Rechtsprechung / Landgericht Nürnberg-Fürth

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss vom 21.03.2022 – 12 T 3856/21

Tenor

Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.