L. jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten aufgrund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Migrationsvertrags.
bb.
Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens wurde der Visaantrag der L. seitens der Deutschen Botschaft in Peking im Februar 2019 an die Bundespolizei übermittelt. Bei den ebenfalls im Jahr 2019 erfolgten polizeilichen Durchsuchungen wurde zweimal eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung der Z. GmbH an die L. vom 01.08.2018 über 5.279,00 € für „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung, Handel und Auto Fahre“ aufgefunden. Darüber hinaus wurde der Wohnungskaufvertrag vom 31.07.2018 aufgefunden. Zudem fand sich eine an die B. GmbH gerichtete Rechnung der IHK aus dem März 2019 für die Jahre 2018 und 2019. Ferner fand sich eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste und unterschriebene Vollmacht vom 29.10.2019, durch die die Angeklagte durch die L. bevollmächtigt wird, diese bei allen Stellen im Rahmen der Gewerbeanmeldung der B. zu vertreten. Zudem wurde eine entsprechende Vollmacht ohne Unterschriften aufgefunden. Schließlich fand sich noch ein in chinesischer Schrift verfasster handgeschriebener Zettel, auf dem hinsichtlich verschiedener Kunden der Angeklagten verschiedene Zahlungsstände notiert waren. Bezüglich der L. war vermerkt, dass von 90.000,00 € bereits 39.920,00 € kassiert wurden und noch die Renovierung offen sei.
Schließlich fanden sich noch ein in chinesischer und deutscher Sprache verfasster Fragekatalog mit dem Titel „B. GmbH Fragen zur Businessplanung“, ohne dass der Autor (der Fragen oder der Antworten) daraus hervorgeht. Die Antworten auf die dabei gestellten Fragen erfolgten teilweise nicht konkret, sondern beschäftigten sich mit anderen Themen. Der Fragekatalog umfasste zunächst Fragen zur beruflichen Stellung in China und die daraus resultierende Befähigung zur Unternehmensgründung, gehobenes Anstellungsverhältnis, Geschäftsbeziehung in gleich gelagerter Branche. Darauf erfolgte die Antwort, dass die L. insbesondere umfangreiche medizinische Fachkenntnisse und Erfahrungen habe, mit Produkten und Dienstleistungen der Medizintechnik sehr vertraut sei, mit fortgeschrittener medizinischer Technologie und akademischer Forschung vertraut sei und zudem über starke Kooperations-, Kommunikations- sowie Managementfähigkeiten und bestimmte Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Des Weiteren erfolgten mehrere Fragen zum Unternehmenskonzept sowie der geplanten Vorbereitung und Umsetzung desselben in Deutschland. Hierzu wird unter anderem - neben allgemeinen Angaben - ausgeführt, dass zunächst mit medizinischen Hörgeräten gestartet und sodann sukzessive die Unternehmensvielfalt durch den Absatz weiterer medizintechnischer Produkte und dem Anbieten verschiedener Dienstleistungen erweitert werden solle. Dabei wurden allgemein und beispielhaft verschiedene deutsche und chinesische Firmen genannt, mit denen der Handel geplant sei. Zudem sei geplant, die Vertriebsberechtigung für deutsche Hersteller in China zu erwerben und mit chinesischen Unternehmen zusammenzuarbeiten, um verwandte Produkte zu verkaufen. Eine eigene Firma in China habe die L. derzeit nicht, plane aber eine solche zu registrieren, um mit der deutschen Firma zusammenzuarbeiten. Zudem werde L. in der Anfangsphase für die „Verkaufsarbeit der eigenen Mitarbeiter“ verantwortlich sein. Hinsichtlich potenzieller Mitbewerber bestehe ferner der Vorteil, dass „im Bereich ein Mehr an Erfahrung und Stabilität der Kunden“ bestehe. Konkrete bestehende Lieferanten in Deutschland oder Abnehmer wurden nicht genannt. Wohl aber eine Vielzahl von angestrebten deutschen Lieferanten und chinesischen Abnehmern, ohne dass diesbezüglich neben der allgemeinen Namensnennung nähere Angaben erfolgten. Hinsichtlich der Frage nach Vermittlungstätigkeiten, wurde angegeben, dass das Unternehmen akademische Austauschtreffen abhalten werde, um neue Technologien und Produkte vorzustellen. Provisionen würden im „Verhältnis proportional oder einmaliger Posten“ gezahlt. Das Unternehmen werde hauptsächlich mit medizinischen akademischen Organisationen, medizinischen Ausbildungsakademikern und -Instituten sowie chinesischen Unternehmen kooperieren, die bereit seien, deutsche medizintechnische Produkte zu vertreten. Es sei bereits ein Büro gemietet worden, dass später eingerichtet werde. Zudem solle ein Fahrzeug erworben werden und nach der Registrierung mit der „Website und Werbung“ angefangen werden. Es solle zudem ein Buchhalter eingestellt werden. Der Jahresumsatz mit dem Verkauf von Hörgeräten wurde zunächst auf 80.000,00 € bis 100.000,00 € geschätzt, sodann wurde mit dem Anstieg der Produkte ein jährlicher Absatzplan von 400.000,00 € bis 600.000,00 € erwartet. Nach der Unternehmensentwicklung wurde schließlich ein Jahresumsatz von acht bis eine Millionen Euro erwartet. Schließlich erfolgten noch kurze Ausführungen zu den geplanten Personalkosten und den Vorteilen des Geschäftsplans, wobei diese Ausführungen zu den möglichen Vorteilen eher allgemein gehalten waren.
Zudem wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen ein Chatverlauf im Zeitraum von Mai 2018 bis Dezember 2019 zwischen der Angeklagten und dem Ehemann der L., W. ming H., aufgefunden. Demnach bestätigte die Angeklagte im Mai 2018 zunächst den Erhalt von „50 000“ und erklärt, dass sie die Planung und Renovierung einleite, zudem bestätigte sie einen Tag später erneut den Erhalt einer Geldzahlung, wobei unklar ist, um welches Geld es sich dabei handelt. Ende Mai wird dann der Firmenname der „B. GmbH“ und der beabsichtigte Geschäftsbereich bekannt und die Angeklagte fragt nach, ob die L. Geschäftsführerin sein werde und ob beide als Eigentümer eingetragen werden. Im Juni teilte die Angeklagte zudem mit, wann sie wieder in China sei und dass sie die Einladung des Bürgermeisters mitbringen werde. Anfang JuL. werden sodann die Kontodaten der Angeklagten durchgegeben und es wird um Zahlung von „100 000“ auf dieses Konto gebeten. Darüber hinaus wird der Notartermin für die Beurkundung des Kaufvertrags mitgeteilt. Sodann erklärt der Ehemann der L., dass beide am 30.07.2018 nach F. fliegen werden. Daraufhin fordert die Angeklagte Ende JuL. den Ehemann der L. auf 50.000,00 € vor der Ankunft auf ihr Privatkonto zu überweisen und erklärt zudem, dass, wenn das Geld nicht am nächsten Tag auf ihr Konto überwiesen werde, das Geld in RMB an ihren Bruder zu überweisen sei. Ferner wurde eine Word-Datei bezüglich der Kosten für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis versandt. Daraufhin teilt der Ehemann mit, dass 47.000,00 € überwiesen worden seien. Im August wird sodann der Businessplan diskutiert, wobei auch der Name der L. fällt. Zudem erfolgte eine Einigung, dass der Ehemann der L. das Geld für die Beurkundung des Kaufvertrags in RMB auf das Konto von L., J. (dem Bruder der Angeklagten) überweist. Mitte November 2018 beschwert sich der Ehemann der L. zudem bei der Angeklagten, dass diese bereits ihr Geld im Mai erhalten habe, bisher aber nichts passiert sei, woraufhin die Angeklagte erklärt, dass die Planungsbehörde nicht genehmigt habe. Im Mai und Juni 2019 fragt der Ehemann der L. erneut nach dem Visumsantrag und dem Stand der Renovierungsarbeiten. Auch im JuL. fragt er nach dem Visum und bittet die Angeklagte im August hinsichtlich des Visums nachzufragen, wenn sie wieder in Deutschland sei. Die Angeklagte teilt daraufhin mit, dass Probleme mit dem Businessplan aufgetaucht seien. Auch im September und Oktober 2019 fragt der Ehemann der L. nach dem Visum und verschickt zudem die Vollmacht für die „Handelsregistrierung“ für die B. GmbH an die Angeklagte. Im Dezember wird sodann der Businessplan der B. GmbH als PDF-Dokument verschickt.
Eine Vernehmung der vormals Beschuldigten L. selbst durch die Polizei ist nicht erfolgt.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass entsprechend des aufgefundenen Chatverlaufs und der weiteren Umstände ersichtlich wird, dass es nicht um die berufliche Tätigkeit der L. in Deutschland geht, sondern vielmehr um die Immobilie und die damit verbundenen Kosten sowie die Beantragung des Aufenthaltstitels. Unklar sei zudem, warum immer wieder nach einer Sanierung gefragt werde, da die verkaufte Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits saniert und bewohnbar gewesen sei. Geschäftliche Tätigkeiten seien nicht festgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass eine wirtschaftliche Eigenständigkeit nur vorgetäuscht wurde, um einen nationalen Aufenthaltstitel zu erwirken.
g. Fall Nr. 7 (Fallakte 8) - Q., J.
aa.
Die vormals Beschuldigte Q. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 18.11.2016, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 03.12.2016 und dem 15.12.2016 erstmals mit einem MULT C-(Geschäfts)-Schengenvisum nach Deutschland ein. Auf weitere Einladung B. s vom 04.04.2017 reiste sie nochmals zwischen dem 25.05.2017 und dem 07.06.2017 mit einem MULT C-(Geschäfts)-Schengenvisum für mehrere Tage ein und gründete währenddessen mit Unterstützung der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags am 06.06.2017 mit Urkunde Nr. 873/2017 des Notars ... in E. die F. GmbH mit Geschäftssitz in L.. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags sollte Gegenstand des Unternehmens der Handel (Import/Export) mit Baumaterialien, Materialien für den Innenausbau und für Maler- und Tapezierarbeiten, mit Lebensmitteln und Küchengeräten sein. Zugleich wurde sie als Geschäftsführerin der neu gegründeten GmbH bestellt. Als später hälftig eingezahltes Stammkapital wurden 40.000,00 € festgelegt, wovon die Hälfte noch am gleichen Tag in bar eingezahlt wurde. Da Q. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, wurde die Angeklagte als Dolmetscherin bei der Gründung hinzugezogen. Auf eine schriftliche Übersetzung verzichtete Q. gleichwohl. Am gleichen Tag wurde die Gesellschaft - ebenfalls unter Mitwirkung der Angeklagten als Dolmetscher - zum Handelsregister angemeldet und am 24.11.2017 eingetragen. Eine ergänzende Versicherung hinsichtlich dieser Anmeldung erfolgte - unter Hinzuziehung des Y. Y. (Inhaber der ehemaligen „N. UG“ aus D.) als Dolmetscher, wobei ebenfalls auf eine schriftliche Übersetzung verzichtete wurde, - am 21.11.2017. Am 06.08.2018 wurde ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsführervertrag zwischen der Gesellschaft und der vormals Beschuldigten Q. abgeschlossen. Aus diesem ergab sich, dass Q. die Verpflichtung übernommen hatte, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Als Vertragsbeginn wurde der 01.10.2018, frühestens jedoch der wirtschaftliche Beginn des Unternehmens, angegeben. Ab der Aufnahme der aktiven geschäftlichen Tätigkeit sollte ferner ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.000,00 € gezahlt werden.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde bereits am 23.11.2017 durch die F. GmbH die Steuerberatungsgesellschaft T. mbH mit einem in deutscher Sprache verfassten Vertrag zur Erstellung eines Businessplans beauftragt. Durch diese wurde aufgrund willkürlicher Angaben der Q. und der Angeklagten, die neben der Q. Ansprechpartner für die Planerstellung war, ein in deutscher Sprache verfasster Businessplan erstellt. Der Plan umfasste die Unterpunkte Auftrag und Auftragsdurchführung, Datenblatt, Zusammenfassung, Gründer, Gründungsvorhaben, Unternehmen, Marktsituation und strategische Ausrichtung, Absatzplanung, Kostenbetrachtung, Investitionsplanung, Finanzierung Anlagevermögen, Tabellarische Darstellung der Planungsergebnisse, zusammenfassende Beurteilung, Risikofaktoren und Anhänge. Im Rahmen der Zusammenfassung wurde angegeben, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit frühestens mit der Genehmigung durch die Ausländerbehörde beginnen sollte, im Rahmen der Planung aber dafür der 01.10.2018 angenommen wurde. Das Unternehmen sollte in Deutschland hergestellte Baumaterialien, insbesondere umweltfreundliche und gesundheitsschonende Farben und Lacke, nach China zu exportieren. Zudem sollten im weiteren Planungsverlauf bis zu drei und später bis zu fünf weitere Mitarbeiter beschäftigen werden. Die Geschäftsführung sollte Q. übernehmen und bei ersten Geschäftstreffen sowie Formalitäten durch die Angeklagte unterstützt werden. Als Umsatzerwartungen wurden für den Planungszeitraum für das Jahr 2018 72.750,00 €, für das Jahr 2019 363.000,00 €, für das Jahr 2019 459.000,00 € und für das Jahr 2021 531.000,00 € angegeben. Die Investitionen in der Gründungsphase sollten sich demgegenüber auf 29.810,00 € belaufen und aus Eigenmitteln finanziert werden. So sollten im Jahr 2018 zwei Farbmischgeräte, ein Gebrauchtwagen sowie eine Grundausstattung für ein angemietetes Büro mit drei Arbeitsplätzen angeschafft werden.Eine Vorratshaltung von Warenbeständen war hingegen nicht eingeplant, sondern die Waren sollten direkt nach China versandt werden und die Kunden in der Regel durch Vorkasse zahlen. Hinsichtlich der Q. selbst wurde - unter Beifügung der entsprechenden Nachweise im Anhang - ausgeführt, dass diese seit 2000 über einen Bachelor im Bereich chemieindustrieller Technologie sowie seit 2013 über einen Bachelor im Bereich Rechnungswesen verfüge. Zudem sei sie seit 2011 bei der F. Y. GmbH (diese betreibe in China den Handel und Vertrieb von wasserbasierten Überzügen, daher von Farben und Lacken auf Wasserbasis an gewerbliche Kunden) als Leiterin der Finanzen und seit 2012 bei der G. F. neue Materialien Aktengesellschaft (diese betreibe die Forschung und Herstellung sowie den Vertrieb von wasserbasierten Überzügen und anorganischen, keramischen Materialien für den Umweltschutz für gewerbliche Kunden) als Leiterin des Einkaufs tätig. Bei beiden Gesellschaften sei Q. zudem Gesellschafterin. Daran anknüpfend wurde hinsichtlich der geplanten Geschäftsidee weiterhin ausgeführt, dass die F. GmbH Baumaterialien, insbesondere qualitativ hochwertige Innen- und Außenfarben beziehungsweise -Lacke, nach China exportieren und dabei die bestehenden Geschäftsbeziehungen zur F. Y. GmbH sowie zur G.F. neue Materialien Aktengesellschaft zum Aufbau des Markts nutzen werde und diese den Vertrieb in China übernehmen sollte. Ferner sollten auch zwei Farbmischgeräte angeschafft und an die zwei chinesischen Partnerfirmen vermietet werden, um so sämtliche Wünsche des Farbspektrums der Abnehmer bedienen zu können. Der Handel mit Lebensmitteln und Küchengeräten sollte erst erfolgen, wenn der Handel mit Baumaterialien erfolgreich etabliert worden sei. Der Sitz der GmbH in Deutschland vereinfache schließlich den Aufbau des Einkaufsnetzes und fördere das Vertrauensverhältnis zu deutschen Kunden beziehungsweise Lieferanten, weshalb Q. nach Deutschland kommen und ihre Anstellung(en) in China aufgeben wolle. Ziel sei es zudem, deutsche Hersteller für Baumaterialien, insbesondere von qualitativen hochwertigen Innen- und Außenfarben beziehungsweise -Lacken, zu finden, mit denen Q. gemeinsam chinesische Kunden für „Made in Germany“ begeistern könne. Konkrete deutsche Geschäftspartner oder konkrete Produkte bestimmter Anbieter wurden - im Rahmen der insoweit allgemein gehaltenen Ausführungen, auch im weiteren Plan - nicht genannt. Ebenso erfolgten auch die vorgenommenen Kalkulationen und Umsatzberechnungen ohne entsprechende Nachweise - mit Ausnahme des Bezugs auf weitere Unterpunkte, in denen ebenfalls nur Zahlen ohne Nachweise genannt wurden - der dabei herangezogenen Zahlen (bspw. Angebote, Verträge, Rechnungen oder ähnliches) fehlt. Insoweit wurde auch im Rahmen der Risikofaktoren angegeben, dass die Angaben der ehemals Beschuldigten Q. auf deren Lebenslauf, den weiteren Unterlagen sowie den schriftlichen und mündlichen Ausführungen ungeprüft übernommen worden seien. Lediglich der Ausbildungsstand der Q. und die chinesischen Firmen seien beurkundet. Zudem hätten bei der Planerstellung kein Mietvertrag und kein aktueller Kontoauszug der Firma vorgelegen.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es der Q. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich und ihre Kinder zu erhalten. Gleichzeitig wollte sie jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte den Gegenstand ihrer dortigen Firmen für ihre vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Am 31.07.2018 verkaufte die Angeklagte zudem an Q. einen Miteigentumsanteil an den Grundstücken in der Gemarkung L., Flurstück 798/6, Lage ..., Wirtschaftsart Gebäude und Freifläche, in der Gemarkung L., Flurstück 799/5, Lage ... a, Wirtschaftsart Gebäude und Freifläche, sowie ein Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschosses des Wohngebäude 2 nebst Kellerraum im Wohngebäude 2 Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzüglich der Vereinbarung von Sondernutzungsrechten zum Kaufpreis von 92.600,00 €. Des Weiteren war in dem Vertrag aufgeführt, dass der Kaufpreis bereits zum Teil geleistet wurde und der Restbetrag sofort fällig ist. Die vormals Beschuldigte W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.) fungierte beim Vertragsschluss als Dolmetscher, da Q. der deutschen Sprache (immer noch) nicht ausreichend kundig war. Auf eine schriftliche Übersetzung wurde seitens der Q. gleichwohl verzichtet.
Mit diesen extra dafür angefertigten Unterlagen stellte Q. - die zu dieser Zeit noch über ein weiteres im Jahr 2017 (unter Beifügung einer erneuten Einladung des B. ) beantragtes und vom 08.11.2017 bis zum 07.11.2018 gültiges MULT C-(Geschäfts)-Schengenvisum verfügte - mit einem am 03.09.2018 unterzeichneten und in deutscher und chinesischer Sprache verfassten sowie in deutscher Sprache ausgefülltem Formular beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in G.. einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. Dabei machte sie bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten mehrfach unzutreffende Angaben. In dem Antrag vom 03.09.2018 gab sie im Antragsformular beim Zweck ihres Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Führen das Unternehmen mit dem Handel und Import-Export von wasserlöslichen Umweltschutzbeschichtung“ ausüben zu wollen. Als Referenzen wurde die „F. GmbH“ in der ... angegeben. Q. gab zudem bewusst wahrheitswidrig an, dass sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte sie aus, dass sie in der ... in L. wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus, machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass sie seit 2016 bereits viermal nach Deutschland, L., gereist sei. Als erlernter und ausgeübter Beruf wurde „Finacing“ angegeben. Als beabsichtigte Dauer des Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 01.12.2018 bis 30.11.2023 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb Q., obwohl sie gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb sie eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderem mehrere Sprachbescheinigungen, wonach Q. vom 09.04.2018 bis zum 30.05.2018 einen A1-Kurs und vom 25.06.2018 bis zum 13.08.2018 einen A2-Kurs besucht habe. Des Weiteren war ein Lebenslauf mit vielfachen Anlagen in chinesischer Sprache und deutscher Übersetzung beigefügt. Aus diesem ergab sich, dass Q. in N. die Hochschule für Technologie, Hauptfach in Chemieindustrie Technologie, und die Universität in D. für Finanzen und Ökonomie, Fachrichtung für Rechnungswesen, besucht hat. Zudem ergab sich daraus, dass Q. seit dem Jahr 2011 in der F. Y. GmbH (Geschäftsbereich: Vertrieb: wassernatürliche Überzüge (ohne gefährliche Chemikalien, ohne Lager, ohne Verkaufslokal) inländischer Handel, Warenversorgung und -vertrieb; Investoren: H. X. und Q. J.) als Schatzmeister und seit 2012 in der G.F. neue Material Aktiengesellschaft mbH (Geschäftsbereich: Herstellung, Vertrieb und Forschung: Anorganische keramische Materialien für Umweltschutz, wassernatürliche Überzüge; Investoren: Q. J., H. Y. und F. X.) als Einkaufsleiter tätig ist. Letztlich war dem Antrag noch eine „Ping An Oversea Insurance Policy“ beigefügt.
Die Botschaft in G. leitete den Antrag Anfang September 2018 zwecks Erteilung der Zustimmung nach § 31 AufenthV an die Ausländerbehörde des Wartburgkreises weiter und wies darauf hin, dass Q. angegeben habe, dass die neu gegründete GmbH hauptsächlich Baumaterialien, Kochgeschirr aber auch Lebensmittel aus Deutschland nach China exportieren wolle. Kontakt zu Firmen bestehe noch nicht, es sei jedoch der Besuch von Fabriken in Deutschland beabsichtigt. Q. sei nach eigenen Angaben Aktieninhaberin zweier Firmen für Baumaterialien und Kochgeschirr in China. Sie habe Erfahrungen im Bereich der Chemieindustrie, als Buchhalterin und für die Kontrolle von Produktqualität. Sie lerne momentan deutsch und könne ein wenig Englisch. In Deutschland werde ihr ein Dolmetscher helfen. Ihre zwei Kinder würden sie wahrscheinlich nach Deutschland begleiten, da ihr Mann viel auf Dienstreisen sei. Die Ausländerbehörde erbat daraufhin Stellungnahmen von der IHK und der Stadt L. zum Vorhaben der Q.. Während Mitte Oktober 2018 seitens des Gewerbeamts mitgeteilt wurde, dass die F. GmbH im Meldebezirk nicht bekannt sei, erfolgte gegen Ende Oktober 2018 die positive Stellungnahme der Stadt L.. In dieser wurde ausgeführt, dass Q. in einem Gespräch mit dem Bürgermeister während einer Firmenbesichtigung in China im Jahr 2017 sich und ihre Geschäftsidee vorgestellt habe. Sie sei leitende Angestellte und Gesellschafterin zweier chinesischer Firmen und die F. GmbH solle sich schwerpunktmäßig auf den deutsch-chinesischen Handel mit umweltfreundlichen und umweltschonenden Baumaterialien beziehen. Die Handelstätigkeit solle von der ... ausgehen und sei im Sinne der kommunalen Wirtschaftsförderung. Mitte November 2018 erfolgte sodann hingegen eine negative Stellungnahme seitens der IHK. Diese führte insbesondere aus, dass hinsichtlich Q. zwar einerseits davon auszugehen ist, dass diese über fachliche, betriebswirtschaftliche und unternehmerische Fähigkeiten verfüge, jedoch zumindest der deutschen Sprache nur sehr begrenzt mächtig sei. Das Hauptgeschäftsfeld und der Umsatzschwerpunkt lägen auf der Handelstätigkeit, sodass ein Innovationsimpuls und eine Nachhaltigkeit nicht erkennbar seien. Gleiches gelte für den Kapitaleinsatz, der geplanten Schaffung von wenigen Arbeitsplätzen sowie möglichen Synergien für ansässige Unternehmen. Das Erreichen der geplanten Rohertragsquote, die für die Tragfähigkeit des Unternehmens als wesentlich anzusehen sei, sei zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sei diese bei einer vergleichsweisen Betrachtung sehr hoch angesetzt. Darüber hinaus seien die geplanten Personalkosten zu gering kalkuliert. Ferner sei bei einem Unternehmensbesuch am 13.11.2018 kein Ansprechpartner in der ... angetroffen worden. Vielmehr sei das gesamte Gebäude eine Baustelle und es sei lediglich ein Briefkasten der F. GmbH festgestellt worden, nicht jedoch ein Firmenschild oder mögliche bezugsfertige Büroräume.
Das Visa-Verfahren wurde von der Botschaft aufgrund der erfolgten Anzeige des Auswärtigen Amts und den laufenden Ermittlungen der Bundespolizei bis zum Ende derselben ausgesetzt und mittlerweile durch die Botschaft in eigener Zuständigkeit ohne Visaerteilung beendet.
Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten fanden sich im Rahmen der späteren polizeilichen Durchsuchungen Rechnungen, die von der Z. GmbH an Q. adressiert waren. Ob diese tatsächlich gestellt und beglichen wurde, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte beziehungsweise eine der ihr zuzuordnenden Gesellschaften von Q. jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten aufgrund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Migrationsvertrags. Die Angeklagte veranlasste des Weiteren, als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto der F. GmbH eingetragen zu werden, so dass sie uneingeschränkten Zugang auf das eingezahlte hälftige Stammkapital in Höhe von 20.000,00 € hatte.
bb.
Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens wurden zwei Schengen-Visaanträge nebst Anlagen aus dem Jahr 2017 der Q. seitens der Deutschen Botschaft in G. im Februar 2019 an die Bundespolizei übermittelt. Bei den ebenfalls im Jahr 2019 erfolgten polizeilichen Durchsuchungen wurde zweimal eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung der Z. GmbH an Q. vom 01.08.2018 über 4.968,00 € für „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung, Handel und Auto Fahre“ sowie eine Rechnung vom 02.10.2017 der Z. GmbH an die Q. über 4.760,00 € für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ aufgefunden. Darüber hinaus wurde der Wohnungskaufvertrag vom 31.07.2018 aufgefunden. Zudem fand sich eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste und von der Q. unterschriebene Erklärung vom 31.07.2018. In dieser wurde zunächst allgemein ausgeführt, dass die Z. GmbH prinzipiell keinem Mitarbeiter der Firma oder denjenigen, die mit der Firma zu tun haben, gestattet, für Kunden zu dolmetschen. Vielmehr müsse sich der Kunde selber einen Dolmetscher suchen. Q. beauftragte sodann im Rahmen der Erklärung freiwillig W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.), bei der „diesmaligen Angelegenheit beim Notariat“ zu dolmetschen. Dafür zahlte sie anstatt der eigentlich fälligen 300,00 € nur den halben Preis in Höhe von 150,00 €. Ferner fand sich eine an die F. GmbH gerichtete Rechnung der IHK aus dem März 2019 für die Jahre 2018 und 2019. Schließlich fand sich noch ein handgeschriebener Zettel, auf dem hinsichtlich verschiedener Kunden der Angeklagten verschiedene Zahlungsstände notiert waren. Bezüglich Q. war vermerkt, dass von 92.600,00 € bereits 30.000,00 € bezahlt wurden und noch 62.600,00 € fehlten.
Zudem wurden im Rahmen der polizeilichen Ermittlung bei TKÜ-Maßnahmen mehrere Gespräche zwischen der Angeklagten und einer G., Y. mitgehört. In einem Gespräch vom 02.12.2019 äußerte G., dass sie mit Frau T. telefoniert habe und diese nach ihrer Einschätzung nicht sehr kooperativ sei. Frau T. nehme hinsichtlich der Businesspläne ab jetzt nur noch Änderungen anhand der Informationen der Kunden und auch nicht mehr von sich selbst aus vor. Die Unterlagen der Kunden müssten ihr zudem auch nur noch in Deutsch vorgelegt werden. Die Angeklagte fragt daraufhin, wozu sie die Frau T. dann noch brauche. Dann könnte der Kunde doch selbst seinen Businessplan schreiben. G. führt daraufhin aus, dass Frau T. Preise und Umsatz so übernehme, wie sie es von den Kunden bekomme. Sie füge nichts weiter hinzu. Zudem sei Frau T. auch nicht sonderlich freundlich beim letzten Gespräch gewesen. Die Angeklagte meint, da habe sie, die Angeklagte, diesmal Pech gehabt und beauftragte G. und ihren Mann, Businesspläne für „W., C. und Q. “ (phon.) anzufertigen. In einem weiteren Gespräch vom 04.12.2019 fragt die Angeklagte an, wie lange G. für die Erstellung der verschiedenen Businesspläne brauche.
Eine Vernehmung der vormals Beschuldigten Q. selbst durch die Polizei ist nicht erfolgt.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass auch bei der Q. die Existenzgründung nur Mittel zum Zweck war. So sei bereits im Jahr 2017 die Firmengründung erfolgt, aber erst im Jahr 2018 der Antrag auf Visumserteilung gestellt worden. Ebenso sei erst im Jahr 2018 der Wohnungskauf erfolgt. Der einzige Hinweis darauf, dass der Antrag überhaupt noch aktiv betrieben worden sei, sei zudem das überwachte Telefongespräch.
h. Fall Nr. 8 (Fallakte 11) - L., X.
aa.
Die vormals Beschuldigte L. reiste auf Einladungen des Bürgermeisters B. vom 25.04.2018, 22.05.2018 und 13.07.2018, jeweils initiiert durch die Angeklagte, im Mai (mit einem vom 17.05.2018 bis zum 07.06.2018 gültigem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum), Oktober (mit einem vom 20.10.2018 bis zum 18.11.2018 gültigem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum) und Dezember 2018 (mit einem vom 05.12.2018 bis zum 04.12.2019 gültigem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum) nach Deutschland ein. Dort erwarb sie unter Mithilfe der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 12.12.2018, Urkundennummer: 1928/2018 des Notars ... in E., sämtliche Geschäftsanteile der B. GmbH mit Geschäftssitz in der ... in L.. Die Angeklagte fungierte bei diesem Kauf- und Abtretungsvertrags als „Dolmetscherin“, da L. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war. Auf eine schriftliche Übersetzung der Urkunde verzichtete L. gleichwohl. Diese GmbH war am 21.01.2015 vom Bruder der Angeklagten gegründet worden (Fall Nr. 11, Fallakte 14, unter Ziffer II. 2. k.), wobei die Angeklagte ebenfalls als Dolmetscher tätig war. Der Gegenstand des Unternehmens war entsprechend des Gesellschaftervertrags der Import und Export von Nahrungsgütern, Kosmetik und Drogerieartikeln. Eine Geschäftstätigkeit der GmbH war jedoch zu keiner Zeit erkennbar. Der Bruder der Angeklagten war alleiniger Gesellschafter und Inhaber eines Geschäftsanteils in Höhe von 25.000,00 €, der dem Stammkapital der Gesellschaft entsprach. Entsprechend des Kauf- und Abtretungsvertrags war das vorbezeichnete Stammkapital in 50 v.H. auch einbezahlt worden. Aus dem Vertrag ging zudem hervor, dass es sich nach Auskunft beider Vertragspartner bei der Gesellschaft um eine werbende Gesellschaft handelte und der Wert des Gesellschaftsvermögens demnach nicht niedriger als das Stammkapital war. Dies wurde zudem - entsprechend des Vertragstextes - durch den Bruder der Angeklagten als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft versichert. Da er selbst bei dem Notartermin nicht anwesend war, fungierte eine Notarangestellte als vollmachtlose Vertreterin. Eine Nachgenehmigung wurde vorbehalten und sollte mit Eingang beim Notar gegenüber allen wirksam werden. Der Kaufpreis für die GmbH betrug einen Euro. Gleichwohl wurde L. im Rahmen des Vertrags unmittelbar als neue Geschäftsführerin bestellt. Die Angeklagte dolmetschte zudem auch hinsichtlich einer am gleichen Tag vorgenommene notariellen Mitteilung an das Registergericht in Jena über die Geschäftsführerabberufung und -neubestellung. Auch diesbezüglich wurde keine schriftliche Übersetzung vorgenommen. Eine Bareinzahlung des hälftigen Stammkapitals in Höhe von 12.500,00 € erfolgte noch am gleichen Tag. Am 18.01.2019 wurde sodann ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der B. GmbH und der vormals Beschuldigten L. abgeschlossen. Aus diesem ergab sich, dass L. die Verpflichtung übernommen hatte, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Als Vertragsbeginn wurde der 01.07.2019, frühestens jedoch der wirtschaftliche Beginn des Unternehmens, angegeben. Ab der Aufnahme der aktiven geschäftlichen Tätigkeit sollte ferner ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.000,00 € gezahlt werden.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde am 13.12.2018 durch die B. GmbH, vertreten durch L., die Steuerberatungsgesellschaft T. mbH mit einem in deutscher Sprache verfassten Vertrag zur Erstellung eines Businessplans beauftragt. Durch diesen wurde infolge willkürlicher Angaben der L. und der Angeklagten, die neben der L. Ansprechpartner für die Planerstellung war, ein in deutscher Sprache verfasster Businessplan erstellt. Die Bezahlung erfolgte vom Konto der B. GmbH einen Tag später in Höhe von 2.975,00 €. Der fertiggestellte Plan umfasste die Unterpunkte Auftrag und Auftragsdurchführung, Datenblatt, Zusammenfassung, Gründer, Gründungsvorhaben, Unternehmen, Marktsituation und strategische Ausrichtung, Absatzplanung, Kostenbetrachtung, Investitionsplanung, Finanzierung Anlagevermögen, Tabellarische Darstellung der Planungsergebnisse, zusammenfassende Beurteilung, Risikofaktoren und Anhänge. Im Rahmen der Zusammenfassung wurde angegeben, dass L. das Unternehmen der B. GmbH durch den Kauf und Abtretungsvertrag vom 12.12.2018 aussagegemäß als reinen Unternehmensmantel erworben hatte. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sollte frühestens mit der Genehmigung durch die Ausländerbehörde beginnen, im Rahmen der Planung wurde aber dafür der 01.07.2019 angenommen. Nach der Planung der Geschäftsführung des Unternehmens sollten in Deutschland hergestellte ökologische Reinigungsmittel nach China - wo ein wachsendes Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein bestünde - exportiert werden. Zur Erleichterung des Marktantritts sollte die Kundenakquise insbesondere über lokale Händler angestrebt werden. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit der L. bei verschiedenen Supermärkten, sollten insoweit gute Kontakte zu lokalen Warenhäusern, Supermärkten und Händlern aufgebaut werden. Die „Made in Germany“ Produkte sollten eine gehobene Käuferschicht ansprechen, die exzellente Qualität und ökologische Produkte zu schätzen wussten. Zudem sollten im weiteren Planungsverlauf bis zu drei und später bis zu fünf weitere Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Geschäftsführung sollte L. übernehmen und bei ersten Geschäftstreffen sowie Formalitäten durch die Angeklagte unterstützt werden. Als Umsatzerwartungen wurden für den Planungszeitraum für das Jahr 2019 162.000,00 €, für das Jahr 2020 414.000,00 €, für das Jahr 2021 504.000,00 € und für das Jahr 2022 594.000,00 € angegeben. Die Investitionen in der Gründungsphase sollten sich demgegenüber lediglich auf 20.290,00 € belaufen und in Höhe von 17.000,00 € durch ein Gesellschafter-Darlehen finanziert werden. So sollte im Jahr 2019 ein Gebrauchtwagen sowie eine Grundausstattung für ein angemietetes Büro mit drei Arbeitsplätzen angeschafft werden. Eine Vorratshaltung von Warenbeständen war hingegen nicht eingeplant, sondern die Waren sollten direkt nach China versandt werden und die Kunden in der Regel durch Vorkasse zahlen. Hinsichtlich der L. selbst wurde ihr Lebenslauf aufgeführt und insbesondere darauf verwiesen, dass sie sowohl bei C. als auch bei Qu. als Marketingleiterin bereits tätig gewesen und seit 2017 als Vizedirektorin der A. Praxis in der Hauptsache verantwortlich für den Einkauf der Medikamente und des Tierbedarfs sei. Daran anknüpfend wurde hinsichtlich der geplanten Geschäftsidee weiterhin ausgeführt, dass die B. GmbH in Deutschland hergestellte ökologische Reinigungsmittel, insbesondere Allzweckreiniger, Waschmittel und Hygienesprays, nach China exportieren und dabei die jahrelang gesammelten Marktkenntnisse und Branchenerfahrungen von L. als Marketingleiterin von Supermärkten zum Aufbau des Markts nutzen und sich aufgrund der bisherigen Referenzen bestmöglich positionieren sollte. Der Sitz der GmbH in Deutschland vereinfache schließlich den Aufbau des Einkaufsnetzes und fördere das Vertrauensverhältnis zu deutschen Kunden beziehungsweise Lieferanten, weshalb L. nach Deutschland kommen und ihre berufliche Tätigkeit in China aufgeben wolle. Ein weiteres Ziel sollte es zudem sein, deutsche Hersteller für ökologische Reinigungsmittel zu finden, mit denen L. gemeinsam chinesische Kunden für „Made in Germany“ begeistern könne. Die Möglichkeit, das Geschäft nach erfolgreichem Markteintritt auf weitere spezielle Reinigungsmittel auszuweiten sowie nach erfolgter Zulassung Kosmetika anzubieten, wurde als Entwicklungspotenzial gesehen. Konkrete deutsche Geschäftspartner oder konkrete Produkte bestimmter Anbieter wurden - im Rahmen der insoweit allgemein gehaltenen Ausführungen, auch im weiteren Plan - nicht genannt. Ebenso erfolgten auch die vorgenommenen Kalkulationen und Umsatzberechnungen ohne entsprechende Nachweise - mit Ausnahme des Bezugs auf weitere Unterpunkte, in denen ebenfalls nur Zahlen ohne Nachweise genannt wurden - der dabei herangezogenen Zahlen (bspw. Angebote, Verträge, Rechnungen oder ähnliches). Insoweit wurde auch im Rahmen der Risikofaktoren angegeben, dass die Angaben der ehemals Beschuldigten L. ausschließlich auf deren Lebenslauf, den weiteren Unterlagen sowie den schriftlichen und mündlichen Ausführungen ungeprüft übernommen worden seien. Lediglich ein Abschlusszeugnis habe vorgelegen. Zudem hätten bei der Planerstellung kein Mietvertrag und kein aktueller Kontoauszug der Firma vorgelegen.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt oder ernsthaft gewollt. Vielmehr kam es L. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich und ihren Sohn zu erhalten. Gleichzeitig wollte sie jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte ihre dortige Tätigkeit zur Schlüssigmachung für ihre vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Im Januar 2019 hielt sich L. erneut in Deutschland auf und füllte mit Hilfe der Angeklagten, entsprechend der von der Angeklagten im Rahmen des Migrationsvertrags übernommenen Verpflichtungen, einen in deutscher und chinesischer Sprache verfassten und deutscher Sprache ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG aus, den sie am 16.01.2019 in L. unterschrieb. Bei ihrer anschließenden Ausreise aus Deutschland nahm sie zudem 401 Schachteln „Estramon“ mit nach China, damit diese dort mit Gewinn weiterverkauft werden konnten. In China angekommen, stellte sie den zuvor ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zwecks Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unter Beifügung der extra dafür mit Hilfe der Angeklagten angefertigten Unterlagen beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in C., in dem sie im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten in mehrfacher Hinsicht bewusst unrichtige Angaben gemacht hatte. So gab L. in dem gestellten und am 16.01.2019 unterschriebenen (Haupt-)Antrag beim Zweck ihres Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Führen das Unternehmen mit dem Handel und Import-Export von Nahrungsgütern, Kosmetik und Drogerieartikeln“ ausüben zu wollen. Als Referenzen wurde die „B. GmbH“ in der ... angegeben. L. gab zudem bewusst wahrheitswidrig an, dass sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte sie aus, dass sie in der ... in L. in einer Drei-Zimmer-Wohnung wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus, machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass sie seit 2018 bereits dreimal nach Deutschland, L., eingereist sei. Als beabsichtigte Dauer des Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 01.05.2019 bis 30.04.2024 angegeben. Zugleich wurde auch für ihren Sohn ein Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums vor dem Hintergrund des Familiennachzugs gestellt. Als erlernter und ausgeübter Beruf wurde „Marketing“ angegeben. Diesen Antrag unterschrieb L., obwohl sie gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb sie eine ebenfalls in deutscher und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren neben den GmbH-Unterlagen noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderem einen mit Hilfe der Angeklagten in deutscher Sprache verfassten Lebenslauf. Aus diesem ging hervor, dass L. an der Universität in C. für elektronische Wissenschaft und Technologie S. Province von 1993 bis 1997 das Hauptfach Computer belegt und einen Bachelor erworben hat. Darüber hinaus sei L. von 1991 bis 1994 als Sekretärin in einem Büro des Parteikomitees der Stadt D. und von 1994 bis 2011 als „Marketingleiterin, Hauptverantwortlich für den Kauf und Kontakt mit Vertriebspartnern, vom Produkt bis zum Vertrieb“ in einem C. Supermarkt in C. tätig gewesen. Ab 2011 bis 2017 sei sie sodann ebenfalls als „Marketingleiterin, Hauptverantwortlich für den Kauf und Kontakt mit Vertriebspartnern, vom Produkt bis zum Vertrieb“ bei der Q. X. Handelsabteilung tätig und ab 2017 bis heute als „Vizedirektorin, Betreiben Sie Tierkliniken und kaufen Sie Medikamente und Tierbedarf für Tierkliniken“ bei der A. Haustierpraxis“. Diesem Lebenslauf waren mehrere Nachweise in chinesischer Sprache mit deutscher Übersetzung beigefügt. Des Weiteren befand sich darunter noch eine Sprachbescheinigung vom 14.01.2019, aus der hervorging, dass L. „vom Januar 2010 den Kurs „Deutsch Klassenzimmer: Fortgeschrittene 0-B2“ belegt habe und von den insgesamt 540 Unterrichtsstunden bereits 210 abgeschlossen habe. Letztlich war dem Antrag noch eine „Ping An Oversea Insurance Policy“ beigefügt.
Infolge dessen wurde am 24.01.2019 in der Botschaft in C. mit L. ein Interview durchgeführt. Hierfür war ihr ein Fragebogen zur Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse übergeben worden, den sie unausgefüllt zurückgab. Darüber hinaus war eine Befragung über die Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer erfolgt. Auch dieser Fragebogen war nicht durch L. selbst, sondern durch die Konsulatsbeamtin durch Befragung der L. unter Zuhilfenahme einer Übersetzerin besprochen und ausgefüllt worden. So waren die Antworten alle in deutscher Sprache handschriftlich in den Fragebogen eingefügt und sprechen von L. in der dritten Person. Auf der letzten Seite des Fragebogens befindet sich unter der letzten vorgedruckten Frage und zwischen den Ausführungen der Konsulatsbeamtin eine mit einer anderen, sehr unsicheren Handschrift verfasste, aus wenigen Sätzen bestehende Selbstauskunft der L. in deutscher Sprache. Diese war zuvor von L. verfasst und von einer Vorlage abgeschrieben worden. Aus den Antwortmitschriften der Konsulatsbeamtin sowie einer späteren E-Mail der Auslandsvertretung an die Bundespolizei, die das Gespräch zusammenfasst, ergibt sich im Wesentlichen, dass die Antragstellerin L. ihre Firma am 12.12.2018 von einem chinesischen Staatsangehörigen über eine Vermittlerin, die Angeklagte, gekauft hat. Die Vermittlerin, die auch als Übersetzerin für Deutsch-Chinesisch tätig sei, sei zudem in L. für chinesische Firmen tätig und bereits seit 20 Jahren in Deutschland. Die Antragstellerin habe jedoch weder die früheren Kunden der gekauften Firma noch den früheren Geschäftsbereich der Firma gekannt. Zum Tätigkeitsbereich der zu vertreibenden Produkte sei ausgeführt worden: „Kosmetik (mit Hyaluronsäureinhalten aus China), Lebensmittel (Tee), Arzneimittel ohne Rezeptpflicht (Konnte keine Beispiele benennen), Produkte aus dem sanitären Bereich“. Zudem wurde angemerkt „im Gründungsbericht steht ökologische Reinigungsmittel (von ökologischen Produkten hat sie nicht gesprochen“. Die Antragstellerin habe vorher in einer Haustierpraxis gearbeitet. Sie habe keine konkrete Beschreibung von L. vornehmen können, vielmehr habe sie nur ausgeführt: „frische Luft und 1. Kindergarten der Welt“. Sie kenne den Bürgermeister von L., habe aber dessen Namen nicht nennen können. Bei Fragen nach dem Sitz der Firma habe die Antragstellerin mit Zeigen auf den Gründungsbericht geantwortet. Auf erneute Nachfrage habe sie sodann auf den Kauf einer Drei-Zimmer-Wohnung in L. verwiesen. Dort solle der Sitz der Firma sein. Auf Nachfragen nach der Lagerung der Waren, habe sie geantwortet, dass sie einen Lagerraum angemietet habe, aber nicht genau benennen könne, wo. Hierzu habe sie die Postleitzahl von L. aufgeschrieben. Die Antragstellerin habe auf mehrfache Nachfrage, was ihr denn besonders gut in L. gefalle, weder Burg noch Schloss, Park oder Kuranlage benennen können. Auf weitere Nachfrage, wer der Kundenstamm sein werde, habe sie keine Antwort geben können. Auf Nachfrage, welche Aufgaben ein Geschäftsführer haben müsse, bat sie die Übersetzerin um Hinweise, was die Konsulatsbeamtin damit meine. Auf erneute Nachfrage, was konkret sie als Chefin einer Firma tun werde, musste sie überlegen und habe gesagte, sie werde einen Businessplan aufstellen, sonst wisse sie es noch nicht genau. Auch weitere Nachfrage, ob sie sich für ihren 15jähren Sohn schon nach einer Schule umgeschaut habe, habe sie dies verneint, da er kein Deutsch spreche. Diese Sachverhaltsaufklärung führte bei der Auslandsvertretung zu der Annahme, dass die Antragstellerin nicht als Geschäftsführerin tätig sein wollte, sondern diese nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels benötige.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde unter Einschaltung des Bundesverwaltungsamts eine Anfrage auf Zustimmung nach § 31 AufenthV hinsichtlich der L. an die Ausländerbehörde übermittelt. Dabei wurden seitens der Auslandsvertretung C. mehrere Informationen übermittelt. Insbesondere wurden die eingereichten Unterlagen aufgezählt und auf das am 24.01.2019 erfolgte Interview verwiesen sowie inhaltlich wiedergegeben. Aus diesem sei ersichtlich geworden, dass die Antragstellerin kaum Deutsch spreche und kein A1-Niveau gegeben sei. Der Deutschkenntnisse-Fragebogen sei leer zurückgegeben worden und der Fragebogen zur EWT Geschäftsführer nur mit einer Übersetzerin ausgefüllt und besprochen worden. Der Visumantrag werde daher - ebenso wie der des Sohns der Antragstellerin - in eigener Zuständigkeit abgelehnt.
Entsprechend dieser Mitteilung lehnte die Auslandsvertretung in C. mit Schreiben vom 25.01.2019 den von L. gestellten Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angestrebte Tätigkeit als Geschäftsführerin der B. GmbH genaue Kenntnis der zukünftigen Tätigkeit des Unternehmens sowie die dafür erforderlichen beruflichen Qualifikationen im Bereich Marketing oder Betriebswirtschaft voraussetze. Zwar habe L. einen Gründungsbericht vorgelegt und bei der Vorsprache immer wieder auf diesen verwiesen. Jedoch habe sie zu dessen Inhalt nur wenig Auskunft geben können. Auch den vorgelegten Fragebogen zum Geschäftsführer habe sie nicht selbst ausfüllen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, welche Aufgaben ein Geschäftsführer habe und nur auf einen zukünftig zu erstellenden Businessplan verwiesen. Außerdem verfüge die L. nicht über deutsche Sprachkenntnisse, da der dafür zur Verfügung gestellte Fragebogen ebenfalls unausgefüllt zurückgereicht worden sei.
Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten fanden sich bei der Angeklagten Rechnungen, die von der Z. GmbH an L. adressiert waren. Ob diese tatsächlich gestellt und beglichen wurden, konnte - mit Ausnahme einer Rechnung vom 22.05.2018 in Höhe von 4.760,00 €, für die ein Bareinzahlungsbeleg aufgefunden wurde - jedoch nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte beziehungsweise eine der ihr zuzuordnenden Gesellschaften von L. aufgrund eines mit ihr geschlossenen Migrationsvertrags jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten, wobei sich die Zahlung eines anteiligen Betrags davon in Höhe von 6.172,38 € aus einer unterzeichneten Kapitalerklärung vom 18.01.2019 ergibt.
bb.
Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erbat die Bundespolizei, nachdem diese über die Ausländerbehörde des Wartburgkreises die Unterlagen der L. und ihres Sohnes erhalten hatte, die Auslandsvertretung in C. mit Mail vom 30.01.2019 um Unterstützung. Mit E-Mail vom 31.01.2019 teilte daraufhin die Auslandsvertretung in C. der Bundespolizei mit, dass der Visumsantrag der L. in eigener Zuständigkeit nach einem ausführlichen Interview abgelehnt worden sei. Darüber hinaus verwies sie auf das Interview vom 24.01.2019 und machte unter Einfügung der internen Angaben die gleichen Ausführungen, die der Ausländerbehörde über das Bundesverwaltungsamt übermittelt wurden. Zusätzlich zu diesen Angaben erfolgte ein vorangeschobener weiterer Satz: „Für die Eingabe der Befragung, kann die Antragstellerin nicht ausfüllen, sondern eine Selbstvorstellung von einem Heft abschreiben. (21.J.n Yi.“ Des Weiteren wurde in der E-Mail ausgeführt, dass der Grund für das Visum die Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführerin der B. GmbH in L. (nationales Visum) und hinsichtlich des Sohns eine Familienzusammenführung mit der Mutter gewesen sei. Einen Einladenden oder Gastgeber habe es nicht gegeben. Entsprechend der Angaben der L. habe diese die Kosten für die Geschäftsgründung selbst übernommen. Nach Zahlungen vor der Gründung sei seitens der Auslandsvertretung nicht gefragt worden. Infolge ihrer Einreise wäre die L. von der Angeklagten unterstützt worden, die bereits im Vorfeld als Freundin und Dolmetscherin - wobei einer Aufzählung der Tätigkeiten der Angeklagten erfolgt - tätig geworden sei. Bei dem Interview sei der Eindruck entstanden, dass die Angeklagte nicht mit der L. - trotz Namensgleichheit - verwandt sei, die L. der Angeklagten gleichwohl voll und ganz vertraue. Beide hätten sich bereits in Deutschland getroffen. L. habe auch angegeben, den Bürgermeister von L. bereits in C. auf Dienstreise getroffen zu haben, auch wenn sie sich nicht an seinen Namen erinnern könne, wobei diese Angaben wenig glaubhaft gewesen seien. Mit einer weiteren Mail vom 05.03.2019 teilte die Auslandsvertretung in C. zudem mit, dass „7 C-Anträge zu dem Einlader Herr M. B.“ - darunter auch zwei der L. - in C. in der Vergangenheit aufgetaucht seien. Auf Bitten der Bundespolizei wurden diese Anträge an die Bundespolizei übermittelt.
Gegen die Ablehnung durch die Auslandsvertretung in C. vom 25.01.2019 hinsichtlich des von der L. gestellten Antrags remonstrierte L.. Infolge dessen kam es am 30.04.2019 zu einem erneuten Interview und am 08.05.2019 zu einem für L. negativen Remonstrationsbescheid, durch den die Versagung des Visums zum Zweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 21 AufenthG aufrechterhalten wurde. Sowohl über das Interview, als auch über den Ablehnungsbescheid wurde die Bundespolizei durch die zuständige Auslandsvertretung informiert.
Hinsichtlich des erneuten Interviews wurden seitens der Auslandsvertretung im Mai 2019 der Inhalt dieser Befragung protokollarisch sowie ein dabei vorgezeigtes Bild übermittelt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass L. bei dem Interview über einen „Spickzettel“ verfügt habe, da sie auf die linke Handfläche die Namen ihrer in Deutschland gegründeten Firma sowie die Anschrift in Chinesisch und Deutsch geschrieben habe. Zunächst habe sie zu einem Bild, welches sie der Auslandsvertretung überreicht habe, erklärt, dass auf diesem ein Empfang in C. aus dem Jahr 2017 zu sehen sei, auf dem neben der Angeklagten, dem ehemals Beschuldigten B. und L. selbst auch eine „Kindergärtnerin“ (möglicherweise erneut die Zeugin L., X.) zu sehen sei. Nach ihren Angaben arbeite nunmehr eine Kollegin der L. mit dieser „Kindergärtnerin“ zusammen. Die „Kindergärtnerin“ habe die Delegation aus Deutschland empfangen, da sie Interesse an einer Kooperation hinsichtlich des Aufbaus eines Kindergartens gehabt habe. Ob die „Kindergärtnerin“ auch eine Firma in Deutschland habe, wisse sie nicht. L. selbst verkaufe in einer Tierklinik Produkte für Tiere und sei Verkäuferin. Des Weiteren habe L. in dem Interview ausgeführt, dass sie bereits vier Mal in L. gewesen sei. Zweimal seien auch andere Chinesen dabei gewesen. Sie sei immer allein gereist und würde in Deutschland stets von der Frau L., der Angeklagten, begleitet. Die Angeklagte spreche Deutsche und habe Geschäftsbeziehungen zum Bürgermeister. Dieser habe im Jahr 2017 für L. geworben; „gute Luft, Verkehr, Firmen“. L. selbst habe 20.000,00 € Startkapital gezahlt, wobei in diesem Betrag auch Kosten für Übersetzungsarbeiten und die Geschäftsgründung mit Hilfe der Frau L., der Angeklagten, mit enthalten gewesen seien. Im Anschluss an die Geschäftsgründung sei sie mit dem Bürgermeister Mittagessen gegangen. Nach den ersten Monaten in Deutschland befragt, habe sie geantwortet, dass sie drei PCs kaufen und eine Übersetzerin einstellen habe wollen, da sie selbst weder Deutsch noch Englisch spreche. Dies werde sie durch ihre Ersparnisse in Höhe von 200.000,00 RMB finanzieren. Eine Übersetzerin habe sie aus China oder über Frau L., die Angeklagte, finden wollen. Frau L., die Angeklagte, sei Inhaberin einer eigenen Firma, der „Z. International GmbH, die ebenfalls ihren Sitz in der ... in L. habe. Frau L., die Angeklagte, sei nicht mit einem Deutschen verheiratet, vielleicht früher einmal, aber das wisse L. nicht, da sie die Angeklagte erst seit zwei Jahren kenne. Fragen zur Größe des angemieteten Lagerraums habe sie nicht beantworten können, da dieser noch nicht angemietet worden sei. Hierzu habe sie auf ein Foto verwiesen und ausgeführt, dass sie bereits 2.000,00 RMB Kaution aus dem Startkapital dafür bezahlt, jedoch noch keinen Mietvertrag unterschrieben habe. Sie habe die Räumlichkeiten bereits besichtigt, dort gäbe es auch noch andere Büroräume von Chinesen.
Hinsichtlich des nachfolgenden ablehnenden Remonstrationsbescheids vom 08.05.2019 erfolgte eine Übersendung des Bescheids. Dieser wurde damit begründet, dass bei dem auf die Antragsstellung folgenden Interview am 24.01.2019 deutlich geworden sei, dass L. weder den Tätigkeitsbereich, die zu vertreibenden Produkte, noch den Kundenstamm kannte. Nach eigenen Angaben habe sie vielmehr in einer Tierklinik als Verkäuferin für Tierprodukte gearbeitet. Bei einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Remonstrationsverfahrens erfolgte am 30.04.2019 eine erneute Befragung durch eine Konsularbeamtin und zwei weitere Mitarbeiter der Rechts- und Konsularabteilung. Dabei habe L. angegeben, dass sie 20.000,00 € Startkapital gezahlt habe, wovon jedoch auch Gebühren an Frau L., die Angeklagte, geflossen seien, die die L. während der Behördengänge begleitet habe. Bereits das Stammkapital der B. GmbH betrage laut dem Kauf- und Abtretungsvertrag jedoch 25.000,00 €, wodurch bereits ein Widerspruch in sich auftrete. In den ersten Monaten habe L. zudem von ihren Ersparnissen in Höhe von 200.000,00 RMB, ungefähr 26.000,00 €, leben und zwei Computer kaufen sowie einen Übersetzer einstellen wollen. Dadurch seien keine positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft erkennbar, zumal es L. nicht möglich gewesen sei, weitere Informationen zu den unternehmerischen Interessen und Zukunftsplänen der B. GmbH offenzulegen. L. habe auch zu dem Gründungsbericht der Firma T. keine Angaben machen können, obwohl sie diesen in Auftrag gegeben habe. Die angeblich angemieteten Räume und Lager seien nach ihren eigenen Angaben tatsächlich nur mit einer Kaution in Höhe von 2.000,00 RMB, ungefähr 266,00 €, aus dem Startkapital reserviert worden. Eine tatsächliche Anmietung oder der Abschluss eines Mietvertrags seien hingegen nicht erfolgt. Es hätten insgesamt Sachkenntnisse über den Unternehmensgegenstand gefehlt. Die Umsetzung des Gründungsberichts erscheine daher durch die Anhaltspunkte ihrer Person von vornherein unglaubwürdig. Die Vorsprache im Rahmen der Remonstration habe zur Verstärkung der bestehenden Zweifel beigetragen. Die Bedenken, dass der Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Erwerbstätigkeit nur vorgeschoben werde, um einen sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, konnten daher nicht behoben werden.
Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde bei Durchsuchungen im Jahr 2019 in einem Ordner im Schlafzimmerschrank der Angeklagten in der ... in L. eine von L. unterzeichnete, in chinesischer Sprache verfasste Kapitalerklärung vom 18.01.2019 aufgefunden. In dieser erklärt L., dass sie insgesamt 250.000,00 RMB an die Angeklagte überwiesen habe. Davon seien 200.000,00 RMB Stammkapital für die Firmengründung. Dafür habe ihr die Angeklagte Euro gegeben. 50.000,00 RMB seien Servicegebühr. Auf demselben Schreiben findet sich zudem eine weitere von L. unterzeichnete Erklärung vom gleichen Datum, in der L. erklärt, dass sie 401 Schachteln „Estramon“ für D., ... nach C. im Wert von einer Mio. RMB mitgenommen habe. Eine Schachtel mit 24 Pflastern koste 586 RMB. Nach den Ermittlungen der Polizei habe eine Packung Estramon 32,27 € gekostet und der Weiterverkaufspreis in Höhe von 586 RMB zum damaligen Zeitpunkt 76,30 € betragen. Des Weiteren fand sich auf der Festplatte des PC Towers der Angeklagten ein in deutscher und chinesischer Sprache verfasstes (nicht unterzeichnetes) Dokument, in dem L. die Angeklagte bevollmächtigt, sie bei allen zuständigen Stellen im Rahmen der Gewerbeanmeldung der B. GmbH zu vertreten. Zudem fand sich bei der Angeklagten ein Bar-Einzahlungsbeleg vom 13.12.2018 zugunsten der B. GmbH in Höhe von 12.500,00 €.
Des Weiteren wurden bei der Angeklagten vier Rechnungen in deutscher Sprache von der Z. GmbH, gerichtet an L., aufgefunden. Eine Rechnung ist vom 23.09.2017 über 833,00 € für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Behördengänge, Übersetzung, EinkaufS. lfe“. Zwei weitere Rechnungen datieren einmal vom 15.04.2018 über 1.190,00 € für „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung, Handel und Auto Fahre“ und einmal vom 22.05.2018 in Höhe von 4.760,00 € für erneut „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung, Handel und Auto Fahre“. Insoweit fand sich hinsichtlich der Rechnungssumme vom 22.05.2018 bei ihr auch ein Bar-Einzahlungsbeleg vom gleichen Datum zugunsten der Z. GmbH über 4.760,00 €, der mit dem Namen der L. überschrieben war. Eine letzte Rechnung, die sich neben der L. auch an einen Herrn G. richtete, datiert vom 06.10.2018 über 2.380,00 € für „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung, Handel und Auto Fahre“. Darüber hinaus wurde bei der Angeklagten eine auf dem 13.12.2018 datierende Ausfertigung des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 12.12.2018 sowie eine beglaubigte Kopie der Mitteilung an das Registergericht zur Geschäftsführerabberufung und -neubestellung aufgefunden.
Ferner fand sich bei ihr auch ein an die B. GmbH gerichtetes Schreiben der Firma T. vom 05.02.2019 hinsichtlich der Ablehnung des Visaantrags der L. In diesem wurde mitgeteilt, dass durch die Steuerberatungsgesellschaft keine rechtliche Beratung erfolgen dürfe und auf einen Anwalt verwiesen werde. Es wurde zudem angemerkt, dass L. lediglich bei Abschluss des Beratervertrags persönlich in der Kanzlei gewesen sei. Bei diesem Gespräch habe die Angeklagte für L. als Dolmetscher fungiert und es seien lediglich die vertraglichen Grundlagen geregelt worden. Grundlage für den Bericht seien sodann der zur Verfügung gestellte Lebenslauf der L. sowie der ausgefüllte Fragebogen zur Businessplanung gewesen. Die Angaben seien ungeprüft übernommen worden, wie bereits im Rahmen des Plans unter den Risikofaktoren dargestellt worden sei.
Eine Vernehmung der vormals Beschuldigten L. selbst durch die Polizei ist nicht erfolgt.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass bei L. die Existenzgründung nur Mittel zum Zweck war. Die Anregung hierzu sei im Wesentlichen durch die Angeklagte im Rahmen ihres Geschäftsgebarens „Migration durch Investition“ erfolgt. Es zeige sich in diesem Fall besonders gut, dass die Angeklagte für ihre Kunden die Sachlage in das notwendige Gerüst zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zurechtrücke. So zeige die Befragung der L. durch das deutsche Konsulat in C., dass L. eine Firma und eine Immobilie über die Angeklagte erworben habe und dem Bürgermeister von L. vorgestellt worden war, welcher für sie Einladungen erstellt habe. Bezüglich der erworbenen Firma habe sie jedoch keine Angaben machen noch Qualifikationen vorweisen können wie sie gedenke, die Firma zu leiten. Vielmehr sollte ein Businessplan erstellt werden, was auch durch die Firma T. - anhand ungeprüfter Angaben - erfolgt sei. L. habe ferner gegenüber dem Konsulat keine Angaben über den Ort L., einen Kundenstamm oder früheren Geschäftsbereich machen können. Auch die Örtlichkeit der gekauften Drei-Zimmer-Wohnung sowie des vermeintlichen Lagerraums seien ihr unbekannt gewesen. Darüber hinaus zeigten die aufgefundenen Beweise hinsichtlich der bezahlten Geldbeträge zwischen L. und der Angeklagten, dass es sich um ein typisches Geschäftsgebaren der Angeklagten gehandelt habe. Dies werde insbesondere durch die aufgefundene Bargeldquittung sowie die Kapitalerklärung deutlich.
i. Fall Nr. 9 (Fallakte 12) - C., Z.
aa.
Der vormals Beschuldigte C. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 09.01.2016, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 10.03.2016 und dem 25.03.2016 erstmals nach Deutschland mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum ein und gründete mit Unterstützung der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihm und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags mit notarieller Urkunde Nummer 449/2016 des Notars M.P. in E. am 16.03.2016 die S. GmbH mit Geschäftssitz in der ..., L.. Dabei fungierte die Angeklagte auch als „Dolmetscherin“, da C. der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Gleichwohl verzichtete dieser auf eine schriftliche Übersetzung. Gegenstand der GmbH sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Import- und Export von Lebensmitteln, Antiquitäten, künstlerischen und kunsthandwerklichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie der Erwerb, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien im In- und Ausland sein. Als Stammkapital wurden 60.000,00 € festgelegt. C. wurde als Geschäftsführer bestellt. Unter dem 19.03.2016 wurde zudem ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsführervertrag zwischen ihm und der Gesellschaft abgeschlossen. Durch diesen verpflichtete sich C., seine volle Arbeitskraft sowie sein ganzes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Als Arbeitsbeginn wurde der 01.06.2016 festgeschrieben und als Vergütung für das Jahr 2016 1.200,00 € brutto monatlich festgesetzt, die dann bis auf 2.000,00 € brutto monatlich bis zum Jahr 2018 gesteigert werden sollte. Die Angeklagte dolmetschte zudem auch für die beantragte notarielle Registereintragung. Auch diesbezüglich wurde seitens des C. auf eine schriftliche Übersetzung verzichtet. Die Registereintragung erfolgte am 10.06.2016.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde zudem durch die Angeklagte aufgrund willkürlicher Vorgaben ein in deutscher Sprache verfasster sechsseitiger Businessplan erstellt. Dieser umfasste zunächst kurz die Unternehmensdaten. Des Weiteren erfolgten im Rahmen des Unterpunkts des Unternehmenskonzepts lediglich sehr allgemeine und nur teilweise auf die S. GmbH beziehungsweise allgemein auf den C. bezogene Angaben hinsichtlich einiger Gesellschaftsgegenstände. So wurde ausgeführt, dass C. selbst leidenschaftlicher Kunstsammler und Kunstförderer sei, er seine Sammlerstücke regelmäßig und weltweit an Museen verleihe und auch zukünftig zur Verfügung stellen sowie den Handel mit Kunstprodukten bedienen und Kunstausstellungen organisieren wolle. Zudem sei C. bereits im Besitz mehrerer Immobilien in China und biete ein umfangreiches Portfolio an Immobilien in China, den USA und Dubai an, welches er deutschen Investoren zum Kauf oder zur Vermietung anbieten wolle. Ähnliche allgemeine Ausführungen erfolgten im Rahmen Marktchancen des Konsumgütergeschäfts, die sich ebenfalls auf C. bezogen. Darin wurde ausgeführt, dass C. über persönliche langjährige Erfahrungen als Geschäftsführer mehrerer international tätiger Firmen sowie einen diplomierten Abschluss in Betriebswirtschaftslehre und langjährige Managementerfahrungen verfüge sowie Investor bei der Z. GmbH sei. Zudem biete L. weitreichende Wachstumschancen und es sei eine Erweiterung der bestehenden Geschäftstätigkeit möglich, mit der bereits bestehende Kontakte ausgebaut und neue Geschäftspartner gefunden werden könnten. Unter dem ebenfalls sehr kurz gehaltenen Unterpunkt der Zielgruppen wurden hinsichtlich der Lebensmittel mittelständische Familien in China, hinsichtlich der künstlerischen Gegenstände wohlhabende Kunden aus Behörden und Führungsebenen sowie Geschäftspartner zur Organisation von Ausstellungen in Form von Museen, Stiftungen und privaten Kunstsammlern, hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung wohlhabende Kunden sowie Kunden aus dem Mittelstand, die sich in Deutschland niederlassen wollen und hinsichtlich des Direktverkaufs ein breitgefächerter Kundenkreis mit unteren Mittelpreislagen genannt. Als Standort und Stammsitz wurde L. angeführt, wo bereits in der ... in L. Büroräume angemietet worden seien und eine gute Anbindung an die A4, dem ICE-Bahnhof in E. und dem Flughafen in F. bestünde. Unter dem Punkt des Umsetzungsplans wurde kurz dargelegt, dass die Umsetzung in der Anfangsphase ausschließlich durch C. erfolgen sollte, der seinen Lebensunterhalt aus Privatvermögen sowie aus Einnahmen seiner in China tätigen Firmen bestreiten könne. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter sollte sich nach der Entwicklung des Unternehmens und der Auftragslage richten. Etwaige Umsatzerwartungen oder Ähnliches wurden nicht angegeben.
Kurze Zeit später schloss die Angeklagte unter dem 01.07.2016 mit C. einen ab dem 07.08.2016 beginnenden, in deutscher Sprache verfassten Wohnraummietvertrag über Räumlichkeiten in der ... in L. für einen Mietzins in Höhe von monatlich 760,00 € zum Schein ab, damit dieser im Visa-Verfahren eine Meldeadresse vorweisen konnte. Gleichwohl kaufte C. im August 2016 mit notariellem Kaufvertrag von der Angeklagten die Immobilie „...“ in L. Ortsteil S. zum Preis von 50.000,00 €, die die Angeklagte Ende 2015 erworben und teilweise renoviert hatte.
Des Weiteren stellte die Angeklagte mit dem Briefkopf der Z. GmbH ein Zertifikat über einen angeblich von C.in der Zeit vom 07.08.2016 bis zum 25.08.2016 absolvierten Deutschkurs mit 152 Unterrichtseinheiten, datiert auf den 25.08.2016, aus, der die von der Angeklagten selbst nachgemachte Unterschrift der Zeugin Sch. als Lehrerin trug oder diese Unterschrift wurde von einer dritten Person im Auftrag der Angeklagten erstellt Neben der Unterschrift befand sich auch ein Stempel für Fokus Sprachseminare. Frau Sch., die die Angeklagte auf einer Informationsveranstaltung in L. kennenlernte, über das Projekt der Angeklagten froh war, diese unterstützen wollte und auch an der Besuchsreise nach China im Jahr 2015 teilnahm, sprach selbst kein chinesisch, erteilte gleichwohl für den Bruder der Angeklagten, C., ... und W. Deutschunterricht. Insgesamt erteilte sie pro Person ungefähr 30 solcher Deutschstunden. Hinsichtlich ... stellte sie auch selbst ein Zertifikat dafür aus. Den C. betreffend hatte sie jedoch kein entsprechendes Zertifikat ausgestellt und dieser hatte bei ihr auch nicht den Deutschunterricht in der im Schriftstück vom 07.08.2016 angegebenen Höhe besucht. Durch die spätere Vorlage dieses Dokuments vom 07.08.2016 im Visa-Verfahren wurde über die tatsächlich nicht vorhandenen Deutschkenntnisse des vormals Beschuldigten C. getäuscht.
Zu keinem Zeitpunkt fand - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. C. wollte vielmehr nur mit seiner „Geliebten“ ... (Fall Nr. 1 und Punkt II.2.a) in der Bundesrepublik Deutschland zusammenleben und dafür für sich und seine Geliebte einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland erlangen, was der Angeklagten vor Antragsstellung durch C. auch bekannt war. Gleichzeitig wollte er jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte den Gegenstand seiner dortigen Firmen für seine vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Mit diesen extra dafür angefertigten Unterlagen stellte C. mit einem am 20.09.2016 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfassten und in deutscher Sprache ausgefüllten Formular beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. Dabei machte er bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten mehrfach unzutreffende Angaben. So gab er in dem Antrag beim Zweck seines Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Import und Export von Lebensmitteln, Antiquitäten, künstlerische und kunsthandwerkliche Erzeugnisse und sonstige Waren sowie Erwerb, Vermietung und Verpachtung von Immobilien im In- und Ausland “ aufzunehmen. Als Referenz wurde die S. GmbH in der ... angegeben. C. gab zudem bewusst wahrheitswidrig an, dass er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte er aus, dass er am ... in L. wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus, machte er in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass er seit 2016 bereits dreimal nach Deutschland, L., gereist sei. Zum erlernten und ausgeübten Beruf wurden keine Angaben gemacht. Als beabsichtigte Dauer des Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 01.11.2016 bis 29.10.2021 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb C., obwohl er gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb er eine in deutscher, englischer und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderem einen deutschen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2016, in dem über das Projekt der Angeklagten und auch kurz über C. berichtet wurde sowie eine in chinesischer Sprache verfasste und übersetzte Meldekarte des ständigen Einwohner-Familienbuchs. Darüber hinaus auch einen in chinesischer Sprache verfassten und übersetzten Gewerberegisterauszug der S. GmbH in Shanghai, der C. als Inhaber ausweist und unter Gewerbe ausführt: Garten- und Landschaftsbau; Stuckarbeit und Innendekoration; Umweltschutztechnik; Haus- und Vermögensverwaltung; Unternehmensberatung; Investitionsberatung und -verwaltung; Gebäudeinnen- und -außenreinigung; Verkauf von Dingen des alltäglichen Bedarfs; Verkauf von Lebensmitteln und Textilien; Verkauf von Büroartikeln; Verkauf von Küchengeräten; Gastronomiegewerbeleitung. Zudem findet sich ein Lebenslauf in deutscher Sprache sowie in chinesischer Sprache verfasste und übersetzte Abschlusszeugnisse. Aus dem Lebenslauf geht hervor, dass C. im Jahr 2004 einen Bachelor in Betriebswirtschaftslehre erworben habe und seit 2009 Gründer und Vorstandsvorsitzender der S. Group Shanghai sei. Zuvor sei er Gründer und Geschäftsleiter der M. GmbH Shanghai sowie davor Angestellter im L. Supermarkt gewesen. Ferner waren dem Antrag das seitens der Angeklagten hergestellte Sprachzertifikat, der Nachweis der Registereintragung sowie ein Vorschlag für ein persönliches A. Vorsorge-Konzept und eine private Krankenversicherung der A. Versicherung beigefügt.
Die Auslandsvertretung in Shanghai leitete den Antrag im September 2016 zwecks Erteilung der Zustimmung nach § 31 AufenthV an die Ausländerbehörde des Wartburgkreises über das Bundesverwaltungsamt weiter und wies im Rahmen der besonderen Anmerkungen darauf hin, dass C. kein Englisch spreche. Er habe zudem zwar angegeben, dass er während eines längeren Aufenthalts in Deutschland einen Deutschkurs besucht habe, könne aber lediglich „Guten Tag“ sagen und verstehe selbst einfachste Fragen nicht. Die von der Z. GmbH in L. ausgestellte Bescheinigung zum absolvierten Sprachunterricht erscheine daher höchst unglaubwürdig. Demnach habe der C. innerhalb von 18 Tagen im August insgesamt 152 Stunden Deutsch Einzelunterricht erhalten. Dies würde bedeuten, dass er ohne die Berücksichtigung von Wochenenden täglich 8,5 Stunden und bei freien Wochenenden sogar mehr als 10 Stunden täglich absolviert habe. Auch darüber hinaus habe er im Schaltergespräch viele widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er gesagt, dass er sich sieben bis acht Monate im Jahr in China aufhalten werde, da er auch in China eine Firma besitze. Als er dann erklärt bekommen habe, dass er dann für seine Geschäftsreisen nach Deutschland ein bereits vorhandenes und bis 2018 gültige Schengenvisum nutzen könne, habe er sich korrigiert und angegeben, er werde die nächsten zwei bis drei Jahre in Deutschland wohnen und in der chinesischen Firma Prokurist sein. Ferner gab er entgegen dem vorgelegten Businessplan im Schaltergespräch an, eine kleine Akkupunkturpraxis in Deutschland aufbauen zu wollen. Als ihm erläutert worden sei, dass man in Deutschland in vielen medizinischen Berufen eine deutsche Qualifikation oder Zulassung benötige, habe er erklärt, dass er auch Masseur sei. Er habe diese Tätigkeit auch während des vergangenen Aufenthalts im Sommer bereits in Deutschland ausgeübt. Zum deutschen Markt oder möglichen Kunden/Geschäftspartnern in Deutschland konnte er hingegen nichts sagen. Aufgrund dieser Angaben teilte das Generalkonsulat mit, dass es beabsichtige, den Antrag wegen mangelnder Plausibilität abzulehnen. Sollte C. tatsächlich ein Geschäft in Deutschland aufbauen wollen, könne er dies nach der Einschätzung des Generalkonsulats auch mit dem vorhandenen Schengenvisum tun.
Die Ausländerbehörde folgte den Ausführungen in der Vorabinformation hinsichtlich der mangelnden Plausibilität des Visumsantrags und erteilte in einer Mitteilung vom 18.11.2016 die Zustimmung nach § 31 AufenthV nicht. Kurze Zeit später wurde der Visumsantrag am 01.12.2016 durch die Auslandsvertretung abgelehnt.
Am 23.07.2018 beantragte C. sodann ein später erteiltes MULT C-Schengenvisum für Geschäftszwecke für die Dauer von fünf Jahren (vom 28.07.2018 bis zum 27.07.2023). Dem Antrag beigefügt war eine erneute Einladung B. s vom 12.07.2018, in der sich der Bürgermeister für die Erteilung eines Multivisums aussprach. Zudem war eine in deutscher und chinesischer Sprache verfasste Arbeitsbescheinigung beigefügt, aus der sich ergab, dass C. seit 2009 Geschäftsführer der S. Group Ltd. mit einem jährlichen Einkommen in Höhe von 1.000.000,00 RMB sei. Darüber hinaus waren noch Kontoauszüge des C., Passkopien und ein Versicherungsnachweis beigefügt.
Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte beziehungsweise eine der ihr zuzuordnenden Gesellschaften von C. mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten aufgrund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Migrationsvertrags.
bb.
Im Januar 2019 erkundigte sich die Bundespolizei bei der Ausländerbehörde des Wartburgkreises hinsichtlich des Visa-Antrags des C.. Sodann nahm die Bundespolizei Kontakt zur Auslandsvertretung in Kanton auf und es erfolgte ein Informations- und Datenaustausch hinsichtlich der bei der Auslandsvertretung in Kanton gestellten Visaanträge mit Bezug nach L. und zur Angeklagten. Im Mai 2019 übersandte darüber hinaus die Ausländerbehörde eine Aktenkopie zu C. an die Bundespolizei.
Im Rahmen des späteren Ermittlungsverfahrens wurden bei der Angeklagten der Wohnraummietvertrag vom 01.07.2017 sowie das seitens der Angeklagten hergestellte Sprachzertifikat aufgefunden. Im Rahmen der späteren Finanzermittlungen konnten jedoch hinsichtlich des C.keine Mietzahlungen festgestellt werden. Darüber hinaus wurde ein Entwurf eines Grundstückskaufvertrags zwischen der Angeklagten und dem ehemaligen Eigentümer über das Grundstück am ... in S. zum Preis von 16.000,00 € vom 01.12.2015 aufgefunden.
Eine Vernehmung des vormals Beschuldigten C. selbst durch die Polizei erfolgte nicht.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass durch C. unrichtige Angaben gemacht wurden, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Anstiftung hierzu sei maßgeblich von der Angeklagten im Rahmen ihrer Geschäftsgebaren „Migration durch Investition“ ausgegangen. Insbesondere seien ein gefälschtes Sprachzertifikat vorgelegt und beim Interview mit der Auslandsvertretung widersprüchliche Angaben gemacht worden. Auffällig sei zudem ein für die Angeklagte finanziell vorteilhafter Immobilienerwerb des C. von der Angeklagten. Ferner sprächen für die fehlende ernsthafte Absicht der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit die Erkenntnisse aus der TKÜ-Überwachung und der Chatauswertung.
j. Fall Nr. 10 (Fallakte 13) - S., X.
aa.
Die vormals Beschuldigte S. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 07.10.2015, initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 29.10.2015 und dem 04.11.2015 mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum erstmals nach Deutschland ein und gründete unter Mithilfe der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihr und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags mit Urkunde Nr. K 1230/2015 des Notars ... in E. am 03.11.2015 die B. GmbH mit Geschäftssitz in der ..., L.. Da S. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war, fungierte die Angeklagte als Dolmetscher. Gleichwohl verzichtete S. auf eine schriftliche Übersetzung. Gegenstand der GmbH sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Betrieb von Mehrwertdiensten in Telekommunikationsnetzen, insbesondere das Anbieten von Spielesoftware im Internet sowie für mobile Endgeräte, und der Import/Export von Nahrungsgütern und Kosmetika sein. Das Stammkapital wurde auf 25.000,00 € festgesetzt und in hälftiger Höhe am 27.11.2015 durch die Angeklagte eingezahlt. S. wurde zudem als Geschäftsführerin bestellt und die Gesellschaft am 03.03.2016 in das Handelsregister eingetragen. Darüber hinaus schloss die Angeklagte mit S. einen in deutscher Sprache verfassten ab dem 01.11.2015 beginnenden Büroraummietvertrag über Räumlichkeiten in der ... in L. für einen Mietzins in Höhe von monatlich 480,00 € zum Schein ab, damit diese im Visa-Verfahren eine Meldeadresse vorweisen konnte.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben durch die Angeklagte ein kurzer und in deutscher Sprache verfasster Businessplan erstellt. Dieser umfasste zunächst die Unternehmensdaten, aus denen unter anderem hervorging, dass die Stammeinlage durch S. „zu 100% getätigt“ worden sei. Sodann erfolgten zum Unternehmenskonzept sehr allgemeine Ausführungen hinsichtlich einzelner Geschäftsfelder, ohne konkreten Bezug zur GmbH der S.. Im Rahmen der Zielgruppen wurden als wichtigste Kunden für Spielesoftware sowohl chinesische als auch deutsche junge Leute aus dem Mittelstand genannt, für Lebensmittel als wichtigster Abnehmer mittelständische Familien und für den Direktverkauf ein breitgefächerter Kundenkreis mit unteren Mittelpreislagen. Unter dem Punkt Standort wurde angegeben, dass zum Zweck des direkten Kontakts mit Kunden bereits Büroräume in der ... angemietet worden seien und L. über eine gute Anbindung zur A4, zum ICE-Bahnhof in E. und zum Flughafen in F. verfüge. Im Bereich der Umsetzungsplanung wurde ausgeführt, dass der genaue Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit von der Genehmigung eines nationalen Visums abhänge. S. wolle ihren Lebensmittelpunkt gerne nach Deutschland verlagern, da sie hier wesentlich bessere Chancen für ihre freie Geschäftsentfaltung sehe. Gemeinsam mit anderen chinesischen Unternehmern/Händlern wolle sie in L. in Kooperation ein chinesisches Handelszentrum aufbauen. In der Anfangsphase sollte die Umsetzung des Unternehmenskonzepts allein durch S. erfolgen, die ihren Lebensunterhalt aus einen entsprechenden Privatvermögen sowie weiteren Einnahmen aus ihrer in China tätigen Firma bestreiten werde. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter werde sich nach der Unternehmensentwicklung und der Auftragslage richten.
Zu keinem Zeitpunkt fand jedoch - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es S. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich zu erhalten. Gleichzeitig wollte sie jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte ihre dortige Tätigkeit als Vorlage für ihre vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Mit diesen extra dafür hergestellten Unterlagen stellte S. beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Peking einen am 01.09.2016 unterschriebenen, in deutscher und englischer Sprache verfassten und in deutscher Sprache ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG. Dabei machte sie bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten mehrfach unzutreffende Angaben. So gab sie einerseits beim Zweck ihres Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Geschäftsführerin der B. GmbH“ aufzunehmen zu wollen, wofür als Referenz die B. GmbH in der ... angeben wurde. Anderseits gab S. bewusst wahrheitswidrig an, dass sie ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte sie aus, dass sie in der ... in L. wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus, machte sie in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass sie 2015 bereits einmal in Deutschland, L., gewesen sei. Zum erlernten und ausgeübten Beruf gab sie an „Generaldirektorin der S. GmbH“. Als beabsichtigte Dauer des beantragten Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 28.09.2016 bis 09.2021 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb sie, obwohl sie gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb sie eine in deutscher, englischer und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderem einen Registerauszug, einen Kontoauszug, aus dem sich die Einzahlung des hälftigen Stammkapitals durch die Angeklagte ergab, der ab dem 01.11.2015 beginnende Mietvertrag, eine in chinesischer Sprache mit deutscher Übersetzung verfasste Meldekarte des ständigen Einwohner-Familienbuchs und ein Vorschlag für die private Krankenversicherung der Allianz Versicherung. Zudem war eine Sprachbescheinigung beigefügt, durch die bescheinigt wird, dass S. „vom 20.07.2016 bis heute an unserer Universität an A1-A2 Deutschkurs (Wochenendkurs) teilgenommen und schon 30 Unterrichtsstunden Deutsch gelernt hat“. Die Bescheinigung ist mit einem Stempel versehen, eine Unterschrift und ein Datum fehlen jedoch. Ferner befanden sich verschiedene Nachweise der S. in chinesischer und teilweise übersetzter deutscher Sprache. Aus den deutschen Übersetzungen ergibt sich, dass S. ein Bachelor-Studium in einer Hochschule am „Institut für Journalistikan“ im Jahr 2006 erfolgreich absolviert habe. Daneben findet sich auch eine in deutscher Sprache verfasste Arbeitsbestätigung vom 26.08.2016 der S. GmbH, laut der S. „von 2012 bis heute in unserer Firma als Geschäftsführerin mit einem jährlichen Einkommen von 1 Million RMB angestellt“ sei. Die Firma genehmige die Reise im September/Oktober 2016 und bewahre ihr Amt „bis das Ende der Ferien“. Hinsichtlich der S. GmbH finden sich zudem eine Gewerbelizenz, ein Unternehmensüberblick, eine Satzung und eine Ernennung zum Geschäftsführer. In der Gewerbelizenz und der Satzung wird als Geschäftsbranche angegeben: „Informationsservice im Internet (abgesehen von Nachrichten, Verlagswesen, Erziehung, ärztliche Behandlung und gesundheitliche Betreuung und BBS; Mehrwertdiensten (abgesehen von Informationsservice bei Telefon und Informationsservice im Internet), (Gewerbelizenz von Mehrwertdiensten ist gültig bis 29. August 2019); Entwicklung, Überlassung, Ausbildung, Service von Informationstechnik; Informationsberatung (abgesehen von Vermittlungsservice); Organisation von kulturelle und kunstvolle Austauschaktivitäten; Übernehmen von Rechnernetzprojekten; Entwerfen und Zeichnen von Bildern und Texten; Übernehmen von Ausstellungen; Innendekoration. (Die Projekte, die gesetzlich zu genehmigen sind, entwickeln sich entsprechend dem genehmigten Inhalt nach der Genehmigung der relevanten Behörde.)“ Im Unternehmensüberblick wird zudem konkretisierend erörtert, dass die S. GmbH ein „Spitzenunternehmen“ mit Handyspielen, Handylesen, drahtloser Musik, digitaler ermächtigter Übertragung und der Entwicklung von digitalen Produkten als Haupttätigkeit und mit Inhalt und Vertreibung als kombinierte Tätigkeit sei. Das Stammkapital betrage 10 Millionen RMB und das Unternehmen verfüge über 100 Angestellte. Aus der Satzung ergibt sich zudem, dass S. hälftig an der S. GmbH beteiligt sei und entsprechend der Ernennungsurkunde im Jahr 2015 zur Geschäftsführerin ernannt wurde.
Bereits am 01.09.2016 übermittelte die Auslandsvertretung in Peking den Antrag über das Bundesverwaltungsamt an die Ausländerbehörde zur Einholung der Zustimmung nach § 31 AufenthG.
Am 19.06.2017 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesverwaltungsamt mit, dass die Zustimmung nach § 31 AufenthV nicht erteilt werde. So sei die Stammeinlage - anders als im Unternehmenskonzept angegeben - nur zur Hälfte eingezahlt worden und die Einzahlung durch die Angeklagte und nicht S. erfolgt. Zudem hätte der Unternehmensplan nur eine sehr geringe Aussagekraft und lasse keine Rückschlüsse aus die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsfelder zu. Ferner glichen die Ausführungen in diesem Businessplan anderen eingereichten Businessplänen, teilweise seien die Pläne sogar identisch. Zudem seien einige Passagen des Plans aus öffentlich zugänglichen Artikeln ohne Angabe der entsprechenden Quelle entnommen. Des Weiteren fehle ein Geschäftsführeranstellungsvertrag und die Angaben zur Personalplanung seien widersprüchlich. Insgesamt sei anhand des vorgelegten Plans eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 21 AufenthG nicht möglich. Darüber hinaus seien auch die durch die Ausländerbehörde gerichteten Fragen nicht oder nur unzureichend durch die Antragstellerin beantwortet worden. Des Weiteren fehlten auch weitere Angaben, wie zum Beispiel konkrete Angaben zu deutschen Firmen hinsichtlich beabsichtigter Geschäftskontakte sowie zum geplanten Handelszentrum. Schließlich sei auch ein nachgereichter Planungsbericht aus dem Jahr 2017 nicht viel aussagekräftiger und fehlerhaft. Zudem sei dieser Planungsbericht fast inhaltsgleich mit einem anderen in der Ausländerbehörde vorgelegten Planungsbericht einer anderen chinesischen geschäftsführenden Gesellschafterin einer ebenfalls unter gleicher Adresse angesiedelten GmbH. Unstimmigkeiten bestünden ferner dahingehend, dass von Zukunftsprognosen für das Jahr 2016 gesprochen werde, dieser Zeitraum aber bereits in der Vergangenheit liege und daher - sofern tatsächlich bereits geschäftliche Aktivitäten entfaltet worden seien - diese unproblematisch belegt hätten werden können, was aber nicht erfolgt sei. Zudem bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrags und dessen Vollziehung. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die in Deutschland gegründete GmbH nur ein vorgeschobenes Mittel zur Erlangung eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland sei. Ein nationales Visum wurde in der Folge nicht erteilt.
Am 08.05.2018 beantragte S. erneut ein später erteiltes MULT C-Schengenvisum für den Zeitraum vom 15.05.2018 bis zum 04.06.2018. Dabei gab sie an, dass ihre derzeitige berufliche Tätigkeit „Selbstständig, Freiberufler“ sei und nannte als Arbeitgeber die S.GmbH in China. Dem Antrag ging erneut eine seitens der Angeklagten initiierte Einladung des B. vom 04.04.2018 voraus, in der dieser angab, mit S. über ihr Investitionsvorhaben in L. sprechen zu wollen.
Am 16.05.2018 kam es zum notariellen Auflösungsbeschluss der B. GmbH, bei dem die Angeklagte erneut als Dolmetscherin auftrat.
Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte beziehungsweise eine der ihr zuzuordnenden Gesellschaften von S. mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten aufgrund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Migrationsvertrags. Die Angeklagte veranlasste des Weiteren, als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto der B. GmbH eingetragen zu werden, so dass sie uneingeschränkten Zugang auf das eingezahlte hälftige Stammkapital in Höhe von 12.500,00 € hatte. Im Rahmen des Migrationsvertrags zahlte S. an die Angeklagte im Zusammenhang mit einer Immobilie eine Million RMB. Um welche Immobilie es genau ging und ob bereits ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden war, konnte nicht geklärt werden. Da S. jedoch nicht an dem Immobilienerwerb festhielt, verlangte sie von der Angeklagten 700.000,00 RMB zurück, die die Angeklagte ihr nach und nach zurücküberwies. 300.000,00 RMB mussten hingegen nicht - entsprechend des Vertragstexts der Migrationsverträge der Angeklagten, die eine Vertragsstrafe von 30% bei Nichtdurchführung des beauftragten Immobilienerwerbs vorsehen, zurückgezahlt werden, weil S. nicht an dem Erwerb festhielt.
Auch hinsichtlich der Rückabwicklung der Firma der S. sollten durch die Angeklagte Zahlungen an S. erfolgen. Da diesbezüglich Probleme auftauchten, richtete die Angeklagte im Einverständnis mit S. im August 2018 ein Sparbuch ein, auf welches sie 22.000,00 € einzahlte. Im Jahr 2019 lieh sich die Angeklagte von S. genau diesen Betrag in Höhe von 22.000,00 € und zahlte ihn auf eines ihrer Konten ein. Ob dies im Einverständnis mit S. erfolgte, konnte nicht geklärt werden.
Im Rahmen des Internetauftritts der W. GmbH wurde S. hingegen als ein Erfolgsbeispiel dargestellt. Diese sei sehr glücklich über den reibungslosen Erhalt eines Aufenthaltstitels durch die Zusammenarbeit mit der Z. GmbH.
bb.
Im März 2019 übersandte die Auslandsvertretung in Peking der Bundespolizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagte einen Antrag auf ein Schengenvisum für die Zeit vom Mai bis Juni 2018 der vormals Beschuldigten S.. Im Rahmen der vorliegenden Hauptverhandlung wurde sodann durch die Zeugin G. der Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums nebst Anlagen der S. sowie der Stellungnahme der Ausländerbehörde an das Gericht übergeben.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde das in deutscher Sprache verfasste Dokument mit dem Titel „Miete von L.“ aufgefunden, in diesem wurde hinsichtlich der B. GmbH angegeben; „1 Büro, 22 M², 200€“. Zudem wurde ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf aufgefunden. Aus dieses ergab sich, dass S. über ein monatliches Einkommen von 100.000,00 Yuan verfüge und seit 2010 bei der S. LTD als Manager angestellt gewesen sei. Im Rahmen der Ausbildung wurde hingegen angegeben, dass sie von 2002 bis 2006 an der R. Universität China das Fach Journalist belegt habe. Zudem wurde eine von der Email-Adresse der Angeklagten versendete Mail an die Botschaft in Peking zur Vereinbarung eines Termins in der Kategorie Schengen für den 09.11.2015 aufgefunden. Des Weiteren wurden auch mehrere in deutscher Sprache verfasste E-Mails von Anfang November 2015 im Zusammenhang mit der Firmengründung der B. GmbH, die von einer der Angeklagten beziehungsweise ihrer Firma zuzurechnenden E-Mail-Adresse „...“ versendet wurden und mit „M.L., Z. GmbH, ... L.“ unterzeichnet waren, aufgefunden. Die erste E-Mail richtete sich an die IHK in Erfurt und hatte die Abfrage des geplanten Firmennamens zum Inhalt. Die zweite Mail war an den Notar ... adressiert und übermittelte die Daten für die Firmengründung. Die dritte E-Mail richtete sich an die Wartburgsparkasse und umfasste die Eröffnung eines Firmenkontos. Ferner fand sich bei der Angeklagten der ab 01.11.2015 beginnende Büroraummietvertrag. Im Rahmen der späteren Finanzermittlungen konnten jedoch hinsichtlich der S. keine Mietzahlungen festgestellt werden. Zudem wurde bei ihr ein ausgedruckter Kontoauszug gefunden, auf dem sich die in chinesischer Sprache verfasste handschriftliche Notiz befand, dass eine Einzahlung in Höhe von 22.000,00 € von der S. geliehen war.
Ferner wurden zwei Chatverläufe zwischen der Angeklagten und der ehemals Beschuldigten S. aufgefunden. Der erste erstreckte sich über einen Zeitraum von Juli bis August 2018 und handelte insbesondere davon, dass die Angeklagte an S. Geld zurückzahlen will/muss. S. sprach in diesem Zusammenhang von einer Erstattung bezüglich ihrer Firma. Am 27.07.2018 wollte die Angeklagte 40.000,00 € überweisen. Jedoch klappte dies nicht und es wurde vereinbart, dass die Angeklagte für S. ein Konto/Sparbuch anlegt und ihr das Geld überweist. Am 10.08.2018 übermittelte die Angeklagte an S. ein Formular, welches sie unterzeichnen und dann wieder einscannen sollte. Noch am gleichen Tag überwies die Angeklagte die 22.000,00 €. Zuletzt sagte die Angeklagte, dass sie den gesamten Betrag an sie überweisen könne, womit diese einverstanden war. Der zweite Chatverlauf erstreckte sich von September 2018 bis November 2019. In diesem teilte S. der Angeklagten Anfang September 2018 mit, dass sie Geld benötige, um einen Versicherungsagenten zu bezahlen. Daraufhin sagte die Angeklagte ihr eine Überweisung vor dem 25. September zu und teilte S. unter Beifügung eines Screenshots am 26. September mit, dass sie 400.000,00 RMB überwiesen habe. Anfang Dezember zählte S. auf, wofür sie der Angeklagten Geld bezahlt habe. Sie benennt eine Millionen RMB für die Wohnung/das Haus. Davon seien 300.000,00 RMB (vermutlich wegen Vertragsabbruch) von der Angeklagten einbehalten und 400.000,00 RMB zurückgezahlt worden. Die Angeklagte schulde ihr daher noch 300.000,00 RMB. Die Angeklagte antwortete daraufhin, dass noch nicht alle Bereiche der Firma abgeschlossenen seien und sie versuchen werde, an S. am nächsten Tag 100.000,00 RMB zu zahlen. Eine entsprechende Zahlung wurde durch zwei Screenshots belegt. Im Jahr 2019 fragte S. im August für ihre Schwester an, ob die Angeklagte noch in der Partnervermittlung tätig sei. Dies wurde durch die Angeklagte bejaht und sie führte aus, dass sie dafür 20.000,00 RMB berechne. Im November 2019 überwies die Angeklagte der S. nach vorangegangenen Streitigkeiten insgesamt 110.000,00 RMB. Die Angeklagte hatte zuvor behauptet, dass es noch anstehende Betriebskosten gäbe, worauf ihr S. entgegnete, dass sie den Immobilienkaufpreis, abgesehen von 300.000,00 RMB, die sie einbehalten habe, ohne Wenn und Aber an sie zurückzugeben habe. Die 22.000,00 €, die die Angeklagte im Namen der S. auf ein Sparbuchkonto eingezahlt habe, gelte als Rückerstattung der Firmengründungskosten. Abschließend wies S. die Angeklagte darauf hin, dass beim nächsten Mal noch 90.000,00 RMB zu überweisen seien.
Eine Vernehmung der vormals Beschuldigten S. selbst durch die Polizei erfolgte nicht.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass es sich bei der B. GmbH um eine der ersten GmbH-Gründungen im Zusammenhang mit der Angeklagten in L. gehandelt hat. Warum im Jahr 2018 die Löschung der GmbH beantragt wurde, sei unklar. Jedenfalls habe S. an die Angeklagte insgesamt eine Millionen RMB gezahlt, wovon sie 700.000,00 RMB zurückverlangt habe. 300.000,00 RMB habe die Angeklagte als eine Art Vertragsstrafe einbehalten. Auf der chinesischen Internetseite der W. GmbH habe die Angeklagte zudem Werbung mit S. gemacht, als ein Erfolgsbeispiel für den reibungslosen Erhalt eines Aufenthaltstitels durch die Zusammenarbeit mit der Z. GmbH.
k. Fall Nr. 11 (Fallakte 14) - L., G.
aa.
Der jüngere Bruder der Angeklagten und vormals Beschuldigte L. reiste zwischen dem 18.09.2015 und dem 08.12.2015 mit einem C-Schengenvisum nach Deutschland ein und gründete unter Mithilfe der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihm und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags mit Urkunde Nr. 1409/2015 des Notars ... in S. am 21.10.2015 die B. GmbH mit Geschäftssitz in L., .... Dabei fungierte die Angeklagte als „Dolmetscherin“, da L. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, auf eine schriftliche Übersetzung wurde gleichwohl durch ihn verzichtet. Gleiches galt für die notarielle Anmeldung zum Handelsregister. Gegenstand des Unternehmens sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Import und Export von Nahrungsgütern, Kosmetik und Drogerieartikeln sein. Das Stammkapital wurde mit 25.000,00 € festgesetzt und zur Hälfte noch im selben Monat eingezahlt. L. wurde zum Geschäftsführer bestellt und unter dem 22.08.2016 ein ebenfalls in deutscher Sprache verfasster sowie ab dem 01.06.2016 beginnender Geschäftsführervertrag zwischen ihm und der Gesellschaft abgeschlossen. Durch diesen wurde L. verpflichtet, seine volle Arbeitskraft sowie sein ganzes Wissen und Können in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Als Vergütung war zunächst ein monatliches Einkommen von monatlich 1.200,00 € brutto für das Jahr 2016 vorgesehen, das sich bis zum Jahr 2018 auf 2.000,00 € brutto steigern sollte. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgte sodann am 11.11.2015.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben durch die Angeklagten ein kurzer Businessplan in deutscher Sprache erstellt. Dieser umfasste zunächst die Unternehmensdaten, aus denen unter anderem hervorging, dass die Stammeinlage durch den L. „zu 100% getätigt“ worden sei. Zudem wurde hinsichtlich des L. ausgeführt, dass er seit Beginn seiner Berufstätigkeit selbstständiger Unternehmer sei. Seit 2012 betreibe er in W. in China sehr erfolgreich ein Restaurant, in dem unter anderem auch deutsche Speisen und Getränke angeboten würden. Aufgrund der steigenden Nachfrage habe er sich entschieden, die B. GmbH zu gründen, deren Gegenstand der Import und Export von Nahrungsgütern und Kosmetikartikeln sei, die er in seiner Geschäftsstelle in W. vertreiben wolle. Er habe sich bewusst für L. entschieden, da das entstehende kleine Handelszentrum mit anderen Geschäftsleuten die Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung und Kontaktvermittlung biete. L. beantragte ein nationales Visum, damit er seiner Geschäftstätigkeit in Deutschland langfristig nachgehen könne. Gleichwohl beabsichtige er weiterhin sein Restaurant in W. zu betreiben, welches seinen Lebensunterhalt sichere bis die B. GmbH ausreichend Gewinn erwirtschafte. L. verfüge über ein ausreichendes privates Grundkapital, um seinen Unternehmensaufbau und Lebensunterhalt in Deutschland zu finanzieren. Er wolle seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen, da er dort hinsichtlich seiner Geschäftstätigkeit eine sicherere und planbarere Zukunft als in China sehe. Sodann erfolgten sehr allgemeine Ausführungen hinsichtlich der Geschäftsfelder, ohne dass jedoch ein konkreter Bezug zur GmbH des L. hergestellt wurde. Vielmehr wird im letzten Satz von der B. GmbH gesprochen. Im Rahmen der Zielgruppen wurden sodann als wichtigste Kunden für Nahrungsgüter junge mittelständische Familien aus China angegeben, für Kosmetiksalons als wichtigste Abnehmer Privatkunden der Mittelschicht und für den Direktverkauf ein breitgefächerter Kundenkreis mit unteren Mittelpreislagen. In der Anfangsphase sollte die Umsetzung des Unternehmenskonzepts allein durch L. erfolgen. Für den Marktzugang biete das eigene Restaurant in W. beste Voraussetzungen, da dort ein Direktverkauf der angebotenen Speisen und Getränke erfolgen könne. Weitere Kunden sollten durch einen entsprechenden Internetauftritt, Telefonakquise und Messeteilnahmen gewonnen werden. Zwar berge der Handel im asiatischen Raum einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit Zollgebühren, doch folge die B. GmbH mit ihrer Geschäftsidee dem Trend der deutschen Wirtschaft, den man dem Jahreswirtschaftsbericht 2016 des Bundesministers für Wirtschaft entnehmen könne. Daran anschließend erfolgte ein langes Zitat aus diesem Bericht.
Des Weiteren stellte die Angeklagte mit dem Briefkopf der Z. GmbH ein Zertifikat über einen angeblich vom vormals Beschuldigten L. in der Zeit vom 25.06.2016 bis zum 25.08.2016 absolvierten Deutschkurs mit 152 Unterrichtseinheiten, datiert auf den 25.08.2016, aus, der die von der Angeklagten selbst nachgemachte Unterschrift der Zeugin Sch. als Lehrerin trug oder diese Unterschrift wurde von einer dritten Person im Auftrag der Angeklagten erstellt. Neben der Unterschrift befand sich auch ein Stempel für Fokus Sprachseminare. Frau Sch. erteilte zwar zeitweise Deutschunterricht für einige der Kunden der Angeklagten, an dem auch L. für einige Stunden teilnahm, und stellte zumindest hinsichtlich der ... auch ein entsprechendes Zertifikat aus. Jedoch hatte L. bei ihr nicht Deutschunterricht in der angegebenen Höhe besucht, da sie dem L. maximal 30 Stunden erteilt hatte, und Frau Sch. hatte ihm auch ein entsprechendes Zertifikat zu keiner Zeit ausgestellt. Dieses angebliche Zertifikat war ihm von der Angeklagten, seiner Schwester, zwecks Gebrauch zur Visumserteilung zur Verfügung gestellt. Durch die spätere Vorlage dieses Dokuments im Visa-Verfahren wurde über die tatsächlich nicht vorhandenen Deutschkenntnisse des vormals Beschuldigten L. getäuscht.
Zu keinem Zeitpunkt fand - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es L. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich zu erhalten, was der Angeklagten vor Antragsstellung durch L. auch bekannt war. Gleichzeitig wollte er jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte den Gegenstand seiner dortigen Firmen für seine vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Die Angeklagte schloss ferner mit L. am 15.08.2015 einen in deutscher Sprache verfassten Geschäftsraummietvertrag für Räumlichkeiten in der ... zum Schein ab, der am 01.09.2015 beginnen sollte, um eine Anschrift für die GmbH vorweisen zu können. Als Grundmiete waren 660,00 € und als Nebenkosten sowie sonstige Kosten insgesamt 140,00 € vorgesehen. Zudem schlossen die beiden am 01.08.2016 einen in deutscher Sprache verfassten Wohnraummietvertrag über Räumlichkeiten in der ... in L. zum Schein ab, damit dieser eine Meldeadresse im Visa-Verfahren vorweisen konnte. Das Mietverhältnis sollte am gleichen Tag zu laufen beginnen und der monatliche Mietzins 560,00 € betragen.
Mit diesen extra dafür hergestellten Unterlagen stellte L., der über ein weiteres vom 30.05.2016 bis zum 29.05.2017 gültiges MULT C-(Besuchs-)Schengenvisum verfügte, mit einem am 30.08.2016 unterschriebenen, in deutscher und englischer Sprache verfassten und in deutscher ausgefüllten Formular einen Visumsantrag für ein nationales Visum gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1AufenthG bei der deutschen Botschaft in Peking. Dabei machte er bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten mehrfach unzutreffende Angaben. So gab er zunächst beim Zweck seines Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Geschaeftsfuehrer von B. GmbH“ aufzunehmen zu wollen. Als Referenzen wurde die B. GmbH in der ... angegeben. Darüber hinaus gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte er aus, dass er in der ... in L. wohnen werde. Ferner führt er wahrheitswidrig aus, dass er noch nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen beziehungsweise abschoben worden sei. Über diese unrichtigen Angaben hinaus machte er in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass er bereits dreimal in Deutschland, C. und L., gewesen sei. Zum erlernten und ausgeübten Beruf gab er an „Manager L. GmbH, W. City“. Als beabsichtigte Dauer des beantragten Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 2019 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb L., obwohl er gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb er eine in deutscher, englischer und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderem einen Handelsregisterauszug, einen Kontoauszug hinsichtlich der hälftig eingezahlten Stammeinlage sowie einen Vorschlag für eine private Krankenversicherung und eine private Rente der A. Versicherung. Zudem fanden sich ein in chinesischer Sprache mit deutscher Übersetzung verfasster Nachweis zu der chinesischen Firma W. G. GmbH, einem mittelständischen Gastronomiegewerbe, deren Anteile zu 20% L. und zu 80% die Angeklagte hielten und deren gesetzlicher Vertreter L. war. Des Weiteren war ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf beigefügt, aus dem sich zunächst ergab, dass L. über keine Ausbildung und kein Studium verfügte. Nach Abschluss der Oberschule habe er bis zum Jahr 2000 selbstständig in einem landwirtschaftlichen Betrieb in W. gearbeitet und danach für fünf Jahre als Chefkoch in einem Restaurant in W.. Im Anschluss daran sei er von 2006 bis 2010 als Spezialitätenkoch im Restaurant „...“ in C. in Bayern tätig gewesen und danach als Geschäftsführer der L. GmbH in W. (Gastronomiegewerbe und Import deutscher Lebensmittel, Spirituosen, Babynahrung und anderer Warenartikel).
Unter dem 14.09.2016 wurde der Antrag durch das Bundesverwaltungsamt an die Ausländerbehörde des Wartburgkreises zur Zustimmungserteilung nach § 31 Abs. 1 AufenthV weitergeleitet. Dabei wurde unter anderem mitgeteilt, dass keine deutschen oder englischen Sprachkenntnisse bestünden.
Mit Schreiben vom 27.07.2017 verweigerte die Ausländerbehörde ihre Zustimmung. Dies wurde zunächst damit begründet, dass unklar sei, wer die seitens des L. eingereichten Übersetzungen erstellt habe. Zudem wurde darauf verwiesen, dass L. in seinem im Rahmen des Antrags vorgelegten Lebenslauf angegeben habe, dass er von 2005 bis 2010 in C. als Koch tätig gewesen sei. Tatsächlich habe er jedoch erst 2006 erfolgreich ein entsprechendes Visum beantragt und Anfang 2007 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Diese sei jedoch - infolge einer Kündigung bei seiner Arbeitsstelle und Abholung von dort durch die Angeklagte - bereits kurze Zeit später wieder durch einen (an die damalige Adresse der Angeklagten zugestellten) Bescheid erloschen und L. zur Ausreise aufgefordert worden. Die beiliegende Grenzübertrittsbescheinigung sei nicht zurückgesandt worden und entsprechende Aussagen der Angeklagten - gegen die ebenso wie gegen L. selbst Strafanzeige erstattet wurden - seien nicht überprüfbar gewesen. Darüber hinaus sei der vorgelegte Businessplan unzureichend, zumal dieser einem anderen - im Zusammenhang mit der Angeklagten stehenden - eingereichten Businessplan, dem der B. GmbH, entspreche. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die „chinesische Firma“ zum überwiegenden Anteil der Angeklagten gehöre und nicht dem L. selbst. Zudem stimmten die Angaben in den Nachweisen zu der chinesischen Firma des L. nicht mit den Angaben im Lebenslauf, die deutlich weitreichender hinsichtlich deren Geschäftsumfangs seien, überein. Insgesamt bestehe die Annahme, dass mit dem vorliegenden Visumsantrag wiederholt der Versuch unternommen werde, dass dem Antragsteller über seine GmbH ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland mit Hilfe seiner Schwester vermittelt werde.
Infolge dessen erfolgte die Mitteilung durch das Bundesverwaltungsamt vom 08.06.2017, dass durch die Auslandsvertretung am gleichen Tag der Visumsantrag abgelehnt wurde. Gleichwohl erhielt L. ein weiteres vom 13.12.2017 bis zum 12.12.2022 gültiges MULT C-Schengenvisum (zu Besuchszwecken). Diesbezüglich ergibt sich aus den Visa-Daten, dass hinsichtlich der Beschäftigung bei Beruf „leitendender Angestellter eines Unternehmens“ und beim Namen des Arbeitgebers „W. Business“ hinterlegt war.
Im Zusammenhang mit den Hilfestellungen und den Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten fanden sich bei der Angeklagten Rechnungen, die von der Z. GmbH an L. und die B. GmbH adressiert waren. Ob diese tatsächlich gestellt und beglichen wurde, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des § 21 AufenthG erhielt die Angeklagte beziehungsweise eine der ihr zuzuordnenden Gesellschaften von L. jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten aufgrund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Migrationsvertrags. Soweit sich im Rahmen der späteren polizeilichen Durchsuchungen Rechnungen, die von der Z. GmbH an L. und seine Firma adressiert waren, fanden, konnte nicht festgestellt werden, ob diese tatsächlich gestellt und beglichen wurden. Die Angeklagte veranlasste weiter, dass sie als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto der B. GmbH eingetragen wurde, sodass sei uneingeschränkten Zugriff auf das eingezahlte hälftige Stammkapital in Höhe von 12.500,00 € hatte.
bb.
Im Rahmen des gegen die Angeklagte geführten Ermittlungsverfahrens übermittelte die Auslandsvertretung in Peking auf Nachfrage der Bundespolizei die ihr vorliegenden Unterlagen hinsichtlich des vormals Beschuldigten L..
Durch die Bundespolizei erfolgte eine Auswertung der Ausländerakte des L. hinsichtlich seines früheren Aufenthalts in Deutschland ab 2006. Diesbezüglich habe er im Jahr 2006 einen längeren Aufenthalt als Spezialitätenkoch für ein Lokal in C. beantragt. Nachdem er ein entsprechendes Visum erhalten habe, sei er am 01.11.2006 nach Deutschland eingereist. Bereits wenige Zeit später habe er Anfang 2007 eine zuvor beantragte Aufenthaltserlaubnis für mehrere Monate erhalten. Einen Tag später sei es zur Kündigung in dem Lokal gekommen und L. sei durch die Angeklagte abgeholt worden. Danach habe er sich bei der Angeklagten aufgehalten. Obwohl kurze Zeit danach mit (an die damalige Adresse der Angeklagten zugestelltem) Bescheid vom 11.01.2007 des Landratsamts F. seine Aufenthaltserlaubnis erloschen war und L. - unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung - aufgefordert worden, das Bundesgebiet bis zum 20.01.2007 zu verlassen, sei er abtaucht. Die Angeklagte habe im Oktober 2007 bei einer Durchsuchung ihres Hauses nach dem L. durch die Ausländerbehörde angegeben, dass L. Deutschland im Februar 2007 über Holland verlassen habe, ohne jedoch entsprechende Nachweise dafür vorzulegen. Im Gegensatz zu diesen Angaben der Angeklagten habe jedoch im April 2007 ein Restaurantbesitzer aus W. angefragt, ob er L. in seinem Restaurant beschäftigen könne. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen L. und die Angeklagte seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aus denen hierzu von der Bundespolizei ausgewerteten Unterlagen ergab sich zudem, dass L. bereits in den aus dieser Zeit vorliegenden Unterlagen in einem am 16.05.2006 unterschriebenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nebst Anlagen sowie einem am 03.11.2008 unterschriebenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nebst Anlagen in den Anträgen sowie den beigefügten Anlagen unterschiedliche sowie auch von späteren Angaben abweichende Angaben gemacht hat. So hatte er in ersterem - im Gegensatz zum letzterem - nicht angegeben, dass es bereits vor seiner beantragten Einreise einen Aufenthalt in Deutschland (vom 13.12.2005 bis 04.03.2006) gegeben habe. Darüber hinaus hatte L. im Rahmen seiner beigefügten Unterlagen des ersten Antrags angegeben, dass er Englisch spreche, zwischen 1987 und 1989 die W. Cooking School besuchte habe und von 1989 bis 2000 als (Assistenz) Koch und sodann erneut als Koch gearbeitet habe.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde bei der Angeklagten das in deutscher Sprache verfasste Dokument mit dem Titel „Miete von L.“ aufgefunden, in diesem wurde hinsichtlich der „B. GmbH“ angegeben; „2 Büro, 52 M², 400€“. Zudem wurde eine in deutscher Sprache verfasste Rechnung der Z. GmbH adressiert an die B. GmbH aufgefunden. Diese datierte auf den 06.08.2016 für „Reisekosten, Abholung, Unterbringung, Bewirtungskosten, Notar, Businessplan, Behördengänge, Übersetzung“ für 5.933,50 €. Zwei weitere in deutscher Sprache verfasste Rechnungen der Z. GmbH waren an L. direkt adressiert und datierten auf dem 26.03.2018 und 26.04.2018. Beide Rechnungen wiesen als Zweck „Reisekosten, Behördengänge, Übersetzung, Hand und Auto Fahre“ und als Zahlbetrag 1.190,00 € auf.
Ferner wurde ein Word-Dokument mit der Sprachbescheinigung vom 25.08.2016 - ohne Unterschrift - aufgefunden. Auf der gleichen Festplatte fand sich zudem eine E-Mail vom 13.10.2015 vom Notariat an die Angeklagte mit dem Betreff „B. GmbH (...)“, in der die Übersendung der Entwürfe für die GmbH-Gründung sowie eine entsprechende Terminbestätigung erfolgte. In dieser Mail wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Dolmetscher nicht mit dem Gesellschafter verwandt seien dürfte. Zudem fand sich auf der Festplatte auch eine Mail der Auslandsvertretung vom 23.08.2015 in Peking zur Reservierung eines Termins zur Beantragung eines Schengenvisums im September 2015. Darüber hinaus wurden bei der Angeklagten der am 01.08.2016 unterzeichnete Mietvertrag und der Geschäftsraummietvertrag aufgefunden. Im Rahmen der späteren Finanzermittlungen konnten jedoch hinsichtlich des L. keine Mietzahlungen festgestellt werden. Des Weiteren wurde eine vom 05.03.2018 datierende in chinesischer Sprache verfasste Bestätigung aufgefunden, in der der Verkauf einer Wohnung in China von der Angeklagten an L. sowie die Verkaufsdetails dokumentiert waren. Schließlich fand sich bei der Angeklagten auch eine Ausfertigung des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrags der B. GmbH an die vormals Beschuldigte L. (Fall Nr. 8 unter Ziffer II. 2. h. Fallakte 11) vom 12.12.2018 sowie die notarielle Geschäftsführerabberufung und -neubestellung ebenfalls vom 12.12.2018. Letztlich fanden sich noch zwei Einzahlungsbelege von L. zugunsten der Angeklagten vom 25.03.2019 und vom 26.04.2019 in Höhe von insgesamt 6.200,00 €.
Eine Vernehmung des vormals Beschuldigten L. selbst durch die Polizei erfolgte nicht.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass jede Möglichkeit genutzt worden sei, um L. einen legalen Aufenthaltstitel zu verschaffen und die Angeklagte versucht habe, für ihren Bruder die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Insoweit sei zunächst auf die Vorkommnisse im Jahr 2006/2007 zu verweisen. Diesbezüglich sei aufgrund der Einstellung des Verfahrens davon auszugehen, dass der Angeklagten diesbezüglich jedes Schuldbewusstsein fehle. Hinsichtlich der Gründung der B. GmbH im Jahr 2015 und der Beantragung des nationalen Visums sei zudem zu berücksichtigen, dass die sichergestellten Unterlagen alle im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung des nationalen Visums beziehungsweise dem Verkauf der B. GmbH im Jahr 2018 erstellt worden seien. Das nationale Visum sei schließlich abgelehnt und die GmbH im Jahr 2018 verkauft worden. Seither habe sich L. mehrfach mit seinem C-Visum in Deutschland aufgehalten, mit der Begründung des Besuchs von Freunden und Familie.
l. Fall Nr. 12 (Fallakte 15) - L., F.
aa.
Die Angeklagte schloss unter Nutzung ihrer chinesischen Firma W. GmbH mit dem vormals Beschuldigten L. einen bereits im Rahmen der Vormerkungen dargestellten Migrationsvertrag in chinesischer Sprache, in dem ein höherer Schleuserlohn als in den anderen Migrationsverträgen in Höhe von insgesamt 680.000,00 RMB vereinbart war. Darin enthalten waren jedoch 180.000,00 RMB für das Stammkapital der Firma. Zudem wurde in dem Vertrag noch die Zahlung von weiteren 40.000,00 RMB für weitere Leistungen für die Beglaubigung von Unterlagen usw. bei dem Visaantrag vereinbart sowie ein Immobilienerwerb in der ... für 720.000,00 RMB. Insgesamt sollten 1.460.000,00 RMB gezahlt werden.
L. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 28.02.2017,initiiert durch die Angeklagte, zwischen dem 08.04.2017 und dem 01.05.2017 mit einem MULT C-(Geschäfts-)Schengenvisum erstmals nach Deutschland ein und gründete unter Mithilfe der Angeklagten mit Urkunde Nr. 620/2017 des Notars M.P. in E. am 13.04.2017 die D. GmbH mit Geschäftssitz in L.. Dabei fungierte die Angeklagte als „Dolmetscherin“, da L. der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Auf eine schriftliche Übersetzung verzichtete er gleichwohl. Gegenstand des Unternehmens sollte ausweislich des Gesellschaftsvertrags der Handel (Import/Export) mit Küchenmöbeln und -geräten sowie Bauteilen für Klima-, Lüftungs- und Kühlanlagen sein. Als später hälftig eingezahltes Stammkapital wurden 25.000,00 € festgesetzt und die Einzahlung des hälftigen Stammkapitals erfolgte in bar am 13.04.2017. L. wurde als Geschäftsführer bestellt und ebenfalls unter dem 13.04.2017 wurde ein in deutscher Sprache verfasster Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft abgeschlossen. Nach diesem Vertrag, der zum 01.10.2017 in Kraft treten sollte, war L. verpflichtet, seine volle Arbeitsleistung sowie sein ganzes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Als Vergütung war eine monatliche Zahlung von 1.200,00 € für das Jahr 2017 vorgesehen, die sich bis zum Jahr 2019 auf 2.000,00 € steigern sollte. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 20.06.2017.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben der Angeklagten durch die Steuerkanzlei ... aus B. ein Businessplan in deutscher Sprache erstellt. Die Beauftragung der Steuerkanzlei erfolgte am 13.06.2017 durch die Angeklagte, die eine Autorisierung durch L. versicherte, und gleichzeitig Ansprechpartner für die Steuerkanzlei war. Der Plan umfasste nach dem Inhaltsverzeichnis die Unterpunkte Auftrag und Auftragsdurchführung, Beschreibung des Unternehmens, Beschreibung des Unternehmers, Tätigkeitsbereiche (Import/Export) Küchenmöbel und -geräte, Tätigkeitsbereich (Import/Export) Bauteile für Klima-, Lüftungs- und Kühlanlagen, Swot-Analyse, Plan Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre von 2017 bis 2019, Plan Bilanz von 2017 bis 2019, Plan Liquidität von 2017 bis 2019 und Erläuterungen zu den Planrechnungen. Im Rahmen der Beschreibung des Unternehmens und des Unternehmers erfolgte eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten. Hinsichtlich des L. wurde angegeben, dass er beabsichtigte, in der Nähe des Firmensitzes eine Unterkunft anzumieten, ein BWL-Studium abgeschlossen habe und neben Chinesisch auch Englisch und Deutsch spreche. Für das Erlernen der deutschen Sprache seien Kurse A1 und B1 absolviert worden. Gleichwohl stehe ihm für die anfänglichen Geschäftsbeziehungen in Deutschland eine Dolmetscherin zur Verfügung. Er verfüge über 20 Jahre Berufserfahrung und habe von 1996 bis 2000 als Abteilungsleiter bei der Firma S. GmbH, von 2001 bis 2006 als Abteilungsleiter bei der Firma S. GmbH und seit 2007 als Abteilungsleiter der Firma S. GmbH gearbeitet. Im Rahmen der Tätigkeitsbereiche erfolgten diesbezüglich hinsichtlich der D. GmbH allgemeine Angaben, ohne dass dabei jedoch konkrete geplante Ausgestaltungen erfolgten (beispielsweise bezüglich Kunden, Lieferanten, Lager, Transport, Mitarbeiter, Finanzierung etc.). Ähnliche allgemeine Angaben erfolgen im Rahmen der SWOT Analyse, die ebenso keinen konkreten Bezug zur D. GmbH erkennen lassen. Gleiches gilt für die dargestellten Gewinn- und Verlustrechnungen, die Bilanz sowie die Liquiditätsplanung für die Jahre von 2017 bis 2019. Aus diesen geht anhand nicht nachvollziehbarer oder plausibel erklärter Zahlen hervor, dass für das Jahr 2017 ein Gewinn von 4.517,00 €, für das Jahr 2018 von 21.955 € und für das Jahr 2019 von 33.463,00 € berechnet worden sei. Etwaige konkrete sowie überzeugende Angaben ergeben sich ferner auch nicht aus den anschließenden zweiseitigen Erläuterungen. Insbesondere ergibt sich aus diesen nicht, woraus sich die geplanten Umsätze, beispielsweise durch die Angabe konkreter geplanter, zukünftig zu vermarktender Warenartikel oder entsprechender Angebote etc., zusammensetzen. Gleichwohl wird in diesen Erläuterungen zumindest angegeben, dass ab 2017 eine „Minijobstelle“ geplant sei und ab 2018 eine Vollzeitarbeitskraft. Zudem sei die Anmietung von Büroräumen bei der Angeklagten in der ... anvisiert und sichergestellt. Auch die Anschaffung von Bürokommunikation und eines günstigen PKW in 2018 sei geplant. Die Angeklagte sei dem L. zudem behilflich bei dem Ausbau der Geschäftsbeziehungen und der Anbindung an lokale Behörden sowie als Dolmetscherin. Ferner sei unter anderem im Jahr 2018 die Anschaffung eines günstigen PKWs beabsichtigt und zudem die Errichtung einer Internetseite.
Zu keinem Zeitpunkt fand - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es L. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich und seine Tochter zu erhalten, was der Angeklagten vor Antragsstellung durch L. auch bekannt war. Gleichzeitig wollte er jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein und nutzte den Gegenstand seiner dortigen Tätigkeit als Vorlage für seine vermeintlich geplante Geschäftstätigkeit in L..
Mit diesen extra dafür hergestellten Unterlagen stellte L., mit einem am 05.08.2017 unterschriebenen in deutscher und chinesischer Sprache verfasstem und in deutscher Sprache ausgefüllten Formular einen Visumsantrag für ein nationales Visum gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG bei der Deutschen Botschaft in Shanghai. Dabei machte er bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten mehrfach unzutreffende Angaben. So gab er zunächst beim Zweck seines Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Geschäftsführung“ aufzunehmen zu wollen. Als Referenz wurde die D. GmbH in der ... angegeben. Darüber hinaus gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte er aus, dass er in der ... in L. wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus machte er in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass er bereits einmal in Deutschland, L., gewesen sei und seine Tochter mit einreisen solle. Zum erlernten und ausgeübten Beruf gab er „Geschäftsführung“ an. Als beabsichtigte Dauer des beantragten Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 01.10.2017 bis 30.09.2022 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb L., obwohl er gleichzeitig, wie er wusste, wahrheitswidrig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb er eine in deutscher, englischer und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderem einen Handelsregisterauszug, einen Kontoauszug hinsichtlich der hälftig eingezahlten Stammeinlage sowie einen Versicherungsnachweis. Zudem fand sich ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf des L., aus dem sich ergab, dass er einen Fachhochschulabschluss in Verwaltungsmanagement habe. Ferner sei er seit 2006 Vertriebsleiter der P. GmbH in Shanghai, deren Hauptaufgabenbereich die Herstellung und der Transport von Klimaanlagenersatzteilen und Verpackungen sei. Vorher sei er fünf Jahre Vertriebsleiter der X. GmbH in Shanghai gewesen, deren Hauptaufgabe der Handel und Transport von chemischen Rohmaterialien gewesen sei und davor vier Jahre Abteilungsleiter der Technik- und Produktionsabteilung für Klimaanlagen Leistungen. Er habe japanische Sprachkenntnisse Grad 2 und studiere hinsichtlich der Deutschkenntnisse gerade für den A1-B1-Abschluss. Des Weiteren fanden sich in chinesischer Sprache mit deutscher Übersetzung sowie teilweise auch in englischer Sprache verfasste Nachweise für die Angaben aus dem Lebenslauf des L.. Darunter befand sich insbesondere auch eine Sprachbescheinigung des O.-Ausbildungszentrums in Shanghai vom 23.06.2017 über die Teilnahme an einem Deutschkurs von 480 Unterrichtsstunden in der Zeit vom 07.2016 bis 06.2017.
Mit Schreiben 14.08.2017 teilte die Auslandsvertretung in Shanghai L. mit, dass seinem Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf Grundlage der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden könne. Als wesentliche Gründe wurden angeführt, dass hinsichtlich der beantragten Tätigkeit und dem Aufenthaltszweck als geschäftsführender Gesellschafter der D. GmbH in L. nach einem Schaltergespräch erhebliche Zweifel entstanden seien. So habe L. kaum Aussagen zum geplanten Geschäftsvorhaben und zu seiner Tätigkeit machen können. Zudem habe er auch widersprüchliche Angaben bezüglich der Anmietung der Räumlichkeiten hinsichtlich seiner Firma gemacht. Darüber hinaus habe er angegeben, dass er noch keinerlei Kontakte zu deutschen Firmen aufgenommen habe, wodurch sein Geschäftsvorhaben unplausibel erscheine. Ferner habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er die Tätigkeit in Deutschland tatsächlich aufnehme.
Kurze Zeit später stellte L. mit den (fast) gleichen (extra bereits für den ersten Antrag hergestellten) Unterlagen erneut einen Visumsantrag für ein nationales Visum gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG bei der deutschen Botschaft in Shanghai mittels eines am 25.09.2017 unterschriebenen, in deutscher und chinesischer Sprache verfassten Formulars. In dem Antrag machte er erneut im Einvernehmen und Wissen der Angeklagten in mehrfacher Hinsicht bewusst wahrheitswidrige Angaben. So gab er abermals beim Zweck seines Aufenthalts bewusst wahrheitswidrig an, eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland als „Geschäftsführung“ aufzunehmen zu wollen. Als Referenzen wurde erneut die D. GmbH in der ... angegeben. Darüber hinaus gab L. wiederum wahrheitswidrig an, dass er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte er erneut aus, dass er in der ... in L. wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus machte er in dem Antrag fast die gleichen Angaben wie bereits in seinem Antrag vom 05.08.2017. Hinsichtlich der geplanten Dauer des Aufenthalts gab er nunmehr jedoch an, dass er beabsichtige, sich vom 21.10.2017 bis zum 30.09.2022 in Deutschland aufzuhalten. Darüber hinaus gab er an, dass bereits ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Diesen Antrag unterschrieb er erneut, obwohl er gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb er eine in deutscher, englischer und chinesischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Über die extra hergestellten Unterlagen zur Firmengründung fügte L. erneut weitere Unterlagen bei. Diese deckten sich ebenfalls mit den dem Antrag vom 05.08.2017 beigefügten Anlagen. Zusätzlich fanden sich diesmal noch eine in chinesischer und deutscher Sprache verfasste Arbeitsbescheinigung vom 05.08.2017, in der der Geschäftsführer der S. GmbH bestätigte, dass L. dort als Vertriebsleiter beschäftigt sei, sowie eine in chinesischer und deutscher Sprache verfasste Bestätigung vom gleichen Datum der Shanghai L. GmbH, durch die zusätzlich bestätigt wird, dass L. von der S. P. GmbH seit 2006 mit der Shanghai L. GmbH in dem Bereich Klimaanlagenersatz- und Zusatzteilen sowie deren Transport kooperiert.
Infolge dessen kam es erneut zu einem Schaltergespräch am 28.09.2017, wie sich aus einem Vermerk des Generalkonsulats in Shanghai ergibt. Demnach sei L. jedoch auf dieses Gespräch nicht besser vorbereitet gewesen, als auf das Gespräch beim vorherigen Antrag. So habe L. zwar in seinem Businessplan angegeben, Deutsch und Englisch zu sprechen, jedoch sei das Gespräch erneut nur auf Chinesisch möglich gewesen. Trotz der Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs seien seine diesbezüglichen Kenntnisse „quasi Null“. Auch Englisch habe er nicht einmal rudimentär gesprochen. Er habe erneut nur ganz allgemein ausführen können, dass er Marktforschung betreibe und Küchenmöbel sowie Klimageräte importieren und exportieren wolle. Auf Nachfrage, ob er in der Zwischenzeit Kontakt zu deutschen Geschäftspartnern beziehungsweise Kunden aufgenommen habe, habe er geantwortet, dass er Kontakt zu einer Firma habe, die Küchenmöbel herstelle. Er habe jedoch nicht sagen können, wie die Firma heiße und nur ein Foto auf dem Handy zeigen können. Den Kontakt zu der Firma habe ihm eine Freundin, nämlich die bereits dem Konsulat bekannte Angeklagte, vermittelt. Diese habe sich die Firma angesehen und diese sei gut. Angemietete Geschäftsräume gebe es derzeit nicht, wobei er einerseits ausführte, dass er nur noch den Mietvertrag unterschreiben müsse und anderseits erklärte, dass man ihm bei der Geschäftsgründung Büroräume kostenlos zur Verfügung gestellt habe. L. habe erklärt, zuvor nur einmal im April in Deutschland gewesen zu sein, um eine Immobilie zu kaufen und die Firma zu gründen. Insgesamt habe das Gespräch auf den Konsulatsmitarbeiter einen sehr undurchsichtigen Eindruck gemacht und L. schien keine Ahnung von der eigenen Firma gehabt zu haben, alles habe vielmehr sehr vage und schwammig geklungen. In der Folge festigten sich die bereits bestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck bei der Auslandsvertretung.
Auf Grund dessen teilte die Auslandsvertretung in Shanghai L. mit Schreiben vom 29.07.2017 erneut mit, dass auch seinem weiteren Antrag auf Erteilung eines Visums nach Abschluss der Prüfung auf Grundlage der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen werden könne. Als wesentliche Gründe wurden angeführt, dass L. - der einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der D. GmbH in L. beantragt habe - im Interview nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er die Geschäfte seiner Firma führen möchte, detaillierte Angaben zum Businessplan habe er ebenfalls nicht machen können. Er habe seit dem zuvor abgelehnten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum gleichen Aufenthaltszweck keine weiteren (ernsthaften) Kontakte zu potenziellen Kunden aufgebaut. Dies lasse an ernsthaften Absichten, in Deutschland ein Unternehmen zu führen, zweifeln. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass lediglich ein Aufenthaltstitel erworben werden soll und der vorgebliche Zweck nicht der eigentlichen Motivation entspreche. Der Antrag sei daher abzulehnen.
Zwei Monate später schrieb L. an die Auslandsvertretung unter dem 28.11.2017 eine mit Hilfe der Angeklagten verfasste E-Mail, in der er ankündigte, dass er seine Firmenunterlagen derzeit einer Neuerung unterziehe und es noch gewisse Zeit bedürfe, bis er diese nachreichen könne. Er bat ferner darum, auch hinsichtlich der Unterlagen seiner Tochter etwas Geduld zu haben und ihren Pass nicht einzuziehen, da auch die Vorlage dieser sich leider noch etwas verzögern werde.
Ein entsprechender dritter Antrag wurde durch L. jedoch nicht gestellt. Vielmehr stellte er mit am 15.04.2018 unterschriebenen Formular einen erfolgreichen Antrag auf ein MULTC-(Geschäfts-)Schengenvisum für Geschäftszwecke hinsichtlich des Zeitraums vom 07.05.2018 bis zum 22.05.2018. Einlader der auf dem 22.11.2017 datierenden Einladung war erneut B.. Infolge dieses Aufenthalts kam es am 09.05.2018 mit Urkundennummer UR 765/2019 zum notariellen Auflösungsbeschluss der D. GmbH und entsprechender Registermeldung, bei dem die Angeklagte erneut als Dolmetscherin auftrat, da L. der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Gleichwohl verzichtete er erneut auf eine schriftliche Übersetzung. Die Löschung aus dem Handelsregister erfolgte am 01.06.2018. Die Löschung einer zuvor vergebenen Steuernummer erfolgte bereits zum 31.12.2017, da die D. GmbH ihre Tätigkeit nicht aufgenommen hatte.
Aufgrund des zwischen der Angeklagten und L. abgeschlossenen Migrationsvertrags zahlte L. an die Angeklagte eine Servicegebühr in Höhe von 680.000,00 RMB. Darin enthalten waren Anwalts- und Notarkosten in Deutschland, Kosten für Handelsregister, Anzeigekosten für die Bekanntmachung, Gerichtskosten, Dolmetscherkosten/Übersetzungskosten und Kosten für deutsche Behörden durch eine dritte Seite, Kosten für Entwürfe für die Registrierung und Anmeldung und Beratungskosten hinsichtlich des Visumsantrags für die juristische Person usw. Zudem waren davon 180.000,00 RMB für das Stammkapital der Firma vorgesehen. Ferner erfolgte entsprechend des Vertrags noch eine weitere Zahlung von 40.000,00 RMB für weitere Leistungen wie die Beglaubigung von Unterlagen usw. beim Visaantrag. Später wurde über den Bruder der Angeklagten eine Summe in Höhe von 400.000,00 RMB zurückgezahlt, da die Migration nicht erfolgreich war. Daher verblieben der Angeklagten für ihre Schleuserleistungen jedenfalls noch 100.000,00 RMB sowie weitere 40.000,00 RMB für weitere Kosten, die teilweise ebenfalls offensichtlich im Rahmen der Gründung und der Serviceleistungen der Angeklagten anfallen waren, die sie für sich vereinnahmte, obwohl Vertragspartner des zwischen dem Angeklagten und L. geschlossenen Migrationsvertrags die Firma W. GmbH mit Sitz in Shanghai war, deren Geschäftsführerin die Angeklagte ebenfalls war. Da von diesem Geld jedoch möglicherweise - entsprechend des Migrationsvertrags - auch direkt Geld für die GmbH-Gründungskosten verwandt wurde, vereinnahmte die Angeklagte jedenfalls 10.240,00 € allein für ihre Schleuserleistung.
Die Angeklagte veranlasste des Weiteren, als Verfügungsberechtigte für das Geschäftskonto der D. GmbH eingetragen zu werden, so dass sie uneingeschränkten Zugang auf das eingezahlte hälftige Stammkapital in Höhe von 12.500,00 € hatte.
bb.
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung nahm die Bundespolizei im April 2019 auch Kontakt zum Dokumenten-, Visaberater beim deutschen Konsulat in Shanghai auf und informierte sich über die Verfahrensweise bei der Beantragung und Prüfung von Schengenvisa und nationalen Visa.
Des Weiteren wurden im Verlauf der polizeilichen Ermittlungen ein - nicht unterzeichneter - Dienstleistungsvertrag zwischen L. und der W. GmbH in chinesischer Sprache aufgefunden.
Zudem wurde ein Chatverlauf zwischen der Angeklagten und L. aufgefunden. Aus diesem geht hervor, dass die beiden im Zeitraum vom 06.04.2017 bis zum 08.07.2018 zahlreiche Kontakte hatten. Innerhalb dieser verlangte die Angeklagte 2.000,00 RMB für die Einladung, wobei es sich offensichtlich um die des Bürgermeisters handelt. Es folgten sodann mehrere Überweisungen in Höhe von jeweils 10.000,00 RMB und am 19.04.2017 erfolgte die Bitte um Überprüfung des Zahlungseingangs. Dabei wurde bestätigt, dass 268.750,00 RMB bereits überwiesen worden seien. Es erfolgten weitere kleine Überweisungen. Im Juli 2017 wurden sodann Daten (Lebenslauf, Ehepartner, Kind, Arbeitsstelle) des L. übermittelt und Lohnkosten in 5.000,00 RMB an die Angeklagte gezahlt. Ebenfalls im Juli erinnerte die Angeklagte L. daran, dass dieser ihr bis Ende Juni 600.000,00 RMB überwiesen haben sollte. Am 20.07.2017 wies die Angeklagte L. darauf hin, dass er gemeinsam mit seiner Tochter am 07.08.2017 einen Interviewtermin bei der Auslandsvertretung habe. Am 08.08.2017 erfolgte die Mitteilung, dass zum 31.12. 300.000,00 RMB zu zahlen seien. Zwei Monate später wurde berichtet, dass der Visumsantrag wieder abgelehnt worden sei. Am 27.11.2017 erschien ein deutscher Schriftsatz, in dem L. mitteilte, dass er seine Firmenunterlagen überarbeite und Zeit brauche und dies auch seine Tochter mit einschließe. Am 04.07.2018 wurde sodann seitens des L. angefragt, ob es sich bei den 400.000,00 RMB, welche vom Bruder der Angeklagten an ihn überwiesen worden seien, um die Rückerstattung der Bearbeitungskosten für die Migration nach Deutschland handeln würde. Die Angeklagte teilte daraufhin mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Überweisung auszuführen und sie daher ihren Bruder damit beauftragt habe. Es wurde vereinbart, dass beide sprechen, wenn die Angeklagte das nächste Mal in China sei.
Eine Vernehmung des vormals Beschuldigten L. selbst durch die Polizei erfolgte nicht.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass durch L. unrichtige Angaben gemacht wurden, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, wobei die Anstiftungshandlung von der Angeklagten im Rahmen ihres Geschäftsgebarens „Migration durch Investition“ ausgegangen sei und die gemachten Angaben inklusive der Firmengründung nur Mittel zum Zweck zur Erlangung eines längerfristigen Aufenthaltstitels gewesen seien. Zwischen der chinesischen Firma der Angeklagten und L. sei diesbezüglich ein als „Dienstleistungsvertrag“ betitelter Migrationsvertrag geschlossen worden, der eine Gesamtzahlsumme für Firmengründung, Immobilienerwerb und Gebühren für Notar und Visum des L. in Höhe von 1.460.000,00 RMB vorgesehen habe. Zwar sei der diesbezüglich aufgefundene Vertrag nicht unterschrieben worden, allerdings belegten die Erkenntnisse aus der Chatauswertung und insbesondere die erfolgten und eingeforderten Überweisungen seitens des L. an die Angeklagte sowie die Rückerstattung eines Teils des Geldes nach der erfolgten Auflösung der Gesellschaft die Existenz eines solches Vertrags.
m. Fall Nr. 13 (Fallakte 26) - Z., F.
aa.
Der vormals Beschuldigte Z. reiste auf Einladung des Bürgermeisters B. vom 06.07.2016, initiiert durch die Angeklagte, im Juli 2016 nach Deutschland ein und erwarb mit Unterstützung der Angeklagten aufgrund eines zwischen ihm und der Angeklagten oder einer der Gesellschaften der Angeklagten geschlossenen kostenpflichtigen Migrationsvertrags mit Urkunde Nummer 1037/2016 des Notars M.P. am 07.07.2016 von der Angeklagten sämtliche Gesellschaftsanteile der B. GmbH mit Geschäftssitz in der ... in L.. An der Gesellschaft war zuvor ausschließlich die Angeklagte als Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 30.000,00 € beteiligt. Diese hatte die Gesellschaft von S. L. (eingestellte Fallakte 18) am 26.04.2016 für einen Euro erworben, der die GmbH am 04.01.2016 unter Mithilfe der Angeklagten in Deutschland gegründet hatte. Nach der Satzung der GmbH vom Gründungstag war der Gegenstand des Unternehmens der Import- und Export von Nahrungsgütern und Lebensmitteln, von Maschinen und Anlagen, insbesondere Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Haushaltswaren, EDV und EDV-Zubehör sowie Hygieneartikeln. In gleicher Höhe wie der Geschäftsanteil der Angeklagten war das Stammkapital festgesetzt worden und ausweislich des Kauf- und Abtretungsvertrags in Höhe von 50 Prozent eingezahlt worden. Die restliche Einzahlung auf den übertragenen Geschäftsanteil sollte allein dem Käufer obliegen. Zudem wurde vereinbart, dass nach Auskunft beider Vertragsparteien die Gesellschaft als werbende Gesellschaft tätig gewesen und der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht niedriger als das Stammkapital der Gesellschaft sei. Dies wurde von der Angeklagten als alleinige Gesellschafterin versichert. Gleichwohl wurde als Kaufpreis lediglich die Zahlung von einem Euro vereinbart. Darüber hinaus wurde Z. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Da Z. der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war, wurde ein Herr W. Z. als Dolmetscher hinzugezogen. Auf eine schriftliche Übersetzung verzichtete Z. gleichwohl. Gleiches galt für die notarielle Mitteilung hinsichtlich des Geschäftsführerwechsels mit der Urkundennummer 1038/2016. Die entsprechende Registerbekanntmachung erfolgt am 23.08.2016.
Zur Untermauerung der angeblich geplanten geschäftlichen Tätigkeit wurde aufgrund willkürlicher Vorgaben durch die Angeklagte ein sehr kurzer Businessplan in deutscher Sprache für die B. GmbH erstellt. Diese umfasste zunächst die Unternehmensdaten, die hinsichtlich der Firmengründung auswiesen, dass die B. GmbH am 07.07.2016 vor dem Notar M.P. in E. mit der Urkundennummer 1037/2016 errichtet worden sei. Gründer sei Z., der in VR China wohnhaft sei. Hinsichtlich der Geschäftsanschrift wurde die ... in L. genannt. Als Unternehmensgegenstand wurde der Import und Export von Nahrungsgütern und Lebensmitteln, von Maschinen und Anlagen, insbesondere Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Haushaltswaren, EDV und EDV-Zubehör sowie von Hygieneartikeln angegeben. Zudem wurde angegeben, dass die Gesellschaft ihre Arbeit ab dem 07.07.2016 wahrnehme. Sodann wurden auf drei Seiten anhand willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Zahlen ein Plan für die Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2016 bis 2018 aufgestellt. Aus diesem ergab sich für das Jahr 2016 ein Jahresüberschuss in Höhe von 15.000,00 € für das Jahr 2017, in Höhe von 30.000,00 € und für das Jahr 2018 in Höhe von 49.000,00 €.
Zu keinem Zeitpunkt fand - wie alle Beteiligten wussten - eine geschäftliche Tätigkeit statt beziehungsweise war eine solche auch nur beabsichtigt. Vielmehr kam es Z. ausschließlich darauf an, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland für sich und seine Tochter zu erhalten, was der Angeklagten vor Antragsstellung durch Z. auch bekannt war. Gleichzeitig wollte er jedoch von Anfang an weiterhin in China wohnen sowie tätig sein.
Mit diesen extra dafür hergestellten Unterlagen stellte Z. mit einem am 02.09.2016 unterschriebenen, in deutscher und englischer Sprache verfassten und in deutscher Sprache ausgefüllten Formular einen Visumsantrag für ein nationales Visum gemäß §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG bei der deutschen Botschaft in Peking. Dabei machte er bewusst wahrheitswidrig im Einvernehmen mit der insoweit bewusst handelnden Angeklagten mehrfach unzutreffende Angaben. So gab er zunächst beim Zweck seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bewusst wahrheitswidrig eine Erwerbstätigkeit an. Bei der beabsichtigten Erwerbstätigkeit gab er insofern bewusst wahrheitswidrig an, „Gegenstand des Unternehmens sind der Import und Export von Nahrungsgütern und Lebensmitteln, von Maschinen und Anlagen“. Als Referenz wurde die B. GmbH in der ... angegeben. Darüber hinaus gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten werde. Insoweit führte er aus, dass er in der ... in L. wohnen werde. Über diese unrichtigen Angaben hinaus machte er in dem Antrag noch weitere Angaben und führte insbesondere aus, dass er bereits zweimal in Deutschland, L., gewesen sei. Zum erlernten und ausgeübten Beruf gab er an „der Import und Export von Nahrungsgütern und Lebensmitteln, von Maschinen und Anlagen“. Als beabsichtigte Dauer des beantragten Aufenthalts wurde der Zeitraum vom 01.10.2016 bis 2020 angegeben. Diesen Antrag unterschrieb Z., obwohl er gleichzeitig versicherte, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Zugleich unterschrieb er eine in deutscher, chinesischer und englischer Sprache verfasste Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 53 AufenthG über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben. Dem Antrag waren zudem noch weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten unter anderem eine in chinesischer Sprache verfasste und in deutscher Sprache übersetzte Arbeitsbescheinigung vom 08.09.2016, durch die bescheinigt wurde, dass Z. seit November 2012 in der P. X. GmbH als Abteilungsleiter mit einem Gehalt von jährlich 90.000,00 RMB beschäftigt sei. Zudem fand sich ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf darunter, aus dem sich insbesondere ergab, dass Z. von 2003 bis 2007 an der F. Universität studiert und als Geschäftsführer der F. GmbH, FuZ., Provinz F. - „Verkaufen Medizinern bei X. GmbH, Provinz S.“ - tätig gewesen sei. Des Weiteren war noch eine in chinesischer Sprache verfasste und in deutscher Sprache übersetzte Meldebescheinigung des Z. vom 04.03.2016 beigefügt, in der angegeben war, dass sein Beruf „Arbeitslosigkeit“ sei.
Zur Erteilung der Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2a AufenthV wurde der Antrag an die Ausländerbehörde des Wartburgkreises von der Botschaft in Peking über das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 19.09.2016 weitergeleitet. In diesem Schreiben wurde unter anderem angegeben, dass Z. über keine Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache verfüge. Durch die Ausländerbehörde wurde daraufhin ein Schreiben vom 25.11.2016 verfasst, in welchem Z. aufgefordert wurde, weitere Unterlagen (Nachweise für Ausbildung, berufliche Tätigkeiten, Sprachkenntnisse, Krankenversicherung, Mietvertrag für L., Empfehlungsschreiben/Referenzen) beizubringen und einen seitens der Ausländerbehörde verfassten Fragenkatalog zu beantworten. Die Fragen bezogen sich auf die Bereiche des GmbH-Erwerbs, der Einzahlung der Stammeinlage, des Businessplans, möglicher Kooperationspartner, des Markts und Wettbewerbs, der Kundenzielgruppe, der Zukunftsprognose, Trends sowie Risiken, der Personalplanung, der im eingereichten Businessplan enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung, der Produktion und Lagerung, der Kapitalbedarfsplanung, des Finanzierungsplans, der Mietverträge, der Erreichbarkeit der Firma. Zudem wurde seitens der Ausländerbehörde nachgefragt, ob zunächst ein Schengenvisum mit längerer Geltungsdauer hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit ausreichend sei, zumal aufgrund der beabsichtigten Handelstätigkeit die Geschäftstätigkeit zukünftig auch in China stattfinden werde.
Das Schreiben wurde über das Bundesverwaltungsamt an die Auslandsvertretung weitergeleitet, die es ihrerseits an Z. weiterleitete und ihm eine Frist zur Beantwortung der Fragen bis zum 31.01.2017 setzte. Das darauffolgende - mit Hilfe der Angeklagten verfasste - Antwortschreiben des Z. wurde sodann nebst Anlagen im Februar 2017 an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Das Schreiben erfolgte per Mail in deutscher Sprache und wurde von der Email-Adresse der Angeklagten abgeschickt. In diesem wurde ausgeführt, dass Z. die Universität nach drei Jahren abgebrochen habe. Er sei von 2006 bis 2012 selbstständig mit seiner eigenen Firma, der F. X. GmbH im Bereich der Schülerhilfe tätig gewesen und habe diese sodann verkauft. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse gab er an, dass er einen Sprachkurs besuche und bereits einen A1-Abschluss erlangt habe. Ein gutes Deutsch sei für seine geschäftliche Tätigkeit wichtig, damit er nicht immer auf einen Übersetzer angewiesen sei. Ein Angebot für die Krankenversicherung sei beigefügt. Darüber hinaus sei auch ein Nachweis hinsichtlich der eingezahlten Stammeinlage bereits eingereicht worden und im Falle der Erforderlichkeit einer nochmaligen Einreichung müsste er nach Deutschland zur Bank, um sich noch einen Nachweis aushändigen zu lassen. Geschäftspartner sei die S. Import und Export AG, welche in den Bereichen Nahrungsgüter und Lebensmittel, Maschinen und Anlagen, Haushaltswaren, EDV und EDV-Zubehör sowie von Hygieneartikeln tätig sei. Zudem seien auch die Q. Import und Export GmbH, welche ebenfalls in diesen Bereichen tätig seien, Geschäftspartner. Weitere Fragen würden durch den neu eingereichten Businessplan beantwortet. Die Mail war mit dem Namen des Z. unterschrieben und gab als Kontakt-E-Mail die Adresse der Angeklagten an. Der E-Mail waren weitere Unterlagen beigefügt. Diese umfassten zunächst einen neuen - ebenfalls von der Angeklagten gefertigten - Businessplan in deutscher Sprache. Dieser nunmehr acht Seiten lange Plan umfasste die Punkte; Unternehmensdaten, Unternehmenskonzept, Zielgruppen, Standort, Umsetzungsplan, Kapitalbedarf und Zukunftsaussichten. Im Rahmen der Unternehmensdaten erfolgten erneut kurze Angaben zur B. GmbH, insbesondere hinsichtlich ihres Sitzes und ihrer Geschäftsfelder. Darüber hinaus wurde hier erneut angegeben, dass die GmbH am 07.07.2016 gegründet worden sei und zudem das Stammkapital in Höhe von 30.000,00 € zu 100% von Z. getätigt worden sei. Hinsichtlich des Unternehmenskonzepts erfolgten allgemeine Ausführungen zu asiatischen Start-ups und der Handels- und Konsumgüterindustrie mit China, ohne dass jedoch ein konkreter Bezug zur B. GmbH, ihren geplanten Tätigkeiten, Kunden, Geschäftspartnern oder Ähnliches erkennbar ist. Im Rahmen der Zielgruppen wurde ausgeführt, dass die wichtigsten Kunden für Haushaltswaren sowohl chinesische als auch deutsche junge Leute aus dem Mittelstand seien, hinsichtlich der Lebensmittel und Nahrungsgüter die wichtigsten Abnehmer mittelständische Familien in China seien und hinsichtlich des Direktverkaufs, beispielsweise übers Internet, ein breitgefächerter Kundenkreis der unteren Mittelpreislagen sei. Unter dem Punkt Standort wurde ausgeführt, dass die B. GmbH bereits in der ... in L. Büroräume angemietet habe, um hier mit anderen chinesischen Unternehmen ein Handelszentrum zu gründen. L. verfüge über eine gute Anbindung an die nahe Autobahn A4, zum ICE Bahnhof E. und zum internationalen Flughafen in F.. Im Rahmen der Umsetzungsplanung wurde ausgeführt, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit derzeit noch nicht konkretisiert werden könne, da diese von der Genehmigung des nationalen Visums abhänge. Die Umsetzung solle in der Anfangsphase alleine durch Z. erfolgen, der seinen Unterhalt aus einem Privatvermögen sowie auch aus Einnahmen seiner in China tätigen Firmen bestreiten könne. Die Einstellung weiterer Mitarbeiter werde sich nach der Entwicklung und der Auftragslage richten. Z. wolle jedoch seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen, da dort bessere Chancen für eine freie Geschäftsentfaltung bestünden und er gemeinsam mit weiteren chinesischen Unternehmen ein Handelszentrum in L. aufbauen wolle. Der Aufbau eines solchen Handelszentrums sei auch ein Ziel in der Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem Land Thüringen und der Provinz S. in China. Zwar scheine L. ungewöhnlich gewählt, jedoch mache gerade die Entfernung zu anderen chinesischen Handelszentren und das Alleinstellungsmerkmal des Geschäftsinhalts an diesem Standort L. für die B. GmbH interessant. Unter dem Punkt Kapitalbedarf wird erneut knapp ausgeführt, dass Z. die Anlaufphase aus eigenen Mitteln bestreiten werde und kein externer Finanzierungsbedarfs bestehe. Im Rahmen der kurzen Ausführungen der Zukunftsaussichten wurde sodann noch angegeben, dass die B. GmbH im Jahr 2018 zwei bis fünf neue Arbeitsstellen als Verkaufsmanager, Übersetzer und Lageristen schaffen werde. Der Email war zudem noch ein Sprachzertifikat des Goetheinstituts vom 14.12.2016 beigefügt, durch das dem Z. ein „Befriedigend“ im Bereich des A1-Sprachniveaus bescheinigt wurde. Ferner fand sich darunter eine P. Travel Emergency Assistance Medical Insurance, ein Vorschlag für eine private Krankenversicherung der A. Versicherung sowie erneut die Arbeitsbescheinigung vom 08.09.2016 von der P. X. GmbH. Letztlich war der Email noch ein in deutscher Sprache verfasster und am 15.01.2017 unterschriebener Schein-Mietvertrag zwischen der Angeklagten und Z. über eine Zweizimmerwohnung in der ... für einen Mietzins von 350,00 € beigefügt.
Infolge dieser Antwort des Z. verweigerte die Ausländerbehörde die Zustimmung und übermittelte dies unter dem 28.04.2017 über das Bundesverwaltungsamt an die Botschaft in Peking. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde insbesondere aus, dass die Zustimmung aufgrund mangelnder Plausibilität abzulehnen sei. So sei bereits zu beachten, dass die B. GmbH gleichzeitig in fünf Geschäftsbereichen tätig sein wolle, obwohl diese Geschäftsbereiche nicht einmal in der gleichen Branche lägen und keine Verknüpfung oder Ähnliches dargelegt worden sei. Der Aufbau erscheine daher als sehr schwierig und Z. habe - auch auf Nachfrage - keine Kenntnisse und Erfahrungen in den von ihm angestrebten Geschäftsbereichen nachweisen können. Darüber hinaus sei der Businessplan wenig aussagekräftig und lasse keine Rückschlüsse auf die beabsichtigte Tätigkeit zu. Zudem gleiche der Businessplan anderen Businessplänen, zum Teil zu 100 Prozent, die in anderen Verfahren eingereicht worden seien. Es bestehe daher die Vermutung, dass die Businesspläne für mehrere Visaverfahren verwendet und lediglich unter Austausch des Namens kopiert worden seien. Darüber hinaus handele es sich bei einigen Ausführungen um veröffentliche Interviewpassagen und veröffentlichen Internetbeiträge, wobei kein Quellennachweis erfolgt sei. Zudem sei bereits unzutreffend angegeben worden, wann die GmbH gegründet und durch Z. gekauft worden sei. Da die B. GmbH bereits früher mit den gleichen Geschäftsfeldern gegründet worden sei, sei ferner davon auszugehen, dass auf bereits bestehende Kundenkontakte aufgebaut und entsprechende Empfehlungsschreiben möglich gewesen seien. Es seien jedoch nur zwei chinesische Firmen genannt worden. Ferner liege kein geforderter Firmenkontoauszug hinsichtlich des eingezahlten Geschäftsanteils vor. Auch seien die von der Ausländerbehörde gestellten Fragen nicht vom Z., sondern von der Angeklagten beantwortet worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass mit dem beantragten Visum für die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter ausschließlich ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet erlangt werden sollte, welches anderweitig mangels Voraussetzungen nicht erlangt werden könne.
Kurze Zeit später lehnte die Auslandsvertretung in Peking den Antrag in eigener Zuständigkeit am 02.05.2017 ab.
Im Zusammenhang mit Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten erhielt die Angeklagte beziehungsweise eine der ihr zuzuordnenden Gesellschaften von Z. jedoch mindestens 10.240,00 € Schleuserlohn für ihre geleisteten Tätigkeiten aufgrund eines zwischen ihnen abgeschlossenen Migrationsvertrags.
bb.
Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde eine in chinesischer Sprache verfasste und nicht unterschriebene Beauftragung als Dolmetscher vom 14.01.2019 aufgefunden. Aus dieser geht hervor, dass die Z. GmbH prinzipiell keinem Mitarbeiter der Firma oder demjenigen, der mit der Firma zu tun hat, für den Kunden dolmetsche, der Kunde müsse vielmehr selbst dolmetschen. Z. beauftragte jedoch freiwillig die Angeklagte bei der diesmaligen Angelegenheit beim Notariat zu dolmetschen. Eigentlich sollten dafür 450,00 € für Fahrtkosten und das Dolmetschen gezahlt werden, tatsächlich sei jedoch nur der halbe Preis von „350,00 €“ zu zahlen.
Darüber hinaus wurde ein Chatverlauf zwischen der Angeklagten und Z. aufgefunden. In diesem Chatverlauf der Angeklagten mit dem Titel „Vorstandsvorsitzende der Z. GmbH“ mit unbekannten Teilnehmern waren Angaben, Notizen und Bemerkungen zu verschiedenen Personen erfasst, sodass seitens der Bundespolizei davon ausgegangen wurde, dass es sich um einen Firmenchat der Z. GmbH handelte. Der Chat begann am 11.04.2017. Am 06.05.2017 wurden die Bankdaten des Z. im Rahmen dieses Chats verschickt und am 08.06.2017 ein von der Ausländerbehörde des Wartburgkreises an Z. adressiertes Schreiben, in dem einerseits eine Aufzählung von nachzureichenden Unterlagen und andererseits ein Fragenkatalog enthalten waren.
In einem weiteren Chat der Angeklagten mit der G. vom 14.01.2019 übermittelte die G. der Angeklagten ein Schriftstück, wonach Z. am 06.12.2018 dem P. Z. Vollmacht erteile, seine Firma zu schließen. Dieses Schreiben wurde durch G. ins Deutsche übersetzt.
Eine Vernehmung des vormals Beschuldigten Z. selbst durch die Polizei erfolgte nicht.
Die Bundespolizei kam im Rahmen des Abschlusses ihrer Ermittlungen unter anderem zu dem Ergebnis, dass auch in diesem Fall, die Firma des Z. zu keiner Zeit Außenwirkung entfaltet hatte und nur Mittel zum Zweck, der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für Z. für Deutschland, war.
III. Beweiswürdigung
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umständen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagte die Taten so begangen hat, wie sie in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt wurden. Soweit der Einlassung der Angeklagten nicht gefolgt werden konnte, handelt es sich um Schutzbehauptungen.
1. Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagte stellt in einer für sie von ihren Verteidigern schriftlich vorbereiteten, in der Hauptverhandlung verlesenen und von ihr pauschal bestätigten Einlassung nicht in Abrede, dass die Gesellschaften gegründet worden seien und sie entsprechende Hilfsleistungen erbracht und dafür das Entgelt erhalten habe.
Sie räumt auch ein, dass Anträge auf die Erteilung von nationalen Visa mit ihrer Hilfe gestellt und dass auch die jeweiligen GmbHs mit ihrer Hilfe gegründet worden seien.Aus den Umständen der Gründung der GmbHs könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass diese nicht geschäftlich hätten tätig werden wollen. Vielmehr hätten bei der Angeklagten und den chinesischen Einreisewilligen stets ernsthafte Absichten hinsichtlich ihrer Vorhaben bestanden, sich in L. niederzulassen, dort einen Geschäftssitz zu gründen und geschäftlich tätig zu werden. Diese ernsthaften Absichten seien auch stets im Interesse der Angeklagten, der Einreisewilligen und der Stadt L. gewesen. Der Angeklagten habe das rheinland-pfälzische Projekt „Oak Garden“, ein großes chinesisches Geschäftszentrum, als Leitbild vorgeschwebt und dementsprechend hat sie sich ein daran angelehntes Projekt in L. vorgestellt. Mit diesem Vorbild habe sie die Z. GmbH gegründet, deren Gegenstand die Beratung und Unterstützung von chinesischen Staatsbürgern bei der Geschäftsgründung und Wohnsitznahme gewesen sei, wozu auch die Begleitung im Antragsverfahren des § 21 AufenthG gehöre. Sie habe sich dabei auch rechtlich beraten lassen, Unterstützung durch ein Steuerbüro bei der Erstellung von Businessplänen sowie die notariellen Beurkundungen und Immobilienverkäufe vermittelt. Zudem leistete sie nach ihren Möglichkeiten Übersetzungsarbeiten. Zu ihren Kunden hätten fast ausnahmslos vermögende Kunden gehört, die der deutschen Sprache nicht mächtig waren, sich aber Übersetzungsdienste hätten leisten konnten.
Der Erwerb des großzügigen Gebäudekomplexes sei nach Ansicht der Angeklagten in Lage und Größe geeignet gewesen, ein dem „Oak Garden“-Modell ähnliches Projekt zu entwickeln, weshalb die Angeklagte das Objekt erworben und begonnen habe, es kostenintensiv zu renovieren. Die Renovierungsarbeiten seien bislang nicht abgeschlossen. Die Refinanzierung sollte durch den Verkauf und die Vermietung von neugeschaffenen Büros und Wohnungen an die Kunden der Angeklagten erfolgen. Hätte die Angeklagte sowie ihre chinesischen Kunden den Tatplan gehabt, lediglich Scheinfirmen zu gründen, hätte kein Bedarf für den Erwerb und die Renovierung eines Objekts in der vorliegenden Größenordnung bestanden.
Die Angeklagte habe ferner mit dem Bürgermeister der Stadt L. und weiteren Personen eine erste Informationsreise nach China im Jahr 2015 sowie eine zweite im Jahr 2017 organisiert. In China seien unter anderem die Deutsche Botschaft, die Kammer für internationale Wirtschaftsbeziehungen in der Provinz S., ein Großunternehmen für Medizin- und Altenpflege sowie eine Einrichtung für Kinderpädagogik mit dem Schwerpunkt Fröbel besucht worden.
Die Angeklagte habe ferner hinsichtlich ihrer Vorhaben auch im Austausch mit der LEG und dem TÜV Thüringen gestanden. Darüber hinaus habe sie sich auch auf die Bewertung und Einschätzung des B. und Sch. dahingehend verlassen, dass die Vorhaben der Kunden für die Region L. relevant und interessant seien.
Ihren Kunden gegenüber habe die Angeklagte stets deutlich gemacht, dass für eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit, die ausreichende Einkünfte für die Familien sichere, essenziell sei. Aufgrund dessen, dass ihre Kunden finanzstark und unternehmenserfahren gewesen seien, habe die Angeklagte auch keine Zweifel an deren ernsthaften Geschäftsabsichten gehabt. Sie sei ihnen entsprechend ihres Dienstleistungsunternehmens bei der Vorbereitung und Antragsstellung sowie den insgesamt notwendigen Schritten, insbesondere bei amtlichen und behördlichen Angelegenheiten und der Erstellung von Businessplänen behilflich gewesen. Zudem sei sie als Übersetzerin tätig geworden. Die sodann erfolgten Einladungen durch B. seien inhaltlich korrekt gewesen, da stets ein Investitionsvorhaben besprochen worden sei. Die ferner erfolgte frühzeitige GmbH-Gründung mit Einzahlung der hälftigen Stammeinlage, der Immobilienerwerb sowie die Zahlung der sonstigen Gründungskosten und des Schleuserlohns sei für sie zudem ein starkes Indiz für die ernsthaften Geschäftsabsichten ihrer Kunden gewesen. Die jeweiligen Geschäftszwecke seien dabei stets an den beruflichen Tätigkeitsfeldern ihrer Kunden orientiert gewesen und die teilweise weit gefassten Geschäftsfelder hätten der chinesischen Mentalität entsprochen.
Nach dem Verständnis der Angeklagten erfordere das Verfahren nach § 21 AufenthG zudem, dass noch vor jeder Antragsstellung zwingend die GmbH im Vorfeld zu gründen sei, ohne dass zudem zugleich die Aufnahme der Geschäftstätigkeit damit verbunden seien müsse und könne. Das Visum nach § 21 AufenthG sei vielmehr die Voraussetzung für die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis und die sodann mögliche Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit gewesen. Erst mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis hätte der jeweilige Kunde sodann drei Jahre Zeit gehabt, seine Geschäftstätigkeit unter Beweis zu stellen. Soweit dies nicht der Fall gewesen sei, sei sie selbst von den Antragstellern über deren fehlende Geschäftsabsichten getäuscht worden.
Hinsichtlich der einzelnen Fallakten führt die Angeklagte im Wesentlichen in redundanter Art und Weise aus, dass sie aufgrund der Indizien - die sich aus den Feststellungen - ergeben stets davon ausgegangen sei, dass die jeweiligen Kunden tatsächlich geschäftlich hätten tätig werden wollen. Sofern dies - insbesondere nach erlangtem Aufenthaltstitel - nicht der Fall gewesen sei, sei sie selbst enttäuscht gewesen, jedoch könne ihr dieses Verhalten nicht angelastet werden, da sie darauf keinen Einfluss gehabt habe. Soweit darüber hinaus gehende fallspezifische Einlassungen erfolgt sind, wird in den einzelnen Fallakten darauf eingegangen.
Weitere Nachfragen der Kammer zu ihrer Einlassung und zu den einzelnen Fällen wollte die Angeklagte nicht beantworten, sondern hat in zulässiger Weise von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zu ihren persönlichen Verhältnissen wollte sie ebenfalls - mit Ausnahme weniger Angaben zu Beginn der Hauptverhandlung und trotz mehrfach angekündigter umfangreicher Ausführungen zu einem späteren Zeitpunkt - keine Angaben machen. Soweit die Kammer dazu Feststellungen getroffen hat, beruhen diese - neben den eigenen wenigen Angaben der Angeklagten - auf den glaubhaften Bekundungen der Kriminalbeamtin M., der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 23.01.2023, des Strafbefehls des Amtsgerichts Meiningen vom 26.01.2023, Az.: Cs 397 Js 9675/22, und den verlesenen Feststellungen der Ausländerbehörde aus ihrer Ausländerakte, die sich ferner mit den wenigen selbst gemachten Angaben der Angeklagten decken. Zu ihren Vermögensverhältnissen wollte die Angeklagte ebenfalls keine - über die zu Beginn gemachten spärlichen hinausgehenden - Angaben machen.
2. Allgemeine Beweiswürdigung zur Entstehungsgeschichte und den einzelnen Fällen
Die getroffenen Feststellungen zu der Entstehungsgeschichte und den im einzelnen aufgeführten Taten beruhen zuvörderst auf den glaubhaften Bekundungen der PHK‘in M. und des POK V., die sämtliche Ermittlungen zu den Fallakten geführt und die diesbezüglichen Akten der Ausländerbehörde beigezogen, ausgewertet und überprüft haben. Die glaubhaften umfangreichen Ausführungen dieser beiden maßgeblichen Ermittlungsbeamten werden zudem durch weitere Indizien, auf die nachfolgend jeweils eingegangen wird, sowie weiteren Zeugenaussagen bestätigt und bekräftigt. Die Zeugen M. und V. haben zunächst die Entstehungsgeschichte der Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums und den Gang des späteren Ermittlungsverfahrens wie festgestellt geschildert. Sie berichteten dabei detailreich und umfangreich über die durch sie gewonnenen Ermittlungsergebnisse. Sie konnten sich dabei an das von ihnen Bekundete noch sicher - teilweise nach einem entsprechenden Vorhalt - erinnern und es besteht nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass das von ihnen Geschilderte zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben wurde. Insbesondere schilderten die Zeuginnen M. und V. den Ablauf der durch sie vorgenommenen Ermittlungen konsistent und in Übereinstimmung mit denen von ihnen im Rahmen der Ermittlungen erstellten Berichte. Sie agierten dabei stets eher vorsichtig und räumten auch Erinnerungslücken sowie Unsicherheiten ein. Ein übermäßiger Belastungseifer ist an keiner Stelle zu erkennen gewesen.
Des Weiteren beruhen die Angaben zu den Vermögensverhältnissen und Zahlungsflüssen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen F., der mit der Vermögensermittlung befasst war, sowie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ZAM G. vom Zollfahndungsamt Dresden. Diese schilderten ihre Ermittlungserkenntnisse ebenfalls hinsichtlich der Entstehungsgeschichte und der einzelnen Fallakten sowie zu den Kontenüberprüfungen im Zusammenhang mit der Angeklagten sachlich und detailreich sowie in Übereinstimmung mit den insoweit zum Teil verlesenen und zum Teil vorgehaltenen Unterlagen. Auch hinsichtlich dieser beiden Zeugen war ein übermäßiger Belastungseifer zu keiner Zeit zu erkennen.
Die Angaben der Zeugen PHK‘in M. und POK V. werden zudem maßgeblich durch die glaubhafte Aussage der Zeugin G. gestützt. Diese berichtete ruhig und sachlich über das Auftreten der Angeklagten gegenüber der Ausländerbehörde des Wartburgkreises sowie hinsichtlich der einzelnen Fallakten zu dem Verfahren der einzelnen Anträge der Kunden der Angeklagten bei der Ausländerbehörde des Wartburgkreises. Die insoweit gemachten Ausführungen der Zeugin G. erfolgten stets detailreich und systematisch. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit den - zum Teil entsprechend vorgehaltenen und verlesenen - Urkunden. Soweit die Zeugin G. Angaben machte, konnte sie sich noch sicher erinnern und offenbarte überdies stets, wenn sie über entsprechende Erinnerungslücken verfügte. Insgesamt machte die Zeugin G. eher zurückhaltende Angaben und es waren für die Kammer keine übermäßigen Belastungstendenzen zu erkennen. Vielmehr räumt die Zeugin G. auch Unsicherheiten ein und verwies auf ihre Unterlagen, die sie sodann häufig als Gedankenstütze heranzog. Die Kammer hat insgesamt keinen Anlass, an den von der Zeugin G. gemachten Angaben zu zweifeln. Ferner ist auch eine besondere Voreingenommenheit der Zeugin hinsichtlich des gesamten Sachverhalts für die Kammer nicht zu erkennen, da sie zu keiner Zeit unmittelbar einen Antrag ablehnte, sondern vielmehr stets entsprechende Nachforschungen und auch Stellungnahmen einholte. Zudem wurden durch die Ausländerbehörde auch in den ersten Fällen eine Zustimmung beziehungsweise sogar eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, sodass seitens der Kammer nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zeugin G. voreingenommen war und die Anträge dementsprechend von Anfang an negativ beschieden hat. Ferner ist insoweit zudem zu berücksichtigen, dass auch durch die jeweilige Auslandsvertretung bereits in einigen Fällen Hinweise auf Unstimmigkeiten an die Ausländerbehörde übermittelt wurden und eine Tendenz zur Ablehnung mitgeteilt wurde. Darüber hinaus gab es auch einen Fall, in dem die Auslandsvertretung ohne ein Abwarten der Zustimmung der Ausländerbehörde den jeweiligen Antrag ablehnte. Daran ändern zur Überzeugung der Kammer auch die glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und Sch. nichts, soweit diese lediglich - und ohne stichhaltige Anhaltspunkte - mutmaßen, dass die Zeugin G. voreingenommen gewesen sei und die Akten entsprechend geführt habe. Dafür würde nach ihrer Einschätzung sprechen, dass durch die Zeugin G. Gesprächsprotokolle nicht korrekt verfasst und zusätzliche Notizen durch die Zeugin G. hinsichtlich der einzelnen Fallakten verfasst worden seien. Zwar hätten Gespräche stattgefunden und sich die Zeugen B. und Sch. auch für die Interessen der Angeklagten eingesetzt, die von der Zeugin G. niedergeschriebenen Aussagen hätten sie jedoch so nicht getroffen. Auf den Wortlaut der einzelnen Aussagen kommt es für die Kammer jedoch nicht an, sodass jedenfalls insoweit mit der Aussage der Zeugin G. (lediglich) vom Stattfinden entsprechender Gespräche und einer Befürwortung des Projekts durch die Zeugen B. und Sch. ausgegangen wird. Ebenso unerheblich sind für die Kammer eventuelle zusätzliche Notizen der Zeugin G. im Rahmen ihrer Bearbeitung der einzelnen Fallakten, da diese auf die Antragsstellung durch die jeweiligen Antragsteller keinen Einfluss haben. Beide Vorwürfe begründen zudem nach Ansicht der Kammer - insbesondere unter Berücksichtigung der bereits genannten Gründe - keine von den Zeugen B. und Sch. gemutmaßte Voreingenommenheit der Zeugin G. sowie eine entsprechende Prüfung der Anträge der Kunden der Angeklagten. Anderweitige Anhaltspunkte werden auch durch die Zeugen B. und Sch. nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit die Zeugen B. und Sch. aber glaubhafte Angaben hinsichtlich der Entstehungsgeschichte gemacht haben, beruhen die insoweit getroffenen Feststellungen auch auf deren glaubhaften Aussagen. So machten beide umfangreiche und detailreiche Angaben insbesondere hinsichtlich ihrer ersten und weiteren Begegnungen mit der Angeklagten sowie hinsichtlich ihrer Teilnahmen an den Chinareisen, verschiedenen Gesprächen in Bezug auf das Projekt der Angeklagten und ihre Kunden sowie hinsichtlich des Vor-Ort-Termins im August 2018. Die Angaben sind in sich schlüssig und von keinem Belastungseifer gegenüber der Angeklagten getragen. Vielmehr führen beide Zeugen aus, dass sie an das Projekt der Angeklagten geglaubt hätten und von einer tatsächlichen Geschäftsabsicht der Kunden der Angeklagten ausgegangen seien.
Weiterhin beruhen die Feststellungen der Kammer auf den zahlreichen in den Hauptverhandlungsterminen verlesenen Urkunden, die teils auch im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind, und den Vorhalten aus diesen Urkunden insbesondere gegenüber den ermittelnden Beamten, wobei diese die Feststellungen aufgrund eigener Wahrnehmungen ergänzt oder bestätigt haben. Letztlich beruhen die Feststellungen zum Gebäudekomplex auch auf einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbilds, auf dem der Gebäudekomplex aus der Vogelperspektive zu sehen ist.
3. Allgemeine Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Absichten der Angeklagten und der Antragsteller
Bei einer zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Indizien unter Berücksichtigung aller Einzelfällen gibt es bei einer Gesamtbetrachtung für die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Angeklagte in allen Fällen bei Vorspiegelung einer tatsächlich nicht beabsichtigten und vorsätzlich vorgespiegelten geschäftlichen Tätigkeit ihrer Kunden aus China bewusst Hilfe geleistet und sich für ihre Hilfeleistung einen Schleuserlohn bezahlen ließ, und sich dadurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang, Gewicht und Dauer verschaffte. Dass die Angeklagte bereits bei der ersten Tat gewerbsmäßig handelte, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer daraus, dass für die entgeltliche Hilfeleistung der Angeklagten eine längere Planung und Organisation erforderlich war, die nur wirtschaftlich Sinn macht, wenn die Hilfeleistung sich nicht nur auf einen einzigen Fall beschränkt und ausgeübt wird, sondern mehrfach ausgeübt wird. Die Kammer ist deswegen davon überzeugt, dass sie bereits beim ersten Fall und auch bei allen anderen Fällen gewerbsmäßig handelte.
Dafür spricht insbesondere der durch die einzelnen Fälle offengelegte „Modus Operandi“ der Dienstleistungen der Angeklagten. Dieser zeigt das die Unterstützungsleistungen der Angeklagten immer nach einem ähnlichen Schema abliefen. So erfolgten sämtliche Gründungen nach dem gleichen Ablauf und auch die danach zusammengestellten Unterlagen ähneln sich in vielerlei Hinsicht, beispielsweise die Geschäftsführeranstellungsverträge, die Businesspläne (in Abhängigkeit davon, wer sie errichtet hat, wobei auch die Businesspläne, die nicht von der Angeklagten errichtet wurden, stets inhaltliche Ähnlichkeiten aufweisen, die darauf zurückzuführen waren, dass in diesen Fällen stets die Angeklagte die jeweilige Ansprechpartnerin war) die Mietverträge, Lebensläufe etc. Bezeichnend ist insoweit auch, dass diese Gründungsunterlagen stets in deutscher und daher für die Kunden der Angeklagten nicht eigenständig lesbarer Sprache verfasst waren und eine Übersetzung - soweit ersichtlich - nicht erfolgte. Ebenso waren die Anträge auf die Erteilung eines nationalen Visums in deutscher Sprache ausgefüllt worden und auch die dort gemachten Angaben erfolgten stets in ähnlicher Form. In chinesischer Sprache waren hingegen die Migrationsverträge und die zwischen der Angeklagten und ihren Kunden ansonsten abgeschlossenen Vereinbarungen, Quittungen oder Ähnliches verfasst, die für diese offensichtlich - im Gegensatz zu ihren „Firmenunterlagen“ - tatsächlich von Bedeutung waren. Auch dadurch zeigt sich, dass die Kunden der Angeklagten an der tatsächlichen Tätigkeit ihrer gegründeten Firma kein eigenes Interesse hatten, sondern sich vielmehr auf die Angeklagte verließen, die sich um die Firma (als Mittel zur Zweckerreichung ihres eigentlich angestrebten Ziels: des Erwerbs eines dauerhaften Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland) kümmerte. Dadurch wird für die Kammer eindrücklich erkennbar, dass die Kunden der Angeklagten kein eigenes Interesse an ihren Firmen, sondern vielmehr nur an der Migration als solches hatten.
a. Fehlende tatsächliche Geschäftsabsichten der Kunden der Angeklagten
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer daher zweifelsfrei davon überzeugt, dass die jeweiligen Antragsteller im Einvernehmen mit der Angeklagten bewusst falsche Angaben gegenüber den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China gemacht haben, indem sie dort angegeben und versichert haben, dass sie geschäftlich als Geschäftsführer für die gegründeten GmbHs in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden wollten sowie zum überwiegenden Teil darüber hinaus angaben, dass sie ihren dauerhaften Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik aufgegeben wollten, obwohl sie dies in Wahrheit (beides) zu keiner Zeit tatsächlich vorhatten. Sie haben über diese innere(n) Tatsache(n) getäuscht. Dass sie falsche Angaben gemacht haben, ergibt sich aus den Gesamtumständen und aus den bei den jeweiligen Fällen im Einzelnen unten aufgeführten Indizien, aus denen die Kammer den jeweiligen Schluss nach Einzelbetrachtung eines jeden Falles gezogen hat. So sind insbesondere in den vier Fällen, in denen ein nationales Visum und/oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sind und bei denen eine Gewerbeanmeldungvorgelegen hat, aber auch in den übrigen Fällen, von der Kammer keine tatsächlichen Geschäftsaktivitäten festgestellt worden. Ferner fehlt es auch in allen Fällen an nachvollziehbaren Gründen, weswegen diese gerade in der Bundesrepublik Deutschland und örtlich in L. geschäftlich tätig werden und ihren dauerhaften Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgeben wollten, obwohl sie dort offensichtlich ein gut situiertes Leben führten. Ebenso fällt auf, dass bei einer ernsthaften Gründung eigentlich eine unternehmerische Eigeninitiative der jeweiligen Antragsteller zu erwarten gewesen wäre, die nicht ausschließlich auf die Tätigkeiten der Angeklagten zurückzuführen ist. Entsprechende Tätigkeiten sind jedoch weder ersichtlich noch festgestellt worden. Schließlich wäre auch in allen Fällen zum Betreiben der Firmen, deren (vermeintlich) angestrebtes Tätigkeitsfeld in der Regel primär der Handel von unterschiedlichsten Waren ohne Vorratshaltung war, es ohne weiteres möglich gewesen, die GmbH von China aus zu betreiben oder zumindest mit dem Betreiben anzufangen. Ergänzend dazu hätte in allen Fällen jeweils ein C-Geschäfts-Schengenvisum für die Antragsteller ausgereicht, mit dem man alle Anmeldeformalitäten und auch die erforderliche Gewerbeanzeige/Gewerbeerlaubnis gegenüber dem Gewerbeamt bezüglich der GmbHs hätte vornehmen können. Es gibt unter Berücksichtigung dieser Umstände nach Ansicht der Kammer keinen vernünftigen und überzeugenden Grund dafür, weswegen die Antragsteller über das C-Geschäfts-Schengenvisum hinaus überhaupt ein nationales Visum beantragt haben, wenn sie tatsächlich (nur) im Rahmen der vorgesehenen und in den Businessplänen beschriebenen Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden wollten.
Aus diesen Umständen und unter Berücksichtigung aller Indizien, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Angeklagten beworbenen und angebotenen Dienstleistung, die primär die (persönlichen und familiären) Vorteile eines Lebens in Deutschland zu Gegenstand hat, hat die Kammer auch den Schluss gezogen, dass es den Antragstellern in Wahrheit von Anfang an nicht wirklich um die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, sondern nur um den Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltstitels für Deutschland ging. In den neun Fällen, in denen bereits kein nationales Visum erteilt worden ist, spricht zudem zusätzlich auch die nur in einem Fallvorhandene Remonstration durch die Antragsteller dafür, dass diese keine ernsthaften Geschäftsabsichten hatten, sondern nur eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis anstrebten.
Angesicht der in chinesischer und in deutscher sowie teilweise auch in englischer Sprache den jeweiligen Antragsformularen beigefügten Belehrungen, dass bei der Antragsstellung auf Erhalt eines nationalen Visums wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind, gibt es nach Ansicht der Kammer ferner auch keinen Zweifel daran, dass die Antragsteller wussten, dass sie falsche Angaben gegenüber den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China machten, und zwar auch selbst dann, wenn die Angeklagte ihnen bezüglich dieser Angaben zuvor etwas anders gesagt oder entsprechend relativiert haben sollte. Wer intensiv schriftlich darüber belehrt wird, dass wahrheitsgemäße Angaben zu machen sind und sich daran nicht hält und vor einer Behörde anderslautende Angaben macht, der nimmt nach der Auffassung der Kammer zumindestens billigend in Kauf, dass er falsche Angaben macht. Daran gibt es nach Ansicht der Kammer, auch wenn sie die Antragsteller nicht persönlich hören konnte, keinen vernünftigen Zweifel. Dies versteht sich im Übrigen bei einer Antragsstellung zum Erhalt eines nationalen Visums und/oder einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls von selbst.
b. Positive Kenntnis der Angeklagten von den fehlenden Geschäftsabsichten ihrer Kunden und bewusste Unterstützung bei der durch diese insoweit erfolgten bewussten unrichtigen Antragsstellung
Ebenso ergibt es angesichts der Gesamtumstände und der unten bei den einzelnen Fällen aufgeführten Indizien aus Sicht der Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Angeklagte, die alles geplant und entsprechend beworben, veranlasst sowie gesteuert hat und auf deren „Migrationsmodell“ und Geschäftsidee die gesamte Antragsstellung beruht, wusste, dass die Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. So bereitete die Angeklagte selbst maßgeblich die jeweiligen Geschäftsgründungen vor und führte diese auch selbst und maßgeblich durch, sie wirkte ferner an den Businessplänen maßgeblich mit und/oder verfasste diese selbst und generierte zudem dabei unter anderem auch die angeblichen Umsatzzahlen selbst, um eine beabsichtigte Geschäftstätigkeit vorzutäuschen. Diese Tätigkeiten der Angeklagten erfolgten zudem stets mit der Zielrichtung, sich durch die mit den Antragstellern abgeschlossenen und kostenpflichtige Migrationsverträge eine ständige Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen, wodurch die Angeklagte auch eine erhebliche Geldsumme erlangt hat. Daneben wollte sie ihren Kunden in dem eigentlich unverkäuflichen Objekt gegen beträchtliche Zahlungen Wohnungs- und Büroeigentum verschaffen. Insofern hat die Kammer die diesbezüglichen jeweiligen Schlüsse gezogen.
Insofern spricht aus Sicht der Kammer auch der Erwerb und die Sanierung des Gebäudekomplexes „alte Chirurgie“ in keiner Weise gegen die von der Angeklagten vorgenommenen Schleuserhandlungen. So ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zunächst den sehr großen Komplex sehr kostengünstig erworben hat und erst danach begann, eine Renovierung, deren Umfang sie selbst bestimmen konnte, vorzunehmen. Der anschließende Verkauf der einzelnen Wohnungen und Büroräume erfolgte jedoch - wie aus den einzelnen Fallakten ersichtlich wird - sodann zu sehr hohen Preisen, sodass die Angeklagte - trotz entsprechender Investitionen - das Ziel verfolgte, aus dem Kauf und der Sanierung des Komplexes sowie dem anschließenden Weiterverkauf ein für sich erhebliches finanziell lukratives Geschäft zu machen. Ein solch profitabler Weiterverkauf an ihre chinesischen Kunden war jedoch nur dann möglich, wenn ein entsprechender Erwerb für die jeweiligen Interessenten auch eigene Vorteile - wie vorliegend insbesondere die Erlangung eines deutschen dauerhaften Aufenthaltstitels - mit sich brachte, da es für sie ansonsten keinen Grund gegebenen hätte, entsprechende Räumlichkeiten in L. von der Angeklagten zu erwerben. Aufgrund dessen vermarktete die Angeklagte die Immobilien stets zugleich mit der Aussicht auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland und es erfolgte eine entsprechende Kombination in den von ihr entworfenen und mit ihren Kunden abgeschlossenen Migrationsverträgen. Besonders unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Kammer zu der zweifelsfreien Überzeugung gelangt, dass sich die Angeklagte bereits beim Kauf der Immobilie die Interessen von wohlhabenden chinesischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu Nutze machen wollte. Darüber hinaus ist anderseits hinsichtlich des Gebäudeerwerbs zudem zu beachten, dass der große Gebäudekomplex auch eine Art Aushängeschild und Werbung für die Angeklagte war, da ihre Kunden durch das große Gebäude in unmittelbarer Nähe zur Stadtverwaltung und zum Rathaus nach Einschätzung der Kammer beeindruckt werden sollten und wurden. Insoweit verwies die Angeklagte auch stets darauf, dass sie über gute und enge Beziehungen zum Bürgermeister und damit zu „staatlichen Stellen“ verfügte, was für ihre chinesischen Kunden von besonderer Bedeutung war. Dies führte dazu, dass die Kunden der Angeklagten vertrauten und sich von ihrer Geschäftsidee sowie der durch sie angebotenen Dienstleistung „Migration durch Investition“ leichter überzeugen ließen.
Die Kammer ist ferner zu der zweifelsfreien Überzeugung gelangt, dass die rechtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Erlangung eines nationalen Visums nach §§ 6 Abs. 3, 21 Abs. 1 AufenthG, die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 AufenthG sowie die anschließende Erlangung einer dauerhaften Niederlassungserlaubnis der Angeklagten zumindest im Rahmen einer Laiensphäre bewusst waren und sind. Gleiches gilt nach Überzeugung der Kammer - entgegen der eigenen Einlassung der Angeklagten - auch für die Möglichkeiten des geschäftlichen Tätigwerdens aus China heraus in Deutschland mit einem C-Geschäfts-Schengenvisum. Insofern spricht auch dies nicht gegen die von nach zweifelsfreier Einschätzung der Kammer durch die Angeklagte vorgenommenen Schleuserhandlungen. Diese Überzeugungsbildung der Kammer begründet sich zum einen damit, dass die Angeklagte bereits frühzeitig sowie mehrfach bei der Ausländerbehörde des Wartburgkreises vorstellig war und dort auch entsprechende Erkundigungen einholte und zum anderen auch bereits im Rahmen der ersten Chinareise mit der deutschen Delegation in den Auslandsvertretungen in China vorstellig geworden war und dort ebenfalls entsprechend informiert wurde. Darüber hinaus wies die Angeklagte auch in ihrer eigenen Präsentation und in ihren Onlineauftritten auf die Vorschrift des § 21 AufenthG hin und erläuterte diesen, die zur Überzeugung der Kammer jedoch durch die Angeklagte bewusst heruntergespielt wurden, um so ihre potenziellen Interessenten von ihrem Dienstleistungsangebot zu überzeugen und nicht abzuschrecken. Ferner ist hinsichtlich der Möglichkeit einer Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen, dass die Angeklagte unter anderem im Jahr 2019 bei einer Gewerbeanmeldung vor Ausstellung eines nationalen Visums behilflich war. Sie ging somit bis zu diesem Zeitpunkt nach Einschätzung der Kammer offensichtlich und zutreffend davon aus, dass eine solche bereits - vor der Erteilung eines nationalen Visums - möglich ist. Soweit sodann vom Gewerbeamt eine falsche Auskunft gegeben wurde, zeigen auch die nachfolgenden (erfolgreichen) Bemühungen der Angeklagten, dass die Angeklagte auch weiterhin offensichtlich davon ausging, dass eine entsprechende Anmeldung möglich sein muss. Dass dies tatsächlich der Fall ist, wurde zudem durch die sodann wenige Wochen später erfolgende Korrektur seitens des Gewerbeamts bestätigt. Schließlich ist auch hinsichtlich Fall 4 unter Ziffer II. 2. d. zu berücksichtigen, dass dort lediglich die Auskunft gegeben wurde, dass eine Anmeldung nicht mit einem Besucher-Schengenvisum möglich war, sodass im Umkehrschluss gerade nicht die Anmeldung mit einem Geschäftsvisum oder durch einen Dritten ausgeschlossen wurde.
Es gibt auch nach Ansicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass kein Verbotsirrtum der Angeklagten vorliegt. Wer weiß, dass die Antragsteller über ihre Geschäftsabsichten falsche Angaben bei den Konsulaten gemacht haben, kann sich nach Ansicht der Kammer bereits deswegen nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Auf eine Auskunft des durch sie eingeholten rechtlichen Rats durfte sie ebenfalls nicht vertrauen, weil der Auskunftsperson der tatsächliche Sachverhalt nicht bekannt gewesen sein dürfte und diese wohl von inhaltlich richtigen Angaben der Antragsteller gegenüber den Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland in China ausgegangen war. Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung spricht zudem gegen das Vorliegen eines solch entsprechenden Rats, dass die Angeklagte offensichtlich bis 2019 selbst davon ausging, dass eine solche möglich ist und daher sodann zeitnah einen neuen Versuch startete. Ungeachtet aller bei den vorliegenden Fällen jeweils aufgeführten und in der Hauptverhandlung erörterten belastenden Indizien, geht die Angeklagte jedoch gleichwohl nach wie vor davon aus, dass sie sich im Rahmen des Erlaubten bewegt habe und nichts Verbotenes getan hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte von den Antragstellern über deren nicht vorhandene wahre Geschäftsabsichten selbst getäuscht wurde, liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor.
Dagegen spricht zunächst, wie die Angeklagte selbst ihre entsprechenden Dienstleistungen beworben und welche Dienstleistungen sie in den Migrationsverträgen konkret offeriert hat. Aus diesen Eigendarstellungen und Eigenangaben der Angeklagte wird bereits nach zweifelsfreier Ansicht der Kammer deutlich erkennbar, dass auch die Angeklagten selbst nicht von einem (zwingenden) ernsthaften geschäftlichen Tätigkeitwerden ihrer jeweiligen Interessenten hinsichtlich deren neu gegründeter Firmen in Deutschland ausging. So bewarb die Angeklagte selbst in ihren Werbemaßnahmen auf Veranstaltungen und im Internet stets primär die Vorteile eines Lebens in Deutschland, wobei sie zum Teil auch unzutreffende Angaben machte, um ein Leben in Deutschland noch positiver gegenüber ihren Interessenten darzustellen. Auffällig ist diesbezüglich zudem, dass die Angeklagte diese positive Darstellung nicht an dem Betreiben einer Firma und den dementsprechenden Vorteilen einer geschäftlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausrichtete, sondern vielmehr und schwerpunktmäßig auf das mögliche vorteilhafte private Leben sowie die sozialen Vorteile für Familie und für das Altwerden in Deutschland hinwies. Bereits dadurch wird für die Kammer deutlich, wo der eigentliche Fokus der Angeklagten und der durch sie bewusst dementsprechend angesprochenen Zielgruppe lag. Soweit sodann in ihren eigenen Darstellungen auch über die Visavoraussetzungen informiert wurde, wird auch diesbezüglich eindrücklich deutlich, dass diese erkennbar abgeschwächt und zum Teil unzutreffend dargestellt wurden, um höchstwahrscheinlich so ihre potenziellen Kunden nicht abzuschrecken. Darüber hinaus zeigen auch die seitens der Angeklagten in ihren Selbstdarstellungen angebotenen Dienstleistungen, dass diese in erster Linie und vorrangig darauf zugeschnitten waren, dass die Angeklagte selbst und maßgeblich für ihre Kunden in Deutschland eine Firmengründung vorbereitete und sogar deren Ausrichtung maßgeblich (mit-)gestaltete. Eine eigene Initiative der Kunden hinsichtlich der Firma war hingegen, insbesondere hinsichtlich der mit der Z. GmbH abgeschlossenen Verträge, nicht in einem bemerkenswerten Umfang (mit Ausnahme von insbesondere der Zurverfügungstellung der von der Angeklagten angeforderten Unterlagen) vorgesehen, sodass für die Kammer die Gründung einer solchen Firma eher als „notwendiges Übel“ zur Erlangung des eigentlich angepriesenen und angestrebten mannigfaltigen vorteilhaften (dauerhaften) Aufenthaltstitels für ein sozial angenehmes Leben in Deutschland als Rückzugsort (nach Erhalt der Green Card könne man schließlich in einer Stadt frei wohnen, die einem gefalle) erscheint. Auch die auf der Internetseite der Angeklagten dargestellten Voraussetzungen an die Firmengründer (beispielsweise keine Deutschkenntnisse, keine strenge Anforderungen für Abschlüsse, keine Einstellung von Mitarbeitern, keine hohen Umsätze und keine hohen Steuern etc.) zeigen, dass der tatsächliche Firmenbetrieb zu keiner Zeit - auch aus Sicht der Angeklagten - ernsthaft beabsichtigt gewesen sein kann. Darüber hinaus wurde stets und beständig der Immobilienerwerb hervorgehoben, der offensichtlich für die Kunden ebenfalls mehr im Vordergrund stand, als die eher nebensächliche Firmengründung, um nach Einschätzung der Kammer sodann für zukünftige Aufenthalte in Deutschland eine Unterkunft zu haben, damit hier das von der Angeklagten angepriesene Leben genossen werden könne. Soweit im Rahmen der Präsentation in China oder in den Migrationsverträgen davon gesprochen wurde, dass die Firma betrieben werden müssten, wird ebenfalls aus den Gesamtumständen und unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien der jeweiligen Einzelfälle zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer deutlich, dass ein solcher Betrieb auch nach der Vorstellung und den verschiedenen Präsentationen der Angeklagten gegenüber ihren Kunden lediglich zum Schein erfolgen können sollte beziehungsweise müsse. Dies zeigt sich hinsichtlich der Präsentationen der Angeklagten auf Veranstaltungen daraus, dass dort unter anderem angegeben und hervorgehoben wurde, dass das Stammkapital nach der Firmengründung wieder frei verfügbar sei. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Voraussetzung für die Erlangung eines Aufenthaltstitels lediglich als erforderlich angesehen, dass der jeweilige Antragsteller ehemals in einer Führungsposition eines chinesischen Unternehmens tätig war oder tätig ist und für eine Greencard in Deutschland eine Tochtergesellschaft gründet und diese erfolgreich betreiben müsste. In ihrem Internetauftritt wurde zudem durch die Angeklagte ausgeführt, dass - wie bereits ausgeführt - keine hohen Voraussetzungen für den Firmenbetrieb in Deutschland erforderlich seien. Unter Berücksichtigung dieser, durch die Angeklagte selbst angegebenen, Voraussetzungen ist jedoch bereits ein ernsthafter tatsächlicher geschäftlicher Betrieb einer entsprechend gegründeten Firma in Deutschland nur schwer möglich beziehungsweise kaum denkbar. Darüber hinaus ist ebenfalls auffällig, dass lediglich von der Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland gesprochen wird, wodurch jedoch eine weiterhin bestehende enge Verbindung zur Hauptfirma und dem Leben in China (ebenso wie beispielsweise durch die Angabe, dass man nach der Visumsbeantragung nur einmal im halben Jahr einreisen müsse) offenbar und die Notwendigkeit eines dauerhaften Aufenthaltstitels für Deutschland - insbesondere unter Aufgabe des ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - nicht erforderlich wird.
Dagegen, dass die Angeklagte selbst durch die Antragsteller über deren nicht vorhandene wahren Geschäftsabsichten getäuscht wurde, spricht ferner auch maßgeblich die Art und Weise der durch die Angeklagte in den jeweiligen Einzelfällen tatsächlich erfolgten Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen sowie die Vielzahl der bei den jeweiligen Einzelfällen unten aufgeführten Indizien. Diesbezüglich wird dies unter anderem auch durch die Vielzahl der von der Angeklagten erstellten Scheinrechnungen, durch die eine geschäftliche Tätigkeit vorgetäuscht werden sollte sowie die von der Angeklagten erstellten gefälschten e sowie die Erkenntnisse aus der TKÜ und auch der in ihrem Handy sichergestellte Chatverlauf zwischen ihr und den einzelnen Antragstellern sowie den weiteren unten bei den jeweiligen Fällen im Einzelnen aufgeführten Indizien deutlich. Ferner spricht dafür auch bei den Firmen, die über eine Gewerbeerlaubnis verfügten(Fälle II. 2. a. bis d.), das Fehlen von möglichen ernsthaften Geschäftsaktivitäten, was darüber hinaus auch bei den Vorortprüfungen durch verschiedene Behörden im Objekt festgestellt worden ist. Soweit die Angeklagte schließlich ihre jeweiligen Kunden in einigen der aufgeführten Einzelfälle dazu aufforderte, ihre Firma zu betreiben, wird ebenfalls aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalls deutlich, dass dieser Betrieb lediglich einen Scheinbetrieb umfassen sollte, da die Angeklagte auch insofern gegenüber ihren Kunden verschiedene entsprechende Vorschläge (unter anderem führt sie aus, dass der Betrieb der Firma ganz einfach sei, da nur Ware gekauft und Geld auf das Konto überwiesen werden müsse) macht und entsprechende Hilfeleistungen (insbesondere das Erstellen von Scheinrechnungen) tätigt, die gegen einen ernsthaften Geschäftsbetrieb sprechen.
Sofern tatsächlich einer der Antragsteller mit seiner neu gegründeten Firma geschäftlich hätte tätig werden wollen, wäre dies sicher ebenfalls für die Angeklagte von Vorteil gewesen. Jedoch zeigen die angebotenen Dienstleistungen und Präsentationen der Angeklagten gegenüber ihren Kunden sowie die späteren Tätigkeiten der Angeklagten im Rahmen der Erfüllung der jeweiligen Migrationsverträge in den aufgeführten Einzelfällen, dass die Angeklagte zumindest in den zur Aburteilung gelangten Fällen nicht von solchen entsprechenden Fällen ausging.
4. Vorbemerkung zu der konkreten Beweiswürdigung in den einzelnen Fällen
Hinsichtlich der konkreten Beweiswürdigung zu den einzelnen Fällen der jeweiligen Fallakten musste die Kammer aufgrund der Tatsache, dass sie keinen der unten aufgeführten jeweiligen Antragsteller selbst hören konnte und es sich bei der Frage, ob bei ihnen bei der Antragstellung auf Erteilung eines nationalen Visums tatsächlich eine Geschäftsabsicht bestand oder nicht (also Scheinfirma oder nicht), um eine innere Tatsache handelt, in allen Fällen eine besonders sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung unter Beachtung aller Einzelheiten eines jeweiligen Falles vornehmen.
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass in Einzelfällen eine entsprechende Geschäftsabsicht der Antragsteller auch tatsächlich vorhanden gewesen sein konnte beziehungsweise die Angeklagte ernsthaft darauf vertrauen konnte.
Die Kammer ist jedoch aufgrund feststehender äußerer Indizien in allen unten aufgeführten Fällen zu der Überzeugung und zu dem Schluss gelangt ist, dass mit Wissen der Angeklagten (nur) Scheinfirmen betrieben werden sollten, um dadurch letztlich als finales Ziel eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland in Form einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 21 Abs. 4, 9 AufenthG zu erlangen.
a. Fall Nr. 1 (Fallakte 1) - ..., T.
Die Feststellungen im Fall Nr. 1 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G. und Y.. Nach einer Zusammenschau dieser Bekundungen sowie der weiteren Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass die vormals Beschuldigte ... bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums, den sie später zurücknahm, sowie bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis falsche Angaben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr gegründeten Firma in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin ihrer deutschen Firma nachgehen wollte. Ob sie darüber hinaus auch tatsächlich ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wollte oder nicht, konnte nicht sicher festgestellt werden, zumal eine solche Angabe auch im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr gemacht wurde und die ... sich zumindest für einige Zeit dauerhaft in Deutschland aufhielt. Sie schob die Angaben hinsichtlich ihrer vermeintlich geplanten geschäftlichen Tätigkeit vielmehr nur vor, um (für sich und ihren Geliebten, den vormals Beschuldigten C. aus dem Fall Nr. 9 (Fallakte 11 unter Ziffer II. 2. i.) sowie das gemeinsame Kind) einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen und mit ihrem Geliebten und dem gemeinsamen Kind in Deutschland leben zu können. Diese Angaben machte ..., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der im Antrag auf ein nationales Visum erfolgten Belehrung - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machen durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass ... bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung(en), wusste, dass ... zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführer für die B. GmbH arbeiten wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall des vormals Beschuldigten C., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung.Demnach sei bereits die Einreise nach Deutschland im Juni 2016 vorsätzlich im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft erfolgt, um mit der Begründung der Reiseunfähigkeit Tatsachen zu schaffen, um anschließend in Deutschland zu verbleiben. Eine geschäftliche Tätigkeit sei hingegen zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, vielmehr deuteten die Ermittlungsergebnisse daraufhin, dass sie in Deutschland lediglich gemeinsam mit ihrem Freund habe leben wollen. Diese Zeugenaussage wird durch weitere Indizien gestützt, nämlich auch durch die Bekundungen des vormals Beschuldigten J. O. vom 06.02.2020 gegenüber der Zeugin M.. Dieser gab ebenfalls ohne erkennbaren Belastungseifer glaubhaft an, dass der Grund für den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums der ehemals Beschuldigten ... der gewesen sei, dass die ... mit ihrem Freund C. in Deutschland zusammen habe leben wollen. Nachdem dieser sich jedoch nicht von seiner Ehefrau getrennte habe, sei Frau ... im Februar 2018 wieder nach China zurückgekehrt. Es gibt keine Hinweise darauf, weswegen der vormals Beschuldigte Q. falsche Angaben machen sollte. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich der Erlangung der Aufenthaltserlaubnis durch die vormals Beschuldigte ... berichtete. Die Zeugin G. machte dabei sachliche und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Zeugenaussage der Zeugin M. und die Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
So sind zunächst die Umstände der Unternehmensgründung zu beachten. So reiste ... - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. nach Deutschland ein und erwarb mit Unterstützung der Angeklagten bei ihrem Aufenthalt in L. am 16.03.2016 - und damit am gleichen Tag wie der C. die S. GmbH - die B. GmbH. Bei dieser GmbH-Gründung musste die Angeklagte - wie in fast allen Fällen - als Dolmetscher herangezogen werden, da auch die ... der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl ließ sie sich bei der Gründung ihrer GmbH keine schriftliche Übersetzung ausstellen. Ebenso wurde auch der spätere Businessplan lediglich in deutscher Sprache verfasst. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ... die B. GmbH bereits zu einer Zeit gegründet hat, als sie schon schwanger war und folglich schon absehen konnte, dass sich die Invollzugsetzung einer Ein-Personen-GmbH in einem fremden Land, deren Sprache sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht - auch nicht im Ansatz - beherrschte, da sie erst später einen - durch die Angeklagte, der diese Defizite folglich bekannt waren, vermittelten - Sprach- und Integrationskurs besuchte, schwierig gestalten würde. Dies gilt umso mehr, da unklar ist, über welche beruflichen Fähigkeiten sie tatsächlich verfügte, da sie insoweit stets andere Angaben machte und sie beispielsweise im Rahmen ihres Visaantrags angab, bisher als Sekretärin gearbeitet zu haben und zumindest demnach kaum über Geschäftserfahrung verfügte. Sie war deswegen im Rahmen ihres gesamten Vorgangs zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung in allen Dingen in Deutschland stets auf die Hilfe der Angeklagten angewiesen. Gleichwohl gründete sie bereits schwanger die GmbH, und kam hochschwanger zu einem vermeintlich wichtigen Geschäftstermin, wobei aus der E-Mail des B. hervorgeht, dass ein Besuchervisum ausreichend gewesen wäre. Demnach geht die Kammer davon aus, dass der wichtige Geschäftstermin, der möglicherweise gleichwohl stattgefunden hat, nur vorgeschoben war, um noch vor der Geburt nach Deutschland einreisen und sodann hier verbleiben zu können. Dementsprechend gab die ... auch später an, dass sie ihre Wohnung in China bereits aufgelöst habe. Dies erscheint nur dann nachvollziehbar, wenn ein Umzug nach Deutschland und eben nicht nur ein kurzer wichtiger Geschäftstermin geplant war. Die Kammer geht zudem davon aus, dass dies auch der Angeklagten - entgegen ihrer Einlassung dahingehend, dass sie keine Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt habe - bewusst war, da diese sich nach der Ankunft der ... intensiv um den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis bemühte und ihr hierbei intensiv Hilfe leistete, insbesondere auch durch den Abschluss mehrerer (Schein-)Mietverträge, um so für eine Meldeadresse zu sorgen, damit ... nicht mehr nach China zurückreisen musste. Zudem ergibt sich ein solches Wissen auch der späteren TKÜ-Überwachung, in der die Angeklagte ausdrücklich von einem Kunden und seiner hochschwangeren Liebhaberin spricht. Unabhängig davon war der Angeklagten die Schwangerschaft jedenfalls bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 AufentG bekannt, da sich die ... zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland befand.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Businessplan der vormals Beschuldigten ..., dass diese keine konkreten Vorstellungen von der Geschäftstätigkeit ihrer GmbH hatte. So ist der gesamte Businessplan mehr als allgemein und nichtssagend gehalten und die angestrebten Umsatzzahlen sind ohne nachvollziehbare Gründe eingesetzt worden. Zwar wird durch den Businessplan versucht, eine Verbindung zu den - nicht ganz eindeutigen - vorherigen Tätigkeiten sowie den Interessen der ... herzustellen, jedoch fehlt es grundsätzlich an einer fundierten und konkret nachzuvollziehenden Planaufstellung für die künftig (vermeintlich) aufzubauende Geschäftstätigkeit der B. GmbH. Die Kammer geht aufgrund der Umstände - insbesondere der fehlenden Sprachkenntnisse sowie der Ähnlichkeit des Plans zu weiteren von der Angeklagten hergestellten Businessplänen - davon aus, dass die Angeklagte mit der Erstellung des Businessplans, ebenso wie in anderen Fällen im Rahmen ihrer Dienstleistung, betraut gewesen war und diesen selbst erstellt hat. Insofern wusste die Angeklagte seit der Übernahme der von ihr ausgeübten Dienstleistungstätigkeiten und dem Vollzug der dafür erforderlichen Handlungen, dass ... selbst tatsächlich keine geschäftliche Tätigkeit ausüben wollte. Der Plan zeigt zudem, dass offensichtlich hinsichtlich der ... keine entsprechende Notwendigkeit gesehen wurde, diesen zu erfassen, zu überprüfen und gemeinsam zu erarbeiten, wodurch sich für die Kammer erneut und eindringlich zeigt, dass die ... von Anfang an keine tatsächliche Geschäftsabsicht hatte. Für den Fall, dass die ... tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, wäre aus Sicht der Kammer vielmehr ein gesteigertes Interesse an einem fundierten Businessplan, der schließlich ihr zukünftiges Leben und zumindest auch eine zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltete, zu erwarten gewesen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der abgeschlossenen Mietverträge hinsichtlich der ..., da diese zu diesem Zeitpunkt nicht bezugsfertig war. Gleichwohl wurden keine anderen Räumlichkeiten für die Tätigkeiten der Firma angemietet.
Die Folgerung der Kammer wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschuldigte zu keiner Zeit eine entsprechende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen und verfolgt hat, obwohl sie sogar seit Anfang 2017 tatsächlich über eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis verfügte, die ihr eine solche Tätigkeit problemlos ermöglicht hätte. Zudem ist zu beachten, dass die von der ... (vermeintlich) angestrebte Tätigkeit - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - in Deutschland sowohl insbesondere im Bereich des Handels mit verschiedenen Waren sowie - im Unterschied zu anderen Fällen - im Immobiliengeschäft liegen sollte. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit - sowie die damit einhergehenden von der ... beabsichtigten und im Businessplan genannten Vorteile - auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen wären und auch entsprechend schon vorher hätten ausgeübt werden können. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass im Rahmen des Businessplans angegeben wird, dass die ... bereits über eine chinesische Firma sowie eine Rosenplantage verfüge und geeignete Hersteller in Deutschland für die Handcremeherstellung suche.
Soweit ... vor der Erlangung des Aufenthaltstitels insoweit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angab, in Deutschland nach Geschäftspartnern zu suchen, gab es diesbezüglich nur eine konkrete Angabe hinsichtlich eines vermeintlichen Geschäftstermins bezüglich der Firma H. GmbH in W., die sich jedoch im Nachhinein als unzutreffend darstellte. Auch insoweit wird nach Ansicht der Kammer deutlich, dass die Geschäftstätigkeiten nur formal und zum Schein ausgeführt wurden, ohne das ein ernsthaftes tatsächliches geschäftliches Interesse dahinter bestand. Insoweit sollte durch die vormals Beschuldigte ... unter Hilfestellung und Anleitung der Angeklagten gegenüber der Ausländerbehörde der Nachweis einer geschäftlichen Tätigkeit vorgespiegelt werden, sodass die Angeklagte spontan mit ... zu einer Kosmetikfirma fuhr, ohne dass es einen Termin, ein Konzept oder ähnliches gab, wie beiden - insbesondere auch der Angeklagten, die als Dolmetscher fungierte - bewusst war. Insbesondere kam es auch im Anschluss daran nicht zu einem entsprechenden weiteren Termin.
Gleiches gilt für die - einige Zeit nach der erteilten Aufenthaltsgenehmigung - am 01.09.2017 erfolgte Überweisung an die N. UG D.. Insoweit berichtete der Zeuge Y. gegenüber der Kammer glaubhaft hinsichtlich der im Zusammenhang mit der N. UG erfolgten Geschehnisse. So führte er schlüssig und detailreich ohne Belastungseifer hinsichtlich der Angeklagten aus, wie er diese kennengelernt und in L. besucht sowie sogar im Rahmen von einer Dolmetscherleistung unterstützt habe, wie er mit ihr über WeChat verbunden war und wie es zu dem Geschäft mit der Handcreme gekommen sei. Die Kammer hat keine Zweifel an den Angaben des Y., die im Übrigen auch mit weiteren Dokumenten (wie beispielsweise den aufgefundenen Rechnungen, den notariellen Urkunden, in den Y. auftaucht und den Recherchen der Zeugin G. ) und Umständen übereinstimmen. Einzige Ausnahme stellen insoweit teilweise die seitens des Y. mitgebrachten Rechnungen dar, aus denen ein Preisnachlass hinsichtlich der D.GmbH und eine Provisionszahlung der Angeklagten hervorgehen. Aber auch insoweit bestehen seitens der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Y., da seine Ausführungen dazu - dass er Werbung machen wollte und eine Verrechnung mit der Provision der Angeklagten erfolgte, die diese aufgrund der Vermittlung erlangt hatte - in sich schlüssig, detailreich und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände überzeugend waren. Aus diesen Geschehnissen ergibt sich jedoch zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei, dass weder die ... (die entsprechend ihrer eigenen Angaben ausdrücklich selbst Handcreme herstellen wollte) noch die W. selbst ein Interesse an der N. Handcreme sowie deren Vermarktung hatten und insoweit lediglich eine durch die Angeklagte (entgeltlich) vermittelte Scheingeschäftstätigkeit vorlag. So ist zunächst auffällig, dass es ausschließlich die Angeklagte war, die mit dem Y. - offensichtlich einem für sie guten Bekannten, der ihr offensichtlich im Rahmen ihrer eigenen geschäftlichen Tätigkeit auch manchmal aushalf - Kontakt hatte und das Geschäft abschloss, an dem sie selbst erneut mitverdiente. Insoweit ist auch zu beachten, dass die maßgebliche Mitwirkung der Angeklagten nicht offengelegt und insbesondere auch im Rahmen des Abschlussberichts der W. nicht erwähnt wurde. Es entsteht daher bei der Kammer der Eindruck, dass insoweit versucht wurde, die maßgebliche Beteiligung der Angeklagten zu verschleiern. Zudem ist zu beachten, dass insbesondere die ... selbst gar keinen Handel mit Handcreme betreiben wollte, sondern solche (vermeintlich) selbst herstellen wollte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass weder durch ... noch durch W. ein tatsächlicher Weiterverkauf der Handcreme erfolgte, sondern ebenfalls Scheinrechnungen erstellt wurden. So fand sich im Fall der ... eine Rechnung der B. GmbH vom 09.02.2017 über den Verkauf von 2.000,00 Stück N. Hand- und Pflegecreme. Diese Rechnung wurde im Rechner der Angeklagten aufgefunden und ist einerseits lückenhaft, sodass sie offensichtlich im Entwurfsstadium verblieben ist, anderseits datierte das Rechnungsdatum circa sieben Monate vor der auf dem Kontoauszug für den Einkauf datierten Überweisung. Im Fall der W. wurde ebenfalls eine Rechnung seitens der D.GmbH an die „Y.Y. “ für N. Handcreme aus dem Dezember 2017 aufgefunden. Auch diese Rechnung ist auffällig, da sich die Rechnung von den ansonsten seitens der W. gestellten Rechnungen komplett unterscheidet, diese Rechnung unterschrieben worden ist, dieser Rechnung kein Zahlungseingang zugeordnet werden kann, diese Rechnung (offensichtlich im Entwurfsstadium) ohne Unterschriften bei späteren Durchsuchungen auf dem Rechner der Angeklagten aufgefunden wurde und eine vorherige Rechnung aus dem Jahr 2017 der Y.Y. insbesondere hinsichtlich B.-produkten offensichtlich für den Ehemann der Angeklagten durch die Angeklagte selbst überwiesen wurde. Auch die nachfolgenden zwei Rechnungen aus dem Jahr 2018 an Y.Y. sind auffällig. So ist die erste - mit Ausnahme des Datums - inhaltsgleich mit der Rechnung, die von der Angeklagten für insbesondere B.-produkte bezahlt wurde und dieser Rechnung kein Zahlungseingang zugrunde liegt. Hinsichtlich der zweiten im Jahr 2018 an Y.Y. gestellten Rechnung für „Hand und pflegecreme“ steht zudem eine Bareinzahlung seitens der W. selbst gegenüber. In beiden Fällen sind zudem keine weiteren Anhaltspunkte eines tatsächlichen Vollzugs der Leistung erkennbar, sodass nach Ansicht der Kammer eindeutig Scheinrechnungen vorliegen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Kisten mit Handcreme bei der späteren Durchsuchung bei der Angeklagten aufgefunden wurden - wobei die Kammer davon ausgeht, dass es sich aufgrund der Umstände dabei um die N. Handcreme handelte -, was ebenfalls gegen einen tatsächlichen Verkauf spricht.
Ferner berücksichtigt die Kammer, dass die Angeklagte in einem Anfang 2019 erfolgten Telefongespräch angegeben hat, dass sie selbst Handcreme mache und entsprechende Handcreme auch bei einer späteren Durchsuchung bei ihr gefunden worden ist. Zwar gab die Angeklagte zu dieser bei der Durchsuchung gefundenen Handcreme an, dass es sich um Handcreme der vormals Beschuldigten ... handele, jedoch ist die Kammer aufgrund der aufgezählten Indizien davon überzeugt, dass es sich dabei um Handcreme der Angeklagten gehandelte hat, da die ... zu diesem Zeitpunkt bereits - trotz bestehenden Aufenthaltstitels - nicht mehr in Deutschland verweilte oder hierher zurückgekehrt ist. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte im Jahr 2017 versuchte, für ... sowie für W. eine Geschäftstätigkeit vorzutäuschen und hierzu den Kauf- und Verkauf von Handcreme zu fingieren. Dafür spricht auch, dass Z. GmbH der D.GmbH unter anderem für das „Handcreme Suchen“ sogar Rechnungen stellte, wovon zumindest eine seitens der D.GmbH bezahlt wurde, wodurch erneut auf eine entsprechende Tätigkeit der Angeklagten zu schließen ist. Da die vormals Beschuldigten aber selbst keine entsprechenden Interessen hegten, schließlich erfolgte auch zu keiner Zeit ein (nachgewiesener) entsprechender „Weiterverkauf“ oder ähnliches durch die vormals Beschuldigten ... und W., weil es beiden vielmehr stets nur um den Aufenthalt in Deutschland ging. Diesen Umstand nutzte die Angeklagte für sich aus, um ihre eigenen Interessen voranzutreiben, die sie in einem späteren Telefonat einem unbekannten Dritten offenbarte, da sie angab, „selbst Handcreme zu machen“. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Angeklagte stets im eigenen Interesse handelte und nicht in dem der Firmen der ... oder der W. mit Ausnahme der Schaffung von Scheingeschäftstätigkeiten.
Die obigen Feststellungen, dass niemals eine Geschäftstätigkeit beabsichtigt war und die Angeklagte dies auch wusste, werden darüber hinaus dadurch bestätigt, dass bei verschiedenen Kontrollen im August 2018 unter der angegebenen Geschäftsadresse in L., ... keine geschäftlichen Aktivitäten der B. GmbH zu verzeichnen waren. Gleiches ergibt sich aus den aufgefunden Kontoauszügen der B. GmbH, die keine geschäftlichen Kontobewegungen vom 03.12.2018 bis zum 20.03.2019 aufweisen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die vormals Beschuldigte Deutschland verließ, als es zur Trennung mit dem Kindsvater C. kam und infolge dessen keinerlei Ambitionen mehr erkennen ließ, die erlangte Aufenthaltsgenehmigung für die Geschäftstätigkeit der B. GmbH zu nutzen. Insofern kam es dann auch im Jahr 2019 zu der Androhung eines Ordnungsgelds wegen einer fehlenden Offenlegung von Rechnungsunterlagen der GmbH an den Bundesanzeiger für das Jahr 2017.
Schließlich ergibt sich auch aus der TKÜ-Überwachung, dass die Angeklagte gegenüber einem unbekannten Dritten angibt, dass sie es geschafft habe, für einen Kunden mit seiner hochschwangeren Liebhaberin einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Dabei führt sie ebenfalls aus, dass der Kunde nicht hergekommen sei, um die Firma zu führen und sich dies negativ auswirke. Dadurch sowie unter Berücksichtigung der weiteren Indizien wird deutlich, dass es der Angeklagten vorrangig darum ging, für die vormals Beschuldigte ..., die als einzige Kundin der Angeklagten hochschwanger nach Deutschland einreiste, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen und die Führung der Firma nur Mittel zum Zweck war. Gleiches zeigt der Chat-Verlauf. In diesem weist die Angeklagte mehrfach daraufhin, dass die Firmen betrieben werden müssten und verweist insoweit auf die Visa-Verlängerung. Sie erklärt zudem, wie dies zu erfolgen habe. Die insoweit erfolgten Ausführungen machen erneut deutlich, dass die Angeklagte davon ausgeht, dass das Betreiben der Firmen nur zum Schein für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen solle, da sie beispielsweise ausführt, dass es einfach sei, die Firma der ... zu betreiben, es müsste nur Ware gekauft werden und Geld auf das Konto überwiesen werden. Es müssten Ein- und Ausgänge verbucht werden. Zudem weist die Angeklagte wie auch in dem TKÜ überwachten Gespräch darauf hin, dass sich das Verhalten negativ auf zukünftige Kunden auswirke. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass ihr Modell der Gründung einer Scheinfirma zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht nur für die ... und den C. erfolgten, sondern auch für weitere potentielle Kunden.
Die dargestellten Umstände sprechen daher im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses der ... dahingehend, sich insbesondere ein neues geschäftliches Leben durch die Geschäftsführung der B. GmbH in einem fremden Land aufzubauen. Die Kammer geht daher ohne jeden vernünftigen Zweifel davon aus, dass die ... zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels, da insbesondere auch nach der Erlangung eines solchen keine geschäftlichen Tätigkeiten erfolgten. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum sowie für die Aufenthaltserlaubnis die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich und ihren Geliebten sowie das gemeinsame Kind war, um so später möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort beziehungsweise) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben insbesondere im Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29.08.2016 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig werden zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visa- und Aufenthaltserlaubnis/Antragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen der ... und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch ... ein Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € bezahlt wurde, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich der ... nicht aufgefunden wurde. Dies hat die Kammer aus den Umständen und aus den bei anderen Fällen teils gefundenen schriftlichen Migrationsverträgen, die üblicherweise mindestens eine derartige Vergütung vorgesehen haben, gefolgert. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall weniger von ihr verlangt und von ... bezahlt worden sind, liegen nicht vor. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns an ... durch die Angeklagte erfolgt ist, zumal im vorliegenden Fall auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
b. Fall Nr. 2 (Fallakte 2) - W., Y.
Die Feststellungen im Fall Nr. 2 hinsichtlich der erfolgten Geschehnisse und Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M.. Nach einer Zusammenschau dieser Bekundungen und auch unter Würdigung der Angaben der vormals Beschuldigten O. und Z. und der weiteren Indizien ist die Kammer auch in diesem Fall davon überzeugt, dass die vormals Beschuldigte W. bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums sowie auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis falsche Angeben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr gegründeten Firma tatsächlich in Deutschland geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin nachgehen wollte, sondern vielmehr dies nur vorgeschoben hat, um eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen zu können. Ob sie darüber hinaus auch tatsächlich ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wollte oder nicht, konnte nicht sicher festgestellt werden, zumal eine solche Angabe auch erst im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemacht wurde und die W. sich zumindest für einige Zeit länger - wobei auch nicht durchgehend - in Deutschland aufhielt. Diese Angaben machte W., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der in den Anträgen erfolgten Belehrung - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass die vormals Beschuldigte W. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht hat und sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung(en), wusste, dass W. überhaupt nicht als Geschäftsführerin für die D.GmbH arbeiten wollte und diese falsche Angaben bei der Botschaft in Peking sowie gegenüber der Ausländerbehörde gemacht hat. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall der vormals Beschuldigten W., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei die vormals Beschuldigte und mit der Angeklagten befreundete W. zu keiner Zeit wirtschaftlich im Bereich ihrer Firma, für deren Betreiben als Geschäftsführerin sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen habe, tätig geworden. Vielmehr sei sie allein auf Grundlage des mit der GmbH der Angeklagten geschlossenen Migrationsvertrags nach Deutschland gekommen und habe mit Unterstützung der Angeklagten eine Aufenthaltserlaubnis erlangt, die sie mit erneuter Unterstützung der Angeklagten habe verlängern wollen. Nachdem dies nicht funktionierte, habe sie angefangen, für die Angeklagte zu arbeiten und nach anderen Möglichkeiten gesucht, insbesondere durch Heirat, um an eine Aufenthaltserlaubnis zu kommen. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. gestützt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich der Erlangung des nationalen Visums, der Aufenthaltserlaubnis sowie der Beantragung einer entsprechenden Verlängerung durch die vormals Beschuldigte W. berichtete. Hinsichtlich der Fallakte 2 konnte die Zeugin G. jedoch nur sehr wenige Angaben machen. Die gleichwohl gemachten Ausführungen erfolgten jedoch sachlich und in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden. Zudem wird die Aussage der Zeugin M. durch die Bekundungen des vormals Beschuldigten O. vom 06.02.2020 gegenüber der Zeugin M. bekräftigt. Dieser gab ebenfalls ohne erkennbaren Belastungseifer glaubhaft an, dass die vormals Beschuldigte W. bei seiner Ankunft Anfang 2018 im Büro der Angeklagte gewesen sei und sich extra einen Stempel für die Verwendung bei offiziellen Dokumente anfertigen habe lassen, da sie nicht so gute Kontakte wie die Angeklagte zu den örtlichen Behörden in China habe. Es gibt keine Hinweise darauf, weswegen der vormals Beschuldigte O. falsche Angaben machen sollte. Gleiches gilt für Bekundungen die die vormals Beschuldigte Z. gegenüber der Zeugin M. getätigt hat, demnach habe sie W. bei ihrem Aufenthalt in Deutschland auf Grund von Sprachproblemen betreut.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen. So schloss die W. mit der Z. GmbH am Tag der GmbH-Gründung einen Migrationsvertrag, auf dessen Grundlage die Angeklagte für die W. tätig werden sollte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte für W. bereits die GmbH-Gründung organisierte, da diese nach dem üblichen Schema der Angeklagten (Einladung, Dolmetschen durch die Angeklagte, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Businessplan etc.) ablief, und in diesem Rahmen auch die Geschäftsfelder der GmbH heraussuchte und die inhaltliche Ausrichtung der GmbH bestimmte. Diese Überzeugung begründet sich darin, dass die W. in späteren Chatnachrichten nicht einmal den Geschäftsbereich ihrer Firma kannte und diesen bei der Angeklagten erfragen musste. Zudem erfolgte die GmbH-Gründung in deutscher Sprache, wobei die Angeklagte als Dolmetscher fungierte, da die W. angab (zu diesem Zeitpunkt) noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen. Gleichwohl verzichtete sie auf eine schriftliche Übersetzung der Gründungsurkunde, wodurch ihr eigenes geringes Interesse an diesem Vorgang deutlich wird. Gleiches gilt für die Aufstellung des Businessplans, der durch die Angeklagte in Auftrag gegeben wurde und für die abermals die Angeklagte und nicht die W. selbst der Ansprechpartner war, wodurch das geringe eigene Interesse der W. offenbar wird. Auch inhaltlich zeigt der Businessplan, dass diesem kein durchdachtes und fundiertes Konzept zugrunde lag, da dessen Inhalt nach Ansicht der Kammer völlig willkürlich und ohne fundierte sowie nachvollziehbare Tatsachen zustande kam. Insofern wurden auch die darin beschriebenen geplanten Geschäftstätigkeiten zu keiner Zeit, insbesondere auch dann nicht, als die W. bereits eine Aufenthalts- sowie eine Gewerbeerlaubnis erhalten hatte, auch nur ansatzweise umgesetzt oder die darin enthaltenen Umsatzangaben erreicht. Soweit die W. nach ihrer Rückkehr nach China im Jahr 2020 in einer Mail diesbezüglich angibt, dass ihr eine Geschäftstätigkeit nicht möglich gewesen sei, vermag dies vor dem Hintergrund der zwischendurch erteilten einjährigen Aufenthaltserlaubnis sowie der anschließenden vielfachen Fiktionsbescheinigungen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus erzielt die W. als Geschäftsführerin ihrer Firma auch lediglich im Jahr 2018 für die Monate Juni und Juli ein Gehalt, wobei die entsprechenden Gehaltsabrechnungen als „Probeabrechnung“ deklariert wurden. Da diese zwei Zahlungen und Abrechnungen im Jahr 2018 zu einer Zeit erfolgten, als W. versuchte sich „Ausgaben“ zu verschaffen, ist die Kammer diesbezüglich davon überzeugt, dass diese Abrechnungen sowie die entsprechenden Überweisungen ebenfalls nur zum Zweck des Vortäuschens einer Geschäftstätigkeit gegenüber der Ausländerbehörde, nicht aber aufgrund einer tatsächlich erfolgten Geschäftsführertätigkeit erfolgten. Eine solche erfolgte nach der von der Kammer gewonnen Einschätzung nämlich nicht, da zu keiner Zeit eine tatsächliche Geschäftstätigkeit vorlag.
Dies begründet sich zunächst damit, dass bereits während des Verfahrens der Antragsstellung keine (auch nur vorbereitende) Geschäftstätigkeit oder etwaige Bemühungen erfolgten. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die überwiegende (vermeintlich) geplante Handels-Geschäftstätigkeit auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisa in Deutschland zur Überzeugung der Kammer möglich gewesen wäre. Zudem wären solche vorbereitenden Tätigkeiten nach Einschätzung der Kammer auch zu erwarten gewesen, da W. im Rahmen eines dem Businessplan beigefügten Lebenslauf angibt, dass sie bereits über eine Firma in China mit (angeblich) ähnlichen Geschäftsfeldern verfügt und auch durch diese ersten Geschäftskontakte hätte knüpfen können. Insoweit legte W. weitere Bestätigungen hinsichtlich ihrer chinesischen Firma sowie zwei entsprechende Empfehlungsschreiben vor. Zumindest hinsichtlich dieser Empfehlungsschreiben ist die Kammer jedoch zu der Auffassung gelangt, dass diese von der Angeklagten gemeinsam mit der W. erstellt worden sind. Dies begründet sich damit, dass Ähnlichkeiten hinsichtlich der Schreiben in Aussehen und Inhalt (teilweise wortgleich oder nur wenige Worte ausgetauscht) auffallen und die Schreiben in deutscher Sprache verfasst wurden, obwohl sie von chinesischen Firmen stammen sollen. Darüber hinaus beziehen sich auch diese Schreiben auf den Geschäftsbereich der chinesischen Firma der W., der dem der D.GmbH sehr ähnlich ist, sodass erneut nicht nachzuvollziehen ist, warum der W. der Geschäftsbereich ihrer deutschen Firma nicht bekannt ist - obgleich die Angeklagte in ihrer Einlassung angibt, dass W. diesen selbst vorgegeben habe - wenn sie doch eine Firma mit ähnlichem Geschäftsbereich in China besitzt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass - obwohl angeblich langjährige Geschäftspartner der chinesischen Firma der W. - die chinesischen Firmen aus diesen Schreiben zu keiner späteren Zeit „wieder auftauchen“. Zudem ist auch der Kontext zu beachten, in dem die Schreiben eingereicht wurden. Dies erfolgte im Rahmen eines Antwortschreibens der W. an die Ausländerbehörde im Rahmen der Erstantragsstellung. Dieses Schreiben wurde jedoch nach der Überzeugung der Kammer ebenfalls mit Hilfe der Angeklagten erstellt, da das Schreiben später auf dem Rechner der Angeklagten im Rahmen der erfolgten Durchsuchungen aufgefunden wurde. Soweit in diesem Schreiben davon gesprochen wurde, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erst erfolgen könne, wenn tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist dies nach Einschätzung der Kammer nicht zutreffend und es handelt sich zudem vor dem Hintergrund der weiteren Ereignisse und des bereits Ausgeführten um ein weiteres Täuschungsmanöver, um so erneut den tatsächlich nicht vorhandenen Willen der Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit vorzuspiegeln. Gegen die tatsächliche Planung einer Geschäftsfähigkeit spricht seitens der Kammer letztlich auch, dass sich unter der in den Antragsunterlagen angegebenen Telefonnummer der D.GmbH (knapp acht Monate nach der Antragsstellung) nicht die W., sondern die Angeklagte persönlich meldete.
Zudem erfolgte auch nach der anschließenden, gleichwohl (und nach Unterstützung seitens der L. GmbH sowie positiver Rückmeldung seitens der Stadt L.) erfolgten Erlangung der Aufenthaltserlaubnis zu keiner Zeit eine entsprechende Geschäftstätigkeit der D.GmbH. Dies ergibt sich insbesondere aus den von der W. bei der Ausländerbehörde für die Weiterverlängerung eingereichten Unterlagen. Diesbezüglich ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass ein Großteil (mit Ausnahme der Rechnungen, die für die Aufrechterhaltung der GmbH zwingend erforderlich sind, wie IHK-Beiträge, Steuerberaterkosten, Finanzamt, Bankgebühren etc.) der insoweit eingereichten Rechnungen seitens der W. in Zusammenarbeit mit der Angeklagten fingiert wurden, um so eine tatsächlich nicht erfolgte Geschäftstätigkeit - trotz entsprechender Möglichkeit einer solchen - vorzutäuschen. Dies ergibt sich auch aus der Chatauswertung vom November 2017, aus der sich ergibt, dass die W. mit der Angeklagten absprach, was sie benötige, um eine Geschäftstätigkeit für die Visumsverlängerung belegen zu können. Daraus und an der anschließenden Übersendung einiger Rechnungen seitens der Angeklagten an die W., wird für die Kammer ersichtlich, dass die Angeklagte für W. entsprechende fingierte Nachweise anfertigte, denen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen, auch wenn entsprechende Buchungen - nach Ansicht der Kammer zum Schein - erfolgten. Diese gewonnene Überzeugung der Kammer wird zudem durch ein zu Beginn des Jahres 2019 seitens der Polizei mitgehörtes Gespräch weiter vertieft, in dem die W. die Angeklagte um Hilfe bat und überlegte, ihren Geschäftsbereich zu erweitern. Dabei offenbarte sie, dass sie selbst ihren Geschäftsbereich nicht kannte, sondern die Angeklagte bat, diesen heraussuchen. Darüber hinaus bat sie die Angeklagte (nach Ansicht der Kammer erneut) ihr „Ausgaben“ zu beschaffen und die Angeklagte schlug (nach der Ansicht der Kammer erneut) vor, Geld abzuheben und an die Angeklagte zu überweisen und dann wieder einzuzahlen. Genau dieses Vorgehen lässt sich nach der von der Kammer gewonnen Überzeugung auch durch die im Jahr 2018 eingereichten Unterlagen erkennen, da durch diese zunächst einige hohe Abhebungen- und Einzahlungen erkennbar sind. Darüber hinaus ist auffällig, dass die Rechnungen, die die Angeklagte beziehungsweise ihre GmbH, gegenüber der D.GmbH stellte, im Aufbau denen gleichen, die die D.GmbH ihrerseits ausstellte. Darüber hinaus ist hinsichtlich der von der Angeklagten gestellten Rechnungen auffällig, dass diese nur für das Jahr 2017 in völlig unregelmäßiger und willkürlicher Art und Weise gestellt wurden und nicht mit den verschiedenen Mietverträgen, bei denen unklar ist, ob und welcher überhaupt tatsächlich vollzogen wurde, sowie mit der bei der Angeklagten aufgefundenen Mietaufstellung in Einklang zu bringen sind. Vielmehr erscheint hier die Vortäuschung einer Geschäftstätigkeit durch die Überweisung an die Angeklagte erfolgt zu sein. Gleiches gilt für die seitens der D.GmbH im Jahr 2017 gestellten drei Rechnungen, für die sich entsprechende Gutschriften auf dem Konto der D.GmbH finden. Zwei dieser Gutschriften erfolgten nämlich offensichtlich durch W. selbst, da es sich um erhaltene Barbeträge handelte, und eine weitere Gutschrift erfolgte offenbar für den Ehemann der Angeklagten durch die Angeklagte selbst. Auch damit wird eine Hin- und Herzahlen deutlich, durch das eine tatsächlich nicht erfolgende Geschäftstätigkeit vorgetäuscht wurde. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass zwei der Rechnungen gleichlautend von der W. im August 2018 für das Jahr 2018 erneut eingereicht wurden, wobei lediglich ein anderes Datum verwendet wurde. Auch die weiteren für das Jahr 2018 eingereichten und seitens der D.GmbH gestellten Rechnungen entsprechen dem Muster, dass eine Rechnung gefertigt wurde und eine entsprechende Bareinzahlung sodann erfolgte. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass diesen Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde lag, stehen diese zudem in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der D.GmbH, sondern vielmehr überwiegend mit den Geschäften der Angeklagten. Für diese arbeitete die W. nämlich seit Anfang 2018, da sie nach eigenen Angaben keine Geschäftstätigkeit fand, die ihr eine Verlängerung des Visums garantiere, wie sie der Angeklagten durch ein seitens der Polizei mitgehörtes Gespräch mitteilte. Dass diese Rechnungen nicht dem Geschäftszweck der D.GmbH entsprachen, sondern vielmehr mit der Betreuung der Kunden der Angeklagten zusammenhingen, die teilweise in späteren Fallakten auftauchen, wird durch den Rechnungszweck und die angegebenen Rechnungsempfänger offenbar. Gleiches gilt für weitere im August 2018 eingereichte Rechnungen für Hotels, Gaststättenbesuche und Onlinebahntickets. Hinsichtlich aller dieser erstellten Rechnungen ist zudem auffällig, dass die Rechnungen, die aus dem Jahr 2017 stammen, ein „Gebucht-Stempel“ aus 2018 tragen, obwohl sie offensichtlich bereits im Jahr 2017 (vorgeblich) realisiert wurden, und die Rechnungen aus dem Jahr 2018 keinen „Gebucht-Stempel“ mehr besitzen, dafür aber eine fortlaufende Rechnungsnummer. Darüber hinaus sind keine Aufträge oder Vollzugsumstände ersichtlich. Auch dies spricht nach Überzeugung der Kammer für das Vorliegen von Scheinrechnungen, die mit Unterstützung der Angeklagten angefertigt wurden. Für die Unterstützungsleistung seitens der Angeklagten spricht zudem neben dem bereits Erörterten, dass ähnliche und gleiche Rechnungen auf dem Rechner der Angeklagten bei der späteren polizeilichen Durchsuchung aufgefunden wurden.
Auffällig ist zudem, dass auch im Zusammenhang mit der D.GmbH eine größere Zahlung an die N. UG über 2.500,00 € im Jahr 2017 erfolgte. Diesbezüglich gilt das bereits im Rahmen der Fallakte 1 Ausgeführte, worauf Bezug genommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zudem einerseits noch die Rechnung, die seitens der D.GmbH gegenüber der ... für Hand- und Pflegecreme im Jahr 2018 gestellt wurde, zu sehen. Zwar erfolgte diesbezüglich eine Bareinzahlung, jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese erneut durch die W. selbst erfolgte und ... sich zu dieser Zeit bereits nicht mehr in Deutschland aufhielt. Zudem verfügte die ... aufgrund ihrer eigenen Bestellung selbst über entsprechende Hand- und Pflegecreme, sodass ein Erwerb ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist und auf eine untereinander gestellte Scheinrechnung hindeutet. Anderseits ist auch die aus den Kontoauszügen der D.GmbH im Januar 2018 ersichtliche erneute Überweisung von 341,70 € mit dem Betreff N. UG zu berücksichtigen, deren Anlass sich ebenfalls nicht aus den eingereichten Unterlagen und auch nicht aus der Zeugenaussage des Y. ergibt. Diesbezüglich geht die Kammer jedoch - wie bereits ausgeführt - insgesamt aufgrund der im Zusammenhang mit der N. UG festgestellten Umstände davon aus, dass die Angeklagte versuchte, eine entsprechende Geschäftstätigkeit der vormals Beschuldigten ... und W. vorzutäuschen und dies zudem für eigene Interessen zu nutzen. Dafür sprechen neben dem bereits Ausgeführten zusätzlich die Stellung von Rechnungen untereinander sowie eine weitere offenbar anlasslose Überweisung, da keine entsprechende Außenwirkung erkennbar wurde.
Soweit sich in den zur Antragsverlängerung eingereichten Unterlagen auch eine Vielzahl von ... (Drogeriemarkt)-Rechnungen finden, vermögen auch diese keine Geschäftstätigkeit zu begründen. Bei diesen handelt es sich vielmehr um kleinere Einkäufe, deren geringer Umfang ebenfalls nicht für eine Geschäftstätigkeit spricht und mit denen zudem auch kein Weiterverkauf korrespondiert. Lediglich in den Rechnungen an den Empfänger „Y.Y. “ finden sich entsprechende B.-Produkte. Diesbezüglich ist aber hinsichtlich der ersten Rechnung aus dem 2017 auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen, wonach eine entsprechende Überweisung durch die Angeklagte mit dem Buchungstext „D. K. “ erfolgte. Und hinsichtlich der zweiten Rechnung aus dem Jahr 2018 auf den Umstand, dass dieser kein Zahlungseingang zugrunde liegt und diese inhaltsgleich - mit Ausnahme des Datums - mit der Rechnung aus dem Jahr 2017 ist. Die Kammer geht daher insgesamt unter besonderer Berücksichtigung aufgrund der besonderen Auffälligkeiten mit dem Namen Y.Y. von entsprechenden Scheinrechnungen aus. Ferner sprechen für eine Geschäftsfähigkeit auch nicht Zahlungen der Krankenkassenbeiträge, Zahlung von Flugtickets (teilweise für die Angeklagte) und die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen. Zwar sind solche für die Aufnahme eine Geschäftsfähigkeit von Vorteil, jedoch vermögen diese nichts darüber auszusagen, ob die vormals Beschuldigte W. tatsächlich in Deutschland mit ihrer D.GmbH im Rahmen des Gesellschaftszwecks geschäftlich tätig werden wollte. Vielmehr erscheint die Teilnahme an solchen Kursen auch dann sinnvoll, wenn lediglich die Erlangung eines Aufenthaltstitels zum Aufenthalt in Deutschland (ohne geschäftliche Tätigkeit) angestrebt wurde. Gleiches gilt für die mit der Angeklagten abgeschlossenen Mietverträge, wobei - auch unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Mieten - unklar ist, ob und welcher davon überhaupt tatsächlich vollzogen werden sollte oder wurde. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Gewerberaummietvertrags zu berücksichtigen, dass die D.GmbH offensichtlich bereits im Jahr 2016 (mit einem unwirksamen) Vertrag eine Wohnung von der Angeklagten gekauft hat (zu einem höheren Preis, als noch im Migrationsvertrag vereinbart), sodass unklar ist, warum sie gleichwohl im Jahr 2017 einen Gewerbemietvertrag mit der Angeklagten über ein ähnliches Objekt unter der gleichen Adresse abschloss, sofern beide Parteien davon ausgingen, dass ein entsprechend wirksamer Kaufvertrag vorlag. Darüber hinaus geht die Kammer insoweit auch von einem Scheinmietvertrag aus, da in der ... zu keinem Zeitpunkt beziehbare Büroräume existierten. Soweit gleichwohl unregelmäßig und insgesamt geringe Zahlungen der D.GmbH für Miete gefunden und zudem im Rahmen der Finanzermittlungen höhere Mietzahlungen festgestellt wurden, können sie sich diese daher (sofern diesen eine tatsächliche Gegenleistung zugrunde lag und sie nicht zur der Vortäuschung einer geschäftlichen Tätigkeit dienten) tatsächlich nur auf Räumlichkeiten in der ... beziehen. Soweit insoweit zwei andere Mietverträge hinsichtlich der ... aufgefunden wurden, in denen sich ein Passus bestand, dass der Mieter diese Wohnung erwerben wolle, vermögen sich diese nämlich jedoch nicht auf den (unwirksamen) Kaufvertrag zu beziehen, da sich dieser - ebenso wie der Gewerberaummietvertrag - auf eine Bürofläche in der ... bezog. Ein Erwerb einer Mietwohnung in der ... ist jedoch nicht ersichtlich. Aus diesen verschiedenen Mietverträgen, dem (unwirksamen) Kaufvertrag und dem Migrationsvertrag wird jedoch auch das gesteigerte Interesse der Angeklagten offenbar, Mietwohnung in den Objekten in L. gewinnbringend im Rahmen der von ihr angebotenen Migrationsleistungen an die jeweiligen Kunden zu veräußern.
Ferner ergibt sich nach Einschätzung der Kammer aus einer Gesamtbetrachtung des eingereichten Jahresabschlussberichts - selbst bei Unterstellung, dass alle Angaben korrekt waren, - keine (insbesondere auch keine dem Rahmen des Geschäftszwecks und des Businessplans der GmbH entsprechende) geschäftliche Tätigkeit. Dagegen spricht ferner auch, dass die vormals Beschuldigte W. zur Belegung einer solchen später sogar private Rechnungen der Mutter der Angeklagten sowie des Ehemannes der Angeklagten einreichte, wodurch erneut deutlich wird, dass die Angeklagte bei der Erstellung dieser Unterlagen maßgeblich mitgeholfen haben muss.
Schließlich sprechen gegen das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit und deren tatsächliche Planung im Zeitpunkt der Antragsstellung bei der Vornahme einer Gesamtbetrachtung auch das seitens der Zeugin G. verfasste Schreiben vom 25.05.2018, aus dem hervorgeht, dass auch die Ausländerbehörde keine entsprechende Geschäftstätigkeit erkannt hat, der W. eine - aufgrund ihres Alter - entsprechende Altersversorgung fehlte und sich die W. im Jahr 2017, als sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte, auch ungefähr sieben Monate nicht in Deutschland aufhielt. Weitere Anhaltspunkt, die gegen eine entsprechende Geschäftstätigkeit sprechend, sind die im Jahr 2018 erfolgten Vor-Ort-Kontrollen.
Schließlich hat die Kammer auch in ihrer Gesamtbetrachtung die im Jahr 2019 erfolgten Telefonate zwischen der Angeklagten und der W. berücksichtigt, aus denen sich - wie bereits berücksichtigt - ergibt, dass die W. weder ihren Geschäftsbereich kannte und um die Schaffung weiterer Ausgaben bat, sowie, dass die W. über andere Wege zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gemeinsam mit der Angeklagten, insbesondere durch Heirat, suchte. Damit wird erneut deutlich, dass es der W. zu keiner Zeit tatsächlich um die Führung einer Firma in Deutschland und daher eine entsprechende geschäftliche Tätigkeit ging, sondern vielmehr stets nur um die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Deutschland. Aufgrund dessen versuchte sie auch nicht erneut weitere Unterlagen einzureichen, obwohl sie dazu im Jahr 2019 erneut durch die Ausländerbehörde aufgefordert wurde und reist schließlich aus, ohne dass ein Betreiben der D.GmbH tatsächlich erfolgte. Somit kam es nach Ansicht der Kammer zu keiner Zeit zu einer geschäftlichen Tätigkeit der D.GmbH, obwohl diese bereits im Jahr 2016 gegründet wurde, die vormals Beschuldigte W. für ein Jahr eine Aufenthaltserlaubnis und danach mehrfache Fiktionen erhielt und zudem auch über eine Gewerbeerlaubnis verfügte.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte als Verfügungsbevollmächtigte über das Firmenkonto der D.GmbH eintragen wurde und die W. daher auch diesbezüglich ihre eigene - vorgeblich bestehende - Verantwortung aus der Hand gab.
Aufgrund der dargestellten Umstände ist die Kammer im Rahmen einer Gesamtzusammenschau zweifelsfrei davon überzeugt, dass die W. zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin der mit Hilfe der Angeklagten erworbenen GmbH nachging beziehungsweise nachgehen wollte. Der Kammer erschließt sich zudem nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Firmenerwerb in Deutschland nur zum Schein erfolgte und die tatsächliche Absicht hinter der Antragsstellung für das nationale Visum sowie die spätere Aufenthaltserlaubnis die Erlangung eines dauerhaften deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich war. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 22.01.2016 sowie beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 08.12.2016 sowie deren Verlängerung am 27.02.2018 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an ihre (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig werden zu wollen beziehungsweise später zu sein.
Die Kammer ist letztlich auch davon überzeugt, dass die Angeklagte - insbesondere aufgrund ihrer umfangreichen gewerbsmäßigen Tätigkeiten - mindestens den Schleuserlohn gemäß dem abgeschlossenen Migrationsvertrag in Höhe von 80.000,00 RMB und damit 10.240,00 € von der vormals Beschuldigten W. für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Antragsstellung für das nationale Visum erhalten hat. Anhaltspunkte für eine Rückzahlung sind insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die W. mehrere Aufenthaltstitel erlangt hat, nicht ersichtlich.
c. Fall Nr. 3 (Fallakte 3) - Z., Q.
Die Feststellungen im Fall Nr. 3 hinsichtlich der erfolgten Geschehnisse und Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen sowie unter Würdigung der Angaben der vormals Beschuldigten Z. und der weiteren Indizien ist die Kammer auch in diesem Fall davon überzeugt, dass Z. bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angeben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr gegründeten Firma in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte sie zur Überzeugung der Kammer auch nicht ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgeben. Sie schob diese Angaben vielmehr nur vor, um einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) für sich und später für ihre Tochter zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen und sich hier gemeinsam mit ihrem Kind nach Belieben aufhalten zu können. Diese Angaben machte Z., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der von ihr unterschriebenen Versicherung, dass sie vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig machte - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machen durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte auch in diesem Fall wusste, dass Z. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben machte und sie sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützte. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung(en), wusste, dass Z. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführerin für die B. GmbH arbeiten sowie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte und dementsprechende falsche Angaben gemacht hat. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall der vormals Beschuldigten Z., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und den durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerungen. Demnach sei Z. allein aufgrund eines Angebots der Angeklagten nach Deutschland gekommen, um hier für sich und ihre Familie ein besseres Leben aufzubauen. Sie habe auf die Angeklagte vertraut und sei davon ausgegangen, dass der Erhalt eines Aufenthaltstitels durch eine Firmengründung und den Erwerb einer Immobilie leichter sei. Zu keiner Zeit sei sie jedoch wirtschaftlich im Bereich ihrer Firma, für deren Betreiben als Geschäftsführerin sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen habe, tatsächlich tätig geworden. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der ZeuginG. gestützt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich der Erlangung des nationalen Visums berichtete. Die Zeugin G. machte dabei sachliche und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Zudem wird die Aussage der Zeugin M. insbesondere durch die Bekundungen der vormals Beschuldigten Z. bekräftigt. Diese gab in ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber der Zeugin M. am 19.11.2019 insbesondere und für die Kammer von maßgeblicher Bedeutung an, dass sie die Angeklagte im Jahr 2015/2016 kennengelernt habe und initiiert durch diese den Entschluss gefasst habe, nach Deutschland zu kommen, obwohl sie selbst kein Deutsch gesprochen habe, um hier eine bessere Zukunft für sich und ihre Familie aufzubauen. Zu diesem Zweck habe sie die Angeklagte beauftragt und diese sei dann für sie tätig geworden. Die Angeklagte habe ihr ferner suggeriert, dass man leichter an einen Aufenthaltstitel komme, wenn man eine Immobilie erwerbe und eine Firma gründe. Insoweit räumte sie auch - aus Sicht der Kammer überzeugend und nachvollziehbar - ein, dass sie die Geschehnisse in Deutschland überwiegend durch die Angeklagte oder deren Mitarbeiterin W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.) erlebte, da sie selbst die deutsche Sprache nicht hinreichend sprechen konnte. Tatsächlich geschäftlich tätig geworden sei sie bisher kaum bis gar nicht und kenne insbesondere auch nicht die Geschäftsidee des zuletzt vorgelegten Businessplans. So gab sie hinsichtlich ihrer geschäftlichen Tätigkeit an, dass sie insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 wenig getan habe und nur verschiedene Dinge eingekauft habe, die sie an Freunde weiterverkauft habe. Auf Nachfrage hinsichtlich der einzelnen Geschäftsbereiche ihrer Firma gab sie zudem fast ausschließlich an, dass sie nicht geschäftlich tätig werden wollte. Einzig hinsichtlich dem Kunsthandel führte sie aus, dass sie am Vertrieb von Kunstgegenständen arbeite und legte hierzu einen Katalog von chinesischer Kunst und Abbildungen chinesischer Volkskunst vor. Darüber hinaus gab sie an, Kataloge mit nach Deutschland gebracht zu haben, die nunmehr bei der Angeklagten seien. Eine insoweit erfolgte tatsächliche geschäftliche Tätigkeit ist jedoch für die Kammer zu keiner Zeit ersichtlich geworden, sodass der alleinige Besitz und die Vorlage eines Katalogs im Jahr 2019, dessen genauer Inhalt und Aussteller zudem unklar sind, sowie dessen Verbringen zu der Angeklagten und nicht etwa zu potenziellen Kunden, Messen oder Ähnlichem aus Sicht der Kammer nichts an der gewonnen Überzeugung ändert, dass zu keiner Zeit eine geschäftliche Tätigkeit auch in dieser Hinsicht erfolgte beziehungsweise ernsthaft beabsichtigt war. Die Aussage der vormals Beschuldigten Z. gegenüber der PHK’in M. ist aus Sicht der Kammer glaubhaft, da sie detailreich und schlüssig in Übereinstimmung mit den weiteren Ermittlungsergebnissen von den Geschehnissen berichtete. Darüber hinaus räumte sie selbst viele Dinge ein und zeigte hinsichtlich der Angeklagten keine Belastungstendenzen. Vielmehr offenbart ihr Verhalten nach der Vernehmung, als sie die Angeklagte durch Chatnachrichten warnt, dass sie mit der Angeklagten weiterhin im guten Kontakt steht. Für die Glaubhaftigkeit der seitens der Z. gegenüber der PHK’in M. gemachten Angaben spricht ferner, dass die Z. neben einer Firma auch ein Grundstück bei der Angeklagten kaufte, obwohl sie bereits zwei Wohnraummietverträge und einen Gewerberaummietvertrag - wobei die Kammer auch hinsichtlich dieser bei der Angeklagten aufgefundenen Mietverträge jedenfalls hinsichtlich des Gewerberaummietvertrags von einem Scheinvertrag ausgeht, da die Räumlichkeiten in der ... zu keiner Zeit bezugsfertig waren und eine tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht erfolgte - mit der Angeklagten abgeschlossen hatte. Hinsichtlich der zwei Wohnraummietverträge konnte aufgrund der festgestellten Mietzahlungen nicht sicher von einem Scheinvertrag ausgegangen werden, auch wenn die Z. zu keiner Zeit nachweislich dauerhaft in Deutschland wohnte (auch wenn sie angab, einmal vorgehabt zu haben, nach Deutschland zu ziehen), sondern vielmehr nur jeweils für kurze Zeiten in Deutschland weilte. Aufgrund dessen bestand auch grundsätzlich keine zwingende Notwendigkeit für einen Kauf im Hinblick auf ihre vermeintliche geschäftliche Tätigkeit, sondern vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass auch dieser Erwerb im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels stand. Im Zusammenhang mit diesem Kauf gab sie zudem von sich aus an, dass tatsächlich ein höherer Preis, als im Vertrag festgehalten war, vereinbart wurde und belastete sich damit selbst. Diese Angaben - insbesondere auch der höhere Kaufpreis - werden ferner durch die bei der Angeklagten aufgefundenen Unterlagen in Form des notariellen Kaufvertrags (vereinbarter Kaufpreis 20.000,00 €) sowie der chinesischen Vereinbarungen (gezahlter Kaufpreis 62.600,00 €), die sich nach Ansicht der Kammer ebenfalls auf den Verkauf desselben Grundstücks beziehen, bestätigt. Dass durch diesen erhöhten Kaufpreis noch andere Leistungen mit abgedeckt werden sollten, ergibt sich aus Sicht der Kammer nicht, da insoweit nur von einem Kaufpreis gesprochen wird und die vormals Beschuldigte Z. gegenüber der Zeugin PHK’in M. im Kontext ihrer Vernehmung überzeugend und ohne erkennbaren Belastungseifer angegeben hat, dass sie insgesamt für alle Leistungen ungefähr 141.000,00 € an die Angeklagte gezahlt hat.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dies gilt zunächst für die Umstände bei der Gründung der De. GmbH, die nach dem typischen Vorgehen der Angeklagten erfolgte, und der dabei zu Tage getretenen Auffälligkeiten. So gründete Z. im Januar 2018, nachdem sie aufgrund einer Einladung des vormals Beschuldigten B. nach Deutschland gekommen war, die De. GmbH, wobei die Angeklagte dolmetschte, da Z. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl verlangte Z. keine Übersetzung, sodass bereits daraus für die Kammer deutlich wird, dass seitens der Z. nur ein geringes Interesse hinsichtlich der Firmengründung bestanden haben kann. Dieser Eindruck verstärkt sich umso mehr, da auch die Satzung der GmbH sowie der Geschäftsführervertrag, durch den Z. selbst zur Geschäftsführerin bestellt wird, in deutscher Sprache verfasst und keine Übersetzungen bekannt sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Z. bis zum Jahr 2019 auch offensichtlich keine ernsthaften Anstrengungen unternahm, die deutsche Sprache zu erlernen, da sie auch bei der Vernehmung im Jahr 2019 auf einen Dolmetscher angewiesen war. Als sie anlässlich der Antragsstellung gleichwohl einen Deutschkursnachweis für 200 Deutschstunden vorlegte, ist nicht nachzuvollziehen, warum dieser bereits während der Durchführungsphase und nicht nach der Beendigung des Deutschkurses ausgestellt wurde. Ein weiterer Sprachkurs erfolgte hingegen nicht. Auffällig ist zudem, dass der Geschäftsführervertrag bereits vor der Gründung der GmbH abgeschlossen wurde, wodurch erneut die seitens der Kammer gewonnene Überzeugung verstärkt wird, dass die GmbH-Gründung nur Mittel zum Zweck war und die dafür erforderlichen Dokumente nur schnell zum Schein gefertigt und seitens der Z. auch nicht geprüft oder überhaupt inhaltlich wahrgenommen wurden, da eine Übersetzung derselben nicht ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere auch für den im Rahmen der Antragsstellung vom 26.03.2017 hinsichtlich eines nationalen Visum zuerst vorgelegten und in deutscher Sprache verfassten Businessplan. Dieser ist aus Sicht der Kammer so allgemein und abstrakt gehalten, dass sich aus diesem keinerlei konkrete Geschäftsabsicht ergibt. Dies gilt umso mehr, da auch dieser Businessplan offensichtlich sehr schnell und ohne weitere tatsächliche konkrete Ausarbeitung einer Geschäftsidee erstellt wurde. So enthält dieser Plan teilweise fehlerhafte Angaben hinsichtlich der Gründungsdaten der De. GmbH sowie überwiegend sehr allgemein gehaltene Angaben, die teilweise aus öffentlich zugänglichen Zitaten bestehen. Darüber hinaus werden durch den Plan nicht annähernd sämtliche Geschäftsfelder der De. GmbH erörtert und auch die Angaben zur Anfangsphase sind erneut nach Einschätzung der Kammer sehr vage sowie abstrakt gehalten. Gleiches gilt für die seitens der Kammer nicht nachvollziehbaren Umsatzzahlen für die Jahre 2017 bis 2019, die im Übrigen zu keiner Zeit tatsächlich realisiert wurden. Die Überzeugung der Kammer, dass die Gründung der GmbH nur zum Schein erfolgte und eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit zu keiner Zeit geplant gewesen war, wird ferner durch den zweiten eingereichten Businessplan bestätigt. Dieser wurde seitens der Steuerberatungsgesellschaft T. mbH im Jahr 2018 vorgelegt, nachdem der erste Businessplan die Ausländerbehörde des Wartburgkreises nicht überzeugen konnte, Z. aber auf Initiative des vormals Beschuldigten Sch. die Möglichkeit einer entsprechenden Nachbesserung eingeräumt wurde. Diesem professionellen und deutlich konkreten Businessplan liegt nunmehr (überraschend) ein völlig neues Konzept zugrunde - die Übertragung der Idee des Fröbelkindergartens auf chinesische Kindergärten - das nicht einmal mehr unter eines der ursprünglichen Geschäftsbereiche der De. GmbH fällt. Nunmehr wurde neben Z. sogar deren Ehepartner in die Gründungsidee integriert und es wurden deutlich höhere Umsatzzahlen angegeben. Z. gibt jedoch im Rahmen ihrer späteren Vernehmung an, dass sie von diesem neuen Konzepts nichts wusste. Daher geht die Kammer davon aus, dass ausschließlich die Angeklagte - entgegen deren Einlassung dahingehend, dass Z. selbst eine solche Änderung des Unternehmenszwecks vorhatte - für die inhaltlichen Vorgaben des Plans sowie die neue Geschäftsidee verantwortlich war, wodurch erneut deutlich wird, dass seitens der Z. zu keiner Zeit eine geschäftliche Tätigkeit beabsichtigt war, wie die Angeklagte wusste. Dafür würde zudem sprechen, dass die Angeklagte auch mit einer im Bericht erwähnten L., X. tatsächlich eine Besichtigung von Fröbelkindergärten vorgenommen hat, sodass ihr - und nicht Z. - in diesem Zusammenhang möglicherweise die Idee für den neuen Businessplan gekommen ist. Bei der L., X. handelt es sich um eine gute Freundin der Angeklagten, die in einer - für die Kammer nicht näher aufklärbaren - Verbindung mit Fröbelkindergärten steht. Von diesen beiden Tatsachen ist die Kammer nach der Einvernahme der Zeugin L. überzeugt. Die restliche Zeugenaussage ist jedoch nach Auffassung der Kammer höchst unglaubhaft. So ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin L. als gestellte Zeugin seitens der Angeklagten - ohne das Wissen ihrer Verteidiger - in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und die Zeugin dahingehen angab, im Internet von dem Verfahren gelesen zu haben und deswegen von China hierher gereist zu sein, um eine Aussage zu machen. Eine Absprache mit der Angeklagten habe zwar nicht stattgefunden, gleichwohl hat L. jedoch angegeben, in den Räumlichkeiten der Angeklagten in L. genächtigt zu haben. Soweit die Zeugin Aussagen zu einzelnen anderen Fallakten machen wollte, waren diese sehr vage und in sich widersprüchlich, sodass die Kammer insgesamt - mit Ausnahme der rudimentärsten Angaben hinsichtlich ihrer Verbindung zur Angeklagten und ihrer Verbindung zu Fröbelkindergärten - die Angaben der Zeugin nicht für glaubhaft erachtet. Beachtlich war jedoch, dass ein Vorhalt von Rechnungen der W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.), die an die Zeugin adressiert waren, ebenso wie eine darauffolgende Einzahlung der Zeugin ihr völlig unbekannt waren.
Darüber hinaus ist die Kammer in Ansehung dieser Umstände ebenfalls davon überzeugt, dass auch bereits der erste im Rahmen der Antragsstellung vom 26.03.2017 vorgelegte Businessplan durch die Angeklagte selbst und ohne großes Zutun sowie eigenem geschäftlichen Interesse der Z. erstellt wurde und dieser aufgrund dessen die fehlenden Geschäftsabsichten der Z. im Zeitpunkt der Antragsstellung bewusst waren. Darauf deutet ferner auch der Umstand hin, dass dieser offensichtlich selbst erstellte Businessplan in deutscher Sprache verfasst war und deutsche Zitate enthielt, Z. der deutschen Sprache aber selbst nicht mächtig war, sowie, dass die Angaben alle sehr allgemein gehalten sind und sich nach den Ausführungen der Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme von September 2017 ähnliche Ausführungen in anderen Businessplänen, die ebenfalls bei der Visabeantragung eingereicht wurden, enthalten. Zudem sprechen dafür auch die darin enthaltenen falschen Gründungsangaben der De. GmbH, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Businessplan durch die Angeklagte bereits im Rahmen der Gründung für eine andere GmbH verwendet und es vorliegend versäumt wurde, alle Daten auf die De. GmbH anzupassen. Ferner ist auch zu beachten, dass aus dem beigefügten Lebenslauf der Z. nebst Nachweisen hervorgeht, dass sämtlich Geschäftsfelder - sowohl die GmbH-Satzung, als auch die beiden Businesspläne - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den vorherigen Tätigkeiten von ihr stehen, da diese Politikwissenschaften und Jura studierte und sodann für eine chinesische Bank tätig war, sodass auch dies dafür spricht, dass die Angeklagte für Z. die Geschäftsfelder ausgesucht hat. Im Gegensatz dazu gibt Z. bei der Antragsstellung für das nationale Visum aber an, dort Import und Export von Lebensmitteln gelernt zu haben und tätig zu sein, wodurch nunmehr ein Bezug zu den Geschäftsfeldern der De. GmbH suggeriert wird, sodass erneut für die Kammer ein Indiz dafür vorliegt, dass die Angeklagte Z. bei der Antragsstellung geholfen und sie bei der Angabe von unrichtigen Angaben unterstützt hat. Letztlich spricht auch dafür, dass bei der Angeklagten im Rahmen der späteren Durchsuchungen im Ermittlungsverfahren eine Rechnung der Z. GmbH an die De. GmbH aus dem Jahr 2016 aufgefunden wurde, die unter anderem den Posten „Businessplan“ enthält.
Gegen eine beabsichtigte, geschäftliche Tätigkeit der Z. beziehungsweise ihrer De. GmbH spricht ferner, dass eine solche zu keiner Zeit in keinem der von der De. GmbH erfassten Geschäftsfelder oder darüber hinaus auch nur ansatzweise oder in Form von ernsthaften Vorbereitungen erfolgte. Dies gilt zunächst für die Zeit vor und ab der Antragsstellung. So sind in dieser Zeit keine ernsthaften Geschäftsabsichten oder Geschäftsvorbereitungen - sowohl im Rahmen des ersten noch im Rahmen des zweiten Businessplans angegeben Tätigkeiten - ersichtlich. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den hauptsächlich (vermeintlich) geplanten (verschiedenen) Tätigkeiten - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - in Deutschland um solche im Bereich des Handels von verschiedenen Waren handelte. Eine solche (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit in Form einer bloßen Handelstätigkeit mit lediglich einer kleinen Bürostelle in Deutschland wäre jedoch auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen. Darüber hinaus und maßgeblich ist jedoch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass eine Geschäftstätigkeit insbesondere auch dann nicht erfolgte, als Z. vom 03.02.2018 bis zum 02.08.2018 ein nationales Visum erteilt wurde. So hielt sie sich während dieser Zeit vielmehr größtenteils in China auf und erklärte gegenüber der Botschaft im April 2018, dass sie nicht sagen könne, wo ihr gewöhnlicher Aufenthalt sei. Wenn ihre Firma in Deutschland ihre Hilfe brauche, fliege sie dort hin. Nur für diesen Zweck wollte sie nach Einschätzung der Kammer auch nach Deutschland „ziehen“ (wie sie im Rahmen ihrer Befragung angab), sodass einer tatsächlichen Umzugsabsicht die tatsächlichen Geschehnisse und weiteren dargelegten Umstände nach Einschätzung der Kammer entgegenstehen. Auch dadurch kommt zur Überzeugung der Kammer zum Ausdruck, dass Z. sich offensichtlich nicht selbst um ihre Firma kümmerte beziehungsweise kein entsprechendes Interesse hegte, diese zu führen, sondern vielmehr nur dann kommen wollte, wenn ihre Hilfe gebraucht werde. Eine ähnliche Erklärung gab sie im April 2018 auch gegenüber der Ausländerbehörde ab, wonach sie angab, dass sie zurück nach Deutschland kommen werde, wenn sie durch die Ausländerbehörde benötigt werde. Unabhängig davon, dass sich Z. nicht überwiegend in Deutschland aufhielt, um ihre Firma zu betreiben, erfolgt aber auch keine entsprechende geschäftliche Tätigkeit. Eine solche konnte insbesondere auch nicht durch mehrere Vor-Ort-Kontrollen im August und November 2018 seitens des Gewerbeamts, der IHK oder der Ausländerbehörde festgestellt werden, obwohl die Firma bereits seit Anfang 2016 existierte und nach eigenen Angaben spätestens seit Anfang 2018 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben sollte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme der IHK, durch die eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1, 21 Abs. 1 AufenthG nicht befürwortet wird. Diese begründet aus Sicht der Kammer überzeugend, dass - unabhängig von fehlenden positiven Effekten auf die regionale Wirtschaft - grundlegende Zweifel an der Verwirklichung des Fröbelprojekts bestünden. Entsprechende positive Auswirkungen wurden hingegen durch den vormals Beschuldigten B. in seiner Stellungnahme von September 2019 gesehen, wobei sich auch dieser offensichtlich neben dem Gründungsbericht auf Aussagen der Angeklagten und nicht der Z. selbst stützte, sodass erneut offenbar wird, dass Z. offensichtlich kein entsprechendes eigenes Interesse hegte und sich die Angeklagte um alles kümmerte.
Durch diese Umstände wird für die Kammer der Eindruck offenbar, dass die Z. - insbesondere auch im Zeitpunkt der Unternehmensgründung, aber auch danach - weder über eine genaue Vorstellung von der Ausgestaltung und Ausrichtung ihrer in Deutschland neu gegründeten Firma sowie deren Betätigungen verfügte, noch eine besondere Dringlichkeit verspürte, eine solche auszuarbeiten und sich vielmehr vollumfänglich auf die Angeklagte verließ. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass lediglich die zwischen ihr und der Angeklagten verfassten „Erklärungen“ in chinesischer Sprache verfasst waren, sodass sie offenbar an allen weiteren für ihr vermeintliches zukünftiges Projekt der selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer ihrer in Deutschland gegründeten GmbH wesentlichen Dokumenten kein eigenes Interesse hatte. Hätte die Z. jedoch tatsächlich eine geschäftliche Tätigkeit ernsthaft angestrebt oder ausgeübt, wäre daher nach Einschätzung der Kammer zu erwarten gewesen, dass sie sich ernsthaft damit auseinandersetzt und auch daran mitarbeitet hätte, da es sich schließlich um ihre Zukunft in einem fremden Land handelte. Dies gilt umso mehr, da Z. auch angab, dass sie vorhabe ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgeben, obwohl sie offenbar über ein „gut situiertes“ und gefestigtes Leben in China verfügte. Eine solche entsprechende tatsächliche (zukünftige) ernsthafte Absicht ist jedoch weder aus dem Verhalten der Z. noch aus ihren Angaben gegenüber der Bundespolizei erkennbar. Die Aufgabe des sicheren Lebens in China und die Aufnahme eines risikoreichen Neustarts in Deutschland sind vielmehr nur bei guter Planung und Vorbereitung nachzuvollziehen. Eine solche vermag die Kammer jedoch auch im Hinblick auf die Z. in keiner Weise und zu keiner Zeit zu erkennen. Vielmehr zeigt das Verhalten der Z. nach der Erlangung des nationalen Visums, dass sie sich mitnichten dauerhaft in Deutschland aufhalten wollte, sondern vielmehr nur dann, wenn sie die Firma bräuchte. Daher ist die Kammer ebenso zu der Überzeugung gelangt, dass die Z. auch nicht ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgeben wollte.
Schließlich spricht aus Sicht der Kammer gegen eine (beabsichtigte) geschäftliche Tätigkeit der De. GmbH durch Z. auch der Chatverlauf zwischen ihr und der Angeklagten im Dezember 2018 und Januar 2019. In diesem teilte die Angeklagte Z. mit, dass sie Geld auf ihr Konto einzahlen müsse und fragt an, wie die Bilanz gemacht werden solle, da keine Einnahmen und Ausgaben bestünden. Es müssten Einnahmen gemacht werden und Z. betreibe die Firma nicht, sondern komme nur zum Verlängern des Visums. Zudem beschwert sie sich, dass das Erreichen des Visums schwierig war und Z. dies nicht schätze. Durch das Nichtbetreiben der Firma entstünden auch immer mehr Probleme. Die Angeklagte gibt damit aus Sicht der Kammer eindeutig zu erkennen, dass sie um die nicht erfolgte Geschäftstätigkeit wusste. Zudem wird durch den weiteren Chatverlauf ebenfalls deutlich, dass die Angeklagte auch die wahren Absichten der Z. kennt und ihr bei diesen geholfen hat. So führte sie unter anderem aus, dass Z. wegen ihres Kindes hierher komme, sie die Pläne der Z. kenne und für sie einen Aufenthaltstitel durchbekommen habe. Darüber hinaus erklärte die Angeklagte Z. später, wie Rechnungen für angebliche Zahlungseingänge geschrieben werden und zeigt Beispiele dafür. Dass die Angeklagte für Z. tätig wurde und dieser bei der Erlangung eines nationalen Visums unter der Angabe falscher Tatsachen bewusst maßgeblich behilflich war, zeigt ferner auch der Umstand, dass bei der Angeklagten im Rahmen der späteren Durchsuchungen Unterlagen aufgefunden wurden, die im Zusammenhang mit der Firmengründung und der Beantragung des Visums standen, wie der E-Mail-Verkehr mit dem Notariat Dr. K. (wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass die GmbH Gründung vor der Notarin K. erfolgte, wodurch erneut der Eindruck erweckt wird, dass die Angeklagte mit vielen verschiedenen, durch sie veranlassten GmbH-Gründungen durcheinander kam und sie für diese häufig ähnliche Unterlagen verwendete), die Vollmacht für die L. GmbH, das an die De. GmbH gerichtete Schreiben der Sparkasse inklusive der Sparkassenkarte, die aufgefundenen Unterlagen hinsichtlich der verschiedenen Mietverträge sowie die seitens der Z. GmbH an die De. GmbH gestellten Rechnungen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte auch Zugriff auf das Geschäftskonto der De. GmbH gehabt haben muss, da Z. gegenüber der Zeugin M. schlüssig berichtet, dass die Angeklagte von diesem zwischenzeitlichen Geld abgehoben hatte. Letztlich ergibt sich dieser Umstand auch aus der Vernehmung Z. s selbst durch die PKH’in M., da auch aus dieser zur Überzeugung der Kammer erkennbar wird, dass die Angeklagte von tatsächlichen Interessen und Beweggründen Z. gewusst haben musste und diese entsprechend für ihre eigenen Interessen (aus)nutzte.
Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte als Verfügungsbevollmächtigte über das Firmenkonto der De. GmbH eintragen wurde und Z. daher auch diesbezüglich ihre eigene - vorgeblich bestehende - Verantwortung aus der Hand gab.
Die dargestellten Umstände sprechen daher im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses der Z. dahingehend, sich ab April 2017 ein neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen, ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe des dauerhaften Wohnsitzes in China sowie unter Aufgabe und/oder massiver Einschränkung der dortigen Tätigkeiten. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Z. mitnichten ihre beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem sie offenbar ein sehr „gut situiertes“ Leben führte, im maßgeblichen Umfang aufgeben beziehungsweise stark einschränken wollte. Die Kammer geht daher ohne jeden vernünftigen Zweifel davon aus, dass Z. zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgeben wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass Z. zu keiner Zeit ihre tatsächlichen Tätigkeiten sowie ihren ständigen Wohnsitz in China aufgeben wollte und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel dahingehend, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich und ihre Tochter war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort oder Ausbildungsort für ihre Tochter) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 26.03.2017 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgeben zu wollen.
Letztlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagte von der Z. einen Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € erhalten hat. Dafür spricht zunächst, dass Z. gegenüber der Zeugin PHK’in M. plausibel erklärt hat, dass sie zwar mit der Angeklagten keinen (nach Überzeugung der Kammer schriftlichen) Migrationsvertrag abgeschlossen, sie aber gleichwohl entsprechend beauftragt habe. Damit übereinstimmend ist die Angeklagte auch für die Z. entsprechend ihres üblichen und mit den üblichen Fallakten vergleichbaren Vorgehens tätig geworden. Darüber hinaus spricht für die Zahlung eines solchen Geldes der Chatverlauf von Februar 2018, indem die Angeklagte von Problemen mit dem Visum und gleichzeitig von der Zahlung von 80.000,00 RMB spricht sowie darauf hinweist, dass andere 100.000,00 RMB zahlen müssten. Da es sich dabei genau um die ansonsten für den Schleuserlohn veranschlagte Zahlungssumme handelt, ist die Kammer davon überzeugt, dass es auch in diesem Chatverlauf um eben jenen ging und die entsprechenden Zahlungen auch erfolgten. Dafür, dass die Angeklagte für Z. nicht kostenfrei tätig geworden ist, sprechen zudem auch die bei der Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Rechnungen der Z. GmbH an die De. GmbH, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, ob diese tatsächlich gestellt wurden. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schleuserlohn zurückgezahlt wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Z. ein nationales Visum erhalten hat.
d. Fall Nr. 4 (Fallakte 5) - Z., Z.
Die Feststellungen im Fall Nr. 4 hinsichtlich der erfolgten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M.. Nach einer Zusammenschau dieser Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch in diesem Fall davon überzeugt, dass der vormals Beschuldigte Z. bei der Stellung seines Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums wie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis falsche Angaben gemacht hat, da er nicht mit der von ihm gegründeten Firma in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden wollte und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer nachgehen wollte. Er schob diese Angaben vielmehr nur vor, um für sich und seine Kinder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks für Deutschland zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen zu können. Darüber hinaus gehende falsche Angaben hinsichtlich der Aufgabe seines dauerhaften Wohnsitzes wurden durch Z. nicht gemacht, jedoch ist auffällig, dass Z. in seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diesbezüglich überhaupt keine Angaben machte und somit seine diesbezüglichen Angaben verschleierte. Die falschen Angaben machte Z., obwohl ihm - insbesondere aufgrund der in den Anträgen erfolgten Belehrungen - bewusst war, dass er bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass der vormals Beschuldigte Z. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht hat und sie ihn dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung(en), wusste, dass Z. überhaupt nicht als Geschäftsführer für die O. GmbH tatsächlich arbeiten wollte und diese falsche Angaben bei der Botschaft in Shanghai sowie gegenüber der Ausländerbehörde gemacht hat. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall des vormals Beschuldigten Z., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung.Demnach sei der vormals Beschuldigte Z. zu keiner Zeit wirtschaftlich im Bereich seiner Firma, für deren Betreiben er als Geschäftsführer die Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, tätig geworden. Es seien insofern keine erfolgten ernsthaften Bestrebungen einer selbstständigen Tätigkeit erkennbar gewesen. Vielmehr sei er allein auf Grundlage des mit der GmbH der Angeklagten geschlossenen Migrationsvertrags nach Deutschland gekommen und habe mit Unterstützung der Angeklagten eine Aufenthaltserlaubnis erlangt. Kurze Zeit später sei die Abmeldung ins Ausland erfolgt und Z. meldete sich erst im August 2017 bei den deutschen Behörden in O. wieder, um sein Visum verlängern zu lassen. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich der Erlangung des nationalen Visums sowie der angestrebten Erlangung der Aufenthaltserlaubnis durch den vormals Beschuldigten Z. berichtete. Hinsichtlich der Fallakte 5 konnte die Zeugin G. jedoch nur sehr wenige Angaben machen. Die gleichwohl gemachten Ausführungen erfolgten jedoch sachlich und in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen. So schloss Z. mit der Angeklagten bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland einen - später von ihm an die Polizei übergebenen - Migrationsvertrag, aus dem hervorgeht, dass die Angeklagte durch Z. bevollmächtigt wurde, für diesen und seine zwei Kinder die Einwanderung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit zu beantragen sowie eine Immobilie (von der Angeklagten) zu erwerben, wodurch die Angeklagte ihr eigenes Konzept sowie ihr offenbar eigentliches eigenes Interesse des gewinnbringenden Verkaufs von Wohnungen in der von ihr zuvor günstig erworbenen Immobilie in L. verwirklichte. Auch diesbezüglich zeigt das Vorgehen der Angeklagten, die zu keiner Zeit auf eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags hinwirkte, dass sie nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften besteht oder diese gegenüber dem Kunden offenlegt. Hinsichtlich der Migration sollte die Angeklagte einerseits beratend tätig werden und anderseits auch konkret Unterlagen erstellen und Anträge ausfüllen etc. Dem kam die Angeklagte auch nach und es wurde bereits einen Tag nach dem Vertragsschluss die O. GmbH - nach dem üblichen Vorgehen der Angeklagten - gegründet, wie sich aus den Gründungsunterlagen ergibt. Dabei war der Geschäftszweig der GmbH augenscheinlich an den Beruf des Z. sowie die Geschäftstätigkeit an die von Z. in China geleitete Firma angelehnt, wie es sich bei einem Vergleich mit seinem Lebenslauf ergibt, um so eine vermeintliche zukünftige Geschäftstätigkeit des Z. besser vortäuschen zu können. Darüber hinaus entwarf die Angeklagte - wie sie selbst in dem späteren Zivilverfahren vortragen ließ - auch den Businessplan, der im Übrigen optisch und vom (spärlichen) Aufbau her dem einiger andere (jeweils zuerst) vorgelegter Businesspläne in anderen Fällen, entsprechend der dort getroffenen Feststellungen, entspricht, die nicht durch die Firma T. erstellt worden sind. Ebenso ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Angeklagte auch den in deutscher Sprache verfassten Geschäftsführervertrag entwarf. Bereits durch diesen Vorgang wird für die Kammer das geringe eigene Interesse des Z. deutlich, tatsächlich einer Geschäftstätigkeit mit der neu gegründeten GmbH nachzugehen. Denn anstatt selbstständig an der Entwicklung eines Konzepts mitzuwirken und entsprechende Vorbereitungen zu treffen, überließ Z. die gesamte Gründung der GmbH sowie deren Perspektivenplanung der Angeklagten, die - wie dem Z. bewusst gewesen sein muss - keinerlei Expertise im Bereich des Geschäftsbereichs der neu gegründeten O. GmbH und daher im Schiffsbau etc. hatte.
Zudem ließ sich Z. noch nicht einmal eine schriftliche Übersetzung der Gründungsurkunde seiner GmbH einschließlich der Satzung ausstellen, sondern verzichtete auf eine solche. Der Z. war jedoch zur Überzeugung der Kammer zu keiner Zeit der deutschen Sprache hinreichend mächtig, wie sein Termin beim Notar, bei dem ein Mitarbeiter der Angeklagten dolmetschte, und auch der weitere Verlauf zeigen. So waren die weiteren Mails des Z. entweder durch oder mit Hilfe der Angeklagten, mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms oder durch die Mitarbeiter einer weiteren Consultingfirma verfasst worden. Eigene Anstrengungen des Z., selbst die deutsche Sprache zu erlernen, sind hingegen während der gesamten Zeit weder nachgewiesen noch erkennbar. Gleichwohl verlangte er keine schriftliche Übersetzung seiner Gründungsunterlagen einschließlich des Geschäftsführeranstellungsvertrags, der den Z. und sein (vermeintliches) Vorhaben jedoch maßgeblich betroffen hat, da in diesem geregelt wurde, dass er ab dem nächsten Tag seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen habe. Gleiches gilt auch für den Businessplan, der ebenfalls nur in deutscher Sprache vorlag. Trotz der geringen Sprachkenntnisse des Z. s wurden demnach diese wesentlichen Dokumente in deutscher und daher für den Z. nicht ohne fremde Hilfe lesbarer beziehungsweise verständlicher Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer das geringe Interesse des Z. an der von ihm gegründeten GmbH sowie der von ihm vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland deutlich wird. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die entsprechenden Dokumente übersetzt wurden, dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände der GmbH-Gründung. Insbesondere der Businessplan verdeutlicht zudem, dass ein eigenes Interesse des Z. zu keiner Zeit bestanden haben kann. So war der Businessplan mehr als oberflächlich gehalten, zeigt nicht einmal im Ansatz ein konkretes Konzept auf, sondern nennt lediglich die wesentlichen Unternehmensdaten und führte sodann anhand völlig willkürlicher Daten immer höher werdende Jahresüberschüsse für die nächsten drei Jahre auf. Ebenso wurde nicht einmal ansatzweise erläutert, wie die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in L. konkret verwirklicht werden sollte, wobei zu bedenken ist, dass - abgesehen vom Im- und Export von Schiffstechnik - der Gegenstand des Unternehmens, insbesondere in Form von Schiffsbau und die Wartung von Schiffen, schon aufgrund der geografischen Lage und ohne Wasserwege eher denkbar schwierig erscheint. Insofern wird erneut deutlich, dass kein entsprechendes tatsächliches eigenes Interesse des Z. bestand beziehungsweise bestanden haben kann.
Bereits aufgrund dieser der Antragsstellung vorgelagerten Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass Z. bei seiner Antragsstellung auf ein nationales Visum keineswegs als Geschäftsführer tätig werden wollte, sondern die Firma vielmehr als Mittel zum Zweck (unter maßgeblicher Mitwirkung der Angeklagten) als Scheinfirma gegründet wurde, um so einen Aufenthaltstitel für Z. und seine Kinder zu erwerben. Dies war ihm nach der Überzeugung der Kammer auch im Zeitpunkt der Antragsstellung von nationalem Visum und Aufenthaltserlaubnis bewusst und er machte gleichwohl - auf Anraten und mit Unterstützung der Angeklagten - falsche Angaben bei der Antragsstellung, obwohl ihm spätestens zum Zeitpunkt der Antragsstellung aufgrund der im Antrag enthaltenen und von ihm unterschriebenen diesbezüglichen Belehrung bewusst gewesen war, dass dies nicht zulässig ist.
Diese Überzeugung der Kammer wird durch weitere Indizien bestätigt, die sich aus dem weiteren Verlauf nach der Antragsstellung ergeben. So wurde der Antwortkatalog auf Fragen der Ausländerbehörde nach der Antragsstellung ebenfalls durch die Angeklagte verfasst, wie sich nach der Überzeugung der Kammer aufgrund der Auffindesituation der entsprechenden Mail im Rahmen der Durchsuchungen beider Angeklagten, des Umstands, dass die Mail in deutscher Sprache verfasst wurde und des zuvor abgeschlossenen Migrationsvertrags ergibt. Zudem enthielt auch diese erneut überwiegend nur allgemeine Antworten, die ferner teilweise noch nicht einmal durch die Mitarbeiter des Konsulats in China nachvollzogen werden konnten. So wurde in der Antwortmail des Z. immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit (noch) nicht möglich sei, da dies das lokale (chinesische) Industrie- und Handelsbüro verbiete. Dieser Umstand ist jedoch nicht nachzuvollziehen und nach Auffassung der Kammer lediglich vorgeschoben worden, um die Aufenthaltserlaubnis zu erlangen sowie weiterhin den tatsächlich nicht bestehenden Geschäftswillen zu verschleiern. Dies gilt umso mehr, da noch im Businessplan davon gesprochen wurde, dass eine Geschäftsaufnahme bereits kurz nach der Gründung im Februar 2017 erfolgt sei, nunmehr aber im August 2017 auf einmal nicht mehr erlaubt sein solle. Zudem wurden erneut allgemeine willkürliche Angaben zu vermeintlich Aufträgen mit hohen Summen gemacht, durch die offenbar Druck ausgeübt werden sollte, da mit diesen nur bei zügigem Visaerhalt zu rechnen sei. Nachweise für diese Aufträge wurden jedoch zu keiner Zeit vorgelegt. Auch die weiteren eingereichten Unterlagen zeigen keine (geplante) Geschäftstätigkeit auf, sondern lassen an einer solchen nur weiter zweifeln. So wurden erneut der Geschäftsführeranstellungsvertrag, diesmal jedoch ohne Unterschriften vorgelegt, und ein Kontoauszug der O. GmbH. Aus dem Kontoauszug ergab sich zwar einerseits, dass das hälftige Stammkapital eingezahlt worden war, jedoch nicht, dass auch bereits zu irgendeinem Zeitpunkt andere Zahlungen vorgenommen wurden oder das vereinbarte Geschäftsführergehalt ausgezahlt wurde. Ferner wurde ein Gewerberaummietvertrag lediglich für die ... 3 vorgelegt, dieses Gebäude war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch eine große Baustelle - was sowohl dem Z., als auch der Angeklagten bekannt war - sodass offensichtlich dieser Vertrag nur zum Schein angefertigt sowie vorgelegt wurde. Ein anderer Vertrag für beziehbare Büros wurde hingegen nicht vorgelegt. An dieser seitens der Kammer gebildeten Überzeugung ändern überdies auch die aufgefundenen, seitens der Angeklagten gestellten Rechnungen für Mietzinszahlungen nichts, da eine tatsächliche Ausstellung dieser Rechnungen unklar ist, die Höhe der aufgeführten Zahlungen sich mit keinem der insgesamt zwei in deutscher Sprache abgeschlossenen Mietverträge sowie auch nicht mit dem in chinesischer Sprache bereits am 01.02.2016 (vor Abschuss des Migrationsvertrags) abgeschlossenen Mietvertrags in Einklang bringen lassen und zudem nicht nachzuvollziehen ist, dass bei zwei vorliegenden Mietverträgen zunächst am 15.01.2016 Miete für 36 Monate im Voraus und sodann am 15.06.2016 sowie am 15.07.2017 (zu diesem Zeit war Z. bereits nicht mehr in Deutschland gemeldet) jeweils für weitere 33 Monate zu entrichten war.
Trotz einer gleichwohl nur wenige Zeit später gegen Ende August 2017 erfolgenden Erteilung eines nationalen Visums von einem Jahr, das offensichtlich maßgeblich auf eine positive und ebenfalls eher kurz und allgemein gehaltene Stellungnahme der Stadt L., aus der unter anderem hervorgeht, dass Z. der Stadt bereits aufgrund der stattgefunden und seitens der Angeklagten organisierten Chinareisen bekannt ist, zurückgeht, erfolgte keinerlei erkennbare tatsächliche Geschäftstätigkeit des Z., obwohl eine solche spätestens zu diesem Zeitpunkt auch aus Sicht des Z. aus jeder Hinsicht möglich gewesen war. Zudem wäre nach Einschätzung der Kammer die von Z. (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit auch bereits vorher unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen. Soweit die Ausländerbehörde insoweit gegenüber dem Gewerbeamt eine andere Auskunft erteilt hat, ist insoweit zu beachten, dass sich diese nur auf ein Besucherschengenvisum bezog, über das der Z. zu dieser Zeit verfügte. Anstatt entsprechende Tätigkeiten vorzunehmen, meldete Z. seinen Wohnsitz in der ... 3 - und damit auf einer Baustelle an - und beantragte kurze Zeit später die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Dabei machte er zur Überzeugung der Kammer erneut bewusst falsche Angaben, da er angab, als Geschäftsführer der O. GmbH tätig zu werden und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen. An dieser seitens der Kammer gebildeten Überzeugung ändern auch die beigefügten Unterlagen in Form der Gewerbeanmeldung, der Registereintragung und der (nicht ausreichenden) Krankenkassenbestätigung nichts, da sich auch aus diesen keinerlei geschäftliche Tätigkeit ergibt. Insbesondere erfolgten auch keine Hin- und/oder Nachweise für die zuvor im großen Umfang angekündigte Geschäftstätigkeit, die bereits im September beginnen sollte. Gleiches gilt für den nachfolgenden Email-Verkehr, durch den vielmehr - aus Sicht der Kammer - ein fehlendes konkretes Geschäftsinteresse hervorgeht. Dies begründet sich einerseits damit, dass daraus hervorgeht, dass Z. zu dieser Zeit immer noch nicht über eine hinreichende Krankenversicherung verfügte und diesbezüglich auf Hilfestellungen seitens der Ausländerbehörde angewiesen war, obwohl er vorgeblich bereits seit Anfang des Jahres die Geschäftstätigkeit seiner neu gegründeten Firma vorbereitet hatte. Darüber hinaus ist anderseits sehr auffällig, dass Z. bei der Ausländerbehörde nachfragte, ob er seinen Wohnsitz auch in einer anderen Stadt nehmen könnte und nennt dafür als Beispiele K. oder F., wodurch er selbst seine fehlende Verbindung zu L. - seinem vorgeblichen Firmensitz - und der vorgeblich geplanten Geschäftstätigkeit dort offenbart. Ebenso zeigt die Übersendung eines weiteren Mietvertrags für die ... - den er zuvor bei der Angeklagten angefordert hat, wie eine später bei der Angeklagten aufgefundene Mail zeigt - dass es sich dabei offensichtlich erneut (ebenso wie hinsichtlich des Vertrags für die ... ) um einen Scheinvertrag handelt, da - neben dem bereits ausgeführten - hinsichtlich dieses neuen Mietvertrags zunächst nur ein Exemplar mit der Unterschrift der Angeklagten und erst später eine von beiden unterschriebene letzte Seite nachgereicht wurde. Diese Überzeugung der Kammer wird auch nicht dadurch erschüttert, dass Z. sich wenige Tage danach auf die ... ummeldete, da er bereits im Februar 2018 durch die Angeklagte ins Ausland abgemeldet wurde, obwohl er wenige Wochen zuvor seinen Aufenthaltstitel für ein Jahr erhalten hatte.
Bis zu diesem Zeitpunkt sowie auch danach ist keinerlei irgendwie geartete geschäftliche Tätigkeit (insbesondere in L.) seitens des Z. zu erkennen oder nachgewiesen, insbesondere auch nicht durch die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018. Vielmehr wird durch diesen Ablauf aus Sicht der Kammer eindrücklich deutlich, dass die Gründung der Firma etc. nur Mittel zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels war.
Dies wird umso deutlicher, als sich Z. - nach einem beginnenden Rechtsstreit mit der Angeklagten - diesmal vertreten durch eine F. Consultingfirma, erst wieder bei den deutschen Behörden in O. meldete, als es um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ging. Eine etwaige Tätigkeit für seine deutsche Firma wird dabei erneut nicht deutlich und aus Sicht der Kammer ist vielmehr davon auszugehen, dass eine im Rahmen der E-Mail-Kommunikation erwähnte Dienstreise des Z. weiterhin im Rahmen seiner zuvor erfolgten Tätigkeit, die dieser offenbar nicht aufgegeben hat und folglich weiterhin in seiner alten Arbeit und nicht bei der O. GmbH tätig war, erfolgte. Dafür spricht, dass er einerseits auch gegenüber den Behörden in O. keine Geschäftstätigkeit der - mittlerweile auf F. auf die Adresse der C. GmbH umgemeldeten - O. GmbH nachwies oder auch nur ansprach, er zuvor selbst nicht mehr in Deutschland gemeldet war und die vorgelegten Mietverträge lediglich einen kleinen, durch die C.firma vermittelten Arbeitsplatz im Gebäude der C.firma sowie ein Zimmer in einer Gemeinschaftswohnung nachwiesen, die ebenfalls nicht für den tatsächlichen Betrieb einer Firma, sondern nach Überzeugung der Kammer dem Zweck des Vorweisen einer Geschäfts- und Meldeadresse dienten. Diese Überzeugung der Kammer wird ferner dadurch gestützt, dass Z. wenig später von seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurücktritt. Dieser, aus Sicht der Kammer sehr spontan erfolgende Rücktritt zeigt zur Überzeugung der Kammer erneut das nicht bestehende Interesse des Z. an der O. GmbH und lässt sich aus Sicht der Kammer nur damit erklären, dass diese zu keiner Zeit wirtschaftlich belebt und betrieben wurden war.
Das fehlende Interesse zeigt sich letztlich auch in dem zwischen dem Z. und der Angeklagten erfolgten Rechtsstreit, in dem es dem Z. maßgeblich um die Rückzahlung der von ihm gezahlten Gelder, insbesondere im Hinblick für die von der Angeklagten vermeintlich erworbenen Immobilie ging. Auch hierbei rückte die O. GmbH oder die Geschäftstätigkeit derselben - die aufgrund der ausgestellten Aufenthaltstitel problemlos hätte betrieben werden können - eher in den Hintergrund. Gleiches zeigt sich an dem chinesischen Beschluss, aufgrund dessen die Angeklagte eine Entschädigung an den Z. zahlen muss, da sie ihm und seinen Kindern nicht erfolgreich eine Aufenthaltserlaubnis für China und das Eigentum an der Wohnung verschafft hat.
Die dargestellten Umstände sprechen daher im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses des Z. dahingehend, sich ab August 2016 ein neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen, ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe des dauerhaften Wohnsitzes in China sowie unter Aufgabe oder massiver Einschränkung der dortigen Tätigkeiten. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Z. mitnichten seine beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem er offenbar ein sehr „gut situiertes“ Leben führte, in einem maßgeblichen Umfang aufgeben beziehungsweise stark einschränken wollte. Die Kammer geht daher ohne jeden vernünftigen Zweifel davon aus, dass Z. zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging, beziehungsweise nachgehen wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel dahingehend, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich und seine zwei Kinder war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine (vorliegend bereits beantragte) Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte er daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 04.05.2016 sowie beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 20.09.2016 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an seine (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig werden zu wollen.
Die Kammer ist letztlich auch davon überzeugt, dass die Angeklagte - insbesondere aufgrund des aufgefundenen Migrationsvertrags, der verschiedenen Quittungen sowie dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit - den Schleuserlohn in Höhe von 120.000,00 RMB von dem vormals Beschuldigten Z. für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Antragsstellung für das nationale Visum erhalten hat. Ob die Angeklagte darüber hinaus noch Geld aufgrund der ausgestellten Rechnungen erlangt hat, konnte hingegen nicht festgestellt werden, da unklar ist, ob diese Rechnungen tatsächlich gestellt und vollzogen wurden. Die Kammer ist jedoch ebenfalls davon überzeugt, dass eine Rückzahlung in Höhe von 504.000,00 RMB erfolgt ist, wobei davon auszugehen ist, dass darin auch der zuvor gezahlte Schleuserlohn enthalten war.
e. Fall Nr. 5 (Fallakte 6) - Z., J.
Die Feststellungen im Fall Nr. 5 hinsichtlich der erfolgten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch in diesem Fall davon überzeugt, dass die vormals Beschuldigte Z. bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr gegründeten Firma in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin ihrer deutschen Firma nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte sie zur Überzeugung der Kammer auch nicht ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Sie schob diese Angaben vielmehr nur vor, um einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) für sich und ihren Sohn zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen sowie in Deutschland sich nach Belieben aufhalten zu können. Diese Angaben machte Z., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass die vormals Beschuldigte Z. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht hat und sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung wusste, dass Z. überhaupt nicht als Geschäftsführerin für die J. GmbH arbeiten wollte sowie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte und diese falsche Angaben bei der Botschaft in Peking gemacht hat. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall der vormals Beschuldigten Z., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei die vormals Beschuldigte Z. zu keiner Zeit wirtschaftlich im Bereich ihrer Firma tätig geworden. Es seien keine insofern erfolgten ernsthaften Bestrebungen einer selbstständigen Tätigkeit erkennbar gewesen. Vielmehr seien wiederum insbesondere lediglich eine von der Angeklagten erstellte Rechnung sowie ein mit der Angeklagten geschlossener Geschäftsraummietvertrag aufgefunden worden. Insofern sei auch diese Firmengründung lediglich als Mittel zum Zweck erfolgt, nicht aber um tatsächlich eine geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen den Gang des Verfahrens hinsichtlich des seitens der vormals Beschuldigte Z. beantragten nationalen Visums berichtete. Die Zeugin G. machte dabei sachliche und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen. So reiste auch die Z. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. ein und nahm an ein und demselben Tag, dem 29.05.2018, die Unternehmensgründung der J. GmbH sowie die Beauftragung der Firma T. mit der Erstellung eines Businessplans für die J. GmbH vor. Bei der GmbH-Gründung musste die Angeklagte als Dolmetscherin herangezogen werden, da die Z. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl ließ sich diese keine Übersetzung ausstellen, wodurch nach Ansicht der Kammer bereits (von Beginn an) das geringe Interesse der Z. an der Gründung ihrer deutschen GmbH, zu deren Geschäftsführerin sie wenig später bestellt wird und die sie (vorgeblich) in Deutschland leiten will, in einem Land, in dem sie offensichtlich die Sprache nicht, beziehungsweise auch nach den zuvor genommenen Sprachunterricht in Höhe von gerade einmal 200 Unterrichtsstunden, nicht hinreichend versteht, deutlich wird. Der dabei ausgewählte Geschäftszweck ist erkennbar an den Tätigkeiten der Z. sowie ihres Ehemanns in China angelehnt, wodurch zur Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt beziehungsweise eine solche vorbereitet werden soll.
Dass eine tatsächliche Geschäftstätigkeit dieser gegründeten GmbH zu keiner Zeit durch Z. beabsichtigt war, zeigt sich nach Ansicht der Kammer zunächst daran, dass der Businessplan erst unmittelbar nach der GmbH-Gründung in Auftrag gegeben wurde und nicht bereits im Ansatz zuvor schon vorlag. So wird nach Einschätzung der Kammer dadurch ersichtlich, dass die Z. ohne eine konkrete Vorstellung nach Deutschland eingereist ist und die Umsetzung der Firmengründung der Angeklagten überließ, wodurch ihr fehlendes Eigeninteresse weiter erkennbar wird. Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass auch die Beauftragung von T. allein in deutscher Sprache erfolgte und neben der Z. auch die Angeklagte als Ansprechpartner angegeben wurde. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse der Z. konnte demnach eine Kommunikation allein über die Angeklagte erfolgen, sodass die Kammer zu der Auffassung gelangt ist, dass die Angeklagte die entsprechenden Angaben gegenüber T. getätigt hat. Insofern ist zudem auch zu beachten, dass der fertige Businessplan ausschließlich in deutscher Sprache vorlag, sodass der Z. eine Überprüfung nicht möglich war. Dieser Umstand bestätigt erneut aus Sicht der Kammer, dass nur ein geringes eigenes Interesse der Z. an einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit in diesem Bereich bestanden haben kann, da in dem Fall, dass sie tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, eine gesteigertes Beachtung an einem Planentwurf für ihr zukünftiges Leben und ihre zukünftige Erwerbstätigkeit seitens der Kammer zu erwarten gewesen wäre. Ein entsprechendes fehlendes Interesse zeigt sich ebenfalls aus Sicht der Kammer hinsichtlich des am 26.06.2018 ebenso nur in deutscher Sprache abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrags. Aufgrund der darin geregelten weitreichenden Verpflichtungen der Z. gegenüber der von ihr gegründeten Gesellschaft - insbesondere der Verpflichtung, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen - wäre bei einer ernsthaften Absicht zum Tätigwerden davon auszugehen, dass ein solcher Vertragsschluss zumindest auch in chinesischer Sprache erfolgt.
Dass Z. aber offensichtlich selbst nicht wusste, was in den Verträgen und auch dem Businessplan geschrieben steht, und sich folglich auch nicht dafür interessierte, wird auch dadurch sichtbar, dass diese sich inhaltlich nicht entsprechen. So geht aus dem Businessplan eindeutig hervor, dass die J. GmbH in Deutschland nur Waren einkaufen und dann direkt nach China exportieren soll, um sie dort durch das chinesische Unternehmen der Z. zu verkaufen. Folglich sollte es sich bei der deutschen GmbH nur um eine Art Einkaufsstelle beziehungsweise eine Art Zwischenhändler mit geringer sachlicher und personeller Ausstattung, weshalb es unter anderem auch zu der negativen und durch die Kammer als realistisch eingestufter Stellungnahme seitens der IHK kam, handelte. Nicht erwähnt wird jedoch, dass Z. ihre - entsprechend ihres Lebenslaufs sehr umfangreiche - Tätigkeit in ihren chinesischen Firmen aufgegeben werde - wozu sie aber nach dem abgeschlossenen Geschäftsführervertrag verpflichtet wäre, da sie nach diesem ihre komplette Arbeitskraft für die J. GmbH aufwenden muss. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser (vermeintlich) geplanten Zwischenhändlertätigkeit, die der Tätigkeit in vielen anderen Fällen ähnelt, offensichtlich ausschließlich um den Abschluss von Verträgen handeln soll, da weder ein Lager noch einer Weiterverarbeitung in Deutschland vorgesehen sind. Vielmehr sollen die Waren direkt nach China versandt werden. Diesbezüglich ist jedoch auch in diesem Fall zu beachten, dass die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit - sowie die damit einhergehenden, im Businessplan genannten Vorteile - auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen wären. Gleichwohl nahm Z. bisher keine entsprechenden Geschäfte vor oder bereitete solche auch nur vor. Tatsächliche geschäftliche Tätigkeiten beziehungsweise auch nur vorbereitende Tätigkeiten fanden jedoch zu keiner Zeit - daher weder zu einem vorbereitenden, noch zum anvisierten Zeitpunkt - statt. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass im Businessplan angegeben wurde, dass Z. die Erteilung eines Aufenthaltstitels abwarten will, aber gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angestrebte Tätigkeit auch mit einem Schengenvisum möglich gewesen wäre, wären aus Sicht der Kammer bei der Ernsthaftigkeit des Vorhabens weitere Vorbereitungshandlungen zu erwarten gewesen. Für die Kammer erschließt sich ferner vor diesem Hintergrund nicht die Notwendigkeit eines längerfristigen Aufenthaltstitels sowie die Gründung einer eigens dafür errichteten GmbH, die auch keine Zweigniederlassung oder ähnliches darstellt. Dies gilt umso mehr, da der Absatz offensichtlich weiterhin in China durch die chinesischen Firmen der Z. stattfinden sollte und ihr Ehemann in China verbleiben wollte.
Dass Frau Z. tatsächlich vorhatte, ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen - wie sie es im Antragsformular angab, ist deswegen wenig wahrscheinlich, weshalb die Kammer auch diesbezüglich davon überzeugt ist, dass es sich auch insoweit um wahrheitswidrige Angaben handelt und tatsächlich nicht die Absicht bestand, ihre offensichtlich erfolgreiche Geschäftstätigkeit in China aufzugeben und zukünftig von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Dafür spricht auch, dass keine Bestrebungen von Z. festgestellt werden konnten, die deutsche Sprache und Kultur wirklich zu erlernen. Zwar ergibt sich aus dem Businessplan, dass die Z. am Anfang durch die Angeklagte unterstützt werden sollte, jedoch war die längerfristige Beschäftigung eines Dolmetschers nicht vorgesehen. Auch konkrete Geschäftspartner oder konkrete Produkte sind mit Ausnahme von der Angabe allgemeiner Oberbegriffe nicht erfolgt, sodass für die Kammer erneut ersichtlich ist, dass eine konkrete Planung gerade noch nicht stattgefunden hat. Eine solche wäre aber - ebenso wie eine nachvollziehbare und konkrete Kostenkalkulation und beachtliche Umsatzerwartungen von einer Geschäftsfrau wie Z. aus Sicht der Kammer zu erwarten gewesen. Dieser Eindruck wird durch den Hinweis der Firma T. dahingehend, dass eine ungeprüfte Übernahme der Angaben der Z. - nach Ansicht der Kammer vermittelt durch die Angeklagte - erfolgt ist, noch einmal verstärkt.
Gegen ein eigenes Interesse Z. an einem tatsächlichen Geschäftsbetrieb in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthalt vor Ort, spricht schließlich auch der Abschluss des Büroraummietvertrags, der bereits einen Tag vor der GmbH-Gründung im Namen derselben mit der Angeklagten geschlossen wurde, über ein tatsächlich noch nicht bezugsfertiges Büro, sodass die Kammer insoweit von einem Scheinmietvertrag ausgeht. Zudem spricht gegen eine solche beabsichtigte eigene Geschäftstätigkeit Z. auch, dass diese die Angeklagte als Verfügungsbevollmächtigte über ihr Firmenkonto eintragen ließ und somit erneut ihre eigene - vorgeblich bestehende - Verantwortung aus der Hand gab. Die Angeklagte buchte in diesem Zusammenhang im Oktober 2018 30.000,00 € von dem Firmenkonto auf ihr eigenes Konto mit dem Vermerk „Büro kaufen“ um. Ob es dazu kam, ist zwar einerseits unklar, anderseits wurde zu keiner Zeit - insbesondere bei entsprechenden Vor-Ort-Kontrollen - ein solches eingerichtetes Büro vorgefunden. Letztlich bevollmächtigte Z. die Angeklagte erst im Jahr 2019 zur Anmeldung eines Gewerbes, zu der es aber - soweit es festgestellt werden konnte - zu keiner Zeit kam. Eine geschäftliche Tätigkeit Z. beziehungsweise der von ihr gegründeten Firma oder weitere vorbereitende Maßnahmen für eine solche fanden ferner zu keiner Zeit und insbesondere auch nicht in dem von Z. anvisierten Zeitraum statt. Insbesondere waren auch keine (vorbereitenden) Tätigkeiten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 erkennbar.
Die dargestellten Umstände sprechen daher im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses Z. dahingehend, sich ab September 2018 ein neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen, ohne hinreichende Sprachkenntnisse, unter gleichzeitiger Aufgabe des dauerhaften Wohnsitzes in China sowie unter Aufgabe oder massiver Einschränkung der dortigen Tätigkeiten. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass Z. mitnichten ihre beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem sie offenbar ein sehr „gut situiertes“ Leben führte, im maßgeblichen Umfang aufgeben beziehungsweise stark einschränken wollte. Die Kammer geht daher ohne jeden vernünftigen Zweifel davon aus, dass Z. zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch ihren Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Die Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass Z. zu keiner Zeit ihre tatsächlichen Tätigkeiten sowie ihren ständigen Wohnsitz in China aufgeben wollte und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel dahingehend, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 02.07.2018 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an ihre (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und ihren ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen Z. und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch die Z. der Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € gezahlt wurde, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich der Z. nicht aufgefunden wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre. Darauf, dass die Angeklagte nicht ohne Vergütung für Z. tätig geworden ist, weist ferner die bei der Angeklagten aufgefundene Rechnung hin, die seitens der Z. GmbH an Z. adressiert war. Ob diese Rechnung jedoch ebenfalls tatsächlich - zusätzlich zur Zahlung des Schleuserlohns - gestellt und beglichen wurde, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keiner der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar ist.
f. Fall Nr. 6 (Fallakte 7) - L., G.
Die Feststellungen im Fall Nr. 6 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch in diesem Fall davon überzeugt, dass die vormals Beschuldigte L. bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr gegründeten Firma, deren (vermeintlich) beabsichtigte Tätigkeit an die Firma der L. in China angelehnt war, in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte sie zur Überzeugung der Kammer auch nicht ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Sie schob diese Angaben vielmehr nur vor, um einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so mit ihrer Tochter gemeinsam einreisen zu können. Diese Angaben machte L., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass L. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte wusste, dass L. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführerin für die B. GmbH tatsächlich arbeiten sowie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall der vormals Beschuldigten L., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei die vormals Beschuldigte L. zu keiner Zeit wirtschaftlich im Bereich ihrer Firma tätig geworden. Es seien keine insofern erfolgten ernsthaften Bestrebungen einer selbstständigen Tätigkeit erkennbar gewesen. Vielmehr ergebe sich aus einer Gesamtschau und insbesondere dem aufgefundenen Chatverlauf, dass es zu keiner Zeit um eine berufliche Tätigkeit L. in Deutschland ging, sondern vielmehr um die Immobilie und die damit verbundenen Kosten sowie die Beantragung des Aufenthaltstitels. Geschäftliche Tätigkeiten seien nicht festgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass eine wirtschaftliche Eigenständigkeit nur vorgetäuscht wurde, um einen nationalen Aufenthaltstitel zu erwirken.
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich des beantragten nationalen Visums durch die vormals Beschuldigte L. berichtete. Die Zeugin G. machte dabei sachlich und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen zunächst die Umstände der Unternehmensgründung. So reiste auch L. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. ein und nahm innerhalb weniger Tage die Unternehmensgründung der B. GmbH am 31.07.2018 sowie die Beauftragung der Firma T. mit der Erstellung eines Businessplans für die B. GmbH am 03.08.2018 vor. Bei der GmbH-Gründung selbst musste zudem die Angeklagte wieder - wie in fast allen Fällen - als Dolmetscherin herangezogen werden, da auch L. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl gründete sie die deutsche GmbH, ließ sich jedoch für diese keine Übersetzung ausstellen. Zudem wurde sie wenig später zur Geschäftsführerin bestellt und beabsichtigte die GmbH (vorgeblich) in Deutschland zu leiten, in einem Land, in dem sie offensichtlich die Sprache nicht hinreichend beherrscht, auch wenn sie kurze Zeit zuvor mit Sprachunterricht begonnen hat. So wies auch die Botschaft in Peking darauf hin, dass L. zum Zeitpunkt der Antragsstellung nur wenige Worte der deutschen Sprache beherrscht. Zudem war die dem Antrag vom 18.08.2018 beigefügte Sprachbescheinigung vordatiert, da sie vom 25.07.2018 bis zum 30.01.2019 reichte, und zeigt daher ebenfalls, dass L. erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Firmengründung mit dem Deutschunterricht begann. Trotz dieser geringen Sprachkenntnisse wurden auch der Auftrag zur Erstellung des Businessplans, der Businessplan selbst und auch der Geschäftsführeranstellungsvertrag, in dem weitreichenden Verpflichtungen der L. gegenüber der von ihr gegründeten Gesellschaft - insbesondere der Verpflichtung, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen - geregelt wurden, in deutscher und daher für die L. nicht ohne fremde Hilfe lesbarer Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer das geringe Interesse von L. an der von ihr gegründeten GmbH sowie der von ihr vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland erkennbar wird, da nicht erkennbar ist, dass die entsprechenden Dokumente auch übersetzt wurden und wie unter Berücksichtigung des Umstands der GmbH-Gründung seitens der Kammer davon ausgegangen wird, dass entsprechende schriftliche Übersetzungen auch nicht stattgefunden haben.
Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung zu beachten, dass der ausgewählte Geschäftszweck offensichtlich an die berufliche Tätigkeit der L. in China angelehnt wurde, wodurch zur Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt beziehungsweise eine solche vorbereitet werden sollte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Businessplan für die zukünftige von L. zu leitende GmbH erst unmittelbar nach der GmbH-Gründung in Auftrag gegeben wurde und nicht bereits im Ansatz zuvor schon vorlag. Durch diesen Umstand wird nach Einschätzung der Kammer ersichtlich, dass L. ohne konkrete Vorstellung nach Deutschland einreiste und die Umsetzung der Firmengründung vielmehr der Angeklagten überließ, wodurch ihr fehlendes Eigeninteresse weiter offenbar wird. Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass auch die Beauftragung von T. - wie bereits ausgeführt - allein in deutscher Sprache erfolgte und neben L. auch die Angeklagte als Ansprechpartner angegeben wurde. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse von L. konnte demnach eine Kommunikation allein über die Angeklagte erfolgen, sodass die Kammer zu der Auffassung gelangt ist, dass die Angeklagte überwiegend die entsprechenden Angaben gegenüber T. getätigt hat. Dass eine solche Kommunikation über die Angeklagte stattgefunden hat, wird zur Überzeugung der Kammer auch durch den bei der Angeklagten aufgefundenen Frageantwortkatalog bestätigt, der im Übrigen offensichtlich mit einigen Änderungen im fertigen Businessplan seinen Niederschlag gefunden hat, wie beispielsweise ein Vergleich der geplanten Umsatzzahlen zeigt. Durch diesen nunmehr in zwei Sprachen verfassten Katalog wird deutlich, dass eine vermittelnde Kommunikation über die Angeklagte stattgefunden haben muss, diese folglich in die Erstellung des Businessplans maßgeblich miteingebunden war und auf diesen entsprechend mit eingewirkt hat. Hinsichtlich des somit erstellten Businessplans ist zudem zu beachten, dass dieser recht schnell fertiggestellt (Auftrag am 03.08.2018 und Einreichung in Peking am 18.08.2018) wurde und ausschließlich in deutscher Sprache vorlag, sodass L. eine Überprüfung beziehungsweise Bearbeitung nicht oder nur sehr schwer möglich war. Eine solche Überprüfung wäre aber aus Sicht der Kammer dringend angezeigt gewesen, da der Plan allein auf den (seitens T. ungeprüften) Angaben der L. und der Angeklagten beruhte und insbesondere die darin angegebenen Zahlen, Berechnungen und sonstigen Angaben auf keinerlei anderer Grundlage zurückgehen - wodurch aus Sicht der Kammer erneut die fehlende Ernsthaftigkeit aufgrund der fehlenden Fundiertheit einer konkreten Planaufstellung ersichtlich wird - und als maßgeblich für das Gelingen des Vorhabens anzusehen sind. Eine solche Überprüfung wäre umso wichtiger gewesen, da die IHK überzeugend darauf hinweist, dass das Vorhaben der L. im Hinblick auf die Rohertragsquote sehr eng kalkuliert sei, was auch L. - sofern sie sich mit dem Vorhaben ernsthaft auseinandergesetzt hätte - bewusst gewesen sein musste. Für den Fall, dass L. tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, wäre jedoch aus Sicht der Kammer ein gesteigertes Interesse an dem Planentwurf, der schließlich ihr zukünftiges Leben und ihre zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltet, zu erwarten gewesen. Dies galt umso mehr, da L. angab, dass sie vorhabe ihre Arbeit in China aufzugeben, um sich vollständig ihrer Firma in Deutschland zu widmen. Da L. jedoch offensichtlich seit 1996 einen guten und festen Job sowie offensichtlich auch ein entsprechend gefestigtes Leben in China hat, ist die Aufgabe eines solchen nur bei guter Planung und Vorbereitung nachzuvollziehen. Eine solche vermag die Kammer im Hinblick auf L. jedoch nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist insbesondere ferner - in Übereinstimmung mit der überzeugenden Stellungnahme der IHK - zu berücksichtigen, dass L. bisher über keine unternehmerische Erfahrung verfügt und vielmehr zuvor fast ausschließlich als eine Art „Techniker“ im HNO-Bereich einer Klinik in Peking angestellt war und zudem die deutsche Sprache - wie bereits ausgeführt - nur sehr unzureichend beherrscht, die von ihr angestrebten Tätigkeiten aber einen großen kommutativen Anteil haben und im Rahmen des Businessplans kein Dolmetscher - mit Ausnahme der Unterstützung durch die Angeklagte in der Anfangsphase - vorgesehen ist.
Schließlich ist zu beachten, dass die von L. (zunächst) hauptsächlich und schwerpunktmäßig angeblich geplante Tätigkeit im Vertrieb beziehungsweise Handel von in Deutschland produzierten verschiedenen Hörgeräten (ohne Nennung konkreter Artikel bestimmter Hersteller) an Großkunden in China liegt. Hierzu gibt L. an, dass sie bereits entsprechende Kontakte in China hat. Insofern nennt sie im Rahmen des Frageantwortkatalogs allgemein einige Namen für mögliche chinesische Abnehmer sowie auch für deutsche Hersteller, die möglicherweise in Betracht kämen, ohne dass jedoch dabei schon konkret angestrebte Geschäftsbeziehungen beziehungsweise mögliche Vorgespräche erkennbar werden. Zudem geht zumindest aus dem Frageantwortkatalog hervor, dass L. zudem auch in China eine entsprechende Firma (möglicherweise zum Vertrieb vor Ort) gründen will. Damit wird jedoch auch deutlich, dass der Schwerpunkt der von L. für ihre Firma geplanten Tätigkeit in Deutschland im Bereich des Einkaufs beziehungsweise dem Kontakt zum Hersteller liegt. Dies gilt umso mehr, da im Businessplan (wie in fast allen Businessplänen der Firma T. ) angegeben ist, dass eine Vorratshaltung von Warenbeständen in Deutschland nicht vorgesehen ist, sondern ein Versand direkt nach China erfolgen soll und der Kunde in China Vorkasse zu leisten hat. Diese Vorleistungszahlung deutet im Übrigen darauf hin, dass die Produkte vorher durch die B. selbst eingekauft und dann nach China weiterverkauft werden. In Deutschland ist daher auch nur ein kleines Büro mit wenigen zukünftigen Mitarbeitern vorgesehen, worauf ebenfalls die aus Sicht der Kammer überzeugende Stellungnahme der IHK hinweist. Damit erfolgt die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit aber sowohl in Deutschland beim Hersteller als auch in China beim Großkunden. Eine solche Einkaufstätigkeit von L. in Deutschland - sowie die damit einhergehenden von L. beabsichtigten und im Businessplan genannten Vorteile - wäre(n) jedoch auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich, sodass sich der Kammer unter Berücksichtigung des vorgelegten Businessplans und der darin zugrunde gelegten Geschäftsidee, der weiterhin eine enge Verbindung nach China deutlich macht, nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis erschließt. Darüber hinaus geht die Kammer aufgrund dieser Umstände auch ohne vernünftige Zweifel davon aus, dass L. mitnichten ihren ständigen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik aufgeben wollte, sodass die Kammer keine Zweifel daran hat, dass L. auch insoweit falsche Angaben im Rahmen der Beantragung des nationalen Visums gemacht hat.
Gegen eine tatsächliche Geschäftsabsicht spricht zudem, dass keine geschäftliche Tätigkeit der von ihr gegründeten Firma oder weitere vorbereitende Maßnahmen für eine solche zu keiner Zeit und insbesondere auch nicht in dem von ihr anvisierten Zeitraum stattfanden. Insbesondere konnten bei Kontrollen im August und November 2018 keinerlei vorbereitende geschäftliche Aktivitäten nachgewiesen werden, obwohl L. zumindest im Dezember 2018 bereits mit ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend ihrer gemachten Angaben beginnen wollte beziehungsweise begonnen haben wollte. Zwar gibt sie gleichzeitig an, dass sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels abwarten will, aber gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angestrebte Tätigkeit auch mit einem Schengenvisum möglich gewesen wäre, wären aus Sicht der Kammer weitere Vorbereitungshandlungen zu erwarten gewesen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Sitz der B. entsprechend des Gesellschaftsvertrags in der ... ist, für diese jedoch noch nicht einmal ein Mietvertrag oder Ähnliches bestand. Da die ... zu dem Zeitpunkt aber auch noch nicht bezugsfertig war, wäre daher zu erwarten gewesen, dass ein Büro in einem funktionierenden Gebäude angemietet wird. Dies erfolgte jedoch nicht. Vielmehr hatte die L. eine Wohnung in der ... /1a erworben, wobei es sich jedoch offensichtlich nicht um den Geschäftssitz handeln sollte, da eine Ummeldung hier oder anderswohin nicht stattfand.
Letztlich spricht auch dieser Wohnungserwerb in der Zusammenschau mit dem aufgefundenen Chatverlauf zwischen der Angeklagten und dem Ehemann der L. gegen eine bei ihr tatsächlich vorhandene Absicht, in Deutschland als Geschäftsführerin der B. geschäftlich tätig zu werden. So kaufte L. bereits am Tag der GmbH-Gründung eine Wohnung in der .../1a von der Angeklagten zum Preis von 90.000,00 €. Auch dieser Vertrag wurde für L. gedolmetscht, diesmal durch die W. aus Fall Nr. 2. Gleichwohl verzichtete L. auch hier auf eine schriftliche Übersetzung, da der Vertragsschluss offenbar - im Gegensatz zur Firmengründung - bereits sorgfältig im Vorfeld vereinbart und vorbereitet worden war, da L. das Geld nach dem Vertragswortlaut bereits an die Angeklagte überwiesen hatte. Dafür, dass eine solche Bezahlung bereits stattgefunden hatte und der Vertrag bereits im Vorfeld besprochen worden war, spricht zudem der Chatverlauf zwischen der Angeklagten und dem Ehemann der L.. Aus diesem geht hervor, dass bereits im Mai mehrfach größere Summen Geld an die Angeklagte gezahlt worden sind, wobei unklar ist, in welcher Währung die angegebene Summe geleistet wurden. In der Folge erfolgten mehrfache Zahlungsaufforderungen seitens der Angeklagten, denen der Ehemann der L. offenbar größtenteils nachkam. Aus diesem Chatverlauf geht zudem hervor, dass es dem Ehemann der L. maßgeblich um die Wohnung, die Renovierung derselben und um den Aufenthaltstitel der L. ging. Die Firma spielte hingegen eine nur eher untergeordnete Rolle. Insoweit ist auch auffällig, dass offensichtlich der Ehemann der L. mit der Angeklagten den Kontakt hielt und nicht L. selbst. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn L. eine entsprechende Geschäftstätigkeit tatsächlich beabsichtigt hätte. Soweit es um die B. ging, ist zudem auffällig, dass die Angeklagte nachfragt, ob beide als Geschäftsführer eingetragen werden sollen und mit dem Ehemann der L. der Businessplan diskutiert wird. Zudem versendet erneut der Ehemann von L. und nicht diese selbst erst im Jahr 2019 eine Vollmacht zur Anmeldung zur „Handelsregistrierung“, wodurch aus Sicht der Kammer abermals deutlich wird, dass diese Firma nur Mittel zum Zweck ist, da eine solche Vollmacht andernfalls schon viel früher angefertigt worden wäre. Insgesamt wird erneut deutlich, dass das eigentliche Interessen von L. der Aufenthaltstitel in Deutschland und eine hier fertig renovierte Wohnung war, nicht aber der geschäftliche Betrieb der B..
Diese dargestellten Umstände sprechen jedoch im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses der L. dahingehend, sich ab Dezember 2018 ein völlig neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen und ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter offensichtlich geplanter - da L. in ihrem Antrag angab, ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten zu wollen - gleichzeitiger Aufgabe aller beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem L. offenbar ein „gut situiertes“ Leben führte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass L. zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch ihren Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass L. zu keiner Zeit ihre tatsächlichen Tätigkeiten in China aufgeben wollte und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich und ihre Tochter war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erlangen. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben in dem Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 18.08.2018 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an ihre (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und ihren ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen der L. und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch die L. der Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € bezahlt, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich der L. nicht aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre. Darauf, dass die Angeklagte nicht ohne Vergütung für L. tätig geworden ist, weist ferner die bei der Angeklagten aufgefundene Rechnung hin, die seitens der Z. GmbH an die L. adressiert war. Ob diese Rechnung jedoch ebenfalls tatsächlich - zusätzlich zur Zahlung des Schleuserlohns - gestellt und beglichen wurde, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keiner der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar ist.
g. Fall Nr. 7 (Fallakte 8) - Q., J.
Die Feststellungen im Fall Nr. 7 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch in diesem Fall davon überzeugt, dass die vormals Beschuldigte Q. bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr gegründeten Firma, deren (vermeintlich) beabsichtigter Tätigkeit an die Firma der Q. in China angelehnt war, in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte sie zur Überzeugung der Kammer auch nicht ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Sie schob diese Angaben vielmehr nur vor, um einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (später auch gemeinsam mit ihren zwei Kindern) einreisen zu können. Diese Angaben machte Q., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass Q. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass Q. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführerin für die F. GmbH tatsächlich arbeiten sowie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall der vormals Beschuldigten Q., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei Q. zu keiner Zeit wirtschaftlich im Bereich ihrer Firma tätig geworden. Es seien keine insofern erfolgten ernsthaften Bestrebungen einer selbstständigen Tätigkeit erkennbar gewesen. Vielmehr ergebe sich aus einer Gesamtschau, dass es zu keiner Zeit um eine berufliche Tätigkeit der Q. in Deutschland ging, sondern vielmehr um die Immobilie und die Beantragung des Aufenthaltstitels. Dass der Antrag auf Erteilung des nationalen Visums überhaupt noch verfolgt wurde, ergebe sich ausschließlich aus der TKÜ-Überwachung, andere Anhaltspunkte seien jedoch in keinerlei Hinsicht erkennbar. Geschäftliche Tätigkeiten seien zu keiner Zeit festgestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass eine wirtschaftliche Eigenständigkeit nur vorgetäuscht wurde, um einen nationalen Aufenthaltstitel zu erwirken. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen den Gang des Verfahrens hinsichtlich des seitens der vormals Beschuldigten Q. beantragten nationalen Visums berichtete. Die Zeugin G. macht dabei sachliche und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen zunächst die Umstände der Unternehmensgründung. So reiste auch Q. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. nach Deutschland ein und gründete bei einem ihrer mehrfachen Aufenthalte in L. am 06.06.2017 die F. GmbH. So ist zunächst die lange Dauer zwischen der Unternehmensgründung und der späteren Antragsstellung, die sich über ein Jahr hinweg vollzog, ohne dass es dabei zu erkennbaren ernstlichen tatsächlichen Geschäftsabsichten (wie dem Vorfühlen oder Aufbau eines Herstellerkontakts etc.) kam, zu beachten. So besuchte Q. bereits mindestens einmal - und nach ihren eigenen Angaben sogar öfter - L. und entschloss sich dann im Juni 2017 zur Gründung ihrer eigenen Firma. Obwohl sie aber bereits zuvor in L. und Deutschland war, unternahm sie im Sommer 2017 über die eigentliche Gründung hinaus jedoch keine weiteren Schritte. Vielmehr beauftragte sie erst im November 2017 die Firma T. mit der Erstellung eines Businessplans, wodurch bei der Kammer der Eindruck erweckt wird, dass Q. zuvor und daher insbesondere auch im Zeitpunkt der Unternehmensgründung weder über eine genaue Vorstellung von der Ausgestaltung und Ausrichtung ihrer in Deutschland neu gegründeten Firma sowie deren Betätigungen verfügte, noch eine besondere Dringlichkeit verspürte, eine solche auszuarbeiten. Dieser Eindruck verstärkt sich weiterhin dadurch, dass Q. zwar bereits im Jahr 2017 zur Geschäftsführerin bestellt, ein tatsächlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag aber erst im August 2018 zwischen ihr und der F. GmbH abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus ist auffällig, dass auch bei dieser GmbH-Gründung die Angeklagte wieder - wie in fast allen Fällen - und später im Zusammenhang mit Handelsregisterangaben einmal der Y. (Inhaber der ehemaligen „N. UG“ D.) als Dolmetscher herangezogen werden musste, da auch Q. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl gründete sie die deutsche GmbH, ließ sich dafür jedoch keine Übersetzung ausstellen. Auch die spätere Beauftragung der Firma T. mit der Erstellung eines Businessplans, der Businessplan selbst sowie der Geschäftsführeranstellungsvertrag erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache, obwohl es sich dabei - aus Sicht der Kammer - um für Q. maßgebliche Dokumente handelte. So wurde Q. insbesondere durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag dazu verpflichtet, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und der Businessplan zeigt das zukünftige geschäftliche Leben von ihr mit ihrer Firma in Deutschland auf. Es handelt sich damit um die wesentlichen Dokumente für ihr Vorhaben, ihre neu gegründete GmbH (vorgeblich) in Deutschland zu leiten, in einem Land, in dem sie offensichtlich die Sprache nicht hinreichend beherrscht, auch wenn sie zumindest im Jahr 2018 mit Sprachunterricht begonnen hatte. So ergibt sich zwar aus den Unterlagen, dass Q. seit April 2018 - und damit knapp ein Jahr nach der GmbH-Gründung - mit Deutschunterricht begonnen hatte. Gleichwohl wies auch die Botschaft G. Z. im September 2018 noch darauf hin, dass bei Q. bei Antragsstellung nur geringe Deutschkenntnisse bestanden und diese selbst angegeben habe, sich zunächst - wie bereits zuvor - eines Dolmetschers bedienen zu müssen. Ebenso musste sich Q. bei dem notariellen Kaufvertrag vom 31.07.2018 der Dolmetscherleistungen der W. (Fall Nr. 2) bedienen. Trotz dieser geringen Sprachkenntnisse wurden diese für Q. wesentlichen Dokumente in deutscher und daher für sie nicht ohne fremde Hilfe lesbarer beziehungsweise verständlicher Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer das geringe Interesse von ihr an der von ihr gegründeten GmbH sowie der von ihr vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland erkennbar wird, da nicht ersichtlich ist, dass die entsprechenden Dokumente auch übersetzt wurden und unter Berücksichtigung des Umstands der GmbH-Gründung sowie des Immobilienkaufvertrags seitens der Kammer davon ausgegangen wird, dass tatsächlich entsprechende schriftliche Übersetzungen auch nicht stattgefunden haben. Ferner ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie Q. - die vorgeblich ihren gesamten Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte - mit derart geringen Deutschkenntnissen ab Dezember 2018 ein Leben sowie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland beginnen und aufbauen wollte, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt und Austausch zu Behörden, Kunden, Mitarbeitern etc. Zwar bestand die Möglichkeit, dass sie sich dauerhaft eines Dolmetschers bediente, jedoch war weder aus ihren Aussagen, noch aus dem Businessplan ersichtlich, dass sie einen solchen tatsächlich dauerhaft beschäftigen hätte können, zumal die Wirtschaftlichkeitsplanung bereits ohne die Berücksichtigung von dauerhaften Dolmetscherkosten sehr knapp kalkuliert war.
Darüber hinaus war im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung zu beachten, dass der ausgewählte Geschäftszweck offensichtlich an die beruflichen Tätigkeiten von ihr in China in zwei chinesischen Firmen, an denen sie Anteile hält und in denen sie beschäftigt ist, angelehnt wurde, wodurch zur Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt beziehungsweise eine solche vorbereitet werden sollte.Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Businessplan für die zukünftige von ihr zu leitenden GmbH erst einige Zeit nach der GmbH-Gründung in Auftrag gegeben wurde und nicht bereits im Ansatz zuvor schon vorlag. Durch diesen Umstand wird nach Einschätzung der Kammer ersichtlich, dass Q. ohne konkrete wirtschaftliche Absicht nach Deutschland einreiste und die Umsetzung der Firmengründung vielmehr der Angeklagten überließ, wodurch ihr fehlendes Eigeninteresse weiter offenbar wird. Dies wird weiter dadurch bestätigt, dass auch die Beauftragung von T. - wie bereits ausgeführt - allein in deutscher Sprache erfolgte und neben Q. auch die Angeklagte als Ansprechpartner angegeben worden war. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse Q. konnte demnach eine Kommunikation allein über die Angeklagte erfolgen, sodass die Kammer zu der Auffassung gelangt ist, dass die Angeklagte überwiegend die entsprechenden Angaben gegenüber T. tätigte. Dies zeigt sich im Übrigen auch durch die Angaben, die durch Q. bei der Beantragung des nationalen Visums gemacht wurden, da diese deutlich unkonkreter und - auch zumindest hinsichtlich der Angabe des Geschäftszwecks der chinesischen Firmen - Widersprüche aufzeigten. Dass eine Kommunikation maßgeblich über die Angeklagte stattgefunden hat, wird zur Überzeugung der Kammer aber insbesondere durch die TKÜ-Maßnahmen seitens der Polizei aus dem Jahr 2019 bestätigt, aus denen sich ergibt, dass die Angeklagte sowie ihre Gesprächspartnerin in Kontakt mit Frau T. standen. Aus dem Gespräch ergibt sich zudem der Unmut der Angeklagten, dass Frau T. nur noch Änderungen anhand der Informationen der Kunden vornehme, keine eigenen Änderungen sowie Zusätze vornehme und ihr die Unterlagen zudem in deutscher Sprache vorgelegt werden müssten. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass die Kommunikation und Vermittlung bei der Planerstellung zuvor maßgeblich über die Angeklagte - die offensichtlich auch für die Übersetzung beziehungsweise Erläuterung der vorgelegten Dokumente zuständig war - erfolgt sein muss, da anders nicht zu erklären ist, warum Frau T. nunmehr auf eine „engere“ Kommunikation mit den tatsächlichen Kunden bestand. Dies wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Angeklagte darüber sehr erbost scheint und daher die Zusammenarbeit mit Frau T. in Frage stellt und sodann die G. mit der Erstellung von weiteren Businessplänen beauftragte. Auffällig ist insoweit auch, dass die Angeklagte im Jahr 2019 erneut einen Businessplan für Q. in Auftrag gab, wodurch zur Überzeugung der Kammer erneut die fehlende Ernsthaftigkeit des bereits vorliegenden und im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums vorgelegten Businessplans deutlich wird.
Hinsichtlich des somit seitens T. erstellten und bei der Antragsstellung vorgelegten Businessplans ist - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass dieser ausschließlich in deutscher Sprache vorlag, sodass Q. eine Überprüfung beziehungsweise Bearbeitung nicht oder nur sehr schwer möglich war. Eine solche Überprüfung wäre aber aus Sicht der Kammer dringend angezeigt gewesen, da der Plan allein auf den (seitens T. ungeprüften) Angaben Q. und der Angeklagten beruhte und insbesondere die darin angegebenen (großzügigen) Zahlen, Berechnungen und sonstigen Angaben auf keinerlei anderer Grundlage zurückgehen - wodurch aus Sicht der Kammer erneut die fehlende Ernsthaftigkeit aufgrund der fehlenden Fundiertheit einer konkreten Planaufstellung ersichtlich wird - und als maßgeblich für das Gelingen des Vorhabens anzusehen sind. Eine solche Überprüfung wäre umso wichtiger gewesen, da die IHK überzeugend darauf hinweist, dass das Vorhaben Q. im Hinblick auf die Rohertragsquote sehr eng kalkuliert sei, was auch Q. - sofern sie sich mit dem Vorhaben vor dem Hintergrund ihrer offensichtlich bestehenden unternehmerischen Kenntnisse ernsthaft auseinandergesetzt hätte - bewusst gewesen sein müsste. Für den Fall, dass Q. tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, wäre jedoch aus Sicht der Kammer ein gesteigertes Interesse an dem Planentwurf, der schließlich ihr zukünftiges Leben und ihre zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltete, zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, da Q. angab, dass sie vorhabe, ihre Arbeit in China aufzugeben, um sich vollständig ihrer Firma in Deutschland zu widmen. Da sie jedoch offenbar seit 2011 und 2012 in zwei chinesischen Firmen, an denen sie zudem auch Anteile hält und als einer von zwei, beziehungsweise drei Investoren gelistet ist, einerseits als Schatzmeisterin und anderseits als Einkaufsleiterin tätig ist sowie offensichtlich auch ein entsprechend gefestigtes Leben in China hat, ist die Aufgabe dieser Tätigkeiten und dieses Lebens nur bei guter Planung und Vorbereitung nachzuvollziehen. Eine solche vermag die Kammer im Hinblick auf sie jedoch nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist insbesondere ferner - in Übereinstimmung mit der überzeugenden Stellungnahme der IHK - zu berücksichtigen, dass sie in Deutschland insbesondere eine Handelstätigkeit vornehmen wollte, jedoch eine sehr knappe Kalkulation vorgenommen hat und zudem der deutschen Sprache - wie bereits ausgeführt - nur sehr unzureichend mächtig war, obwohl die von ihr angestrebten Tätigkeiten einen großen kommunikativen Anteil haben und zumindest im Rahmen des Businessplans sowie der darauf beruhenden (knappen) Kalkulation - im Gegensatz zu den Angaben gegenüber der Botschaft, die jedoch im Widerspruch zu der Wirtschaftlichkeit des geplanten Unternehmens stehen - kein Dolmetscher - mit Ausnahme der Unterstützung durch die Angeklagte in der Anfangsphase - vorgesehen ist.
Schließlich ist zu beachten, dass die von Q. (zunächst) hauptsächlich und schwerpunktmäßig geplante Tätigkeit im Export von in Deutschland hergestellten Baumaterialien, insbesondere umweltfreundliche und gesundheitsschonende Farben und Lacke, in China lag. Diesbezüglich sollten die zwei Firmen in China, an denen sie beteiligt und bei denen sie tätig ist/war, beim Aufbau des Marktes in China helfen und den Vertrieb vor Ort übernehmen. Damit wird jedoch auch im Fall Q. - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - deutlich, dass der Schwerpunkt der von ihrer Firma (vorgeblich) geplanten Tätigkeit in Deutschland im Bereich des Einkaufs von Produkten liegt und diese nach China exportiert werden sollten. Insofern sollte in Deutschland angeblich lediglich ein kleines Büro mit wenigen Mitarbeitern eingerichtet werden. Des Weiteren wurde im Businessplan (wie in fast allen Businessplänen der Firma T.) angegeben, dass eine Vorratshaltung von Warenbeständen in Deutschland nicht vorgesehen war, sondern ein Versand direkt nach China erfolgen sollte und der Kunde in China Vorkasse zu leisten hatten. Diese Vorleistungszahlung deutet im Übrigen darauf hin, dass die Produkte vorher durch die F. GmbH selbst eingekauft und dann nach China - über die zwei chinesischen Firmen, an denen Q. Anteile hält - weiterverkauft werden. Insoweit ist jedoch einerseits widersprüchlich, dass jedenfalls die F. Y. GmbH entsprechend des Geschäftsbereichs über kein Lager verfügt und sich nur auf den inländischen Handel beschränkt, sodass dieser allenfalls eine Vermittlerrolle auf dem chinesischen Markt hätte zukommen können, wobei sodann wohl der Geschäftszweck insoweit hätte geändert werden müssen, dass auch internationaler Handel beabsichtigt ist, dies jedoch bisher nicht ersichtlich ist. Anderseits ist widersprüchlich, dass im Rahmen des Businessplans zudem ausgeführt wird, dass die F. GmbH auch zwei Farbmischgeräte anschaffen wollte, um diese an die chinesischen Firmen zu vermieten und sämtliche Farbwünsche umzusetzen. Für den Betrieb entsprechender Farbmischgeräte hätte es aber nach Ansicht der Kammer mehr Platz bedurft als nur ein Büro und zudem auch ein Lager, in dem die zu mischenden Farben und gemischten Farben zumindest zwischendeponiert hätten werden können. Hinzukommt, dass die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit in Form einer Einkaufstätigkeit in Deutschland - sowie die damit einhergehenden von Q. beabsichtigten und im Businessplan genannten Vorteile - jedoch auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit einem (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen wären. Dies gilt umso mehr, da Q. die Produkte offensichtlich in China - über die beiden chinesischen Firmen, an denen sie Anteile hält und bei denen sie beschäftigt ist - weiterverkaufen will, sodass auch weiterhin ein enger Bezug zu China bestehen sollte. Gleichwohl nahm sie bisher keine entsprechenden Geschäfte vor oder bereitete solche vor, die sie beispielsweise nunmehr ausweiten wollte, obwohl sie bereits mehrfach in Deutschland mit einem (Geschäfts-)Schengenvisum eingereist war und insbesondere auch im Zeitpunkt der Antragsstellung hinsichtlich des nationales Visum noch über ein entsprechendes Visum verfügte. Auffällig ist auch, dass sie diesbezüglich auch noch keine konkreten deutschen Hersteller oder Produkte derselben nennen konnte. Zwar gab sie im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums an, dass sie Firmenbesichtigungen vornehmen wolle. Dies zeigt jedoch umso mehr, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Planung hinsichtlich der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt war. Dies spricht jedoch aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlichen Interesses dahingehend, sich sehr zeitnah (jedenfalls geplant ab Dezember 2018) ein völlig neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen und ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe aller beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem Q. offenbar ein „gut situiertes“ Leben führte. Die Kammer erschließt sich daher - insbesondere unter Berücksichtigung des vorgelegten Businessplans und der darin zugrunde gelegten Geschäftsidee, die weiterhin eine bestehende enge Verbindung nach China deutlich macht - nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass Q. zu keiner Zeit ihre tatsächlichen Tätigkeiten in den zwei chinesischen Firmen in China, an denen sie als Hauptinvestor beteiligt ist, aufgeben wollte, und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Insoweit steht für die Kammer auch ohne vernünftige Zweifel fest, dass sie mitnichten ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wollte und vielmehr weiterhin auch in China leben sowie arbeiten wollte und auch insoweit falsche Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 03.09.2018 gemacht hat.
Gegen eine tatsächliche Geschäftsabsicht von ihr spricht zudem, dass keine geschäftliche Tätigkeit von ihr beziehungsweise der von ihr gegründeten Firma oder weitere vorbereitende Maßnahmen für eine solche zu keiner Zeit und insbesondere auch nicht in dem von ihr anvisierten Zeitraum stattfanden. Insbesondere konnten bei Kontrollen im August und November 2018 keinerlei vorbereitenden geschäftliche Aktivitäten nachgewiesen werden, obwohl sie zumindest ab Dezember 2018 bereits mit ihrer Geschäftstätigkeit entsprechend der von ihr gemachten Angaben beginnen wollte beziehungsweise begonnen haben wollte. Zwar gibt sie gleichzeitig an, dass sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels abwarten will, aber gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angestrebte Tätigkeit auch mit einem Schengenvisum möglich gewesen wäre, wären aus Sicht der Kammer bei der Ernsthaftigkeit des Vorhabens weitere Vorbereitungshandlungen zu erwarten gewesen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass als Adresse für die F. GmbH entsprechend der Antragsunterlagen auf Erteilung eines nationalen Visums die ... angegeben wurde, für diese jedoch noch nicht einmal ein Mietvertrag oder Ähnliches bestand. Da die ... zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2018 bezugsfertig war, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass ein Büro in einem funktionierenden Gebäude angemietet worden wäre. Dies erfolgte jedoch nicht. Vielmehr hatte Q. am 31.07.2018 eine Wohnung in der .../1a erworben, wobei es sich jedoch offensichtlich nicht um den Geschäftssitz handeln sollte, da eine Ummeldung hier oder anderswohin nicht stattfand. Daher kam es zwar zu keiner Anmietung von geeigneten Büroräumen, wohl aber zum Kauf einer Wohnung, deren Bezahlung zudem bereits vor dem notariellen Kaufvertragsabschluss teilweise geleistet worden war. Damit wird zur Überzeugung der Kammer erneut deutlich, dass der Fokus Q. offenbar nicht auf der geschäftlichen Tätigkeit und deren Umsetzung, sondern vielmehr auf einer dauerhaften privaten Unterkunft für zukünftige Aufenthalte - nach dem Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltstitels - in Deutschland (als Rückzugsort) lag.
Letztlich spricht gegen eine beabsichtigte eigene Geschäftstätigkeit von ihr auch, dass diese die Angeklagte als Verfügungsbevollmächtigte über ihr Firmenkonto eintragen ließ und somit erneut ihre eigene - vorgeblich bestehende - Verantwortung aus der Hand gab.
Diese dargestellten Umstände sprechen jedoch im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses der Q. dahingehend, sich ab Dezember 2018 ein völlig neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen und ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter offensichtlich geplanter - da Q. in ihrem Antrag angab, ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten zu wollen - gleichzeitiger Aufgabe aller beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem sie offenbar ein „gut situiertes“ Leben führte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass sie zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch ihren Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass sie ihre tatsächlichen Tätigkeiten in China nicht aufgeben wollte und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erlangen. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben in dem Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 03.09.2018 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an ihre (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und ihren ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen Q. und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch Q. der Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € bezahlt, auch wenn ein Migrationsvertrag auch bei Q. nicht aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre. Darauf, dass die Angeklagte nicht ohne Vergütung für Q. tätig geworden ist, weisen ferner die bei der Angeklagten aufgefundenen Rechnungen hin, die seitens der Z. GmbH an Q. adressiert war. Ob diese Rechnungen jedoch ebenfalls tatsächlich - zusätzlich zur Zahlung des Schleuserlohns - gestellt und beglichen wurden, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Es handelt sich möglicherweise nur um Scheinrechnungen um angebliche Ausgaben zu generieren, durch die eine Geschäftstätigkeit gegenüber der Ausländerbehörde vorgetäuscht werden sollte. Zudem wird die kostenpflichtige Hilfe der Angeklagten auch durch eine weitere seitens Q. unterschriebene Erklärung deutlich, in der sie für die Dolmetscherleistungen der W. (Fall Nr. 2) bezahlt. Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keiner der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar ist.
h. Fall Nr. 8 (Fallakte 11) - L., X.
Die Feststellungen im Fall Nr. 8 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M.. Nach einer Zusammenschau dieser Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch hier davon überzeugt, dass die vormals Beschuldigte L. bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr erworbenen Firma, deren (vermeintlich) beabsichtigte Tätigkeit teilweise an die (früheren) Tätigkeiten der L. in China angelehnt war, in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte sie zur Überzeugung der Kammer auch nicht ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Sie schob diese Angaben vielmehr nur vor, um (für sich und ihren Sohn) einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen zu können. Diese Angaben machte L., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass L. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass L. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführerin für die B. GmbH tatsächlich arbeiten sowie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall der vormals Beschuldigten L., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei auch die angebliche Existenzgründung L. nur Mittel zum Zweck gewesen und im Rahmen des Geschäftsgebarens der Angeklagten „Migration durch Investition“ erfolgt. Dessen Struktur, daher insbesondere der Firmen- und Immobilienerwerb durch und mit der Angeklagten sowie eine Vorstellung beim Bürgermeister, werde durch die Befragungen von L. durch die Auslandsvertretungen besonders gut deutlich. Darüber hinaus haben die Befragungen auch gezeigt, dass L. hinsichtlich ihrer Firma in Deutschland keine Angaben habe machen können und dass sie zudem auch über keine entsprechenden Qualifikationen verfüge. L. habe allein auf die Aufstellung eines Businessplans verwiesen, der durch die Firma T. anhand ungeprüfter Angaben sodann erstellt worden sei, wobei L. selbst nur einmal zur Beauftragung der Firma T. vor Ort gewesen sei. L. habe gegenüber der Auslandsvertretung auch keine Angaben zu ihrem (früheren) Geschäftsbereich, einem Kundenstamm oder zu L. machen könne. Gleiches gelte für die vermeintlich gekaufte Wohnung und die vermeintliche Anmietung eines Lagerraums. Schließlich zeigten die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen aufgefundenen Dokumente, dass die Angeklagte für ihre Tätigkeiten Gelder von L. erhalten habe.
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich der Beantragung des nationalen Visums durch die vormals Beschuldigte L. berichtet. Hinsichtlich der Fallakte 11 konnte die Zeugin G. jedoch nur sehr wenige Angaben machen. Die gleichwohl gemachten Ausführungen erfolgten jedoch sachlich und in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen zunächst die Umstände der Unternehmensgründung. So reiste auch L. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. nach Deutschland ein und erwarb mit Unterstützung der Angeklagten bei einem ihrer mehrfachen Aufenthalte in L. am 12.12.2018 die B. GmbH. Diese GmbH war bereits im Jahr 2015 vom Bruder der Angeklagten gegründet worden und hatte seither keine erkennbaren Geschäftstätigkeiten entfaltet. Gleichwohl wurde im Kaufvertrag angegeben, dass es sich um eine werbende Gesellschaft handele, das hälftige Stammkapital eingezahlt sei und der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht niedriger als das Stammkapital sei. Obgleich dies pauschal versichert wurde, war als Kaufpreis nur 1 Euro vereinbart worden, wodurch sich nach Ansicht der Kammer bereits erste Widersprüchlichkeiten auftun, da der vereinbarte Kaufpreis offensichtlich deutlich niedriger als der versicherte Gesellschaftswert war. Daher entstehen einerseits bereits Zweifel an der tatsächlich bestehenden Werthaltigkeit der erworbenen GmbH und anderseits Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Erwerbs insgesamt. Auffällig im Hinblick auf den Unternehmenserwerb ist zudem, dass der Bruder der Angeklagten selbst nicht anwesend war, sondern durch eine Notarangestellte als vollmachtlose Vertreterin vertreten wurde. Dies zeigt nach Ansicht der Kammer bereits, dass L. dem Unternehmenserwerb keine besondere Bedeutung zugemessen hat, da sie sich offenbar vor dem Erwerb nicht mit dem zu erwerbenden Unternehmen, dessen Geschäftszweck, der im Allgemeinen beibehalten wurde beziehungsweise der tatsächliche Liquidität etc. auseinandergesetzt hat und auch offensichtlich nicht auf eine Einbindung des Bruders der Angeklagten bestanden hat, da von diesem offenbar nicht einmal eine Vollmacht für die Veräußerung ausgestellt wurde. Diese Einschätzung der Kammer wird auch durch die späteren Interviews L. durch die Auslandsvertretungen - an deren richtiger Wiedergabe die Kammer keine Zweifel hat und die insbesondere von einer insoweit erfolgten glaubhaften, da schlüssig nachvollziehbaren und detailreichen, Schilderung seitens der Auslandsvertretung ausgeht - bestätigt, in denen L. keinerlei Angaben zu dem erworbenen Unternehmen und dessen genauer Ausrichtung, Werthaltigkeit etc. machen kann. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass sie bereits vor dem Erwerb mehrfach nach Deutschland eingereist war und auch bei diesen Aufenthalten keine erkennbaren Geschäftsabsichten, insbesondere auch im Hinblick auf die später durch sie erworbene Gesellschaft, (erkennbar) gezeigt hat. Auch nach dem Erwerb unternahm sie - mit Ausnahme der Beauftragung eines Businessplans - keine weiteren (erkennbaren) Schritte. Dadurch wird insgesamt bei der Kammer der Eindruck erweckt, dass L. zuvor und daher insbesondere auch im Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs weder über eine genaue Vorstellung von der Ausgestaltung und Ausrichtung ihrer in Deutschland erworbenen Firma sowie deren Betätigungen verfügte, noch eine besondere Dringlichkeit verspürte, sich eine solche zu erarbeiten.
Dieser Eindruck wird weiterhin dadurch verstärkt, dass auch bei diesem GmbH-Erwerb die Angeklagte wieder - wie in fast allen Fällen - als Dolmetscher herangezogen werden musste, da auch L. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.Zwar ergibt sich aus einer Sprachbescheinigung von 2019, dass sie mit Deutschunterricht begonnen haben soll, jedoch sind hierbei die Auffälligkeiten beachten, da sie demnach seit Januar 2010 mit einem Deutschkurs B2 für Fortgeschrittene begonnen haben soll. Selbst wenn man hinsichtlich des Datums von einem Schreibfehler ausgehen muss, ist weitergehend zu berücksichtigen, dass die Botschaft in C. hinsichtlich der zwei Interviews von Januar 2019 und April 2019 darauf hinweist, dass hinsichtlich L. kaum Deutschkenntnisse bestanden haben und eine Verständigung nur mit einem Dolmetscher möglich gewesen sei. So konnte L. die ihr übergebenen Fragebogen nicht selbst ausfüllen, sondern gab dieses unausgefüllt zurück. Eine Ausfüllung derselben erfolgte sodann vielmehr unter Zuhilfenahme einer Übersetzerin und der Konsularbeamtin. Soweit sich auf der letzten Seite eines der Fragebögen mit einer unsicheren Handschrift verfasste Selbstauskunft befindet, ist die Kammer zwar einerseits davon überzeugt, dass diese durch L. selbst verfasst wurde, andererseits ist Kammer aber auch davon überzeugt, dass diese durch die L. lediglich von einer Vorlage abgeschrieben wurde und dadurch keine entsprechenden Deutschkenntnisse belegt werden. Dies ergibt sich zum einen aus einem Hinweis des Konsulats in der Email vom 31.01.2019 der Auslandsvertretung an die Bundespolizei, in der diese mitteilen, dass eine Selbstvorstellung von einem Heft abgeschrieben wurde, die Fragebögen jedoch nicht ausgefüllt wurden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es L. nicht möglich war, im Rahmen der Fragebögen - insbesondere hinsichtlich der Deutschkenntnisse - auf die dort gestellten konkreten Fragen zu antworten, sondern sie lediglich einen davon losgelösten Text aufschrieb, und ihr eine Verständigung nur mit einem Dolmetscher möglich war, sodass davon auszugehen ist, dass sie nicht einmal über einfachste Sprachkenntnisse verfügte. Letztlich gab sie in ihrem Interview im April 2019 auch selbst an, weder deutsch noch englisch zu sprechen.Gleichwohl erwarb sie eine deutsche GmbH und ließ sich für den Erwerb keine schriftliche Übersetzung ausstellen. Auch die Beauftragung der Firma T. mit der Erstellung eines Businessplans (bei dem lediglich die vertraglichen Grundlagen geregelt wurden), der Businessplan selbst sowie ein im Januar 2019 abgeschlossener Geschäftsführeranstellungsvertrag erfolgten ausschließlich in deutscher Sprache, obwohl es sich dabei - aus Sicht der Kammer - um für sie maßgebliche Dokumente handelte. So wurde sie insbesondere durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag dazu verpflichtet ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und der Businessplan zeigt das zukünftige geschäftliche Leben von ihr mit ihrer Firma in Deutschland auf. Es handelt sich damit um die wesentlichen Dokumente für ihr Vorhaben, die von ihr neu erworbenen GmbH (vorgeblich) in Deutschland zu leiten. Trotz ihrer geringen Sprachkenntnisse wurden diese wesentlichen Dokumente jedoch in deutscher und daher für sie nicht ohne fremde Hilfe lesbarer beziehungsweise verständlicher Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer nochmals das geringe Interesse von ihr an der von ihr erworbenen GmbH sowie der von ihr vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland zeigt. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die entsprechenden Dokumente übersetzt wurden, dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände des GmbH-Erwerbs. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse der L. konnte zudem auch eine Kommunikation in Deutschland allein über die Angeklagte beziehungsweise mit deren Hilfe erfolgen. Daher ist die Kammer - unter Berücksichtigung des Umstands, dass stets nur die Angeklagte im Fall L. gedolmetscht hat - zu der Auffassung gelangt, dass es auch die Angeklagte war, die - als Ansprechpartner neben der L. und Übermittlerin der entsprechenden Dokumente - insbesondere die überwiegenden Angaben gegenüber der Firma T. gemacht hat. Schließlich ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie L. - die vorgeblich ihren gesamten Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte - mit derart geringen Deutschkenntnissen ab Mai 2019 ein Leben sowie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland beginnen und aufbauen wollte, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt und Austausch zu Behörden, Kunden, Mitarbeitern etc. Zwar bestand die Möglichkeit, dass sie sich zunächst dauerhaft eines Dolmetschers bediente, jedoch erscheint diese Möglichkeit für die Kammer unter Berücksichtigung des von L. in den Interviews angegeben anfänglichen Finanzierungsrahmen als sehr knapp kalkuliert und jedenfalls wirtschaftlich nicht lange umsetzbar.
Darüber hinaus war im Zusammenhang mit dem GmbH-Erwerb zu beachten, dass hinsichtlich des bestehenden Geschäftszwecks, der überwiegend beibehalten wurde, offensichtlich versucht wurde, eine Verbindung zu den beruflichen Tätigkeiten von ihr in China zu kreieren, wodurch zur Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt beziehungsweise eine solche vorbereitet werden sollte. Eine solcher Verbindungsversuch findet sich vor allem in dem von T. erstellten Businessplan. So wurde dort dargestellt, dass sie beabsichtige, in Deutschland hergestellte ökologische Reinigungsmittel nach China zu exportieren. Aufgrund der bereits ausgeübten Tätigkeiten von ihr zu verschiedenen Supermärkten sollte es diesbezüglich möglich sein, gute Kontakte zu lokalen Supermärkten herzustellen. Abgesehen von diesen dargestellten Kontakten verfügte die (nicht der deutschen Sprache mächtige) L. jedoch offensichtlich über keine darüberhinausgehenden Kenntnisse dahingehend, wie sie das von ihr erworbene und angestrebte Unternehmen selbstständig zu führen beziehungsweise aufzubauen hat. Diese fehlenden Kenntnisse werden insbesondere in den von der Auslandsvertretung in C. durchgeführten Interviews offenbar, in denen sie - auch auf mehrfache Nachfrage - nicht darlegen konnte, wie sie sich die von ihr angestrebte Unternehmensdurchführung vorstelle. Vielmehr war es ihr offenbar auch nicht möglich, die Angaben des von ihr eingereichten Businessplans wiederzugeben beziehungsweise zu erläutern, da sie insofern überhaupt keine fundierten Angaben tätigte. Diese fehlenden Kenntnisse belegen zudem ebenfalls, dass der seitens T. erstellte und bei der Antragsstellung vorgelegte Businessplan - wie bereits ausgeführt - offenbar ausschließlich in deutscher Sprache vorlag, sodass L. eine Überprüfung, eine Ein- beziehungsweise Bearbeitung nicht oder nur sehr schwer möglich war. Eine solche Überprüfung wäre aber aus Sicht der Kammer dringend angezeigt gewesen, da der Plan allein auf den (seitens T. ungeprüften) Angaben von L. beziehungsweise der Angeklagten beruhte und insbesondere die darin angegebenen (großzügigen) Zahlen, Berechnungen und sonstigen Angaben auf keinerlei andere Grundlage zurückgehen - wodurch aus Sicht der Kammer erneut die fehlende Ernsthaftigkeit aufgrund der fehlenden Fundiertheit einer konkreten Planaufstellung ersichtlich wird - und als maßgeblich für das Gelingen des Vorhabens anzusehen sind. Für den Fall, dass die L. tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, wäre aus Sicht der Kammer daher ein gesteigertes Interesse an dem Planentwurf, der schließlich ihr zukünftiges Leben und ihre zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltete, zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, da sie im Antrag auf ein nationales Visum sowie im Businessplan angab, dass sie vorhabe, ihre Arbeit in China aufzugeben, um sich vollständig ihrer Firma in Deutschland zu widmen. Da sie jedoch offensichtlich ein gefestigtes Leben in China hat(te), ist die Aufgabe dieser Tätigkeiten und dieses Lebens nur bei guter Planung und Vorbereitung nachzuvollziehen. Eine solche vermag die Kammer im Hinblick auf sie jedoch nicht zu erkennen.
Schließlich ist zu beachten, dass die von ihr angeblich hauptsächlich und (vermeintlich) geplante Tätigkeit - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - in Deutschland im Bereich des Einkaufs von Produkten lag, die dann nach China exportiert werden sollten. Insofern sollte in Deutschland lediglich ein kleines Büro mit wenigen Mitarbeitern eingerichtet werden. Des Weiteren wurde zwar im Businessplan (wie in fast allen Businessplänen der Firma T. ) angegeben, dass eine Vorratshaltung von Warenbeständen in Deutschland nicht vorgesehen war, sondern ein Versand direkt nach China erfolgen sollte und der Kunde in China Vorkasse zu leisten hatte. Anderseits spricht L. im Rahmen der durchgeführten Interviews im Widerspruch dazu von anzumietenden Büros, ohne hierzu konkrete Angaben machen zu können, wodurch erneut deutlich wird, dass sie offensichtlich über keine genauen Kenntnisse des eingereichten Businessplans verfügte. Unklar ist daher auch insgesamt, ob ein Lager nun geplant war oder nicht, wobei jedenfalls eine entsprechende Planung nicht konkretisiert werden konnte. Hinzu kommt, dass die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit in Form einer (ausschließlichen) Einkaufstätigkeit in Deutschland - sowie die damit einhergehenden von ihr beabsichtigten und im Businessplan genannten Vorteile - jedoch auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen wären. Dies gilt umso mehr, da sie die Produkte offensichtlich in China - über bereits bestehende Kontakte - weiterverkaufen wollte, sodass auch weiterhin ein enger Bezug zu China bestehen sollte. Gleichwohl nahm sie bisher keine entsprechenden Geschäfte vor oder bereitete solche auch nur vor, obwohl sie bereits mehrfach in Deutschland mit einem (Geschäfts-)Schengenvisum eingereist war und insbesondere auch im Zeitpunkt der Antragsstellung hinsichtlich des nationales Visums noch über ein entsprechendes Visum verfügte. Insofern ist auch - eine tatsächliche Geschäftsabsicht unterstellt - nicht verständlich, warum sie angibt, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit frühestens mit der Genehmigung durch die Auslandsbehörde beginnen zu wollen, da auch bereits zuvor eine solche möglich gewesen wäre. Tatsächliche geschäftliche Tätigkeiten beziehungsweise auch nur vorbereitende Tätigkeiten fanden jedoch zu keiner Zeit statt. Vielmehr ist diesbezüglich auffällig, dass sie auch keine konkreten deutschen Hersteller oder Produkte derselben benannt hat beziehungsweise benennen konnte. Dies gilt insbesondere auch für die seitens der Auslandsvertretung in C. durchgeführten Interviews. Dies zeigt jedoch umso mehr, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Planung hinsichtlich der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt war. Gegen die tatsächliche Planung einer solchen spricht zudem auch, dass die alleinig angegebene Wohn- und Geschäftsadresse sich in der ... befindet, die zu diesem sowie zum entsprechend des Antrags anvisierten Zeitpunkt in keinerlei Hinsicht bezugsfertig war. Obwohl wohl ein Miet- oder/und Kauf beabsichtigt war, wurden jedoch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt.
Letztlich spricht für die Kammer - in Übereinstimmung mit der Auslandsvertretung in C. - vorliegend jedoch maßgeblich und entscheidend gegen eine beabsichtigte eigene Geschäftstätigkeit von L. die seitens der Auslandsvertretung in C. durchgeführten Interviews aus dem Januar und April 2019. Aus diesen ergibt sich eindrücklich, dass L. keine Kenntnisse und Vorstellungen hinsichtlich der von ihr erworbenen GmbH sowie der Fortführung derselben sowie der von ihr (vermeintlich) angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland hatte. So sind die gemachten Angaben von ihr mehr als nur oberflächlich und finden - sofern sie erfolgen - nur wenige Übereinstimmung mit den eingereichten Unterlagen. Insbesondere gab sie im ersten Interview auf die Frage, was ein Geschäftsführer mache lediglich an, dass ein Businessplan zu erstellen sei, mehr wisse sie noch nicht. Im zweiten sprach sie dann auch lediglich davon, dass sie Computer kaufen und eine Übersetzerin einstellen wolle. Darüber hinaus hatte sie keine konkreten Vorstellungen von L., obwohl sie entsprechend ihrer im Antrag auf ein nationales Visum gemachten Angaben alsbald ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt dorthin verlegen wollte. Darüber hinaus wird aus den Interviews ersichtlich, dass sie immer wieder auf die Angeklagte sowie deren „Beziehungen und Veranstaltungen“ verweist und auf deren Vorgehen vollständig vertraut. Darüber hinaus weist sie auch auf die an die Angeklagte getätigten Zahlungen hin, wodurch der Eindruck entsteht, dass sie sich offenbar maßgeblich auf die Handlungen der Angeklagten verlässt und selbst keine eigenen Tätigkeiten vornahm beziehungsweise plante.
Diese dargestellten Umstände sprechen jedoch im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses dahingehend, sich sehr zeitnah (geplant ab jedenfalls Mai 2019) ein völlig neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen und ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe aller beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem L. offenbar ein „gut situiertes“ Leben führte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die sie zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der mit Hilfe der Angeklagten erworbenen GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch ihren Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass L. zu keiner Zeit ihre tatsächlichen Tätigkeiten in China aufgeben wollte und der Firmenerwerb in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich und ihren Sohn war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 16.01.2019 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an ihre (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und ihren ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen L. und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch sie auch ein Schleuserlohn Höhe von mindestens 10.240,00 € an die Angeklagte bezahlt wurde, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich L. nicht aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre, wie auch die Aussagen der L. im Interview der Auslandsvertretung vom April 2019 bestätigen. Darauf, dass die Angeklagte nicht ohne Vergütung für sie tätig geworden ist, weisen ferner die bei der Angeklagten aufgefundene Rechnungen hin, die seitens der Z. GmbH an die L. adressiert war. Ob diese Rechnung jedoch alle ebenfalls tatsächlich - wohl zusätzlich oder als Teil der zur Zahlung des Schleuserlohns - gestellt und beglichen wurde, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls hinsichtlich einer Rechnung aus Mai 2018 fand sich ein entsprechender Bareinzahlungsbeleg über 4.760,00 €. Dafür, dass der Schleuserlohn bezahlt wurde, spricht zudem die aufgefundene Kapitalerklärung vom 18.01.2019. Aus dieser geht hervor, dass L. an die Angeklagte insgesamt 250.000,00 RMB überwiesen habe, wovon 50.000,00 RMB auf die Servicegebühr gefallen seien. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es sich bei dieser Zahlung nur um eine Teilzahlung gehandelt hat, da der Schleuserlohn in den aufgefundenen Migrationsverträgen stets mindestens 10.240,00 € betrug und keine Anhaltspunkte - insbesondere auch nicht in der Kapitalerklärung selbst - dafür ersichtlich sind, warum L. für die Leistungen der Angeklagten, die sich nicht von den anderen Fallakten unterschieden hat, weniger bezahlt haben sollte. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht daraus, dass auf der gleichen Kapitalerklärung erklärt wurde, dass L. 401 Schachteln Estramon mit nach China genommen hat. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Schachteln dort entsprechend der Ermittlungen der Bundespolizei und zur Überzeugung der Kammer, da ein Transport sonst keinen Sinn ergeben hätte, mit Gewinn weiterverkauft werden sollten, jedoch ist aus der Kapitalerklärung und auch aus den sonstigen Umständen nicht ersichtlich, durch wen oder für wen dieser Weiterverkauf erfolgen sollte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass L. für den Transport eine Gegenleistung, insbesondere durch die Angeklagte, erhalten sollte. Ebenso wird insbesondere auch in der Kapitalerklärung keine Verbindung zum Schleuserlohn hergestellt, was jedoch für den Fall einer solchen Verbindung zu erwarten gewesen wäre, da die Angeklagte entsprechende Absprachen stets vermerkte, wie sich aus einer Zusammenschau der vielen aufgefundenen Zusatzerklärungen ergibt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Beträge aus der Kapitalerklärung auch nicht mit denen im Rahmen des Interviews im April 2019 angegebenen Beträgen decken, in denen ebenfalls Zahlungen an die Angeklagte für ihre Serviceleistungen enthalten sein sollen, sodass sich auch daraus nicht ein nur in diesem Fall geminderter Betrag ergeben würde. Vielmehr wird auch in dem Interview lediglich davon gesprochen, dass ein Teil der angegebenen Summe zur Bezahlung der Angeklagten diente. Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keiner der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar ist. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der hier erfolgten Remonstration, da die Kammer insoweit nicht feststellen konnte, ob und in welchem Umfang die Angeklagte L. dabei unterstützt hat, da eine Rückzahlung offensichtlich nur erfolgen sollte, wenn die Angeklagte aktiv bei einem erfolglosen Remonstrationsverfahren mitgewirkt hat, zumal offensichtlich auch eine erneute Einbindung der Firma T. gescheitert ist. Dies ist für die Kammer vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr scheint L. eigenmächtig und ohne weitere Vorbereitung noch einmal zeitnah versucht zu haben, gegen die Ablehnung vorzugehen, was nach der Ansicht der Kammer aufgrund der obigen Umstände jedoch nicht hinreichend sicher belegt, dass sie tatsächlich eine Geschäftsabsicht in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
i. Fall Nr. 9 (Fallakte 12) - C., Z.
Die Feststellungen im Fall Nr. 9 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch hier davon überzeugt, dass der vormals Beschuldigte C. bei der Stellung seines Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da er nicht mit der von ihm gegründeten Firma, deren (vermeintlich) beabsichtigte Tätigkeit an die beruflichen Aktivitäten des C. in China angelehnt ist, in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer seiner deutschen Firma nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte er zur Überzeugung der Kammer auch nicht seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe seines ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Er schob diese Angaben vielmehr nur vor, um (für sich und seine Geliebte, die vormals Beschuldigte ... aus dem Fall Nr. 1 (Fallakte 1 unter Ziffer II. 2. a.) einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen und mit seiner Geliebten in Deutschland leben zu können. Diese Angaben machte C., obwohl ihm - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass er bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machen durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass C. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und ihn dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass C. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführer für die S. GmbH tatsächlich arbeiten sowie seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall des vormals Beschuldigten C., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei die Existenzgründung des C. nur Mittel zum Zweck gewesen und im Rahmen des Geschäftsgebarens der Angeklagten „Migration durch Investition“ erfolgt. Zudem seien ein gefälschtes Sprachzertifikat vorgelegt und beim Interview mit der Auslandsvertretung widersprüchliche Angaben gemacht worden. Ferner sprächen für die fehlenden ernsthaften Geschäftsabsichten des C. zudem insbesondere die Erkenntnisse aus der TKÜ-Überwachung und der Chatauswertung. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich des beantragten nationalen Visums durch den vormals Beschuldigten C. berichtet. Die Zeugin G. macht dabei sachliche und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen zunächst die Umstände der Unternehmensgründung. So reiste auch C. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. mehrfach nach Deutschland ein und gründete mit Unterstützung der Angeklagten bei einem seiner Aufenthalte in L. am 16.03.2016 die S. GmbH. Auch bei dieser GmbH-Gründung musste die Angeklagte wieder - wie in fast allen Fällen - als Dolmetscher herangezogen werden, da auch C. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl ließ er sich bei der Gründung seiner GmbH keine schriftliche Übersetzung ausstellen. Auch eine kurze Zeit später abgeschlossener Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie ein im Rahmen der Antragsstellung für ein nationales Visum vorgelegter Businessplan erfolgten ausschließlich in deutscher Sprache, obwohl es sich dabei - aus Sicht der Kammer - um für den C. maßgebliche Dokumente handelte. So wurde C. insbesondere durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag dazu verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und der Businessplan zeigt das zukünftige geschäftliche Leben des C. mit seiner Firma in Deutschland auf. Es handelte sich damit um die wesentlichen Dokumente für sein Vorhaben, die von ihm neu gegründete GmbH (vorgeblich) in Deutschland zu leiten. Trotz seiner geringen Sprachkenntnisse wurden diese wesentlichen Dokumente jedoch in deutscher und daher für C. nicht ohne fremde Hilfe lesbaren beziehungsweise verständlichen Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer abermals das geringe Interesse des C. an der von ihm gegründeten GmbH sowie der von ihm vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland deutlich wird. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass die entsprechenden Dokumente übersetzt wurden, dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände der GmbH-Gründung. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse C. konnte zudem auch eine Kommunikation in Deutschland allein über die Angeklagte beziehungsweise mit deren Hilfe erfolgen. Daher ist die Kammer - unter Berücksichtigung des Umstands, dass stets nur die Angeklagte im Fall C. gedolmetscht hat - zu der Auffassung gelangt, dass es auch die Angeklagte war, die den vom C. in deutscher Sprache eingereichten Businessplan verfasst hat. Dabei handelte es sich nach Auffassung der Kammer erneut um eine Dienstleistung im Rahmen des zwischen C. und der Angeklagten abgeschlossenen Migrationsvertrags. Schließlich ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie C. - der entsprechend seines Antrags seinen gesamten Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte, dies aber im Schaltergespräch von September 2016 - an dessen richtiger Wiedergabe die Kammer keine Zweifel hat und insbesondere von einer insoweit erfolgten glaubhaften, da schlüssig nachvollziehbaren und detailreichen, Schilderung seitens der Auslandsvertretung ausgeht - kurzzeitig wieder relativierte und sodann im Widerspruch zu vorherigen Angaben erneut angab, dass er die nächsten zwei bis drei Jahre in Deutschland wohnen wolle - mit derart geringen Deutschkenntnissen ab November 2016 ein Leben sowie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland beginnen und aufbauen wollte, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt und Austausch zu Behörden, Kunden, Mitarbeitern etc. Zwar bestand die Möglichkeit, dass sich C. dauerhaft eines Dolmetschers bediente, jedoch wird diese Möglichkeit weder in den von C. eingereichten Unterlagen, noch in dem im September 2016 erfolgten Schaltergespräch in Betracht gezogen.
Zwar legte C. im Rahmen seiner Antragsstellung ein - in Augenschein genommenes - Sprachzertifikat vor. Jedoch ist insoweit einerseits zu beachten, dass dieses einen Zeitraum nach der GmbH-Gründung umfasst sowie anderseits, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieses durch die Angeklagte hergestellt wurde oder diese dieses herstellen ließ. So besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zeugin Sch., deren (nachgemachte) Unterschrift sich als Lehrerin auf dem Zertifikat befindet, ein solches Zertifikat zu keiner Zeit ausgestellt und unterschrieben hat. So gibt die Zeugin Sch., die gegenüber der Angeklagten keinerlei Belastungstendenzen aufzeigt und diese vielmehr in einem positiven Licht darstellt und positiv sowie umfangreich von ihrer Teilnahme an der China-Besuchsreise im Jahr 2015 berichtet, nachvollziehbar und schlüssig an, dass sie zwar den vormals Beschuldigten ... (Fall Nr. 1, Fallakte 1, unter Ziffer II. 2. a.), W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.), L. (G. aus Fall Nr. 11, Fallakte 14, unter Ziffer II. 2. k.) sowie auch dem vormals Beschuldigten C. Deutschunterricht gegeben, zu keiner Zeit jedoch ein entsprechendes (später durch den C. vorgelegtes) Zertifikat ausgestellt hat. Vielmehr gab sie an, dass sie lediglich der ... ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt habe, welches sich nach einer Inaugenscheinnahme der verschiedenen Zertifikate deutlich von dem seitens C. vorgelegten Zertifikat unterscheidet. Insbesondere fehlt auf diesem Zertifikat die Überschrift Z. GmbH und der Stempel mit Fokus Sprachseminare. Sie berichtet dabei ohne Erinnerungslücken und unter Einflechtung vieler kleiner Details über ihre Verbindung zu der Angeklagten, ihre eigene Hilfestellung und den Ablauf der von ihr gegenüber den vormals Beschuldigten C.,... (Fall Nr. 1, Fallakte 1, unter Ziffer II. 2. a.), W. (Fall Nr. 2, Fallakte 2, unter Ziffer II. 2. b.), L. (G. aus Fall Nr. 11, Fallakte 14, unter Ziffer II. 2. k.) erteilten Sprachunterrichtseinheiten. Dabei führte sie insbesondere aus, dass sie pro Person insgesamt 30 Deutschstunden und nicht mehr gegeben habe. Für die Kammer bestehen keinerlei Anhaltspunkte, um an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Zeugin Sch. zu zweifeln, sodass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Zeugin Sch. kein entsprechendes Zertifikat ausgestellt hat, sondern dieses vielmehr von der Angeklagten unter Nachahmung oder in Auftrag gegebener Nachahmung der Unterschrift der Zeugin Sch. erfolgte. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer infolge einer Zusammenschau mehrerer Indizien, insbesondere der Aussage der Zeugin Sch., gelangt. So war zu berücksichtigen, dass sich auf dem Zertifikat das Firmenlogo der Z. GmbH befand, das Zertifikat in deutscher Sprache ausgestellt war und im Rahmen der späteren Durchsuchungen auch bei der Angeklagten aufgefunden wurde sowie dass das Zertifikat im Rahmen der Antragsstellung des C. für ein nationales Visum eingereicht wurde. Diese Umstände sprechen nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei dafür, dass die Angeklagte die Anfertigung des Zertifikats selbst vornahm oder jedenfalls in Auftrag gegeben hat. Sie kam dabei offensichtlich ihrer Vertragserfüllung hinsichtlich eines zuvor mit C. abgeschlossenen Migrationsvertrags nach und wollte einen Nachweis über die Sprachkenntnisse aufgrund der durch die Zeugin Sch. erfolgten Sprachstunden für die Antragsstellung bei der Auslandsvertretung herstellen. Dabei agierte die Angeklagte jedoch nicht in Absprache mit der Zeugin Sch. und fertigte ein eigenes Zertifikat mit willkürlichen Angaben an, dass sie unter ihrem eigenen Firmenlogo ausgab. Aufgrund dieses Umstands sowie der Tatsache, dass das Zertifikat in deutscher Sprache ausgestellt wurde, C. aber der deutschen Sprache selbst nicht mächtig war, wie eindringlich durch ein im September 2016 durchgeführtes Schaltergespräch mit der Auslandsvertretung erkennbar wurde, ist es für die Kammer auch nicht wahrscheinlich, dass C. selbst ein solches Zertifikat hergestellt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bei der Durchführung ihres eigenen Geschäftsgebarens „Migration durch Investition“ alles selbst plante, überwiegend auch selbst ausführte und nur teilweise Aufgaben an ihre Mitarbeiter delegierte sowie Aussteller der Urkunde auch die Z. GmbH ist, deren Geschäftsführerin die Angeklagte ist. Da C. ein solches Zertifikat bei seiner Antragsstellung einreichte und sein Hauptansprechpartner sowie Dienstleister hinsichtlich der Antragsstellung die Angeklagte war, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass diese ihm das Zertifikat besorgt und daher hergestellt hat beziehungsweise herstellen ließ, zwecks Vorlage durch C. im Visumverfahren oder als Vorlage bei der Ausländerbehörde. Letztlich spricht dafür auch maßgeblich, dass ein entsprechendes Zertifikat später im Rahmen der polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen in den Räumlichkeiten der Angeklagten aufgefunden wurde. Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch die in dem Zertifikat aufgeführte Anzahl der Spracheinheiten nicht den Tatsachen entspricht und C. tatsächlich an deutlich weniger Sprachunterricht teilnahm. So ist einerseits auf die seitens der Auslandsvertretung insoweit aufgeführten Auffälligkeiten zu verweisen (wonach die Ableistung der angegebenen Stunden in der angegebenen Zeit nur schwerlich zu realisieren ist) sowie die glaubhaften Angaben der Zeugin Sch., die angab, dass sie nur wenige Sprachstunden gegeben habe. Letztlich ist auch zu beachten, dass der C. bei dem Schaltergespräch mit der Auslandsvertretung im September 2016 nur „Guten Tag“ haben sagen können und selbst einfachste Worte nicht verstand, sodass die Kammer insgesamt davon ausgeht, dass der C. zu keiner Zeit über auch nur einen rudimentären deutschen Wortschatz verfügte.
Darüber hinaus war im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung zu beachten, dass hinsichtlich des angestrebten Geschäftszwecks offensichtlich versucht wurde, eine Verbindung zu den beruflichen Tätigkeiten des C. sowie seiner Firmen, wobei unklar ist ob es sich um eine oder mehrere Firmen handelt, da die angegebenen Namen sich in den verschiedenen Dokumenten unterscheiden, in China zu kreieren, wodurch zur Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt beziehungsweise eine solche vorbereitet werden sollte. Ein solcher Verbindungsversuch findet sich vor allem in dem von der Angeklagten erstellten Businessplan. So wurde dort - kurz - dargestellt, dass C. selbst Kunstsammler, Immobilienbesitzer und Firmeninhaber sei und allgemein auf die verschiedenen Geschäftszwecke verwiesen. Ein konkreter Umsetzungsplan oder eine konkrete zukünftige Unternehmensdarstellung erfolgte hingegen nicht. Es werden insbesondere keine (auch nur ansatzweise) detaillierten oder aussagekräftigen Angaben hinsichtlich der zukünftigen Dienstleistungen, beispielsweise der Vermarktung von Kunst und Immobilien, oder Warenangebote, beispielsweise hinsichtlich des Konsumgütergeschäfts, gemacht oder diesbezüglich konkrete Lieferanten, Kunden, Kontakte, erste Umsetzungsideen etc. oder insgesamt eine diesbezügliche Marktstrategie oder Planungen vorgestellt. Darüber hinaus wurden auch keinerlei (fundierte) Umsatzerwartungen oder Ähnliches angegeben. Insbesondere erfolgt auch keine Nennung der vermeintlich bereits bestehenden und lediglich pauschal genannten „Kontakte“ oder „neuen Geschäftspartner“. Soweit überhaupt Angaben hinsichtlich der (vermeintlichen) geplanten Geschäftstätigkeit und zum Unternehmensaufbau gemacht wurden, wird ausgeführt, dass in Deutschland lediglich ein kleines Büro eingerichtet werden und die Einstellung von Mitarbeitern von der Unternehmensentwicklung abhängen sollte. Während im Businessplan davon gesprochen wurde, dass C. bereits ein Büro in der ... angemietet habe, ist insoweit zu beachten, dass er lediglich einen Wohnraummietvertrag im Juli 2016 mit der Angeklagten für die ... abgeschlossen hatte und das Objekt zu diesem sowie zum entsprechend des Antrags anvisierten Zeitpunkt in keinerlei Hinsicht bezugsfertig war, weshalb die Kammer insoweit von einem Scheinvertrag ausgeht. Darüber hinaus kaufte er noch ein Haus in S., sodass nicht erkennbar ist, wo sich das vermeintlich Büro befinden solle. Darüber hinaus wird deutlich sowie auch ausgeführt, dass C. zunächst allein agieren und seinen Lebensunterhalt mit seinem Privatvermögen sowie Firmen aus China bestreiten wird. Dadurch wird aber offenbar, dass C. offensichtlich auch seine Firmen in China weiterbetreiben wollte, was erneut gegen seine gemachte Angabe, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte, spricht. Dass eine solche Verlegung des Wohnsitzes sowie Neuausrichtung des Lebensmittelpunkts aber offensichtlich nicht geplant war, wird insbesondere durch das Schaltergespräch des C. bei der Auslandsvertretung im September 2016 eindeutig erkennbar. Dort gibt er an, dass er sich sieben bis acht Monate im Jahr - also die deutlich überwiegende Zeit - in China aufhalten wolle. Erst nach dem Hinweis, dass dann sein Geschäftsschengenvisum ausreichen würde, gibt er an, dass er die nächsten zwei bis drei Jahre in Deutschland leben und in der chinesischen Firma Prokurist sein wolle. Diese korrigieren Angaben sind jedoch aus Sicht der Kammer höchst unglaubhaft und offensichtlich nur eine Reaktion auf die zuvor seitens der Auslandsvertretung erfolgten Hinweise. Aus dem Schaltergespräch wird zudem ersichtlich, dass C. den von ihm bei Antragsstellung eingereichten Businessplan offensichtlich nicht kennt, da er nicht die dort angegebenen Geschäftszweige nennt, sondern vielmehr angibt, eine kleine Akupunktur Praxis eröffnen zu wollen und zudem ausführt, dass er bereits Masseur sei. Entsprechende Angaben finden sich jedoch weder im Businessplan, noch im Lebenslauf C., sodass dadurch erneut belegt wird, dass die Angeklagte in eigener Verantwortung in Erfüllung des abgeschlossenen Migrationsvertrags den Businessplan von ihm erarbeitet hat und dieser selbst an dem Businessplan kein Interesse hat. Vielmehr hat er von dem Businessplan augenscheinlich keine Kenntnis genommen und aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse auch nicht nehmen können. Da für ihn somit keine entsprechende Notwendigkeit bestand, den Businessplan zu erfassen, zu überprüfen und gemeinsam zu erarbeiten, zeigt für die Kammer erneut und eindringlich, dass er von Anfang an keine tatsächliche Geschäftsabsicht hatte. Für den Fall, dass er tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden und seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegen wollen, wäre aus Sicht der Kammer vielmehr ein gesteigertes Interesse an dem Businessplan, der schließlich sein zukünftiges Leben und zumindest auch eine zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltete, zu erwarten gewesen. Dies gilt insbesondere, da er offensichtlich ein gefestigtes Leben in China hat(te), sodass die (vermeintliche) Aufgabe oder massive Einschränkung dieses Lebens nur bei guter Planung und Vorbereitung nachzuvollziehen wäre. Eine solche vermag die Kammer im Hinblick auf ihn jedoch nicht zu erkennen.
Schließlich ist zu beachten, dass die von ihm (vermeintlich) angestrebten Tätigkeit - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - in Deutschland sowohl insbesondere im Bereich des Handels mit verschiedenen Waren sowie - im Unterschied zu anderen Fällen - im Immobiliengeschäft sowie Kunstgeschäft liegen sollte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit - sowie die damit einhergehenden von ihm beabsichtigten und im Businessplan genannten Vorteile - auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen wären, worauf die Auslandsvertretung ebenfalls hingewiesen hat. Dies gilt umso mehr, da C. selbst häufig davon spricht, auch seine Firma in China (in kleinerem oder größeren Umfang - insofern erfolgen widersprüchliche Angaben) noch weiter betreiben zu wollen, sodass auch weiterhin offenbar ein enger Bezug zu China bestehen sollte. Gleichwohl nahm er bisher keine entsprechenden Geschäfte vor oder bereitete solche auch nur vor, obwohl er bereits mehrfach in Deutschland mit einem (Geschäfts-)Schengenvisum eingereist war. Tatsächliche geschäftliche Tätigkeiten beziehungsweise auch nur vorbereitende Tätigkeiten fanden jedoch zu keiner Zeit statt. Auch später wurden keine entsprechenden Tätigkeiten aufgenommen, insbesondere auch dann nicht, als er im Jahr 2018 ein mehrjähriges MULT C-Schengenvisum für Geschäftszwecke erhielt. Insbesondere konnten auch bei den Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 keine geschäftlichen Tätigkeiten festgestellt werden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechend seiner Angaben hätte tätig sein müssen. Damit in Übereinstimmung stehen zudem auch die Angaben von ihm im Rahmen des Schaltergesprächs der Auslandsvertretung im September 2016, in dem er weder etwas zum deutschen Markt noch zu möglichen Kunden/Geschäftspartnern in Deutschland ausführen konnte.
Schließlich spricht für die Kammer - in Übereinstimmung mit der Auslandsvertretung in C. - vorliegend auch maßgeblich und entscheidend gegen eine beabsichtigte eigene Geschäftstätigkeit von ihm das seitens der Auslandsvertretung durchgeführten Schaltergespräch im September 2016. Aus diesem ergibt sich eindrücklich, dass er keine Kenntnisse und Vorstellungen hinsichtlich der von ihm gegründeten GmbH sowie der Ausrichtung und dem zukünftigen Aufbau derselben sowie der von ihm (vermeintlich) angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland hatte. So erfolgten die gemachten Angaben von ihm mehr als nur oberflächlich, widersprüchlich und finden - sofern sie erfolgten - nur wenig Übereinstimmung mit den eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus ist auffällig, dass er bereits gemachte Angaben auf Hinweis des Konsulats revidierte oder nachträglich entsprechend ergänzte.
Letztlich ergibt sich aus der im Rahmen der Feststellung von Fall Nr. 1 (Fallakte 1) unter Ziffer II. 2. a. dargestellten TKÜ-Maßnahmen und Chatauswertung, dass es C. und seiner schwangeren Geliebten ... nur darum ging, gemeinsam für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, nicht aber zwei neu gegründete Firmen zu betreiben.
Die dargestellten Umstände sprechen daher im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses des C. dahingehend, sich sehr zeitnah (geplant jedenfalls ab November 2016) ein neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen, ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe des dauerhaften Wohnsitzes in China sowie unter Zurückstellung oder massiver Einschränkung der dortigen Tätigkeiten (nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag der S. GmbH sollte C. seine gesamte Arbeitskraft für die deutsche Firma aufbringen). Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass er tatsächlich nicht seine beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem er offenbar ein sehr „gut situiertes“ Leben führte, im maßgeblichen Umfang aufgeben beziehungsweise stark einschränken wollte. Die Kammer geht daher ohne jeden vernünftigen Zweifel davon aus, dass er zu keiner Zeit in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich einer Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachgehen wollte, sondern auch in diesem Fall die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich und seine Geliebte war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel als Rückzugsort mit seiner Geliebten ... (Fall II Nr. 2 a) zu bekommen. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte er daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 20.09.2016 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an seine (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und seinen ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen C. und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch C. ein Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € bezahlt wurde, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich des C. nicht aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre, worauf auch die TKÜ-Auswertungen und die Chatauswertungen aus Fall Nr. 1 (Fallakte 1) unter Ziffer II. 2. a. hindeuten. Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keiner der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar ist.
j. Fall Nr. 10 (Fallakte 13) - S., X.
Die Feststellungen im Fall Nr.10 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch hier davon überzeugt, dass die vormals Beschuldigte S. bei der Stellung ihres Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da sie nicht mit der von ihr gegründeten Firma, deren (vermeintlich) beabsichtigte Tätigkeit an die Firma der S. in China angelehnt war, in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte sie zur Überzeugung der Kammer auch nicht ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Sie schob diese Angaben vielmehr nur vor, um einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen zu können. Diese Angaben machte die S., obwohl ihr - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass sie bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass S. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und sie dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass S. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführerin für die B. GmbH tatsächlich arbeiten sowie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall der vormals Beschuldigten S., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei die Existenzgründung S. nur Mittel zum Zweck gewesen und im Rahmen des Geschäftsgebarens der Angeklagten „Migration durch Investition“ erfolgt. Die Ermittlungen zeigen vielfache Geldflüsse zwischen S. und der Angeklagten, aus denen deutlich werde, dass S. an die Angeklagte hohe Geldbeträge gezahlt habe und dass die Angeklagte später entsprechende Rückzahlungen - unter Einbehaltung einer Vertragsstrafe - vorgenommen habe. Schließlich sei S. auf der Internetseite der chinesischen Firma der Angeklagten als Erfolgsbeispiel aufgeführt worden. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich des beantragten nationalen Visums durch die vormals Beschuldigte S. berichtete. Die Zeugin G. macht dabei sachliche und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen zunächst die Umstände der Unternehmensgründung. So reiste auch S. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. nach Deutschland ein und gründete bei ihrem Aufenthalt in L. bereits am 03.11.2015 die B. GmbH. Des Weiteren ist zunächst die lange Dauer zwischen der Unternehmensgründung und der späteren Antragsstellung, die sich erst fast ein Jahr später vollzog, ohne dass es dabei - sowie auch später - zu erkennbaren ernstlichen tatsächlichen Geschäftsabsichten (wie dem Vorfühlen oder Aufbau eines Herstellerkontakts etc.) kam, zu beachten. Einzige (erkennbare) Ausnahme stellt insoweit der Abschluss eines ab dem 01.11.2015 und damit vor der GmbH-Gründung beginnenden Büroraummietvertrags für die ... dar. Diese Adresse wurde später auch im Rahmen der Antragsunterlagen auf Erteilung eines nationalen Visums angegeben. Da die ... jedoch zu keinem Zeitpunkt und insbesondere auch nicht im Jahr 2016 zum anvisierten Geschäftsbeginn bezugsfertig war, geht die Kammer insoweit einerseits von einem Scheinabschluss aus, anderseits wäre zu erwarten gewesen, dass ein (weiteres) Büro in einem funktionierenden Gebäude angemietet und angegeben worden wäre. Dies erfolgte jedoch nicht. Vielmehr erwarb S. offensichtlich von der Angeklagten eine andere Immobilie, deren Zweck jedoch unklar ist, wobei auch dieser Erwerb später wieder rückabgewickelt wurde. Bereits durch diesen Umstand wird bei der Kammer der Eindruck erweckt, dass S. - insbesondere auch im Zeitpunkt der Unternehmensgründung - weder über eine genaue Vorstellung von der Ausgestaltung und Ausrichtung ihrer in Deutschland neu gegründeten Firma sowie deren Betätigungen verfügte, noch eine besondere Dringlichkeit verspürte, eine solche auszuarbeiten.Dieser Eindruck verstärkt sich weiterhin dadurch, dass S. zwar bereits im Jahr 2015 zur Geschäftsführerin bestellt wurde, ein tatsächlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag aber zu keiner Zeit abgeschlossen wurde.
Darüber hinaus ist auffällig, dass auch bei dieser GmbH-Gründung die Angeklagte wieder - wie in fast allen Fällen - als Dolmetscher(in) herangezogen werden musste, da auch S. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl gründete sie eine deutsche GmbH und ließ sich hierfür keine Übersetzung ausstellen. Auch der im Rahmen der Antragsstellung eingereichte Businessplan erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache, obwohl es sich dabei - aus Sicht der Kammer - um ein für S. maßgebliches Dokument handelte. Zwar ergibt sich aus den Unterlagen, dass S. seit Juli 2016 - und damit ein halbes Jahr nach der GmbH-Gründung - mit Deutschunterricht begonnen hatte. Gleichwohl ist zu beachten, dass aus dieser Bescheinigung ebenfalls hervorgeht, dass S. gerade einmal 30 Stunden absolvierte habe und auf dem Dokument Datum und Unterschrift fehlen, sodass auch aus diesem Dokument nicht auf hinreichende Sprachkenntnisse von ihr geschlossen werden kann. Das solche offensichtlich zu keiner Zeit vorlagen, wird zudem auch dadurch offenbar, dass sie sich auch bei dem notariellen Auflösungsbeschluss ihrer Firma im Mai 2018 der Angeklagten als Dolmetscher bedienen musste. Trotz dieser geringen Sprachkenntnisse wurden diese für sie wesentlichen Dokumente in deutscher und daher für sie nicht ohne fremde Hilfe lesbarer beziehungsweise verständlicher Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer das geringe Interesse von ihr an der von ihr gegründeten GmbH sowie der von ihr vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland erkennbar wird, zumal nicht ersichtlich ist, dass die entsprechenden Dokumente auch übersetzt wurden und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands der GmbH-Gründung seitens der Kammer davon ausgegangen wird, dass entsprechende schriftliche Übersetzungen auch nicht stattgefunden haben. Ferner ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie S. - die vorgeblich ihren gesamten Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte - mit derart geringen Deutschkenntnissen ab September 2016 ein Leben sowie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland beginnen und aufbauen wollte, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt und Austausch zu Behörden, Kunden, Mitarbeitern etc. Zwar bestand die Möglichkeit, dass sie sich dauerhaft eines Dolmetschers bediente, jedoch war weder aus ihren Aussagen, noch aus dem Businessplan ersichtlich, dass sie einen solchen tatsächlich dauerhaft beschäftigen wollte oder hätte dauerhaft beschäftigen können.
Darüber hinaus war im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung zu beachten, dass der ausgewählte Geschäftszweck offensichtlich an die berufliche Tätigkeit von ihr in China und der chinesischen Firma, an der sie Anteile hält und in der sie seit 2015 als Geschäftsführerin beschäftigt war, angelehnt wurde, wodurch zur Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt werden sollte, beziehungsweise eine solche vorbereitet werden sollte. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass nicht erkennbar oder nachvollziehbar ist, warum S., die offensichtlich erst im Jahr 2015 zur Geschäftsführerin ernannt wurde und auch im Jahr 2016 - wie aus der Arbeitgeberbescheinigung ersichtlich - noch als Geschäftsführerin tätig war, diese Beschäftigung aufgeben, eine Firma in Deutschland aufbauen und leiten sowie ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Im Übrigen ergibt sich aus der Arbeitgeberbescheinigung auch, dass sie lediglich in ihren Ferien nach Deutschland reiste. Dadurch entsteht jedoch eher der Eindruck, dass eine ernsthafte Geschäftsabsicht bezüglich der einer Geschäftsführertätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorlag. Dieser Eindruck verstärkt sich auch dadurch, dass der Businessplan mehr als oberflächlich gehalten ist und nach der Überzeugung der Kammer durch die Angeklagte erstellt wurde. Dies begründet sich zum einen damit, dass S. selbst der deutschen Sprache für die Erstellung eines solchen Plans nicht hinreichend mächtig war und demnach eine Kommunikation allein über die Angeklagte erfolgen konnte, wie auch die weiteren im Rahmen der späteren Ermittlungsarbeiten der Polizei aufgefundenen Dokumente zeigen. Aus diesen ergibt sich, dass die Angeklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter für S. im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung die wesentliche Kommunikation, insbesondere mit dem Notar, der IHK und der Bank, vornahmen. Zudem ähnelte der Plan erkennbar anderen von der Angeklagten selbst hergestellten und von ihren „Kunden“ eingereichten Plänen, wie sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen in anderen Fällen ergibt. Darüber hinaus handelte es sich bei der Planerstellung auch um eine von der Angeklagten vorzunehmende Dienstleistung im Rahmen des zwischen ihr und S. abgeschlossenen Migrationsvertrags. Ferner zeigen auch die seitens der Ausländerbehörde mitgeteilten Umstände, wonach S. die an sie gerichteten Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten konnte sowie auch der nachgereichte Businessplan, dass sie offensichtlich keine inhaltlichen Kenntnisse von dem (ursprünglich eingereichten sowie dem inhaltlich ähnlichen nachgereichten) Businessplan hatte und zudem auch die Nachreichung aus der Feder der Angeklagten stammte. Durch diese Umstände wird nach Einschätzung der Kammer verstärkt ersichtlich, dass S. ohne konkrete Vorstellung nach Deutschland einreiste und die Umsetzung der Firmengründung vielmehr der Angeklagten überließ, wodurch ihr fehlendes Eigeninteresse weiter offenbar wird.
Hinsichtlich des somit seitens der Angeklagten erstellten und bei der Antragsstellung vorgelegten Businessplans ist - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass dieser ausschließlich in deutscher Sprache vorlag, sodass S. eine Überprüfung beziehungsweise Bearbeitung nicht oder nur sehr schwer möglich war. Eine solche Überprüfung wäre aber aus Sicht der Kammer dringend angezeigt gewesen, da der Plan insgesamt sehr kurz gehalten war, kaum über allgemeine Angaben hinausging und über die seitens der Ausländerbehörde aufgezeigten Widersprüche verfügte - wodurch aus Sicht der Kammer erneut die fehlende Ernsthaftigkeit aufgrund der fehlenden Fundiertheit einer konkreten Planaufstellung ersichtlich wird - jedoch als maßgeblich für das Gelingen des Vorhabens anzusehen ist. Eine solche Überprüfung sowie ernsthafte Auseinandersetzung wäre aber nach Einschätzung der Kammer von ihr, die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens unterstellt, zu erwarten gewesen, da diese offensichtlich aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit (die zwar im Widerspruch zu der von der S. angegebenen erlernten Tätigkeit steht) über hinreichende unternehmerischen Kenntnisse verfügte. Dies gilt insbesondere, nachdem die Auslandsbehörde offenbar mehrfach nachfragte und somit bestehende Zweifel kundtat sowie ihr die Möglichkeit der Nachbesserung einräumte. Für den Fall, dass sie ernsthaft tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, wäre daher aus Sicht der Kammer ein gesteigertes Interesse an dem Planentwurf, der schließlich ihr zukünftiges Leben und ihre zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltete, zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, da sie angab, dass sie vorhabe ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen, obwohl sie offenbar über ein „gut situiertes“ und gefestigtes Leben in China verfügte. Insoweit wurde auch im Businessplan angegeben, dass sie zunächst ihren Lebensunterhalt aus ihrem Privatvermögen und aus Einnahmen aus ihrer chinesischen Firma bestreiten wolle, wodurch einerseits erkennbar wird, dass davon ausgegangen wurde, dass sie am Anfang noch nicht von ihrer deutschen Firma leben können werde und anderseits, dass weiterhin (enge) Kontakte nach China bestehen sollten. Die Aufgabe des sicheren Lebens in China und die Aufnahme eines risikoreichen Neustarts in Deutschland sind daher nur bei guter Planung und Vorbereitung schwierig nachzuvollziehen. Eine solche vermag die Kammer jedoch auch im Hinblick auf die sie nicht zu erkennen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch im Fall der S. die Angeklagte als Verfügungsbevollmächtigte über ihr Firmenkonto eintragen wurde und S. somit erneut ihre eigene - vorgeblich bestehende - Verantwortung - als vermeintlich erfahrene Geschäftsfrau - bereits vor Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit aus der Hand gab.
Schließlich ist zu beachten, dass auch die von S. (vermeintlich) angestrebte Tätigkeit in Deutschland - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - insbesondere im Bereich des Handels mit verschiedenen Waren liegen sollte. Diesbezüglich ist jedoch auch in diesem Fall zu beachten, dass die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit - sowie die damit einhergehenden im Businessplan genannten Vorteile - auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen wären. Gleichwohl nahm sie keine entsprechenden Geschäfte vor oder bereitete solche auch nur vor, obwohl sie mehrfach nach Deutschland mit einem Schengenvisum einreiste. Tatsächliche geschäftliche Tätigkeiten beziehungsweise auch nur vorbereitende Tätigkeiten fanden jedoch zu keiner Zeit - daher weder zu einem vorbereitenden noch zum anvisierten Zeitpunkt - statt und konnten insbesondere auch nicht bei den Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 festgestellt werden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits hätte tätig geworden sein wollen. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass im Businessplan angegeben wurde, dass die sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels abwarten will, aber gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass die angestrebte Tätigkeit auch mit einem Schengenvisum möglich gewesen wäre, wären aus Sicht der Kammer bei der Ernsthaftigkeit des Vorhabens weitere Vorbereitungshandlungen zu erwarten gewesen. Solche erfolgten jedoch nicht und es kam vielmehr im Jahr 2018 zur Auflösung der GmbH durch sie unter erneuter Inanspruchnahme der Angeklagten.
Die dargestellten Umstände sprechen daher im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses der S. dahingehend, sich ab September 2016 ein neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen, ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe des dauerhaften Wohnsitzes in China sowie unter Aufgabe oder massiver Einschränkung der dortigen Tätigkeiten. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die S. mitnichten ihre beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem sie offenbar ein sehr „gut situiertes“ Leben führte, im maßgeblichen Umfang aufgeben beziehungsweise stark einschränken wollte. Die Kammer geht daher ohne jeden vernünftigen Zweifel davon aus, dass S. zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführerin der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch ihren Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe ihres ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass S. zu keiner Zeit ihre tatsächlichen Tätigkeiten sowie ihren ständigen Wohnsitz in China aufgeben wollte und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel dahingehend, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte sie daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 01.09.2016 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an ihre (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und ihren ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen S. und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch die S. ein Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € an die Angeklagte bezahlt wurde, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich S. nicht aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre, worauf auch die aufgefundenen Dokumente, der aufgefundene Chatverlauf sowie auch der Umstand hindeuten, dass die Angeklagte S. selbst - wahrheitswidrig - als Erfolgsbeispiel auf ihrer chinesischen Internetseite darstellt. Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus den aufgefundenen Chatverläufen zwischen der Angeklagten und S., dass sie große Geldsummen an die Angeklagte zahlte und dass die Angeklagte nach dem Scheitern der Migration auch teilweise Gelder zurückzahlte. Da aus diesen Konversationen jedoch nicht ersichtlich wird, ob von den dort thematisierten Geldern auch der Schleuserlohn umfasst war oder ob sich diese Konversationen nur auf einen offensichtlich angestrebten aber nicht erfolgreich durchgeführten Immobilienerwerb (der höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Erlangung eines Aufenthaltstitels stand) sowie die Rückzahlung von Geldern hinsichtlich der Rückabwicklung der Firma ohne Schleuserlohn (wobei im Unterschied zum Immobilienerwerb unklar ist, wieviel diesbezüglich ursprünglich durch die S. an die Angeklagte gezahlt wurde) beziehen, ist es der Kammer nicht möglich festzustellen, ob die Angeklagte in diesem Fall einen höheren Schleuserlohn erhalten beziehungsweise einbehalten hat. Die Kammer geht aber aufgrund der durch sie erfolgten Leistungen davon aus, dass die Angeklagte jedenfalls den in den aufgefundenen Migrationsverträgen aufgeführten geringsten Schleuserlohn für ihre Leistungen erhalten und auch behalten hat, zumal auch keiner der in den Migrationsverträgen aufgeführten Ausnahmefälle für die Rückzahlung der Schleuserleistung erkennbar ist.
k. Fall Nr. 11 (Fallakte 14) - L. G.
Die Feststellungen im Fall Nr. 11 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch hier davon überzeugt, dass der Bruder der Angeklagten, der vormals Beschuldigte L., bei der Stellung seines Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da er nicht mit der von ihm gegründeten Firma, deren (vermeintlich) beabsichtigte Tätigkeit an die beruflichen Aktivitäten des L. in China angelehnt war, in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer seiner deutschen Firma nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte er zur Überzeugung der Kammer auch nicht seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe seines ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Er schob diese Angaben vielmehr nur vor, um einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen sowie in Deutschland sich nach Belieben aufhalten zu können. Ferner gab er in unzutreffender Weise an, noch nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden zu sein, obwohl eine solche Ausweisung nach den Ermittlungen der Bundespolizei tatsächlich mit Bescheid vom 11.01.2007 erfolgte und dieser Bescheid an die damalige Adresse der Angeklagten zugestellt worden war. Aufgrund dieser Zustellung an die Angeklagte und dem offensichtlich zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder bestehenden Kontakt, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass L. um diese Umstände auch wusste. Diese Angaben machte L., obwohl ihm - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass er bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machen durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass ihr Bruder bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und sie ihn dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass L. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführer für die B. GmbH tatsächlich arbeiten sowie seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte und zudem bereits aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden war. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall des vormals Beschuldigten L., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei hinsichtlich des Bruders der Angeklagten jede Möglichkeit genutzt worden, um für diesen einen legalen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Entsprechende gescheiterte Versuche seien bereits im Jahr 2006/2007 erfolgt und sodann erneut erfolglos im Jahr 2015/2016 durch die Gründung der B. GmbH. Sämtliche sichergestellten Unterlagen stünden zeitlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Gründung sowie dem späteren Verkauf der B. GmbH. Nach diesem Verkauf habe sich L. zudem mehrfach mit einem Schengenvisum in Deutschland lediglich zum Besuch von Freunden und Familie aufgehalten. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage der Zeugin M. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen über den Gang des Verfahrens hinsichtlich des beantragten nationalen Visums durch den vormals Beschuldigten L. berichtet. Die Zeugin G. macht dabei sachlich und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen auch bei L. die (stets ähnlichen) Umstände der Unternehmensgründung. So reiste auch L. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch seine Schwester, die Angeklagte, initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. nach Deutschland ein und gründete mit Unterstützung seiner Schwester in L. am 21.10.2015 die B. GmbH. Auch bei dieser GmbH-Gründung musste die Angeklagte wieder - wie in fast allen Fällen - als Dolmetscher herangezogen werden, da auch ihr Bruder - trotz bereits vorangegangener Aufenthalte in Deutschland und der familiären Beziehung zur Angeklagten - der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Gleichwohl ließ er sich bei der Gründung seiner GmbH keine schriftliche Übersetzung ausstellen. Auch ein einige Zeit später abgeschlossener Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie ein im Rahmen der Antragsstellung für ein nationales Visum vorgelegter Businessplan erfolgten ausschließlich in deutscher Sprache, obwohl es sich dabei - aus Sicht der Kammer - um für L. maßgebliche Dokumente handelte. So wurde er insbesondere durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag dazu verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und der Businessplan zeigte das zukünftige geschäftliche Leben von ihm mit seiner Firma in Deutschland auf. Es handelt sich damit um die wesentlichen Dokumente für sein Vorhaben, die von ihm neu gegründete GmbH (vorgeblich) in Deutschland zu leiten. Trotz seiner geringen Sprachkenntnisse wurden diese wesentlichen Dokumente jedoch in deutscher und daher für ihn nicht ohne fremde Hilfe lesbarer beziehungsweise verständlicher Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer das geringe Interesse des L. an der von ihm gegründeten GmbH sowie der von ihm vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland deutlich wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Angeklagten um seine Schwester handelt, da die GmbH (vermeintlich) durch ihn selbst betrieben und aufgebaut werden sollte, sodass auch in diesem Fall zu erwarten ist, dass dem L. die dafür wesentlichen Dokumente in einer für ihn verständlichen Sprache vorlagen. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass die entsprechenden Dokumente übersetzt wurden und eine entsprechende schriftliche Übersetzung vorliegt, dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände der GmbH-Gründung. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse von ihm konnte zudem auch eine Kommunikation in Deutschland allein über die Angeklagte beziehungsweise mit deren Hilfe erfolgen. Daher ist die Kammer - unter Berücksichtigung des Umstands, dass stets nur die Angeklagte im Fall des L. gedolmetscht hat - zu der Auffassung gelangt, dass es auch die Angeklagte war, die insbesondere auch den vom L. in deutscher Sprache eingereichten Businessplan verfasst hat. Dabei handelte es sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls um eine Dienstleistung im Rahmen des zwischen L. und der Angeklagten abgeschlossenen Migrationsvertrags. Darauf, dass der Plan durch die Angeklagte hergestellt wurde, weist zudem der Umstand hin, dass der Plan erkennbar anderen von der Angeklagten selbst hergestellten und von ihren „Kunden“ eingereichten Plänen ähnelt, wie sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen in anderen Fällen ergibt, und in dem vorliegenden Plan an einer Stelle sogar von der B. GmbH (Fall Nr. 1) gesprochen wird. Schließlich ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie L. - der entsprechend seines Antrags seinen gesamten Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte, obwohl gleichzeitig im Businessplan angegeben wurde, dass er sein Restaurant in W. weiterbetreiben wolle - mit derart geringen Deutschkenntnissen ab Oktober 2016 ein Leben sowie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland beginnen und aufbauen wollte, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt und Austausch zu Behörden, Kunden, Mitarbeitern etc. Zwar bestand die Möglichkeit, dass er sich dauerhaft eines Dolmetschers bediente, jedoch wird diese Möglichkeit in den von L. eingereichten Unterlagen nicht in Betracht gezogen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Angeklagte als Schwester des Angeklagten sämtliche Dolmetscherleistungen dauerhaft übernehmen sollte. Insofern ist zudem sowohl zu berücksichtigen, dass die Angeklagte ihr eigenes Geschäft betrieb, als auch, dass im Businessplan angegeben wurde, dass L. in der Anfangsphase allein die Umsetzung des Unternehmenskonzepts durchführen werde.
Zwar legte er im Rahmen seiner Antragsstellung ein - in Augenschein genommenes - Sprachzertifikat vor. Jedoch ist insoweit einerseits zu beachten, dass dieses einen Zeitraum nach der GmbH-Gründung umfasst, sowie anderseits, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieses durch die Angeklagte hergestellt wurde oder diese dieses herstellen ließ. So besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zeugin Sch., deren (nachgemachte) Unterschrift sich als Lehrerin auf dem Zertifikat befindet, ein solches Zertifikat zu keiner Zeit ausgestellt und unterschrieben hat. Vielmehr stellte die Angeklagte das Zertifikat mit der Unterschrift der Zeugin Sch. her oder ließ es herstellen, um die Vorlage des Zertifikats durch L. bei der Antragsstellung zu ermöglichen, damit über die Sprachkenntnisse des L. getäuscht werden konnte. Insoweit ist auf die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zu Fall Nr. 9 (Fallakte 12) unter Ziffer II. 2. i. gemachten Ausführungen zu verweisen, da die eingereichten Zertifikate sich - mit Ausnahme des Zeitraums für die Teilnahme an dem Sprachunterricht - weitestgehend gleichen und die dort gemachten Ausführungen auch im vorliegenden Fall zutreffen. Zudem ist die Kammer auch im Fall des L. zu der Überzeugung gelangt, dass die in dem Zertifikat aufgeführte Anzahl der Spracheinheiten nicht den Tatsachen entspricht und L. tatsächlich an deutlich weniger Sprachunterricht teilnahm. So ist auch diesbezüglich auf die glaubhaften Angaben der Zeugin Sch. zu verweisen, die angab, dass sie nur wenige Sprachstunden gegeben habe. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass die Auslandsvertretung im September 2016 im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 31 Abs. 1 AufenthV gegenüber der Ausländerbehörde angab, dass L. über keine deutschen (sowie auch englischen - im Gegensatz zu früheren Angaben in Antragsunterlagen) Sprachkenntnisse verfüge.
Darüber hinaus war im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung zu beachten, dass auch bei ihm wieder hinsichtlich des angestrebten Geschäftszwecks offensichtlich versucht wurde, eine Verbindung zu den beruflichen Tätigkeiten von ihm sowie seiner Firma in China, wobei in weiteren Unterlagen verschiedene Firmennamen genannt werden, zu kreieren, wodurch zur Überzeugung der Kammer eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt werden beziehungsweise eine solche vorbereitet werden sollte. Eine solcher Verbindungsversuch findet sich vor allem in dem von der Angeklagten erstellten, sehr kurzen und oberflächlichen Businessplan. So wurde dort - kurz - dargestellt, dass er in W. ein Restaurant betreibe und dort auch deutsche Speisen und Getränke anbiete. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage wolle er mit der B. GmbH den Import- und Export von Lebensmitteln und Kosmetik betreiben, die er in seiner Geschäftsstelle in W. vertreiben wolle. Auch durch diese Angaben wird wieder ein enger Bezug zu China hergestellt und eine Aufgabe des dauerhaften Lebensmittelpunkts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erscheint tatsächlich - auch im Hinblick auf die (vermeintlich) angestrebte Geschäftstätigkeit - nicht vorgesehen zu sein. Ein konkreter Umsetzungsplan oder eine konkrete zukünftige Unternehmensdarstellung erfolgte hingegen durch den sehr knappen und kaum über allgemeine Angaben hinausgehenden Businessplan nicht. Darüber hinaus stehen auch einige Angaben des Businessplans (scheinbar) im Widerspruch zu anderen von ihm im Rahmen dieses sowie im Rahmen früherer Anträge gemachten Angaben. So wird im Businessplan angegeben, dass er seit dem Beginn seiner Berufstätigkeit selbstständiger Unternehmer sei und er seit 2012 in China ein Restaurant betreibe. Aus den eingereichten Unterlagen zum Antrag auf ein nationales Visum aus dem Jahr 2016 ergibt sich jedoch, dass er zwar Anteilseigner an einem chinesischen Gastronomiegewerbe war, sein Anteil beschränkte sich aber auf 20%, den Rest hielt bezeichnender Weise die Angeklagte. Zudem ergibt sich aus dem eingereichten Lebenslauf, dass er über keine Ausbildung und kein Studium verfüge, er im Anschluss an die Oberschule vielmehr bis 2000 selbstständig in einem landwirtschaftlichen Betrieb in W. und sodann fünf Jahre als Chefkoch in einem Restaurant in W. gearbeitet habe sowie im Anschluss daran von 2006 bis 2010 als Spezialitätenkoch in Deutschland tätig gewesen sei. Dies widerspricht allerdings insoweit den Tatsachen, als er nur lediglich für kurze Zeit von Ende 2006 bis Anfang 2007 in Deutschland als Koch tätig war. Zudem gab er in damaligen Unterlagen an, dass er in W. eine Cooking School besucht und sodann von 1989 bis 2000 als (Assistenz-)Koch gearbeitet habe. Diese Auffälligkeiten weisen erneut darauf hin, dass er die deutschen Unterlagen nicht selbst erstellt sowie auch nicht später geprüft haben kann oder die Angaben, um die auch die Angeklagte als die Schwester des L. gewusst haben muss, bewusst unrichtig machte, um im Rahmen des Antragsverfahrens für ein nationales Visum im Jahr 2016 sich als eine (Geschäfts-)Person darzustellen, die so tatsächlich gar nicht existierte. Ferner wird im Businessplan auch angegeben, dass er die Stammeinlage „zu 100% getätigt“ habe, tatsächlich erfolgte jedoch nur eine hälftige Einzahlung derselben. Darüber hinaus enthält der Businessplan auch keine (auch nur ansatzweise) detaillierten oder aussagekräftigen Angaben hinsichtlich des zukünftig geplanten Import- und Exportgeschäfts, beispielsweise hinsichtlich diesbezüglicher konkreter Lieferanten, Kunden, Kontakte, erste Umsetzungsideen etc. oder insgesamt einer diesbezüglichen Marktstrategie oder fundierte Planungen. Darüber hinaus wurden auch keinerlei (fundierte) Umsatzerwartungen oder Ähnliches angegeben. Soweit überhaupt Angaben hinsichtlich der (vermeintlichen) geplanten Geschäftstätigkeit und zum Unternehmensaufbau gemacht wurden, wird ausgeführt, dass in der Anfangsphase die Umsetzung allein durch ihn erfolgen sollte und für den Marktzugang das Restaurant in W. beste Voraussetzungen biete. Weitere Kunden sollten sodann durch andere Kanäle erreicht werden. Dadurch wird jedoch abermals der enge Kontakt zu China und die offensichtlich auch dort weiterhin angestrebte Tätigkeit von ihm ersichtlich, zumal das dortige Restaurant seinen Lebensunterhalt sichern sollte, bis die B. GmbH ausreichend Gewinn erwirtschafte. Gleichwohl wurde auch im Businessplan angegeben, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend erfolgten wohl auch der Abschluss eines Geschäftsraummietvertrags am 15.08.2015 - und damit mehr als zwei Monate vor der GmbH-Gründung - und am 01.08.2016 der eines Wohnraummietvertrags. Beide Verträge bezogen sich aber auf die ..., die jedoch zu keinem Zeitpunkt - weder zum Vertragsabschluss noch zum anvisierten Tätigkeitsabschluss - bezugsfertig war, sodass die Kammer insoweit davon überzeugt ist, dass der Abschluss der Verträge lediglich zum Schein erfolgte, um eine Melde- sowie Geschäftsadresse vorweisen zu können. Dies gilt umso mehr, da die Kammer davon ausgeht, dass für den Fall, dass tatsächlich eine Geschäftsabsicht bestanden hätte, Räumlichkeiten - und sei es auch nur für eine Übergangszeit - angemietet worden wären, in denen tatsächlich auch eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt hätte werden können. Diese vielfachen Auffälligkeiten zeigen für die Kammer eindringlich, dass er insgesamt von dem eingereichten Businessplan keine Kenntnis nahm (aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse zudem auch nicht nehmen konnte) und diesen folglich auch nicht überprüfte, überarbeitete oder gemeinsam erarbeitete, woraus die Kammer den Schluss gezogen hat, dass er von Anfang an keine tatsächliche Geschäftsabsicht hatte. Für den Fall, dass er tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden und seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegen wollen, wäre aus Sicht der Kammer vielmehr ein gesteigertes Interesse an dem Businessplan, der schließlich sein zukünftiges Leben und zumindest auch seine zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltete, zu erwarten gewesen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass er offensichtlich ein gefestigtes Leben in China hat(te), sodass die (vermeintliche) Aufgabe oder massive Einschränkung dieses Lebens nur bei guter Planung und Vorbereitung nachzuvollziehen wäre. Eine solche vermag die Kammer auch im Hinblick auf ihn - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Angeklagten um seine Schwester handelte - jedoch nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
Schließlich ist zu beachten, dass die von die von ihm (vermeintlich) angestrebten Tätigkeit - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - in Deutschland im Bereich des Handels mit verschiedenen Waren liegen sollte. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit - sowie die damit einhergehenden von ihm beabsichtigten und im Businessplan genannten Vorteile - auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen wären. Dies gilt umso mehr, da er selbst davon spricht auch seine Firma beziehungsweise sein Restaurant in China noch weiter betreiben und dort die deutschen Produkte vermarkten zu wollen, sodass auch weiterhin offenbar ein enger Bezug zu China bestehen sollte. Gleichwohl nahm er bisher keine entsprechenden Geschäfte vor oder bereitete solche, beispielsweise unter Zuhilfenahme seiner in Deutschland lebenden Schwester, die Großanteilseigner an der chinesischen Firma war, auch nur vor. Insbesondere beantragte er auch (später) keine entsprechenden Schengenvisa, sondern vielmehr stets Besucherschengenvisa, sodass entsprechende Ambitionen offensichtlich nicht bestanden. Tatsächliche geschäftliche Tätigkeiten beziehungsweise auch nur vorbereitende Tätigkeiten fanden jedoch zu keiner Zeit statt und konnten insbesondere auch nicht bei den Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 festgestellt werden, obwohl er zu dieser Zeit hätte bereits tätig geworden sein wollen. Vielmehr wurde seine Firma am 12.12.2018 an L., X. (Fall Nr. 8, Fallakte 11 unter Ziffer II. 2. h.) unter maßgeblicher Mitwirkung der Angeklagten - ohne aber einer erkennbaren Mitwirkung von ihm selbst - verkauft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch in seinem Fall die Angeklagte als Verfügungsbevollmächtigte über sein Firmenkonto eintragen wurde und er somit erneut seine eigene - vorgeblich bestehende - Verantwortung bereits vor Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit aus der Hand gab.
Letztlich spricht für die Kammer - in Übereinstimmung mit der Auslandsbehörde - vorliegend auch gegen eine beabsichtigte eigene Geschäftstätigkeit des L. der Umstand, dass er in seinem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums unrichtige Angaben hinsichtlich seines Aufenthalts im Jahr 2006/2007 gemacht hat. Insoweit ist auffällig, dass er zu suggerieren versuchte, dass er bereits zwischen 2006 und 2010 in Deutschland als Koch tätig gewesen sei, obwohl dies - entsprechend der Ermittlungen der Bundespolizei - unzutreffend ist. Darüber hinaus gibt er an, noch nicht aus Deutschland ausgewiesen worden zu seinen, obwohl eine solche Ausweisung mit Bescheid vom 11.01.2007 tatsächlich erfolgt war und er davon - entsprechend des bereits Ausgeführten - auch Kenntnis gehabt haben muss. Dieses Vorgehen sowie die weiteren aufgezeigten Widersprüche im Rahmen der verschiedenen eingereichten Unterlagen zeigen für die Kammer jedoch deutlich, dass er offensichtlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels keine Scheu besitzt, entsprechende unzutreffende Angaben zu machen. Gleiches gilt zur Überzeugung der Kammer auch zweifelsohne für die Angeklagte wie sämtliche Feststellungen zu den einzelnen Fallakten sowie im vorliegenden Fall auch der zusätzliche Umstand zeigten, dass die Angeklagte kurz vor der GmbH-Gründung der B. GmbH durch den Notar per Mail eindeutig darauf hingewiesen worden war, dass die Gesellschafter nicht mit den Dolmetschern der GmbH-Gründung verwandt sein dürften, dies aber die Angeklagte offensichtlich nicht von der Dolmetscherleistung bei der Gründung der GmbH ihres Bruder abhielt.
Die dargestellten Umstände sprechen daher im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses des L. dahingehend, sich ein Jahr nach GmbH-Gründung (geplant jedenfalls ab Oktober 2016) ein neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen, ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe seines dauerhaften Wohnsitzes in China sowie unter Zurückstellung oder massiver Einschränkung der dortigen Tätigkeiten (nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag der B. GmbH sollte er seine gesamte Arbeitskraft für die deutsche Firma aufbringen und wollte gleichzeitig aber noch sein Restaurant in China weiter betreiben sowie von dort seine deutschen Waren vertreiben). Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass er mitnichten seine beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem er offenbar ein sehr „gut situiertes“ Leben führte, im maßgeblichen Umfang aufgeben beziehungsweise stark einschränken wollte. Die Kammer geht daher ohne jeden vernünftigen Zweifel davon aus, dass er zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der mit Hilfe seiner Schwester, der Angeklagten, gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch seine Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe seines ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Der Kammer erschließt sich zudem nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass er auch seine tatsächlichen Tätigkeiten in China aufgeben wollte und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort beziehungsweise zum dauerhaften Familienbesuch) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte er daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 30.08.2016 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an seine (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und seinen ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen. Darüber hinaus täuschte er über die Vorkommnisse im Jahr 2006/2007 und die im Jahr 2007 erfolgte Ausweisung aus der Bundesrepublik.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass auch zwischen ihm und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch ihn ein Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € an die Angeklagte bezahlt wurde, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich des L. nicht aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre, weil sie auch im Fall ihres Bruders entsprechende Migrationsleistungen erbracht hat und zudem auch durch die Beauftragung des Notars etc. Kosten entstanden sind, bei denen nicht ersichtlich ist, weswegen sie sie hätte selbst tragen sollen. Letztlich sind auch in diesem Fall keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keine der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar sind.
l. Fall Nr. 12 (Fallakte 15) - L., F.
Die Feststellungen im Fall Nr. 12 hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen auch in diesem Fall in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M.. Nach einer Zusammenschau mit den weiteren Indizien ist die Kammer auch hier davon überzeugt, dass der vormals Beschuldigte L. bei der Stellung seines Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da er nicht mit der von ihm erworbenen Firma, deren (vermeintlich) beabsichtigte Tätigkeit teilweise an die (früheren) Tätigkeiten des L. in China angelehnt war, in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte er zur Überzeugung der Kammer auch nicht seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe seines ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Er schob diese Angaben vielmehr nur vor, um (für sich und seine Tochter) einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen zu können. Diese Angaben machte er, obwohl ihm - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass er bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass er bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und ihn dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass er zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführer für die D. GmbH tatsächlich arbeiten sowie seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete die Zeugin M. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von ihrem Ermittlungsergebnis im Fall des vormals Beschuldigten L., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch sie aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei die Existenzgründung des L. nur Mittel zum Zweck gewesen und im Rahmen des Geschäftsgebarens der Angeklagten „Migration durch Investition“ erfolgt. Zwischen der chinesischen Firma der Angeklagten und dem L. sei ein entsprechender Migrationsvertrag geschlossen und dieser später ohne Unterschrift aufgefunden worden. Dass es gleichwohl zum Abschluss gekommen sei, belegten die - insbesondere aus der Chatauswertung ersichtlichen - zahlreichen Zahlungen des L. an die Angeklagte sowie einiger Rückzahlungen durch die Angeklagte. Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu den Finanzermittlungen beruhen auf den sachlichen und schlüssigen Angaben des Zeugen F..
Die Zeugenaussage der Zeugin M. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen der Zeugin M. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen zunächst auch in diesem Fall die Umstände im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung. So reiste auch L. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. nach Deutschland ein und gründete mit Unterstützung der Angeklagten am 13.04.2017 die D. GmbH. Bei dieser Gründung musste die Angeklagte - wie in fast allen Fällen - als Dolmetscher herangezogen werden, da auch L. der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Zwar ergibt sich aus dem Businessplan, dass er für das Erlernen der deutschen Sprache Kurse in A1 und B1 absolviert habe, und aus seinem Lebenslauf, dass er hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse an einem A1-B1-Abschluss arbeite, sowie aus einer Sprachbescheinigung von 2017, dass er ungefähr ein Jahr - von 07.2016 bis 06.2017 - Deutschunterricht genommen haben soll. Jedoch ist einerseits zu beachten, dass er sowohl bei der GmbH-Gründung im Jahr 2017, als auch bei der Auflösung der Gesellschaft im Jahr 2018 der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, weshalb die Angeklagte als Dolmetscher eingesetzt wurde. Zudem ergibt sich aus den Angaben der Auslandsvertretung hinsichtlich eines Interviews mit ihm im September 2017 - an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keine Zweifel aufgrund der vielen Details sowie des dargestellten schlüssigen Verlaufs, der auch mit anderen Urkunden übereinstimmt, hat - dass die Deutschkenntnisse von ihm „quasi Null“ waren und ein Gespräch nur auf Chinesisch (trotz der angegebenen Deutsch- und Englischkenntnisse) möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Auffälligkeiten ist die Kammer davon überzeugt, dass hinsichtlich L. kaum hinreichende Sprachkenntnisse vorlagen. Gleichwohl erwarb er eine deutsche GmbH und ließ sich für den Erwerb keine schriftliche Übersetzung ausstellen. Gleiches gilt für einen am gleichen Tag abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen ihm und seiner Gesellschaft, durch den er sich verpflichtete, ab dem 01.10.2017 sein gesamtes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen. Auch dieser Vertrag war ausschließlich in deutscher Sprache verfasst worden und eine Übersetzung ist für die Kammer ebenfalls nicht ersichtlich. Ebenso erfolgte die Beauftragung einer deutschen Steuerkanzlei mit der Erstellung eines sodann in deutscher Sprache verfassten Businessplans. Auffällig bei dieser Beauftragung ist zudem, dass sie durch die Angeklagte und nicht durch L. selbst erfolgte und die Angeklagte sich lediglich einer Autorisierung durch ihn versicherte und Ansprechpartner für die Steuerkanzlei war. Aufgrund dieser Gegebenheiten - sowie unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass stets nur die Angeklagte im Fall L. dolmetschte - ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch in seinem Fall die Angeklagte die für die Erstellung des Businessplans notwendigen Informationen nach ihrem Gutdünken willkürlich zusammenstellte und damit ihren Verpflichtungen aus dem mit ihm abgeschlossenen Migrationsvertrag nachkam. Auch hinsichtlich des Businessplans ist keine deutsche Übersetzung ersichtlich. Bei all diesen Dokumenten handelte es sich nach Ansicht der Kammer jedoch um die wesentlichen Dokumente für das Vorhaben des L., die von ihm neu gegründete GmbH (vorgeblich) in Deutschland zu leiten. Trotz seiner geringen Sprachkenntnisse wurden diese wesentlichen Dokumente - im Gegensatz zum in chinesischer Sprache verfassten Migrationsvertrag, der offensichtlich allein von Relevanz war - jedoch in deutscher und daher für ihn nicht ohne fremde Hilfe lesbarer beziehungsweise verständlicher Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer das geringe Interesse von ihm an der von ihm gegründeten GmbH sowie der von ihm vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland deutlich wird.
Schließlich ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, warum er - angeblich seinen gesamten Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte - mit derart geringen Deutschkenntnissen ab Oktober 2017 ein Leben sowie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland beginnen und aufbauen wollte, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt und Austausch zu Behörden, Kunden, Mitarbeitern etc. Zwar bestand die Möglichkeit, dass auch er dauerhaft einen Dolmetscher beschäftigt und eine solche Erwägung wird auch durch den Businessplan angestellt, da dieser davon spricht, dass er sich für die anfänglichen Geschäftsbeziehungen eines Dolmetschers bedienen wolle. Insoweit wird an anderer Stelle auch noch einmal auf die Angeklagte eingegangen, die ihm bei vielfachen Aufgaben als Dolmetscher zur Seite stehen werde, sodass der Eindruck entsteht, dass auch die zukünftige Dolmetscherleistung in erster Linie durch die Angeklagte erfolgen sollte. Dafür sprechen auch die seitens der Auslandsvertretung im Jahr 2017 mit L. durchgeführten Schaltergespräche - an deren richtiger Wiedergabe die Kammer keine Zweifel hat und insbesondere von einer insoweit erfolgten glaubhaften, da schlüssig nachvollziehbaren und detailreichen Schilderung seitens der Auslandsvertretung ausgeht - in denen er keine anderweitigen konkreten Planungen vorstellen konnte. Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass ihm aufgrund seiner fast gänzlich fehlenden Sprachkenntnisse eine Kommunikation in Deutschland damit in allen Bereichen fast allein über die Angeklagte beziehungsweise mit deren Hilfe möglich gewesen wäre. Demnach bräuchte er, der schließlich angeblich auch sein privates Leben vollständig nach Deutschland verlegen wollte, insbesondere in der Anfangsphase fast eine „rund-um-die-Uhr“-Dolmetscherbetreuung. Dass die Angeklagte derart weitreichende Leistungen vornehmen wollte beziehungsweise konnte, ist für die Kammer aber unter Berücksichtigung der weiteren Tätigkeiten der Angeklagten sowie der weiter von ihr (vermeintlich) betreuten vielfachen weiteren Gesellschaften nicht ersichtlich.
Darüber hinaus war im Zusammenhang mit dem GmbH-Erwerb zu beachten, dass hinsichtlich des angegeben Geschäftszwecks offensichtlich versucht wurde, eine Verbindung zu den beruflichen Tätigkeiten des L. in China zu kreieren, wodurch zur Überzeugung der Kammer und des von ihr gezogenen Schlusses eine Glaubhaftigkeit der späteren Angaben bei der Visa-Antragsstellung vorgespielt werden beziehungsweise eine solche vorbereitet werden sollte. Ein solcher Verbindungsversuch findet sich vor allem in dem von der Steuerkanzlei erstellten Businessplan. So wurde dort dargestellt, dass er über 20 Jahre Berufserfahrung in den aus dem Geschäftszweck ersichtlichen thematischen Bereichen durch seine Tätigkeiten in entsprechenden Firmen besitze. Insoweit wurde ausgeführt, dass er in verschiedenen Firmen mit ähnlichen Geschäftsfeldern jeweils als Abteilungsleiter tätig gewesen beziehungsweise noch tätig sei. Erfahrungen als selbstständiger Unternehmer sind diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlen in dem angefertigten Businessplan auch aussagekräftige und konkrete Ausführungen für den Aufbau und die Durchführung der neu gegründeten GmbH. Insbesondere finden sich keine entsprechenden Angaben zu konkret angestrebten Produkten bestimmter Hersteller, mit denen der Handel getrieben werden sollte, angestrebten oder bestehenden Lieferanten- oder Kundenbeziehungen, Lager oder Transportmöglichkeiten, konkrete Finanzierungspläne etc. Soweit in dem Plan ferner Berechnungen zur Gewinn- und Verlustrechnung, Liquidität und Bilanz für drei Jahre gemacht werden, sind die dabei erfolgten Berechnungen zudem nicht schlüssig nachzuvollziehen. Das diesen Berechnungen sowie auch dem ganzen Plan tatsächlich kein entsprechend fundiertes und konkretes Konzept zugrunde liegt, wird auch durch die zwei Schaltergespräche des L. durch die Auslandsvertretung belegt, in denen dieser kaum Aussagen zum geplanten Geschäftsvorhaben und zu seiner Tätigkeit machen konnte und vielmehr den Eindruck erweckte „keine Ahnung“ von der eigenen Firma zu haben. So erfolgten auch insoweit kaum über den im Rahmen der GmbH-Gründung angegebenen Geschäftszweck hinausgehende Angaben hinsichtlich der (vermeintlich) geplanten zukünftigen Geschäftstätigkeit von ihm. Auffällig ist zudem, dass er auch keine konkreten deutschen Hersteller oder Produkte derselben benannte, beziehungsweise benennen konnte. Soweit er im Rahmen des zweiten Schaltergesprächs immerhin angab, dass er zu einer Firma Kontakt habe, die Küchenmöbel herstelle, ist auch insoweit auffällig, dass dieser Kontakt auch wieder durch die Angeklagte vermittelt und gerade nicht durch ihn selbst angestrebt wurde. Auch hat sich die Angeklagte die Firma angeschaut und nicht er selbst, er konnte insoweit noch nicht einmal den Namen der Firma angeben und lediglich ein Foto zeigen. Dadurch wird erneut sowohl das geringe eigene Interesse von ihm an einer eigenen Geschäftstätigkeit deutlich, als auch das alleinige Tätigwerden der Angeklagten im Rahmen ihres Migrationsvertrags und der dabei durch sie für ihn aufgebauten „Legende“. Dem Geschäftsgebaren der Angeklagten entspricht es zudem, dass auch er in seinem zweiten Schaltergespräch angab, dass er nach Deutschland gekommen sei, um eine Immobilie zu kaufen und eine Firma zu gründen. Darüber hinaus berichtete er davon, dass es noch keine angemieteten Geschäftsräume gebe - wobei er sich insoweit widersprüchlich äußerte, da er einerseits ausführte, dass er noch einen Mietvertrag unterschreiben müsse und anderseits äußerte, dass ihm bei Geschäftsgründung Büroräume kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien, wodurch sich das Fehlen genauer Kenntnisse bezüglich der angeblichen Geschäftsräume bei ihm zeigt. Im Businessplan ist insoweit zumindest konkret angegeben, dass die Anmietung von Büroräumen in der ... anvisiert sei. Dass diese - weder zum Zeitpunkt des Businessplans, noch zum anvisierten Zeitpunkt im Oktober 2017 - bezugsfertig war und folglich hätten Ausweichräumlichkeiten angemietet werden müssen, wurde hingegen nicht thematisiert, wäre aber nach Einschätzung der Kammer bei einer tatsächlichen Geschäftsabsicht zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der zukünftigen Wohnadresse wird in beiden Anträgen auf ein nationales Visum angegeben, dass er in der ... wohnen werde, zudem gab er in seinem zweiten Interview an, dass er bei seinem Aufenthalt in Deutschland neben der GmbH-Gründung auch eine Immobilie habe kaufen wollen, entsprechende Unterlagen zu diesen Angaben fehlen jedoch gänzlich. Letztlich hat er selbst zudem offensichtlich auch keine Kenntnis davon, dass im Businessplan zumindest die geplante Einstellung zukünftiger Mitarbeiter, die Anschaffung eines PKWs und die Errichtung einer Internetseite beschrieben wird, da entsprechende Angaben hierzu in den erfolgten Schaltergesprächen gänzlich fehlen. Diese vielfach fehlenden Kenntnisse von ihm belegen jedoch erneut eindrücklich, dass der seitens der Steuerkanzlei erstellte und bei der Antragsstellung vorgelegte Businessplan - wie bereits ausgeführt - offenbar ausschließlich in deutscher Sprache vorlag, sodass ihm eine eigene Überprüfung kaum möglich war. Eine solche Überprüfung wäre aber aus Sicht der Kammer dringend angezeigt gewesen, da der Plan offensichtlich allein auf den Angaben der Angeklagten beruhte und insbesondere die darin angegebenen (großzügigen) Zahlen, Berechnungen und sonstigen Angaben auf keinerlei andere Grundlage zurückgehen - wodurch aus Sicht der Kammer erneut die fehlende Ernsthaftigkeit aufgrund der fehlenden Fundiertheit einer konkreten Planaufstellung ersichtlich wird - und als maßgeblich für das Gelingen des Vorhabens anzusehen ist. Für den Fall, dass L. tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, wäre aus Sicht der Kammer daher ein gesteigertes Interesse an dem Planentwurf, der schließlich sein zukünftiges Leben und seine zukünftige Erwerbstätigkeit beinhaltete, zu erwarten gewesen. Eine solche sowie insgesamt eine entsprechende Vorbereitung vermag die Kammer im Hinblick auf ihn jedoch nicht zu erkennen. Dadurch wird insgesamt bei der Kammer der Eindruck erweckt, dass er vor und zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung weder über eine genaue Vorstellung von der Ausgestaltung und Ausrichtung seiner in Deutschland gegründeten Firma sowie deren zukünftige Betätigungen verfügte, noch eine besondere Dringlichkeit verspürte, sich eine solche zu erarbeiten.
Schließlich ist zu beachten, dass die von L. hauptsächlich und (vermeintlich) geplante Tätigkeit - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - in Deutschland im Bereich des Handels von verschiedenen Waren lag. Insofern sollte in Deutschland auch lediglich ein Büro eingerichtet und im Jahr 2017 lediglich ein Minijobber sowie im Jahr 2018 eine Vollzeitkraft eingestellt werden. Darüber hinaus war auch aus keinem der eingereichten Dokumente ersichtlich, dass die Firma des L. hinsichtlich ihrer Handelstätigkeit ein Lager oder Ähnliches plante. Eine solch (vermeintlich) geplante Geschäftstätigkeit in Form einer bloßen Handelstätigkeit mit lediglich einer kleinen Bürostelle in Deutschland wäre jedoch auch unproblematisch - insbesondere in der Anfangsphase - mit (mehrfachen oder mehrjährigen) (Geschäfts-)Schengenvisum in Deutschland möglich gewesen. Darüber hinaus wären auch bereits vorbereitende Handlungen oder die Kontaktaufnahme mit zukünftigen Geschäftspartnern möglich gewesen. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass L. bisher entsprechenden Geschäfte vornahm oder auch nur vorbereitete. Tatsächlich geschäftliche Tätigkeiten beziehungsweise auch nur vorbereitende Tätigkeiten fanden vielmehr zu keiner Zeit statt. Insbesondere konnten auch bei den Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 keine geschäftlichen Tätigkeiten festgestellt werden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechend seiner Angaben hätte tätig sein müssen. Dies wird insbesondere auch wieder durch die zwei seitens der Auslandsvertretung in Shanghai mit L. geführten Schaltergespräche eindrücklich deutlich, in denen er nach Einschätzung der Auslandsvertretung nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er die Tätigkeit in Deutschland tatsächlich aufnehmen werde. Infolge dessen wurde auch bereits kurz nach der ersten Antragsstellung der Antrag auf die Ausstellung eines nationalen Visums seitens der Auslandsvertretung abgelehnt. Obgleich L. - die Ernsthaftigkeit seiner vorgegebenen geschäftlichen Tätigkeit unterstellt - somit die Möglichkeit hatte, entsprechend nachzubessern und sich besser vorzubereiten, stellte er erneut nur etwas mehr als einen Monat später einen fast gänzlich gleichen Antrag. In der Folge kam es wenige Tage nach der erneuten Antragsstellung zu einem weiteren Schaltergespräch, in dem bei der Auslandsvertretung erneut der Eindruck entstand, dass er „keine Ahnung“ von der eigenen Firma in Deutschland besäße. L. sah es somit offensichtlich nicht einmal als erforderlich an, die Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Schaltergespräch dafür zu nutzen, sich - zumindest auf dieses Gespräch - besser vorzubereiten und/oder entsprechende Nachbesserungen oder Tätigkeiten hinsichtlich seiner (vermeintlich) alsbald geplanten Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Nachdem die Auslandsvertretung daraufhin erneut den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums aufgrund Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Absichten des L. ablehnte, bat L. - mit einem deutschen und offensichtlich von der Angeklagten verfassten Schriftsatz, worauf die aufgefundene Chatkommunikation hindeutet - zwar zwei Monate später noch einmal um die Möglichkeit der Nachbesserung, eine solche erfolgte jedoch gleichwohl nicht. Vielmehr erfolgte die nächste Einreise von ihm knapp ein halbes Jahr später mit dem Ziel, seine zuvor gegründete GmbH - mit Hilfe der Angeklagten - wieder aufzulösen. Dadurch wird jedoch nach Ansicht der Kammer deutlich, dass er offensichtlich zu keiner Zeit tatsächlich vorhatte, in Deutschland ernsthaft geschäftlich tätig zu werden, da es ihm ohne Probleme möglich gewesen wäre, erste Vorbereitungen, beispielsweise jedenfalls in Form von fundierten Recherchen oder Anfragen potenzieller Lieferanten, Kunden oder insgesamt deutscher Firmen und Produkte etc., vorzunehmen und möglicherweise bereits erste Geschäftskontakte aufzubauen. Eine irgendwie geartete Vorbereitung oder ernsthafte Auseinandersetzung mit der (vermeintlich) geplanten Tätigkeit von ihm in Deutschland durch diesen ist jedoch vorliegend nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Dies zeigt jedoch umso mehr, dass zu keinem Zeitpunkt durch den L. eine konkrete Planung hinsichtlich der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt war.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch im Fall L. die Angeklagte wiederum als Verfügungsbevollmächtigte über sein Firmenkonto eintragen wurde und der L. somit erneut seine eigene - vorgeblich bestehende - Verantwortung bereits vor Beginn der tatsächlichen Geschäftstätigkeit aus der Hand gab.
Letztlich spricht für die Kammer - in Übereinstimmung mit der Auslandsvertretung in Shanghai - vorliegend maßgebliche und entscheidend gegen eine beabsichtigte eigene Geschäftstätigkeit von ihm, die seitens der Auslandsvertretung in Shanghai durchgeführten Schaltergespräche aus dem August - auf den die Angeklagte den L. im Rahm der aufgefundenen Chatkommunikation hinweist - und im September 2017. Aus diesen ergibt sich eindrücklich, dass er keine Kenntnisse und Vorstellungen hinsichtlich der von ihm gegründeten GmbH sowie der von ihm (vermeintlich) angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland hatte. So sind die von ihm gemachten Angaben mehr als nur oberflächlich. Darüber hinaus erfolgten einige Angaben auch widersprüchlich und entsprachen zudem teilweise nicht den ihm Rahmen der Antragsstellung eingereichten Unterlagen. Ferner wird offenbar, dass er sich offensichtlich vollends auf die Angeklagte verlassen hat und diese ihm offenbar den einzigen von ihm - nicht näher konkretisierbaren - Firmenkontakt versucht hat, zu vermitteln, wodurch der Eindruck verstärkt wird, dass er sich offenbar maßgeblich auf die Handlungen der Angeklagten verlässt und selbst keine eigenen Tätigkeiten vornehmen wollte und auch nicht eigene geschäftliche Aktivitäten ernsthaft plante.
Diese dargestellten Umstände sprechen jedoch im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses von ihm dahingehend, sich ab Oktober 2018 ein völlig neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen und ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter offensichtlich geplanter - da er in beiden Anträgen angab, seinen ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten zu wollen - gleichzeitiger Aufgabe aller beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem er offenbar ein „gut situiertes“ Leben führte, wie insbesondere auch die im zweiten Antrag eingereichte Arbeitsbescheinigung zeigen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass er zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der mit Hilfe der Angeklagten gegründeten GmbH nachging beziehungsweise nachgehen wollte und auch seinen Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe seines ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Der Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Auslandsvertretung in Shanghai - davon überzeugt, dass der L. zu keiner Zeit seine tatsächlichen Tätigkeiten in China aufgeben wollte und die Firmengründung in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich und seine Tochter war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erlangen. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte er daher - durch die Tätigung falscher Angaben in den Anträgen auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 05.08.2017 und vom 25.09.2017 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an seine (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und seinen ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen dem L. und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch den L. ein Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € bezahlt wurde, auch wenn der hinsichtlich des L. aufgefundene Migrationsvertrag ohne Unterschriften aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre, wie auch der aufgefundene Chatverlauf bestätigt. Insbesondere wird in diesem Chatverlauf unter anderem auch bei einer Zahlung explizit von Lohnkosten in Höhe von 5.000,00 RMB gesprochen, die an die Angeklagte gezahlt wurden. Durch den Chatverlauf wird ferner insgesamt deutlich, dass L. an die Angeklagte hohe Geldsummen überwiesen hat. Zwar wird die genaue Summe der Überweisungen aus dem Chatverlauf nicht exakt ersichtlich, jedoch wird zumindest offenbar, dass hohe Summen gezahlt wurden und dass L. auch stets nach Aufforderung der Angeklagten zahlte, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen erbracht hat. Zudem zeigt sich aus dem Chatverlauf, dass die Angeklagte einen Großteil davon später - nach Scheitern der Migration - auch wieder zurücküberwiesen hat. Des Weiteren ergibt sich aus dem Migrationsvertrag, dass insgesamt 680.000,00 RMB an Servicegebühr zu zahlen waren. Davon waren jedoch 180.000,00 RMB für das Stammkapital der Firma vorgesehen und in den restlichen 500.000,00 RMB auch Kosten für Notarleistungen, Eintragungskosten etc. enthalten. Da die Angeklagte nach dem Scheitern der Migration des L. 400.000,00 RMB an ihn zurückzahlte, verblieben ihr also noch 100.000,00 RMB. Da jedoch für die Kammer nicht ersichtlich ist, ob und wieviel von diesem Geld noch für Gründungskosten, die offensichtlich auch zum Teil davon bezahlt werden sollten, vorgesehen und dafür ausgegeben wurde, geht die Kammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass die Angeklagte auch in diesem Fall lediglich einen Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € allein für ihre Schleuserleistung erhalten hat. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass durch den Migrationsvertrag auch die Zahlung von weiteren 40.000,00 RMB vereinbart war für weitere Kosten, die ebenfalls teilweise den Gründungskosten sowie teilweise den Serviceleistungen der Angeklagten zurechnen sind, von deren Zahlung die Kammer ebenfalls überzeugt ist, da der L. entsprechend des Chatverlaufs stets allen Zahlungsaufforderungen der Angeklagten nachkam.Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keiner der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar ist.
m. Fall Nr. 13 (Fallakte 26) - Z., F.
Die Feststellungen im letzten Fall, Fall Nr. 13, hinsichtlich der dargestellten Geschehnisse und der Ermittlungsergebnisse beruhen in erster Linie auf der glaubhaften Aussage des Zeugen V. sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G.. Nach einer Zusammenschau beider Bekundungen und der weiteren Indizien ist die Kammer auch hier davon überzeugt, dass der vormals Beschuldigte Z. bei der Stellung seines Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums falsche Angaben gemacht hat, da er nicht mit der von ihm erworbenen Firma in Deutschland tatsächlich geschäftlich tätig werden und insbesondere zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als selbstständiger Geschäftsführer nachgehen wollte. Darüber hinaus wollte er zur Überzeugung der Kammer auch nicht seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland unter Aufgabe seines ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Er schob diese Angaben vielmehr nur vor, um einen Aufenthaltstitel für Deutschland (ohne Erfüllung des tatsächlich angegebenen Aufenthaltszwecks) zu erlangen und so (dauerhaft) einreisen zu können. Diese Angaben machte Z., obwohl ihm - insbesondere aufgrund der im Antrag erfolgten Belehrung - bewusst war, dass er bei der Antragsstellung keine falschen Angaben machten durfte. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass die Angeklagte wusste, dass Z. bei der Erlangung des Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und ihn dabei gegen Zahlung von Geld unterstützt hat. So gibt es aus Sicht der Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte aufgrund ihrer maßgeblichen Einbindung, Hilfestellungen und Unterstützungshandlungen hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels, insbesondere im Vorfeld der Antragsstellung, wusste, dass Z. zu keiner Zeit tatsächlich als Geschäftsführer für die B. GmbH arbeiten sowie seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte. Dementsprechend hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen getroffen.
So berichtete der Zeuge V. detailreich, strukturiert, schlüssig sowie in Übereinstimmung mit den verlesenen und vorgehaltenen Urkunden von seinem Ermittlungsergebnis im Fall des vormals Beschuldigten Z., den dabei zutage getretenen Auffälligkeiten und zu der durch ihn aufgrund dessen getätigten Schlussfolgerung. Demnach sei die Existenzgründung des Z. nur Mittel zum Zweck gewesen, um eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erwirken. Die Firma des Z. habe jedoch zu keiner Zeit Außenwirkung entfaltet.
Die Zeugenaussage des Zeugen V. wird durch weitere Indizien sowie einer vorgenommenen Gesamtwürdigung aller im Urteil festgestellten Tatsachen gestützt. So wird die Zeugenaussage des Zeugen V. zunächst durch die Bekundung der Zeugin G. bestätigt, die unter Bezugnahme auf die verlesenen Unterlagen den Gang des Verfahrens hinsichtlich der Beantragung des nationalen Visums durch den vormals Beschuldigten Z. berichtet. Die Zeugin G. macht dabei sachliche und detailreiche Angaben, die ebenfalls in Übereinstimmung mit den teils verlesenen, teils vorgehaltenen Urkunden stehen.
Des Weiteren hat die Kammer die folgenden Indizien berücksichtigt, die die Schlussfolgerungen des Zeugen V. sowie die insoweit erfolgte eigene Überzeugungsbildung der Kammer stützen.
Dafür sprechen zunächst die Umstände der Unternehmensgründung. So reiste auch Z. - entsprechend des üblichen Vorgehens der Angeklagten - auf eine durch die Angeklagte initiierte Einladung des ehemals Beschuldigten B. nach Deutschland ein und erwarb mit Unterstützung der Angeklagten bei seinem Aufenthalt in L. am 07.07.2016 die B. GmbH. Diese GmbH war Anfang des Jahres 2016 von einem anderen „Kunden“ (eingestellte Fallakte 18) der Angeklagten mit deren Hilfe gegründet und sodann bereits wenige Monate später an die Angeklagte verkauft worden. Während dieser Zeit hatte die B. GmbH keine erkennbaren Geschäftstätigkeiten oder entsprechende Vorbereitungshandlungen entfaltet. Gleichwohl wurde im Kaufvertrag angegeben, dass es sich um eine werbende Gesellschaft handele, das hälftige Stammkapital eingezahlt sei und der Wert des Gesellschaftsvermögens nicht niedriger als das Stammkapital sei. Obgleich dies pauschal versichert wurde, war als Kaufpreis nur einen Euro vereinbart worden, wodurch sich nach Ansicht der Kammer bereits erste Widersprüchlichkeiten auftun, da der vereinbarte Kaufpreis offensichtlich deutlich niedriger als der versicherte Gesellschaftswert war. Daher entstehen einerseits bereits Zweifel an der tatsächlich bestehenden Werthaltigkeit der erworbenen GmbH und anderseits Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Erwerbs insgesamt. Auffällig im Hinblick auf den Unternehmenserwerb ist zudem, dass seitens des Z. offensichtlich der Geschäftszweck beibehalten wurde, obwohl dieser - im Gegensatz zu den meisten anderen Fällen - keinen erkennbaren Bezug zu den bisherigen Tätigkeiten des Z. aufweist. Dies zeigt nach Ansicht der Kammer bereits, dass Z. dem Unternehmenserwerb keine besondere Bedeutung zugemessen haben kann, da er sich offenbar vor dem Erwerb nicht mit dem zu erwerbenden Unternehmen, dessen Geschäftszweck, der tatsächliche Liquidität etc. auseinandergesetzt hat. Der Eindruck der Kammer wird weiterhin dadurch verstärkt, dass auch bei diesem GmbH-Erwerb wieder ein Dolmetscher herangezogen werden musste, da auch Z. der deutschen Sprache offensichtlich nicht hinreichend mächtig war. Zwar erfolgte diese Dolmetschertätigkeit diesmal nicht durch die Angeklagte persönlich, dies ist aber einfach damit zu begründen, dass die Angeklagte selbst als Veräußerin der GmbH aufgetreten war und folglich nicht gleichzeitig selbst dolmetschen konnte. Zwar ergibt sich aus den Angaben des Z. im Rahmen der Beantwortung des Fragekatalogs der Ausländerbehörde und einer Sprachbescheinigung vom Dezember 2016, dass Z. ein „Befriedigend“ im Bereich des A1-Sprachniveaus bescheinigt wurde. Jedoch ist einerseits zu beachten, dass die Bescheinigung einige Monate nach Antragsstellung sowie mehrere Monate nach dem GmbH-Erwerb erfolgte und dass ein A1-Niveau die unterste Stufe einer möglichen Sprachbescheinigung darstellt und selbst diese durch den Z. nur mit „Befriedigend“ abgeschlossen wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Auslandsvertretung bei der Weiterleitung des Antrags des Z. an die Auslandsbehörde zur Zustimmung angab, dass Z. weder Kenntnisse der deutschen noch der englischen Sprache aufwies. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer insgesamt davon überzeugt, dass Z. - insbesondere im Zeitpunkt des GmbH-Erwerbs - über keine oder maximal rudimentäre deutsche Sprachkenntnisse verfügte. Gleichwohl erwarb er eine deutsche GmbH und ließ sich für den Erwerb keine schriftliche Übersetzung ausstellen. Zudem war auch der (sehr kurze) Businessplan lediglich in deutscher Sprache verfasst, obwohl es sich nach Einschätzung der Kammer auch dabei um ein für Z. und sein Vorhaben, in Deutschland zukünftig selbstständig als Geschäftsführer seiner neu erworbenen GmbH tätig zu werden, maßgebliches Dokument handelte. Trotz seiner geringen Sprachkenntnisse wurden diese wesentlichen Dokumente jedoch allein in deutscher und daher für Z. nicht ohne fremde Hilfe lesbarer beziehungsweise verständlicher Sprache geschlossen, wodurch für die Kammer sein geringes Interesse an der von ihm erworbenen GmbH sowie der von ihr vermeintlich zukünftig angestrebten selbstständigen Tätigkeit in Deutschland deutlich wird. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass die entsprechenden Dokumente übersetzt wurden, dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände des GmbH-Erwerbs. Schließlich ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie Z. - der zumindest vorgeblich auch seinen gesamten Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte - mit derart geringen Deutschkenntnissen ab Oktober 2016 - und daher auch noch vor seinem Deutschkurs - ein Leben sowie eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland beginnen und aufbauen wollte, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt und Austausch zu Behörden, Kunden, Mitarbeitern etc. Zwar bestand die Möglichkeit, dass sich Z. dauerhaft eines Dolmetschers bediente, jedoch wurde diese Möglichkeit durch ihn in den von ihm im Antragsverfahren vorgelegten und nachgereichten Dokumente nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr wird dort angegeben, dass Z. in der Anfangsphase alleine tätig werde und erst später (im Jahr 2018) einen Übersetzer einstellen wolle.
Diese Einschätzung der Kammer dahingehend, dass Z. von der von ihm erworbenen GmbH weder konkrete Kenntnisse noch Vorstellungen für die zukünftige Betreibung hatte, wird ferner durch die spätere rudimentäre Beantwortung des Fragekatalogs der Ausländerbehörde und die vorgelegten ebenso rudimentären sowie oberflächlichen Businesspläne bestätigt. So ist zunächst zu beachten, dass aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse eine Kommunikation in Deutschland (insbesondere in der Zeit nach dem GmbH-Erwerb) allein über die Angeklagte beziehungsweise mit deren Hilfe erfolgen konnte. Daher ist die Kammer auch im Fall Z. zu der Überzeugung gelangt, dass es die Angeklagte war, die die Businesspläne erstellt und auch hinsichtlich der E-Mail, durch die der Fragekatalog der Auslandsbehörde beantwortet wurde, zumindest maßgebliche Hilfe geleistet hat. Zwar erfolgte im Rahmen des Unternehmenserwerbs eine Dolmetscherleistung durch eine dritte Person, dies erfolgte jedoch nur, weil die Angeklagte aufgrund ihrer eigenen „Veräußererrolle“ nicht selbst dolmetschen konnte. Aufgrund der Gesamtumstände des Unternehmenserwerbs sowie der Antragsstellung insgesamt ist für die Kammer zweifelsfrei ersichtlich, dass auch dieses dem üblichen Geschäftsgebaren der Angeklagten entsprach und sie dementsprechend auch Hauptansprechpartner und Dienstleister des Z. war. Zudem ist hinsichtlich des Businessplans zu beachten, dass dieser weiteren von der Angeklagten gefertigten und ihren Kunden eingereichten Businessplänen in Aufbau und Umfang - entsprechend der dort wie hier getroffenen Feststellungen - entspricht. Hinsichtlich des Fragekatalogs ist ferner zu berücksichtigen, dass dieser (zwar zeitlich später) in den Firmenchat der Z. GmbH eingestellt und zudem von der E-Mailadresse der Angeklagten versandt wurde. Darüber hinaus wurde auch die Mail-Adresse der Angeklagten und nicht die des Z. - der vorgeblich immerhin eine Firma in Deutschland leiten wollte - als Kontaktadresse angegeben. Diese so erstellten Dokumente zeigen jedoch ebenfalls das fehlende eigene Interesse von Z. sowie auch die fehlende Ernsthaftigkeit der geplanten selbstständigen Tätigkeit. So ergibt sich zunächst aus dem zuerst eingereichten Businessplan, dass die B. GmbH am 07.07.2016 durch ihn gegründet wurde und gibt damit bereits nicht die rudimentärsten Tatsachen zutreffend an. Hinsichtlich der Geschäftsanschrift wird auch hier die ... angegeben, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt - weder zur Antragsstellung noch ab Oktober 2016 - bezugsfertig war. Eine beziehbare Ersatzadresse wird jedoch weder im ersten noch im zweiten Businessplan genannt. Zudem wurde sodann aufgrund völlig willkürlicher und nicht nachvollziehbarer Zahlen eine Gewinn- und Verlustrechnung für mehrere Jahre erstellt, die jedoch nicht näher konkretisiert wurde. Auch der zweite im Rahmen der Antwortmail eingereichte Businessplan von Z. enthält kaum mehr aussagekräftige Angaben und gleicht dem zuerst eingereichten Businessplan in weiten Teilen. Zudem erfolgten einige in diesem Plan darüber hinaus gemachten Aussagen ohne konkreten Bezug zur B. GmbH. Soweit erneut angegeben wurde, dass der Sitz der Gesellschaft in der ... sei, wurde zudem ausgeführt, dass bereits Büroräume angemietet worden. Ein entsprechender Mietvertrag wurde jedoch nicht vorgelegt. Vielmehr wurde lediglich ein Wohnraummietvertrag von Januar 2017 für die ... beigefügt, der nach Ansicht der Kammer lediglich zum Schein abgeschlossen wurde, um überhaupt eine Anschrift in Deutschland vortäuschen zu können, zumal keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich Z. dort tatsächlich länger aufgehalten hat. Ferner wurde zudem angegeben, dass er in der Anfangsphase allein tätig werde und Einnahmen aus seiner in China tätigen Firma bestreiten könne. Erst im Jahr 2018 sollten sodann neue Arbeitsstellen geschaffen werden. Fraglich und für die Kammer widersprüchlich ist jedoch insoweit die Angabe auf seiner Arbeitgeberbescheinigung aus China, aus der sich ergibt, dass er dort als Abteilungsleiter tätig ist. Unklar ist insoweit, ob er an der Firma, die ihm die Arbeitsbescheinigung ausgestellt hat, beteiligt ist/war, über eine andere Firma verfügt(e) - im Rahmen des Fragekatalogs wurde angegeben, dass er eine eigene Firma im Jahr 2012 verkauft habe - und/oder weiterhin in China tätig werden wollte. Auch soweit hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten/Ausbildung im Rahmen des von ihm beigefügten Lebenslaufs und der Beantwortung des Fragekatalogs noch weitere Angaben gemacht werden, lassen diese eine Verbindung zu der neu erworbenen deutschen GmbH kaum erkennen. Insgesamt ist somit auch aus dem zweiten Businessplan kein konkretes und fundiertes Konzept für den zukünftigen Betrieb (geplante und vorbereitete Tätigkeiten, Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder Ähnliches) der von ihm erworbenen Firma zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen für die Kammer auch nicht daraus, dass er im Rahmen der beantworteten Fragen zumindest zwei Firmen in China pauschal als Geschäftspartner nannte. Insoweit erfolgte lediglich eine kurze Nennung, ohne dass bereits angegeben wurde, ob bereits Gespräche, Geschäfte oder Ähnliches stattgefunden hätten, für welche konkreten Bereiche oder Produkte diese Firmen künftig als Handelspartner dienen sollten, wer dort Ansprechpartner sei etc. Vielmehr wurde lediglich pauschal angegeben, dass auch diese zwei Firmen in den Geschäftsbereichen der B. GmbH tätig seien. Auffällig ist zudem, dass es sich dabei um chinesische Firmen handelte, ein Bezug zu deutschen Firmen hingegen nicht dargestellt wurde. Durch diese Umstände verstärkt sich daher insgesamt der Eindruck der Kammer, dass Z. (selbst) weder zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs noch zu einem späteren Zeitpunkt über eine genaue Vorstellung von der Ausgestaltung und Ausrichtung seiner in Deutschland erworbenen Firma sowie deren Betätigungen verfügte und auch zu keiner Zeit eine besondere Dringlichkeit verspürte, sich eine solche zu erarbeiten. Zudem zeigt auch der Umstand, dass sowohl die Businesspläne als auch die E-Mail auf die Beantwortung des Fragekatalogs in deutscher Sprache erfolgten, dass ihm eine Überprüfung, eine Ein- beziehungsweise Bearbeitung nicht oder nur sehr schwer möglich war. Eine solche Überprüfung wäre aber aus Sicht der Kammer dringend angezeigt gewesen, da der Plan nach Ansicht der Kammer allein durch die Angeklagte erstellt wurde und insbesondere die darin angegebenen (großzügigen) Zahlen und sonstigen Angaben auf keinerlei andere Grundlage zurückgehen und als maßgeblich für das Gelingen des Vorhabens anzusehen sind. Für den Fall, dass Z. tatsächlich hätte geschäftlich tätig werden wollen, wäre aus Sicht der Kammer daher ein gesteigertes Interesse an den Businessplänen sowie der Beantwortung der Fragen der Ausländerbehörde, die schließlich sein zukünftiges geplantes Leben und seine zukünftige Erwerbstätigkeit beinhalteten, zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, da er im Antrag auf ein nationales Visum sowie im zweiten Businessplan angab, dass er vorhabe, seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen. Da er jedoch offensichtlich ein gefestigtes Leben in China hat(te), ist die Aufgabe dieser Tätigkeiten und dieses Lebens nur bei guter Planung und Vorbereitung nach Ansicht der Kammer schlüssig und nachzuvollziehen. Eine solche vermag die Kammer aber auch im Hinblick auf den Z. nicht zu erkennen.
Schließlich ist zu beachten, dass die von Z. hauptsächlich und (vermeintlich) geplante Tätigkeit - in Übereinstimmung mit vielen anderen Fällen - in Deutschland im Bereich des Handels lag. Insofern sollte in Deutschland lediglich ein kleines Büro mit später ein paar wenigen Mitarbeitern eingerichtet werden. Ein Lager oder Ähnliches war hingegen nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist ein enger Kontakt zu China erkennbar, da er angab, weiterhin von seiner chinesischen Firma - unabhängig in welcher Form - leben zu wollen und auch die im Rahmen der Beantwortung des Fragekatalogs angegebenen Geschäftspartner offensichtlich in China ansässig waren. Gleichwohl nahm er keine entsprechenden Geschäfte vor oder bereitete solche auch nur vor. Insofern ist auch - eine tatsächliche Geschäftsabsicht unterstellt - nicht verständlich, warum er - der in seinem ersten Businessplan zunächst angab, dass die GmbH ihre Geschäfte bereits seit dem Tag des GmbH-Erwerbs aufgenommen hat und sodann im Rahmen des zweiten Businessplans im Widerspruch dazu - angab, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit frühestens mit der Genehmigung durch die Auslandsbehörde beginnen zu wollen, da auch bereits zuvor eine solche möglich gewesen wäre. Tatsächlich geschäftliche Tätigkeiten beziehungsweise auch nur vorbereitende Tätigkeiten fanden jedoch zu keiner Zeit statt, vielmehr deutet ein weiterer Chat aus dem Jahr 2019 darauf hin, dass die GmbH wohl wieder gelöscht werden sollte. Zudem konnten auch bei den Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2018 keine geschäftlichen Tätigkeiten festgestellt werden, obwohl er Z. zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechend seiner Angaben hätte tätig sein müssen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass er nach dem Erwerb der GmbH - mit Ausnahme der durch die Angeklagte erstellten Businesspläne - weitere (erkennbare) Schritte zum Betrieb des Unternehmens unternahm. Vielmehr ist diesbezüglich auffällig, dass er zu keiner Zeit konkrete deutsche Hersteller oder Produkte derselben benannt hat beziehungsweise benennen konnte. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beantwortung des durch die Auslandsbehörde versandten Fragekatalogs. Dies zeigt jedoch umso mehr, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Planung hinsichtlich der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt war.
Letztlich spricht für die Kammer gegen eine tatsächlich beabsichtigte eigene Geschäftstätigkeit von ihm auch, dass er den Fragekatalog der Auslandsbehörde nicht einmal ansatzweise fundiert beantworten konnte. Insoweit wird ersichtlich, dass die Auslandsbehörde dem Z. die Chance einräumte, sein Vorhaben weiter zu konkretisieren und - eine tatsächliche Geschäftsabsicht unterstellt - seine Unterlagen nachzubessern und sein geplantes Vorhaben besser und auch strukturierter darzustellen. Diese Chance nutzte er jedoch nicht und es erfolgten erneut fast die bereits zuvor gemachten Angaben ohne fundierte Verbesserungen. Ein tatsächliches und wirkliches Interesse an einer geschäftlichen Tätigkeit der von ihm erworbenen GmbH liegt deswegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Vielmehr wird auch in diesem Fall eindeutig erkennbar, dass sich auch Z. maßgeblich auf die Handlungen der Angeklagten verließ und selbst keine eigenen Tätigkeiten vornahm beziehungsweise plante.
Diese dargestellten Umstände sprechen jedoch im Rahmen einer Gesamtzusammenschau aus Sicht der Kammer eindeutig für das Fehlen eines tatsächlich bestehenden Interesses dahingehend, sich sehr zeitnah (geplant jedenfalls ab Oktober 2016) ein völlig neues geschäftliches und privates Leben in einem fremden Land aufzubauen und ohne hinreichende Sprachkenntnisse unter gleichzeitiger Aufgabe oder massiver Einschränkungen der beruflichen und privaten Sicherheiten im Heimatland, in dem Z. offenbar ein „gut situiertes“ Leben führte. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass er zu keiner Zeit tatsächlich der Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der mit Hilfe der Angeklagten erworbenen GmbH nachging beziehungsweise nachgehen und auch seinen Lebensmittelpunkt nicht komplett nach Deutschland - unter Aufgabe seines ständigen Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - verlegen wollte. Die Kammer erschließt sich daher nicht die (zwingende) Notwendigkeit der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltstitels. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass er zu keiner Zeit seine tatsächlichen Tätigkeiten in China aufgeben wollte und der Firmenerwerb in Deutschland nur zum Schein erfolgte. Für die Kammer bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die tatsächliche Absicht der Antragsstellung für das nationale Visum die Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels zum alleinigen Aufenthalt in Deutschland (ohne die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit) für sich war, um so später - unter weiterer Zuhilfenahme der Angeklagten - eine Aufenthaltserlaubnis und möglicherweise einen dauerhaften Aufenthaltstitel (beispielsweise als Rückzugsort) zu erwerben. Für die Erlangung des Aufenthaltstitels täuschte er daher - durch die Tätigung falscher Angaben im Antrag auf die Erteilung eines nationalen Visums vom 02.09.2016 - unter Zuhilfenahme der um diese Umstände wissenden Angeklagten und unter Anlehnung an seine (vormaligen) Tätigkeiten in China vor, mit einer deutschen Firma geschäftlich in Deutschland tätig zu werden und seinen ausschließlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen zu wollen.
Das Vorgehen bei der Unternehmensgründung sowie der späteren Visaantragsstellung und die dabei erfolgenden massiven Unterstützungs- und Initiierungsmaßnahmen durch die Angeklagte belegen nach Einschätzung der Kammer, dass zwischen ihm und der Angeklagten ein Migrationsvertrag abgeschlossen und durch den Z. - entgegen der Einlassung der Angeklagten, die angab, dass eine solche nicht erhoben wurde - ein Schleuserlohn in Höhe von mindestens 10.240,00 € bezahlt wurde, auch wenn ein Migrationsvertrag hinsichtlich des Z. nicht aufgefunden wurde. So ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht ohne den Abschluss eines solchen Migrationsvertrags und der Zahlung eines Schleuserlohns in dem festgestellten Umfang tätig geworden wäre, wie auch die für einen späteren Zeitpunkt - für das Jahr 2019 - aufgefundene (jedoch nicht unterschriebene, sodass dass deren tatsächlicher Vollzug unklar ist) Beauftragung als entgeltlicher Dolmetscher zeigt. Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Rückzahlung des Schleuserlohns erfolgt ist, zumal auch keine der im Migrationsvertrag genannten Rückzahlungsfälle erkennbar ist.
IV. Strafbarkeit
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte in 13 tatmehrheitlichen Fällen der gewerbsmäßigen Schleusung nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 5 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 53 StGB in der zur Tatzeit geltenden jeweiligen Fassung (Fassungen vom 22.11.2011, 20.10.2015, 13.04.2017, 12.07.2018) des § 96 AufenthG (dessen Strafandrohung sich hinsichtlich des den vorliegenden Strafrahmen bestimmenden Abs. 2 Nr. 1 durch die jeweiligen Fassungsänderungen nicht verändert hat) strafbar gemacht. Dabei liegt in 2 Fällen (Fall Nr. 9 und Nr. 11 unter Ziffer II. 2. i. und k.) tateinheitlich auch jeweils eine Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1, 52 StGB vor, da die Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr und zum Gebrauch die Unterschrift der ehemaligen Lehrerin „Sch.“ auf den von der Angeklagten selbst erstellten Sprachzertifikaten nachgeahmt hat oder nachahmen ließ.
Die Antragsteller haben bei der Antragsstellung gegenüber den Botschaftsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG (in allen Fassungen und insbesondere in den Fassungen vom 22.11.2011; 23.12.2014; 27.07.2015; 20.10.2015, 20.10.2015 und 20.07.2017) vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht, indem sie angegeben haben, der Zweck ihres Aufenthalts sei die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der gegründeten GmbHs, obwohl sie diese Tätigkeit in Wahrheit nicht ausüben wollten, sondern diese Geschäftsabsicht nur vorgespiegelt wurde, um auf diese Weise letztlich einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen. Darüber hinaus haben sie in den meisten Fällen auch weitere falsche Angaben gemacht, insbesondere bezüglich ihres Wohnsitzes, den sie angeblich nicht mehr zukünftig in China beibehalten wollten. Sie haben sich deswegen wegen dieser falschen Angaben strafbar gemacht, wobei die Tat bereits mit der Antragstellung vollendet ist.
Die Angeklagte hat durch ihre bei den obigen Taten beschriebenen Handlungen beim Vortäuschen der tatsächlich nicht vorhandenen und nur vorgespiegelten Geschäftsabsicht wissentlich gegen Zahlung eines Schleuserlohnes gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 5 AufenthG (in den Fassungen vom 22.11.2011, 20.10.2015, 13.04.2017, 12.07.2018) Hilfe geleistet, wobei sie gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG(in den Fassungen vom 22.11.2011, 20.10.2015, 13.04.2017, 12.07.2018) wie bereits dargelegt, in allen Fällen jeweils gewerbsmäßig handelte.
Soweit die Antragsteller im Ausland gehandelt haben, ergibt sich die Strafbarkeit für die Angeklagte aus § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 StGB, weil sie im Inland, nämlich in L., gehandelt hat. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB. Es liegt kein in Tateinheit stehendes Organisationsdelikt vor, weil die Angeklagte in jedem einzelnen Fall jeweils einen individuellen Tatbeitrag selbst geleistet und erbracht hat.
V. Strafzumessung
Die Strafe, die die Angeklagte zu treffen hat, war in allen Fällen aus dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG (in den Fassungen vom 22.11.2011, 20.10.2015, 13.04.2017, 12.07.2018) zu entnehmen, welcher eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Zugunsten der Angeklagte war zu berücksichtigen, dass sie zu den jeweiligen Tatzeiten unbestraft war und die Taten auch schon längere Zeit zurückliegen. Für sie sprach mildernd zudem, dass sie grundsätzlich ihrer Mitwirkung bei den Firmengründungen, der Erstellung von Businessplänen auch nicht abstreitet. Mildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass in keinem Fall tatsächlich die im Ergebnis angestrebte dauerhafte Niederlassungserlaubnis für die Antragsteller erteilt worden war.
Gegen sie sprach jedoch die von ihr gezeigte hohe kriminelle Energie bei der Planung und Durchführung der Taten, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten und auch fortwährend - trotz der für die Angeklagte erkennbaren zunehmenden Zweifel der zuständigen Behörden am Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragsteller von ihr - fortgesetzt wurden, ohne dass sich für diesen Fälle Hinweise auf eine nunmehrige Verringerung der Hemmungsschwelle der Angeklagten ergeben haben. Zulasten der Angeklagten war zudem in den Fällen Nr. 9 und Nr. 11 unter Ziffer II. 2. i. und k. zu berücksichtigen, dass tateinheitlich noch eine Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1, 52 StGB vorliegt.
Die Kammer hat beim jeweiligen Tatbild allerdings ebenfalls mildernd berücksichtigt, dass die Handlungen der Angeklagten nicht zu den schwersten im Rahmen der gewerbsmäßigen Schleusung zählen, bei der es vielmehr häufig - wie vorliegend gerade nicht - auch zur konkreten Gefährdungen der Gesundheit oder des Lebens der Geschleusten kommt, die auf gefährliche Weise über Staatsgrenzen transportiert werden, nur um mit der gewerbsmäßigen Schleusung große Geldsummen zu bekommen.
Bei der Bemessung der konkreten Höhe der Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 96 Abs. 2 AufenthG hat die Kammer sich an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei war erneut die umfassende Gesamtwürdigung aller schärfenden und mildernden Umstände, wie sie im Einzelnen bereits dargelegt wurden, maßgebend sowie bestimmend, auf die insoweit Bezug genommen wird. Es erfolgte eine zusammenfassende Würdigung aller bereits dargelegten Zumessungsfaktoren und der Bewertung des jeweiligen einzelnen Tatbilds sowie auch eine Berücksichtigung des Gesamtbilds im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn. Demnach erachtet die Kammer bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte die Verhängung von folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
- für die 4 Fälle Nr. 1 bis Nr. 4 unter Ziffer II. 2. a. bis d., in denen in drei Fällen ein nationales Visum (Fälle Nr. 2 bis 4) sowie in 2 Fällen (Fälle 1 und 2) (auch) eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist,
jeweils eine Freiheitsstrafe in Höhe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten
- für die weiteren 2 Fälle Nr. 9 und Nr. 11 unter Ziffer II. 2. i. und k., in denen zwar lediglich ein Antrag auf ein nationales Visum gestellt worden ist, ein solches aber nicht erteilt wurde, aber tateinheitlich auch eine Urkundenfälschung vorliegt,
jeweils eine Freiheitsstrafe in Höhe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten
- für die verbleibenden 7 Fälle, und zwar in den Fällen Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 10, Nr. 12 und Nr. 13 unter den Ziffern 2. e. bis h. sowie j. l. und m., in denen der Antrag auf Erhalt eines nationalen Visums aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt wurde,
jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr.
Gemäß §§ 54, 55 StGB war aus diesen Einzelstrafen sowie den Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Meiningen (Az.: Cs 397 Js 9675/22) vom 26.01.2023 in Form von Geldstrafen in Höhe von 60 und 2 x 30 Tagessätzen zu je 40,00 € durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und Berücksichtigung von § 54 Abs. 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Weise zu bilden, dass die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht wird. Bei der gebotenen Bewertung der Auswirkungen einer Verurteilung auf das Leben der Angeklagten und vor dem Hintergrund des insgesamt verwirklichten Tatunrechts in den insgesamt im vorliegenden Verfahren 13 Fällen sowie den 3 Fällen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meiningen (Az.: Cs 397 Js 9675/22) vom 26.01.2023 erachtet das Gericht unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung aller bereits dargelegten Strafzumessungsfaktoren die Verhängung
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren 8 (acht) Monaten
von für die Einwirkung auf den Angeklagten als unerlässlich, aber auch ausreichend.
VI. Einziehung
Bei der Einziehung von Wertersatz hat die Kammer nur das zugrunde gelegt, was die Angeklagte unmittelbar in den obigen Fällen als Schleuserlohn erhalten hat.
Soweit die Angeklagte auf das Eigenkapital der GmbHs aufgrund ihrer Verfügungsbefugnis über die Konten zugegriffen hat, sind diese Gelder nicht mehr durch die Schleusungstat erlangt worden, sondern vielmehr erst nach dieser begangen worden. Gleiches gilt auch für etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien oder etwaigen vereinnahmten Mieteinnahmen.
Im Einzelnen wurde folgender Schleuserlohn von ihr vereinnahmt:
Fall 1 (Fallakte 1) unter Ziffer II. 2. a.
10.240,00 €
Fall 2 (Fallakte 2) unter Ziffer II. 2. b.
10.240,00 €
Fall 3 (Fallakte 3) unter Ziffer II. 2. c.
10.240,00 €
Fall 4 (Fallakte 5) unter Ziffer II. 2. d.
0,00 €
Fall 5 (Fallakte 6) unter Ziffer II. 2. e.
10.240,00 €
Fall 6 (Fallakte 7) unter Ziffer II. 2. f.
10.240,00 €
Fall 7 (Fallakte 8) unter Ziffer II. 2. g.
10.240,00 €
Fall 8 (Fallakte 11) unter Ziffer II. 2. h.
10.240,00 €
Fall 9 (Fallakte 12) unter Ziffer II. 2. i.
10.240,00 €
Fall 10 (Fallakte 13) unter Ziffer II. 2. j.
10.240,00 €
Fall 11 (Fallakte 14) unter Ziffer II. 2. k.
10.240,00 €
Fall 12 (Fallakte 15) unter Ziffer II. 2. l.
10.240,00 €
Fall 13 (Fallakte 26) unter Ziffer II. 2. m.
10.240,00 €
Insgesamt:
122.880,00 €
Soweit im Fall 4 unter Ziffer II. 2. d. kein Schleuserlohn angenommen wurde, hat die Angeklagte diesen an den Z. zurückgezahlt, sodass der Anspruch auf Einziehung nach § 73e StGB erloschen ist.
VII. Kosten
Die Kostentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO
Sonstiger Langtext
Inhaltsverzeichnis
I. persönliche Verhältnisse
II. Feststellungen in der Sache
1. Entstehungsgeschichte der Anträge auf Erteilung eines nationalen Visums und Gang des Ermittlungsverfahrens
a. Immobilienerwerb
b. Eigene Firmengründungen
c. Interessentenakquise in China
d. Abschluss der Migrationsverträge
e. Fertigung der für die Visaantragsstellung erforderlichen Unterlagen
f. Visaantragsstellung
g. Spätere Überprüfung der geschäftlichen Tätigkeiten der Antragsteller nach der Antragsstellung vor Ort
h. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
2. Fälle
a. Fall Nr. 1 (Fallakte 1) – D., T.
b. Fall Nr. 2 (Fallakte 2) – W, Y.
c. Fall Nr. 3 (Fallakte 3) – Z., Q.
d. Fall Nr. 4 (Fallakte 5) – Z., Z.
e. Fall Nr. 5 (Fallakte 6) – Z., J.
f. Fall Nr. 6 (Fallakte 7) – L., G.
g. Fall Nr. 7 (Fallakte 8) – Q., J.
h. Fall Nr. 8 (Fallakte 11) – L., X.
i. Fall Nr. 9 (Fallakte 12) – C., Z.
j. Fall Nr. 10 (Fallakte 13) – S., X.
k. Fall Nr. 11 (Fallakte 14) – L., G.
l. Fall Nr. 12 (Fallakte 15) – L., F.
m. Fall Nr. 13 (Fallakte 26) – Z., F.
III. Beweiswürdigung
1. Einlassung der Angeklagten
2. Allgemeine Beweiswürdigung zur Entstehungsgeschichte und den einzelnen Fällen
3. Allgemeine Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Absichten der Angeklagten und der Antragsteller
a. Fehlende tatsächliche Geschäftsabsichten der Kunden der Angeklagten
b. Positive Kenntnis der Angeklagten von den fehlenden Geschäftsabsichten ihrer Kunden und bewusste Unterstützung bei der durch diese insoweit erfolgten bewussten unrichtigen Antragsstellung
4. Vorbemerkung zu der konkreten Beweiswürdigung in den einzelnen Fällen
a. Fall Nr. 1 (Fallakte 1) – D., T.
b. Fall Nr. 2 (Fallakte 2) – W., Y.
c. Fall Nr. 3 (Fallakte 3) – Z., Q.
d. Fall Nr. 4 (Fallakte 5) – Z., Z.
e. Fall Nr. 5 (Fallakte 6) – Z., J.
f. Fall Nr. 6 (Fallakte 7) – L., G.
g. Fall Nr. 7 (Fallakte 8) – Q., J.
h. Fall Nr. 8 (Fallakte 11) – L., X.
i. Fall Nr. 9 (Fallakte 12) – C., Z.
j. Fall Nr. 10 (Fallakte 13) – S., X.
k. Fall Nr. 11 (Fallakte 14) – L., G.
l. Fall Nr. 12 (Fallakte 15) – L., F.
m. Fall Nr. 13 (Fallakte 26) – Z., F.
IV. Strafbarkeit
V. Strafzumessung
VI. Einziehung
VII. Kosten