Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Offenburg
Landgericht Offenburg Urteil vom 20.04.2004 – 1 S 15/03
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 19.12.2002 (4 C 159/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 13.6.2002 (Gesch.-Nr. 02-3187676-0-9) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 463,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.3.2003 an die Beklagte zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis im Mahnverfahren. Die übrigen Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang zulässig und begründet. Sie führt zur Klageabweisung unter Aufhebung des im erstinstanzlichen Urteil aufrechterhaltenen Vollstreckungsbescheids (dazu unter I.) und zu der mit der Widerklage erstrebten Verurteilung der Klägerin (dazu unter II.).
I. Die mit der Klage geltend gemachten Vermittlungsgebühren stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie ihren Lohnanspruch verwirkt hat (§ 654 BGB).
Ob die Klägerin dem Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags zuwider auch für die A.-S.A. tätig war, ist zwischen den Parteien streitig. Hierauf kommt es indes nicht an, weil der Makler seinen Lohnanspruch nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. die ausführliche Übersicht bei Fischer NZM 2001, 873 ff.) nicht nur in dem gesetzlich geregelten Fall der vertragswidrigen Doppeltätigkeit verwirkt, sondern auch auch dann, wenn er durch eine andere schwerwiegende, vorsätzlich oder grob leichtfertig begangene Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwiderhandelt. Denn nach dem Zweck des § 654 BGB, den Makler zur Wahrung seiner Treupflichten anzuhalten, ist die dort vorgesehene Sanktion, nämlich der vom Schaden des Auftraggebers unabhängige Verlust der Provisionsansprüche, auch bei anderen Pflichtverletzungen gerechtfertigt und erforderlich, die nach Art und Schwere dem unmittelbar geregelten Fall der vertragswidrigen Doppeltätigkeit gleichstehen.
Die vertraglichen Pflichten der Klägerin gehen weit über die allgemeine Treupflicht eines Maklers hinaus, so dass auch bei der Verwirkung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Die Klägerin hat als Handelsmaklerin die Vermittlung eines Versicherungsvertrags übernommen und unterliegt darum den weitreichenden Pflichten eines Versicherungsmaklers, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 94, 356) als "treuhänderischer Sachwalter" die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen hat und diesem eine umfassende individuelle Beratung und Aufklärung schuldet. Die Stellung der Klägerin als Versicherungsmaklerin ergibt sich daraus, dass sie nach dem eindeutigen Wortlaut der von ihr vorformulierten „Vermittlungsgebührenvereinbarung“ als Handelsmakler vom Kunden mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt wird. Dass sie ihre Provision vom Kunden selbst und nicht - wie andere Versicherungsmakler - von der Versicherung erhält, führt nicht zu einer Reduzierung, sondern eher zu einer Verstärkung ihrer besonderen Treupflichten. Auch der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten über die Vermittlung des konkreten Versicherungsvertrags hinaus keine dauerhafte Beratung und Betreuung versprochen hat, verringert das im Rahmen der geschuldeten Vermittlung selbst bestehende Pflichtenprogramm nicht. Aus dem gleichen Grund kann sich die Klägerin schließlich auch nicht auf Ziff. 2 der „Vermittlungsgebührenvereinbarung“ berufen, wo die von ihr zu erbringende Leistung auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrags beschränkt und darüber hinausgehende Beratungs- und Betreuungspflichten ausgeschlossen werden. Denn diese vorformulierte Klausel kann ohne Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG nur auf die laufende Beratung und Betreuung des Versicherungsnehmers nach Abschluss des vermittelten Vertrags bezogen werden. Ein weitergehender Ausschluss auch der bei der Vermittlung selbst bestehenden Beratungspflichten wäre nämlich wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, weil er die aus der Vertragsnatur resultierenden wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers so einschränkt, dass die Vermittlung eines den Interessen des Kunden entsprechenden Versicherungsschutzes und damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
Die Klägerin hat bei ihrer Vermittlungstätigkeit zumindest grob leichtfertig und nach den für einen Versicherungsmakler geltenden Maßstäben auch in schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegenden besonderen Treupflichten verstoßen und damit den Interessen der Beklagten zuwidergehandelt.
Die für § 654 BGB entscheidende Vertragsverletzung der Klägerin besteht darin, dass sie der Beklagten lediglich die von ihr vertriebene fondsgebundene Lebensversicherung der A.-S.A. angeboten hat, statt ihrer Verpflichtung zu einer umfassenden kundenorientierten und vergleichenden Beratung entsprechend zunächst die Bedürfnisse der Beklagten zu ermitteln und dann auf vergleichbare Konkurrenzprodukte oder andere Anlageformen hinzuweisen und über deren Vor- und Nachteile aufzuklären. Soweit die Klägerin behauptet, ihr Untervertreter habe die Beklagte ausreichend beraten und dabei auch andere Versicherungen angeboten, fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag, da die Klägerin weder der Inhalt der Beratung beschrieben noch die alternativ angebotenen Versicherungen benannt hat. Der allgemeine Hinweis, sie habe auch bestimmte andere Lebens- oder Unfallversicherungen in ihrem Programm, genügt hierfür nicht. Demgegenüber zeigt bereits das einheitliche Vertragsformular, in dem sowohl die „Vermittlungsgebührenvereinbarung“ mit der Klägerin als auch der an die A.-S.A. gerichtete Versicherungsantrag und ein „Zahlungsverkehr-Treuhandauftrag“ an die F.-GmbH enthalten sind, dass es der Klägerin nur um die Vermittlung einer bestimmten Versicherung ging. Dies wird auch durch den inhaltlichen Zusammenhang der drei Verträge bestätigt. Denn nach den im Formular vorgegebenen Regelungen wird der Versicherungsbeitrag der A.-S.A. nicht nur zusammen mit den Vermittlungsgebühren der Klägerin von der F.-GmbH eingezogen, er ist auch der Höhe nach auf sie abgestimmt, und zwar insofern, als der Versicherungsnehmer in den ersten der Jahren, also während der Laufzeit der Vermittlungsgebühren, entsprechend geringere Beitragszahlungen zu erbringen hat.
Die von vorneherein auf die Vermittlung einer bestimmten Versicherung ausgerichtete Vorgehensweise der Klägerin entspricht der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters, der im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft deren Produkte vertreibt und dafür auch von ihr honoriert wird. Sie verstößt damit gegen die fundamentalen Pflichten eines Versicherungsmaklers, der sich im Gegensatz zum Versicherungsvertreter ausschließlich an den Interessen des Versicherungsnehmers zu orientieren hat. An diesen Pflichten hat sich die Klägerin aber nach der von ihr selbst gewählten Vertragsgestaltung messen zu lassen.
Die Anwendung des § 654 BGB ist zudem nicht nur deshalb geboten, weil der gezielte Vertrieb bestimmter Versicherungen mit den Pflichten eines Versicherungsmaklers nicht zu vereinbaren ist. Es kommt vielmehr hinzu, dass sich die Klägerin durch die Vermittlung der von ihr angebotenen Nettopolice auch einen eigenen Vorteil verschafft hat. Denn während bei den üblichen Bruttopolicen das Stornorisiko bei der Versicherungsgesellschaft liegt und von dieser regelmäßig auf den Versicherungsmakler oder -vertreter abgewälzt wird, ist die streitgegenständliche „Vermittlungsgebührenvereinbarung“ so gestaltet, dass die Klägerin auch dann die volle Provision erhält, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird. Ob eine solche für den Versicherungsnehmer nachteilige Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Für die Verwirkung kommt es nämlich nur darauf an, dass die Klägerin aufgrund dieser Regelung ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung der von ihr angebotenen Nettopolice hatte, das unmittelbar mit den Interessen der Beklagten kollidierte und zumindest geeignet war, von der geschuldeten Beratung über vergleichbare Versicherungen, insbesondere Bruttopolicen abzusehen.
Da die Klägerin ihren Lohnanspruch jedenfalls gemäß § 654 BGB verwirkt hat, war die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. Auf die übrigen Einwendungen der Beklagten und die damit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Streitfragen kam es daher nicht mehr an.
II. Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, weil sachdienlich, und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte kann gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Rückzahlung der bereits entrichteten Vermittlungsgebühren verlangen, weil die Klägerin ihren Lohnanspruch aus den unter I. dargelegten Gründen verwirkt hat. Die Verwirkung gemäß § 654 BGB schließt nämlich nicht nur den Lohnanspruch des Maklers aus, sondern lässt damit zugleich den Rechtsgrund für bereits erbrachte Zahlungen des Auftraggebers entfallen (vgl. nur Fischer a.a.O. 882 m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Klägerin hat zwar zahlreiche unveröffentlichte Entscheidungen anderer Gerichte vorgelegt, in denen Ansprüche aus einer möglicherweise vergleichbaren Vermittlungsgebührenvereinbarung zugesprochen werden. Die Verwirkung des Mäklerlohns wird in diesen Entscheidungen jedoch ebenso wenig behandelt wie in den klageabweisenden Urteilen des Amtsgerichts Backnang vom 17.3.1998, des Landgerichts Stuttgart vom 21.1.1999 (beide VerBAV 1999, 319), des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.9.1999 (VerBAV 1999, 322), des Landgerichts Rottweil vom 22.1.2002 (MDR 2002, 572), des Amtsgerichts Neukölln vom 3.6.2002 (VersR 2003, 502) und vom 27.6.2002 (VersR 2003, 504) und des Landgerichts Karlsruhe vom 3.7.2003 (NJW-RR 2003, 1470). Mit dieser Frage hat sich bislang - soweit ersichtlich - nur das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 23.12.1999 (NJW-RR 2000, 476) beschäftigt, und zwar mit dem gleichen Ergebnis wie die Kammer und nur geringfügig abweichender Begründung.