Rechtsprechung / Landgericht Nürnberg-Fürth
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss vom 23.02.2024 – 8 S 4942/23
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.