Rechtsprechung / Landgericht Meiningen
Landgericht Meiningen Beschluss vom 13.11.2024 – 6 Qs 166/24
ECLI:DE:LGMEINI:2024:1113.6QS166.24.00
Orientierungssatz
Ein angeordneter Arrest aufgrund eines Untreueverdachts gegen eine Person ist auf dessen Beschwerde aufzuheben, wenn die Verdachtslage nicht mehr besteht.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend AG Meiningen, 17. Oktober 2024, Gs 1289/24
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Meiningen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 17.10.2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Unter dem 15.07.2024 ordnete das Amtsgericht Meiningen, Ermittlungsrichterin, einen Arrest in Höhe von 30.885,00 € in das Vermögen des seitens der Anzeigeerstatterin der „Unterschlagung“ u.a. bezichtigten Beschuldigten zur Sicherung eines Anspruchs auf Einziehung an (§§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dabei ging es – betreffend den damaligen Stand der Ermittlungen, d.h. d. Anzeigevorbringen, zutreffend – damals davon aus, dass der Beschuldigte der Untreue verdächtig sei, indem dieser sich als bis zum 30.06.2024 bei dem Möbelhaus M. in S. angestellter Verkäufer zwischen dem 25.06.2024 und dem 27.06.2024 in drei Chargen Gelder in Höhe des Arrestbetrages vom Geschäftskonto des Möbelhauses auf sein eigenes (Privat-)Konto überwiesen habe, obwohl er bereits vor dem 25.06.2024 keine Verfügungsberechtigung mehr besessen habe. Den entsprechenden Betrag habe er daher im Wege strafbarer Untreue erlangt, was die Maßnahme, die zur Sicherung gegen zu erwartende Entziehungshandlungen erforderlich sei, rechtfertige.
Die Anzeigeerstatterin – die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau B. M. – hatte in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 12.07.2024 angegeben, dass man es bezüglich einer vor der ersten Überweisung am 25.06.2024 entzogenen Verfügungsberechtigung des Beschuldigten lediglich versäumt habe, diese auch technisch umzusetzen.
Unter dem 24.07.2024 ließ der Beschuldigte, allerdings bei der Staatsanwaltschaft Meiningen, Beschwerde gegen den Arrestbeschluss einlegen. Mit der später angebrachten Begründung ließ er vortragen, den Geschäftsbetrieb trotz Übertragung des Unternehmens auf die Zeugin ab 01.01.2015 im Wesentlichen und unter Einschluss der Geldgeschäfte selbst weitergeführt zu haben. Die Kontovollmacht für das hier gegenständliche Geschäftsgirokonto sei in den Tatvorwurfszeitpunkten nicht widerrufen gewesen. Die Überweisungen selbst seien zum Zweck der Befriedigung der Forderungen des Beschuldigten aus Rückgabeverpflichtung betreffend das Unternehmen erfolgt. Aus dem Vertrag im Zuge des Unternehmensübergangs vom 15.12.2014 habe sich eine Zahlungsverpflichtung der Anzeigeerstatterin in Höhe von 122.673,47 Euro ergeben. Dem Schreiben beigefügt ist ein von Beschuldigtem und Anzeigeerstatterin unterzeichnetes und auf den 15.12.2024 datierendes Vertragsformular, nach dem eine befristete Übertragung des Unternehmens von ersterem auf letztgenannte zum 01.01.2015 und bis zunächst bis 31.12.2019 sowie in der Folge dann stillschweigend mit Verlängerung um je ein Jahr erfolgen solle. Als Grundlage der Übergabe an die Anzeigeerstatterin wurde der Jahresabschluss per 31.12.2014 festgelegt. Bei Rückübertragung sei die Firma handlungsfähig zu übergeben, sodass ein störungsfreier Fortbetrieb des (aus wirtschaftlichen Gründen übertragenen) Unternehmens gewährleistet sei. § 1 des Vertrages stellt klar, dass die Inhaberschaft der Firma seitens der Anzeigeerstatterin lediglich „kommissarisch“ bzw. „pro forma“ sei und der Beschuldigte weiterhin vollumfänglich für den Umsatz verantwortlich zeichne, Geschäftskontakte unter seinem Namen pflege und ein monatliches Entgelt, eine jährliche steuerfreie Provision sowie erfolgsabhängige Bonuszahlungen und Gewinnbeteiligungen über einen Einkaufsverband (für die die Übernehmerin persönlich hafte) erhalte. Die Anzeigeerstatterin verpflichtete sich in § 5 unter Akzeptanz der getroffenen Regelungen zu geordneter Rückübertragung, in § 9 ist ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall treuwidrigen Zuwiderhandelns gegen die vorgenannten Vorschriften festgeschrieben.
Von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht habe der Beschuldigte ausweislich seines Beschwerdevorbringens Gebrauch gemacht; soweit verweist die Beschwerde auf ein Kündigungsschreiben vom 23.06.2024, welches dem Rechtsmittel beigefügt wurde. Ausweislich dessen wird die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zur Anzeigeerstatterin illustriert und eine sofortige Lösung von der Vereinbarung vom 15.12.2024 aus wichtigem Grund erklärt. Zugleich wird die Rückforderung von Einlagen in Höhe von 122.673 € nebst Zinsen gem. der Präambel des Vertrags vom 14.12.2014 verlangt. Der Anzeigeerstatterin wurden zugleich sämtliche Handlungen im Namen der Firma und insbesondere Bankverfügungen ausdrücklich untersagt. Auf das Beschwerdeschreiben nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Aus dem Verfahren 160 Js 16386/24 der Staatsanwaltschaft Meiningen und dortiger Strafanzeige des Beschuldigten vom 22.07.2024 ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte das Kündigungsschreiben betreffend den Unternehmensübergang in Anwesenheit eines Zeugen am 23.06.2024 um 15:55 Uhr am Wohnsitz der Anzeigeerstatterin hinterlegt habe und diese ihm in der Folge die Schlüssel zum Geschäftssitz übergeben habe, woraufhin er am 25.06.2024 dort seine Tätigkeit habe aufnehmen können. Diesen Umstand, der jedenfalls auch Kenntnis von der Aufkündigung des Unternehmensübergangs impliziert, hat die Anzeigeerstatterin im Zuge ihrer Strafanzeige verschwiegen.
Die Ermittlungsrichterin gewährte der Staatsanwaltschaft nach Beschwerdeeingang ebendort am 23.08.2024 mit am selben Tag ausgeführter Verfügung vom 26.08.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme und notierte sich Wiedervorlagefrist für die Folgewoche. Unter dem 03.09.2024 wiederholte die Ermittlungsrichterin ihr diesbezügliches Gesuch. Unter dem 12.09.2024 wurde seitens der Staatsanwaltschaft vermerkt, dass eine Stellungnahme vor Urlaubsrückkehr der zuständigen Dezernentin am 16.09.2024 nicht erfolgen könne. Vom 23.09.2024 datiert deren Telefonvermerk, dass seitens der Tochter der Anzeigeerstatterin Unterlagen, u.a. zum Widerruf der Kontovollmacht für den Beschuldigten, ausweislich deren Zusage noch in „dieser“ Woche überlassen werden würden. Gleichwohl war ein Eingang nicht zu verzeichnen. Zwischenzeitlich ließ die Ermittlungsrichterin die Akten mehrfach bei der Staatsanwaltschaft anfordern, bis sie am 16.10.2024 beim Amtsgericht eingingen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.10.2024 hob das Amtsgericht die Arrestanordnung mit der Begründung auf, dass eingedenk der Entwicklung der Sachlage die mit Beschlussfassung vom 15.07.2024 gehegte Erwartung einer Einziehungsanordnung im Strafverfahren nicht aufrecht erhalten werden könne. Für die Behauptung fehlender Vollmacht fehle nach wie vor jeder Nachweis. Auf die Beschlussgründe wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.
Unter dem 18.10.2024, eingegangen beim Amtsgericht erst am 30.10.2024, legte die Staatsanwaltschaft Meiningen Beschwerde gegen die Aufhebung des Vermögensarrests ein. Soweit verweist sie auf einen Schriftsatz der Anwältin der Anzeigeerstatterin, aus dem abermals hervorgehe, dass der Beschuldigte nicht im Hinblick auf dasjenige Konto verfügungsbefugt gewesen sei, von welchem die Umbuchungen vorgenommen wurden. In dem Schreiben wird ausgeführt, der Beschuldigte habe durch Eigenkündigung sein Arbeitsverhältnis unter dem 28.06.2024 zum 30.06.2024 gekündigt. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde unter dem 04.11.2024 nicht ab. Es sei nach wie vor nicht nachgewiesen, dass – wie von der Antragstellerin behauptet – die Verfügungsvollmacht des Beschuldigten widerrufen worden sei. Aus dem Rechtsanwaltsschreiben gehe demgegenüber (nunmehr) hervor, dass der Beschuldigte (wohl schon anfänglich) nicht verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Diesbezügliche Hinweise ließen sich aber auch nicht dem „Aktivierungsbrief“ einer Bank betreffend online-Banking-Optionen entnehmen, weil damit keine Aussage zum untreuerechtlich relevanten Innenverhältnis getroffen werden könnten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Amtsgericht den Arrestbeschluss Im Wege der Abhilfe auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben, weil die im Erlasszeitpunkt durchaus bestehende und wegen der Eilbedürftigkeit den Beschlusserlass auch sonst rechtfertigende Verdachtslage angesichts der Ausführungen des Beschuldigten im Aufhebungsantrag und der damit eingereichten Unterlagen keinen weiteren Bestand haben kann.
2. Der Beschuldigte ist der Untreue nicht (mehr) verdächtig.
a) Der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Vermögensbetreuungspflichtige die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder – wie hier – Rechtsgeschäft (wirksam) eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Kennzeichnend für den Missbrauch ist die Ausnutzung der Diskrepanz zwischen rechtlichem Können nach außen und einem dahinter zurückbleibenden rechtlichen Dürfen nach innen bzw. ein „Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens“ (vgl. BeckOK StGB/Wittig StGB § 266 Rn. 9).
Davon aber ist ausweislich der nicht widerlegten Einlassung des Beschuldigten, nach der (ausschließlich) er über lange Zeit Vermögensaufgaben für das Unternehmen wahrgenommen habe, nicht (mehr) auszugehen. § 1 der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Firmenübertragung per 31.12.2014 hält ausdrücklich fest, dass die Anzeigeerstatterin „lediglich kommissarisch und pro forma“ die Inhaberschaft übernehme und der Beschuldigten hingegen „nach wie vor vollumfänglich für den Umsatz des Unternehmens verantwortlich“ zeichne. Schon gemessen daran sprechen die zivilrechtlichen Grundlagen Unternehmensbetriebs dafür, dass dem Beschuldigten bereits anfänglich Innenvollmacht in entsprechendem, eher noch vollumfassenden Umfang erteilt worden ist und er (faktisch) die Geschäftsführung nie aufgegeben hatte. Auch die im Schreiben deren Rechtsanwältin vom 16.10.2024 erfolgenden weiteren Angaben der Anzeigeerstatterin, deren Rolle das Vertragswerk aus dem Dezember 2014 im Wesentlichen mit der Funktion eines Strohmannes beschreibt, sprechen dafür, wenn dort ausgeführt wird, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Buchungsvornahme „noch Arbeitnehmer“ der Inhaberin gewesen sei (Bl. 73 d.A.) und damit eben jene Stellung seit Betriebsübergang fortgeführt haben dürfte.
Die Inhaberschaft betreffend das Geschäftskonto allein auf Seiten der Anzeigeerstatterin betrifft allein deren Rechtsverhältnis zum Kreditinstitut und ist demgegenüber im Hinblick auf die Frage einer Innenvollmacht (im Verhältnis zum Beschuldigten) nicht fruchtbar zu machen. Die entsprechenden Ausführungen im Schreiben vom 16.10.2024 lassen ferner offen, wie der Beschuldigte den (dort ausdrücklich lediglich vermuteten) „widerrechtlichen“ Zugriff zu den Daten für das online-Banking erlangt haben soll, zumal dies im Zusammenhang mit einem früheren Urlaub der Anzeigeerstatterin erfolgt sei, was selbst im anderen Fall Vertretungsvollmacht nahelegen würde. Auf die jedenfalls auch nicht fernliegende Möglichkeit einer Duldungsvollmacht kommt es damit nicht entscheidend an, zumal die Formulierung im Zuge der Strafanzeige das grundsätzliche wie anfängliche Bestehen einer Vollmacht nahelegt („keinerlei Verfügungsberechtigung mehr“, Hervorhebung durch die Kammer). Der Wirksamkeit einer einseitigen Aufhebung der Vollmacht durch die Anzeigeerstatterin dürfte im Übrigen der Vertragsinhalt vom 15.12.20214 entgegenstehen, sie ist jedenfalls aber bis heute nicht nachgewiesen.
Die soweit ebenfalls hervorgekehrte Frage der Gewerbeanmeldung ist als solche ebenso wenig fruchtbar zu machen; sie besagt nichts über das Bestehen und den Umfang von Innenvollmachten. Demnach wird ein Überschreiten der Innenvollmacht weiterhin nicht nachweisbar sein.
Allein aus den gegenteiligen Behauptungen der Anzeigeerstatterin ist ein Verdacht gegen den Beschuldigten nicht (mehr) zu rechtfertigen. Sie hat einen Widerruf von Innenvollmachten lediglich behauptet, aber weder (wenigstens zeitlich) konkretisiert noch belegt und ist vielmehr in späteren Ausführungen dazu übergegangen, sodann (teilwidersprüchlich) die vermeintlich anfänglich fehlende Berechtigung bzw. Kontoinhaberschaft des Beschuldigten betreffend das Geschäftskonto hervorzukehren, wobei der bei vorläufiger Bewertung der Belastbarkeit ihrer Angaben Raum greifende Umstand hinzukommt, dass sie im Zuge der Anzeigeerstattung sämtliche Informationen zu dem im Dezember 2014 vereinbarten (befristeten!) Unternehmensübergang verschwiegen und auch nicht dargelegt hat, dass und in welchem (erheblichen!) Umfang der Beschuldigte in der Vergangenheit mit Aufgaben der Vermögensverwaltung betraut war. Die Anzeigeerstattung erschöpft sich allein in der Schilderung eines Zugriffs auf das Konto des Unternehmens als Angestelltem und verschweigt insbesondere, dass mit der vom Kündigungserklärung vom 23.06.2024 ausdrücklich die Übertragung des Unternehmens auf die Anzeigeerstatterin – zumal ausdrücklich fristlos – durch einseitige Gestaltungserklärung des Beschuldigten aufgekündigt und ihr zugleich jede Verfügung über Betriebsvermögen untersagt worden war. Davon hatte sie nach Zugang dieser Kündigung bereits am 23.06.2024 Kenntnis.
Der weitere Verweis der Anzeigeerstatterin auf das letztlich zu den Akten gelangte TAN-Aktivierungsschreiben ist vor diesem Hintergrund ebenfalls völlig unbehelflich, da dieses unabhängig vom Bestehen von Innen- oder Untervollmachten im Unternehmen versandt worden ist. Dass die Nutzung von Zugangsdaten zum Online-Banking widerrechtlich erfolgt sei, erschöpft sich in einer bloßen, angesichts des Aufgabenkreises des Beschuldigten nicht wahrscheinlichen Behauptung.
b) Hinsichtlich des alternativen, aber jedenfalls restriktiv auszulegenden Treubruchstatbestands in § 266 Abs. 1 StGB besteht gleichermaßen kein Tatverdacht.
Die Treubruchshandlung ist die Verletzung der konkreten aus dem Treueverhältnis fließenden Vermögensbetreuungspflicht, wobei sich diese Pflichtwidrigkeit akzessorisch zu dem insoweit vorgelagerten Zivilrecht ausgerichtet sieht und dabei die Verletzung von zivilrechtlichen Normen nur notwendige, aber noch nicht hinreichende Bedingung der Strafbarkeit ist, weshalb immer noch in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob die außerstrafrechtliche Pflichtverletzung auch strafwürdig ist (Wittig, a.a.O., Rn. 48). Der Täter muss gerade eine solche Pflicht verletzt haben, die Bestandteil seiner spezifischen Pflichtenstellung ist. Das wiederum heißt, dass dem Beschuldigten hier spezifische Vermögensbetreuungspflichten oblegen haben müssten, von denen aber nur dann ausgegangen werden kann, wenn es ihm – entgegen dem Vorbringen der Anzeigeerstatterin – noch im Tatzeitpunkt oblag, selbstständig fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung im Interesse des Geschäftsherrn wahrzunehmen (BGH, NZWiSt 2020, Seite 402). In Anstellungs- bzw. Dienstverhältnissen ergibt sich noch keine Vermögensbetreuungspflicht des Arbeitnehmers aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht, sondern nur bei der Möglichkeit zur selbstständigen Entscheidung in einem Pflichtenkreis von einiger Bedeutung.
Soweit ist aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Vertrages vom 15.12.2024 als faktischer Geschäftsführer zumindest aus subjektiver Sicht im Interesse des Unternehmens gehandelt hat, zumal alle drei Abbuchungen – die nach Verfassen der Erklärung zur (sofortigen) Lösung des Vertrags erfolgten und vor Eingang der Kündigung als Arbeitnehmer vom 28.06.2024 zum 30.06.2024 – unter dem Buchungszweck „Sicherungsumbuchung“ stattfanden und damit offensichtlich (und wie geltend gemacht) der Absicherung des im Vertragsaufhebungsschreiben mit sofortiger Wirkung ausgesprochenen und offenbar vom Beschuldigten für wirksam erachteten Verfügungsverbots gegenüber der Anzeigeerstatterin dienen sollten, deren Ausspruch diese bislang ebenfalls verschwiegen hat. Auch die der auf Kündigung vom 23.06.2024 erfolgte Gewährung von Zutritt zu den Diensträumen wird aus Sicht des Beschuldigten allenfalls ein Einverständnis gelegen haben. Dafür sprechen überdies die klaren Regelungen im Vertrag vom 15.12.2014, aufgrund derer wohl eine sofortige Rückübertragung beiderseits intendiert und vereinbart war. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass dem (auch bloß faktischen) Geschäftsführer ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Eine Pflichtverletzung gegenüber dem in den Tatzeitpunkten betreuten Vermögen vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Vereinbarung im Vertrag vom 15.12.2024 ein bloßes Rückübertragungsrecht des Beschuldigten infolge Kündigung oder – wofür der Wortlaut sprechen mag – einen befristeten Übergang unter der auflösenden Bedingung einer Kündigung zum Gegenstand haben sollte. Zum Nachweis des subjektiven Tatbestands des § 266 Abs. 1 StGB ist den Ermittlungen in beiden Fällen nichts zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind wegen der verfassungsrechtlich bedenklichen Weite des Untreuetatbestands an den Untreuevorsatz strenge Anforderungen zu stellen (s. nur BVerfG, NJW 2009, Seite 2370). Der Täter muss sich sowohl der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens als auch des dadurch bewirkten Nachteils für das betreute Vermögen – vorliegend des Unternehmens, nicht der Anzeigeerstatterin – bewusst sein. Vor dem Hintergrund dessen gesonderter Kündigung des Angestelltenverhältnisses erst zum 30.06.2024 (vgl. Bl. 24 im Verfahren 160 Js 16386/24) musste er schon nicht von einem Erlöschen seiner zusätzlichen arbeitsvertraglichen Berechtigungen und Verpflichtungen ausgehen. Hinzutritt, dass ihm die Anzeigeerstatterin nach Kündigung des Vertrags zur Unternehmensübertragung und vor der Kündigung des Angestelltenverhältnisses noch Zugang zum Unternehmenssitz eingeräumt hat.
Nach alledem konnte der Arrest keinen Bestand haben, die sichergestellten Vermögenswerte sind freizugeben.
c) Dahinstehen kann demnach letztlich, ob der verzögerte Verfahrensverlauf seit Beschwerdeeinlegung durch den Beschuldigten am 24.07.2024 angesichts der sich aus der Vorläufigkeit dieser Maßnahme (zumal in einem derart frühen Verfahrensstadium) jedenfalls aus der Abwägung des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 14 Abs. 1 GG auch vor dem Hintergrund des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens ergebende Befund für sich genommen zur Arrestaufhebung genötigt hätte.
Gemäß § 306 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde, wenn ihr nicht abgeholfen werden soll, binnen 3 Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen. Erhebliche Verzögerungen können einer Beschwerde u.U. zum Erfolg verhelfen (KG NStZ-RR 2015, Seite 18).
Die Frist des § 306 Abs. 2 StPO ist zwar durch das Amtsgericht nicht verletzt worden. Bei der in § 306 Absatz 2 Hs. 2 geregelten Dreitagesfrist, die mit dem Eingang bei Gericht beginnt (KG NStZ-RR 2015, Seite 18), handelt es sich um eine Sollvorschrift, zwingend ist sie nicht. Soweit ist hier allerdings auf den Eingang der Sachakte mit dem Beschwerdeschreiben – nicht lediglich der isolierten Beschwerdeschrift – abzustellen, da das Ausgangsgericht die Abhilfeprüfung ohne Sachakte nicht vornehmen kann. Die hier eingetretene Verzögerung seit Eingang des Beschwerdeschreibens bei der Staatsanwaltschaft am 24.07.2024 bis zum Eingang der Akte beim Amtsgericht hingegen liegt nicht in der Sphäre des Amtsgerichts, welches die Abhilfeprüfung sogleich mit Erhalt der vollständigen Akten durchgeführt hat (Bl. 103 d.A.). Soweit hatte das Amtsgericht die Akte zuvor am 26.08.2024 (zweifach), am 03.09.2024, 11.09.2024, 04.10.2024 und am 14.10.2024 angefordert bzw. (teilweise unter Dringlichkeitsvermerk) angemahnt und damit alles in seiner Macht Stehende zur Bewirkung eines Fortgangs des Beschwerdeverfahrens unternommen.
Die Sollvorschrift in Gestalt der Fristenregelung des § 306 Abs. 2 StPO gilt für die Staatsanwaltschaft gleichermaßen. Sind innerhalb der Frist gebotene Ermittlungen nicht durchführbar, sind die Akten ohne diese dem Beschwerdegericht vorzulegen, welches über deren Erforderlichkeit zu befinden und diese gegebenenfalls durchführen zu lassen hat, da die mit dem Abhilfeverfahren eigentlich bezweckte Beschleunigung andernfalls nicht mehr erreicht werden kann (MüKoStPO/Neuheuser, StPO, § 306 Rn. 19). Angesichts der klaren Regelung ist es sowohl dem Erstgericht als auch der Staatsanwaltschaft verwehrt, die Aktenvorlage bzw. deren Weiterleitung – selbst angesichts einer angekündigten, aber noch ausstehenden Beschwerdebegründung oder desgleichen – aufzuschieben (Neuheuser a.a.O. mit Rspr.-Nachweisen).
Eine massive Fristüberschreitung aufgrund Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Behördenorganisation kann ebenso wenig gerechtfertigt sein (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.06.2019 – 18 Qs 20/19). Entsprechend kann wegen behördeninterner Umstände wie Urlaub, Krankheit oder etwa Überlastung von Sachbearbeitern gerade nicht mit der Zu- bzw. Weiterleitung der Beschwerde zugewartet werden. Diese Maßgabe gilt umso mehr vor dem Hintergrund erheblich grundrechtsinvasiver vorläufiger Maßnahmen – namentlich solcher im Sinne des des § 310 StPO –, die sich angesichts der Unschuldsvermutung besonderem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sehen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
IV.
Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerde gegen die (nunmehr bestätigte) Arrestaufhebung zu keinem Zeitpunkt aufschiebende Wirkung zukam, § 307 Abs. 1 StPO (vgl. darüber hinaus KK-StPO/Zabeck, StPO, § 307 Rn. 1) und damit der Rechtsgrund für deren Vollzug unmittelbar mit Aufhebung entfallen ist, sodass arrestierte Vermögenswerte, soweit noch nicht geschehen, sofort und ohne weiteres freizugeben sind.