Rechtsprechung / Landgericht Offenburg

Landgericht Offenburg Urteil vom 27.01.2026 – 2 O 365/24

ECLI:DE:LGOFFEN:2026:0127.2O365.24.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.122,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.122,16 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus Anwaltshaftung geltend.

2

Die Klagepartei wurde als Rechtsschutzversicherer von ihrer Versicherungsnehmerin … für einen Rechtsstreit (im Folgenden: „Versicherungsnehmer“) zur Deckung eines Gerichtsverfahrens in Anspruch genommen.

3

Der Versicherungsnehmer beauftragte die Beklagte mit der Prüfung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach dem Kauf eines Kraftfahrzeugs, in welchem ein Diesel-Motor des Typs EA189 verbaut war, der im Jahr 2015 von einer Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamt („KBA“) betroffen war. Der Versicherungsnehmer erwarb am 08.08.2016 ein Fahrzeug des Typs VW Passat (EU5) mit dem Diesel-Motor EA189 und der FIN: WV... zum Kaufpreis von EUR 20.500,00.

4

Die Beklagte legte am 16.09.2020 eine Klage für den Versicherungsnehmer am Landgericht Schweinfurt ein (Anlage K 2) mit dem Antrag: „Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Volkswagen Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: WVW…) durch die Beklagtenpartei resultieren.“

5

Für diese Klage gewährte die Klägerin Deckungsschutz, nachdem die Beklagte einen Stichentscheid formuliert hatte (Anlage B6).

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Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.02.2021 abgewiesen (Az. 12 O 728/20, Anlage K3).

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Das Landgericht Schweinfurt stellte zunächst darauf ab, dass die lediglich auf Feststellung gerichtete Klage jedenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, eine Leistungsklage sei jedenfalls zumutbar gewesen (Urteil, S. 6, Anlage K3).

8

Darüber hinaus seien Ansprüche jedenfalls nicht gegeben, weil der Kauf deutlich nach der Adhoc-Mitteilung der Volkswagen AG stattgefunden habe (Urteil, S. 10, Anlage K3).

9

Gegen das klageabweisende Urteil legte die Beklagte Berufung ein, wofür die Klägerin Deckungsschutz gewährte. Mit Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO teilte das Oberlandesgericht Bamberg mit, dass es beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.02.2021, Az. 12 O 728/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2022, Az. 5 U 94/21, Anlage K4).

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Die Klägerin ist der Ansicht, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung durch die Beklagte beim Landgericht Schweinfurt habe schon mit Sicherheit gesagt werden können, dass die Klage aufgrund der BGH-Rechtsprechung zu Spätkauffällen keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Rechtsprechung seien auch keine Indizien zu entnehmen gewesen, die auf etwaig durchsetzbare Schadensersatzansprüche bezüglich anderer Vorrichtungen hindeuteten, wie das sog. Thermofenster.

11

Die Beklagte habe den Versicherungsnehmer nicht darüber aufgeklärt, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zu den sog. Spätkauffällen bestand, die einer Anspruchsdurchsetzung entgegengestanden sei.

12

Selbst wenn man keine objektive Aussichtslosigkeit annehmen wollte, so bliebe es vorliegend bei dem haftungsausfüllenden Anscheinsbeweis.

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Die Klägerin beantragt zuletzt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 7.122,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

17

Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe schon kein auf die Klägerin im Wege des § 86 VVG übergegangener Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung des Rechtsanwalts. Die Verletzung einer Beratungspflicht im Mandatsverhältnis setze voraus, dass es für den Rechtsanwalt erkennbar war, dass die vorgeschlagene und im Weiteren durchgeführte Interessenwahrnehmung mit dem Ziel der Verurteilung der Volkswagen AG zum Schadensersatz von vorneherein aussichtslos und somit nicht erfolgsversprechend sein würde. Weder sei dies bei Mandatserteilung noch bei Beauftragung der einzelnen Prozesshandlungen der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt der jeweils zu erteilenden Aufträge durch die Mandantin habe es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesgerichtshofs gegeben, die dem Rechtsschutzbegehren entgegengestanden hätte. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 sei auf den vorliegenden Fall schon nicht übertragbar, da die Versicherungsnehmerin das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer gekauft habe. Die Beklagte habe die Ansprüche ihrer Mandantin nicht nur auf die fortgesetzte Sittenwidrigkeit, sondern auch stets auf einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz gestützt. Weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch bei Berufungseinlegung sei die Rechtslage abschließend geklärt gewesen.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

19

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Versicherungsnehmerin … als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2025 verwiesen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 01.07.2025 und vom 15.12.2025 und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist begründet.

22

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 86 VVG, 280 Abs. 1, 611, 675 BGB die ihr durch die Rechtsverfolgung im Vorprozess entstandenen Kosten verlangen.

23

1. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch die Klägerin aus übergegangenem Recht verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

24

Der Umstand, dass die Klägerin bei der Prüfung der Deckungsanfrage die zur Begründung der Regressansprüche dargelegte Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung erkannt hatte, hindert die Geltendmachung der Regressansprüche schon deshalb nicht, weil die Klägerin aufgrund des Stichentscheides zur Gewährung von Deckungsschutz versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet war (vgl. Anlage B6). Zudem ist die Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht auch gegenüber der Beklagten verpflichtet. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG ändert nichts daran, dass es allein dem Rechtsanwalt obliegt, seine Tätigkeit so auszurichten, dass der Mandant nicht geschädigt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Rae e, juris Rn 4).

25

2. Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Versicherungsnehmer nach dem Anwaltsvertrag obliegende Beratungspflicht verletzt.

26

Vorliegend liegt es bereits nahe, von einer objektiven Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Fahrzeugherstellerin auszugehen, über welche die Beklagte nicht aufgeklärt hat.

27

a) Dabei ist zunächst von den folgenden Grundsätzen auszugehen (OLG München, Beschluss vom 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Rae e, Rn. 7 - 9, juris):

28

Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Rn. 27 m.w.N.). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen („Weichenstellungen”) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH, a.a.O., Rn. 28).

29

Auch mit Blick auf die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits geht es darum, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu können. Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuwägen. Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abzuraten (BGH, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). In welchem Maße der Rechtsanwalt zu Risikohinweisen verpflichtet ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beratung, insbesondere auch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden vertraglichen Aufgaben überragende Bedeutung zu. Deshalb hat er seine Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen in der Regel danach auszurichten, dies sogar dann, wenn er die Rechtsprechung für unzutreffend hält (BGH, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

30

Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits aufzuklären, endet nicht mit dessen Einleitung. Verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Nur so erhält der Mandant die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten. Auch hier kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abzuraten. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt wird und danach das Rechtsschutzbegehren des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg mehr hat (BGH, a.a.O., Rn. 31).

31

b) Nach diesen Grundsätzen liegt es mithin nahe, anzunehmen, dass die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Kaufs eines mit dem Dieselmotor EA189 ausgestatteten Fahrzeugs, das der Versicherungsnehmer erst im August 2016 erworben hatte und für diese Fallkonstellation bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 16.09.2020 höchstrichterlich geklärt war, dass der Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin ein sittenwidriges Verhalten gegenüber diesen Käufern unter keinem Gesichtspunkt vorzuwerfen ist und Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht bestehen, bereits von Anfang an aussichtslos war.

32

Da eine Schadensersatzklage hiernach praktisch aussichtslos war, hätte die Beklagte der Versicherungsnehmerin von dem Vorhaben, Ansprüche gegen die Fahrzeugherstellerin zu verfolgen, ausdrücklich abraten müssen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Rae e, Rn. 10, juris).

33

Im Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte sich die Risikoaufklärung nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits ergangenen einschlägigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 zu richten, das zu dem mit einer Umschaltlogik versehenen Dieselmotor EA189 ergangen war und dieselbe Fahrzeugherstellerin betraf. Darin hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich und unmissverständlich entschieden, dass Käufern, die sich erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Fahrzeugherstellerin ihr Verhalten durch die von ihr ab 22.09.2015 ergriffenen Maßnahmen geändert hatte, nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt wurde (BGH, Urteil vom 30.07.2020, a.a.O., juris Rn. 38). Mit dem Urteil hatte der Bundesgerichtshof die Frage des Bestehens von Schadensersatzansprüchen in der Fallgestaltung des Versicherungsnehmers der Klägerin höchstrichterlich geklärt aus Anlass der bis dahin uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Dass die Rechtsprechung auch auf Käufe von privaten Verkäufern ohne Weiteres übertragbar ist, ergibt sich schon aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil selbst, wonach die Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 objektiv geeignet war, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen (BGH, a.a.O., juris Rn. 37). Das Urteil vom 30.07.2020 (BGH, a.a.O.) hat im Zeitpunkt der Klageeinreichung im September 2020 die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung bestimmt, welcher nach den oben genannten Grundsätzen für die Erfüllung der der Beklagten obliegenden vertraglichen Aufgaben überragende Bedeutung zukommt und an der die Rechtsanwälte der Beklagten deshalb ihre Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen gegenüber dem Versicherungsnehmer auszurichten hatten, auch wenn sie die Rechtsprechung für unzutreffend hielten und ihre Meinung auf abweichende Urteile einzelner Instanzgerichte stützen konnten.

34

Anlässlich der Berufungseinlegung am 18.02.2021 und erst recht nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, mit dem die Rechtsprechung zur fehlenden Sittenwidrigkeit bestätigt und unter Einbeziehung des Software-Updates fortentwickelt worden war (OLG München, Beschluss vom 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Rae e, Rn. 13 juris) hätte die Beklagte ihren Versicherungsnehmer auf die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Rechtsstreits hinweisen müssen, da die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zur fehlenden Sittenwidrigkeit gegenüber Käufern eines nach dem 22.09.2015 erworbenen Fahrzeugs mit einem Dieselmotor EA189 in der Zwischenzeit bestätigt und unter Einbeziehung des Software-Updates fortentwickelt worden war. Mit dem späteren, nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses ergangenen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 zum sog. Differenzschadensersatz war aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Beklagten im Zeitpunkt der gebotenen Beratung nicht zu rechnen (vgl. ausführlich OLG München, a.a.O.).

35

c) Die Beklagte hat selbst angegeben, den Versicherungsnehmer nicht über eine objektive Aussichtslosigkeit aufgeklärt zu haben (S. 2 des Protokolls vom 01.07.2025, AS 87). Zu einer im Übrigen etwaig erfolgten Risikoaufklärung hat die Beklagte keine Angaben gemacht (vgl. Protokoll, a.a.O.).

36

3. Mithin greift zugunsten der Klägerin der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens, wonach der Versicherungsnehmer von der Rechtsverfolgung Abstand genommen hätte, wenn er pflichtgemäß über die fehlenden Erfolgsaussichten aufgeklärt worden wäre, den die Beklagte nicht widerlegt hat.

37

a) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Anspruchsteller nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat. Zu Gunsten des Anspruchstellers ist jedoch zu vermuten, der Mandant wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten. Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 16.05.2024 – IX ZR 38/23, Rn 16 juris). Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung lässt auch die bestandskräftige Deckungszusage den Anscheinsbeweis nicht entfallen. Entscheidend dafür ist, dass eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht im Interesse eines vernünftig urteilenden Mandanten liegt, sondern allein dem (Gebühren-)Interesse des Rechtsanwalts dient. Hierzu wird ein vernünftig urteilender Mandant den Deckungsanspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung nicht einsetzen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19, Rn 39 juris). Vorliegend sind die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises bei einwandfrei erteilter Deckungszusage aufgrund einer höchstrichterlich geklärten Rechtslage gegeben.

38

b) Nach den obigen Ausführungen war durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2020 und erst recht vom 09.03.2021 die Frage des Nichtbestehens deliktischer Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen des Kaufs eines mit dem Dieselmotor EA189 ausgestatteten Fahrzeugs nach dem 22.09.2015 höchstrichterlich abschließend geklärt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 16.09.2020 und der Berufungseinlegung auf das landgerichtliche Urteil vom 18.02.2021 hin war die Rechtslage damit klar (OLG München, Beschluss vom 19.11.2025 – 15 U 2525/25 Rae e, Rn. 30 juris).

39

c) Erst mit der späteren Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 und der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 zeichnete sich eine mögliche abweichende Beurteilung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Aufgrund dieser neuen Umstände kamen - entsprechend dem in der Pressemitteilung enthaltenen Hinweis - auch mögliche Konsequenzen der ausstehenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 für das nationale Haftungsrecht in Betracht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.09.2025 – 2 BvR 1760/22, juris Rn. 23). Hiermit war zuvor nicht zu rechnen, nachdem der Bundesgerichtshof die Rechtslage gerade auch im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als von vorneherein eindeutig geklärt angesehen hatte (BGH, Urteil vom 30.07.2020, a.a.O., Rn. 16). Da der Versicherungsnehmer hiernach nicht auf eine geringe Erfolgsaussicht für den Fall, dass der EuGH der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, hinzuweisen war, scheidet auch eine Erschütterung des Anscheinsbeweises unter diesem Gesichtspunkt aus (OLG München, a.a.O.).

40

d) Überdies vermochte sich das Gericht nach durchgeführter Verhandlung mit dem Beweismaß des § 287 ZPO ohnehin (d.h. wenn doch von zumindest geringen Erfolgsaussichten, d.h. von nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit, ausgegangen würde) die Überzeugung zu bilden, dass der Versicherungsnehmer auch bei Aufklärung über nur geringe Erfolgsaussichten sich gegen eine Rechtsverfolgung entschieden hätte, obwohl er über Deckungsschutz der Klägerin verfügte.

41

Die in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 vernommene Zeugin … hat angegeben, dass es nach [der Beklagten] hieß, dass sie große Erfolgsaussichten habe und da habe sie sich drauf verlassen (vgl. S. 3 des Protokolls vom 15.12.2025, AS 112). Auch bzgl. der Berufung habe sie es so verstanden, dass da auch Erfolgsaussichten bestehen würden (vgl. S. 4 des Protokolls vom 15.12.2025, AS 113).

42

Zum hypothetischen Alternativverhalten, für den Fall, dass [die Beklagte] sie über keine guten Erfolgsaussichten bzw. geringe Erfolgsaussichten bzgl. einer Klage aufgeklärt hätte und die Rechtschutzversicherung aber trotzdem eine Deckungszulage erteilt hätte, gab die Zeugin an, dass für sie schon ausschlaggebend gewesen sei, was [die Beklagte] gesagt habe. Diese hätten sich da ja drauf spezialisiert und dann habe sie sich gedacht, die übernehmen das jetzt für mich. Sonst hätte sie sich ja vielleicht jemand anderes als Anwalt suchen müssen und da hätte sie dann genau schauen müssen, ob die sich auskennen oder nicht. Für sie sei es eben wichtig, was ihr konkreter Anwalt gesagt habe (vgl. S. 3 f. des Protokolls vom 15.12.2025, AS 112 f.). Sie hat weiter angegeben, dass sie bei Aufklärung über keine guten Erfolgsaussichten bzw. geringe Erfolgsaussichten der Berufung keine Berufung eingelegt hätte. Es sei da auch wie am Anfang gewesen, dass es geheißen hatte, es funktioniere, wir kriegen da was. Wenn ihr klar gewesen wäre, dass das schlecht funktioniere, dann hätte sie das gelassen (vgl. S. 4 des Protokolls vom 15.12.2025, AS 113).

43

Das Gericht erachtet die Aussage der Zeugin für glaubhaft und lebensnah. Danach ist das Gericht auch davon überzeugt, dass sich die Zeugin bei zutreffender Belehrung über allenfalls geringe Erfolgsaussichten nicht für ein Vorgehen gegen die Volkswagen AG entschieden hätte. Die Zeugin hatte sich nach ihren weiteren Angaben zunächst der Musterfeststellungsklage angeschlossen und bei der Beklagten wegen ihrer Spezialisierung im Bereich des „Dieselskandals“ angefragt. Aussagen zu den Erfolgsaussichten eines Vorgehens waren für sie offensichtlich von großer Bedeutung. Sie hatte sich daher offensichtlich auf die Einschätzung der Beklagten verlassen.

44

4. Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

45

Auf Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte findet das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB Anwendung. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat insofern klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer anwaltlichen Beratungspflicht entstanden ist, sobald aus ihr Schaden entsteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 – 17 U 422/21, BeckRS 2023, 31049 Rn. 88, beck-online). Ein Regressanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt verjährt daher nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 89). Der Schaden ist dabei in dem Moment entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der schädigenden Handlung im Vergleich zu der hypothetischen Lage ohne diese Handlung verschlechtert hat; ob der Schaden jedenfalls zum Teil bereits beziffert werden kann und dauerhaft bestehen bleibt, ist dagegen nicht entscheidend (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 90).

46

Für die zur Annahme der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatsachen ist die Beklagte als Schuldnerin darlegungs- und beweispflichtig (MüKoBGB/Grothe, 10. Auflage 2025, BGB § 199 Rn. 46).

47

Die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte sind folglich mit der Beratung über die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Rechtsmittels und mit Erhebung der Klage beim Landgericht Schweinfurt bzw. mit Einlegung des Rechtsmittels als kostenauslösende Maßnahme entstanden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O, Rn. 90).

48

Maßgeblich für die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die Kenntnis der Rechtsschutzversicherung, nicht diejenige des Mandanten. Denn der Anspruch geht aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs sofort mit seiner Entstehung auf den Versicherer über (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 93). Folglich ist nicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers der Klägerin als juristischen Laien, sondern auf die bei der Klägerin selbst als fachkundige Rechtsschutzversicherung vorhandenen Kenntnisse abzustellen (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 95). Bei Kenntnis der für eine mögliche Falschberatung und der hierauf beruhenden Schadensentstehung relevanten Tatsachen kann von ihr grundsätzlich der Schluss auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 95).

49

Mithin ist entscheidend, wann von einer solchen Kenntniserlangung auf Seiten der Klägerin auszugehen ist. Vorliegend hat die Klägerseite erklärt, dass bei ihr keine gesonderte Regressabteilung eingerichtet ist. Daher ist auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des für die Prüfung der Deckungszusage zuständigen Mitarbeiters der Leistungsabteilung abzustellen.

50

Zwar hatte die Klägerin, die auf dem Standpunkt steht, dass die Klage vor dem Landgericht Schweinfurt schon gar nicht hätte erhoben werden dürfen, Kenntnis von dem Inhalt der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Klageschrift nebst Klageerhebung als die Beklagte sie mit E-Mail vom 24.09.2020 (Anlage B3) in Kenntnis gesetzt und aufgefordert hat, den Klagevorschuss zu entrichten. Allerdings hat die Beklagte nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin erstmals Kenntnis davon erlangt haben soll bzw. in grob fahrlässiger Unkenntnis bzgl. des Umstandes gewesen sein sollte, dass beklagtenseits - wie oben festgestellt - entgegen der anwaltlichen Pflicht gerade keine hinreichende Risikoaufklärung des Versicherungsnehmers stattgefunden hat. Mithin kann nicht festgestellt werden, dass bei der Klägerin bereits im Jahr 2020 die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, die zu einem Verjährungsbeginn mit Ablauf des Jahres 2020 geführt hätte. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin aufgrund des von der Beklagten formulierten Stichentscheids (Anlage B6), wonach hinreichende Erfolgsaussicht bestanden haben soll, versicherungsvertraglich zur Kostendeckung verpflichtet war, sodass es insoweit überdies auch treuwidrig (§ 242 BGB) erscheint, ihr insoweit grob fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten.

51

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2011 – IX ZR 105/10 (NJW 2011, 1594), wonach der Schaden bereits durch die Erhebung einer aussichtslosen Klage entsteht, steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung erging zu der mittlerweile aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO, die nicht wie § 199 Abs. 1 BGB kumulativ an die Anspruchsentstehung und die Kenntnis bzw. die grobe fahrlässige Unkenntnis anknüpft, sondern nur an Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.

52

5. Die Klägerin hat damit Anspruch des ihr durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens. Dieser ist der Höhe nach mit 7.122,16 € unstreitig.

53

6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

54

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Teilklagerücknahme durch Reduktion des Zinsantrags (nunmehr 5 Prozentpunkte statt 9 Prozentpunkte) wirkt sich nicht auf die Kostenentscheidung aus.

55

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.