Rechtsprechung / Landgericht Neubrandenburg
Landgericht Neubrandenburg Beschluss vom 03.08.2009 – 4 T 111/09
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13.06.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 11.06.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von bis zu 3.000,00 €.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 17.08.2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte einen Verwalter. Mit Beschluss vom 11.10.2006 kündigte das Amtsgericht die Restschuldbefreiung an und bestellte den Beteiligten zu 3. zum Treuhänder. Mit Beschluss vom 15.07.2007 hob das Amtsgericht das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung auf.
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 31.03.2009 i. d. F. deren Schreibens vom 11.05.2009 sowie nach jeweiliger Anhörung des Schuldners und des Treuhänders versagte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.06.2009 dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Schuldner habe trotz seiner Tätigkeit als selbstständiger Immobilienmakler die ihm gegenüber den Gläubigern obliegende Pflicht zur Aufnahme einer seiner Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit verletzt, die es ihm ermöglicht hätte, Zahlungen an die Gläubiger zu leisten. In diesem Zusammenhang habe die Gläubigerin durch die Vorlage von zwei Vergütungstarifverträgen glaubhaft gemacht, dass der Schuldner bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft ein deutlich über dem Pfändungsfreibetrag liegendes monatliches Nettoeinkommen erzielt hätte und hierdurch in der Lage gewesen wäre, monatlich etwa 900,00 € an den Treuhänder abzuführen, was ihm seine damalige und derzeitige selbstständige Tätigkeit nicht ermöglicht habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner mehrfach auf seine Pflichten hingewiesen worden wäre. Vor diesem Hintergrund sei die Versagung der Restschuldbefreiung auch nicht unverhältnismäßig, zumal eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger vorliege.
Dem ihm am 13.06.2009 zugestellten Beschluss widersprach der Schuldner mit dem beim Amtsgericht am 13.06.2009 eingegangenen persönlichem Schreiben vom gleichen Tag. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.07.2009 beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO würden, wie von ihm im Einzelnen dargestellt, nicht vorliegen bzw. wären von der Gläubigerin nicht glaubhaft gemacht worden. Ebenso wenig sei er nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen, bei Eingehung eines angemessenen Dienstverhältnisses monatlich Beträge an den Treuhänder abzuführen. Vielmehr reiche es aus, wenn er zum Schluss der laufenden Zeit der Abtretungserklärung die nach der letztgenannten Vorschrift geschuldete Summe zur Verfügung stelle. Unabhängig davon hätten die Verhältnisse des hiesigen Arbeitsmarktes die Erzielung der von der Gläubigerin angegebenen Bruttovergütung nicht zugelassen. Zumindest fehle es jedoch an einem Verschulden, da ihm der Treuhänder die von ihm zitierte Entscheidung des AG Göttingen zur Verfügung gestellt habe. Deshalb hätte er nicht mit einer gegenteiligen Entscheidung des Amtsgerichts rechnen müssen. Weiterhin sei er nicht zahlungsunwillig. Vielmehr sei er in den Jahren 2007 und 2008 aufgrund seiner erzielten Einnahmen nicht in der Lage gewesen, Zahlungen an den ehemaligen Treuhänder abzuführen. Zwar habe er im Jahr 2008 einen nicht unerheblichen Rohgewinn erwirtschaftet. Diesem hätten allerdings erhebliche betriebliche Investitionen gegenübergestanden.
Nachdem die Gläubigerin hierzu mit Schreiben vom 10.07.2009 (vgl. Bl. 59-60 d. A.) Stellung genommen hatte, half das Amtsgericht dem als Beschwerde ausgelegten Schreiben des Schuldners vom 13.06.2009 nicht ab. Wegen der Begründung des letztgenannten Beschlusses und zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 61-63 d. A. Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrensganges wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Das als Widerspruch bezeichnete Schreiben des Schuldners vom 13.06.2009 (vgl. Bl. 48 d. A.) ist als sofortige Beschwerde auszulegen, denn dies ist gemäß § 300 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 4, 6 InsO und §§ 567 ff. ZPO das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss vom 12.02.2009.
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts keinen Erfolg.
Soweit der Schuldner umfangreich zum Fehlen der Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 InsO bzw. einer dahingehend fehlenden Glaubhaftmachung durch die Gläubigerin argumentiert hat, erschließt sich der Sinn der dahingehenden Ausführungen nicht, denn das Amtsgericht hat den angefochtenen Beschluss ersichtlich auf § 295 Abs. 2 InsO i. V. m. § 296 Abs. 1 InsO gestützt.
Gemäß § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, der eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Verletzt der Schuldner seine dahingehenden Pflichten schuldhaft, ist nach § 296 Abs, 1 InsO auf Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen. Ein dahingehender Antrag des Gläubigers setzt nicht nur voraus, dass die Obliegenheitsverletzung des Schuldners glaubhaft gemacht wird, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (vgl. BGH, MDR 2006, 1255). Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung des Gläubigers wahrscheinlich ist (BGH, a. a. O.). Demgegenüber muss der Gläubiger das Verschulden des Schuldners nicht nachweisen, sondern muss der Schuldner dahingehend einen Entlastungsbeweis führen (Stephan in Müko zur InsO, 2. Aufl., § 296 Rdnr. 10 m. w. N.; Ahrens in Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 296 Rdnr. 9 m. w. N.; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 296 Rdnr. 4 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dessen hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zu Recht stattgegeben.
Zunächst lag ein rechtzeitiger Antrag der Insolvenzgläubigerin vor (§ 296 Abs. 1 S. 2 InsO). Insofern ist auch die Schreiben der Insolvenzgläubigern vom 13.05.2009 (vgl. Bl. 17 ff. d. A.) und vom 04.06.2009 (vgl. Bl. 36 ff. d. A.) zu verweisen.
Weiterhin ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Gläubigerin durch die mit ihren beiden vorgenannten Schreiben vorgelegten zwei Vergütungstarifverträge für die Beschäftigten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (vgl. Bl. 20-25 d. A. und Bl. 38-44 d. A.) schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner bei einer Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit in dem vorgenannten Wirtschaftszweig bei gleichzeitiger Aufgabe seiner Tätigkeit als selbstständiger Immobilienmakler in der Lage gewesen wäre, ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens etwa 2.400,00 € zu erzielen. Da dieser monatliche Lohn mit etwa 900,00 € über der Pfändungsfreigrenze gelegen hätte, wäre der Schuldner in der Lage gewesen, den letztgenannten monatlichen Betrag an den Treuhänder abzuführen, der seinerseits hieraus Zahlungen an die Gläubiger, insbesondere die hier beteiligte Insolvenzgläubigerin, geleistet hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der oben zitierten Rechtsprechung keine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Gläubiger vorliegen muss, sondern bereits eine messbare Schlechterstellung der Gläubiger ausreicht. Bei einem monatlichen Betrag von 900,00 €, der einer jährlichen Summe von 10.800,00 € entspricht, ist ohne Weiteres von einer messbaren Schlechterstellung der Insolvenzgläubigerin auszugehen.
Insoweit verhilft dem Schuldner aus mehreren Gründen sein Einwand nicht zum Erfolg, der hiesige Arbeitsmarkt hätte einen Wechsel in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zugelassen, weshalb er zur Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit als Immobilienmakler auch nicht verpflichtet gewesen wäre. Insoweit fehlt es nämlich bereits an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag, welche Anstrengungen der Schuldner in den vergangenen Jahren der Wohlverhaltensphase unternommen hat, um einen Arbeitsvertrag bei einem in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft tätigen Betrieb zu erhalten. Unabhängig davon hätte der Schuldner, sofern er in der hiesigen Region mehrere abschlägige Bescheide von ortsansässigen Wohnungs- und/oder Immobiliengesellschaften erhalten hätte, seine Bemühungen auf die anderen Bundesländer ausweiten müssen.
Ebenso wenig greift der Einwand des Schuldners, eine Verletzung des § 295 Abs, 2 InsO scheide schon deswegen aus, weil es nach der vorgenannten Vorschrift ausreiche, eine Abführung von Beträgen erst zum Schluss der Laufzeit der Abtretungserklärung vorzunehmen.
Es ist zwar richtig, dass sich diese Auffassung aus der von dem Schuldner dahingehend zitierten Literatur und Rechtsprechung vertreten wird (vgl. Streck in Hamburger Kommentar zur InsO, § 295 Rdnr. 27; AG Göppingen, ZinsO-Rechtsprechungsreport 2009, 935). Dies ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch keine Einzelmeinung. Vielmehr wird diese Auffassung von einem nicht unerheblichen Teil der Literatur geteilt (vgl. dazu Ehrike in Müko zur InsO, 2. Aufl., § 295 Rdnr. 112 m. w. N.; wohl auch Braun/Lang, a. a. O, § 295 Rdnr. 10 m. w. N.). Diese Auffassung wird damit begründet, dass keine konkreten Zahlungstermine vorgeschrieben sind und der Schuldner häufig erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr beurteilen kann, wieviel er in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens/Gewerbes zu leisten im Stande ist.
Gleichwohl schließt sich das Beschwerdegericht der gegenteiligen Auffassung (vgl. Ahrens in Frankfurter Kommentar zur InsO, a. a. O., § 295 Rdnr. 65) an.
So ergibt bereits ein konsequentes Zuendedenken der eigenen Argumentation der oben zitierten gegenteiligen Auffassung, dass eine einzige Zahlung des Schuldners am Ende der Wohlverhaltensphase zur Erfüllung der aus § 295 Abs. 2 InsO resultierenden Pflichten des Schuldners nicht ausreichend ist, sofern der Schuldner bereits vorher entweder auf Grund der Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit zu Zahlungen in der Lage ist oder vorher feststellen kann, dass er durch die Aufnahme eines abhängigen Dienstverhältnisses ein höheres Einkommen zu erzielen vermag. Es ist im Ansatzpunkt zwar zutreffend, dass der Gesetzestext keine konkreten Zahlungstermine nennt. Ebenso ist der weitere Ausgangspunkt richtig, dass der Schuldner häufig erst nach Vorliegen des Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr beurteilen kann, wieviel er in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens/Gewerbes zu leisten im Stande ist. Wenn aber im Gesetzestext des § 295 Abs. 2 InsO die Rede von "Zahlungen" (Plural von Zahlung) an den Treuhänder die Rede ist, kann daraus nur geschlossen werden, dass eine einzige Zahlung zum Ende der Wohlverhaltensphase nicht ausreichend sein kann, sofern der Schuldner entweder früher schon zu Zahlungen an den Treuhänder in der Lage gewesen ist oder schon früher feststellen konnte, dass er durch die Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit in der Lage gewesen wäre, ein höheres Einkommen als mit seiner selbstständigen Tätigkeit zu erzielen und damit Zahlungen an den Treuhänder zu leisten. Wenn nämlich der selbstständig tätige Schuldner spätestens nach Vorliegen des ersten Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr die vorgenannte Beurteilung treffen und damit feststellen kann, dass er zu einer Zahlung an den Treuhänder nicht in der Lage ist, aber durch die Aufnahme einer besser bezahlten abhängigen Tätigkeit künftig Zahlungen an den Treuhänder leisten könnte, entsteht spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Pflicht des Schuldners zur Suche bzw. Aufnahme einer höher bezahlten abhängigen Tätigkeit. Alles andere wäre sinnwidrig und würde zudem dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Schuldner zur Erfüllung seiner gegenüber den Insolvenzgläubigem bestehenden Obliegenheiten, insbesondere zur (teilweisen) Tilgung der Insolvenzforderungen, anzuhalten. Ansonsten könnte sich der selbstständig tätige Schuldner jeweils nach Vorliegen des Jahresabschlusses des Vorjahres, der eine Zahlung an den Treuhänder nicht zulässt, darauf zurückziehen, den Treuhänder und damit die Insolvenzgläubiger immer wieder auf das nächste Jahr zu vertrösten, ohne die gebotenen und ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufnahme einer besser bezahlten abhängigen Tätigkeit zu unternehmen. Dies könnte dann am Ende der Wohlverhaltensphase dazu führen, dass der Schuldner trotz nicht ausreichender Anstrengungen gleichwohl in den Genuss der Restschuldbefreiung käme, was dem Anliegen der §§ 295, 296 InsO völlig zuwiderlaufen würde.
Darüberhinaus ergibt eine weitere Prüfung des Gesetzestextes, dass der selbstständig tätige Schuldner, der nach einem Jahr Selbstständigkeit keine oder nur geringere Zahlungen an den Treuhänder leisten kann, aber eine besser bezahlte abhängige Tätigkeit ausüben könnte, verpflichtet ist, eine solche höher bezahlte abhängige Tätigkeit bereits im Verlauf der Wohlverhaltenphase aufzunehmen. Dies ergibt sich aus dem gesamten Kontext der §§ 295 und 296 InsO. Die gesamten in § 295 InsO normierten und dem Schuldner obliegenden Verpflichtungen gelten sämtlichst für die gesamte Wohlverhaltensphase und nicht erst für deren Ende. Dies lässt sich insbesondere der Regelung des § 296 Abs. 1 InsO entnehmen, in der es ausdrücklich heißt, dass das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen hat, wenn der Schuldner "während der Laufzeit der Abtretungserklärung" eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Es heißt also gerade nicht am Ende der Laufzeit oder am Ende der Wohlverhaltensphase. Ebenso wenig ist von einer Prüfung und Entscheidung erst ausschließlich am Ende der Wohlverhaltensphase die Rede. Schließlich sollen die §§ 295, 296 InsO nicht nur den Insolvenzschuldner während der gesamten Wohlverhaltensweise zur Einhaltung seiner Obliegenheiten anhalten. Vielmehr dienen diese Vorschriften dem Schutz und den Interessen der Insolvenzgläubiger. Unter Berücksichtigung dessen würde es jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzgläubiger darstellen, diese über mehrere Jahre leer ausgehen zu lassen mit dem ungewissen Ausgang einer Zahlung des Schuldners zum Ende der Wohlerhaltensphase, wenn ein Schuldner bereits während der vorgenannten Phase durchaus zu Zahlungen in der Lage gewesen wäre, sofern er eine besser bezahlte abhängige Tätigkeit aufgenommen hätte.
Schließlich würde es überhaupt keinen Sinn ergeben, dass der Gläubiger gemäß § 296 Abs. 1 S. 2 InsO seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung schon binnen einigen Jahres seit Bekanntwerden der Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners zu steilen hat, während eine dahingehende gerichtliche Prüfung erst Jahre später zum Ende der Wohlverhaltensweise stattfinden kann. Dies würde zudem immer die Gefahr in sich bergen, dass von Gericht bereits Jahre zuvor gestellte Anträge übersehen werden und selbst bei den Insolvenzgläubigern die vor Jahren gestellten Anträge in Vergessenheit geraten. Vielmehr entspricht es jeder verfahrensrechtlichen Vorschrift, dass über eingehende Anträge, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien oder einer Beweisaufnahme, alsbald und nicht erst nach Jahren zu befinden ist. Dass hiervon einzig durch die Vorschriften der §§ 295, 296 InsO abgewichen werden soll, lässt sich diesen Regelungen auch nicht nur ansatzweise entnehmen.
Vor diesem Hintergrund vermochte der Schuldner auch den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hinsichtlich eines Verschuldens nicht zu fuhren. Insbesondere kann er sich nicht darauf zurückziehen, der Treuhänder habe ihm die o. g. abweichende Entscheidung des AG Göttingen übergeben. Vielmehr verkennt der Schuldner in diesem Zusammenhang, dass er seiner Verpflichtung zur Suche und Aufnahme einer besser bezahlten abhängigen Tätigkeit nicht nachgekommen ist. Allein hierin besteht sein Verschulden und nicht in der Frage, dass das AG Göttingen davon ausgegangen ist, dass die Einhaltung der Pflicht des § 295 Abs. 2 InsO einschließlich der damit zusammenhängenden Frage der dem Schuldner möglicher Zahlungen an den Treuhänder erst am Ende der Wohlverhaltensphase geprüft werden könne. Unabhängig davon hat der Treuhänder in seinen Schriftsätzen vom 26.03.2009 (vgl. Bl. 10 d. A.) und vom 30.04.2009 (vgl. Bl. 14-15 d. A.) mitgeteilt, er habe den Schuldner wiederholt auf dessen Verpflichtung zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit sowie auf die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO hingewiesen.
Auch sonst ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die gemäß § 296 Abs. 3 S. 1 InsO gebotene Anhörung des Treuhänders und des Schuldners erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 6 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Wertfestsetzung ist das Interesse des Schuldners an einer umfassenden Restschuldbefreiung maßgeblich. Dieses Interesse schätzt das Gericht wegen der besonderen Bedeutung einer Restschuldbefreiung für den Schuldner auf mindestens bis zu 3.000,00 €.