Rechtsprechung / Landgericht Offenburg

Landgericht Offenburg Beschluss vom 30.11.2004 – 3 Qs 121/04

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 24.08.2004 (4 Gs 597/04) aufgehoben, soweit die Beschlagnahme der Behandlungsunterlagen sowie der Unterlagen über die Bestätigung der Behandlungsindikation und des Behandlungsverlaufs durch den Gutachter angeordnet wurde.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Mit Beschluss vom 24.08.2004 hat das Amtsgericht Offenburg u.a. die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme sämtlicher Behandlungsunterlagen über die ambulante Psychotherapie von ...und der Unterlagen über die Bestätigung der Behandlungsindikation und des Behandlungsverlaufes durch den Gutachter angeordnet. Von der Durchführung der Durchsuchung wurde Abstand genommen, nachdem der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten geäußert hatte, dass sich die im Beschluss aufgeführten Unterlagen bei seinem Verteidiger befinden. Der Beschuldigte legte über seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein. Nach der Begründung ist die Beschwerde dahingehend auszulegen, dass sich diese ausschließlich gegen die Beschlagnahmeanordnung richtet. Das Amtsgericht Offenburg hat mit Verfügung vom 20.09.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahmeanordnung richtet. Sie ist auch begründet.

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Denn die Beschlagnahme der Behandlungsunterlagen setzt nach § 94 StPO zumindest einen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung voraus. Hieran fehlt es nach dem derzeitigen Ermittlungsstand.

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Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses eingeleitet. Nach Aktenlage befand sich die Zeugin I. F. beim Beschuldigten wegen Panikattacken in psychotherapeutischer Behandlung. Am 30.04.2001 wurden der Patientin von der Krankenkasse 25 Behandlungsstunden und am 07.11.2001 weitere 20 Stunden in Form von Einzelgesprächen bewilligt. Entsprechend der Leistungsbewilligung durch die Krankenkasse nahm I. F. in der Zeit vom 20.04.2001 bis 07.06.2002 die genehmigten 45 Einzelgespräche beim Beschuldigten wahr. Am 07.06.2002 fand die letzte Therapiesitzung mit einem Abschlussgespräch statt. Zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und I. F. kam es erstmals am 08.07.2002, somit einen Monat nach Therapieende.

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Nach § 174 c Abs. 2 StGB muss das Opfer aber zum Zeitpunkt der Tathandlung dem Täter zur Behandlung anvertraut sein, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass die sexuelle Handlung im Rahmen konkreter Behandlungs- oder ähnlicher Termine vorgenommen wird (BT-Drucksache Nr. 13/8267). Nach dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift, die von Anvertraut sein spricht, ist maßgebend, ob das betreffende Behandlungsverhältnis (noch) besteht. Hiervon kann in diesem Fall aber nicht ausgegangen werden. Das Behandlungsverhältnis war für die Dauer von 45 Stunden vorgesehen und wurde regulär am 07.06.2002 beendet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Fortsetzung der Therapie seitens des Opfers gewünscht oder vom Beschuldigten empfohlen bzw. für notwendig erachtet wurde.

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Demnach war ... dem Beschuldigten nicht mehr im Sinne von § 174 c Abs. 2 StGB anvertraut, als es zwischen ihnen zum Sexualkontakt kam, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zwischen ihr und dem Beschuldigten möglicherweise noch ein therapeutisches Abhängigkeitsverhältnis bestand.

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§ 174 c Abs. 2 StGB bezweckt zwar den Schutz von Personen, die aufgrund eines Behandlungsverhältnisses in psychische Abhängigkeit zum Therapeuten gelangen können und der Gefahr sexueller Übergriffe mit erheblichen schädigenden Folgen in erhöhtem Maße ausgesetzt sind. Gleichwohl setzt die Tatbestandserfüllung dieser Vorschrift nicht voraus, dass im konkreten Tatzeitpunkt tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Würde man ein „Anvertraut sein“ im Sinn von § 174c StGB immer dann annehmen, wenn die besondere psychische Abhängigkeit zum Therapeuten fortbesteht, unabhängig davon, ob das Behandlungsverhältnis formal beendet wurde, würde dies den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu weit ausdehnen. Gegen eine solche Auslegung spricht aber das gesetzliche Bestimmtheitsgebot.

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Anders wäre möglicherweise der Fall zu beurteilen, wenn der Täter ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis pro forma beendet, bevor es zu sexuellen Handlungen kommt (BT-Drucksache Nr. 13/8267). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.