Rechtsprechung / Landgericht Nürnberg-Fürth

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss vom 23.02.2024 – 8 S 4942/23

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.