Rechtsprechung / Landgericht Nürnberg-Fürth

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss vom 12.09.2024 – 1 Qs 37/24

Tenor

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.09.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Es entspricht der h.M., dass der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmebeschlusses nach § 154 Abs. 5 StPO keine Beschwerde offensteht (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 154 Rn. 30, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt StPO § 154 Rn. 24; MüKoStPO/Teßmer, 2. Aufl. 2024, StPO § 154 Rn. 91 a, beck-online).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.