Rechtsprechung / Landgericht Offenburg
Landgericht Offenburg Beschluss vom 23.03.2005 – 3 Qs 2/05
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des H. L. wird der Beschluss des Amtsgerichts G. vom 11.10.2004, AZ 1 Ds 15 Js 11373/03, 1 BWL 16/03, aufgehoben.
3. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers und Verfahrenskosten werden der Staatskasse auferlegt. Die durch das Wiedereinsetzungsgesuch entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.
Gründe
(...)
Die somit zulässige sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts G. ist auch begründet. Das Amtsgericht G. war nämlich für die Entscheidung über den Widerruf nicht zuständig.
Der Beschwerdeführer stand seit dem 14.02.2001 wegen eines Urteils des Amtsgerichts O. vom 14.02.2001, AZ (...), beim Amtsgericht O. unter Bewährung. In diesem Urteil war gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden.
§ 462 a Abs. 4 S. 1 StPO begründet die Zuständigkeit e i n e s Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Hierdurch soll eine Entscheidungszersplitterung vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht konzentriert (vgl. BGH NStZ 2000, 446). Diese Zuständigkeitskonzentration erfolgt ipso iure. Ein Abgabe- bzw. Übernahmebeschluss durch die beteiligten Gerichte ist also zu ihrer Begründung ebenso wenig erforderlich, wie dessen Unterlassen den Übergang der Zuständigkeit verhindern kann.
Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts G. vom 23.10.2003 wurde daher für die Bewährungsüberwachung und die hierbei anfallenden Entscheidungen auch bezüglich dieses Urteils das Amtsgericht O. als das Gericht zuständig, das die höchste Strafe verhängt hatte, § 462 a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 2 StPO.
Zum Zeitpunkt des angegriffenen Widerrufsbeschlusses war allerdings die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts O. vom 14.02.2001, AZ (...), bereits erlassen (Erlass mit Wirkung vom 30.03.2004).
Die gesetzlich begründete Zuständigkeitskonzentration des § 462 a Abs. 4 S. 1 StPO wirkt aber auch nach Erlass der Strafe aus dem sie ursprünglich begründenden Urteil fort. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Übergang der Zuständigkeit nach § 463 a Abs. 4 S. 1 StPO ipso iure erfolgt. Ein Zurückfallen der Zuständigkeit des nach § 462 a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO benannten Gerichts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die gesetzlich begründete Konzentrationszuständigkeit bleibt daher bestehen, auch wenn in dem sie ursprünglich begründenden Urteil inzwischen die Strafe erlassen oder widerrufen wurde (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer KK/Fischer. a.a.O., Rn. 13, m. w. N.). Ob das nicht mehr zuständige Gericht die Bewährungsakten zuvor an das Gericht weitergeleitet hatte, das die höhere Strafe verhängt hatte, oder nicht, kann angesichts der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit in § 462 a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO keine Rolle spielen.
Allerdings kommt die Zuständigkeitskonzentration des § 463 a Abs. 4 S. 1 StPO dann nicht zum Zuge, wenn bei einer der mehreren Verurteilungen Nachtragsentscheidungen rechtlich gar nicht in Betracht kommen (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 462 a. Rn. 30; missverständlich KK/Fischer, StPO, 5. Aufl., § 462 a, Rn. 33 „wenn Nachtragsentscheidungen nur hinsichtlich einer Verurteilung in Betracht kommen“). Dies betrifft aber ausweislich der jeweils in Bezug genommen BGH-Entscheidung (NStZ 1999, 215) nur solche Fälle, in denen in der anderen Verurteilung keine Vollstreckungsaussetzung bewilligt wurde, als bezüglich dieses Urteils ohnehin keine Nachtragsentscheidung nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO getroffen werden kann. Wenn dagegen für mehrere Strafen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wurde, richtet sich die Entscheidungszuständigkeit stets nach § 462a Abs. 4 StPO, gleichgültig, ob das Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, Anlass zu einer Nachtragsentscheidung sieht oder nicht (BGH NStZ 1997, 612).
Vorliegend hätten rechtlich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts G. vom 23.10.2003 grundsätzlich gemeinsame nachträgliche Entscheidungen notwendig werden können, beispielsweise im Fall einer weiteren Straftat oder eines Abbruchs des Kontakts zum Bewährungshelfer. Daher griff die gesetzlich eintretende Zuständigkeitskonzentration des § 463 a Abs. 4 S. 1 StPO mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts G. ein, so dass dieses seine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen verlor und auch durch den Erlass der Strafe im Verfahren (...) nicht wieder erlangte.
Der Beschluss des Amtsgerichts G. war daher aufzuheben.
Über den Widerruf angesichts des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen wird das Amtsgericht O. in Fortwirkung der Zuständigkeit für Bewährungsentscheidungen im Verfahren 6 Ls 7 Js 9709/00 zu entscheiden haben.