Rechtsprechung / Landgericht Offenburg

Landgericht Offenburg Beschluss vom 23.02.2005 – 3 Qs 100/04

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberkirch vom 22. Juli 2004 (2 Cs 3 Js 7319/03) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendigen Auslagen der Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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1. In ihrem Strafbefehlsantrag vom 29.04.2004 legt die Staatsanwaltschaft Offenburg C. E. zur Last, in der Zeit vom 01.01. bis 28.02.2003 einmal wöchentlich, somit in mindestens acht Fällen, insgesamt 25 Frischkäse aus Rohmilch in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt und anschließend in ihrem Hofladen zum Stückpreis von 3,50 EUR verkauft zu haben. Der Verkauf des selbst erzeugten Käses im Hofladen sei keine Direktabgabe im Erzeugerbetrieb. Vielmehr werde das erzeugte Produkt aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Urproduktion in den selbständigen Gewerbebetrieb „Hofladen“ überführt, wo ja noch weitere Produkte angeboten würden. Der danach dort erfolgende Verkauf des Käses sei daher nach §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 KäseV i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LMBG strafbar. Überdies fehle es jedenfalls in vier der acht Fälle an einer Abgabe unmittelbar an Verbraucher, weil C. E. jeweils anhand der Zahl von drei bis vier Käsen hätte erkennen können, dass der Erwerber diese zumindest teilweise weitergeben würde, wie es auch tatsächlich geschehen sei. Das Amtsgericht Oberkirch hat den Erlass des Strafbefehls mit Beschluss vom 22.07.2004 abgelehnt. Es hält die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3 Absatz 3 a KäseV für erfüllt, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der „Abgabe unmittelbar an Verbraucher im Erzeugerbetrieb“. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

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2. Die nach §§ 408 Abs. 2 Satz 2, 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie bleibt aber ohne Erfolg.

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Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, greift zugunsten der Angeschuldigten die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 a KäseV, der die Abgabe unmittelbar im Erzeugerbetrieb an den Verbraucher, d.h. die Direktvermarktung auf dem Hof entsprechend § 8 MilchV (Milch-ab-Hof-Abgabe) erlaubt. Da sich der Hofladen der Angeschuldigten auf ihrem landwirtschaftlichen Betriebsgelände befindet, auf dem sowohl die Milch gewonnen als auch der Käse hergestellt wird, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht um einen „anderen“, selbständigen und vom Erzeugerbetrieb getrennten Gewerbebetrieb „Hofladen“, in dem der Erzeuger als Kaufmann und Gewerbetreibender auftritt. Vielmehr handelt es sich um einen unselbständigen Nebenbetrieb der Urproduktion.

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Die Urproduktion fällt nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich nicht unter den Gewerbebegriff. Sie umfasst begrifflich sowohl die Erzeugung von Produkten als auch die Verwertung dieser selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Verkauf von Eigenprodukten eines Landwirts ist daher grundsätzlich noch Teil der Urproduktion und nicht gewerbliche Nebentätigkeit, sofern es sich dabei lediglich um einen Nebenbetrieb der Urproduktion handelt. Eine solche Zuordnung liegt vor, wenn der Nebenbetrieb nach der Verkehrsanschauung mit dem Betrieb der Urproduktion eine Einheit bildet (BayObLG GewA 1980, 66).

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Das ist dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zwischen beiden Betrieben besteht, etwa in der Form, dass die Produkte aus dem Hauptbetrieb ohne dazwischenliegendes Rechtsgeschäft im Nebenbetrieb verkauft werden. Das gilt jedenfalls solange sich diese Verwertungsform in dem für die Art der Urproduktion üblichen Rahmen bewegt (vgl. AMBS in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, G 59 GewO, § 1 Anm. 2 c).

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Damit kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob ein oder mehrere Eigenprodukte angeboten werden. Und es kann nicht darauf ankommen, ob diese einzelnen Produkte für jeden Verkaufsfall erst von ihrem üblichen betrieblichen Lagerort oder gar von der Produktionsfläche geholt oder aber in einem Raum/Hofladen bereitgehalten werden.

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Da nach einer ergänzenden Auskunft des ermittelnden Beamten von der Angeschuldigten jedenfalls keine fremd zugekauften Produkte, sondern nur Eigenerzeugnisse im Hofladen angeboten werden, führt dies zu der Bewertung, dass hier eine Abgabe im Erzeugerbetrieb erfolgt.

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Erst das Verbringen des Käses in Räumlichkeiten, die außerhalb des Betriebes liegen, beispielsweise zu einem vom Erzeuger selbst betriebenen Verkaufsstand auf dem Markt, zu einem „Hofladen“ im Dorf oder dem eines benachbarten Hofes wäre von der Privilegierung nicht mehr erfasst.

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Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Verfahren 7 Cs 3 Js 17440/02 des Amtsgerichts Offenburg vergleichbar. Dort wurde die Landwirtschaft von den Eltern, der Hofladen allerdings gewerblich vom Sohn betrieben. Wenn die Eltern den in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb hergestellten Käse an ihren Sohn zum Weiterverkauf in dessen Hofladen rechtsgeschäftlich abgeben, dann erfolgt die Abgabe möglicherweise nicht unmittelbar an einen Verbraucher im Sinne von § 6 LMBG.

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Ob ein Fremder, der auf dem Hofgelände Räume zum Betrieb eines Hofladens anpachtet, unter die Privilegierung des § 3 Abs. 3 a KäseV fallen würde, erscheint aus den vorgenannten Gründen fraglich, dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.

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Ebenso wenig ist das weitere von der Staatsanwaltschaft Offenburg angeführte Verfahren (Vesperwirtschaft auf dem Hofgelände, in der Rohmilchkäse angeboten wird) mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

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Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung auf § 8 Abs. 2 MilchV verweist, führt die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift über § 3 Abs. 3 a Nr. 2 Satz 2 KäseV nicht zu einer Einschränkung. Sie bedeutet nur, dass Frischkäse vom Erzeugerbetrieb an Familienangehörige, Altenteiler und Verpächter des Betriebes, an Personen, die im Betrieb beschäftigt sind und an deren Familienangehörige sowie durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten auch dann abgegeben werden dürfen, wenn sie den Anforderungen des § 8 Abs. 1 MilchV nicht entsprechen (Zipfel/Rathke, Kommentar zum Lebensmittelrecht, § 3 KäseV Rn. 27 a).

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Hier ist die Abgabe aber nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Denn die durch das Amtsgericht veranlassten Nachermittlungen (AS. 189) haben ergeben, dass die Käsereimilch unter Einhaltung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MilchV genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. Zudem wurde die Abgabe von Frischkäse gemäß § 3 Abs. 3 a Nr. 2 Satz 2 KäseV auch gegenüber dem Landratsamt Ortenaukreis - Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde - angezeigt.

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Wie das Amtsgericht Oberkirch zu Recht ausführt, besteht auch kein hinreichender Tatverdacht, dass die Angeschuldigte in vier Fällen anhand der Verkaufsmenge (3 - 4 Rohmilchkäse) hätte erkennen können und müssen, dass der Käufer Michael Roth kein Verbraucher i.S. von § 6 LMBG war, sondern den Käse zumindest teilweise an weitere Personen abgab, so dass jedenfalls in diesen vier Fällen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht erfüllt gewesen wären. Nach telefonischer Auskunft des ermittelnden Beamten des früheren Wirtschaftskontrolldienstes hat ein Rahmkäse ein Gewicht von ca. 500 g. Die Verkaufsmenge von 1,5 kg Rohmilchkäse an einen Verbraucher liegt noch nicht in einer Größenordnung, die darauf schließen lässt, dass diese möglicherweise nicht zum Eigenverbrauch bestimmt war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.