Rechtsprechung / Landgericht Offenburg

Landgericht Offenburg Beschluss vom 31.05.2006 – 3 Qs 12/06

Tenor

Das Verfahren wird an das

Amtsgericht Offenburg

zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Offenburg erhob im Verfahren 3 Js 11471/04 am 04.08.2004 Anklage gegen ... zum Amtsgericht Offenburg. Am 23.08.2004 erhob sie eine weitere Anklage gegen ... im Verfahren 3 Js 10619/04 . Am 14.09.2004 erließ der Strafrichter beim Amtsgericht Offenburg in beiden Verfahren Eröffnungsbeschlüsse und ließ beide Anklagen zur Hauptverhandlung zu; außerdem verband er das Verfahren 3 Js 10619/04 zum Verfahren 3 Js 11471/04 , welches führte.

2

Am 25.10.2004 teilte der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt ..., mit, dass er den Angeklagten verteidige und stellte am 28.10.2004 im Verfahren 3 Js 11471/04 Pflichtverteidigerantrag. Im Hauptverhandlungstermin vom 03.11.2004 wurde Rechtsanwalt ... dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt.

3

Das Verfahren wurde im Hauptverhandlungstermin gemäß § 153 a StPO vorläufig gegen Schadenswiedergutmachung eingestellt. Die bis dahin angefallenen Kosten bezifferte der Verteidiger im Kostenfestsetzungsantrag vom 4.11.2004. Die beantragten Kosten wurden vor dem 21.11.2004 in voller Höhe festgesetzt und ausgezahlt.

4

Da der Angeklagte seiner Schadenswiedergutmachungsauflage nicht nachkam, beschloss das Amtsgericht am 31.03.2005 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Terminierung zögerte sich zunächst hinaus, da die ladungsfähige Anschrift des Angeklagten nicht bekannt war.

5

Am 01.09.2005 erhob die Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage in Sachen 3 Js 10450/05 , am 02.09.2005 eine weitere Anklage im Verfahren 3 Js 10893/05 gegen ... zum Amtsgericht Offenburg.

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Am 06.09.2005 wurden die beiden Anklagen sowohl dem Angeklagten als auch Rechtsanwalt ..., der sich bis dahin in diesen Verfahren nicht als Verteidiger gemeldet hatte, zugestellt, jeweils mit dem Hinweis: „Das Gericht hat Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Zu dessen Person können Sie sich binnen einer Woche äußern (...)“. In beiden Verfahren beantragte Rechtsanwalt ... daraufhin am 08.09.2005 seine Bestellung als Pflichtverteidiger.

7

Am 16.09.2005 erließ das Amtsgericht Offenburg in den beiden neuen Verfahren Eröffnungsbeschlüsse und Verbindungsbeschlüsse zum Verfahren 3 Js 11471/04 , welches führte. Am 19.09.2005 beraumte es Hauptverhandlungstermin auf den 16.11.2005 mit Fortsetzungstermin am 23.11.2005 an und lud zahlreiche Zeugen.

8

Im Hauptverhandlungstermin vom 16.11.2005 konnte das Verfahren aufgrund eines Geständnisses des Angeklagten abgeschlossen werden. Er wurde wegen Betruges in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Termin vom 23.11.2005 wurde aufgehoben, die Zeugen abgeladen.

9

Über die in den Verfahren 3 Js 10450/05 und 3 Js 10893/05 jeweils gestellten Pflichtverteidigeranträge wurde nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - entschieden.

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Am 21.11.2005 stellte der Verteidiger einen erneuten Kostenfestsetzungsantrag. Hierin macht er für die Verfahren 3 Js 10450/05 und 3 Js 10893/05 jeweils die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV in Höhe von jeweils 132,00 EUR sowie jeweils Schreibauslagen für die Anfertigung von Fotokopien in diesen Verfahren geltend. Weiter berechnet er eine Terminsgebühr für den Termin vom 16.11.2005 in Höhe von 184,00 EUR (Nr. 4108, 4106 VV). Schließlich macht er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV für den Termin vom 23.11.2005 geltend. Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer belaufen sich die geltend gemachten Positionen auf 756,67 EUR.

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Nach Anhörung des Bezirksrevisors entschied eine Rechtspflegerin am Amtsgericht Offenburg über den Kostenfestsetzungsantrag vom 21.11.2005. Sie setzte durch Beschluss vom 04.01.2006 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 213,44 EUR (Terminsgebühr für den 16.11.2005 nebst Mehrwertsteuer) fest und lehnte die darüber hinaus geltend gemachten Gebühren ab. Die Gebühren für die Verfahren 3 Js 10450/05 und 3 Js 10893/05 könne der Verteidiger nicht beanspruchen, da ein Erstreckungsbeschluss nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG nicht ergangen sei. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV sei nicht entstanden, da nicht die Hauptverhandlung als Ganzes ausgefallen sei, sondern lediglich ein Fortsetzungstermin.

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Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 09.01.2006 mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, dass er hiergegen binnen einer Woche nach Zustellung die sofortige Beschwerde einlegen könne, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteige; ansonsten sei innerhalb dieser Frist die Erinnerung zulässig.

13

Am 16.01.2006 ging sein als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel beim Amtsgericht Offenburg ein. Unter dem selben Datum beantragte er außerdem mit einem zweiten Schriftsatz die Feststellung „zur Klarstellung“, dass sich die Wirkung der Beiordnung vom 03.11.2004 auch auf die jeweils durch Beschluss vom 16.09.2005 hinzu verbundenen Verfahren 3 Ds 3 Js 10893/05 und 3 Ds 3 Js 10450/05 erstreckt.

14

Mit Beschluss vom 20.01.2006 half die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der sofortigen Beschwerde des Verteidigers nicht ab und legte die Akten unmittelbar der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor.

II.

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Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdekammer (noch) nicht zur Entscheidung berufen.

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1. Bei dem angefochtenen Beschluss vom 04.01.2006 handelt es sich um einen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 55 RVG.

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Allerdings wurde der Beschluss von einer Rechtspflegerin erlassen, während § 55 RVG die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um einen Beschluss nach § 55 RVG handelt. Eine andere Rechtsgrundlage für Kostenfestsetzungen auf Anträge von gerichtlich beigeordneten Pflichtverteidiger besteht nicht. § 464 StPO regelt die Kostengrundentscheidung. § 464 b StPO gilt nur für die Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu ersetzen hat, nicht aber für die Pflichtverteidigergebühren (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 464 b, Rn. 1). Deren Festsetzung ist vielmehr nur in § 55 RVG geregelt (Meyer-Goßner, a.a.O.).

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2. Der Beschluss ist wirksam. Zwar wurde er von einer Rechtspflegerin getroffen. Diese wurde aber funktionell als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle tätig und war als solche für den Erlass des Beschlusses zuständig.

19

Dies ergibt sich aus folgendem:

20

Nr. I. a 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte vom 27.06.2005, Justiz 2005, 322, schreibt vor, dass die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG dem gehobenen Dienst, somit in der Praxis den Rechtspflegern, vorbehalten ist. Mit dieser Verwaltungsvorschrift kann die Zuständigkeitsregelung des § 55 RVG als Rechtsnorm höherer Ordnung nicht verändert werden. Sie beruht auch nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die es erlauben würde, die Geschäfte der Urkundsbeamten nach § 55 RVG auf den Rechtspfleger zu übertragen. Eine solche besteht nämlich nicht: Weder das Rechtspflegergesetz (vgl. §§ 3, 21, 22 RPflG) noch das RVG sehen eine solche Übertragung vor; auch enthalten sie keine Öffnungsklausel, die es dem Landesrecht erlauben würde, die nach § 55 RVG dem Urkundsbeamten zukommende Kostenfestsetzungskompetenz auf den Rechtspfleger zu übertragen. Rechtsgrundlage für die genannte Verwaltungsvorschrift kann somit nur § 27 RPflG sein, der die Rechtspfleger als Beamte verpflichtet, auch andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen. Die Verwaltungsvorschrift ist daher dahin auszulegen, dass mit ihr die Beamten des gehobenen Dienstes angewiesen werden, im Bereich des § 55 RVG die Geschäfte der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen. Sie werden somit funktionell bei der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätig.

21

Der Vorschrift des § 8 Abs. 5 RPflG, nach welcher die Wirksamkeit einer Handlung nicht dadurch berührt wird, dass der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen hat, bedarf es daher zur Begründung der Wirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 04.01.2006 nicht.

22

3. Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG unabhängig vom Beschwerdewert die Erinnerung statthaft (vgl. Riedl/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., 2005, § 56 Rdn. 3, Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 2004, § 56, Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 2005, § 56 RVG, A). Streitig ist lediglich, ob diese Erinnerung fristgebunden ist (dafür Gerold-Schmidt-v.Eicken-Madert-Müller-Rabe, a.a.O., § 56, Rdn. 5; dagegen Riedl-Sußbauer-Schmahl, a.a.O., § 56, Rdn. 5).

23

4. Bei dem mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16.01.2006 eingelegten, als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel handelt es sich um eine Erinnerung gem. § 56 RVG. Nur dies ist das statthafte Rechtsmittel gegen eine Kostenfestsetzung nach § 55 RVG. Gem. § 300 StPO schadet die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Hieran ändert auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts Offenburg nichts. Eine solche kann zugunsten des Rechtsmittelführers dann eine Rolle spielen, wenn er hierdurch verursacht Fristen versäumt oder Formvorschriften nicht eingehalten hat. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

24

Es ist daher geboten, das Rechtsmittel vom 16.01.2006 als die gesetzlich vorgeschriebene Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG auszulegen.

25

5. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG in der Fassung durch Art. 14 Abs. 6 JKomG vom 22.03.2005 hat der Urkundsbeamte - in Baden-Württemberg gem. Nr. I. a 1.2.1 der o. g. Verwaltungsvorschrift ein Beamter des gehobenen Dienstes - zu entscheiden, ob er der Erinnerung abhilft. Tut er dies nicht, hat er die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG dem Gericht vorzulegen, bei dem die Festsetzung erfolgte, vorliegend somit dem Strafrichter des Amtsgerichts Offenburg (Riedl/Sußbauer/Schmahl, a.a.O., § 56, Rdn. 6). Erst wenn dieses Gericht durch zu begründenden Beschluss (§ 34 StPO) der Erinnerung ebenfalls nicht abhilft, ist gegen diesen Beschluss die befristete Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG (Beschwerdefrist: zwei Wochen) zulässig, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.

26

Der Rechtszug zum Landgericht als Beschwerdegericht ist somit erst eröffnet, nachdem das Gericht, bei dem die Kosten festgesetzt wurden, der Erinnerung nicht abgeholfen hat.

27

An dieser Entscheidung fehlt es hier.

28

Die Rechtspflegerin hat die Akten nach eigener Nichtabhilfeentscheidung unmittelbar dem Beschwerdegericht zugeleitet. Die eigene Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 20.01.2006 kann die Entscheidung des Richters über die Erinnerung nicht ersetzen. Es handelt sich nämlich nicht um eine Entscheidung eines funktionell als Rechtspfleger zuständigen Beamten des gehobenen Dienstes, gegen die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. der jeweiligen Verfahrensvorschrift, z. B. § 464 b S. 3 StPO i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 311 StPO, die unmittelbare sofortige Beschwerde zum Beschwerdegericht zulässig wäre. Die Rechtspflegerin wurde vielmehr als Urkundsbeamtin tätig (s. o.). Eine Vorschrift, die abweichend von § 56 RVG die unmittelbare Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung eines Urkundsbeamten zum Beschwerdegericht zuließe, besteht nicht. Zudem wäre § 56 RVG ihr gegenüber das speziellere Gesetz.

29

Dies bedeutet zwar, dass im Rahmen des § 55 RVG in Baden-Württemberg die 1998 mit der Novellierung des Rechtspflegergesetzes bezweckte Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeweges gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entfällt, da wiederum gegen die Entscheidung des (allerdings funktionell als Urkundsbeamten tätig werdenden) Rechtspflegers zunächst das Gericht zu entscheiden hat, dem der Rechtspfleger angehört. Dieses Ergebnis ist als gesetzlicher Wille aber so hinzunehmen.

30

Die Akten sind daher zunächst dem Amtsgericht Offenburg zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Beschluss vom 04.01.2006 zurückzugeben.

31

Hierbei wird das Amtsgericht Offenburg auch Gelegenheit haben, über den parallel gestellten Antrag vom 16.01.2006 nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG zu entscheiden.

III.

32

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.